Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 26.04.2022 – 3 A 77/21
Az.: 3 A 77/21
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
des
- Klägerin -
- Antragsgegnerin -
prozessbevollmächtigt:
gegen
den Landkreis Nordsachsen vertreten durch den Landrat Schloßstraße 27, 04860 Torgau
- Beklagter -
- Antragsteller -
wegen
Kostenübernahme für Dyskalkulie-Therapie hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberver- waltungsgericht Kober und die Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaum am 26. April 2022 beschlossen: Der Antrag des Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 12. November 2020 - 5 K 841/19 - zuzulassen, wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Sein Vorbrin- gen, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, lässt nicht erkennen, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtli- chen Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (hierzu unter 2.) und eines Ver- fahrensmangels i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (3.) vorliegen. 1. Die 2005 geborene Klägerin besucht seit dem Schuljahr 2017/2018 die Oberschule B.. Sie beantragte unter dem... beim Beklagten die Übernahme der Kosten für eine Dyskalkulie-Therapie, nachdem bei ihr gemäß einem Kurzbericht des Zentrums zur Therapie der Rechenschwäche (ZTR) L. eine gravierende, isolierte Entwicklungs-Dys- kalkulie festgestellt worden war. In dem daraufhin vom Beklagten an die von der Klä- gerin besuchte Oberschule übersandten Fragebogen teilte die Schule am... mit, dass bei der Klägerin bereits im letzten Schuljahr eine besondere Verständnisschwäche für mathematische Problemstellungen aufgefallen sei. Ihr fehle das grundlegende Men- genverständnis. Sie sei wenig leistungsbereit. Ihre Leistungen allgemein sowie in den Fächern Deutsch und Mathematik wurden im Vergleich zum Klassendurchschnitt als unterdurchschnittlich, im Fach Deutsch mit der Tendenz zu „durchschnittlich“ einge- schätzt. Sie habe einen festen Freundeskreis von zwei bis drei Mädchen, sei aber auch dort eher zurückhaltend. Sie tanze im HipHop-Kurs auch vor Publikum. Eine Ausgren- zung oder gar Mobbing finde nicht statt. In verschiedenen Gruppenmodellen werde sie im Unterricht relativ gut von der Klasse integriert. Sie müsse - häufig durch Mitschüle- rinnen - zu beinahe jeder unterrichtlichen sowie außerunterrichtlichen Tätigkeit ermutigt werden. Sie sei insgesamt nicht gut in den Klassenverband eingebunden, obwohl sie 1 2
3 aufgrund ihrer meist richtigen Antworten immer wieder positiven Zuspruch von der Klasse erfahre. Ihr Verhalten gegenüber Mitschülern wird als still und zurückhaltend beschrieben. Gegenüber dem Integrationskind der Klasse verhalte sie sich äußerst für- sorglich und hilfsbereit. Als Stärken werden das Tanzen (HipHop) und ihr Rhythmus- gefühl, ihr Einfühlungsvermögen für Gleichaltrige sowie ihre gute Fähigkeit, sich zu or- ganisieren, beschrieben. Als Schwächen werden (Kraft)Sport und Teamspiele sowie die Meinungsbildung genannt. Der Klassenleiter sieht auf der einen Seite ein mangeln- des Selbstwertgefühl der Klägerin, da sie sich selbst nicht einschätzen könne, Gesprä- chen über Schule, Hobbys und Freunde entfliehe, bei kleinster Kritik weine und auch den Zuspruch von Stärken nur schwer annehmen könne. Auf der anderen Seite sei ein Mangel an Selbstwertgefühl nicht festzustellen, wenn sie tanze, was sie selbstbewusst tue. Eine Selbstsicherheit im Schulalltag sei nicht erkennbar. Das Lernen falle ihr sehr schwer, der Unterricht überfordere oder langweile sie. Sie sei sehr ängstlich im Hinblick auf etwaige Misserfolge. Zudem erbat das Jugendamt von der Kinder- und Jugendli- chenpsychotherapeutin K. eine fachliche Stellungnahme. In ihrer Stellungnahme vom... kommt diese zur Feststellung einer Abweichung der seelischen Gesundheit von länger als sechs Monaten im Sinne des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII. Als Diagnose und Befunde wurden eine emotionale Störung des Kindesalters mit Rückzug und Schüch- ternheit (F93.8), eine Rechenstörung (F81.2), normale Intelligenz, abweichendes Ver- halten eines Elternteils sowie mäßige soziale Beeinträchtigung benannt. Es hätten sich Beeinträchtigungen im emotionalen Bereich mit diversen Ängsten, Schüchternheit und Insuffizienzgefühlen vor dem Hintergrund einer belasteten Eltern-Kind-Situation und Überforderungssituation in der Schule ergeben. Die Klägerin scheine verunsichert, ob und was mit ihr nicht stimme. Neben der Dyskalkulie-Therapie empfahl die Therapeutin eine psychotherapeutische Behandlung unter Einbeziehung der Eltern. Mit Bescheid vom... lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Zwar lägen sowohl eine Abweichung der seelischen Gesundheit von länger als sechs Monaten sowie eine drohende seelische Behinderung der Klägerin vor, da mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erwarten sei. Al- lerdings fehle es an der Kausalität der Teilleistungsstörung Dyskalkulie für die dro- hende Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben. Vielmehr dürfte Ursache für letztere die von Frau K. diagnostizierte emotionale Störung des Kindesalters mit Rückzug und Schüchternheit sein. Insoweit sei davon auszugehen, dass die beantragte Hilfe in Form der Dyskalkulietherapie nicht die erforderliche und geeignete Maßnahme sei, um die bestehende seelische Störung und die damit einhergehende drohende Beeinträchti- 3
