Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht

Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 13.04.2022 – 6 B 132/22

Berichtigungsbeschluss vom 12. Mai 2022 anhängig

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

des

- Antragsteller -

- Beschwerdeführer -

prozessbevollmächtigt:

gegen

die Stadt Neustadt in Sachsen vertreten durch den Bürgermeister Markt 1, 01844 Neustadt in Sachsen

- Antragsgegnerin -

- Beschwerdegegnerin -

wegen

Untersagung Brauchtumsfeuer; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hier: Beschwerde

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hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald, den Richter am Landessozialgericht Guericke und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Gretschel am 13. April 2022 beschlossen: Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 11. April 2021 - 6 L 258/22 - geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Untersagungsbescheid der Antragsgegnerin vom 5. April 2022 in Gestalt der Ergänzung durch die Anordnung vom 7. April 2022 wird wiederhergestellt. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des noch zu erhebenden Widerspruchs wird von folgenden Auflagen abhängig gemacht auflösend bedingt befristet: 1. Der Antragsteller erklärt gegenüber der Antragsgegnerin in Form einer eidesstattlichen Versicherung bis 16. April 2022, 12.00 Uhr, dass fehlalarmbedingte Einsätze der zuständigen Freiwilligen Feuerwehr aus Anlass von Traditionsfeuern im Sinne von § 9 Abs. 2 der Polizeiverordnung der Antragsgegnerin in den Jahren 2018, 2019 und 2020 am Standort Gewerbegebiet „Am K.........“ nur tagsüber bis 18.00 Uhr stattfanden. 2. Der Antragsteller hat weitere von der Antragsgegnerin zur Begrenzung der von dem angemeldeten Feuer ausgehenden Gefahren und zur Regelung des Zu- und Abgangs und zum Parken gegebenenfalls noch anzuordnende Auflagen zu befolgen. 3. Liegt der Antragsgegnerin bis 16. April 2022, 12.00 Uhr eine Auskunft der zuständigen Freiwilligen Feuerwehr vor, dass die zu 1 genannten fehlalarmbedingten Einsätze auch nach 18.00 Uhr erfolgten, entfällt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragtellers mit Bekanntgabe der Auskunft an den Antragsteller. 4. Der Antragsteller ist verpflichtet, seine Erreichbarkeit für die Bekanntgabe von weiteren Auflagen und/oder einer Auskunft nach Nr. 3 zu gewährleisten. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Von den Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsteller 1/3 und die Antragsgegnerin 2/3. Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe Die Beschwerde des Antragstellers hat nur teilweise Erfolg. 1

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Das Verwaltungsgericht hat es mit dem angefochtenen Beschluss vom 11. April 2022 abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des inzwischen erhobenen Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid vom 5. April 2022 in Gestalt der Ergänzung durch die Anordnung vom 7. April 2022 wiederherzustellen. Mit dem Bescheid wird die vom Antragsteller für den 16. April 2022, 18.00 Uhr bis 22.00 Uhr (Abbrennort: „Am K......... “) angezeigte Durchführung eines Osterfeuers im Gewerbegebiet „Am K.........“ auf der Grundlage von § 9 Abs. 3 der Polizeiverordnung der Antragsgegnerin untersagt. Die hiergegen mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, rechtfertigen die Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses im tenorierten Umfang. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht in Fällen, in denen ein Verwaltungsakt kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist oder die Behörde nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung anordnet, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Maßstab der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessabwägung sind grundsätzlich die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs. An der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts besteht kein überwiegendes öffentliches Interesse. Dagegen überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung, wenn der Verwaltungsakt rechtmäßig ist und - in Fällen der Anordnung des Sofortvollzugs - ein besonderes Vollzugsinteresse vorliegt. Lassen sich die Erfolgsaussichten bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht abschließend beurteilen, hat das Gericht im Rahmen einer eigenen Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der behördlichen Verfügung und das private Interesse des Betroffenen und die Interessen Dritter, vorläufig von deren Wirkung verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen. Eine summarische Prüfung ergibt, dass die angegriffene Untersagung der Durchführung eines Osterfeuers voraussichtlich rechtswidrig ist. Der Senat verneint die vom Verwaltungsgericht offen gelassene Frage, ob die streitige Untersagung von der im angefochtenen Bescheid genannten Rechtsgrundlage des § 9 Abs. 3 der Polizeiverordnung der Antragsgegnerin (im Folgenden: PolV) gedeckt sein kann, wonach das „Abbrennen“ zu untersagen ist oder mit Auflagen verbunden werden kann, wenn Umstände bestehen, die ein gefahrloses Abbrennen nicht ermöglichen. Die Voraussetzungen dieser Norm liegen selbst dann nicht vor, wenn - was dahinstehen kann, obgleich die Normsystematik und Gründe der Abwehr von 2 3 4 5

