Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 23.01.2008 – XII ZB 155/07

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. Januar 2008

in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO §§ 233 B, Fc, 520 Abs. 2

Eine Prozesspartei darf auch bei Nutzung eines privaten Kurierdienstes (hier:

Kölner Anwaltverein-Kurierdienst GmbH) darauf vertrauen, dass werktags auf-

gegebene Postsendungen am folgenden Werktag im regionalen Auslieferungs-

gebiet ausgeliefert werden. Anderes gilt nur, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür

vorliegen, dass im Einzelfall mit längeren Postlaufzeiten zu rechnen ist (im An-

schluss an BGH Beschluss vom 13. Mai 2004 - V ZB 62/03 - NJW-RR 2004,

1217).

BGH, Beschluss vom 23. Januar 2008 - XII ZB 155/07 - OLG Köln AG Köln

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2008 durch den

Richter Sprick, die Richterin Weber-Monecke, den Richter Prof. Dr. Wagenitz,

die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des

25. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln vom

11. September 2007 aufgehoben.

Dem Kläger wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung

der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 3. April

2007 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Streitwert: 16.960 €

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten um Trennungsunterhalt. Das Amtsgericht hat die

Beklagte verurteilt, an den Kläger rückständigen Unterhalt in Höhe von

5.941,94 € nebst Zinsen zu zahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das

Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 24. April 2007 zu-

gestellt.

2

Mit einem am 11. Mai 2007 eingegangenen Schriftsatz legte der Kläger

gegen das amtsgerichtliche Urteil Berufung ein. Die Berufungsbegründung des

Klägers vom 21. Juni 2007 ging am (Dienstag) 26. Juni 2007 beim Oberlandes-

gericht ein. Auf den Hinweis des Berufungsgerichts, dass die Berufungsbegrün-

dung verspätet eingegangen sei, beantragte der Kläger mit einem am gleichen

Tag eingegangenen Schriftsatz vom 28. Juni 2007 Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand. Zur Begründung trug er vor, sein Prozessbevollmächtigter habe

die Berufungsbegründung bereits am (Freitag) 22. Juni 2007 unterzeichnet und

seiner Rechtsanwaltsfachangestellten mit der Weisung übergeben, den Schrift-

satz in das Gerichtsfach für das Oberlandesgericht Köln der Postannahmestelle

für Rechtsanwälte bei dem Amtsgericht Köln einzulegen. Dabei habe sein

Rechtsanwalt die Angestellte darauf hingewiesen, dass die Berufungsbegrün-

dungsfrist am 24. Juni 2007 ablaufe und der Schriftsatz deswegen - sicherheits-

halber - noch am gleichen Tag (22. Juni 2007) bis spätestens 12.00 Uhr in das

entsprechende Fach einzulegen sei. Entsprechend habe die Rechtsanwalts-

fachangestellte die an das Oberlandesgericht Köln adressierte Berufungsbe-

gründung noch vor 12.00 Uhr in dieses Fach eingelegt. Durch die Bediensteten

der Postannahmestelle des Amtsgerichts Köln würden sämtliche Gerichtsfächer

einschließlich des Gerichtsfaches für das Oberlandesgericht Köln letztmalig um

13.00 Uhr geleert; so sei auch am Freitag, dem 22. Juni 2007 verfahren wor-

den. Die vorsortierten Schriftsätze würden dann am nächsten Werktag von den

Mitarbeitern der Kölner Anwaltverein-Kurierdienst GmbH an die entsprechen-

den Gerichte angeliefert. So seien auch am (Montag) 25. Juni 2007 entspre-

chende Schriftsätze an das Oberlandesgericht Köln befördert worden. Sein

Prozessbevollmächtigter habe sich dem Kurierdienst des Kölner Anwaltvereins

angeschlossen. Ihm sei seit dem Jahre 1996 kein einziger Fall bekannt gewor-

den, in dem ein bis mittags um 12.00 Uhr in eines der Gerichtsfächer der Post-

annahmestelle des Amtsgerichts Köln eingelegter Schriftsatz nicht am nächsten

Werktag an das im Schriftstück ausgewiesene Gericht zugestellt worden sei.