4 gung der Teilhabe am Leben zu mindern. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit Wi- derspruch vom..., der mit Widerspruchsbescheid vom... zurückgewiesen wurde. Auf- grund des im Rahmen des Widerspruchsverfahrens mit der Klägerin, ihrer Schwester und Mutter geführten Gesprächs sowie der nochmals eingeholten Stellungnahme der Klassenlehrerin liege eine (drohende) Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft bei der Klägerin nicht vor, da sie in den Bereichen Familie, Schule und Freizeit nicht aufgrund der diagnostizierten Dyskalkulie beeinträchtigt sei. Die Klägerin hat am... Klage erhoben. Sie sei durch ihre Rechenschwäche von seeli- scher Behinderung bedroht, wenn nicht sogar schon betroffen. Sie wiederhole derzeit die sechste Klasse und sei gut im neuen Klassenverband aufgenommen worden. Trotz dem von der Schule angebotenen Förderunterricht habe eine Steigerung der Leistun- gen nicht festgestellt werden können. Eine Verringerung der Diskrepanz zu ihren Mit- schülern sei nicht ersichtlich. Ihr wurden bei Klassenarbeiten und Prüfungen ein länge- rer Bearbeitungszeitraum zugestanden und vereinfachte Aufgaben zugewiesen. Sie bearbeite im Mathematikunterricht Aufgaben aus den Klassenstufen 2 und 3. Sie emp- finde den schulischen Förderunterricht mit seinen Zugeständnissen zunehmend als zu- sätzliche Last und habe Bedenken, durch diese Bevorteilung von Mitschülern ausge- schlossen zu werden. Gespräche mit der Schule hätten ergeben, dass sich der Ab- stand zu den Mitschülern vergrößere und ein erfolgreiches Bestehen der Abschluss- prüfung bezweifelt werde. Zudem würden zunehmend fachübergreifend mathemati- sche Verständnisse vorausgesetzt. Durch die gefährdete Versetzung sei sie zuneh- mend mit psychischen Problemen und persönlichem Leidensdruck konfrontiert. Hinzu käme ein mangelndes Selbstwertgefühl aufgrund der schlechten schulischen Leistun- gen. Sie legte eine pädagogisch-diagnostische Stellungnahme zu ihrem Lern- und Ent- wicklungsstand ihrer Klassenlehrerin vom... vor, wonach sie im Rahmen der Wieder- holung der sechsten Klasse eine sehr große Motivation entwickelt habe, ihre Defizite im Fach Mathematik aufzuholen. Sie sei bereit, zusätzliche Übungseinheiten zu absol- vieren. Ohne über die Maßnahmen der Schule hinausgehende weitere professionelle Unterstützung sei aus pädagogischer und lernpsychologischer Sicht davon auszuge- hen, dass sie ihren Lernwillen verliere und ihr negatives Selbstkonzept von neuem aus- breche. Die Leistungsdefizite im Fach Mathematik würden ggf. auch auf andere Fächer übertragen und so wäre ihr Schulabschluss im Gesamten gefährdet. Bereits nach der erneuten Absage der Dyskalkulie-Therapie hätten sich in der Schule häufiger Versa- gensängste, Unsicherheiten und Lernblockaden gezeigt. Die Schule halte daher eine Dyskalkulie-Therapie für die Klägerin für unabdingbar. 4
5 Das Verwaltungsgericht hat die Fachärztliche Stellungnahme der Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie Dr. med. H., bei der sich die Klägerin im Frühjahr 2020 zwecks Diagnostik vorgestellt hat, beigezogen. Frau Dr. H. diagnosti- zierte bei der Klägerin eine Anpassungsstörung (F43.2) aufgrund der Dyskalkulie sowie eine andere gemischte Angststörung (F41.3), eine Rechenstörung (Dyskalkulie) (F81.2) und stellte darüber hinaus eine durchschnittliche Intelligenz, keine körperlichen Erkrankungen, keine assoziierten aktuellen abnormen psychosozialen Umstände und bei Regelbeschulung deutliche soziale Beeinträchtigungen in den Bereichen Schule, Familie und Gleichaltrigengruppe fest. Die Abweichung der seelischen Gesundheit be- ruhe auf der Krankheit einer Anpassungsstörung. Diese Erkrankung sei vor zwei Jah- ren infolge der Dyskalkulie aufgetreten. Damit weiche die seelische Gesundheit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand ab. Die emotionale Symptomatik sei aufgrund der Matheschwäche entstanden. Die Rückstufung im Fach Mathematik sei eine aktuelle Ausgrenzung innerhalb der Gleichaltrigen, weil die Kläge- rin einerseits im Unterricht ausgegrenzt sei und andererseits keine gemeinsame Haus- aufgabenerledigung stattfinden könne. Zudem bedeute es eine Ausgrenzung bezüglich des Erwerbs von mathematischem Allgemeinwissen und perspektivisch innerhalb des Alltags in der Gesellschaft, weil die Klägerin ansonsten als normal intelligent gelte. Aus fachärztlicher Sicht drohe ohne zusätzliche Hilfen eine seelische Behinderung. Mit dem angegriffenen Urteil vom... hat das Verwaltungsgericht Leipzig der Klage statt- gegeben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom... und des Wider- spruchsbescheids vom... verpflichtet, der Klägerin für die Zukunft Eingliederungshilfe in Form einer Dyskalkulie-Therapie zu bewilligen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Klägerin stehe ab dem... ein Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe in Form einer Dyskalkulie-Therapie zu. Sie leide an Dyskalkulie als einer seelischen Störung i. S. d. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII, die auch für mehr als sechs Monate anhalte. Darüber hinaus sei der Beklagte im angegrif- fenen Ausgangsbescheid zutreffend davon ausgegangen, dass bei ihr zudem eine Be- einträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft i. S. d. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII zumindest drohe. Dies ergebe sich sowohl aus den Stellungnahmen der Schulen von... und..., der fachlichen Stellungnahme der Kinder- und Jugendlichenpsy- chotherapeutin K. als auch der Einvernahme des aktuellen Klassen- und Mathematik- lehrers der Klägerin in der mündlichen Verhandlung. Danach gingen ihre seelischen Beeinträchtigungen deutlich über das übliche Maß von Schul- und Prüfungsangst hin- aus und rechtfertigten damit zumindest die Annahme einer Gefährdung der Teilhabe 5 6