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Brandgefahren dafür sprechen - unter Abbrennen nicht nur das erlaubnispflichtige Abbrennen der in § 9 Abs. 1 bezeichneten offenen Feuer und Feuerwerke, sondern auch das Abbrennen der nach Absatz 2 privilegierten Traditionsfeuer zu verstehen ist. Denn es wurden jedenfalls keine Umstände festgestellt, die einem gefahrlosen Abbrennen des Osterfeuers entgegenstehen. Wie die beispielhafte Aufzählung in § 9 Abs. 3 Satz 2 PolV zeigt, kommen dafür nur solche der Umgebung des geplanten Feuers immanente Umstände in Betracht, die dort das allgemein von jedem Feuer ausgehende Risiko konkret übersteigen und zu einer erhöhten Brandgefahr führen. Die Antragsgegnerin befürchtet hingegen fehlalarmbedingte Feuerwehreinsätze und damit gerade keine durch die Umgebung des Osterfeuers gesteigerte konkrete Brandgefahr. Die polizeiliche Generalklausel des § 12 Abs. 1 SächsPBG hat das Verwaltungsgericht zwar im Ansatz zutreffend als Rechtsgrundlage für eine Untersagungsmaßnahme der hier getroffenen Art herangezogen, weil das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit auch die Funktionsfähigkeit der Feuerwehr umfasst, die durch übermäßige Fehlalarmeinsätze beeinträchtigt werden kann. Auf die nähere Begründung des Verwaltungsgerichts, die in der Beschwerdebegründung nicht in Frage gestellt wird, nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts kann indes nicht allein aufgrund der unstreitigen Fehlalarmeinsätze der Freiwilligen Feuerwehr aus Anlass von Traditionsfeuern in den Jahren 2018, 2019 und 2020 am Standort „Gewerbegebiet Am K.........“ davon ausgegangen werden, dass durch die Durchführung des vom Antragsteller angemeldeten Osterfeuers am 16. April 2022 in der Zeit von 18.00 bis 22.00 Uhr an diesem Standort eine vergleichbar fehlalarmträchtige Gefahrensituation geschaffen wird. Dafür ist es nicht ausreichend, dass, selbst bei Einsehbarkeit des in der Vergangenheit von dem Fehlalarm betroffenen Nachbargrundstücks des Antragstellers, wie es das Verwaltungsgericht formuliert hat, „nicht ausgeschlossen werden“ kann, dass Dritte ein von diesem durchzuführendes Traditionsfeuer nicht als solches erkennen und bei der Fehlalarmierung ungenaue Ortsangaben machen. Das Risiko entsprechender Fehleinschätzung Dritter dürfte bei jedem Traditionsfeuer unabhängig vom Standort und dessen Einsehbarkeit bestehen. Maßgeblich für die hier zu treffende Gefahrenprognose ist aber nicht jedwedes Risiko. Vielmehr bedarf es der Beurteilung, ob aufgrund bestimmter Anknüpfungstatsachen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erneut mit Fehlalarm zu rechnen ist, wenn der Antragsteller im Gewerbegebiet „Am K.........“ das Osterfeuer - wie angemeldet - durchführen würde. 6 7

