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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil vom 06.04.2022 – 5 A 962/20
Az.: 5 A 962/20
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil
In der Verwaltungsrechtssache
des
- Kläger -
- Berufungskläger -
prozessbevollmächtigt:
gegen
die Gemeinde K. vertreten durch den Bürgermeister
- Beklagte -
- Berufungsbeklagte -
prozessbevollmächtigt:
wegen
Abberufung als Ortswehrleiter und Ausschlusses aus der Gemeindefeuerwehr K. hier: Berufung
2 hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Munzinger, die Richterin am Oberverwaltungsge- richt Dr. Helmert und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Martini aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. April 2022 am 6. April 2022 für Recht erkannt: Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 1. Juli 2020 - 6 K 5913/17 - geändert. Die Nummer 1 des Bescheides der Beklagten vom 22. Februar 2016 sowie der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 17. Okto- ber 2017 werden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Nummer 2 des Bescheides der Beklagten vom 22. Februar 2016 rechtswidrig gewesen ist. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstre- ckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger wendet sich auch mit der Berufung gegen seinen Ausschluss aus der Ge- meindefeuerwehr der Beklagten und er begehrt die Feststellung, dass seine Abberu- fung als Ortswehrleiter der Ortsfeuerwehr W. rechtswidrig war. Der 1960 geborene Kläger war seit 1978 Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr der Be- klagten und seit 1993 Ortswehrleiter der Ortsfeuerwehr W.. Von April 2014 bis zu sei- nem Rücktritt am 6. Januar 2016 war er auch der Gemeindewehrleiter der Beklagten. Der Kläger wurde am 22. Februar 2016 persönlich vom Bürgermeister der Beklagten im Beisein der stellvertretenden Bürgermeister insbesondere zum Thema Beschaf- fungswesen der Feuerwehr angehört. Anschließend teilte ihm der Bürgermeister münd- lich den Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten mit und sprach ein absolutes Hausverbot aus. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Beklagten vom 22. Februar 2016, der dem Kläger am 23. Februar 2016 gegen Empfangsbekenntnis persönlich übergeben wurde, erging 1 2 3 4
3 folgende Ausschlussverfügung: Der Kläger wurde mit Wirkung vom 22. Februar 2016 dauerhaft aus der Gemeindewehr der Beklagten ausgeschlossen (Nr. 1), er wurde mit Wirkung vom 22. Februar 2016 als Ortswehrleiter der Ortsfeuerwehr W. abberufen (Nr. 2) und hinsichtlich Ziffer 1 der Verfügung wurde die sofortige Vollziehung angeordnet (Nr. 3). Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe mehrfach schwere Ver- stöße gegen die ihm obliegenden Dienstpflichten begangen. Im Juli 2015 habe er nach dem Brand des D.............. in E. Informationen zu den Brandstiftern (u. a. Verwandte von ihm) erlangt, sie aber nicht an die Gemeinde, den Bürgermeister, weitergegeben. Entgegen seiner Behauptung, seine Stellvertreter im September 2015 informiert zu ha- ben, bestritten diese jede Kenntnis. Weiter habe er einen Funkempfänger besessen, der eine nicht genehmigte Programmierung aufgewiesen habe. Eine Erklärung hierzu sei durch den Kläger nicht gegeben worden. Schließlich habe er eigenmächtig und ohne Kenntnis der Beklagten interne Absprachen zur Vergabe bzw. Ersatzbeschaffung der persönlichen Schutzausrüstung (PSA) getätigt. Hierbei habe er die Gemeindever- waltung nicht über ein vereinbartes „Guthaben“ von 14.500,00 € informiert. Der Aus- schluss aus der Gemeindewehr sei dem Kläger aufgrund der beiden ersten Sachver- halte bereits am 11. Februar 2016 durch den Bürgermeister angedroht worden, falls weitere schwerwiegende Verfehlungen des Klägers bekannt werden sollten. Die Ver- stöße stellten schuldhafte Verletzungen der Dienstpflicht im Sinne von § 5 Abs. 7 der Feuerwehrsatzung der Beklagten (FwS) dar. Sie seien geeignet, das Vertrauensver- hältnis zwischen der Beklagten und dem Kläger nachhaltig zu zerstören, und seien mit der sich aus § 5 Abs. 5 FwS ergebenden Vorbildfunktion der Kameradschaft - auch und gerade gegenüber der Öffentlichkeit - unvereinbar; sie ließen zudem die notwendige persönliche Eignung zum aktiven Dienst vermissen. Weiter heißt es: „Um Schaden von der Gemeindewehr, an der Reputation der Gemeinde selbst und nicht zuletzt auch am Eigentum der Gemeinde K. abzuwenden, war der Ausschluss sowie die Abberufung als Ortswehrleiter durch Eilentscheidung am 22.02.2016 durch den Bürgermeister der Gemeinde K. folgerichtig und in letzter Konsequenz auch unabwendbar.“ Am 23. Februar 2016 wurde dem Kläger auch schriftlich mit sofortiger Wirkung ein Hausverbot für das Gelände und die von der Ortsfeuerwehr W. genutzten Räume aus- gesprochen. Zudem übergab der Kläger, wie mit Schreiben vom gleichen Tag ange- ordnet, am 23. Februar 2016 den Gerätehausschlüssel W. und den Schlüssel für das Wehrleiterbüro W.. 5