6 am Leben in der Gesellschaft. Auch fehle es nicht an der Kausalität zwischen der Ab- weichung von der seelischen Gesundheit und der Teilhabebeeinträchtigung. Denn nach der letzten fachärztlichen Stellungnahme vom... leide die Klägerin auch an einer Anpassungsstörung mit Krankheitswert, die auf der Dyskalkulie als Teilleistungsstö- rung beruhe. Damit stehe fest, dass neben die Dyskalkulie als Teilleistungsstörung eine sekundäre seelische Erkrankung getreten sei, die regelmäßig eine Teilhabebeeinträch- tigung i. S. v. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII indiziere. Versagensängste, fehlendes Selbstwertgefühl, Anpassungsstörungen mit Zukunftsängsten, wie sie bei der Klägerin diagnostiziert worden seien, führten zur Annahme einer Gefährdung der sozialen Ent- wicklung. Bei ihr hätten sich die Probleme zu einer Anpassungsstörung verdichtet. Sie sei emotional labil mit Symptomen wie Grübeln, Empfindlich- und Verletzlichkeit, Nei- gung zu depressiven Verstimmungen, Sorgen um die eigene Gesundheit, Ängsten, Einschlafstörungen und Schmerzen. Eine auffällige Prüfungsangst und manifeste Angst seien zu beobachten. Zugleich seien die Kompetenzen im Bereich Kontakt- freude, Zuversicht, Selbstvertrauen und Genussfähigkeit als gering zu beurteilen. Im schulischen Bereich führe dies zu der beschriebenen großen Verunsicherung, fehlen- den Mitarbeit und Motivation sowie inadäquaten Reaktionen auf Misserfolge. Dies ent- spreche den Erläuterungen zu F43.2 der ICD-10, wo es heiße, es handle sich bei An- passungsstörungen um Zustände subjektiver Bedrängnis und emotionaler Beeinträch- tigung, die im Allgemeinen soziale Funktionen und Leistungen behinderten. Die fach- ärztliche Stellungnahme aus dem Jahr... verdeutliche auch, dass derzeit allein eine Dyskalkulie-Therapie die angezeigte Hilfeform darstelle. In der fachärztlichen Stellung- nahme finde sich kein Hinweis auf das noch in der Stellungnahme vom... angespro- chene belastete Eltern-Kind-Verhältnis. Damit bestehe auch kein Entscheidungsspiel- raum des Beklagten hinsichtlich der konkret zu gewährenden Hilfe, der nur einer ein- geschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich wäre und keine Verpflichtung zu einer bestimmten Hilfegewährung zuließe. 2. Mit seinem Zulassungsvorbringen zeigt der Beklagte ernstliche Zweifel an der Rich- tigkeit des Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht auf. Dieser Zulassungsgrund dient der Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Verwaltungsgerichts ermögli- chen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt, dass hierzu we- gen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. Ge- mäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 VwGO ist der Zulassungsgrund in der gebotenen Weise darzulegen. Ernstliche Zweifel in dem genannten Sinne sind anzunehmen, wenn 7 8
7 der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint. Der Antragsteller muss sich mit den Argumenten, die das Verwaltungsgericht für die angegriffene Rechtsauffassung oder Sachverhaltsdarstellung und -würdigung angeführt hat, inhaltlich auseinandersetzen und aufzeigen, warum sie aus seiner Sicht nicht tragfähig sind (st. Rspr. des Senats, vgl. SächsOVG, Beschl. v. 19. Februar 2018 - 3 A 580/16 -, juris Rn. 4 m. w. N.; BVerfG, Beschl. v. 10. September 2009 - 1 BvR 814/09 -, juris Rn. 11; Beschl. v. 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris Rn. 15). Werden die Beweiswürdigung oder die Tatsachenfeststellung in Zweifel gezogen, sind ernstliche Zweifel nicht schon dann gegeben, wenn das Oberverwaltungsgericht die gleiche Sachlage nach einer eigenen Beweisaufnahme möglicherweise anders beur- teilen könnte als das Verwaltungsgericht. Bei gleicher Sachlage kann die erstinstanzli- che Beweiswürdigung nur dann mit Erfolg angegriffen werden, wenn eine Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, von Denkgesetzen oder von allgemeinen Erfahrungs- sätzen oder aktenwidrig angenommenen Sachverhalt oder offensichtliche Sachwidrig- keit oder Willkürlichkeit geltend gemacht werden (SächsOVG, Beschl. v. 16. Mai 2018 - 3 A 1103/17 -, juris Rn. 9 m. w. N.). Der Beklagte trägt in seiner Zulassungsbegründung mit Schriftsatz vom... hierzu vor: Das Verwaltungsgericht habe die mehrgliedrigen Tatbestandsvoraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII und die insoweit jeweiligen Einschätzungs- und Feststellungskompetenzen verkannt. Nach § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII hätten Kinder und Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweiche (Nr. 1) und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten sei (Nr. 2). Bei Vorliegen beider Voraussetzungen gehe das Gesetz von einer seeli- schen Behinderung aus. Während die Beurteilung, ob die seelische Gesundheit im Sinne des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht, regelmäßig Aufgabe von Ärzten oder Psychotherapeuten sei, falle die Einschätzung, ob die Teilhabe des jungen Menschen am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt sei oder eine solche Beeinträchtigung drohe, in die Kompetenz sozialpä- dagogischer Fachlichkeit und somit in den Aufgabenbereich des Trägers der öffentli- chen Jugendhilfe. Ein Abweichen der seelischen Gesundheit im Sinne des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII von dem für das Lebensalter typischen Zustand verlange bei 9 10
8 einer Dyskalkulie als Teilleistungsstörung zusätzlich zu dieser geistigen Teilleistungs- störung die Feststellung hierin begründeter Sekundärfolgen im seelischen Bereich. Nachdem das Verwaltungsgericht ausführe, dass „nur beim Hinzutreten von Sekundär- folgen im psychischen Bereich die Gefahr einer seelischen Behinderung im Sinne des § 35a SGB VIII bestehen kann“ und bereits insoweit verkenne, dass dann noch nicht von einer seelischen Behinderung ausgegangen werden könne, sondern im Fall der Dyskalkulie als Teilleistungsstörung zunächst die erste Tatbestandsvoraussetzung des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII erfüllt sei, belasse es das Gericht auch bei der näheren Begründung des Anspruchs der Klägerin hinsichtlich des Vorliegens einer Ab- weichung der seelischen Gesundheit vom für das Lebensalter typischen Zustand bei der Feststellung einer Teilleistungsstörung in Form einer Dyskalkulie, um dann die wei- tere Tatbestandsvoraussetzung einer (drohenden) Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu begründen. In diesem Zusammenhang habe das Verwaltungsgericht aufgrund der durch die Klä- gerin im gerichtlichen Verfahren vorgelegten fachärztlichen Stellungnahme vom ... und des dieser beigefügten psychologischen Befundberichts vom ... festge- stellt, dass die Klägerin neben und infolge der Dyskalkulie an einer Anpassungsstörung leide und somit neben die Dyskalkulie eine sekundäre seelische Erkrankung getreten sei. Damit sei regelmäßig eine Teilhabebeeinträchtigung im Sinne von § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII indiziert. Im Weiteren habe das Verwaltungsgericht unter Bezug- nahme auf die genannten fachärztlichen Einschätzungen geschlussfolgert, dass die darin beschriebenen Symptome zu einer Teilhabebeeinträchtigung der Klägerin führ- ten. Die Dyskalkulie-Therapie sei nach Empfehlung der Fachärztin die geeignete Hilfe. Da der Beklagte der Richtigkeit dieser Einschätzung nicht entgegengetreten sei, be- stehe kein Entscheidungsspielraum des Beklagten hinsichtlich der konkret zu gewäh- renden Hilfe. Allerdings sei die Regelvermutung, dass infolge von Teilleistungsstörun- gen aufgetretene nachhaltige sekundäre seelische Probleme im Sinne des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII auch eine zumindest drohende Teilhabebeeinträchtigung im Sinne des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII nach sich ziehen, von den pädagogischen Fachkräften des Jugendamts auf der Grundlage der Stellungnahme nach § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII und der weiteren vorliegenden Erkenntnisse aus eigener Sach- kunde zu treffen. Die Beurteilung des Vorliegens einer (drohenden) Teilhabebeein- trächtigung unterläge zwar der vollen gerichtlichen Kontrolle, könne indes weder durch das Gericht ersetzt werden noch komme einer medizinischen Stellungnahme die Kom- petenz zu, die Frage der kausalen Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Ge- sellschaft zu bewerten. Zudem sei Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle 11
9 regelmäßig der Zeitraum bis zur letzten Verwaltungsentscheidung - hier in Form des Widerspruchsbescheids vom.... Demnach sei grundsätzlich auch auf die der Fachbe- hörde zum letzten Entscheidungszeitpunkt vorliegenden Erkenntnisse abzustellen, denn die Fachkräfte des Jugendamts hätten selbst zu prüfen und festzustellen, ob eine Teilhabebeeinträchtigung vorliege. Folglich habe das Verwaltungsgericht die erst gut ein Jahr nach der Widerspruchsentscheidung ergangene fachärztliche Stellungnahme (von Frau Dr. H.) seiner Entscheidung nicht zugrunde legen dürfen. Auch habe das Gericht die darin enthaltenen Ausführungen zum Vorliegen einer Teilhabebeeinträchti- gung und der konkret zu gewährenden Hilfe nicht verwerten dürfen, da es insoweit an der Kompetenzzuweisung durch den Gesetzgeber mangele. Die Auswahl der konkret zu gewährenden Hilfe durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe sei gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar und könne nicht mit der Feststellung, der Beklagte sei der Richtigkeit der Einschätzung der Empfehlung der Fachärztin nicht entgegengetreten, umgangen werden. Soweit sich zu einem späteren Zeitpunkt Anzeichen für den Eintritt einer seelischen Behinderung ergäben, könne