Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil vom 27.04.2022 – 6 A 589/19
Az.: 6 A 589/19
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil
In der Verwaltungsrechtssache
des
- Kläger -
- Berufungsbeklagter -
prozessbevollmächtigt:
gegen
das Sächsische Rechtsanwaltsversorgungswerk vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstands Wallgäßchen 1a - 2 b , 01097 Dresden
- Beklagter -
- Berufungskläger -
wegen
Beitragsbescheids hier: Berufung
hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Landessozialgericht Guericke aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. April 2022 für Recht erkannt: Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 28. März 2019 - 5 K 2117/16 - wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von Einkünften aus einem Angestelltenverhältnis des Klägers im Rahmen der Erhebung von Mitgliedsbeiträgen durch den Beklagten. Der Kläger ist seit 1997 in verschiedenen Funktionen bei der W VersicherungsAG beschäftigt. Im Jahr 1998 wurde er zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und ist seitdem auch als Rechtsanwalt mit eigener Kanzlei tätig. Als Leiter der Schadenabteilung bei der W VersicherungsAG wurde er von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht ab dem 6. April 1998 befreit. Seit April 1998 wurde er als Mitglied des Beklagten (auch) für diese Tätigkeit zur Beitragszahlung herangezogen, im Jahr 2014 in Höhe von monatlich 945,00 €. Ausgehend von einer Änderung des Beschäftigungsverhältnisses zum 4. März 2014, wonach der Kläger als Sachbearbeiter in der Schadensabteilung - und nicht mehr als deren Leiter - tätig wurde, zog die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) als gesetzliche Rentenversicherung den Kläger ab 1. Januar 2015 zur Beitragszahlung heran und lehnte nachgehend die weitere Befreiung des Klägers von der Rentenversicherungspflicht ab (Bescheid vom 17. Juni 2016). In Kenntnis der Rentenversicherungspflicht bei der DRV setzte der Beklagte den ursprünglich durch 1 2 3
Bescheid vom 22. Januar 2015 auf monatlich 972,40 € bezifferten Beitrag (basierend auf einem Beitragssatz von 18,7 % und der Beitragsbemessungsgrenze von 5.200 €) durch Bescheide vom 29. Januar 2015 neu fest. Zum einen wurden monatliche Beiträge für die selbstständige Tätigkeit als Rechtsanwalt ab dem 1. Januar 2015 als persönlicher Pflichtbeitrag nach § 11 Abs. 2 der Satzung des Beklagten in Höhe von 175,64 € festgesetzt. Zum anderen wurde der Kläger mit weiterem Beitragsbescheid vom 29. Januar 2015 wegen der Angestelltentätigkeit ab dem 1. Januar 2015 zur Beitragszahlung in Höhe von monatlich 291,72 € nach § 13 Abs. 1 der Satzung herangezogen. Diesen Bescheid über die Beitragszahlung nach § 13 Abs. 1 der Satzung griff der Kläger mit seinem Widerspruch vom 31. Januar 2015 an. Die Angestelltentätigkeit finde nicht als angestellter Rechtsanwalt statt. Die Arbeitgeberin führe für ihn in voller Höhe Rentenbeiträge an die gesetzliche Rentenversicherung ab. Zur Akte reichte der Kläger ergänzend Auskünfte seiner Arbeitgeberin vom 7. Februar 2014 sowie vom 29. Mai 2015 zu den Änderungen der ausgeübten Tätigkeit. Danach sei er seit dem 4. März 2014 als Sachbearbeiter tätig und nehme keine anwaltlichen Aufgaben, insbesondere keine rechtsberatenden, mehr wahr. Mit Widerspruchsbescheid vom 1. November 2016 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Mitglieder, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert seien und für die Beiträge abgeführt würden, zahlten gemäß § 13 Abs. 1 der Satzung einen besonderen Betrag von dem nach § 11 Abs. 2 der Satzung beitragspflichtigen Einkommen. Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 der Satzung sei jegliches Einkommen aus einer Tätigkeit, die anwaltlich erbracht werden könne, der Beitragspflicht unterworfen. Da der Kläger als Mitarbeiter der Schadenabteilung zumindest rechtsentscheidend und rechtsberatend tätig sei, fielen die erzielten Einkünfte unter diese Regelung. Es entspreche der ständigen Verwaltungspraxis, Beiträge nach § 13 Abs. 1 der Satzung auch dann zu erheben, wenn ein Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht abgelehnt worden sei, solange die dem Einkommen zu Grunde liegende Tätigkeit die in § 11 Abs. 2 der Satzung genannten Voraussetzungen erfülle. Diese Praxis sei von der Rechtsprechung bestätigt worden. Hiergegen hat der Kläger am 29. November 2016 Klage zum Verwaltungsgericht Leipzig erhoben. Die Satzung setze für die Beitragspflicht eine zumindest rechtsgestaltende, rechtsvermittelnde, rechtsberatende oder rechtsentscheidende Tätigkeit voraus. Keines dieser Kriterien sei durch seine Tätigkeit als angestellter 4 5 6
Schadensachbearbeiter erfüllt, wie sich aus dem von ihm vorgelegten Schreiben der Arbeitgeberin vom 29. Mai 2015 ergebe. Der Beklagte hat erwidert, dass davon auszugehen sei, dass der Kläger als Schadensachbearbeiter eines Versicherers beispielsweise prüfe, ob nach dem ihm mitgeteilten Sachverhalt ein Versicherungsfall vorliege. Hierzu müssten die tatsächlichen Gegebenheiten unter die Regelungen des Versicherungsvertrages einschließlich der vereinbarten Versicherungsbedingungen subsumiert werden. Auch einzelne Schadenspositionen seien darauf zu prüfen, ob sie unter den Versicherungsschutz fielen. Dies setze rechtliche Prüfungen voraus. Beides seien Vorgänge, die ein Rechtsanwalt im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit regelmäßig absolviere. Ohne Belang sei, dass er dies nicht "als Rechtsanwalt" erbringe. Die Entscheidung darüber, welches Einkommen maßgeblich sei, sei in § 9 Abs. 1 Satz 3 SächsRAVG dem Satzungsgeber überlassen worden; der Beklagte sei daher nicht durch höherrangiges Recht gehindert, der Bemessung des zu entrichtenden Versorgungsbeitrags auch solches Einkommen zugrunde zu legen, das nicht aus ausdrücklich anwaltlicher Tätigkeit herrühre. Unter Darlegung der Satzungsänderung im Jahr 2009 zugrunde liegender Erwägungen hat der Beklagte zudem ausgeführt, dass aus der Neuregelung von § 13 Abs. 1 der Satzung im Jahr 2009, die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liege, gegenüber der vorherigen Regelung eine Beitragsreduzierung folge, wenn sich der an die DRV zu zahlende Beitrag aus einem Einkommen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze ergebe. Statt regelhaft 3/10 des Regelpflichtbeitrages seien nunmehr 3/10 des persönlichen Pflichtbeitrags zu zahlen. Durch die Satzungsänderung habe § 11 der Satzung unberührt bleiben sollen. Durch die Verweisung in § 13 Abs. 1 Satz 2 der Satzung auf § 11 insgesamt werde sichergestellt, dass auch § 11 Abs. 1 der Satzung zur Anwendung komme. § 11 Abs. 1 der Satzung bestimme, dass der monatliche Regelpflichtbeitrag dem jeweils geltenden Höchstbetrag in der allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 SGB VI entsprechen und ein bestimmter Teil der am Ort der Kammerzugehörigkeit des Mitglieds geltenden Beitragsbemessungsgrenze der Allgemeinen Rentenversicherung gemäß §§ 159,160 SGB VI (Beitragssatz) sein soll. Hieraus ergebe sich, dass die Belastung des jeweiligen Mitglieds mit der Heranziehung zu Beiträgen zum Versorgungswerk insoweit beschränkt sei, als das Mitglied mit seinen Einkünften aus rentenversicherungsfreier Tätigkeit und aus rentenversicherungspflichtiger Tätigkeit bis zur Höhe der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze beim Beklagten beitragspflichtig sei. Das sei der 7 8