4 Mit Schreiben vom 24. Februar 2016 gab der Bürgermeister den Gemeinderäten die Ausschlussverfügung vom 22. Februar 2016 zur Kenntnis. In dem Übersendungs- schreiben wird ausgeführt, die Entscheidung sei als Eilentscheidung getroffen worden, um die Gefahr von weiteren Nachteilen für die Gemeinde abzuwehren. Eine Einberu- fung des Gemeinderates sei daher auch unter Außerachtlassung der Frist- und Form- vorschriften nicht möglich gewesen. Am 24. Februar 2016 und am 7. März 2016 erfolg- ten Beratungen des Ortsfeuerwehrausschusses der Ortsfeuerwehr W. zum Ausschluss und zur Abberufung des Klägers. In seiner Sitzung vom 14. März 2016 beschloss der Gemeinderat nach Diskussion mit 22 Ja-Stimmen bei einer Enthaltung: 1. Die Ausschlussverfügung vom 22. Februar 2016 durch den Bürgermeister wird beibehalten. 2. Die Eilentscheidung des Bürger- meisters zur Abberufung wird bestätigt. 3. Der Gemeinderat legt fest, vorerst keine Strafanzeige gegen den Kläger zu stellen. Zur Begründung seines am 21. März 2016 erhobenen Widerspruchs führte der Kläger aus, die Entscheidungen seien bereits formell rechtswidrig, weil die Abberufung als Ortswehrleiter allein in die Zuständigkeit des Gemeinderats falle. Außerdem sei er nicht angehört worden; beim Gespräch am 22. Februar 2016 sei nur das Thema Beschaf- fungswesen behandelt worden. Das in der Feuerwehrsatzung vorgesehene Verfahren habe die Beklagte nicht eingehalten, da weder der Ortswehrleiter noch der Gemeinde- feuerwehrausschuss angehört worden seien. Weiter sei der Ausschluss auch materiell rechtswidrig, weil - aus näher dargelegten Gründen - weder eine schuldhafte Dienst- pflichtverletzung noch ein grober Verstoß gegen Dienstpflichten erkennbar sei. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober 2017 zurückge- wiesen. Der Bürgermeister der Beklagten sei zu einer Eilentscheidung befugt gewesen. Die Voraussetzungen für einen Ausschluss und die Abberufung des Klägers lägen vor. Zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 4 SächsGemO wird ausgeführt: Es lagen die Voraussetzungen des § 52 Abs. 4 SächsGemO für eine Eilentscheidung des Bürgermeisters vor, da weder am 22.02.2016 und auch nicht mit angemessener (verkürzter) Frist später eine Gemeinderatssitzung hätte einberufen werden können. Aufgrund des Umstandes, dass Herr H. am 22.02.2016 in seiner Anhörung im Dienst- zimmer des Bürgermeisters die möglicherweise rechtswidrigen Abreden mit der Firma B. eingeräumt hatte, nachdem er am 22.02.2016 durch den Bürgermeister mit diesem Sachverhalt konfrontiert wurde, musste umgehend eine Entscheidung getroffen wer- den um weitere Schäden von der Feuerwehr und der Gemeinde abzuwehren. Letztlich tangierte der hier im Raum stehende Sachverhalt den Straftatbestand des § 264 StGB. Überdies hatte die Gemeinde K. selbst erst am 6 7 8 9
5 22.02.2016 von diesen Absprachen zwischen Herrn H. und der Firma B. Kenntnis er- langt, nachdem der Bürgermeister bei der Firma B. bei einem überraschenden Besuch konkret darüber informiert worden war. Insoweit war ein Zuwarten bis zu einer Gemein- deratssitzung mit entsprechenden (verkürzten) Ladungsfristen nicht zumutbar. Es be- durfte eines umgehenden Handelns, insbesondere um zu vermeiden, dass der Wider- spruchsführer seinen Einfluss auf Kameraden nutzt und ggfls. Unterlagen oder Beweis- mittel entfernen lässt. Zur Begründung der am 17. November 2017 erhobenen Klage vertiefte der Kläger sein Vorbringen zur formellen und materiellen Rechtswidrigkeit des Bescheides. Das Verwaltungsgericht erhob in der mündlichen Verhandlung vom 1. Juli 2020 Beweis durch Vernehmung der Zeugen J. J., R. R., S. S., H. P., R. P., H. K., A. K., J. K. und E. F.. Mit Urteil vom 1. Juli 2020 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Zur Begründung wurde ausgeführt: Der in Nr. 1 des angefochtenen Bescheides verfügte Ausschluss des Klägers aus der Gemeindewehr der Beklagten sei formell und materiell rechtmäßig erfolgt. Der Bürger- meister der Beklagten sei aus seiner Eilkompetenz gemäß § 52 Abs. 4 SächsGemO für den Ausschluss zuständig gewesen. Insbesondere hinsichtlich des dritten Vorwurfs, der dem Kläger vorgeworfenen Absprachen mit der Firma B., die den Verdacht einer Strafbarkeit wegen Subventionsbetrugs gemäß § 264 StGB begründeten, sei Eile ge- boten gewesen, um insbesondere Beweismittel zu sichern. Deshalb habe von der grundsätzlich nach § 4 Abs. 4 und 5 Satz 1 FwS erforderlichen Anhörung des Gemein- defeuerwehrausschusses abgesehen werden können. Darüber hinaus habe der Orts- feuerwehrausschuss am 7. März 2016 die Entscheidung bestätigt und damit eine feh- lende Anhörung gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG geheilt. Insofern sei die nachträgliche Anhörung gemäß § 52 Abs. 4 Satz 3 SächsGemO ausreichend. Eine möglicherweise fehlende oder unzureichende Anhörung des Klägers vor Erlass des angefochtenen Be- scheides sei durch sein rechtliches Gehör im Widerspruchs- und Gerichtsverfahren ge- mäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG geheilt worden. Der Ausschluss aus der Gemeindefeu- erwehr sei - aus den näher dargelegten Gründen - auch materiell rechtmäßig.