erneut ein Antrag auf Eingliederungs- hilfe gestellt werden. Schließlich sei auch die Auslegung der Entscheidung des Beklag- ten durch das Verwaltungsgericht dahingehend, dass es an der Kausalität der diagnos- tizierten Dyskalkulie und der festgestellten sonstigen seelischen Beeinträchtigungen hierfür fehle, falsch, da der Beklagte im Widerspruchsbescheid ausdrücklich eine be- stehende oder drohende Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft verneint habe. Da für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage und damit auch für die Feststellung des Bestehens einer seelischen Behinderung regelmäßig der Zeitpunkt der letzten Ver- waltungsentscheidung maßgeblich sei und das Gericht auch grundsätzlich nur die der Fachbehörde zum letzten Entscheidungszeitpunkt vorliegenden Erkenntnisse seiner verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterstellen dürfe, hätte das Verwaltungsgericht seine Feststellungen nicht maßgeblich auf die fachärztliche Stellungnahme von Frau Dr. H. stützen dürfen. Insoweit liege auch ein Verfahrensmangel nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhe auf dieser falschen Sachverhaltsgrundlage. Ernstliche Zweifel sind damit nicht dargetan. Die Ausführungen des Beklagten sind nicht geeignet, die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts ernstlich in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattge- geben. 12 13
10 Soweit der Beklagte im Rahmen seiner Darstellung des Entscheidungsinhalts rügt, das Verwaltungsgericht habe verkannt, wann von einer seelischen Behinderung ausgegan- gen werden könne, und habe es bei der Feststellung des Vorliegens einer Teilleis- tungsstörung in Form einer Dyskalkulie belassen, sind ernstliche Zweifel schon nicht dargelegt. Soweit vorstehendem Vortrag zu entnehmen ist, dass sich der Beklagte an der unzutreffenden Verwendung des Begriffs der seelischen Behinderung bei einer vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Begriffsdefinition stört, legt er nicht im An- satz dar, ob dies zur Folge hatte, dass das Verwaltungsgericht entscheidungstragende Rechts- und Tatsachenfragen unrichtig entschieden hat. Der Beklagte moniert sodann, dass das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung die erst nach seiner Widerspruchsentscheidung vom... erstellte fachärztliche Stellung- nahme von Frau Dr. H. vom... nebst psychologischem Befundbericht vom... zugrunde gelegt habe, obwohl Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle regelmäßig der Zeitraum bis zur letzten Verwaltungsentscheidung und demnach auch auf die der Fachbehörde zum letzten Entscheidungszeitpunkt vorliegenden Erkenntnisse abzu- stellen sei. Mit diesem Vorbringen sind auch keine ernstlichen Zweifel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dargelegt. Der Beklagte hat insoweit die Darlegungsanforderungen bereits nicht erfüllt und verkannt, dass der maßgebliche Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage durch den Gegenstand der gerichtlichen Nachprüfung bestimmt wird. Aus- gangspunkt ist der Grundsatz, dass bei Verpflichtungsklagen die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltende Sach- und Rechtslage maßgeblich ist, soweit sich aus dem materiellen Recht nichts anderes ergibt. Allerdings kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, der Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang in zulässiger Weise zum Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gemacht werden, in dem der Träger der Sozialhilfe den Hilfefall geregelt hat. Das ist regelmäßig der Zeit- raum bis zur letzten Verwaltungsentscheidung, also bis zum Erlass des Widerspruchs- bescheids, und gilt auch für (wiederkehrende) Leistungen der Eingliederungshilfe. Aus dieser zeitlichen Begrenzung des sozialhilferechtlichen Streitgegenstandes folgt, dass für die gerichtliche Überprüfung ablehnender Leistungsbescheide in der Regel die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich ist. Eine Ausnahme hiervon besteht dann, wenn die Behörde den Hilfefall statt für den dem Bescheid nächstliegenden Zeitraum für einen längeren Zeitraum geregelt hat. Ebenso wie sich eine Bewilligung von Leistungen der Eingliederungshilfe über einen längeren Zeitraum (über den Erlass des Widerspruchsbescheids hinaus) erstrecken kann, kann auch die Ablehnung einer solchen Bewilligung einen längeren Zeitabschnitt erfassen. 14 15
11 Dabei braucht der die Bewilligung oder Ablehnung betreffende Regelungszeitraum nicht ausdrücklich benannt zu sein, sondern kann sich aus dem maßgeblichen Be- scheid auch durch Auslegung ergeben. Wurden Leistungen für einen in die Zukunft hineinreichenden, über den Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung hinausgehenden Zeitraum abgelehnt, so ist die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme nicht auf die Beurteilung der Sach- und Rechtslage beschränkt, wie sie bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids bestanden hat. Es ist vielmehr die weitere Ent- wicklung in die Prüfung einzubeziehen. Denn für die gerichtliche Verpflichtung zur Hil- fegewährung kann die Sach- und Rechtslage im gesamten Regelungszeitraum maß- geblich sein, gegebenenfalls begrenzt durch den Zeitpunkt der (letzten) tatrichterlichen Entscheidung, wenn der Regelungszeitraum darüber hinausreicht (zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 31. August 1995 - 5 C 9/94 -, juris Rn. 13 f. m. w. N.; OVG LSA, Beschl. v. 28. September 2007 - 3 L 231/05 -, juris Rn. 5; SächsOVG, Beschl. v. 15. März 2022 - 3 A 78/21 -, Rn. 29 m. w. N., n. v.). Vorliegend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Beklagte die Dys- kalkulietherapie wegen fehlender Kausalität der Teilleistungsstörung Dyskalkulie für die drohende Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben (so der Bescheid vom...) oder fehlender Teilhabebeeinträchtigung (so der Widerspruchsbescheid vom ...) nicht nur für den dem Ablehnungsbescheid nächstliegenden Zeitraum abgelehnt hat, sondern der Klägerin eine solche Therapie unabhängig von einem bestimmten Leistungszeit- raum nicht bewilligen wollte, eine Entscheidung also auch für die Zukunft (über den Widerspruchsbescheid hinaus) treffen wollte. Damit kommt es für die über den gericht- lichen Entscheidungszeitpunkt hinausgehende Leistungsbewilligung - das Klagebe- gehren war auf die Bewilligung von Eingliederungshilfe in Form einer Dyskalkuliethe- rapie für die Zukunft gerichtet - dann aber auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung an. Insoweit durfte das Verwaltungsgericht sehr wohl auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner gerichtlichen Entscheidung abstel- len und folglich auch die neueste fachärztliche Stellungnahme von Frau Dr. H. in seine Entscheidung einbeziehen. Soweit der Beklagte der Auffassung ist, das Verwaltungsgericht habe die in der ärztli- chen Stellungnahme enthaltenen Ausführungen zur Teilhabebeeinträchtigung und der konkret zu gewährenden Hilfe nicht verwerten dürfen, da es insoweit an der Kompe- tenzzuweisung durch den Gesetzgeber mangele, sind damit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ebenfalls nicht dargelegt. 16 17
12 Das Verwaltungsgericht hat unter Nr. 2 der Entscheidungsgründe beanstandungsfrei festgestellt, dass der Beklagte im angegriffenen Ausgangsbescheid zutreffend von ei- ner der Klägerin zumindest drohenden Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft i. S. d. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII ausgegangen sei. Dort heißt es nämlich u. a.: „Im Ergebnis ist festzustellen, dass es M. sehr schwer fällt, Kontakte zu knüpfen und sehr belastet durch ihre Ängste erscheint. Demzufolge ist einzuschätzen, dass M. Beeinträchtigungen zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Somit ist sie von einer seelischen Behinderung be- droht“ (Ausgangsbescheid vom... Punkt I. 2.b) am Ende). Sodann hat das Verwaltungs- gericht festgestellt, dass sich für die vom Beklagten getroffene fachliche Einschätzung einer Gefährdung der Teilhabe schon in den Verwaltungsakten hinreichende Anhalts- punkte fänden, und hat zu diesen - der Stellungnahme des ..., der fachlichen Stellung- nahme von Frau K. vom... und der Stellungnahme der Schule vom... - sodann näher ausgeführt. Zudem hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass auch der als Zeuge in der mündlichen Verhandlung vernommene Mathematiklehrer der Klägerin ein ähnli- ches Bild, wie in den schriftlichen Stellungnahmen beschrieben, geschildert habe. Dass das Gericht die Kompetenzzuweisung für die Feststellung einer Teilhabebeeinträchti- gung, die beim Träger der Jugendhilfe liegt, verkannt hat, ergibt sich aus diesen Aus- führungen nicht. Vielmehr ist aus der Formulierung des Gerichts „Für die vom Beklag- ten getroffene fachliche Einschätzung einer Gefährdung der Teilhabe finden sich schon in den Verwaltungsakten hinreichende Anhaltspunkte“ zu schließen, dass es die vom Beklagten getroffene Einschätzung lediglich überprüft hat, ohne aber dessen Einschät- zung durch eine eigene zu ersetzen. Letzteres ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen des Verwaltungsgerichts unter Nr. 3. seiner Entscheidungsgründe, unter dem sich das Gericht zur Kausalität zwischen der Abweichung von der seelischen Gesundheit und der Teilhabebeeinträchtigung äu- ßert. Dabei geht das Gericht davon aus, der Beklagte habe zwar im Widerspruchsbe- scheid und in der Klageerwiderung ausgeführt, dass es an einer Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft fehle, bei genauerer Betrachtung der Gründe es aus Sicht des Beklagten aber nicht an einer Gefährdung der Teilhabe, sondern an der Kausalität der diagnostizierten Dyskalkulie und der festgestellten sonstigen seeli- schen Beeinträchtigungen hierfür fehle. Soweit der Beklagte sich in seiner Zulassungs- begründung gegen diese Würdigung bzw. Auslegung mit der Begründung wendet, er habe im Widerspruchsbescheid eine bestehende oder drohende Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft verneint, hat er nicht dargelegt, dass die durch das Verwaltungsgericht vorgenommene Würdigung seiner ablehnenden Gründe falsch 18 19