Diesen Vortrag hat der Kläger durch eidesstattliche Versicherungen seines Pro-

zessbevollmächtigten und dessen Rechtsanwaltsfachangestellter glaubhaft

gemacht.

3

Das Berufungsgericht hat dem Kläger die beantragte Wiedereinsetzung

in die Berufungsbegründungsfrist versagt und die Berufung als unzulässig ver-

worfen. Zwar könne sich ein Absender auf die Zuverlässigkeit der Postdienste

verlassen, wenn er ein mit vollständiger und richtiger Anschrift versehenes und

ausreichend frankiertes Schriftstück zur Post gebe. Für die Inanspruchnahme

eines privaten Beförderungsdienstes gelte dies entsprechend. Die Partei müsse

im Fall einer verzögerten Übermittlung die Organisationsstruktur für eine zeitge-

rechte Beförderung nicht darlegen, weil sie sich regelmäßig der Kenntnis des

Postdienstnutzers entziehe. Hier sei der Prozessbevollmächtigte des Klägers

durch die Mitteilungen der Kölner Anwaltverein-Kurierdienst GmbH jedoch dar-

auf hingewiesen worden, dass bei Einlegung eines für das Oberlandesgericht

Köln sowie für andere Gerichte außerhalb von Köln bestimmten Schriftstücks in

das jeweilige Fach bei der Postannahmestelle des Amtsgerichts Köln keine

Gewähr für einen fristgerechten Zugang der Anwaltspost übernommen werde.

Außerdem befinde sich über dem für das Oberlandesgericht Köln bestimmten

Fach ein Warnhinweisschild mit dem Aufdruck "keine Fristsachen einlegen".

Wenn der Kläger gleichwohl zwei Tage vor Fristablauf einen Berufungsbegrün-

dungsschriftsatz in dieses Fach bei der Postannahmestelle des Amtsgerichts

Köln eingelegt habe, habe er nicht darauf vertrauen dürfen, dass der Schriftsatz

fristgerecht beim Oberlandesgericht Köln eingehe. Unter diesen Umständen

habe es ihm oblegen, sich jedenfalls am Tag des Fristablaufs durch Rückfrage

bei der Geschäftsstelle des Berufungsgerichts von einem fristgerechten Ein-

gang zu überzeugen. Weil der Prozessbevollmächtigte des Klägers dem nicht

nachgekommen sei, habe er die Fristversäumung zu verschulden, was dem

Kläger zuzurechnen sei.

4

Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers.

6

II.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 238 Abs. 2, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO

i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu-

lässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-

dung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

1. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsbe-

schlüsse vom 9. Februar 2005 - XII ZR 225/04 - FamRZ 2005, 791, 792 m.w.N.

und vom 18. Juli 2007 - XII ZB 32/07 - FamRZ 2007, 1722) dient das Rechtsin-

stitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in besonderer Weise dazu,

den Rechtsschutz und das rechtliche Gehör zu garantieren. Daher gebieten es

die Verfahrensgrundrechte auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes

(Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Gehör

(Art. 103 Abs. 1 GG), den Zugang zu den Gerichten und den in den Verfah-

rensordnungen vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgrün-

den nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BVerfGE 88, 118,

123 ff., BGHZ 151, 221, 227 m.w.N.). Gegen diesen Grundsatz verstößt die

angefochtene Entscheidung.

7

2. Das Berufungsgericht hat dem Kläger zu Unrecht die beantragte Wie-

dereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbe-

gründungsfrist versagt. Denn der verspätete Zugang beim Oberlandesgericht ist

nicht auf ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten des Klägers zurückzu-

führen, das dem Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet werden könnte.

8

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

(BVerfG NJW 1999, 3701, 3702, 2000, 2657, 2658 und NJW-RR 2002, 1005 f.)