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6 Auch die Nr. 2 des angefochtenen Bescheides, die Abberufung des Klägers als Ort- wehrleiter der Ortsfeuerwehr W., sei rechtmäßig. Der Bürgermeister der Beklagten sei insbesondere aufgrund seiner Eilkompetenz aus § 52 Abs. 4 SächsGemO auch ohne vorherige Anhörung des Gemeinde- bzw. Ortsfeuerwehrausschusses gemäß § 12 Abs. 9 und 8 FwS hierfür befugt gewesen. Darüber hinaus hätten der Ortsfeuerwehraus- schuss am 7. März 2016 und der Gemeinderat am 14. März 2016 die Entscheidung bestätigt und damit eine fehlende Anhörung gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG geheilt. Auch die materiellen Voraussetzungen nach § 12 Abs. 9 und 8 FwS seien erfüllt. Zur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 25. August 2021 zugelassenen Berufung führt der Kläger aus, die Amtsenthebung sei unter Missachtung der funktio- nalen Zuständigkeit des Gemeinderates getroffen worden. Gemäß § 12 Abs. 8 i. V. m. Abs. 9 FwS sei für die Abberufung eines Ortswehrleiters der Gemeinderat zuständig. Eine Eilkompetenz des Bürgermeisters der Beklagten gemäß § 52 Abs. 4 SächsGemO habe nicht bestanden. Sie sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht durch den Vorwurf des Subventionsbetrugs gemäß § 264 StGB und insbesondere nicht durch den Grund, Beweismittel zu sichern, begründet. Diesen Vorwurf habe zu diesem Zeitpunkt niemand gegen den Kläger erhoben. Insbesondere habe der Bürgermeister der Beklagten dies nicht angegeben, um seine Entscheidung zu rechtfertigen. Eine solche Begründung wäre auch unzutreffend, da die Beklagte aus den dann näher dar- gestellten Gründen über die Bestellungen des Klägers bei der Firma B. informiert ge- wesen sei. Zudem sei die Eilentscheidungsbefugnis des Bürgermeisters von vornhe- rein ausgeschlossen, da es sich bei der Abberufung eines Ortswehrleiters um eine nicht ersetzbare Handlung des Gemeinderates handele. Der Gemeinderat übe durch seine Zustimmung eine Personalentscheidung für einen leitenden Bediensteten aus. Dies stehe ihm allein zu. Selbst für eine außerordentliche Kündigung von angestellten leitenden Bediensteten sei anerkannt, dass bis zur form- und fristgemäß einberufenen Gemeinderatssitzung abgewartet werden müsse. Eine wenigstens unverzügliche Be- ratung und Beschlussfassung wären leicht möglich gewesen. Eine etwaige Billigung durch den Gemeinderat sei unerheblich. Dem Kläger sei vor der Entscheidung zudem keine Möglichkeit der Anhörung gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG und § 5 Abs. 7 FwS einge- räumt worden. Bei dem Gespräch am 22. Februar 2016 sei es nicht um die nun gegen ihn erhobenen Vorwürfe und das Vorhaben, ihn als Ortswehrleiter abzuberufen und aus der Feuerwehr auszuschließen, gegangen, sondern nur um das Thema Beschaf- fungswesen der Feuerwehr. Für ein Absehen von der grundsätzlich nach
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7 § 4 Abs. 4 und 5 Satz 1 FwS erforderlichen vorherigen Anhörung des Gemeindefeuer- wehrausschusses fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Die fehlende Anhörung des Gemeindefeuerwehrausschusses sei auch nicht gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG und § 52 Abs. 4 Satz 3 SächsGemO geheilt. Auch der Ausschluss des Klägers aus der Feuerwehr sei formell rechtswidrig, da er ebenfalls unter Missachtung der funktionalen Zuständigkeit des Gemeinderats erfolgt sei. Auch hierfür sei gemäß § 28 Abs. 1 SächsGemO der Gemeinderat zuständig. § 4 Abs. 6 FwS sei rechtswidrig. Zwar sei eine Übertragung von Aufgaben des Gemeinde- rates an den Bürgermeister gemäß § 53 Abs. 2 SächsGemO möglich. Die dauernde Übertragung der Erledigung bestimmter Aufgaben auf den Bürgermeister sei jedoch durch die Hauptsatzung zu regeln, was hier nicht geschehen sei. Der Gemeinderat entscheide zudem im Einvernehmen mit dem Bürgermeister über die Ernennung, Ein- stellung, Höhergruppierung und Entlassung der Gemeindebediensteten. Die Ernen- nung und der Ausschluss eines Mitgliedes der Feuerwehr sei dem vergleichbar, so dass der Bürgermeister ihn nicht allein und ohne eine entsprechende Beschlussfas- sung des Gemeinderates aus der Feuerwehr hätte ausschließen dürfen. Diese Auffas- sung, dass der Bürgermeister jedenfalls nicht allein über den Ausschluss entscheiden durfte, werde durch die Musterfeuerwehrsatzung des Sächsischen Städte- und Ge- meindetages vom 25. September 2020 gestützt. Der Bescheid sei auch materiell rechtswidrig (wird näher ausgeführt). Mit Schriftsatz vom 25. März 2022 hat der Kläger - nach einem entsprechenden recht- lichen Hinweis auf den Ablauf der fünfjährigen Amtszeit - seinen Antrag bezüglich der Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides in eine Fortsetzungsfeststellungsklage umge- stellt. Er habe ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse in Form des Rehabilitationsinte- resses. Ein solches liegt insbesondere dann vor, wenn von dem Verwaltungsakt eine (anhaltende) diskriminierende Wirkung ausgeht. Diese liege in seiner Stigmatisierung in der örtlichen Gemeinschaft und in der Feuerwehr, die seinen Stand im Ort erheblich und fortdauernd negativ beeinflusse. Auch liege ein Präjudizinteresse vor, da er durch die Abberufung als Ortswehrleiter wirtschaftliche Nachteile erlitten habe. Er habe als Ortswehrleiter für die Ausübung dieser ehrenamtlichen Tätigkeit eine Ehrenamtspau- schale erhalten. Seit seiner Abberufung habe die Beklagte diese Zahlungen eingestellt. Wenigstens jedoch bis zum Termin der Neuwahl des Ortswehrleiters hätte er diese Entschädigung weiterhin zu erhalten. 16 17 18
