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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 07.04.2022 – 3 B 78/22
Az.: 3 B 78/22
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
des
- Antragsteller -
- Beschwerdeführer -
prozessbevollmächtigt:
gegen
den Landkreis Zwickau vertreten durch den Landrat Robert-Müller-Straße 4 - 8, 08056 Zwickau
- Antragsgegner -
- Beschwerdegegner -
wegen
Genesenennachweis; Antrag nach § 123 VwGO hier: Beschwerde
hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel und die Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaum am 7. April 2022 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 24. Februar 2022 - 4 L 55/22 - wird verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt. Gründe Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig, da es dem Antragsteller jedenfalls am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Darüber hinaus ist sie auch unbegründet, da die mit ihr vorgebrachten Gründe, auf deren Prü- fung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, keine Änderung des erstinstanzlichen Beschlus- ses rechtfertigen. 1. Der Antragsteller wurde im Dezember 2021 mittels PCR-Test positiv auf das Corona- virus SARS-CoV-2 getestet und ist nicht gegen COVID-19 geimpft. Seine Anträge, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflich- ten, ihm einen Nachweis über seine Genesung im Sinne des § 2 Abs. 5 SchAusnahmV für den Zeitraum vom 25. Januar 2022 bis 27. Juni 2022 auszustellen, sowie - hilfs- weise - vorläufig festzustellen, dass die Dauer seines Genesenenstatus sechs Monate beträgt und keine Verkürzung auf 90 Tage erfahren hat, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 24. Februar 2022 abgelehnt. Seine hiergegen erhobene Beschwerde hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 9. März 2022 zusammengefasst wie folgt begründet: Er habe einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, da ihm ohne vorläufige Regelung des streitigen Rechtsverhältnis- ses wesentliche Nachteile drohten. Er unterläge länderspezifischen und bundesrecht- lichen infektionsschutzrechtlichen Beschränkungen, die viele seiner Grundrechte un- zumutbar einschränkten. Dies betreffe insbesondere die geltenden 2G-Zugangsbe- 1 2 3 4
schränkungen, aber auch (künftige) 3G-Regeln. Für Montagetätigkeiten und Dienstrei- sen würden voraussichtlich Einschränkungen bestehen bleiben. Es werde bei einem eingeschränkten Zugang zu einzelnen Betriebsgebäuden bleiben. Selbst bei Lockerun- gen bestehe die ständige, konkrete Gefahr, dass kurzfristig erneut Einschränkungen erlassen würden und sei so in der Vergangenheit mehrfach praktiziert worden. Auch drohten ihm erhebliche Einschränkungen seiner Rechtsposition. So werde ihm die Rückreise nach Deutschland und teilweise auch die Ausreise erschwert, wenn Hochri- sikogebiete festgelegt würden. Im Fall einer Quarantäneanordnung nach Rückkehr aus dem Ausland oder nach Kontakt mit Infizierten erhielte er keine Lohnfortzahlung. Schließlich seien auch die Regelungen der § 20a Abs. 2 Nr. 2, § 28b und 28c i. V. m. § 3 bis 6 SchAusnahmV betroffen. Auch ein Anordnungsanspruch sei glaubhaft gemacht worden. § 2 Nr. 5 SchAusnahmV i. d. F. vom 14. Januar 2022 sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nichtig. Mit Schriftsatz vom 25. März 2022 hat er zusammengefasst ergänzend ausgeführt, dass die zwischenzeitliche Normierung in § 22a Abs. 2 IfSG nur für Infektionen gelte, die seit dem 20. März 2022 nachgewiesen worden seien und im Übrigen weiter die Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnah- men zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 - COVID-19-Schutzmaßnah- men-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmV) anzuwenden sei. Auch sei die gesetzliche Verkürzung des Genesenenstatus sachlich und wissenschaftlich nicht begründet, wo- für auf verschiedene Stellungnahmen verwiesen wird. Daher sei die Norm offensichtlich verfassungswidrig, jedenfalls aber verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass ein Genesenenstatus für die Dauer von sechs Monaten anzunehmen sei. Schließ- lich sei die Schlechterstellung