Regelpflichtbeitrag. Der Beklagte prüfe also jeweils, inwieweit die Heranziehung zu einem 3/10 persönlichen Pflichtbeitrag und zu einem 10/10 persönlichen Pflichtbeitrag an den Beklagten zusammen den Regelpflichtbeitrag überschreite. Nur in diesem Fall sei insoweit die Heranziehung zu Beiträgen an den Beklagten insgesamt auf den 10/10 Regelpflichtbeitrag gedeckelt, unabhängig von den Beiträgen an die gesetzliche Rentenversicherung. Im hier streitgegenständlichen Fall führe diese Deckelung allerdings nicht zu einer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vom 29. Januar 2015, weil die aus der rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung sowie aus der selbstständigen Tätigkeit resultierenden Beiträge zusammen nicht den Regelpflichtbeitrag erreichten. Diese Satzungsregelungen seien gesetzeskonform. Insbesondere sei die pauschalierende Inanspruchnahme von in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherten Mitgliedern zu 3/10 des Pflichtbeitrags nach der Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts nicht zu beanstanden, wie sich aus dem Urteil vom 25. Mai 2010 - 4 A 289/09 - ergebe. U. a. sei es gerechtfertigt, für die Bemessung von Pflichtbeiträgen sämtliche auch berufsfremde Arbeitseinkommen und Arbeitsentgelt im Sinne des §§ 14, 15 SGB IV, auf die § 11 Abs. 2 Satz 1 a. E. der Satzung verweise, zu berücksichtigen. Auch sei nicht beanstandet worden, dass der Satzungsgeber einen Beitrag von 3/10 für rentenversicherungspflichtige Mitglieder im Rahmen der pauschalierenden Regelung vorsehe; dies diene auch der Vermeidung einer übermäßigen Belastung der Gruppe pflichtversicherter Anwälte. Aus der Heranziehung zu einem 3/10 Pflichtbeitrag aus rentenversicherungspflichtiger Beschäftigung resultiere zudem unter Berücksichtigung der konkreten Einkommensverhältnisse und der insgesamt zu zahlenden Beiträge keine Übersicherung und keine unzumutbare Belastung des Klägers. Die Pflichtversicherung der in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht beitragsbefreiten Tätigkeit diene dem Solidarprinzip, um auch genügende Beiträge zu erzielen, damit die im offenen Deckungsplanverfahren finanzierten Leistungen des Beklagten erfüllt werden könnten. Der Kläger erhalte durch seine zusätzliche 3/10 Beitragsleistung auch eine höhere Rente, da er mehr einzahle. Ferner sei die Versorgung im Rechtsanwaltsversorgungswerk in Teilbereichen umfassender als in der gesetzlichen Rentenversicherung, weil nicht lediglich eine Erwerbsunfähigkeitsrente, sondern auch eine Berufsunfähigkeitsrente gewährt werde, wenn das betroffene Mitglied seine bisherige berufliche Tätigkeit und eine solche Tätigkeit, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts vereinbar sei, nicht weiter ausüben könne (§§ 21 und 22 der Satzung). Mit Urteil vom 28. März 2019 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Beklagten vom 29. Januar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Januar 2016 9
aufgehoben. § 13 Abs. 1 Satzung verstoße gegen höherrangiges Recht und könne nicht als Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung des streitigen Beitrags herangezogen werden. Die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen eines Versorgungswerkes setze wegen des Vorbehaltes des Gesetzes eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung voraus. Beiträge zu einem Rechtsanwaltsversorgungswerk gehörten zu den sonstigen öffentlichen Abgaben und Umlagen, weshalb über § 36 SächsKAG die Regelungen der §§ 3 ff. SächsKAG entsprechende Anwendung fänden. Geltung hätten die allgemeinen abgabenrechtlichen Grundsätze. Die Auferlegung von öffentlichen Abgaben sei förmlichem Gesetz oder bei hinreichend bestimmter Gesetzesgrundlage einer Satzung vorbehalten und nur zulässig, sofern und soweit sie durch Gesetz angeordnet sei. An der Verfassungsgemäßheit der gesetzlichen Grundlage in § 9 Abs. 1 SächsRAVG bestünden keine Bedenken. Die Erhebung