8 Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 1. Juli 2020 - 6 K 5913/17 - zu ändern, Nummer 1 des Bescheides der Beklagten vom 22. Februar 2016 sowie den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 17. Oktober 2017 aufzuheben und festzustellen, dass die Nummer 2 des Bescheides der Beklagten vom 22. Februar 2016 rechtswidrig gewesen ist. Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte macht zunächst geltend, der Kläger greife seinen Ausschluss aus der Feuerwehr mit der Berufungsbegründung nicht an, er führe hierzu auch keine Beru- fungsgründe gemäß § 124 VwGO an, so dass jeder weitere Vortrag zu den Formalien seines Ausschlusses aus der Feuerwehr als verspätet zurückgewiesen werde. Der formellen Rechtmäßigkeit der Abberufung des Klägers als Ortswehrleiter stehe nicht entgegen, dass hier der Bürgermeister und nicht der Gemeinderat gehandelt habe. Das Verwaltungsgericht habe die Eilkompetenz des Bürgermeisters nach § 52 Abs. 4 SächsGemO richtig erkannt. Die Eilentscheidung sei auch mit dem Verdacht schwerer Dienstpflichtverletzungen des Klägers v. a. im Zusammenhang mit dem rechtswidrig zustande gekommenen Guthaben bei der Firma B. begründet worden. Dass erhebliche Nachteile aufgrund des Verhaltens des Klägers bei der Beklagten schon am 22. Februar 2016 vorgelegen hätten, zeige auch der Umstand, dass schon in der Anhörung des Klägers am Abend des 22. Februar 2016 von zwei anwesenden Gemeinderäten darauf hingewiesen worden sei, dass es sich bei den betreffenden Gel- dern um Fördermittel handele und somit „einfach nur Betrug vorläge“. Die Beklagte habe umgehend entscheiden müssen, es sei nicht möglich gewesen, noch am 22. Feb- ruar 2016 eine Gemeinderatssitzung einzuberufen. Es habe nach dem damaligen Er- kenntnisstand sofort reagiert werden müssen, da die Befürchtung bestanden habe, dass der Kläger, mit dem Vorwurf einer Straftat konfrontiert, ihn ggfls. belastende Be- weise vernichtet. Der Kläger habe v. a. als Ortswehrleiter und Feuerwehrmitglied Zu- gang zu diversen Räumen, Unterlagen und auch Computern der freiwilligen Feuerwehr gehabt. Er habe die von der Beklagten am 22. Februar 2016 bei der Firma B. erhalten- den Informationen über das rechtswidrige Zustandekommen des „Guthabens“ am Abend des 22. Februar 2016 in seiner Anhörung gegenüber dem Bürgermeister und dem Zeugen R. eingeräumt und zudem kundgetan, dass dies „immer so lief“. Mithin habe es genügend Anhaltspunkte dafür gegeben, dass auch 19 20 21 22
9 noch weitere rechtswidrige Absprachen zwischen dem Kläger und der Firma B. exis- tieren könnten. Es sei daher für die Beklagte sehr wahrscheinlich gewesen, dass der Kläger Beweismittel dahingehend vernichten oder ggfls. manipulieren könnte. Ein Ver- bleib des Klägers in der Feuerwehr der Beklagten, v. a. als Ortswehrleiter, sei auch im Hinblick auf die weiteren Verfehlungen des Klägers im Vorfeld des 22. Februar 2016 nicht mehr zu rechtfertigen gewesen, schon gar nicht bis zur Fassung eines dahinge- henden Gemeinderatsbeschlusses. Das Vertrauen des Bürgermeisters der Beklagten in den Kläger sei tief erschüttert gewesen. Der Vortrag des Klägers, der Ortswehrleiter sei ein leitender Bediensteter und dessen Abberufung sei eine nicht ersetzbare Handlung des Gemeinderates, sei neuer Sach- vortrag und damit gemäß § 128a VwGO unbeachtlich. Unabhängig davon sei dies auch rechtlich falsch. Denn der Ortswehrleiter sei nicht einem leitenden Bediensteten gleich- zusetzen. Er werde gemäß § 12 Abs. 1 FwS von der Mitgliederversammlung der frei- willigen Feuerwehr der Beklagten bzw. dem jeweiligen Ortsverband gewählt und dann (mit Zustimmung des Gemeinderates) durch den Bürgermeister ernannt (vgl. § 12 Abs. 4 FwS). Es gebe daher keinen „actus contrarius“ zu Gunsten des Gemeinderates. Die Entscheidung des Bürgermeisters sei im Übrigen am 14. März 2016 vollumfänglich vom Gemeinderat bestätigt worden. In der Billigung der Entscheidung des Bürgermeis- ters vom 22. Februar 2016 durch den Gemeinderatsbeschluss am 14. März 2016 liege eine nachträgliche Genehmigung des Verhaltens des Bürgermeisters und damit auch eine Zustimmung des Gemeinderates in der Sache selbst. Unabhängig von dem tat- sächlichen Vorliegen einer Eilentscheidungskompetenz des Bürgermeisters werde in diesen Fällen die Sachentscheidung vom Gemeinderat übernommen. Der angefochtene Bescheid sei auch materiell rechtmäßig (wird näher ausgeführt). Hinsichtlich der Abberufung des Klägers als Ortswehrleiter liege ein Fortsetzungsfest- stellungsinteresse nicht vor. Schadensersatzansprüche seien nicht geltend gemacht worden und wären wohl auch verjährt. Es bestehe auch kein Rehabilitationsinteresse. Eine weitergehende Stigmatisierung oder Diskriminierung des Klägers sei nicht gege- ben und werde auch nicht vorgetragen. Es sei nicht mal erkennbar, ob sich der Kläger überhaupt als Ortswehrleiter wieder bewerben wolle. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und des beige- zogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen. 23 24 25 26
10 Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Nummer 1 des Bescheides der Beklagten vom 22. Februar 2016 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 17. Oktober 2017 sind aufzuheben, da sie rechtswidrig sind und den Kläger in seinen Rechten verletzten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Auch die Nummer 2 des Bescheides der Beklagten vom 22. Februar 2016 ist rechtswidrig. Weil der Verwaltungsakt sich insoweit erledigt hat, ist auszusprechen, dass der Bescheid insoweit rechtswidrig gewesen ist (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). I. Es ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auszusprechen, dass die Nummer 2 des Bescheides der Beklagten vom 22. Februar 2016, also die Abberufung des Klägers als Ortswehrleiter der Ortsfeuerwehr W., rechtswidrig gewesen ist. 1. Der Antrag ist zulässig. Die Abberufung des Klägers als Ortswehrleiter hat sich durch Zeitablauf im Sinne des § 43 Abs. 2 VwVfG erledigt. Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 SächsBRKG in der im Jahre 2016 geltenden Fassung (SächsBRKG a. F.) und § 12 Abs. 9 i. V. m. Abs. 2 der Feu- erwehrsatzung der Beklagten vom 18. Januar 2016 (FwS) wird der Ortswehrleiter für die Dauer von fünf Jahren berufen. Die Frist von fünf Jahren seit der (letzten) Berufung des Klägers zum Ortswehrleiter ist zwischenzeitlich abgelaufen. Der Kläger hat seinen Klageantrag entsprechend umgestellt. Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung (Fortsetzungs- feststellungsinteresse) in Form des Rehabilitationsinteresses. Ein solches Feststel- lungsinteresse liegt vor, wenn die begehrte Feststellung zur Rehabilitierung erforderlich ist, weil der Verwaltungsakt diskriminierenden Charakter hatte und sich aus ihm eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen ergab, was zum Beispiel angenommen wird zur Wiederherstellung des durch ein Dienstverbot geminderten An- sehens eines Beamten (vgl. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl., § 113 Rn. 142). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Kläger macht angesichts des Umstandes, dass er bereits seit dem Jahre 1993 durchgehend Ortswehrleiter der Orts- feuerwehr W. war und bei Berücksichtigung seines Bekanntheitsgrades in dem kleinen Ortsteil nachvollziehbar geltend, das Rehabilitationsinteresse liege in seiner Stigmati- sierung in der örtlichen Gemeinschaft und in der Feuerwehr, die seinen Stand 27 28 29 30 31
