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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil vom 27.04.2022 – 5 A 492/21.A
Az.: 5 A 492/21.A
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil
In der Verwaltungsrechtssache
des
- Kläger -
- Berufungskläger -
prozessbevollmächtigt:
gegen
die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg
- Beklagte -
- Berufungsbeklagte -
wegen
AsylG hier: Berufung
hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Munzinger, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Helmert und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Martini aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. April 2022 am 27. April 2022 für Recht erkannt: Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 12. Juli 2021 - 4 K 588/20.A - geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 11. März 2020 wird mit Ausnahme der in Nr. 3 Satz 4 getroffenen Feststellung, dass der Kläger nicht nach Syrien abgeschoben werden darf, aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger wendet sich mit der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 12. Juli 2021 - 4 K 588/20.A -. Mit dem Urteil wurde die Klage des Klägers abgewiesen, die auf Aufhebung des seinen Asylantrag als unzulässig ablehnenden Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF, im Folgenden: Bundesamt) gerichtet gewesen war. Der 1998 in Deir Ezzor/Syrien geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger mit arabischer Volks- und islamischer Religionszugehörigkeit. Er reiste eigenen Angaben nach im April oder Mai 2015 aus Syrien aus, lebte dann ca. ein Jahr illegal in der Türkei und hielt sich dann vom 21. März 2016 an für ca. 2 Jahre und sieben Monate in Griechenland auf. Am 25. November 2019 reiste er auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stelle am 24. Februar 2020 einen Asylantrag. Zuvor war ihm bereits am 20. September 2016 in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden. Bei der Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags am 24. und 26. Februar 2020 gab der Kläger gegenüber dem Bundesamt an, er habe sich in Griechenland ein Jahr auf 1 2 3
Lesbos aufgehalten, dann sechs Monate in einem Camp in Athen und dann auf der Straße. Er habe im Camp Sigaro Makas in Athen gelebt und dieses sechs Monate nach der Anerkennung verlassen müssen, was er Anfang 2018 getan habe. Zunächst habe er monatlich 140 Euro von Hilfsorganisationen bekommen. Drei Monate, nachdem er das Camp verlassen gehabt habe, seien die Leistungen eingestellt worden. Er habe dann immer mal wieder auf der Straße gelebt. Meist im Sommer am Meer in einem Ort namens Karamaki. Er sei auch immer mal wieder bei Freunden für ein paar Tage im Stadtzentrum von Athen gewesen. Die Freunde seien als Sonderfälle eingestuft gewesen und hätten Wohnungen von Hilfsorganisationen gehabt. Er habe bei einer Menschenrechtsorganisation einen Antrag gestellt, um Hilfe zu erhalten. Dieser Antrag sei abgelehnt worden, weil er zuvor in einem Camp untergebracht und dort länger als sechs Monate gewesen sei. Sie hätten ihn an die Vereinten Nationen und andere Organisationen verwiesen. Dorthin habe er sich nicht gewandt, weil er die gleiche Entscheidung erwartet habe. Es gebe auch Leistungen vom Rathaus, dafür brauche man aber einen Aufenthaltstitel und eine Wohnung. Es habe ein Fahrzeug gegeben, das morgens und abends Lebensmittel an die Obdachlosen verteilt habe. Familien, Minderjährige und Alleinstehende könnten in Griechenland nicht leben. Sie würden obdachlos und seien Armut, Übergriffen und Krankheiten ausgeliefert. Es gebe dort keine Arbeit. In Griechenland habe er medizinische Behandlungen selbst bezahlen müssen. Er habe ein Problem mit seinem Gehirn, die rechte Gehirnhälfte arbeite nicht mit der linken zusammen, wodurch unkontrollierte Bewegungen entstünden. Wenn er einen Anfall habe, spüre er seine Extremitäten nicht. Einmal habe er sich deshalb mit einem Skalpell in den Arm geschnitten. Einmal habe er zum MRT gemusst, das habe ca. 350-400 Euro gekostet. Die Hälfte habe er gezahlt, die andere Hälfte sein Cousin. Freiwillige Betreuer aus Großbritannien und Spanien seien in Griechenland für ca. 20 Tage da gewesen und hätten geholfen. Sie hätten ihm Medikamente gegeben und er habe Sitzungen gehabt. Physiotherapie habe er nicht erhalten, er habe erst die Medikamente einnehmen müssen. Der letzte Anfall sei vor ca. eineinhalb Monaten gewesen. Er habe drei Cousins in Deutschland. Bei der weiteren Anhörung durch das Bundesamt am 26. Februar 2020 gab der Kläger an, er habe seinen griechischen Aufenthaltstitel und seinen Reisepass weggeworfen, damit er nicht zurückkehren müsse. In Syrien habe er das Fachabitur im Bereich Klima- und Heizungstechnik abgelegt. Er sei vor dem Militär geflüchtet. Anfang 2014 habe er ein Massaker miterlebt. Er habe an ca. 50 Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen und sei im Februar 2014 verhaftet und gefoltert worden. Sein Vater habe sein Auto verkauft, um den Offizier bezahlen zu können. Am 15. März 2014 sei er für 4
einen Tag freigelassen worden. Am nächsten Tag seien die Sicherheitskräfte zu ihm nachhause gekommen und hätten gesagt, dass er sich der Armee anschließen müsse. Damit die Bestechung nicht so offensichtlich sei, habe der Abteilungspräsident entschieden, dass er zur Armee müsse. Dann sei er geflüchtet. Mit Bescheid vom 11. März 2020 lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab (Nr. 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2), und forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen (Nr. 3 Satz 1). Sollte der Kläger die Ausreisepflicht nicht einhalten, werde er nach Griechenland abgeschoben (Nr. 3 Satz 2) mit der Maßgabe, dass er mit Ausnahme von Syrien auch in einen anderen Staat abgeschoben werden könne, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet sei (Nr. 3 Satz 3). Der Kläger dürfe nicht nach Syrien abgeschoben werden (Nr. 3 Satz 4). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 4). Zur Begründung führte das Bundesamt aus, der Asylantrag sei unzulässig, weil dem Kläger bereits in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden sei. Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Die Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse könne nur in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung angesehen werden und dann die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK erfüllen. Art. 3 EMRK sei nicht dadurch verletzt, dass ein Mitgliedstaat international Schutzberechtigten keinen Anspruch auf Unterkunft und andere Sozialhilfeleistungen gewähre, wenn auch die eigenen Staatsangehörigen keinen Anspruch auf diese Leistungen hätten. Die Lebensbedingungen für Personen mit internationalem Schutzstatus in Griechenland ließen nicht den Schluss auf derart handgreifliche eklatante Missstände zu, dass anerkannte Schutzberechtigte einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt seien. Eine erniedrigende oder unmenschliche Behandlung würde nur vorliegen, wenn die Rückführung den Kläger einer unmittelbaren Todesgefahr aussetzen würde. Das Schreiben des griechischen Migrationsministeriums vom 8. Januar 2018 enthalte die Zusicherung Griechenlands, den Schutzberechtigten alle Rechte gemäß der Richtlinie 2011/95/EU (Anerkennungs- bzw. Qualifikationsrichtlinie) auch unter Berücksichtigung des Art. 3 EMRK zu gewähren. Damit sei die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erforderliche Vergewisserung bezüglich des Zugangs zu Obdach, Nahrungsmitteln und sanitären Anlagen erfüllt. Es 5 6
sei davon auszugehen, dass die griechischen Sicherheitsbehörden in der Lage seien, den Kläger vor etwaigen Angriffen zu schützen. Im Übrigen habe der Kläger die Bedrohungssituation in Griechenland nur pauschal vorgetragen und nicht geschildert, weshalb er die griechischen Sicherheitsbehörden nicht um Hilfe und Unterstützung gebeten habe. Hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Erkrankungen sei nicht davon auszugehen, dass sein Gesundheitszustand sich bei einer Rückkehr nach Griechenland wesentlich oder lebensbedrohlich verändern würde. Die medizinische Versorgung für Asylbewerber sei in Griechenland gewährleistet. Es werde keine Feststellung zum Vorliegen von Abschiebungsverboten hinsichtlich Syriens getroffen. Ein Asylbewerber habe kein Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung von nationalem Abschiebungsschutz in Bezug auf sein Herkunftsland, wenn ihm ein anderer EU-Mitgliedstat bereits die Flüchtlingseigenschaft oder unionsrechtlichen subsidiären Schutz zuerkannt habe. Die Abschiebungsandrohung sei auf § 35, § 29 Abs. 1 Nr. 2 und § 36 Abs. 1 AsylG gestützt, das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG. Der Kläger erhob am 26. März 2020 Klage und stellte einen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO (Az.: 4 L 216/20.A). Das Bundesamt änderte Nr. 3 Satz 1 des Bescheids vom 11. März 2020 dahin ab, dass der Antragsteller aufgefordert wird, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Ablehnung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO zu verlassen, und setzte den Vollzug der Abschiebungsandrohung befristet aus, woraufhin die Beteiligten das Eilverfahren übereinstimmend für erledigt erklärten (Einstellungsbeschluss des VG Dresden v. 7. Mai 2020 - 4 L 216/20.A -). Seinen Antrag im Klageverfahren, den Bescheid der Beklagten vom 11. März 2020 aufzuheben, begründete der Kläger damit, dass ihm in Griechenland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S. d. Art. 3 EMRK drohe. Mit Urteil vom 12. Juli 2021 - 4 K 588/20.A - wies das Verwaltungsgericht Dresden die Klage ab. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts wurde der Asylantrag zu Recht gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt. Die Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG sei nicht wegen einer für den Kläger in Griechenland drohenden Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK ausgeschlossen. In diesem Zusammenhang nahm das Verwaltungsgericht Bezug auf den streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamts sowie Gerichtsentscheidungen (OVG Schl.-H., Urt. v. 6. September 2019 - 4 LB 17/18 -; BayVGH, Beschl. v. 17. März 2020 - 23 ZB 18.33356 -; VG Dresden, Urt. v. 7 8
16. Oktober 2020 - 4 K 1427/19.A -). Auch die neueren Erkenntnisse zu Griechenland führten zu keiner anderen Entscheidung. Der Kläger sei ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann. Die Projekte von Nichtregierungsorganisationen könnten zumindest in einer Übergangsphase nach der Rücküberstellung sicherstellen, dass die elementaren Bedürfnisse für die erste Zeit befriedigt werden könnten. Es erscheine unter Überwindung der bestehenden Schwierigkeiten möglich, einen Platz in einer Obdachlosenunterkunft zu finden und auch als Obdachloser Zugang zu Sozialleistungen zu erhalten. Der Kläger leide nicht an einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde. Der Kläger habe keinerlei Unterlagen zu den von ihm behaupteten Erkrankungen vorgelegt. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat der Senat auf Antrag des Klägers mit Beschluss vom 16. September 2021 die Berufung zugelassen. Der Beschluss wurde dem Kläger am 21. September 2021 zugestellt. Auf den Hinweis des Gerichts am 27. Dezember 2021, dass keine Berufungsbegründung eingegangen sei, hat der Kläger am 3. Januar 2022 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter Beifügung einer auf den 14. Oktober 2021 datierten Berufungsbegründungsschrift beantragt. Nach dem Vortrag des Klägers hätten seine Anwältin und ihre Mitarbeiterin am 14. Oktober 2021 gegen 19:30 Uhr mehrmals vergeblich versucht, die Berufungsbegründung per beA zu senden. Das beA-Postfach habe sich nicht öffnen lassen und einen Serverfehler angezeigt. Eine Versendung per Fax sei nicht möglich gewesen, weil dieses dauerhaft belegt gewesen sei. Deshalb habe die Mitarbeiterin seiner Anwältin die Berufungsbegründung nebst Abschrift am 14. Oktober 2021 abends in einem Umschlag in den Post-Modern- Briefkasten in der S......... Straße in D...... eingeworfen worden. Eine Versicherung an Eides statt der Mitarbeiterin wurde vorgelegt. Vom 15. bis 20. Oktober 2021 sei die Kanzlei wegen Urlaubs geschlossen gewesen. Mit der am 3. Januar 2022 eingegangenen Berufungsbegründung trägt der Kläger vor, er berufe sich auf sein Vorbringen im Zulassungsverfahren. Dort hatte der Kläger auf die von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Dresden abweichende Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen (Urt. v. 21. Januar 2021 - 11 A 1564/20.A - und Urt. v. 21. Januar 2021 - 11 A 2982/20.A -) verwiesen, wonach in Griechenland grundsätzlich die ernsthafte Gefahr bestehe, dass dort die elementarsten Bedürfnisse („Bett, Brot, Seite“) für einen längeren Zeitraum nicht befriedigt werden 9 10 11
