Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 06.04.2022 – 6 A 959/20
Az.: 6 A 959/20
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
der
- Klägerin -
- Antragstellerin -
gegen
die Stadt Leipzig vertreten durch den Oberbürgermeister Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig
- Beklagte -
- Antragsgegnerin -
wegen
Abschleppkosten hier: Prozesskostenhilfe für ein noch durchzuführendes Verfahren auf Zulassung der Berufung
hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Landessozialgericht Guericke am 6. April 2022 beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines zur Vertretung bereiten Rechtsanwalts für ein beabsichtigtes Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 21. Oktober 2020 - 1 K 1370/19 - wird abgelehnt. Gründe Der Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsantrag der Klägerin für ein beabsichtigtes Zulassungsverfahren bleibt ohne Erfolg, da der beabsichtigten Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg zukommt (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO). Der Senat legt im wohlverstandenen Interesse der Klägerin ihr am 9. Dezember 2020 beim Verwaltungsgericht eingegangenes Schreiben nicht (auch) als Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO gegen das ihr (nach ihren Angaben) am 9. November 2020 zugestellte Urteil aus, sondern allein als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen zu stellenden Zulassungsantrag. Zu dieser Auslegung des durch die in der zweiten Instanz anwaltlich nicht vertretene Klägerin gestellten Antrags sieht sich der Senat veranlasst, weil sich gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO vor dem Oberverwaltungsgericht jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Prozessbevollmächtigten, insbesondere einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer europäischen Hochschule, als Bevollmächtigten vertreten lassen muss. Dies gilt nach § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO auch, soweit die Zulassung der Berufung beantragt wird. Ein vom Betreuer der Klägerin gestellter Antrag auf Zulassung der Berufung wäre folglich bereits mangels Postulationsfähigkeit unzulässig, weil er eine Postulationsfähigkeit i. S. v. § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 7 VwGO nicht nachgewiesen hat. Der zulässige (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Rechtsanwaltsbeiordnung ist ungeachtet des Vorliegens der sonstigen Voraussetzungen für die Bewilligung jedoch unbegründet, weil die 1 2 3
Rechtsverfolgung der Klägerin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dem beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung fehlt es zwar nicht bereits deshalb an der hinreichenden Erfolgsaussicht, weil zwischenzeitlich die Frist für den Zulassungsantrag von einem Monat nach Zustellung des Urteils (§ 124a Abs. 1 VwGO) verstrichen ist und daher ein eventuell zu bestellender Bevollmächtigter den Antrag nicht mehr fristgerecht stellen könnte. Denn die Klägerin hat innerhalb der Rechtsmittelfrist den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Hinweis auf ihre fortbestehende Bedürftigkeit (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21. Januar 1999 - 1 B 3.99 -, Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 38) gestellt. Nach der Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch wäre daher auf Antrag, der gemäß § 60 Abs. 2 VwGO innerhalb eines Monats nach Zustellung des Prozesskostenhilfebeschlusses durch einen postulationsfähigen Vertreter zu stellen ist, Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist zu gewähren, da der mittellose Prozessbeteiligte, was die beabsichtigte Rechtsverfolgung und hierbei einzuhaltende Fristen angeht, grundsätzlich bis zur Entscheidung über seinen Prozesskostenhilfeantrag als ohne sein Verschulden an der wirksamen Einlegung des Rechtsmittels verhindert angesehen wird (SächsOVG, Beschl. v. 19. September 2017 - 4 A 613/15 -, juris Rn. 4). Ungeachtet dessen wäre der Antrag auf Zulassung der Berufung aber in der Sache nicht erfolgversprechend. Das Berufungszulassungsverfahren bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Voraussetzung dafür ist eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Obsiegens des Rechtsschutzsuchenden. Dazu muss der Ausgang des beabsichtigten Berufungszulassungsverfahrens bei summarischer Prüfung als zumindest offen erscheinen. Daran fehlt es hier. Zwar ist von einem anwaltlich nicht vertretenen Kläger, der Prozesskostenhilfe für ein Berufungszulassungsverfahren begehrt, nicht zu verlangen, dass er einen der Gründe i. S. v. § 124 Abs. 2 VwGO, aus denen die Berufung zugelassen werden kann, in einer Weise bezeichnet, wie dies für die Begründung des Zulassungsantrags selbst nötig wäre (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Erforderlich ist aber, dass sich aus der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags das Vorliegen eines Zulassungsgrundes zumindest in groben Zügen erkennen lässt (BVerwG, Beschl. v. 8. September 2008 - 3 PKH 3.08 -, juris Rn. 3 für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; 4 5 6