11 im Ort erheblich und fortdauernd negativ beeinflusse. Auf den von der Beklagten an- gesprochenen Umstand, dass nicht erkenn bar ist, ob sich der Kläger bei der nächsten Wahl zum Ortswehrleiter wieder bewerben möchte, kommt es nicht an. Denn dieser Umstand betrifft den rechtlichen Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr, die hier an- gesichts des bestehenden Rehabilitationsinteresses nicht erforderlich ist. Darauf, ob das vom Kläger geltend gemachte Präjudizinteresse vorliegt, kommt es ebenfalls nicht an. 2. Der Antrag ist auch begründet. Die Nummer 2 des Bescheides war formell rechtswidrig. Zuständig für die Abberufung eines Ortswehrleiters ist der Gemeinderat (a). Der Bürgermeister der Beklagten ist nur bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Eilentscheidung des Bürgermeisters nach § 52 Abs. 4 SächsGemO zuständig; diese Voraussetzungen lagen nicht vor (b). Auch eine Abberufung durch den Gemeinderat liegt nicht vor (c). Die fehlende Zuständigkeit des Bürgermeisters führt zur formellen Rechtswidrigkeit der Abberufung des Klägers als Ortswehrleiter (d). a) Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 und 3 SächsBRKG a. F. werden u. a. die Ortswehrleiter auf der Grundlage einer Satzung der Gemeinde gewählt und für die Dauer von fünf Jahren berufen; sie können vor Ablauf ihrer Amtszeit aus wichtigem Grund von der Gemeinde abberufen werden. Gemäß § 12 Abs. 4 FwS werden u. a. die Ortswehrleiter nach der Wahl durch die jeweilige Hauptversammlung und nach Zustimmung durch den Gemeinderat vom Bürgermeister bestellt. Gemäß § 12 Abs. 8 FwS können der Gemeindewehrleiter und seine Stellvertreter bei groben Verstößen gegen die Dienst- pflichten oder wenn sie die im Absatz 3 geforderten Voraussetzungen nicht mehr erfül- len, vom Gemeinderat nach Anhörung des Gemeindefeuerwehrausschusses abberu- fen werden. Gemäß § 12 Abs. 9 Satz 1 FwS gelten für die Ortswehrleiter die Absätze 2 bis 8 entsprechend. Somit können die Ortswehrleiter bei groben Verstößen gegen die Dienstpflichten vom Gemeinderat nach Anhörung des jeweiligen Ortsfeuerwehr- ausschusses abberufen werden. b) Den angefochtenen Bescheid vom 22. Februar 2016 hat der Bürgermeister der Be- klagten erlassen. Angesichts der Zuständigkeit des Gemeinderates für die Abberufung eines Ortswehrleiters ist der Bürgermeister nur bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Eilentscheidung des Bürgermeisters nach § 52 Abs. 4 SächsGemO zuständig. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. 32 33 34 35
12 Gemäß § 52 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO entscheidet in dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung auch nicht bis zu einer ohne Frist und formlos einberufenen Gemein- deratssitzung (§ 36 Abs. 3 Satz 6 SächsGemO) aufgeschoben werden kann, der Bür- germeister anstelle des Gemeinderats. Im Hinblick auf den in § 28 Abs. 1 SächsGemO zum Ausdruck kommenden und auch in Art. 86 Abs. 1 SächsVerf verfassungsrechtlich begründeten Vorrang des Gemeinde- rats als Hauptorgan der Gemeinde (§ 27 Abs. 1 SächsGemO) ist das Eilentscheidungs- recht des Bürgermeisters restriktiv auszulegen. Es muss auf „extreme“ Ausnahmefälle beschränkt bleiben und darf erst als letztes Mittel eingesetzt werden. Für die Frage der Unmöglichkeit rechtzeitiger Einberufung des Gemeinderates ist zunächst allein die Eil- bedürftigkeit, nicht aber die Bedeutung und das Gewicht der Angelegenheit entschei- dend. Dies ist der Fall bei Unglücksfällen oder Maßnahmen zur Bekämpfung plötzlich auftretender öffentlicher Notstände und Naturkatastrophen wie Feuersbrünste oder Überschwemmungen, da es hier immer auf ein sofortiges Tätigwerden ankommt. Jen- seits von Unglücks- und Katastrophenfällen lässt sich die Frage, wann auf eine Betei- ligung des Gemeinderats verzichtet werden kann, nicht so eindeutig beantworten. Auf die subjektive Vorstellung des Bürgermeisters kommt es nicht an. Abgesehen von Ka- tastrophensituationen werden als Eilfälle, in denen selbst eine form- und fristlose La- dung des Gemeinderats nicht ausreichend ist, etwa die Entscheidung über ein sehr kurz befristetes Kaufangebot über ein von der Gemeinde dringend benötigtes Grund- stück oder dringende Personalmaßnahmen wie fristlose Kündigungen angesehen. Ent- scheidend sind immer die Umstände des Einzelfalls. Der Bürgermeister hat sich soweit möglich auf vorläufige Maßnahmen zu beschränken oder hat entsprechende Vorbe- halte zu machen. Für die Frage, ob die Entscheidung des Gemeinderats rechtzeitig eingeholt werden kann, kommt es allein auf die zeitliche Situation, nicht aber auf die Bedeutung des Falles an. Die Bedeutung der Angelegenheit ist nicht kompetenzbe- gründend, sondern kompetenzbegrenzend. Bei dem Tatbestandsmerkmal der dringen- den Angelegenheit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der für den Bürgermeister keinen Beurteilungsspielraum eröffnet und deshalb vollständiger ge- richtlicher Überprüfbarkeit unterliegt (vgl. zum Ganzen Vinke, in: Quecke/Schmidt, SächsGemO, G § 52 Rn. 110 ff. und Musall, in: Sponer u. a., Kommunalverfassungs- recht Sachsen, § 52 SächsGemO Anm. 5). 36 37