könnten. Zur Begründung der Berufung verweist der Kläger ferner darauf, dass er keine Verwandten in Griechenland habe, die ihn unterstützen könnten. Es verstoße gegen Art. 3 EMRK, wenn anerkannt Schutzberechtigte zumindest in der ersten Zeit nach ihrer Ankunft keinen Zugang zu Obdach, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen hätten. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 12. Juli 2021 - 4 K 588/20.A - zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 11. März 2020 aufzuheben mit Ausnahme der in Nr. 3 Satz 4 getroffenen Feststellung, dass der Kläger nicht nach Syrien abgeschoben werden darf, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG bezüglich Griechenland vorliegt, unter entsprechender Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 11. März 2020. Die Beklagte beantragt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, jedenfalls zurückzuweisen. Die Beklagte hält die Berufung für unzulässig. Es bleibe offen, warum die Anwältin des Klägers sich während ihres Urlaubs nicht einer Vertretung bedient habe, um den Schriftsatz sicher und nachweislich an das Oberverwaltungsgericht zu übersenden, und warum sie dies nicht nach ihrem Urlaubsende am 21. Oktober 2021 getan habe. Es sei nicht ausreichend dargetan, über welchen Zeitraum am 14. Oktober 2021 versucht worden sei, den Schriftsatz per Fax zu übersenden. Es wäre möglich gewesen, sich der als zuverlässig erwiesenen Deutschen Post zu bedienen, überdies wäre eine Sendungsverfolgung angezeigt gewesen. Jedenfalls hätte sich die versendende Partei telefonisch bei der Geschäftsstelle über den Eingang erkundigen müssen. Eine Versendung mit Zustellnachweis über die Deutsche Post wäre am 14. Oktober 2021 online sowie bis 20:00 Uhr in einer Filiale möglich gewesen. Die Berufung sei auch unbegründet. Insoweit wird auf die Begründung des mit der Berufung angefochtenen Urteils verwiesen. Der Kläger verfüge über Verwandtschaft in Deutschland, auf deren finanzielle Hilfe er im Extremfall zurückgreifen könne. Im Übrigen hätten die EU, Griechenland sowie Nichtregierungsorganisationen eine Vielzahl von Maßnahmen ergriffen, welche die Gesamtsituation nachhaltig verbessert hätten. Hierzu trage auch die seit geraumer Zeit zu beobachtende sich enorm 12 13 14
verringernde Anzahl an Neuankömmlingen bei. Ferner verweist die Beklagte u. a. auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Trier (Urt. v. 5. Januar 2022 - 6 K 939/21.TR -), wonach Rückkehrer ein hohes Maß an Eigeninitiative zeigen müssten sowie Unterstützung erfahren könnten durch Familie und Freunde einschließlich landsmannschaftlicher Verbindungen sowie die Leistungen des griechischen Staates und von Nichtregierungsorganisationen. In der mündlichen Verhandlung hat der Senat den Kläger persönlich angehört. Wegen der Einzelheiten seiner Angaben wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten im vorliegenden Verfahren sowie im Eilverfahren (4 L 216/20.A) sowie die beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen. Entscheidungsgründe A. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Insbesondere ist dem Kläger Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist zu gewähren. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 78 Abs. 5 Satz 3 VwGO). Nach § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO ist die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Oberverwaltungsgericht einzureichen (§ 124a Abs. 6 Satz 2 VwGO). Da der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Beschluss des Senats über die Zulassung der Berufung vom 16. September 2021 der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 21. September 2021 zugestellt wurde, endete die Frist zur Begründung der Berufung am 21. Oktober 2021 (§ 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB). Die mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2021 gefertigte Begründung ging jedoch erst am 3. Januar 2022 unter Beantragung von Wiedereinsetzung in die versäumte Begründungsfrist ein. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung liegen vor. 15 16 17 18 19 20
War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 60 Abs. 1 VwGO). Im Fall der Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung ist der Antrag binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 60 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO). Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen (§ 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen (§ 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Der Kläger hat den Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses gestellt. Im vorliegenden Fall entfiel das Hindernis mit Kenntnisnahme des am 27. Dezember 2021 erfolgten gerichtlichen Hinweises, dass keine Berufungsbegründung eingegangen sei (vgl. Bier/Steinbeiß- Winkelmann, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 41. EL Juli 2021, § 60 Rn. 52). Die Frist begann nicht bereits früher. Insbesondere musste die Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht bereits aufgrund des Nichtergehens einer gerichtlichen Eingangsmitteilung Zweifel am rechtzeitigen Zugang der Berufungsbegründung haben. Denn eine solche Mitteilung erfolgt im Hinblick auf den Eingang einer Berufungsbegründung nicht. Durch die Mitübersendung der Berufungsbegründungsschrift mit dem am 3. Januar 2022 gestellten Wiedereinsetzungsantrag hat der Kläger die versäumte Rechtshandlung nachgeholt und durch Vorlage der Versicherung an Eides statt auch glaubhaft gemacht, dass weder ihn noch seine Prozessbevollmächtigte, deren Verschulden er sich nach § 173 VwGO i. V. m. § 85 ZPO zurechnen lassen müsste, an der Fristversäumnis ein Verschulden trifft. Ein Verschulden liegt vor, wenn der Betroffene hinsichtlich der Wahrung der Frist diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten und ihm nach den Umständen des konkreten Falls zuzumuten war (Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 60 Rn. 9). Bedient sich ein Beteiligter der Deutschen Post AG, so darf er regelmäßig darauf vertrauen, dass diese die von ihr für den Normalfall festgelegten Postlaufzeiten einhält (BFH, Beschl. v. 4. September 2008 - I R 41/08 -, juris Rn. 11). Befördert ein nur regional tätiger privater Postdienstleister das Schreiben in seinem regionalen Auslieferungsgebiet, kann dies ein Vertrauen auf normale Postlaufzeiten rechtfertigen, wenn im Einzelfall keine 21 22 23 24
Anhaltspunkte für längere Postlaufzeiten sprechen (vgl. BGH, Beschl. v. 23. Januar 2008 - XII ZB 155/07 -, juris Rn. 8 m. w. N.). Gemessen daran hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers alles ihr Zumutbare getan, um die am 21. Oktober 2021 endende Berufungsbegründungsfrist zu wahren, indem sie ihre Mitarbeiterin veranlasste, das Berufungsbegründungsschreiben am 14. Oktober 2021 (Mittwoch) abends in einen Briefkasten von PostModern einzuwerfen. Nach dem Internetauftritt des privaten Postdienstleisters PostModern beträgt die Postlaufzeit von Tagespostsendungen innerhalb Sachsens in der Regel E+1 (Einwurftag + 1 Werktag), die bundesweite Laufzeit beträgt in der Regel E+2 (https://www.post-modern.de/faq/wie-lange-versand-postmodern/). Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben von PostModern nicht zutreffen oder nicht realistisch sind, bestehen nicht. Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten bestand keine Nachfragepflicht, ob die am 14. Oktober 2021 in einen Briefkasten von PostModern eingeworfene Berufungsbegründung auch eingegangen ist. Grundsätzlich besteht keine solche Nachfragepflicht, wenn ein Rechtsanwalt ein Schriftstück entsprechend den postalischen Bestimmungen und so rechtzeitig zur Post gegeben hat, dass es bei regelmäßiger Beförderungszeit den Empfänger fristgerecht erreicht hätte (vgl. BGH, Beschl. v. 9. Dezember 1992 - VIII ZB 30/92 -, juris Rn. 8 m. w. N.). So liegt der Fall auch hier im Hinblick auf das Versenden des Schriftsatzes am 14. Oktober 2021 und das Ablaufen der Berufungsbegründungsfrist am 21. Oktober 2021. Insbesondere sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, warum die Prozessbevollmächtigte des Klägers nachträglich Zweifel an einer ordnungsgemäßen Postbeförderung hätte haben müssen. B. Die Berufung ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers auf Aufhebung des Bescheids des Bundesamts vom 11. März 2020 zu Unrecht abgewiesen. Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft und auch sonst zulässig. Bescheide, die einen Asylantrag ohne Prüfung der materiell-rechtlichen Anerkennungsvoraussetzungen, also ohne weitere Sachprüfung, als unzulässig ablehnen, sind mit der Anfechtungsklage anzugreifen (vgl. BVerwG, Urt. v. 1. Juni 2017 - 1 C 9.17 -, juris Rn. 15; Urt. v. 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, juris Rn. 17 ff.). Bezogen auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG, vgl. auch 25 26 27 28
EuGH, Urt. v. 19. März 2019 - C-297/17 u. a., Ibrahim u. a. -, juris Rn. 67 f.) ist der Bescheid des Bundesamts, soweit er angefochten ist, rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Es liegen nicht die Voraussetzungen für die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig vor (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Die Nr. 1 des angefochtenen Bescheids ist zwar formell rechtmäßig. Der Kläger wurde am 24. und 26. Februar 2020 in einer den Anforderungen des § 29 Abs. 2 AsylG genügenden Weise angehört, denn er wurde sowohl zu einer Asylantragstellung in einem anderen Staat als auch dazu befragt, ob es Staaten gibt, in die er nicht überstellt werden will (vgl. BVerwG, Urt. v. 21. November 2017 - 1 C 39.16 -, juris Rn. 31 ff.). Mit § 29 Abs. 2 AsylG wird Art. 34 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie) umgesetzt, der die Mitgliedstaaten verpflichtet, den Antragstellern Gelegenheit zu geben, sich zu der Anwendung der Gründe nach Art. 33 der Richtlinie in ihrem besonderen Fall zu äußern, bevor die Asylbehörde über die Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz entscheidet. Im Übrigen kann eine unterbliebene Anhörung nach § 29 Abs. 2 AsylG durch eine persönliche Anhörung des Klägers im gerichtlichen Verfahren, was hier ebenfalls geschehen ist, ersetzt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 25. April 2019 - 1 C 28.18 -, juris Rn. 13). Die Nr. 1 des angefochtenen Bescheids ist aber materiell rechtswidrig. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Damit findet keine inhaltliche Prüfung des Asylantrags statt. Vielmehr ist der Asylantrag als unzulässig abzulehnen und der Antragsteller - auf der Grundlage einer eigenständigen Abschiebungsentscheidung - in den Staat abzuschieben, in dem er Schutz gefunden hat. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber von der (erweiterten) Ermächtigung in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU Gebrauch gemacht. Schon zuvor konnte nach Art. 25 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2005/85/EG ein Mitgliedstaat einen Asylantrag als unzulässig ablehnen, wenn ein anderer Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hatte. Diese Möglichkeit hat Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU inzwischen auf jede Form der Gewährung internationalen Schutzes durch einen anderen Mitgliedstaat erweitert (vgl. BVerwG, Vorlagebeschl. v. 2. August 2017 - 1 C 37.16 -, juris Rn. 17; Urt. v. 17. Juni 2020 - 1 C 35.19 -, juris Rn. 14). 29 30 31 32