SächsOVG, Beschl. v. 22. Mai 2015 - 5 A 536/14.A -, juris Rn. 2). Dann ist von Amts wegen - auch anhand des weiteren Akteninhalts - zu prüfen, ob der beabsichtigte Zulassungsantrag hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (SächsOVG, Beschl. v. 25. Oktober 2021 - 6 A 599/21.A -, juris Rn. 3 m. w. N.). Dem wird das Vorbringen der Klägerin indes nicht gerecht. Aus ihrem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ergibt sich nicht, dass der geltend gemachte Zulassungsgrund vorliegen könnte. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil die Klage gegen die Heranziehung zu den Kosten für das Abschleppen ihres PKW i. H. v. 257,61 € abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Beklagte als Vollstreckungsbehörde zu Recht eine vertretbare Handlung durch einen Dritten vornehmen und die Kosten einer solchen Ersatzvornahme gegenüber demjenigen festsetzen könne, der die Ersatzvornahme verursacht habe. Die Ersatzvornahme sei rechtmäßig gewesen. Das mit den Verkehrszeichen in der M.........straße verkörperte Verbot des Parkens ohne Parkschein für Nichtbewohner im Zeitraum von 9:00 bis 22:00 Uhr und das hiermit einhergehende Gebot des Entfernens des Fahrzeugs sei gegenüber der Klägerin als Halterin des Fahrzeugs XXX-XX XXX auch wirksam geworden, selbst wenn es die Klägerin nicht persönlich zur Kenntnis genommen haben sollte. Die Klägerin sei als Fahrzeughalterin verpflichtet gewesen, ihr am 29. Juni 2018 ohne Parkschein abgestelltes Fahrzeug ab 9:00 Uhr umgehend - gegebenenfalls durch ihren Betreuer - aus dem beschilderten Bereich der M.........straße zu entfernen. Diesem Gebot sei sie ab 9:01 Uhr unstreitig mehr als drei Stunden bis zum Beginn der Abschleppmaßnahme um 12:17 Uhr nicht nachgekommen, weshalb die Beklagte die Ersatzvornahme eingeleitet habe und das Abschleppen des Fahrzeugs habe durchführen lassen. Das Fahrzeug der Klägerin habe am 29. Juni 2018 auch nicht aufgrund des Umstands, dass sie als schwerbehinderte Person einen orangen Parkausweis (VkBl. -Vordruck Nr. V 3509) besitze, im betreffenden Bereich verbleiben dürfen, denn dieser Parkausweis sei am 29. Juni 2018 im Fahrzeug nicht sichtbar ausgelegt gewesen und habe das Fehlen eines Parkscheins, der gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 StVO ebenso gut lesbar im Fahrzeug auszulegen sei, nicht ersetzen können. Allein die Erteilung der Ausnahmegenehmigung und des sie verkörpernden orangen Parkausweises genüge nicht, um mit einem auf den Inhaber zugelassenen Fahrzeug an Parkscheinautomaten in den Genuss der Parkerleichterungen zu kommen. Die Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO sei als personen- und nicht fahrzeuggebundene Einzelfallregelung daran geknüpft, dass der orange Parkausweis vom Inhaber geführt 7 8
und bei jedem Parkvorgang - wie der Parkschein nach § 13 Abs. 1 Satz 1 StVO - gut sichtbar im jeweils genutzten Fahrzeug auslegt werde. Vorliegend sei der orange Parkausweis der Klägerin am 29. Juni 2018 bereits nicht im Fahrzeug ausgelegt gewesen, so dass die mit der Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO verbundenen Parkerleichterungen nicht zum Tragen kämen. Das ergebe sich aus den zum Abschleppvorgang angefertigten Fotos und der dienstlichen Stellungnahme des Vollzugsbediensteten vom 28. März 2019. Die vom Vollzugsbediensteten der Beklagten angefertigten Fotos vom 29. Juni 2018 zeigten das Fahrzeug der Klägerin aus diversen Perspektiven. Sie bildeten die Windschutzscheibe sowie den Innenraum ab (Bl. 1-11 und 44-45 d. VA). Auf keinem der Fotos sei ein oranger Parkausweis zu erblicken. So verhalte es sich auch mit den Fotos, die das Fahrzeug an Ort und Stelle am Vorabend um 20:58 Uhr und 21:01 Uhr zeigten, als unter dem Scheibenwischer noch kein Behördenschreiben wegen des Austretens von Betriebsmitteln klemmte (BI. 46-47 d. VA). Auch zu diesem Zeitpunkt sei der orange Parkausweis der Klägerin offenbar bereits - anders als um 15:14 Uhr, als das Fahrzeug am 28. Juni 2018 noch andernorts parkte (BI. 48-49 d. VA) - nicht im Fahrzeug sichtbar ausgelegt gewesen. Maßgebend sei der die Abschleppmaßnahme betreffende Zeitraum, der durch Fotos dokumentiert sei. Danach