gegenüber geimpften Personen unter Gleichbehand- lungs- und Folgerichtigkeitsgesichtspunkten aus virologischen und epidemiologischen Gründen nicht zu rechtfertigen. Auch stehe § 22a Abs. 2 IfSG im Widerspruch zur Ver- ständigung der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, bei der man sich für die Ein- reise innerhalb der Union auf einen Genesenenstatus für die Dauer von sechs Monaten verständigt habe. Der Antragsteller beantragt, vorläufig festzustellen, dass die Dauer seines Genesenen- status sechs Monate für den Zeitraum 25. Januar 2022 bis 27. Juni 2022 betragt und keine Verkürzung auf 90 Tage durch § 2 Nr. 5 SchAusnahmV in der geänderten Fas- sung vom 14. Januar 2022 erfahren hat. 5 6 7
Mit Verfügung vom 24. März 2022 hat die Berichterstatterin den Antragsteller in Hin- blick auf den gestellten Antrag darauf hingewiesen, dass § 2 Nr. 5 SchAusnahmV zwischenzeitlich außer Kraft getreten ist, sowie darauf, dass die Sächsische Staats- regierung öffentlich angekündigt hat, von der in § 28a Abs. 8 Satz 1 lfSG vorgesehe- nen Befugnis, zum Erlass über § 28a Abs. 7 lfSG hinausgehender Schutzmaßnah- men, zunächst keinen Gebrauch zu machen. 2. Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihr jedenfalls das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Denn auch eine Beschwerde kann nur erheben, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts hat. Dies setzt voraus, dass sich die Rechtsstellung des Beschwerdeführers durch eine (stattgebende) Beschwerdeent- scheidung verbessern kann (Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 146 Rn. 42 m. w. N.). Ausgehend vom Antrag des Antragstellers (vgl. § 88 VwGO analog) ist nicht ersichtlich, inwieweit eine auf ein in der Vergangenheit liegendes Rechtsverhältnis bezogene Feststellung seine jetzige Rechtsposition ver- bessern könnte. Der Antragsteller hat trotz Hinweis der Berichterstatterin, dass sich sein Antrag auf eine zwischenzeitlich außer Kraft getretene Norm bezieht, ausdrücklich an diesem festgehalten, indem er in seinem Schriftsatz vom 25. März 2022 darauf verwiesen hat, dass für seinen Fall weiterhin die COVID-19-Schutzmaßnahmen- Ausnahmeverordnung (SchAusnahmV) Anwendung finde. Eine interessengerechte Auslegung des Antrags gemäß § 88 VwGO analog dahingehend, dass die Dauer des Genesenenstatus (durch § 22a Abs. 2 IfSG) keine Verkürzung auf neunzig Tage er- fahren hat, lässt sich hier - unabhängig von der Frage, ob es sich insoweit überhaupt um eine zulässige Antragsänderung handeln würde - nicht vornehmen, da sie dem ausdrücklich erklärten Willen des Antragstellers widerspricht (vgl. BVerwG, Urt. v. 4. Dezember 2001 - 1 C 11/01 -, juris Rn. 10). Soweit der Antragsteller meint, § 2 Nr. 5 SchAusnahmV i. d. F. v. 14. Januar 2022 finde weiterhin Anwendung auf Sachverhalte, bei denen eine Infektion mit dem Coronavirus durch einen Nukleinsäurenachweis vor dem Inkrafttreten des § 22a Abs. 2 IfSG i. d. F. vom 18. März 2022 zum 19. März 2022 nachgewiesen wur- den, verkennt er, dass § 2 Nr. 5 SchAusnahmV durch Art. 1 Nr. 1d der Zweiten Ver- ordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 18. März 2022 (BGBl. I, 478) mit Ablauf des 18. März 2022 aufgehoben wurde. Da § 2 Nr. 5 SchAusnahmV i. d. F. v. 14. Januar 2022 somit seit dem 19. März 2022 8 9 10 11
keinerlei Rechtswirkungen mehr entfaltet, vermag die Norm auch nicht die mit dem Antrag vorausgesetzte Verkürzung des Genesenenstatus mehr zu bewirken, so dass der Antragsteller seinem Antrag nach ausschließlich die Feststellung eines in der Ver- gangenheit liegenden Rechtsverhältnisses begehrt. Unabhängig von der Frage, ob es sich dabei (je) um ein nach § 43 Abs. 1 VwGO feststellungsfähiges Rechtsverhält- nis gehandelt hat, hat er nicht hinreichend dargelegt, inwieweit ein solches Rechts- verhältnis über seine jedenfalls eingetretene Beendigung hinaus noch anhaltende Wirkungen entfaltet. Ferner ist offensichtlich, dass er seine derzeitige Rechtsposition mit der begehrten Feststellung nicht verbessern könnte. Dies gilt insbesondere dann, wenn man seine eigene Argumentation zugrunde legt, denn auch in diesem Fall würde § 22a Abs. 2 