Liegen die geschriebenen Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vor, kann eine Unzulässigkeitsentscheidung nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aus Gründen vorrangigen Unionsrechts gleichwohl ausnahmsweise ausgeschlossen sein. Das ist der Fall, wenn die Lebensverhältnisse, die den anerkannten Schutzberechtigten in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh - aus Art. 3 EMRK ergibt sich gemäß Art. 52 Abs. 3 GRCh kein anderer Maßstab - zu erfahren. Unter diesen Voraussetzungen ist es den Mitgliedstaaten untersagt, von der durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen (vgl. ausdrücklich EuGH, Beschl. v. 13. November 2019 - C-540/17 u. a., Hamed u. a. -, juris Rn. 35; vgl. auch Urt. v. 19. März 2019 - C-297/17 u. a., Ibrahim u. a. -, juris Rn. 88). Damit ist geklärt, dass Verstöße gegen Art. 4 GRCh im Mitgliedstaat der anderweitigen Schutzgewährung nicht nur bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen sind, sondern bereits zur Rechtswidrigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung führen (BVerwG, Urt. v. 7. September 2021 - 1 C 3.21 -, juris Rn. 17; Urt. v. 17. Juni 2020 - 1 C 35.19 -, juris Rn. 23). Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU verbietet einem Mitgliedstaat hingegen nicht, die durch diese Bestimmung eingeräumte Befugnis zur Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig auszuüben, wenn der Antragsteller in dem Mitgliedstaat, der ihm internationalen Schutz gewährt hat, keiner ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn dort als international Schutzberechtigten erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh zu erfahren. Allein der Umstand, dass die Lebensverhältnisse in diesem Mitgliedstaat nicht den Bestimmungen der Art. 20 ff. im Kapitel VII der Richtlinie 2011/95/EU gerecht werden, führt angesichts der fundamentalen Bedeutung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten nicht zu einer Einschränkung der Ausübung der in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU vorgesehenen Befugnis, solange die Schwelle der Erheblichkeit des Art. 4 GRCh nicht erreicht ist. Vielmehr darf jeder Mitgliedstaat - vorbehaltlich außergewöhnlicher Umstände - davon ausgehen, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten. Diese Vermutung gilt im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems auch bei der Anwendung des Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU. Verstöße gegen Bestimmungen des Kapitels VII der Richtlinie 33 34
2011/95/EU, die nicht zu einer Verletzung von Art. 4 GRCh führen, hindern die Mitgliedstaaten daher nicht, ihre durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU eingeräumte Befugnis auszuüben. Gleiches gilt, wenn der Schutzberechtigte in dem Mitgliedstaat, der ihm internationalen Schutz gewährt hat, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhält, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden und der ernsthaften Gefahr einer gegen Art. 4 GRCh verstoßenden Behandlung ausgesetzt zu sein (EuGH, Urt. v. 19. März 2019 - C-297/17 u. a., Ibrahim u. a. -, juris Rn. 83 ff. und Beschl. v. 13. November 2019 - C-540/17 u. a., Hamed u. a. -, juris Rn. 34). Systemische Mängel des Asylverfahrens selbst mögen zwar ein Vertragsverletzungsverfahren gegen den betreffenden Mitgliedstaat rechtfertigen, schränken aber die Befugnis der übrigen Mitgliedstaaten nicht ein, einen neuen Antrag als unzulässig abzulehnen (BVerwG, Urt. v. 17. Juni 2020 - 1 C 35.19 -, juris Rn. 24 unter Verweis auf EuGH, Urt. v. 19. März 2019 - C-297/17 u. a., Ibrahim u. a. -, juris Rn. 95 ff.). Anders verhält es sich nur dann, wenn das Gemeinsame Europäische Asylsystem in der Praxis in dem Mitgliedstaat, der internationalen Schutz gewährt hat, auf größere Funktionsstörungen stößt und dadurch eine Person tatsächlich der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh ausgesetzt wäre. In diesen Fällen darf sich ein anderer Mitgliedstaat nicht auf Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU berufen, um einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen. Begründet hat der Europäische Gerichtshof diese Einschränkung der in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU enthaltenen Ermächtigung zur Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig mit dem allgemeinen und absoluten Charakter des Verbots in Art. 4 GRCh, das eng mit der Achtung der Würde des Menschen verbunden ist und ausnahmslos jede Form unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung verbietet, ohne dass es darauf ankommt, ob eine solche Behandlung zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss droht (EuGH, Urt. v. 19. März 2019 - C-297/17 u. a., Ibrahim u. a. -, juris Rn. 86 ff.). Allein der Umstand, dass der Betroffene in diesen Fällen nach nationalem Recht ohnehin nicht abgeschoben werden darf, verbunden mit der Möglichkeit einer humanitären Aufenthaltserlaubnis und der Gewährung von Rechten und Vorteilen zur Deckung seiner Grundbedürfnisse, rechtfertigt keine andere Auslegung des Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU (EuGH, Beschl. v. 13. November 2019 - C-540/17 u. a., Hamed u. a. -, juris Rn. 40). 35
Systemische oder allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen fallen nur dann unter Art. 4 GRCh, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt und die dann erreicht wäre, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich die betroffene Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. EuGH, Urt. v. 19. März 2019 - C-297/17 u. a., Ibrahim u. a. -, juris Rn. 89 ff.; Urt. v. 19. März 2019 - C-163/17, Jawo -, juris Rn. 91 ff.; Beschl. v. 13. November 2019 - C-540/17 u. a., Hamed u. a. -, juris Rn. 39). Der bloße Umstand, dass im ersuchenden Mitgliedstaat die Sozialhilfeleistungen und/oder die Lebensverhältnisse günstiger sind als im normalerweise für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaat, kann dabei nicht die Schlussfolgerung stützen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Überstellung in den zuletzt genannten Mitgliedstaat tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 GRCh verstoßende Behandlung zu erfahren (EuGH, Urt. v. 19. März 2019 - C-163/17, Jawo -, juris Rn. 97). Auch Mängel in dem normalerweise für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständigen bzw. dem schutzgewährenden Mitgliedstaat bei der Durchführung von Programmen zur Integration von Personen, denen dieser Schutz zuerkannt worden ist, können keinen ernsthaften und durch Tatsachen bestätigten Grund für die Annahme darstellen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Überstellung in diesen Mitgliedstaat tatsächlich Gefahr liefe, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh ausgesetzt zu sein (EuGH, Urt. v. 19. März 2019 - C-163/17, Jawo -, juris Rn. 96). Unterstützungsleistungen vor Ort tätiger nichtstaatlicher Hilfsorganisationen sind bei der Prognose zu berücksichtigen, ob international Schutzberechtigte im Mitgliedstaat 36 37 38
der Zuerkennung der ernsthaften Gefahr ausgesetzt sein werden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh zu erfahren, weil sie unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not leben müssen, die es ihnen nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. Die Wahrung des Existenzminimums im Sinne von Art. 4 GRCh ist allein ergebnisbezogen. Können extrem schlechte materielle Lebensverhältnisse, welche die Gefahr einer Verletzung des Art. 4 GRCh begründen, durch eigene Handlungen (z. B. den Einsatz der eigenen Arbeitskraft) oder die Inanspruchnahme der Hilfs- oder Unterstützungsleistungen Dritter (seien es private Dritte, seien es nichtstaatliche Hilfe- oder Unterstützungsorganisationen) abgewendet werden, besteht schon nicht mehr die ernsthafte Gefahr einer Situation extremer materieller Not, die unter Umständen eine staatliche Schutzpflicht zu (ergänzenden) staatlichen Leistungen auslösen kann. Die Hilfs- oder Unterstützungsleistungen vor Ort tätiger nichtstaatlicher Hilfs- oder Unterstützungsorganisationen müssen dabei für international Schutzberechtigte auch real bestehen und - ohne unzumutbare Zugangsbedingungen - hinreichend verlässlich und in dem gebotenen Umfang auch dauerhaft in Anspruch genommen werden können; dann ist auch unerheblich, dass auf sie regelmäßig kein durchsetzbarer Rechtsanspruch besteht (BVerwG, Urt. v. 7. September 2021 - 1 C 3.21 -, juris Rn. 23 ff.). Bei der Gefahrenprognose ist auf das Bestehen einer ernsthaften Gefahr („serious risk“) abzustellen (vgl. EuGH, Urt. v. 19. März 2019 - C-297/17 u. a., Ibrahim u. a. -, juris Rn. 86; Urt. v. 19. März 2019 - C-163/17, Jawo -, juris Rn. 83; Beschl. v. 13. November 2019 - C-540/17 u. a., Hamed u. a. -, juris Rn. 36). Dies entspricht dem Maßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“) in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK (vgl. EGMR, Urt. v. 28. Februar 2008 - Nr. 37201/06, Saadi -, NVwZ 2008, 1330 ) bzw. der beachtlichen Wahrscheinlichkeit im nationalen Recht (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. Juni 2020 - 1 C 35.19 -, juris Rn. 27 m. w. N.). Maßstab für die anzustellende Gefahrenprognose ist grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Die Gefahr eines Art. 3 EMRK-widrigen Zustands ist nicht schon dann gegeben, wenn zu einem beliebigen Zeitpunkt nach der Rückkehr eine unmenschliche oder 39 40
erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht. Sie muss vielmehr in dem Sinne konkret sein, dass die drohende menschenrechtswidrige Beeinträchtigung in einem derart engen zeitlichen Zusammenhang zu der Rückkehr eintritt, dass bei wertender Betrachtung noch eine Zurechnung zu dieser - in Abgrenzung zu späteren Entwicklungen im Zielstaat oder Verhaltensweisen des Ausländers - gerechtfertigt ist. Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht (vgl. BVerwG, Pressemitteilung v. 21. April 2022 zum noch nicht veröffentlichten Urt. v. 21. April 2022 - 1 C 10.21 - ). Die Beklagte legt nicht dar und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass aufgrund des nicht aus dem Englischen übersetzten oder mit einer Presseerklärung veröffentlichten Urteils des EGMR vom 23. März 2021 (- 46595/19 -, juris), welches die Überstellung einer alleinerziehenden Mutter mit Kleinkindern nach Italien betrifft und in welchem der EGMR keine drohende Verletzung des Art. 3 EMRK feststellte, andere rechtliche Maßstäbe als die oben dargelegten anzuwenden sein sollten (vgl. auch VGH BW, Beschl. v. 8. November 2021 - A 4 S 2850/21 -, juris Rn. 15 f.). Gemessen daran liegen im vorliegenden Fall zur Überzeugung des Senats (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) die Voraussetzungen für eine Ablehnung des Asylantrags als unzulässig nicht vor. Für in Griechenland anerkannte Schutzberechtigte besteht vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls die ernsthafte Gefahr, dass sie im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland ihre elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum nicht befriedigen können und damit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK erfahren (so auch OVG NRW, Urt. v. 21. Januar 2021 - 11 A 2982/20.A -, juris Rn. 32; Urt. v. 21. Januar 2021 - 11 A 1564/20 -, juris Rn. 30; Beschl. v. 5. April 2022 - 11 A 314/22.A -, juris Rn. 44 ff.; NdsOVG, Urt. v. 19. April 2021 - 10 LB 244/20 -, juris Rn. 23; OVG Bremen, Urt. v. 16. November 2021 - 1 LB 371/21 -, juris Rn. 29; OVG Berlin- Brandenburg, Urt. v. 23. November 2021 - OVG 3 B 53.19 -, juris Rn. 23 f.; VGH BW, Urt. v. 27. Januar 2022 - A 4 S 2443/21 -, juris Rn. 23 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. vom 23. November 2021 - 3 B 53.19 -, juris Rn. 23 f.; a. A. OVG Schleswig, Urt. v. 6. September 2019 - 4 LB 17/18 -, juris Rn. 75
und arbeitsfähige Männer>; vgl. ferner die (Nichtzulassungs-)Beschlüsse u. a. des OVG Saarland, Beschl. v. 15. April 2019 - 2 A 80/18 -, juris; BayVGH, Beschl. v. 25. Juni 2019 - 20 ZB 19.31553 -, juris; BayVGH, Beschl. v. 17. März 2020 - 23 ZB 18.33356 -, juris; OVG LSA, Beschl. v. 27. August 2020 - 3 L 138/20 -, juris). 1. Nach den dem Senat zur Verfügung stehenden aktuellen Erkenntnissen ist es grundsätzlich auch für in Griechenland anerkannte Schutzberechtigte, die alleinstehend, gesund und arbeitsfähig sind, ernsthaft wahrscheinlich, dass sie bei einer Rückkehr nach Griechenland über einen absehbaren Zeitraum obdachlos sein werden. a) Abschiebungen bzw. Überstellungen nach Griechenland erfolgen in aller Regel nach Athen (AA-Auskunft an VG Berlin vom 4. Dezember 2019, S. 2). Nach Griechenland zurückkehrende Schutzberechtigte finden sich hauptsächlich in Athen wieder (Pro Asyl/RSA, Zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, S. 4 f.) bzw. in der Region Attika, d. h. der Region von und um Athen (ACCORD, Griechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für [nach Griechenland zurückkehrende] Personen mit internationalem Schutzstatus, 26. August 2021, S. 5). Die Rolle des griechischen Staates bei der Umsetzung einer Rückführung beschränkt sich darauf, dass der Rückführung zugestimmt und am Flughafen in Athen die Ankunft der betreffenden Person bestätigt wird (AA-Auskunft an VG Stade vom 6. Dezember 2018, S. 8). Die betreffende Person erhält die Information über die nächste Ausländerbehörde, um dort den Aufenthaltstitel zu verlängern (AA-Auskunft an VG Stade vom 6. Dezember 2018, S. 8). Der anerkannte Schutzberechtigte muss sich sodann beim zuständigen Bürgerservicezentrum (KEP) melden (AA-Auskunft an VG Stade vom 6. Dezember 2018, S. 8). Im Übrigen erhalten die abgeschobene international Schutzberechtigten von den griechischen Behörden bei der Ankunft am Flughaften von Athen keine Informationen, wohin sie sich wenden können und welche Rechte ihnen als international Schutzberechtigte zustehen, sie werden nicht an andere Behörden verwiesen, sondern sich selbst überlassen (Pro Asyl/RSA, Zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, S. 4 f.). b) In Griechenland wird für international Schutzberechtigte von staatlicher Seite kein Wohnraum bereitgestellt und es existiert keine staatliche Unterstützung beim Zugang zu Wohnraum (Pro Asyl/RSA, Zur aktuellen Situation von international 43 44 45 46
Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, S. 5; AA-Auskunft an VG Berlin vom 4. Dezember 2019, S. 3 f.). Es gibt keine staatlichen Sozialwohnungen (Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Stand: Juni 2021, S. 3). Die in Griechenland für Bau und Zuweisung von Sozialwohnungen zuständige Arbeiterorganisation für Wohnwesen ist seit 2012 aufgelöst (AA-Auskunft an VG Leipzig vom 28. Januar 2020, S. 2; AA-Auskunft an VG Hamburg vom 22. August 2017, S. 3). Es sind keine besonderen staatlichen Hilfsangebote für Rückkehrer bekannt, die diesen zumindest für die erste Zeit nach ihrer Rückkehr den Zugang zu Obdach gewährleisten (AA- Auskunft an VG Leipzig vom 27. Dezember 2017, S. 3). c) Zurückgeführte international Schutzberechtigte können in Griechenland grundsätzlich nicht in einer Flüchtlingsunterkunft unterkommen. aa) Eine Ausnahme gilt für anerkannte Schutzberechtigte, in deren Fall die griechischen Behörden eine explizite Zusage zur Betreuung im jeweiligen Einzelfall gemacht haben. In diesem Fall wurden zurückkehrende anerkannte Schutzberechtigte, soweit bekannt, in der Vergangenheit im Flüchtlingslager Eleonas in Athen untergebracht (AA-Auskunft an VG Leipzig vom 28. Januar 2020, S. 1 f.; AA-Auskunft an VG Berlin vom 4. Dezember 2019, S. 3). Im Fall des Klägers wurde keine solche Zusage erteilt. Insbesondere ist das Schreiben des griechischen Ministeriums für Migrationspolitik vom 8. Januar 2018 nicht im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8. Mai 2017 - 2 BvR 157/17 -, juris Rn. 22; Beschl. v. 31. Juli 2018 - 2 BvR 714/18 -, juris Rn. 19) die Zusicherung einer zumindest zeitweisen Unterbringung des Zurückzuführenden (BayVGH, Beschl. v. 25. Juni 2019 - 20 ZB 19.31553 -, juris Rn. 20; OVG NRW, Beschl. v. 30. Januar 2020 - 11 A 2480/19.A -, juris Rn. 30; NdsOVG, Beschl. v. 10. Juni 2020 - 10 LA 111/20 -, juris Rn. 14; OVG LSA, Beschl. v. 27. August 2020 - 3 L 138/20 -, juris Rn. 14 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 23. November 2021 - OVG 3 B 53.19 -, juris Rn. 59). Das Schreiben ist keine konkret-individuelle Einzelregelung bezogen auf den Kläger, sondern informiert lediglich darüber, dass die Qualifikationsrichtlinie rechtzeitig im Jahr 2013 umgesetzt worden sei und international Schutzberechtigten alle Rechte gewährt würden, die in der Qualifikationsrichtlinie festgelegt seien. 47 48 49
bb) Zwar leben anerkannte Schutzberechtigte teilweise weiterhin in den Aufnahmelagern, in denen sie bereits vor der Zuerkennung internationalen Schutzes untergebracht waren. Personen, die - wie der Kläger - nicht in einem Flüchtlingslager untergebracht sind, können aber per definitionem nicht nach ihrer Anerkennung in dieser Unterkunft verbleiben (vgl. Pro Asyl/RSA, Stellungnahme - Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland, 30. August 2018, S. 5). d) Zurückkehrende anerkannte Schutzberechtigte können keine Unterkunft über das von der EU finanzierte Unterkunftsprogramm ESTIA (Emergency Support to Integration and Accommodation) erhalten. Im Rahmen dieses Programms stehen Plätze in Wohnungen zur Verfügung, die vom UNHCR insbesondere für vulnerable Gruppen angemietet werden (AA-Auskunft an VG Greifswald vom 26. September 2018, S. 1). Prioritäre Kriterien für die Vergabe der Wohnungen sind das Vorliegen einer medizinischen Indikation, bevorstehende Geburt oder Neugeborene, alleinerziehende Mütter sowie Unterbringung der vulnerablen Personen von den Erstaufnahmeeinrichtungen auf den ostägäischen Inseln (AA-Auskunft an VG Stade vom 6. Dezember 2018, S. 12). Das ESTIA-Programm betrifft nur Asylbewerber (AA-Auskunft an VG Leipzig vom 28. Januar 2020, S. 2). International Schutzberechtigte wie der Kläger werden in das Programm nicht aufgenommen (AA-Auskunft an VG Potsdam vom 23. August 2019, S. 2). Verlassen Personen nach Zuerkennung ihres Schutzstatus die im Rahmen des ESTIA-Programms zur Verfügung gestellte Wohnung, um einen Zweitantrag in einem anderen EU-Staat zu stellen, verzichten sie in eigener Verantwortung auf diesen Sozialvorteil (AA-Auskunft an VG Stade vom 6. Dezember 2018, S. 2). Aus einem anderen europäischen Land zurückkehrende anerkannte Schutzberechtigte können im Rahmen des ESTIA-Programms keine Unterkunft erhalten (Pro Asyl/RSA, Returned recognized refugees face a dead-end in Greece - a case study, 4. Januar 2019, S. 3). e) Wegen des Ende 2019 erfolgten Wechsels der Programmkoordinierung vom UNHCR an das griechische Migrationsministerium (ESTIA II, vgl. ACCORD, Griechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für [nach Griechenland zurückkehrende] Personen mit internationalem Schutzstatus, 26. August 2021, S. 14) war für 2019 keine weitere Ausweitung der Kapazitäten geplant. Die zwischen EU-Kommission und griechischer Regierung abgestimmte Finanzplanung sieht die Bereitstellung von 5.000 Wohnungsplätzen für anerkannte Schutzberechtigte 50 51 52 53 54
außerhalb des ESTIA-Programms vor, die nach ihrer Bereitstellung auch aus dem Ausland kommenden anerkannten Schutzberechtigten zur Verfügung stehen sollen (AA-Auskunft an VG Greifswald vom 26. September 2018, S. 2). Derzeit stehen diese 5.000 Plätze aber nicht zur Verfügung und es existieren keine Erfahrungswerte, ob sie auch für aus dem Ausland kommende anerkannte Schutzberechtigte zur Verfügung stehen werden (AA-Auskunft an VG Stade vom 6. Dezember 2018, S. 3). Jedenfalls sind sie de facto durch die anerkannten Schutzberechtigten im ESTIA-Programm bereits belegt (AA-Auskunft an VG Chemnitz vom 1. Februar 2019, S. 2). f) Vor dem Hintergrund der steigenden Anzahl obdachloser Menschen auf den Straßen von Athen startete IOM (International Organization for Migration) im September 2020 ein Pilotprojekt namens FILOXENIA, um Schutzberechtigte von den Inseln für einen Zeitraum von zwei Monaten notdürftig in Hotels unterzubringen (Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Stand: Juni 2021, S. 2). Zusätzlich wollte das Ministerium Notfallkapazitäten in einem bestehenden Lager in Athen für diese Personen zur Verfügung stellen (AA-Auskunft an VG Magdeburg vom 26. November 2020, S. 3). Das Projekt ist im Februar 2021 ausgelaufen (Pro Asyl/RSA, Zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, S. 6). Anfang März hat Griechenland bei der EU-Kommission einen Antrag auf Weiterfinanzierung gestellt (Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Stand: Juni 2021, S. 2). Über eine Wiederaufnahme des Programms ist derzeit nichts bekannt. g) Zurückgeführte anerkannte Schutzberechtigte haben keinen Zugang zum Integrationsprogramm für international Schutzberechtigte „Hellenic Integration Support for Beneficiaries of International Protection“ (HELIOS II). Das Programm wird finanziert aus Mitteln des europäischen Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) und von IOM in Zusammenarbeit mit verschiedenen Nichtregierungsorganisationen umgesetzt. Es wurde im Juli 2019 gestartet (Pro Asyl/RSA, Zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, S. 7 f.) und seither mehrfach verlängert (AA-Auskunft an VG Magdeburg vom 26. November 2020, S. 3). Neben Integrationskursen sowie einzelnen Maßnahmen zur Arbeitsmarktintegration beinhaltet das Programm Unterstützung bei der Anmietung von Wohnraum (Pro 55 56 57 58
Asyl/RSA, Zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, S. 7 f.; AA-Auskunft an VG Berlin vom 4. Dezember 2019, S. 5). HELIOS-Begünstigte erhalten Unterstützung bei der Wohnungssuche und beim Abschluss eines Mietvertrags auf ihren Namen direkt mit dem Wohnungseigentümer (Pro Asyl/RSA, Zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, Stellungnahme vom April 2021, S. 8). International Schutzberechtigte können Mietzuschüsse erhalten (Pro Asyl/RSA, Zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, Stellungnahme vom April 2021, S. 8). Es wird ein Startzuschuss in zwei Raten gezahlt, wobei die erste Rate je nach Haushaltsgröße zwischen 301 Euro (Einpersonenhaushalt) und 1.060 Euro (Haushalt mit sechs oder mehr Personen) beträgt. Die zweite Rate erfolgt nach Bestätigung des Verlassens des Aufnahmezentrums sowie der ersten Mietzahlung. Der monatliche HELIOS- Mietzuschuss beträgt je nach Haushaltsgröße zwischen 162 Euro (Einpersonenhaushalt) und 630 Euro. Die Mietzuschüsse werden für mindestens sechs und höchstens zwölf Monate gezahlt, berechnet ab dem Datum der Zustellung der Entscheidung über die Gewährung internationalen Schutzes und der Erfüllung aller Voraussetzungen für den Bezug der Mietzuschüsse (ACCORD, Griechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für [nach Griechenland zurückkehrende] Personen mit internationalem Schutzstatus, 26. August 2021, S. 14 ff.; Pro Asyl/RSA, Zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, Stellungnahme vom April 2021, S. 8). Zugang zu den HELIOS-Fördermaßnahmen haben international Schutzberechtigte, denen nach dem 1. Januar 2018 in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt wurde und die zum Zeitpunkt der Zustellung ihres Anerkennungsbescheids offiziell in einem Flüchtlingslager (Open Accomodation Center), einem der Hotspot-Lager auf den ostägäischen Inseln (Reception and Identification Center [RIC]), einer Wohnung des ESTIA-Programms oder einem Hotel im Rahmen des FILOXENIA-Programms registriert waren und dort tatsächlich gelebt haben. Die Anmeldung für das HELIOS- Programm muss nach überwiegender Ansicht innerhalb eines Jahres nach Zustellung des Anerkennungsbescheids erfolgen (Pro Asyl/RSA, Zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, S. 7 f.; ACCORD, Griechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für [nach Griechenland zurückkehrende] Personen mit internationalem Schutzstatus, 26. August 2021, S. 14 ff.; Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums 59 60
anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Stand: Juni 2021, S. 4). Nach anderer Ansicht muss der Antrag grundsätzlich bis 30 Tage nach Anerkennung des Schutzstatus gestellt werden (AA-Auskunft an VG Magdeburg vom 26. November 2020, S. 3). Keinen Zugang zu Fördermaßnahmen aus dem HELIOS-Programm haben demzufolge international Schutzberechtigte, die entweder vor dem 1. Januar 2018 internationalen Schutz erhalten haben - wie der Kläger - oder die zwar nach dem 1. Januar 2018 anerkannt wurden, jedoch zum Zeitpunkt ihrer Anerkennung nicht in einer offiziellen Unterkunft in Griechenland gelebt haben, oder die sich nicht fristgerecht für HELIOS registriert haben. Schutzberechtigte, die aus anderen Ländern nach Griechenland zurückkehren, sind vor diesem Hintergrund in aller Regel vom HELIOS-Programm ausgeschlossen (Pro Asyl/RSA, Zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, S. 7; ACCORD, Griechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für [nach Griechenland zurückkehrende] Personen mit internationalem Schutzstatus, 26. August 2021, S. 4 unter Verweis auf MIT, Februar 2021, S. 18 f.; AA-Auskunft an VG Leipzig vom 28. Januar 2020, S. 2). Laut IOM hat es keinen Fall gegeben, in dem anerkannte Schutzberechtigte, die die letzten Monate in einem anderen EU-Mitgliedstaat verbracht haben, Zugang zu HELIOS hatten (AA-Auskunft an VG Magdeburg vom 26. November 2020, S. 3). h) Für zurückkehrende anerkannte Schutzberechtigte ist die Anmietung von Wohnraum auf dem freien Wohnungsmarkt faktisch aussichtlos. Für anerkannte Schutzberechtigte gilt die Inländergleichbehandlung mit griechischen Staatsangehörigen und EU-Bürgern mit Aufenthaltsrecht in Griechenland (AA-Auskunft an VG Greifswald vom 26. September 2018, S. 4), weshalb anerkannte Schutzberechtigte weitgehend selbst für ihren Lebensunterhalt einschließlich Unterbringung aufkommen müssen (Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Stand: Juni 2021, S. 1). Wohnraum ist deshalb grundsätzlich auf dem freien Wohnungsmarkt zu beschaffen. Eine staatliche Beratung findet nicht statt (AA-Auskunft an VG Chemnitz vom 1. Februar 2019, S. 2). Die meistens Schutzberechtigten können aufgrund des Mangels an erschwinglichen Immobilien und der hohen Nachfrage, insbesondere in Attika, keine Mietwohnungen 61 62 63 64