habe der orange Parkausweis bereits seit dem 28. Juni 2018 um 20:58 Uhr, d. h. vor einem Feuerwehreinsatz wegen des Austritts von Betriebsmitteln, nicht (mehr) sichtbar im Fahrzeug ausgelegen. Zur Begründung ihres Prozesskostenhilfeantrags trägt die Klägerin vor, ihr Fahrzeug sei am 28. Juni 2020 vor 15:41 Uhr, etwa vor dem Zugang M.........straße , Geschäft R........., wie durch die Fahrbahnmarkierung ausgewiesen, quer zur Fahrtrichtung geparkt worden. Dabei seien ein orangefarbener Parkausweis und die Genehmigung zum Befahren der Umweltzone ausgelegt worden. Somit habe der PKW innerhalb der möglichen Höchstparkdauer von 24 Stunden in der ausgewiesenen gleichen Parkbucht vorschriftsgemäß stehen dürfen. Mit ihrem weiteren Vortrag, nämlich dass es unmöglich sei, dass dies vor der M.........straße gewesen sein soll, da sich vor der M.........straße Sonderparkplätze für Behinderte mit blauem EU-Parkausweis befänden und der orange Parkausweis auf blauen Rollstuhlfahrerparkplätzen nicht einsetzbar sei, dass auf einem der EU-Behindertenparkplätze das Fahrzeug unstreitig nicht gestanden habe, dass das Haus Nr. 3 ihren Zugang am B... platz habe und sich Haus Nr. 3 mit einem ca. 40 m langen Gebäudekomplex mit Haus Nr. 5, gegenüber sei Haus Nr. 10, fortsetze, und dass eine unterschiedliche Standortbeschreibung zum selben Standort vorliege, macht die Klägerin sinngemäß geltend, dass das Fahrzeug 9
in der Zeit von 15:14 Uhr am 28. Juni 2018 bis zum Abschleppvorgang am 29. Juni 2018 nicht bewegt worden und die ursprünglich nachweislich eingelegte Parkkarte aus ihr nicht zuzurechnenden Gründen, ggf. im Zusammenhang mit einem Einsatz zur Sicherung austretender Betriebsstoffe, in den Fußraum ihres Fahrzeugs gefallen sei. Der damit von der Klägerin sinngemäß geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils rechtfertigt nicht die Annahme einer hinreichenden Erfolgsaussicht. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss zu beurteilen ist (SächsOVG, Beschl. v. 8. Dezember 2019 - 6 A 740/19 -, juris Rn. 3, st. Rspr.). Auch unter Berücksichtigung des im Prozesskostenhilfeverfahren herabgesetzten Maßstabs sind die Ausführungen der Klägerin nicht geeignet, die vom Verwaltungsgericht in seinem Urteil zugrunde gelegten Tatsachenfeststellungen in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht ist nachvollziehbar von einem Umparken des Fahrzeugs am 28. Juni 2018 im Zeitraum zwischen 15:14 und 20:58 Uhr ausgegangen. Dies ergibt sich aus den auch vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Lichtbildaufnahmen. So ist für 15:14 Uhr auf den Lichtbildaufnahmen Bl. 48 Verwaltungsakte zu erkennen, dass sich auf der gegenüberliegenden Straßenseite (bezogen auf die von dem Fahrzeug der Klägerin genutzten Stellfläche) eine Einfahrt mit der Beschriftung "Tiefgarage" befindet. Demgegenüber zeigen die Aufnahmen aus der Zeit von 20:58 bis 21:01 Uhr (hier konkret Bl. 47 der Verwaltungsakte) nicht diese Tiefgarageneinfahrt, sondern das Café/Restaurant "M....", wobei das Fahrzeug der Klägerin genau gegenüber dessen Eingangstür abgebildet ist. Diesem Stellplatz entsprechen auch die Aufnahmen vom 29. Juni 2018 auf Bl. 10 und 44 der Verwaltungsakte. Das Umparken des Fahrzeugs ergibt sich zweifelsfrei bei zusätzlicher Berücksichtigung des Lichtbilds Bl. 46 Verwaltungsakte (unterer Bereich), worauf die ursprünglich beschriebene Tiefgarageneinfahrt zwar erkennbar ist, aber mehrere Fahrzeugbreiten seitlich versetzt (auf dem Bild nach rechts). Ausgehend von einem Umparken des Fahrzeugs im angegebenen Zeitraum stellt sich die von der Klägerin vorgetragene Vermutung dahingehend, dass die Parkberechtigung durch "außergewöhnliche Bewegungen und Manipulationen am Fahrzeug durch Vollzugsbedienstete und weiteren Personals" vom Armaturenbrett in 10 11 12
den Fußraum gefallen ist, als ins Blaue hinein aufgestellt dar, zumal ausgehend von den Lichtbildern Bl. 7 und 8 der Verwaltungsakte der Fußraum von Fahrer- und Beifahrerseite (wenn auch teilweise schlecht belichtet) fotografiert wurde. Eine Auseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung konkret benannten Aufnahmen fehlt im Antragsvorbringen der Klägerin. Auch sonst ist nach Aktenlage nicht offensichtlich, dass einer der Berufungszulassungsgründe vorliegen könnte, so dass kein Grund besteht, der Klägerin Prozesskostenhilfe für das von ihr beabsichtigte Berufungszulassungsverfahren zu gewähren. Kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht, so scheidet auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts aus. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). gez.: Dehoust
Drehwald
Guericke
13 14 15