und des Bundesgerichtshofs (Senatsbeschluss vom 18. Juli 2007 - XII ZB

32/07 - FamRZ 2007, 1722, 1723, BGH Beschlüsse vom 13. Mai 2004 - V ZB

62/03 - NJW-RR 2004, 1217 f. m.w.N. und vom 19. Juli 2007 - I ZB 100/06 - zur

Veröffentlichung bestimmt) dürfen einem Prozessbeteiligten Verzögerungen der

Briefbeförderung oder Briefzustellung nicht als Verschulden angerechnet wer-

den. Er darf vielmehr darauf vertrauen, dass die Postlaufzeiten eingehalten

werden, die seitens der Deutschen Post AG für den Normalfall festgelegt wer-

den. In seinem Verantwortungsbereich liegt es allein, das Schriftstück so recht-

zeitig und ordnungsgemäß abzugeben, dass es nach den organisatorischen

und betrieblichen Vorkehrungen der Deutschen Post AG den Empfänger fristge-

recht erreichen kann. Anders liegt es nur, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür

vorliegen, dass im Einzelfall mit längeren Postlaufzeiten zu rechnen ist (BVerfG

NJW 1995, 1210; BGH Beschlüsse vom 9. Dezember 1992 - VIII ZB 30/92 -

NJW 1993, 1332 und vom 25. Januar 1993 - II ZB 18/92 - NJW 1993, 1333,

1334). Dies gilt auch für die Nutzung privater Kurierdienste (BVerfG NJW 2000,

2657, 2658; NJW-RR 2002, 1005).

9

Daran hat sich durch Erlass der Postuniversaldienstleistungsverordnung

(PUDLVO) vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2418) nichts geändert. Zwar

können danach die Deutsche Post AG und andere Unternehmer, die Universal-

dienstleistungen im Briefverkehr anbieten, die Postlaufzeiten nicht mehr selbst

frei festlegen. Sie sind ihnen vielmehr für den Normalfall verbindlich vorgege-

ben. Nach § 2 Ziff. 3 PUDLVO müssen die Unternehmen sicherstellen, dass sie

an Werktagen aufgegebene Inlandssendungen im gesamten Bundesgebiet im

Jahresdurchschnitt mindestens zu 80 % am ersten und zu 95 % bis zum zwei-

ten auf die Einlieferung folgenden Werktag ausliefern. Zwar ist bei diesem Pro-

zentsatz nicht auszuschließen, dass diese vorgeschriebenen Brieflaufzeiten im

Einzelfall verfehlt werden. Für die Frage, ob der Rechtsanwalt sich auf eine

rechtzeitige Zustellung des Schriftsatzes verlassen konnte, ist aber nicht auf

solche unvorhersehbaren Ausnahmefälle, sondern darauf abzustellen, ob die

Postlaufzeiten regelmäßig in einem Umfang eingehalten werden, der bei ein-

zelnen Bürgern das berechtigte Vertrauen in die Einhaltung dieser Postlaufzei-

ten begründet. Das ist nach den jetzt gesetzlich vorgegebenen Quoten der Fall.

Ohne konkrete Anhaltspunkte muss deswegen niemand mit längeren Postlauf-

zeiten rechnen, die eine ernste Gefahr der Fristversäumung begründen (BGH

Beschlüsse vom 13. Mai 2004 - V ZB 62/03 - NJW-RR 2004, 1217, 1218 und

vom 15. April 1999 - IX ZB 57/98 - NJW 1999, 2118).

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b) Der Kläger hat vorgetragen und durch die eidesstattliche Versicherung

seines Prozessbevollmächtigten glaubhaft gemacht, dass Briefsendungen, die

- wie hier - bis mittags 12.00 Uhr in dem entsprechenden Gerichtsfach der

Postannahmestelle des Amtsgerichts Köln eingelegt werden, stets am nächsten

Werktag durch den Kurierdienst des Kölner Anwaltvereins bei dem im Schrift-

stück ausgewiesenen Gericht zugestellt werden. Er durfte deswegen darauf

vertrauen, dass die an das Oberlandesgericht adressierte und bereits am (Frei-

tag) 22. Juni 2007 in das entsprechende Fach des Oberlandesgerichts einge-

legte Berufungsbegründung spätestens am (Montag) 25. Juni 2007 beim Beru-

fungsgericht eingehen würde. Dafür bedurfte es auch keines weiteren Vortrags

zu der Organisationsstruktur des Kurierdienstes, weil diese sich regelmäßig der

Kenntnis des Nutzers entzieht. Die Organisation der Postverteilung obliegt al-

lein dem Anwaltverein. Der einzelne Anwalt ist, selbst wenn er Mitglied des An-

waltvereins und vertraglich mit dessen Kurierdienst verbunden ist, gegenüber

den Angestellten des Anwaltvereins weder weisungs- noch kontrollbefugt

(BVerfG NJW-RR 2002, 1005, 1006). Der Prozessbevollmächtigte des Klägers

hatte damit alles in seinem Verantwortungsbereich Liegende getan, nämlich

das Schriftstück so rechtzeitig und ordnungsgemäß aufgegeben, dass es nach

den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen des in Anspruch ge-

nommenen Kurierdienstes den Empfänger fristgerecht erreichen konnte (vgl.