finden. Zuletzt sind die Mietpreise innerhalb eines Zweijahreszeitraums im Zentrum Athens um 20 bis 30 % gestiegen, in den Vororten von Attika um 10 bis 15 % (Pro Asyl/RSA, Zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, Stellungnahme vom April 2021, S. 9). Auf dem privaten Wohnungsmarkt hat der durch die Covid-19-Pandemie bedingte Einbruch in der Touristikbranche zwar nach Medienberichten u. a. zu einem Rückgang der Airbnb-Angebote geführt, jedoch ist nicht bekannt (und eher unwahrscheinlich), ob dadurch der Markt für niedrigpreisige Wohnungen signifikant entlastet wird (Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Stand: Juni 2021, S. 2). Neben der Miete müssen die Betroffenen auch die Nebenkosten und andere Ausgaben decken. Selbst wenn ein HELIOS-Mietzuschuss gewährt wird, reicht dieser daher oftmals nichts aus, um die Wohnkosten zu begleichen (Pro Asyl/RSA, Zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, Stellungnahme vom April 2021, S. 9). Begünstige, die über ausreichende finanzielle Mittel zum Anmieten einer Wohnung verfügten, gaben an, dass sie mangels Integration in den Arbeitsmarkt die Miete nicht länger als einige Monate bezahlen können (ACCORD, Griechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für [nach Griechenland zurückkehrende] Personen mit internationalem Schutzstatus, 26. August 2021, S. 6). Ferner gibt es bei der Suche einer Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt nach wie vor große Hürden. So berichten Betroffene weiterhin von Problemen in der Kommunikation mit Vermietern sowie von Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt und seitens der lokalen Behörden (Pro Asyl/RSA, Zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, Stellungnahme vom April 2021, S. 9; ACCORD, Griechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für [nach Griechenland zurückkehrende] Personen mit internationalem Schutzstatus, 26. August 2021, S. 16). Das private Anmieten von Wohnraum für bzw. durch anerkannte Schutzberechtigte ist durch das traditionell bevorzugte Vermieten an Familienmitglieder, hilfsweise Bekannte und Studenten sowie gelegentlich auch Vorurteile erschwert (AA-Auskunft an VG Berlin vom 11. Oktober 2017, S. 5; AA-Auskunft an VG Hamburg vom 22. August 2017, S. 5). i) Zurückkehrende anerkannte Schutzberechtigte haben zwar wie alle anerkannt Schutzberechtigten Anspruch auf wohnungsbezogene Sozialleistungen auf derselben Basis wie griechische Staatsbürger. Für anerkannt Schutzberechtigte gilt die 65 66 67
Inländergleichbehandlung mit griechischen Staatsangehörigen (AA-Auskunft an VG Leipzig vom 28. Januar 2020, S. 2). In der Praxis erfüllen zurückkehrende anerkannte Schutzberechtigte jedoch meist nicht die hierfür erforderlichen Voraussetzungen, so auch der Kläger. Die zum 1. Januar 2019 eingeführte wohnungsbezogene gesetzliche Sozialleistung sieht die Auszahlung eines Wohngelds von 70 Euro (Einzelperson) bis maximal 210 Euro (Mehrpersonenhaushalt) pro Monat vor (AA-Auskunft an VG Leipzig vom 28. Januar 2020, S. 2). Hierbei handelt es sich nicht um eine bedarfsdeckende Leistung, die die realen Kosten für Wohnraum abdeckt, sondern um eine unterstützende Maßnahme. Voraussetzung für den Bezugsanspruch ist - ebenso wie für griechische Staatsbürger - ein fünfjähriger dauerhafter und legaler Aufenthalt in Griechenland vor Antragstellung (ACCORD, Griechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für [nach Griechenland zurückkehrende] Personen mit internationalem Schutzstatus, 26. August 2021, S. 18; AA-Auskunft an VG Berlin vom 4. Dezember 2019, S. 5; AA-Auskunft vom 6. Dezember 2018 an VG Stade, S. 2). Im Fall international Schutzberechtigter wird die Aufenthaltsdauer ab Asylantragstellung angerechnet (AA-Auskunft an VG Bayreuth vom 21. August 2020, S. 1; AA-Auskunft an VG Potsdam vom 23. August 2019, S. 2). Die Voraussetzung eines fünfjährigen dauerhaften und legalen Voraufenthalts in Griechenland erfüllt der Kläger nicht. j) Für zurückkehrende anerkannte Schutzberechtigte ist es nicht wahrscheinlich, über oder bei einer Nichtregierungsorganisation eine Unterkunft zu erhalten. Zahlreiche Vereine und Nichtregierungsorganisationen mit ähnlichen Rechtsformen unterstützen bei der Wohnungsfindung, der Überwindung von Sprachbarrieren und der Orientierung im griechischen System. Bekannte Organisationen werden in der Broschüre „Survival Guide for Asylum Seekers and Refugees“ unter dem Stichwort „Accomodation“ aufgeführt: Society for the care of minors (sma-athens.org), Apostoli, eine Organisation der griechisch-orthodoxen Kirche (mkoapostoli.com), Arsis (arsis.gr), National Centre for Solidarity (eka.org.gr), Hellenic Red Cross (redcross.gr), Positive Voice - Greek Association of HIV Positive Persons (positivevoice.gr), Klimaka (klimaka.org.gr), Nosos (nostos.org.gr), Doctors of the World (mdmgreece.gr), Medial Intervention (medin.gr), Praksis (praksis.gr) sowie Faros (faros.org.gr) (AA-Auskunft an VG Stade vom 6. Dezember 2018, S. 10). 68 69 70
Nichtregierungsorganisation bieten auch Unterkünfte an, so beispielsweise Caritas Hellas, welche im Stadtteil Neos Kosmos kostenlose gemischte Wohnprojekte für 50 Personen anbietet (https://caritas.gr/en/intervention-en/accommodation/) und Kooperationen mit der armenischen Kirchengemeinde unterhält, u. a. auch für kurzfristige Unterbringungen (AA-Auskunft an VG Stade vom 6. Dezember 2018, S. 11). Ferner werden Unterkünfte angeboten von Orange House und PRAKSIS (AA-Auskunft an VG Stade vom 6. Dezember 2018, S. 11). Die Nichtregierungsorganisation SolidarityNow kooperiert bei der Unterstützung bei einer temporären Unterbringung mit Airbnb (AA-Auskunft an VG Köln vom 7. Februar 2018, S. 2; AA-Auskunft an VG Leipzig vom 27. Dezember 2017, S. 3; AA-Auskunft an VG Berlin vom 11. Oktober 2017, S. 5). Die vorbezeichneten Stellen arbeiten mit Bedürftigen direkt und unmittelbar zusammen; Bedürftige können sich nach Ankunft in Griechenland unmittelbar an die vorgenannten Organisationen wenden (AA-Auskunft an VG Stade vom 6. Dezember 2018, S. 11). Die Organisationen Greek Council for Refugees, Solidarity Now, Arsis und PRAKSIS haben im Februar 2021 angegeben, dass sie derzeit keine Wohnungen oder Wohnunterstützung für Schutzberechtigte abgesehen von HELIOS anböten; es seien keine Informationen zu weiteren Organisationen, die Wohnraum für Schutzberechtigte anbieten, bekannt (ACCORD, Griechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für [nach Griechenland zurückkehrende] Personen mit internationalem Schutzstatus, 26. August 2021, S. 18; Pro Asyl/RSA, Zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, S. 10). Insgesamt ist die Zahl der Unterkünfte in Athen nicht ausreichend (Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Stand: Juni 2021, S. 3; AA-Auskunft an VG Stade vom 6. Dezember 2018, S. 3; AA-Auskunft an VG Chemnitz vom 1. Februar 2019, S. 5 f.). Nichtregierungsorganisationen können nicht flächen- und bedarfsdeckend unterstützen (Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Stand: Juni 2021, S. 4). Nichtregierungsorganisationen füllen oftmals Lücken aus, die der griechische Staat hinterlässt. Jedoch vermögen auch die zahlreichen Organisationen in Griechenland die Missstände im Asylbereich nicht aufzuwiegen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Griechenland als sicherer Drittstaat, 27. August 2021, S. 15). Hieran ändern auch die von der Beklagten angeführten 124 Wohnungen für 600 Personen der kirchlichen Organisation Perichoresis in Katerini nichts. 71 72 73
k) Für zurückkehrende international Schutzberechtigte erscheint es aussichtslos, einen Platz in einer Obdachlosenunterkunft zur kurzfristigen Unterbringung zu erhalten. Das griechische Ministerium für Migration und Asyl hat am 18. November 2020 eine Erklärung über eine Zusammenarbeit mit der Stadt Athen und IOM Griechenland unterzeichnet. Vereinbart wurden die Errichtung und das Betreiben einer Unterkunft in Elaionas im Süden Athens. Sie soll anerkannten Flüchtlingen eine vorübergehende Unterkunft bieten. Zum neuen Lager bzw. einer Erweiterung des bestehenden Lagers, das durch die Stadt und nicht die Regierung errichtet werden soll, gab es auch im Juni 2021 noch keine belastbaren Informationen, mit dem Bau wurde noch nicht begonnen (Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Stand: Juni 2021, S. 3). Die in ganz Griechenland betriebenen Obdachlosenunterkünfte richten sich nicht speziell an Personen mit internationalem Schutz, stehen ihnen jedoch formell zumindest vereinzelt offen (Pro Asyl/RSA, Zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, S. 10). Die Aufenthaltsdauer darf eine Dauer von 15 Tagen bis zu einem Monat nicht überschreiten (ACCORD, Griechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für [nach Griechenland zurückkehrende] Personen mit internationalem Schutzstatus, 26. August 2021, S. 19 f.; Pro Asyl/RSA, Stellungnahme - Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland, 23. Juni 2017, S. 16). Es gibt kommunale und/oder regionale Sozialbehörden in Griechenland, die für Obdachlosenangelegenheiten zuständig sind. Die Stadt Athen verfügt beispielsweise über eine Sonderabteilung für die Registrierung und Unterstützung von Obdachlosen. Zu den Unterstützungsmaßnahmen gehört - im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten und unter Haushaltsvorbehalt - die Zuweisung eines Platzes für eine Übernachtung in einem Nachtschutzraum oder die Zuweisung eines Platzes in einem Tagesaufenthaltsraum, gegebenenfalls im Losverfahren (AA-Auskunft an VG Schleswig vom 15. Oktober 2020, S. 2). Ansonsten findet eine staatliche Beratung nicht statt (AA-Auskunft an VG Chemnitz vom 1. Februar 2019, S. 5). Grundsätzlich akzeptieren diese Unterkünfte keine Familien oder Personen, die weder Griechisch noch Englisch sprechen, und bzw. oder die nicht psychisch gesund sind. Die einzige Einrichtung, die Familien aufnahm, ist seit Mai 2018 bis auf Weiteres geschlossen (Pro Asyl/RSA, Returned recognized refugees face a dead-end in Greece - a case study, 4. Januar 2019, S. 4; Pro Asyl/RSA, Stellungnahme - 74 75 76 77
Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland, 23. Juni 2017, S. 6 f.). Ferner verlangen die staatlichen Unterkünfte die Vorlage einer Steueridentifikationsnummer (AFM) und einer steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung sowie die Vorlage von medizinischen Gutachten einschließlich eines Covid-19-Tests (ACCORD, Griechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für [nach Griechenland zurückkehrende] Personen mit internationalem Schutzstatus, 26. August 2021, S. 19 f.). Die kommunalen Obdachlosenunterkünfte in Athen reichen nicht aus, um den Bedarf zu decken, und es gibt lange Wartelisten (AA-Auskunft an VG Chemnitz vom 1. Februar 2019, S. 5 f.; AA-Auskunft an VG Stade vom 6. Dezember 2018; ACCORD, Griechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für [nach Griechenland zurückkehrende] Personen mit internationalem Schutzstatus, 26. August 2021, S. 19 f.; Pro Asyl/RSA, Stellungnahme - Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland, 23. Juni 2017, S. 16). Laut der Website der Stadt Athen gibt es in Athen vier Unterbringungseinrichtungen mit insgesamt 600 Plätzen (Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Stand: Juni 2021, S. 3). Kapazitätsabfragen von Nichtregierungsorganisationen bei Obdachlosenunterkünften in der Region Attika ergaben, dass die verfügbaren Plätze nicht einmal annähernd ausreichen und es lange Wartelisten gibt. Bei einer Abfrage im April 2020 vermeldeten bis auf eine alle angefragten Unterkünfte, dass keine freien Plätze verfügbar seien und sie daher niemanden aufnehmen könnten, vereinzelt auch aufgrund von Corona- Schutzmaßnahmen. Das KYADA Multi-Purpose Homeless Shelter, die größte Unterkunft in der Region von Attika, die im April 2020 von der Stadt Athen eröffnet wurde, teilte Ende Februar 2021 auf Anfrage mit, dass aktuell keine Plätze verfügbar seien (Pro Asyl/RSA, Zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, Stellungnahme vom April 2021, S. 10 f.). Einen Platz in einer Obdachlosenunterkunft zu bekommen, ist deshalb sehr schwer (AIDA, Country Report: Greece, 2020 Update, S. 247) bzw. aussichtslos (Pro Asyl/RSA, Zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, Stellungnahme vom April 2021, S. 11). Selbst eine kurzfristige Unterbringung in Obdachlosenunterkünften erscheint nicht möglich (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 10. August 2021, S. 3). 78 79