13 Gemessen hieran liegen die Voraussetzungen für eine Eilentscheidung des Bürger- meisters nicht vor. Denn die Abberufung des Klägers als Ortswehrleiter war zur Ver- meidung wesentlicher Nachteile der Beklagten nicht so dringend, dass nicht bis zu ei- ner form- und fristlos einberufenen Gemeinderatssitzung zugewartet werden konnte. aa) Entgegen der Auffassung des Klägers ist eine Eilentscheidung des Bürgermeisters nach § 52 Abs. 4 SächsGemO für die Abberufung eines Ortswehrleiters allerdings nicht bereits nach § 28 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 53 Abs. 2 Satz 3 und § 41 Abs. 2 SächsGemO ausgeschlossen. Hiernach darf die Entscheidung u. a. über die Ernennung, Einstellung und Entlassung leitender Bediensteter weder auf den Bürgermeister noch auf beschlie- ßende Ausschüsse übertragen werden. Da der Bürgermeister bei einer Eilentschei- dung nach § 52 Abs. 4 SächsGemO anstelle des Gemeinderats handelt, gehen seine Befugnisse grundsätzlich so weit wie die des Gemeinderats. Insoweit ist das Eilent- scheidungsrecht - anders als die Zuständigkeit des Bürgermeisters für die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm übertragenen Aufgaben - aus einem rein forma- len Blickwinkel zunächst weder im Hinblick auf die zu entscheidende Materie noch im Hinblick auf die finanzielle Bedeutung der Entscheidung beschränkt. Es erstreckt sich grundsätzlich auch auf die nach § 41 Abs. 2 i. V. m. § 28 Abs. 2 SächsGemO nicht vom Gemeinderat auf Ausschüsse und nach § 53 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 28 Abs. 2 Sächs- GemO nicht auf den Bürgermeister übertragbaren Vorbehaltsaufgaben (vgl. Vinke, in: Quecke/Schmidt, SächsGemO, G § 52 Rn. 119 und 125). bb) Als Gründe für die Eilbedürftigkeit hat der Bürgermeister der Beklagten im Bescheid vom 22. Februar 2016 sehr pauschal ausgeführt, die Eilentscheidung sei erforderlich, um Schaden von der Gemeindewehr, an der Reputation der Gemeinde selbst und nicht zuletzt auch am Eigentum der Beklagten abzuwenden. Im Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober 2017 wird zur Eilbedürftigkeit ausgeführt: „Es lagen die Voraussetzungen des § 52 Abs. 4 SächsGemO für eine Eilentscheidung des Bürgermeisters vor, da we- der am 22.02.2016 und auch nicht mit angemessener (verkürzter) Frist später eine Gemeinderatssitzung hätte einberufen werden können. Aufgrund des Umstandes, dass Herr H. am 22.02.2016 in seiner Anhörung im Dienstzimmer des Bürgermeisters die möglicherweise rechtswidrigen Abreden mit der Firma B. eingeräumt hatte, nach- dem er am 22.02.2016 durch den Bürgermeister mit diesem Sachverhalt konfrontiert wurde, musste umgehend eine Entscheidung getroffen werden um weitere Schäden von der Feuerwehr und der Gemeinde abzuwehren. Letztlich tangierte der hier im Raum stehende Sachverhalt den Straftatbestand des § 264 StGB.
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14 Überdies hatte die Gemeinde K. selbst erst am 22.02.2016 von diesen Absprachen zwischen Herrn H. und der Firma B. Kenntnis erlangt, nachdem der Bürgermeister bei der Firma B. bei einem überraschenden Besuch konkret darüber informiert worden war. Insoweit war ein Zuwarten bis zu einer Gemeinderatssitzung mit entsprechenden (ver- kürzten) Ladungsfristen nicht zumutbar. Es bedurfte eines umgehenden Handelns, ins- besondere um zu vermeiden, dass der Widerspruchsführer seinen Einfluss auf Kame- raden nutzt und ggfls. Unterlagen oder Beweismittel entfernen lässt.“ cc) Die in den beiden Bescheiden genannten Gründe vermögen eine Eilbedürftigkeit im Sinne des § 52 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO nicht zu begründen. (1) Zur Abwehr von Schaden an der Reputation der Gemeinde war die sofortige Abbe- rufung des Klägers als Ortswehrleiter noch am Abend des 22. Februar 2016 nicht er- forderlich. Hierbei kann dahin gestellt bleiben, ob die Reputation der Gemeinde, also ihr Ansehen nach außen, an diesem Abend bereits beeinträchtigt werden konnte; dies ist jedenfalls deshalb zweifelhaft, weil sämtliche Personen, die Kenntnis von dem Sach- verhalt hatten, zur Verschwiegenheit nach außen verpflichtet waren. Aber unabhängig davon war die Abberufung des Klägers zu diesem Zwecke nicht erforderlich. Die Re- putation der Gemeinde und der sie vertretenden Personen, insbesondere des Bürger- meisters, ist gewahrt, wenn die Gemeinde bzw. der Bürgermeister nach außen zeigt, dass sie ein solches - von ihnen vermeintlich erkanntes - Unrecht nicht hinnehmen. Dazu hätte es aber genügt, wie geschehen ein Hausverbot zu erteilen und sofort be- stimmte Gegenstände wie Schlüssel, Funkgerät, PC und Akten herauszufordern. Grundlage hierfür hätte eine Suspendierung des Klägers hinsichtlich seiner Funktion als Ortswehrleiter sein können. Dem steht nicht entgegen, dass das Institut der Sus- pendierung im Februar 2016 in der damals geltenden Feuerwehrsatzung der Beklagten noch nicht geregelt war, sondern die Suspendierung von Feuerwehrangehörigen (mit der Folge, dass die von dem Feuerwehrangehörigen ausgeführten Funktionen und Mit- gliedsrechte und damit auch die Funktion als Ortswehrleiter ruhen) erst in § 4 Abs. 4 der Feuerwehrsatzung vom 14. November 2016 aufgenommen und ab 13. Juli 2019 gesetzlich durch Art. 1 Nr. 9 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Ge- setzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz als neuer § 18 Abs. 7 SächsBRKG zur Vorbereitung einer Entscheidung nach Absatz 6, also der Be- endigung des aktiven Feuerwehrdienstes aus wichtigem Grund, eingeführt wurde. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist stets zu beachten, hier sowohl ein möglichst ge- ringfügiger Eingriff in die Zuständigkeitsrechte des Gemeinderates als auch in die 41 42
15 Rechte des Klägers. Anerkannt ist, wie ausgeführt, auch, dass sich der Bürgermeister soweit möglich auf vorläufige Maßnahmen zu beschränken hat. Die Suspendierung ist eine solche vorläufige Maßnahme, die in das „statusrechtliche“ Grundverhältnis nicht eingreift, es aber gleichzeitig ermöglicht zu verhindern, dass der Feuerwehrangehörige bis zur statusrechtlichen Entscheidung weiterhin Feuerwehrdienst verrichtet und so als Repräsentant der Feuerwehr und somit letztlich der Beklagten weiterhin nach außen in Erscheinung tritt. Zudem ermöglicht es eine Suspendierung, den Sachverhalt vor einer statusrechtlichen Entscheidung hinreichend aufzuklären. Ein statusrechtlicher Eingriff war zur Wahrung der Reputation der Beklagten auch nicht erforderlich. Eine solche Suspendierung ist im Feuerwehrrecht auch ohne ausdrückliche gesetzliche oder sat- zungsrechtliche Regelung als schonendere bzw. dem Grundsatz der Verhältnismäßig- keit Rechnung tragende Handlungsform allgemein anerkannt (vgl. BayVGH, Beschl. v. 23. August 2021 - 4 CS 21.1227, juris Rn 23 [dass die Suspendierung dort im konkre- ten Fall nicht in Betracht kam, hatte - so hier nicht gegebene - spezifische landesrecht- liche Gründe]; VG Hannover, Urt. v. 12. September 2018 - 7 A 7072/16 -, juris Rn. 30; NdsOVG, Beschl. v. 25. Januar 2001 - 11 M 4402/00 -, juris, und OVG Rh.