13 gewesen ist. Denn das Verwaltungsgericht ist bei seiner Auslegung zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte - im Unterschied zum Ausgangsbescheid - im Wider- spruchsbescheid und der Klageerwiderung von einer fehlenden Teilhabebeeinträchti- gung gesprochen hat, hat dann aber die Ausführungen zur Begründung dieser Fest- stellung so verstanden, dass es an der Kausalität der Dyskalkulie und der sonstigen seelischen Beeinträchtigungen für die Teilhabebeeinträchtigung fehle. Warum konkret diese Auslegung und Würdigung der Gründe des Widerspruchsbescheids und der Kla- geerwiderung - auch unter Berücksichtigung der Gründe des Ausgangsbescheids - feh- lerhaft sein sollen (etwa wegen Verletzung von Denkgesetzen, Sachwidrigkeit oder Willkürlichkeit), legt der Beklagte nicht substantiiert dar. Das Verwaltungsgericht hat im Übrigen die vom Beklagten im Bescheid vom... angenommene Gefährdung der Teil- habe anhand der bereits in den Verwaltungsakten befindlichen Unterlagen und Stel- lungnahmen sowie der Äußerungen des in der mündlichen Verhandlung als Zeuge ver- nommenen Klassen- und Mathematiklehrers der Klägerin überprüft und sieht die fach- liche Einschätzung des Beklagten durch diese Unterlagen und die Angaben des Zeu- gen bestätigt. Dem ist der Beklagte weder entgegengetreten noch hat er sich überhaupt mit dieser Argumentation des Verwaltungsgerichts im Einzelnen auseinandergesetzt. Auch soweit das Verwaltungsgericht sodann festgestellt hat, dass die Kausalität zwi- schen der Abweichung von der seelischen Gesundheit und der Teilhabebeeinträchti- gung aufgrund der neuesten fachärztlichen Stellungnahmen vom... und... nicht mehr verneint werden könne, verletzt das die Kompetenz des Beklagten für die Feststellung einer Teilhabebeeinträchtigung nicht. Denn das Verwaltungsgericht hat ausgehend von den Feststellungen des Beklagten zur insoweit fehlenden Kausalität lediglich im Rah- men der Überprüfung dieser Feststellungen die zum maßgeblichen Zeitpunkt seiner Entscheidung (dazu oben) veränderte Sachlage in Gestalt neuerer fachärztlicher Stel- lungnahmen zugrunde gelegt. Diese neueren fachärztlichen Stellungnahmen aus dem Jahr 2020 hätten bei der Klägerin eine auf der Dyskalkulie beruhende Anpassungsstö- rung diagnostiziert, so dass feststehe, dass neben die Dyskalkulie als Teilleistungsstö- rung eine sekundäre seelische Erkrankung getreten sei, die regelmäßig eine Teilhab- ebeeinträchtigung i. S. v. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII indiziere. Insbesondere führten Versagensängste, fehlendes Selbstwertgefühl, Anpassungsstörungen mit Zu- kunftsängsten, wie sie bei der Klägerin diagnostiziert worden seien, zur Annahme einer Gefährdung der sozialen Entwicklung. Die in der mündlichen Verhandlung anwesende Vertreterin des Beklagten hätte im Übrigen die Möglichkeit gehabt, diesen Feststellun- gen zu widersprechen. Soweit der Beklagte in seiner Zulassungsbegründung vorträgt, dass es eines solchen Widerspruchs oder Entgegentretens nicht bedurft habe, da die 20
14 endgültige Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen ohnehin in seinen Verantwor- tungsbereich falle, war dies aus seiner Sicht, wonach die fachärztlichen Stellungnah- men nicht hätten berücksichtigt werden dürfen, konsequent, verkennt indes den hier maßgeblichen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage. Im Übrigen lässt die dahingehende Rüge des Beklagten außer Betracht, dass die Abweichung der seelischen Gesundheit eines Kindes von dem für sein Lebensalter typischen Zustand wie auch die als Folge dessen zu erwartenden, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigenden Befunde dem Sachverständigenbeweis zugängliche (medizinische) Tatsachen sind und die Entscheidung des Gerichts einschließlich einer Verpflichtung des Beklagten auch insoweit auf die gutachterlichen Feststellungen gestützt werden kann. Dass dies hier in einer zu einem fehlerhaften Ergebnis der Entscheidung führenden Weise ge- schehen ist, hat der Beklagte nicht hinreichend konkret und substantiiert dargelegt. Insbesondere sind durchgreifende Einwände gegen die Verwertbarkeit der fachärztli- chen Stellungnahme von Frau Dr. H. vom..., die auch für den Nichtkundigen erkenn- bare Mängel derselben aufzeigen, in der Zulassungsbegründung nicht erhoben worden (OVG NRW, Beschl. v. 28. Februar 2007 - 12 A 1472/05 -, juris Rn. 11 ff.). Schließlich ist die gemäß § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII für die Gewährung von Eingliederungshilfe erforderliche Teilhabebeeinträchtigung gegebenenfalls auf der Ba- sis von Gutachten nach § 35a Abs. 1a SGB VIII im Rahmen eines fachlichen Zusam- menwirkens von ärztlichen und sozialpädagogischen Fachkräften unter Federführung des Jugendamts mit nachvollziehbaren und gerichtlich überprüfbaren Aussagen von den Fachkräften der Jugendämter festzustellen (SächsOVG, Beschl. v. 5. März 2019 - 3 A 1127/17 -, juris Rn. 14 m. w. N.). Ist eine derartige Einschätzung aber aufgrund neuerer Erkenntnisse - wie hier in der fachärztlichen Stellungnahme vom... - überholt, hat der Beklagte hierauf ebenso wie das Gericht im Rahmen seiner Überprüfung zu reagieren. Soweit der Beklagte schließlich auch Richtigkeitszweifel mit der Begründung geltend macht, dass das Verwaltungsgericht dem Beklagten dessen nur eingeschränkt gericht- lich überprüfbaren Beurteilungsspielraum im Hinblick auf die Festlegung der konkret zu gewährenden Hilfe mit seiner Einschätzung, der Beklagte sei der Richtigkeit der Emp- fehlung der Fachärztin nicht entgegengetreten, verwehrt habe, greifen auch diese nicht durch. Der Beklagte ist hierzu der Auffassung, er habe den fachärztlichen Ausführun- gen nicht entgegentreten müssen, da die Feststellungen, soweit sie die Kompetenz des Beklagten betreffen, automatisch unbeachtlich seien. Der Beklagte verkennt dabei, 21 22