der Beiträge setze danach aber eine wirksame Satzung des Beklagten voraus, an der es hier fehle. Grundsätzlich sei eine - wie im Fall des Klägers bestehende - Mitgliedschaft in zwei Versorgungssystemen verfassungsrechtlich unbedenklich. Im Hinblick auf das für die Beitragserhebung heranzuziehende Einkommen finde die Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers ihre Grenzen in den Grundrechten der Mitglieder, wobei es unter Berücksichtigung von § 9 SächsRAVG ausgehend von einer Vollversorgung keinen Bedenken begegne, in die Beitragsbemessung alle Einnahmen aus Tätigkeiten und Beschäftigungen des Mitglieds einzubeziehen, da dessen Status auch von berufsfremden Einnahmen geprägt werde. Allerdings bedürfe die Heranziehung solchen Einkommens zur Beitragsbemessung einer besonderen Rechtfertigung, für das bereits Leistungen zur gesetzlichen Rentenversicherung erbracht würden. Nach der bis zum Jahr 2009 geltenden Fassung von § 13 Abs. 1 der Satzung hätten Mitglieder, die zugleich Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung, Beamte oder Richter waren, lediglich einen Beitrag i. H. v. 3/10 des Regelpflichtbeitrages zahlen müssen, weitere Beiträge seien von solchen Personen nicht erhoben worden. Dieser Beitrag habe sich nach der Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts dabei aus der anwaltlichen Tätigkeit des Mitglieds gerechtfertigt, da diese bei der gesetzlichen Rentenversicherung wie auch anderen Sicherungssystemen keine Berücksichtigung gefunden habe. Der Betroffene habe damit - neben den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung für seine abhängige Beschäftigung - einen pauschalierten Beitrag i. H. v. 3/10 des Regelpflichtbeitrages für seine anwaltliche Tätigkeit geleistet. Da auch die Einkünfte aus der anwaltlichen Tätigkeit den Status des Mitglieds bestimmten, ohne anderweitig versichert gewesen zu sein, sei es gerechtfertigt gewesen, insoweit einen Beitrag zum Versorgungswerk zu erheben.
Nach der heranzuziehenden Fassung von § 13 Abs. 1 der Satzung sei nunmehr ein Beitrag i. H. v. 3/10 des individuellen Pflichtbeitrages auf das Einkommen zu erheben, für das eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehe. Hierfür fehle eine hinreichende Rechtfertigung. Das Ziel einer Absicherung für den Versorgungsfall könne insoweit keine Rolle spielen, da bereits über die gesetzliche Rentenversicherung die Vollversorgung gewährleistet sei. Auch könne nicht auf eine Typisierung oder Pauschalierung verwiesen werden, die aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität notwendig sei, da mit § 13 Abs. 1 der Satzung allein und zielgerichtet gerade auf das bereits von der gesetzlichen Rentenversicherung erfasste Einkommen zugegriffen werde. Eine Rechtfertigung für § 13 Abs. 1 der Satzung finde sich auch nicht in der Befreiungsmöglichkeit des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Unabhängig vom Einzelfall des Klägers komme es bei einem Verbleib in der gesetzlichen Rentenversicherung zu einer Doppelversicherung. Hinsichtlich derselben Einkunftsart müssten zweimal Leistungen zur Absicherung des Versorgungsfalles erbracht werden. Hierfür bestehe aber keine Notwendigkeit. Die Neufassung der Satzung führe zu einer zwangsweisen Überversorgung. Der Versicherte erhalte nicht nur die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung aus den von ihm geleisteten Höchstbetrag sowie Leistungen des Beklagten auf Grund des Beitrags nach § 11 Abs. 2 der Satzung, der als individueller Pflichtbeitrag entsprechend der anwaltlichen Einkünfte erhoben werde, sondern auch Leistungen des Beklagten wegen des berufsfremden Einkommens nach § 13 Abs. 1 der Satzung. Auch müsse der Kläger Vorsorgeaufwendungen erbringen, die weit über den jeweils geltenden Höchstbeitrag und