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Unter Berücksichtigung der Privilegierung von Osterfeuern zum Zwecke der Brauchtumspflege in § 9 Abs. 2 ihrer Polizeiverordnung darf die Antragsgegnerin bei ihrer Untersagung keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen. Als Grundlage der Gefahrenprognose sind konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich. Dabei können Ereignisse im Zusammenhang mit früheren Brauchtumsfeuern am geplanten Standort als Indizien herangezogen werden, soweit diese nach den Bedingungen des Standorts und der Abbrennzeit und ggf. des Teilnehmer- und Organisatorenkreises Ähnlichkeiten zu dem geplanten Osterfeuer aufweisen. (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 1. Mai 2021 - 6 B 220/21 -, juris Rn. 6 zu Versammlungsverboten). Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Bescheid nicht. Die Antragsgegnerin begründet die Gefahrenprognose im Wesentlichen mit der Ungeeignetheit des Ab- brennorts und diese mit der in den vergangenen Jahren aufgezeigten Fehlalarmträchtigkeit, weil an dem Gewerbegebiet auf der Staatsstraße vorbeifahrende Verkehrsteilnehmer lediglich die Rauchentwicklung und nicht das Brauchtumsfeuer am Standort wahrnehmen könnten. Feststellungen zu den Abbrennzeiten hat die Antragsgegnerin nicht getroffen. Der Antragsteller hat demgegenüber bereits in seinem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz darauf hingewiesen, dass die vergangenen Fehlalarmeinsätze jeweils am Vormittag durch das schon zu dieser Tageszeit begonnene Traditionsfeuer auf dem Nachbargrundstück ausgelöst worden seien und im Gegensatz dazu die von ihm selbst üblicherweise nicht vor 18.00 Uhr abgebrannten Feuer noch nie zu einem Feuerwehreinsatz geführt hätten. Auf diesen Gesichtspunkt ist weder die Antragstellerin noch das Verwaltungsgericht eingegangen. In der Beschwerdebegründung hat der Antragsteller erneut betont, dass die Fehlalarme in den zurückliegenden Jahren an der für Brauchtumsfeuer ungewöhnlichen Abbrennzeit am Vormittag gelegen und seine über einen Zeitraum von etwa zehn Jahren nach Anzeige jeweils nicht vor 17.00 Uhr abgebrannten Feuer noch nie zu Feuerwehreinsätzen geführt hätten. Obgleich die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Untersagungsgründen bei der Behörde liegt, ist die Antragsgegnerin auch diesem wiederholten Vortrag in ihrer Beschwerdeerwiderung nicht entgegengetreten. Der Senat sieht in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit keine Möglichkeit, zu den Einsatzzeiten der Freiwilligen Feuerwehr in den Jahren 2018, 2019 und 2020 in dem Gewerbegebiet „Am K.........“ eigene Ermittlungen anzustellen. Sollte der Vortrag des Antragstellers zutreffen, so hält er es aber für hinreichend nachvollziehbar, dass Rauchentwicklung tagsüber vor 18.00 Uhr von vorbeifahrenden Dritten eher als Anscheinsbrandgefahr wahrgenommen als in Zusammenhang mit 8 9

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einem zu dieser Tageszeit eher unüblichen Brauchtumsfeuer gebracht wird. Die Vergleichbarkeit der als Indiz herangezogenen Fehlalarmeinsätze mit der durch den Antragsteller geplanten Situation des Abbrennens nach 18.00 Uhr ist daher nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gegeben. Zur Absicherung seiner Entscheidungsgrundlage hält der Senat insoweit die von ihm tenorierten Auflagen für notwendig, aber auch ausreichend. Durch die auflösend bedingte Befristung in Nr. 3 des Tenors wird sichergestellt, dass es bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung verbleibt, sofern sich der Beschwerdevortrag als unzutreffend erweist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung und beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG und folgt der Festsetzung der Vorinstanz, gegen die die Beteiligten keine Einwände erhoben haben. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Drehwald

Guericke

Richterin am OVG Gretschel ist ab- wesenheitsbedingt an der Bei- fügung ihrer Unterschrift gehindert.

Drehwald

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SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

des

- Antragsteller -

- Beschwerdeführer -

prozessbevollmächtigt:

gegen

die Stadt Neustadt in Sachsen vertreten durch den Bürgermeister Markt 1, 01844 Neustadt in Sachsen

- Antragsgegnerin -

- Beschwerdegegnerin -

wegen

Untersagung Brauchtumsfeuer; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hier: Beschlussberichtigung

hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald, den Richter am Landessozialgericht Guericke und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Gretschel am 12. Mai 2022 beschlossen: Der Beschluss des Senats vom 13. April 2022 wird wie folgt berichtigt: Im Tenor werden im dritten Absatz die Wörter „noch zu erhebenden“ gestrichen.

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Gründe Die Berichtigung erfolgt nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 122 Abs. 1 i. V. m. § 118 Abs. 1 VwGO wegen einer offenbaren Unrichtigkeit. Richtig ist, dass der Widerspruch “inzwischen erhoben“ war (vgl. Rn. 2 des Beschlusses und Absatz 2 des Tenors). Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. gez.: Drehwald

Guericke

Gretschel

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