l) Der Senat kann nicht davon ausgehen, dass zurückkehrenden anerkannten Schutzberechtigten grundsätzlich ausreichend zumutbare informelle Wohnmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnismitteln wohnen manche zurückkehrende anerkannte Schutzberechtigte in verlassenen Häusern ohne Wasser und Strom oder in informell vermieteten überfüllten Wohnungen (AIDA, Country Report: Greece, 2020 Update, S. 247; RESPOND, Working Papers, Juni 2020, S. 50; Pro Asyl/RSA, Stellungnahme - Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland, 23. Juni 2017, S. 16 f.; BAMF, Länder-Information: Griechenland, Stand: Oktober 2016, S. 7). Sie wohnen in Ruinen, auf Baustellen oder in leeren Fabrikhallen, oft ohne Elektrizität, fließend Wasser oder Toiletten (Pro Asyl/RSA, Stellungnahme - Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland, 23. Juni 2017, S. 16 f.). Insbesondere in den Großstädten Athen und Thessaloniki gibt es informelle Wohnprojekte in Form besetzter Gebäude, z. B. ehemalige Schulen oder Krankenhäuser. Bei den dort Wohnenden dürfte es sich aber mehrheitlich um Migranten ohne Schutzstatus handeln (AA-Auskunft an VG Greifswald vom 26. September 2018, S. 6). Etwa 3.000 Flüchtlinge leben vor allem im Raum Athen in illegalen Unterkünften, insbesondere in besetzten Häusern und Hotels (AA-Auskunft an VG Hamburg vom 22. August 2017, S. 6). Die Wohnumstände bei den verschiedenen Formen informellen Wohnens lassen sich anhand der Erkenntnismittel nicht einheitlich beschreiben, sondern dürften so verschieden sein wie es die verschiedenen Formen informellen Wohnens sind. Der Senat kann deshalb nicht abschließend beurteilen, in welchem Umfang die Unterkünfte in informellen Wohnmöglichkeiten menschenunwürdig und damit unzumutbar sind (vgl. OVG NRW, Urt. v. 21. Januar 2021 - 11 A 2982/20.A -, juris Rn. 64 f. und Urt. v. 21. Januar 2021 - 11 A 1564/20.A -, juris Rn. 62 f., jeweils unter Verweis auf VG Aachen, Urt. v. 6. Mai 2020 - 10 K 1722/18.A -, juris Rn. 118 ff.; OVG NRW, Beschl. v. 5. April 2022 - 11 A 314/22.A -, juris Rn. 88; NdsOVG, Urt. v. 19. April 2021 - 10 LB 244/20 -, juris Rn. 49; OVG Bremen, Urt. v. 16. November 2021 - 1 LB 371/21 -, juris Rn. 51; VGH BW, Urt. v. 27. Januar 2022 - A 4 S 2443/21 -, juris Rn. 36), und in welchem Umfang dies nicht der Fall ist. Für die Erfüllung der Grundbedürfnisse gelten - gerade bei nichtvulnerablen Personen wie dem Kläger - nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. So kann etwa der Umstand, dass der betreffenden Person bezogen auf die Unterkunft ein Schlafplatz in einer von Kirchen, Nichtregierungsorganisationen oder Privatpersonen gestellten 80 81 82
Notunterkunft oder in einer staatlich geduldeten informellen Siedlung zur Verfügung steht, genügen, sofern die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zumindest zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen (BVerwG, Beschl. v. 17. Januar 2022 - 1 B 66.21 -, juris Rn. 20; VGH BW, Beschl. v. 8. November 2021 - A 4 S 2850/21 -, juris Rn. 10; SächsOVG, Urt. v. 15. März 2022 - 4 A 506/19.A -, juris Rn. 45). Den Erkenntnismitteln ist jedoch zu entnehmen, dass in informellen Wohnmöglichkeiten Untergekommenen die zwangsweise Entfernung aus ihrer Unterkunft droht bzw. sie in der ständigen Gefahr leben, aus ihrer Unterkunft vertrieben zu werden (Pro Asyl/RSA, Stellungnahme - Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland, 23. Juni 2017, S. 3 und 16 f.). Seit dem Antritt der derzeitigen griechischen Regierung im Juli 2019 wurden bis heute immer wieder durch Flüchtlinge bzw. Migranten besetzte Häuser in der Stadt Athen von der Polizei geräumt (Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Stand: Juni 2021, S. 3; Mobile Info Team, The Living Conditions of Applicants and Beneficiaries of International Protection, Februar 2021, S. 12). Insoweit ist der Verweis auf eine solche informelle Wohnmöglichkeit unzumutbar. Ferner folgt aus den Erkenntnismitteln nicht, dass informelle Wohnmöglichkeiten für zurückkehrende anerkannte Schutzberechtigte in ausreichender Zahl vorhanden und für diese zugänglich sind. Vielmehr ist davon auszugehen, dass solche Unterkünfte auch im Hinblick auf andere nach einer Unterkunftsmöglichkeit Ausschau haltenden Personen nur in eingeschränktem Umfang vorhanden sind und der Zugang zu einer solchen Unterkunftsform persönliche Kontakte vor Ort und bzw. oder Kenntnis der örtlichen Verhältnisse voraussetzt (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. vom 23. November 2021 - 3 B 53.19 -, juris Rn. 46 <“begrenzt, prekär und nicht hinreichend verlässlich“>). m) International Schutzberechtigten, die in Griechenland gerichtlich gegen die Nichtverfügbarkeit von menschenwürdigen Unterbringungsmöglichkeiten vorgehen wollen, steht kein effektiver Rechtsbehelf zur Verfügung (Pro Asyl/RSA, Zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, Stellungnahme vom April 2021, S. 22). 83 84 85
Es ist kein sich aus dem griechischen Recht ergebender gesetzlicher Anspruch auf Vermeidung von Obdachlosigkeit bekannt. Fälle, in denen ein solcher Anspruch im Rahmen einer Leistungsklage geltend gemacht wurde, sind ebenfalls nicht bekannt (AA-Auskunft an VG Schleswig vom 15. Oktober 2020, S. 2). Aus den europäischen Richtlinien ergibt sich gleichfalls kein Anspruch auf Bereitstellung einer Unterkunft (Nds/OVG, Urt. v. 19. April 2021 - 10 LB 244/20 -, juris Rn. 44 f.). Es besteht die Möglichkeit, die unabhängige Behörde des griechischen Ombudsmanns mit einer Petition zu befassen (AA-Auskunft an VG Schleswig vom 15. Oktober 2020, S. 3). Dies ist jedoch kein effektiver Rechtsbehelf. n) Zwar ist Obdachlosigkeit unter Flüchtlingen und Migranten nach Ansicht des Auswärtigen Amtes weiterhin kein augenscheinliches Massenphänomen (Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Stand: Juni 2021, S. 2; AA-Auskunft an VG Stade vom 06.12.2018, S. 3). Statistische Daten hierzu sind nicht vorhanden (Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Stand: Juni 2021, S. 3; AA-Auskunft an VG Stade vom 06.12.2018, S. 3). Auf der Website der Stadt Athen finden sich die jüngsten Zahlenangaben aus dem Jahr 2018, wonach es 793 Obdachlose, von denen 353 auf den Straßen Athens lebten, gab. Nicht davon erfasst waren jedoch Flüchtlinge und Migranten. Neuere Daten sind nicht zu erhalten (Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Stand: Juni 2021, S. 3; AA-Auskunft an VG Stade vom 06.12.2018, S. 3). Die Gesamtzahl der anerkannten Schutzberechtigten, die in Griechenland leben und derzeit auf Wohnungssuche sind, lässt sich kaum feststellen. Auch verändert sich diese Zahl fortwährend durch die derzeit hohe Zahl von griechischen Asylentscheidungen. Aber auch Abwanderung und Sekundärmigration aus Griechenland verändern die Zahl der anerkannten Schutzberechtigten in Griechenland. Diesem Personenkreis werden in zunehmender Zahl Aufenthaltstitel bzw. Flüchtlingspässe ausgestellt, die eine zeitlich begrenzte Weiterreise innerhalb des Schengenraums visumfrei ermöglichen (Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Stand: Juni 2021, S. 1). 86 87 88 89 90
An manchen Örtlichkeiten, insbesondere in Athen, sind wiederkehrend Personen mit Migrationshintergrund, griechische Staatsangehörige aus verschiedenen sozialen Milieus, aber auch Angehörige der Sinti und Roma auf Straßen und Plätzen aufzufinden. Dies umfasst unter anderem auch Personen, die nach ihrer Anerkennung als Schutzberechtigte ihre bisherigen Unterkünfte verlassen mussten. Mehrfach wurden Personen durch Sicherheitskräfte von dort dann in staatliche Flüchtlingseinrichtungen gebracht (Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Stand: Juni 2021, S. 2 f.). Jedoch erscheint es sehr schwierig, die Situation der Obdachlosigkeit in einer griechischen Großstadt oder gar im ganzen Land mittels persönlichen Beobachtungen belastbar einzuschätzen, zumal es auch nicht sichtbare Obdachlosigkeit gibt. Es ist in der Öffentlichkeit, u. a. im Straßenbild, kein Unterschied zu der Situation von vor September 2020 (Brand in Moria) festzustellen (Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Stand: Juni 2021, S. 3). Oft sind Obdachlose nicht sichtbar, bleiben in ihren prekären Unterkünften oder ziehen von einem Ort zum anderen (Anerkannte Flüchtlinge auf griechischem Festland obdachlos, Der Standard v. 22. Januar 2021). Entgegen der Ansicht der Beklagten wurde über Obdachlosigkeit in Griechenland auch umfangreich in den Medien berichtet (vgl. nur Anerkannte Flüchtlinge auf griechischem Festland obdachlos, Der Standard v. 22. Januar 2021; vgl. auch die von Pro Asyl/RSA, Zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, S. 6 in Fußnote 9 aufgeführten drei griechischen Zeitungsartikel vom 14. Februar 2021, 19. Februar 2021 und 26. März 2021; vgl. schließlich die zahlreichen Veröffentlichungen zu Obdachlosigkeit von Flüchtlingen in Griechenland, die mit Fundstellennachweisen zitiert sind von VGH BW, Urt. v. 27. Januar 2022 - A 4 S 2443/21 -, juris Rn. 38 f.; OVG Bremen, Urt. v. 16. November 2021 - 1 LB 371/21 -, juris Rn. 48; NdsOVG, Urt. v. 19. April 2021 - 10 LB 244/20 -, juris Rn. 48; OVG NRW, Urt. v. 21. Januar 2021 - 11 A 2982/20.A -, juris Rn. 47 ff.; OVG NRW, Urt. v. 21. Januar 2021 - 11 A 1564/20.A -, juris Rn. 45 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 23. November 2021 - OVG 3 B 53.19 -, juris Rn. 48). Das Auswärtige Amt begründet seine Ansicht, dass Obdachlosigkeit unter Flüchtlingen in Athen kein augenscheinliches Massenphänomen darstelle, mit der engen Vernetzung innerhalb der jeweiligen Gemeinschaften vergleichbarer Herkunft, die auch 91 92 93 94
informelle Möglichkeiten u. a. zur Wohnungssuche eröffnen (Deutsche Botschaft Athen vom 1. Juni 2021, S. 3), bzw. auf die Bildung von eigenen Strukturen und Vernetzung innerhalb der jeweiligen Landsmannschaften, über welche auf informelle Möglichkeiten zurückgegriffen werden kann (AA-Auskunft an VG Stade vom 6. Dezember 2018, S. 3). Laut Auskunft des Liaisonbeamten des Bundesamts in Griechenland konnte die Obdachlosigkeit auch durch das Anwachsen sozialer Strukturen der Flüchtlinge erfolgreich zurückgedrängt werden (AA-Auskunft an VG Berlin vom 4. Dezember 2019, S. 6). In der Tat werden manche von Freunden aufgenommen (Pro Asyl/RSA, Stellungnahme - Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland, 23. Juni 2017, S. 3) oder sie wenden sich an andere Asylbewerber oder Geflüchtete, um vorübergehend ein Dach über dem Kopf zu haben (ACCORD, Griechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für [nach Griechenland zurückkehrende] Personen mit internationalem Schutzstatus, 26. August 2021, S. 4 unter Verweis auf MIT, Februar 2021, S. 23). Wie bereits ausgeführt ist jedoch davon auszugehen, dass es auch nicht sichtbare Obdachlosigkeit gibt und zurückkehrende Schutzberechtigte auf unzumutbare Unterbringungsformen nicht verwiesen werden können. Personen mit Schutzstatus in Griechenland sind deshalb bei einer Rückkehr nach Griechenland in aller Regel mit Obdachlosigkeit konfrontiert und kämpfen damit, ihre elementarsten Bedürfnisse befriedigen zu können (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Factsheet Griechenland, Stand: August 2021, S. 2). Die sich grundsätzlich auf ganz Griechenland beziehenden Erkenntnismittel enthalten keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Sachlage außerhalb des Großraums Athen wesentlich anders darstellt. In den Erkenntnismitteln findet sich lediglich u. a. die Aussage, dass in den vergangenen zwei Jahren die Mietpreise im Zentrum von Athen um 20 bis 30 Prozent gestiegen seien, in den Vororten „nur“ um 10 bis 15 Prozent (Pro Asyl/RSA, Zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2021, S. 9). Dies legt die Annahme nahe, dass die Mietpreise außerhalb Athens und seiner Vororte, gegebenenfalls mit Ausnahme von Touristenorten, noch weniger stark gestiegen sind. Anhaltspunkte dafür, dass eine Unterkunft außerhalb des Großraums Athens für einen zurückkehrenden anerkannten Schutzberechtigten erschwinglich ist, ergeben sich hieraus jedoch gleichwohl nicht. 95 96 97