15 dass das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die Auswahl der notwendigen und geeig- neten Hilfeform aus der fachärztlichen Stellungnahme vom... gefolgert hat, dass dies allein eine Dyskalkulietherapie sein könne. Die genannte fachärztliche Stellungnahme regt eine solche Therapie an und führt zugleich aus, dass mittels der Dyskalkuliethera- pie der Ausgleich des Lernrückstandes mit nachfolgender Regredienz der Anpas- sungsstörung erhofft werde. Eine in der Stellungnahme von Frau K. aus dem Jahr... noch angesprochene Psychotherapie sei aktuell nicht erforderlich. Auch enthält die fachärztliche Stellungnahme Ausführungen dazu, dass die derzeitige Beschulung der Klägerin, die die siebte Klasse besuche, nach dem Lehrplan der vierten Klasse im Fach Mathematik keine adäquate Fördermaßnahme der Regelschule sei und das Leistungs- defizit dadurch nicht ausgeglichen werde. Vielmehr bedeute dies eine aktuelle Aus- grenzung der Klägerin innerhalb der Gleichaltrigen und zudem eine Ausgrenzung be- züglich des Erwerbs von mathematischem Allgemeinwissen. Mithin ist das Verwal- tungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Dyskalkulietherapie sich als die einzig mögliche Maßnahme zur Deckung des festgestellten Hilfebedarfs erweist (dazu BayVGH, Beschl. v. 30. Januar 2017 - 12 C 16.1693 -, juris Rn. 8 m. w. N.; OVG Berlin- Brandenburg, Beschl. v. 21. Juni 2016 - OVG 6 S 12.16 -, juris Rn. 6). Auch insoweit hat der Beklagte dem weder in der mündlichen Verhandlung noch in seiner Zulas- sungsbegründung etwas entgegengesetzt. Die seinen Feststellungen zugrundelie- gende Überlegung des Verwaltungsgerichts, dass die sich konkret mit den Umständen und Folgen der Dyskalkulie beschäftigende Therapie zugleich das geeignete Mittel zur Verbesserung der durch die Dyskalkulie hervorgerufenen Anpassungsstörung der Klä- gerin ist, erscheint nachvollziehbar und das Vorbringen des Beklagten ist insoweit nicht geeignet, diese Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Der Beklagte hat auch gerade nicht mit der substantiierten Darlegung der aus seiner fachlichen Sicht erforderlichen und geeigneten Hilfeform die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Feststellungen in Frage gestellt. Wird - wie in der fachärztlichen Stellungnahme von Frau Dr. H. vom... - ärztlicherseits allein eine Dyskalkulietherapie empfohlen, muss sich der Beklagte in Ausübung seines Beurteilungsspielraums damit auseinandersetzen und gegebenenfalls darlegen, wa- rum trotz dieser ärztlichen Empfehlung aus seiner fachlichen Sicht eine andere Form der Hilfe angezeigt ist. Von der wegen der im Gutachten von Frau K. vom... festgestell- ten Probleme im Eltern-Kind-Verhältnis empfohlenen Psychotherapie unter Einbezie- hung der Eltern ist im neusten Gutachten von Frau Dr. H. keine Rede mehr, so dass eine solche Psychotherapie aktuell - und einzig und allein darum ging es bei dem in die 23
16 Zukunft gerichteten Klagebegehren der Klägerin - nicht (mehr) die angezeigte Hilfeform sein konnte. Schließlich steht dem Beklagten weiterhin ein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der der Klägerin zu gewährenden Therapiemaßnahme (u. a. Leistungsumfang) zu, den er im Zusammenwirken mit den Eltern der Klägerin und ggf. auch unter Einbeziehung fachärztlichen Sachverstands ausfüllen kann. 3. Auch der von dem Beklagten geltend gemachte Verfahrensmangel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt nicht vor. Ein Verfahrensmangel im vorgenannten Sinn ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die den Verfahrensablauf regelt, ein Verstoß gegen Verfahrensnormen, der den Weg zu dem Urteil und die Art und Weise des Urteilserlasses, nicht dessen Inhalt betrifft. Nicht zum Verfahrensrecht in diesem Sinne gehören demnach die Regeln und Grundsätze, die nicht den äußeren Verfahrensablauf, sondern den inneren Vorgang der richterli- chen Rechtsfindung bestimmen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschl. v. 2. November 1995 - 9 B 710/94 -, juris Rn. 5). Ein Verfahrensmangel ist nur hinreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (OVG NRW, Beschl. v. 14. März 2022 - 1 A 1772/19 -, juris Rn. 20). Mit seinem Vorbringen, dass die nach der letzten Verwaltungsentscheidung erstellten fachärztliche Stellungnahme von Frau Dr. H. vom... und der psychologische Befundbe- richt vom... nicht hätten vom Verwaltungsgericht berücksichtigt werden dürfen, ist kein Verfahrensmangel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dargelegt, denn welche Sach- und Rechtslage der Entscheidung zugrunde zu legen ist, ist - wie oben dargelegt - materiell- rechtlich zu bestimmen und keine Frage des äußeren Verfahrensablaufs. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da das Verfahren gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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17 gez.: v. Welck
Kober
Wiesbaum