Senatsbeschluss vom 18. Juli 2007 - XII ZB 32/07 - FamRZ 2007, 1722, 1723).

Entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts war er deswegen nicht

gehalten, sich am Tag des Fristablaufs durch Rückfrage bei der Geschäftsstelle

des Berufungsgerichts von einem rechtzeitigen Eingang der Berufungsbegrün-

dung zu überzeugen.

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Einem schutzwürdigen Vertrauen des Prozessbevollmächtigten des Klä-

gers auf den rechtzeitigen Eingang der Berufungsbegründung steht auch nicht

entgegen, dass die von ihm in Anspruch genommene Kölner Anwaltverein-

Kurierdienst GmbH in ihren Verträgen mit den Nutzern eine Zusicherung für die

rechtzeitige Ablieferung bestimmter Schriftsätze beim Empfänger ablehnt. Denn

nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesver-

fassungsgerichts ist nicht auf eine rechtlich verbindliche Zusicherung, sondern

allein auf die nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen bei

regelmäßigem Betriebsablauf anfallenden Beförderungszeiten abzustellen. In

der Verantwortung des Absenders liegt es allein, das zu befördernde Schrift-

stück so rechtzeitig und ordnungsgemäß zur Post zu geben, dass es bei norma-

lem Verlauf der Dinge den Empfänger fristgerecht erreichen kann (BVerfG

NJW-RR 2002, 1005). Wenn dem Prozessbevollmächtigten keine besonderen

Umstände bekannt sind, die zu einer Verlängerung der normalen Postlaufzeiten

führen können, darf er darauf vertrauen, dass diese eingehalten werden (BGH

Beschlüsse vom 30. September 2003 - VI ZB 60/02 - NJW 2003, 3712, 3713

und vom 19. Juli 2007 - I ZB 100/06 - zur Veröffentlichung bestimmt).

12

Schließlich folgt auch aus den Feststellungen des Berufungsgerichts,

wonach an dem Fach für die an das Oberlandesgericht Köln gerichteten

Schriftsätze ein Hinweisschild mit den Worten "keine Fristsachen einlegen" an-

gebracht ist, kein Verschulden des Prozessbevollmächtigten des Klägers. Ent-

gegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts kann einer solchen Mittei-

lung kein Hinweis auf eine verzögerliche Zustellung der an das Oberlandesge-

richt Köln gerichteten Schriftsätze entnommen werden. Näher liegt es vielmehr,

mit der Rechtsbeschwerde die Bedeutung dieses Hinweises darin zu finden,

dass nicht schon das Einlegen von Fristsachen in dieses für das Oberlandesge-

richt Köln bestimmte Fach die Frist wahrt, weil es sich nicht um eine gemein-

same Briefannahmestelle beider Gerichte handelt. Wegen dieses Hinweises

musste der Prozessbevollmächtigte des Klägers deswegen nicht befürchten,

dass seine Berufungsbegründung - abweichend von dem vorgetragenen und

eidesstattlich versicherten üblichen Ablauf des Zustelldienstes - verspätet beim

Berufungsgericht eingehen würde.

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c) Weil den Prozessbevollmächtigten des Klägers somit kein Verschul-

den an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist trifft, ist dem Kläger die

begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Das Berufungs-

gericht hat die Berufung des Klägers deswegen zu Unrecht als unzulässig

verworfen und wird erneut über die rechtzeitig eingelegte und begründete Beru-

fung zu befinden haben.

Sprick

Weber-Monecke

Wagenitz

Vézina

Dose

Vorinstanzen:

AG Köln, Entscheidung vom 03.04.2007 - 318 F 55/05 -

OLG Köln, Entscheidung vom 11.09.2007 - 25 UF 73/07 -