2. Bei einem anerkannten Schutzberechtigten ist grundsätzlich zu befürchten, dass er bei einer Rückkehr nach Griechenland nicht über die finanziellen Mittel verfügt, um seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. a) Es sind keine besonderen staatlichen Hilfsangebote für Rückkehrer bekannt, die diesen zumindest für die erste Zeit nach ihrer Rückkehr den Zugang zu Nahrungsmitteln gewährleisteten (AA-Auskunft an VG Leipzig vom 27. Dezember 2017, S. 3). Vielmehr gilt für anerkannte Schutzberechtigte grundsätzlich die Inländergleichbehandlung mit griechischen Staatsangehörigen und EU-Bürgern mit Aufenthaltsrecht in Griechenland, d. h. sie müssen nach der Anerkennung weitgehend selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen (Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Stand: Juni 2021, S. 1; AIDA, Country Report: Greece, 2020 Update, S. 245). b) Der Zugang zum Arbeitsmarkt steht de iure dauerhaft und legal im Land lebenden Personen offen (AA-Auskunft an VG Greifswald vom 26. September 2018, S. 5). Voraussetzung ist eine gültige Aufenthaltserlaubnis (RESPOND, Working Papers, Juni 2020, S. 17 und 25). De facto ist es für zurückkehrende anerkannte Schutzberechtigte jedoch unwahrscheinlich, eine Arbeit zu finden. Die griechische Arbeitsverwaltung OAED nimmt auch anerkannte Schutzberechtigte mit Sozialversicherungsnummer (AMKA) regulär in ihre Programme auf. Im Jahr 2019 hat sie 333 neue Planstellen erhalten, um die Betreuung insbesondere von Roma und Migranten zu verbessern (AA-Auskunft an VG Potsdam vom 23. August 2019, S. 4). Die Chancen zur Vermittlung eines Arbeitsplatzes sind jedoch gering. Die staatliche Arbeitsagentur OAED hat bereits für Griechen kaum Ressourcen für die aktive Arbeitsvermittlung (Betreuungsschlüssel: 1 Mitarbeiter für über 1.000 Arbeitslose) und noch kein Programm zur Arbeitsintegration von Flüchtlingen aufgelegt (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Griechenland, 1. Juni 2021, S. 27; SFH, Factsheet Griechenland, August 2021, S. 2). Staatlicherseits geplant sind ein Berufsausbildungsprogramm für 8.000 anerkannte Flüchtlinge in Attika und Zentralmakedonien sowie ein Beschäftigungsprogramm in der Landwirtschaft für 8.000 Flüchtlinge. Diese Maßnahmen sind jedoch noch nicht umgesetzt (AIDA, Country Report: Greece, 2020 Update, S. 249). 98 99 100 101
Initiativen zur Arbeitsvermittlung bestehen vor allem durch Nichtregierungsorganisationen (z.B. Solidarity Now, Generation 2.0, Organization Earth). Diese sind nicht flächendeckend verfügbar und nur zum Teil erfolgreich (Refugee Blue Center von Solidarity Now in Thessaloniki: Vermittlung von über 300 von über 700 arbeitsuchenden Flüchtlingen mit oder ohne Asylstatus in 2019). Dabei war das Refugee Blue Center im Jahr 2019 die einzige von im Jahr 2018 noch 13 sozialen Integrationsstellen in Thessaloniki (AA-Auskunft an VG Berlin vom 4. Dezember 2019, S. 7). Der Arbeiter-Samariter-Bund, die Diakonie und der Greek Refugee Council bieten punktuell Programme zur Fortbildung und Unterstützung bei der Arbeitssuche an (AA-Auskunft an VG Stade vom 6. Dezember 2018, S. 11; AA-Auskunft an VG Bayreuth vom 21. August 2020, S. 2). Die Angebote der Zivilgesellschaft einschließlich Nichtregierungsorganisationen genügen jedoch nicht, um international Schutzberechtigte adäquat in den griechischen Arbeitsmarkt zu integrieren (RESPOND, Working Papers, Juni 2020, S. 25 und 30). Schließlich ändern auch Vermittlungsbemühungen nichts daran, dass der Zugang zum Arbeitsmarkt sehr schwierig ist, weil Griechenland bereits vor der Covid-19-Pandemie die höchste Arbeitslosenquote in der EU hatte (SFH, Factsheet Griechenland, August 2021, S. 2; ACCORD, Griechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für [nach Griechenland zurückkehrende] Personen mit internationalem Schutzstatus, 26. August 2021, S. 25). Vor allem mit Blick auf die Konkurrenzlage auf dem griechischen Arbeitsmarkt gestaltet sich die Arbeitssuche für anerkannte Schutzberechtigte deshalb äußert schwierig (Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Stand: Juni 2021, S. 6). Angesichts der Arbeitsmarktlage und ohne griechische Sprachkenntnisse ist es nur schwer möglich (AA-Auskunft an VG Berlin vom 4. Dezember 2019, S. 7) bzw. beinahe aussichtslos, Arbeit zu finden, um den Lebensunterhalt bzw. die Kosten für die Anmietung von Wohnraum aus eigener Kraft bezahlen zu können (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 10. August 2021, S. 3). Drittstaatsangehörige sind in den statistischen Daten zur Arbeitslosigkeit nach wie vor klar überrepräsentiert (ACCORD, Griechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für [nach Griechenland zurückkehrende] Personen mit internationalem Schutzstatus, 26. August 2021, S. 25). Die Covid-19-Pandemie verschlechtert die marginalen Möglichkeiten von anerkannten Schutzberechtigten, auch nur einer Hilfsarbeitstätigkeit nachzugehen, erheblich 102 103 104
(Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Stand: Juni 2021, S. 6). Generell ist es so, dass sich die Versorgungssituation der griechischen Bevölkerung infolge der Covid- 19-Pandemie und der insgesamt angespannten Wirtschaftslage schwierig gestaltet (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 10. August 2021, S. 3). Aufgrund der hohen Arbeitslosigkeit in Griechenland sowie Sprachbarrieren haben auch alleinreisende männliche Schutzberechtigte derzeit nur geringe Chancen, Zugang zu qualifizierter Arbeit zu finden. Faktische Zugangschancen in nennenswertem Umfang bieten sich in Einzelfällen und bei guten Sprachkenntnissen bei Nichtregierungsorganisationen als Dolmetscher, kultureller Mediator oder Team- Mitarbeiter (AA-Auskunft an VG Greifswald vom 26. September 2018, S. 2; AA-Auskunft an VG Berlin vom 11. Oktober 2017, S. 2 f.; AA-Auskunft an VG Hamburg vom 22. August 2017, S. 8; RESPOND, Working Papers, Juni 2020, S. 32). Im Fall des Klägers kann trotz seiner Fremdsprachenkenntnisse mit Englisch und etwas Deutsch, jedoch keinem Griechisch, nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er eine solche nach den Erkenntnismitteln nur in Einzelfällen verfügbare Beschäftigung erhalten kann. Erreichbar sein können Hilfsarbeiterjobs, insbesondere in der Landwirtschaft (Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Stand: Juni 2021, S. 6). In diesem Zusammenhang wird von ausbeuterischen Arbeitsverhältnissen berichtet (ACCORD, Griechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für [nach Griechenland zurückkehrende] Personen mit internationalem Schutzstatus, 26. August 2021, S. 25 f.). Im Zusammenhang mit den Arbeitsbedingungen auf einer Erdbeerplantage kam es im Jahr 2017 zu einer Verurteilung Griechenlands durch den EMGR (Urt. v. 30. März 2017 - 21884/15 -, juris ). Ungeachtet der Frage, in welchem Umfang die Arbeitsbedingungen in einem solchen Hilfsarbeiterjob in der Landwirtschaft einem anerkannten Schutzberechtigten zumutbar sind, ergibt sich aus den 105 106
Erkenntnismitteln jedoch bereits nicht, dass auch die erforderliche Wahrscheinlichkeit besteht, einen solchen Job zu bekommen. In der Regel sind diejenigen, die es schaffen, einen Arbeitsplatz zu finden, in der Schattenwirtschaft beschäftigt (AIDA, Country Report: Greece, 2020 Update, S. 248 f.; ACCORD, Griechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für [nach Griechenland zurückkehrende] Personen mit internationalem Schutzstatus, 26. August 2021, S. 25; Pro Asyl/RSA, Stellungnahme - Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland, 23. Juni 2017, S. 3 und S. 24; RESPOND, Working Papers, Juni 2020, S. 26 und 28 f.). Wenn davon die Rede ist, dass die große Mehrheit der Migranten sich ohne staatliche Fördermaßnahmen integrieren konnte, wird zugleich darauf hingewiesen, dass dies nicht selten zu illegalen Arbeitsbedingungen geschah mit unterschiedlichen Schwerpunkten und Erfolgen vor der Krise vor allem in den Bereichen Landwirtschaft, Bauwesen, haushaltsnahe und sonstige Dienstleistungen sowie Handel sowie einer starken Verschlechterung der Arbeitschancen auch für Migranten durch die seit 2010 anhaltende Finanz- und Wirtschaftskrise (AA-Auskunft an VG Hamburg vom 22. August 2017, S. 8; RESPOND, Working Papers, Juni 2020, S. 32). Das wirtschaftliche Existenzminimum ist zwar immer dann gesichert, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können, wobei zu den im vorstehenden Sinne zumutbaren Arbeiten mit Ausnahme von kriminellen Tätigkeiten auch Tätigkeiten zählen, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise während der Touristensaison, ausgeübt werden können, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten Schatten- oder Nischenwirtschaft angesiedelt sind (BVerwG, Beschl. v. 17. Januar 2022 - 1 B 66.21 -, juris Rn. 29; Beschl. v. 13. Juli 2017 - 1 VR 3.17 u. a. -, juris Rn. 119; Urt. v. 1. Februar 2007 - 1 C 24.06 -, juris Rn. 11; Beschl. v. 17. Mai 2006 - 1 B 100.05 -, juris Rn. 11). Hierzu gehört auch Schwarzarbeit als Unterfall der Schattenwirtschaft (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17. Januar 2022 - 1 B 66.21 -, juris Rn. 30; SächsOVG, Urt. v. 15. März 2022 - 4 A 506/19.A -, juris Rn. 58; a. A. OVG NRW, Urt. v. 21. Januar 2021 - 11 A 2982/20.A -, juris Rn. 80 ff.). Dabei kann die weitergehende Frage dahinstehen, welche Maßstäbe für die Verweisung auf die Ausübung einer Tätigkeit im Bereich der Schattenwirtschaft 107 108
im Einzelnen bestehen, etwa dahin, ob danach zu differenzieren ist, in welcher Weise der Staat gegen Schwarzarbeit vorgeht, auf wen eine etwaige Strafandrohung abzielt und wie sich der tatsächliche Bedarf an ausländischen Arbeitskräften in bestimmten Sektoren der Volkswirtschaft und die tatsächliche Praxis der Strafverfolgung darstellen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17. Januar 2022 - 1 B 66.21 -, juris Rn. 30). Jedenfalls besteht für nach Griechenland zurückkehrende anerkannte Schutzberechtigte aus den bereits dargelegten Gründen grundsätzlich auch in der Schattenwirtschaft nicht die erforderliche Wahrscheinlichkeit, eine Tätigkeit zu finden, mit der sie das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige verdienen können. Die sich grundsätzlich auf ganz Griechenland beziehenden Erkenntnismittel enthalten keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Sachlage außerhalb des Großraums Athen wesentlich anders darstellt. Es besteht deshalb für den Senat kein Grund zur Annahme, dass die Arbeitsmarktsituation für zurückkehrende anerkannte Schutzberechtigte außerhalb des Großraums Athens eine günstigere ist. b) Geldleistungen der Arbeitslosenversicherung erhalten nur Personen mit entsprechenden Vorversicherungszeiten für eine Dauer von maximal einem Jahr (AA-Auskunft an VG Chemnitz vom 1. Februar 2019, S. 4; AA-Auskunft an VG Stade vom 6. Dezember 2018, S. 8; AA-Auskunft an VG Greifswald vom 26. September 2018, S. 6). Eine vorausgehende sozialversicherungspflichtige Beschäftigung in Griechenland können zurückkehrende anerkannte Schutzberechtigte in der Regel - und so auch der Kläger - nicht vorweisen (Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Stand: Juni 2021, S. 5 f.). c) In der Regel erfüllen zurückkehrende anerkannt Schutzberechtigte - und so auch der Kläger - nicht die Voraussetzungen für das garantierte Mindesteinkommen. Anerkannt Schutzberechtigte haben seit Februar 2017 unter den gleichen Voraussetzungen wie griechische Staatsbürger Zugang zum neu eingeführten System der Sozialhilfe (garantiertes Mindesteinkommen, früher: soziales Solidaritätseinkommen) (ACCORD, Griechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für [nach Griechenland zurückkehrende] Personen mit internationalem Schutzstatus, 26. August 2021, S. 11). 109 110 111 112 113