-Pf., Urt. v. 12. November 1991 - 6 A 10055/91 -, juris Rn. 8 und 37). (2) Auch der Gefahr, dass der Kläger selbst möglicherweise Beweismittel vernichtet, verändert, beiseite schafft, unterdrückt oder fälscht, konnte ausschließlich dadurch vor- gebeugt werden, dass dem Kläger - auf der Grundlage einer Suspendierung - ein Haus- verbot ausgesprochen wird und die Herausgabe der Schlüssel, des Funkgeräts und des PC sowie etwaiger schriftlicher Unterlagen angeordnet und durchgesetzt wird. (3) Die Möglichkeit, dass der Kläger seinen Einfluss auf Kameraden nutzt und ggfls. Unterlagen oder Beweismittel entfernen lässt, konnte weder mit einer Abberufung noch mit einer Suspendierung verhindert werden. Ein solches für beide Seiten rechtswidri- ges Verhalten hätte seine Grundlage ausschließlich im nachbarschaftlichen und zwi- schenmenschlichen Bereich. dd) Auch dem Berufungsvorbringen der Beklagten lassen sich Gründe, die die Abbe- rufung als Ortswehrleiter im Wege einer Eilentscheidung nach § 52 Abs. 4 SächsGemO rechtfertigen könnten, nicht entnehmen. Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, am Abend des 22. Februar 2016 habe eine Gemeinderatssitzung nicht mehr stattfinden können. Darauf kommt es jedoch, wie vorstehend ausgeführt, nicht an. Der weiter geltend gemachte Umstand, der Kläger 43 44 45 46
16 habe v. a. als Ortswehrleiter und Feuerwehrmitglied Zugang zu diversen Räumen, Un- terlagen und auch Computern der freiwilligen Feuerwehr gehabt, vermag aus den dar- gelegten Gründen eine sofortige Abberufung im Wege der Eilentscheidung nicht zu begründen. c) Auch eine Abberufung des Klägers als Ortswehrleiter durch den Gemeinderat der Beklagten liegt nicht vor. Der Bürgermeister der Beklagten hat mit der Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids vom 22. Februar 2016 nicht gemäß § 52 Abs. 1 SächsGemO in Vollziehung eines Ge- meinderatsbeschlusses gehandelt. Auch durch den Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober 2017 hat sich daran, dass es sich um eine Entscheidung des Bürgermeisters handelt, nichts geändert. Mit dem Wi- derspruchsbescheid wurde der Widerspruch „gegen die Abberufungs- und Ausschluss- verfügung der Gemeinde K. vom 22.02.2016 als unbegründet zurückgewiesen“. Bei der Sachverhaltsdarstellung unter der Ziffer I der Begründung wird beschreibend aus- geführt, „In der Gemeinderatssitzung der Gemeinde K. vom 14.03.2016 wurde sowohl die Abberufungsentscheidung des Bürgermeisters vom 22.02.2016 als auch die Eilent- scheidung bestätigt sowie die Ausschlussverfügung der Gemeinde K. vom 22.02.2016 gebilligt“. In der rechtlichen Begründung (Ziffer II) wurde dann näher ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 52 Abs. 4 SächsGemO für eine Eilentscheidung des Bür- germeisters hinsichtlich der Abberufung des Klägers als Ortswehrleiter vorgelegen hät- ten und dass die Entscheidung vom 22. Februar 2016 in der Gemeinderatssitzung vom 14. März 2016 vollumfänglich bestätigt worden sei. Mit dem Widerspruchsbescheid wird also nur, dem Wortlaut des Gemeinderatsbeschlusses entsprechend, die Eilent- scheidung bestätigt; der Gemeinderat hat keine „originäre“ Abberufungsentscheidung getroffen. Der Beschluss des Gemeinderats vom 14. März 2016 kann auch nicht als originäre Entscheidung des Gemeinderats bewertet werden. Dagegen sprechen bereits der Te- nor der Entscheidung („Die Eilentscheidung des Bürgermeisters zur Abberufung wird bestätigt.“) und der Umstand, dass ein auf diese Entscheidung in deren Umsetzung ergangener Bescheid gegenüber dem Kläger - wie ausgeführt - nicht ergangen ist. 47 48 49 50
17 d) Rechtsfolge der Unzuständigkeit des Bürgermeisters zum Erlass der Abberufungs- entscheidung ist die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts (hier der Nummer 2 des Bescheides). Verwaltungsakte, die auf Grund einer unzulässigen Eilentscheidung ergangen sind, sind wegen des im Verstoß gegen kommunalverfassungsrechtliche Zuständigkeitsre- gelungen liegenden Verfahrensfehlers nicht nichtig im Sinne von § 44 VwVfG. Sie sind aber formell rechtswidrig und können deshalb von den hierzu Befugten angefochten werden (vgl. Vinke, in: Quecke/Schmidt, SächsGemO, G § 52 Rn. 141). Es kommt auch keine Heilung des Zuständigkeitsverstoßes im Hinblick auf den Ge- meinderatsbeschluss vom 14. März 2016 gemäß § 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 45 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG in Betracht. Nach dieser Vorschrift ist eine Verletzung von Verfah- rens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 VwVfG nichtig macht, unbeachtlich, wenn der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird. Keine „Mit- wirkung“ in diesem Sinn liegt jedoch vor, wenn der Ausschuss bei dem angefochtenen Verwaltungsakt nicht lediglich mitzuwirken, sondern diese Entscheidung - wie hier nach § 12 Abs. 8 i. V. m. Abs. 9 FwS - selbst und alleinverantwortlich zu treffen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 27. August 2009 - 2 C 26.08 -, juris, Rn. 22 und OVG NRW, Beschl. v. 26. Mai 2014 - 19 B 203/14 -, juris Rn. 26). Da die Abberufung bereits formell rechtswidrig ist, kommt es darauf, ob sie materiell- rechtlich rechtmäßig ist, nicht an. II. Auch die Nummer 1 des Bescheides der Beklagten vom 22. Februar 2016, also der Ausschluss des Klägers aus der Gemeindewehr, ist mangels Zuständigkeit des Bür- germeisters rechtswidrig. Dies hat unter Berücksichtigung der Rechtswidrigkeit der Nummer 2 des Bescheides auch die Rechtswidrigkeit des Widerspruchsbescheids vom 17. Oktober 2017 zur Folge. 1. Das Vorbringen des Klägers zur Nummer 2 des Bescheids im Berufungsverfahren ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht deshalb verspätet und präkludiert, weil die Berufung insoweit nicht gemäß § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO begründet worden wäre. 51 52 53 54 55 56