IfSG i. d. F. vom 18. März 2022 schon seinem Wortlaut nach Rechtswirkungen entfalten. Dass diese Norm Rechtswirkungen nicht in Bezug auf Sachverhalte vor dem 19. März 2022 entfaltet, begehrt er aber gerade nicht festzu- stellen. Damit ist nicht ersichtlich, welche Vorteile ihm die begehrte Feststellung überhaupt bringen soll. Darüber hinaus hat er auch offensichtlich keinen Anordnungsgrund glaubhaft ge- macht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO), denn für die von ihm begehrte Feststellung des allein in der Vergangenheit liegenden Rechtsverhältnisses ist nicht ersichtlich, warum das Ergehen einer Hauptsacheentscheidung nicht abge- wartet können werden sollte. 3. Darüber hinaus erweist sich die Beschwerde auch als unbegründet, weil auch im Übrigen das Bestehen eines Anordnungsgrunds nicht glaubhaft gemacht wurde. Dass die Interessen des Antragstellers derzeit noch in einem Umfang beeinträchtigt wären, die ein Abwarten einer Hauptsachentscheidung unzumutbar erscheinen lie- ßen, hat er nämlich auch im Übrigen nicht hinreichend dargelegt. Soweit er auf 2G- und 3G-Zugangsbeschränkungen verweist, sind diese seit dem 3. April 2022 nicht mehr in Kraft, worauf er durch die Berichterstatterin hingewiesen wurde. Dass er einem der in § 4 SächsCoronaSchVO i. d. F. v. 31. März 2022 gere- gelten Tatbestände unterfällt, hat er weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Unab- hängig davon, dass er Einschränkungen bei Montagetätigkeiten und Dienstreisen nicht konkret darlegt, hat er weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass er über- haupt Montagetätigkeiten und Dienstreisen durchführt. Entsprechendes gilt, soweit er einen eingeschränkten Zugang zu einzelnen Betriebsgebäuden behauptet. Soweit er 12 13 14
Beschränkungen durch die Verordnung zum Schutz vor einreisebedingten Infektions- gefahren in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Einreiseverord- nung) anspricht, hat er weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass er bis zum 27. Juni 2022 überhaupt beabsichtigt, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Unabhängig davon sind seit dem 3. März 2022 auch keine Hochrisikogebiete mehr ausgewiesen, die im Fall der Rückkehr eine etwaige Quarantänepflicht begründen könnten (vgl. dazu die Website des Robert Koch-Instituts: https://www.rki.de/DE/Con- tent/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html). Soweit er die Gefahr einer ausbleibenden Lohnfortzahlung nach Quarantäneanordnung anspricht, fehlt es ebenfalls an Darlegung und Glaubhaftmachung, dass er überhaupt abhängig be- schäftigt ist. Da der Antragsteller schließlich auch weder konkret dargelegt noch glaubhaft gemacht hat, dass er dem persönlichen Anwendungsbereich von § 20a Abs. 1 IfSG unterfällt, geht auch sein entsprechender Hinweis auf diese Norm fehl. Soweit er schließlich auf die Gefahr kurzfristig erlassener Einschränkungen verweist, begehrt er in der Sache vorbeugenden Rechtsschutz, der ihm nicht ausnahmsweise zu gewähren ist. Vorbeugender vorläufiger Rechtsschutz kommt nur in Ausnahmefäl- len in Betracht, wenn hierfür ein spezielles, gerade auf die Inanspruchnahme vorbeu- genden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse besteht. Daran fehlt es, solange sich noch nicht mit dafür erforderlicher Bestimmtheit übersehen lässt, welche Maßnahmen drohen oder unter welchen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzun- gen sie ergehen (vgl. VGH BW, Beschl. v. 12. Oktober 2021 - 1 S 3038/21 -, juris Rn. 63 m. w. N.). So liegt der Fall hier. Die Sächsische Staatsregierung hat sich erst vor kurzem dafür entschieden, von der in § 28a Abs. 8 Satz 1 IfSG vorgesehenen Befugnis keinen Gebrauch zu machen. Es ist derzeit nichts dafür erkennbar, dass diese Position aufgegeben wird und in absehbarer Zeit Schutzmaßnahmen erlassen werden, die zu einer Beeinträchtigung der Rechtsposition des Antragstellers führen könnten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen und folgt der Festsetzung erster Instanz, gegen die keine Einwände erhoben wurden. 15 16 17
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Kober
Nagel
Wiesbaum