Das System der sozialen Grundsicherung sieht Geldleistungen (erste Säule), Sachleistungen (zweite Säule) und Arbeitsvermittlung (dritte Säule) vor. Die erste Säule besteht aus einem Sozialgeld (KEA) von 200 Euro pro Einzelperson. Dieser Betrag erhöht sich um 100 Euro je weitere erwachsene Person und um 50 Euro je weitere minderjährige Person im Haushalt. Bei Alleinerziehenden erhöht sich der Geldbetrag für das erste Kind um weitere 50 Euro auf 100 Euro. Die maximale Leistung beträgt 900 Euro pro Haushalt. Einkommen jedweder Herkunft wird vollständig angerechnet. Die zweite Säule besteht aus sozialen Hilfsprogrammen. Dazu gehören eine prioritäre Unterbringung in Kindertagesstätten und freie Schulmahlzeiten oder ein Einbezug in Programme des Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen. Sachleistungen umfassen z. B. trockene Grundnahrungsmittel, Kleidung und Hygieneartikel. Die zweite Säule ist je nach Kommune unterschiedlich stark ausgeprägt, die Mehrzahl der Kommunen verfügt inzwischen über ein Sozialzentrum (AA-Auskunft an VG Leipzig vom 28. Januar 2020, S. 3). Die dritte Säule (Arbeitsmarktintegration) befindet sich weiterhin im Aufbau (AA-Auskunft an VG Leipzig vom 28. Januar 2020, S. 3). Im Rahmen der dritten Säule plant die staatliche Arbeitsagentur ein EU-finanziertes Beschäftigungsförderungsprogramm für 3.000 Asylsuchende und anerkannt Schutzberechtigte. Das Programm soll im Wesentlichen Beratungs- und Coaching- Elemente enthalten (AA-Auskunft an VG Chemnitz vom 1. Februar 2019, S. 4; AA- Auskunft an VG Stade vom 6. Dezember 2018, S. 4 ff.). Für den Bezug der sozialen Grundsicherung ist ein zweijähriger ununterbrochener und legaler Aufenthalt in Griechenland in Form der Steuererklärung der Vorjahre nachzuweisen (Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Stand: Juni 2021, S. 5; AA-Auskunft an VG Berlin vom 4. Dezember 2019, S. 5). Aus dem Ausland zurückkehrende anerkannt Schutzberechtigte - und so auch der Kläger - sind daher zunächst von einem Bezug ausgeschlossen (AA-Auskunft an VG Chemnitz vom 1. Februar 2019, S. 5). d) Auch andere Sozialleistungen wie eine Familienförderung (monatlich ca. 10 € je Kind) oder der 2019 eingeführte Wohngeldzuschuss (70 € für eine Einzelperson, höchstens 210 € für einen Haushalt) verlangen den Nachweis eines - auch im Fall des Klägers nicht gegebenen - legalen Aufenthalts von zehn bzw. fünf Jahren Dauer. Anerkannt Schutzberechtigte sind explizit von einer Studentenförderung (bis zu 1.000 € jährlich) ausgeschlossen, weil diese nur für EU-Staatsangehörige gezahlt wird. 114 115 116
Weitere staatliche Unterstützungen für besonders schutzbedürftige Gruppen sind zwar existent, aber nur schwer zugänglich: Eine Förderung für alleinerziehende Mütter verlangt von der Antragstellenden den expliziten und vollständigen Nachweis über die familiäre Situation. So müssen Geburtsurkunden ebenso wie Scheidungspapiere oder Sterbeurkunden vorgelegt werden, was international Schutzberechtigten oft nicht möglich ist. Eine finanzielle Unterstützung für Menschen mit Behinderungen (ca. 313 € monatlich) ist nur für Menschen vorgesehen, die arbeitslos sind und deren Grad der Behinderung über 67 liegt. Relativ neu (Gesetz 4659/2020) ist die einmalige Elternprämie von 2.000 €, die nach Geburt eines Kindes an Mütter gezahlt wird, die seit mindestens 12 Jahren, oder - bei Geburten im Zeitraum von 2020 bis 2023 - seit mindestens 2012 in Griechenland leben. Die soziale Rente für Personen, die keine oder keine ausreichende Altersversorgung haben, erfordert einen legalen Aufenthalt von mindestens 15 Jahren in Griechenland (Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, Stand: Juni 2021, S. 5 f.; AA-Auskunft an VG Köln vom 7. Februar 2018, S. 4; AIDA, Country Report: Greece, 2020 Update, S. 250 f.; ACCORD, Griechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für [nach Griechenland zurückkehrende] Personen mit internationalem Schutzstatus, 26. August 2021, S. 13). e) Die griechische Arbeitsagentur stellt seit Juni 2018 für alle anerkannt Schutzberechtigten eine Arbeitslosenkarte aus. Die Arbeitslosenkarte berechtigt zu folgenden Leistungen: Kostenlose Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs, kostenloser Eintritt in Museen, Ermäßigungen für Gas-, Wasser und Stromrechnungen, Rabatte in einigen Fast-Food-Restaurants, einige Mobilfunkangebote, einige ermäßigte berufliche Fortbildungsmaßnahmen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationen der Staatendokumentation, Griechenland, 1. Juni 2021, S. 27; AA-Auskunft an VG Chemnitz vom 1. Februar 2019, S. 4; AA-Auskunft an VG Stade vom 6. Dezember 2018, S. 5 f.). Allein mit Hilfe der Arbeitslosenkarte kann ein ansonsten mittelloser anerkannter Schutzberechtigter sein Existenzminimum aber ersichtlich nicht sichern (so auch OVG NRW, Urt. v. 21. Januar 2021 - 11 A 1564/20.A -, juris Rn. 91; Urt. v. 21. Januar 2021 - 11 A 2982/20.A -, juris Rn. 103; NdsOVG, Urt. v. 19. April 2021 - 10 LB 244/20 -, juris Rn. 70; OVG Bremen, Urt. v. 16. November 2021 - 1 LB 371/21 -, juris Rn. 62). Keine grundsätzlich andere rechtliche Bewertung ist gerechtfertigt bei zusätzlicher Inanspruchnahme der Angebote von Nichtregierungsorganisationen für Obdachlose (Suppenküchen, s. u. unter g)). 117
f) Cash-Card-Programm stehen nur Asylbewerbern - und damit nicht dem Kläger als anerkannten Flüchtling - zur Verfügung (AA-Auskunft an VG Leipzig vom 28. Januar 2020, S. 1). Im Rahmen des sog. Cash-Card-Programms des UNHCR liegt der Auszahlungsbetrag für allein reisende Männer bei 150 Euro pro Monat und soll u. a. die Versorgung mit Lebensmitteln gewährleisten. Es besteht kein Anspruch auf Teilnahme am Cash-Card- Programm; es handelt sich nicht um einen Sozialhilfeanspruch, sondern um humanitäre Hilfe (AA-Auskunft an VG Stade vom 6. Dezember 2018, S. 11; AA-Auskunft an VG Berlin vom 4. Dezember 2019, S. 7). Zwar gewähren EU und UNHCR auch für die Cash-Card-Programme eine Übergangsfrist, um anerkannten Flüchtlingen den Übergang in die soziale Grundsicherung zu erleichtern (AA-Auskunft an VG Köln vom 7. Februar 2018, S. 2; AA-Auskunft an VG Leipzig vom 27. Dezember 2017, S. 4). Der Bezugszeitraum endet nach Anerkennung grundsätzlich analog zum Wohnraumanspruch nach sechs bzw. zwölf Monaten (AA-Auskunft an VG Greifswald vom 26. September 2018, S. 2) bzw. seit der Gesetzesänderung zum 1. Juni 2020 nunmehr nach 30 Tagen. Personen, die keinen Zugang zum Cash-Card-Programm haben, kann diese Übergangsfrist ebenso wenig gewährt werden wie Personen, die nicht in einer Flüchtlingsunterkunft untergebracht sind, dort nach ihrer Anerkennung verbleiben können. Für bereits anerkannte Schutzberechtigte ist ein Neueintritt in das Cash-Card-Programm nicht möglich (AA-Auskunft an VG Berlin vom 4. Dezember 2019, S. 7; AA-Auskunft an VG Stade vom 6. Dezember 2018, S. 11). g) In Athen gibt es Angebote von Nichtregierungsorganisationen für Obdachlose (Suppenküchen), die eine elementare Versorgung mit Lebensmitteln anbieten (AA- Auskunft an VG Greifswald vom 26. September 2018, S. 6; Pro Asyl/RSA, Stellungnahme - Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland, 30. August 2018, S. 9). Der Zugang zu Lebensmitteln, die von den wenigen in Betrieb befindlichen Suppenküchen der Obdachlosenunterkünfte ausgegeben werden, ist in der Praxis jedoch eingeschränkt. Von den fünf Suppenküchen in der Region Attika nehmen manche für einige Monate keine neuen Personen auf, andere fordern eine Anmeldung und verfügen über keine Übersetzungsdienste, andere fordern eine Steuererklärung, eine registrierte Adresse oder eine Bescheinigung über die Obdachlosigkeit sowie eine 118 119 120 121 122
Sozialversicherungsnummer (AMKA) (ACCORD, Griechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für [nach Griechenland zurückkehrende] Personen mit internationalem Schutzstatus, 26. August 2021, S. 19 f.). Zwar hat es seine Berechtigung, die Hilfsmaßnahmen durch nichtstaatliche Stellen als elementares Auffangnetz gegen Hunger und Entbehrungen zu bezeichnen, Schutzberechtige werden dadurch jedoch nicht in die Lage versetzt, in Griechenland ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen (OVG NRW, Urt. v. 21. Januar 2021 - 11 A 1564/20.A -, juris Rn. 92 ff.; Urt. v. 21. Januar 2021 - 11 A 2982/20.A -, juris Rn. 104 ff.; NdsOVG, Urt. v. 19. April 2021 - 10 LB 244/20 -, juris Rn. 72). 3. Der konkrete Einzelfall des Klägers rechtfertigt keine Abweichung von den oben unter 1. und 2. dargelegten grundsätzlichen Annahmen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger finanzielle Unterstützung durch seine Herkunftsfamilie in Syrien oder seine Verwandtschaft in Deutschland erwarten kann. Der finanzielle Beitrag seines Vaters zur Flucht beschränkte sich auf 50 Dollar, an in Griechenland für eine ärztliche Behandlung entstandenen Kosten konnte er sich offensichtlich schon nicht mehr beteiligen. Auch wenn ausweislich der Angaben des Klägers beim Bundesamt ein Cousin sich mit ca. 175-200 Euro an den Kosten eines in Griechenland gemachten MRTs beteiligt hat - das diesbezügliche bloße Bestreiten des Klägers in der mündlichen Verhandlung ist nicht glaubhaft -, fehlt es doch an Anhaltspunkten dafür, dass dieser Cousin oder ein anderer der insgesamt drei in Deutschland lebenden Cousins den Kläger bei einer Rückkehr nach Griechenland in nennenswertem Umfang finanziell unterstützen kann. Nach den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben befindet sich einer der drei Cousins in Ausbildung („lernt Sprachen“) und arbeitet der seine Ausbildung „im Bereich von Fahrzeugen“ abgeschlossen habende Cousin nicht, so dass diese Cousins wohl nicht über die für eine finanzielle Unterstützung des Klägers erforderlichen Mittel verfügen. Nach den Angaben des Klägers arbeitet zwar der dritte Cousin mit abgeschlossenem Studium bzw. abgeschlossener Ausbildung („hat fünf Jahre studiert im Bereich Technologie“). Welchen Verdienst der arbeitende Cousin erzielt, welche Verbindlichkeiten er hat und welche weiteren und ggfs. näheren syrischen Verwandten er unterstützt, ist jedoch nicht bekannt. Der Senat kann deshalb nicht davon ausgehen, dass dieser Cousin den Kläger in Griechenland in einem Umfang regelmäßig finanziell unterstützen kann und wird, der auch unter Mitberücksichtigung der Angebote von 123 124 125
Nichtregierungsorganisationen für Obdachlose (Suppenküchen) und den Leistungen der Arbeitslosenkarte ausreicht, um seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. Über Reintegrationshilfen wusste der Vertreter des Bundesamts auch auf Nachfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung nichts zu berichten. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger über Vermögen verfügt. Der Kläger besitzt nach seiner Behauptung keine Freunde und Bekannte in Griechenland, bei denen er unterkommen und bzw. oder die ihn mit Lebensmitteln unterstützen könnten. Es ist nicht ersichtlich, dass der Griechenland im November 2019 verlassen habende Kläger über ein soziales Netzwerk dort verfügt. Der Kläger spricht zwar Englisch und etwas Deutsch, jedoch kein Griechisch. Auch unter Berücksichtigung seiner bisherigen beruflichen Erfahrungen (in Syrien angefangenes Studium bzw. angefangene Ausbildung im Bereich Klimatechnik mit Praktikum, illegale Beschäftigung in einer Bäckerei in der Türkei) kommt er in Griechenland nur für Hilfsarbeitertätigkeiten ihn Betracht, die es jedoch aus den dargelegten Gründen nicht in ausreichender Zahl gibt. Auf die Frage, ob der Kläger dem (Hilfsarbeiter-)Arbeitsmarkt wegen gesundheitlicher Probleme ohnehin nur eingeschränkt zur Verfügung steht, kommt es deshalb nicht an. Gegen die Annahme solcher gesundheitlichen Probleme spricht, dass der Kläger sich ausweislich seiner Angaben in der mündlichen Verhandlung nicht in ärztlicher Behandlung befindet, keine Medikamente nimmt und sich erst auf die Nachfrage zur Behauptung veranlasst sah, er müsste sich ärztlich behandeln lassen. II. Rechtswidrig und aufzuheben ist deshalb auch der übrige Bescheid der Beklagten, soweit er angefochten ist. C. Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 709 Satz 2, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen aus § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
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Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. Die Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr- Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als elektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des § 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
gez.: Munzinger
Helmert
Martini