18 Die Beklagte geht zu Unrecht davon aus, dass der Kläger auf diesen Regelungsteil des Bescheids in seiner Berufungsbegründung nicht eingeht. Denn auch insoweit liegt eine Berufungsbegründung vor. In der Berufungsbegründung muss der Berufungsführer zum Ausdruck bringen, dass und warum er von den gegenteiligen Ausführungen des angefochtenen Urteils nicht überzeugt ist (vgl. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl., § 124a Rn. 21). Der Kläger hat in der Berufungsbegründung vom 1. Oktober 2021 die Aufhebung des gesamten Bescheids beantragt und somit beide Regelungen zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gemacht. Im Obersatz der Berufungsbe- gründung hat er weiter ausgeführt, der Bescheid zum Ausschluss des Klägers aus der Gemeindewehr und zur Abberufung als Ortswehrleiter sei rechtswidrig. Die Begrün- dung im Einzelnen beginnt dann mit der Rüge der fehlenden Zuständigkeit des Bürger- meisters für die Abberufung als Ortswehrleiter. Die weiteren Ausführungen zur fehlen- den Anhörung und zur materiellen Rechtswidrigkeit der Entscheidung betreffen jedoch beide Nummern, so dass es hinsichtlich der Nummer 1 nicht an einer Auseinanderset- zung mit dem angefochtenen Urteil fehlt. Mit weiterem Vortrag war der Kläger gemäß § 125 Abs. 1 VwGO nicht ausgeschlossen. Im Übrigen wäre die Rechtsfolge einer fehlenden fristgemäßen Berufungsbegründung nicht die Präklusion verspäteten tatsächlichen Vortrags, sondern gemäß § 124a Abs. 6 Satz 3 i. V. m. Abs. 3 Satz 5 VwGO die Unzulässigkeit der Berufung, soweit sie die Nummer 1 des angefochtenen Bescheids betrifft. 2. Für den Ausschluss des Klägers aus der Gemeindewehr war, wovon auch das Ver- waltungsgericht ausgegangen ist, der Gemeinderat zuständig. Zwar war für den Aus- schluss eines einfachen Feuerwehrangehörigen aus der Gemeindefeuerwehr der Bür- germeister der Beklagten zuständig (a). Für den Fall des Ausschlusses eines Funkti- onsträgers wie des Klägers, der von dieser Funktion nur vom Gemeinderat abberufen werden kann, ist jedoch der Gemeinderat zuständig (b). Da, wie oben bereits ausge- führt, die Voraussetzungen für eine Eilentscheidung des Bürgermeisters nicht vorlagen und es an einem originären Gemeinderatsbeschluss fehlt, ist die Nummer 1 des Be- scheides deshalb formell rechtswidrig (c). a) Gemäß § 4 Abs. 4 FwS kann ein Feuerwehrangehöriger bei fortgesetzter Nachläs- sigkeit im Dienst oder in der Aus- und Fortbildung sowie bei schweren Verstößen gegen die Dienstpflicht nach Anhörung des zuständigen Ortsfeuerwehrausschusses aus der Gemeindefeuerwehr ausgeschlossen werden. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 FwS entscheidet 57 58 59 60
19 der Bürgermeister nach Anhörung des Gemeindefeuerwehrausschusses über die Ent- lassung oder den Ausschluss und stellt die Beendigung des Feuerwehrdienstes unter Angabe der Gründe schriftlich fest. Ob die in § 4 Abs. 5 FwS normierte Zuständigkeit des Bürgermeisters, wie der Kläger meint, gegen § 53 Abs. 2 Satz 2 SächsGemO verstößt und deshalb nichtig ist, bedarf im Hinblick auf die Zuständigkeit des Gemeinderats für den Ausschluss des Klägers als Ortswehrleiter keiner Entscheidung. b) Für den Fall des Ausschlusses eines Funktionsträgers wie des Klägers, der von dieser Funktion gemäß § 12 Abs. 8 und 9 FwS nur vom Gemeinderat abberufen wer- den kann, ist jedoch der Gemeinderat zuständig. Denn rechtlich und faktisch beinhaltet der Ausschluss aus der Feuerwehr zugleich auch die Abberufung vom Funktionsamt, da die Wehrleiter gemäß § 12 Abs. 3 FwS der Gemeindefeuerwehr aktiv angehören müssen. Das gilt nicht nur für die Wahl, sondern auch für den Verbleib im Amt, da der Gemeinde- bzw. der Ortswehrleiter gemäß § 12 Abs. 8 und 9 FwS auch abberufen werden kann, wenn er die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 FwS nicht mehr erfüllt. Der Ausschluss aus der Feuerwehr hätte damit zwingend die Abberufung als Ortswehr- leiter zur Folge. Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen ist die Feuerwehrsat- zung der Beklagten deshalb dahin auszulegen, dass in diesen Fällen auch der Ge- meinderat für den Ausschluss aus der Feuerwehr zuständig ist. c) Da, wie oben unter I. bereits ausgeführt, die Voraussetzungen für eine Eilentschei- dung des Bürgermeisters nicht vorlagen und es an einem originären Gemeinderatsbe- schluss fehlt, ist auch die Nummer 1 des Bescheides formell rechtswidrig. Der Be- scheid ist deshalb insoweit aufzuheben. Gleiches gilt für den Widerspruchsbescheid. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. 61 62 63 64
20 Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist inner- halb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. Die Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verord- nung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des Geset- zes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als elektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des § 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließ- lich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen- schlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechts- sache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemein- samen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungs- gerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsge- richts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Ent- scheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einle- gung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines ande- ren Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehr- pflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Ver- hältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhält- nis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, ein- schließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und de- ren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, de- ren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammen-
21 schlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Sat- zung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haf- tet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richter- amt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäf- tigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufga- ben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
gez.: Munzinger
Helmert
Martini
Beschluss Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Gründe Die Festsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 2 GKG. Der Senat folgt der Festsetzung durch das Verwaltungsgericht, gegen die die Beteiligten Einwände nicht erhoben haben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Munzinger
Helmert
Martini
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