die Beitragsbemessungsgrenze nach dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch hinausgingen. Hierin sei schon ein Verstoß gegen § 9 Abs. 1 Satz 2 SächsRAVG zu erblicken, der eine Berücksichtigung des Beitragssatzes und der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung fordere. U. a. enthalte die Satzung des Beklagten keinerlei Begrenzungen der Beitragserhebung in einem Fall, wo schon die gesetzliche Rentenversicherung für sich wegen Erreichens des Höchstbeitrags eine angemessene Absicherung im Versorgungsfall gewährleiste und deshalb allenfalls noch eine Absicherung hinsichtlich der Einkünfte aus der freiberuflichen anwaltlichen Tätigkeit sachgerecht erscheine. In der Konstellation eines Nebeneinanders von Rentenansprüchen und Ansprüchen gegen den Beklagten sei aber eine Koordinierung erforderlich, um überflüssige Doppelabsicherungen zu vermeiden. Eine solche Koordinierung habe der Beklagte indes in seiner Satzung nicht vorgesehen. Für einen Beitrag, wie ihn § 13 Abs. 1 der Satzung vorsehe, also eine zusätzliche Absicherung der Einkünfte aus der abhängigen pflichtversicherten Beschäftigung, gebe es keine Rechtfertigung. Der Kläger werde durch die konkrete 10
Beitragsgestaltung auch erheblich in seiner wirtschaftlichen Gestaltungsfreiheit beeinträchtigt. Obwohl er vergleichsweise hohe Einkünfte aus der nebenberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt erziele, müsse er mehr als 50 % der generierten Einkünfte auf Grund der Beiträge aus § 13 Abs. 1 und § 11 Abs. 2 der Satzung an den Beklagten abführen. Eine angemessene Versorgung im Alter werde aber beim Kläger schon vor Erhebung des Beitrags nach § 13 Abs. 1 der Satzung wegen der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung und den Ansprüchen aufgrund des Beitrags nach § 11 Abs. 2 der Satzung für die anwaltliche Tätigkeit erreicht. Die Problematik einer Überversorgung könne auch nicht durch eine Heranziehung des § 15 Abs. 4 der Satzung gelöst werden, der einen Erlass von Beiträgen in Fällen der Unbilligkeit erlaube, da ein Billigkeitserlass nur in atypischen Einzelfällen in Betracht komme, vorliegend aber die in § 13 Abs. 1 der Satzung angelegte typische Konstellation zu sachwidrigen Ergebnissen führe. Gegen das die Berufung zulassende und dem Beklagten am 23. April 2019 zugestellte Urteil hat dieser mit am 9. Mai 2019 beim Verwaltungsgericht Leipzig eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist durch den Vorsitzenden - mit am 8. Juli 2019 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz seinen erstinstanzlichen Vortrag dahingehend ergänzt, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts das maßgebliche Einkommen nicht beschränkt sei auf eine Tätigkeit, die sowohl rechtsgestaltend, rechtsvermittelnd, rechtsberatend oder rechtsentscheidend sein müsse. Angesichts der gesetzlich vorgegebenen Vollversorgung auf der Grundlage des Solidaritätsprinzips sei es grundsätzlich gerechtfertigt, für die Bemessung von Pflichtbeiträgen auch berufsfremde Arbeitseinkommen und Arbeitsentgelt i. S. der §§ 14, 15 SGB IV, auf die § 11 Abs. 2 Satz 1 der Satzung verweise, zu berücksichtigen. Dies sei durch die Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgericht bestätigt worden. § 13 Abs. 1 der Satzung sei auch in der Neuregelung grundrechtskonform, da durch die Änderung auf den 3/10 persönlichen Pflichtbeitrag dem möglicherweise geringeren Einkommen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze Rechnung getragen werde. Eine Überversorgung liege nicht vor. Es sei nicht zu beanstanden, dass Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit sowohl in der gesetzlichen Rentenversicherung als auch in der berufsständischen Versorgung zu Beiträgen führten, da der Beitrag auf 3/10 gedeckelt sei und der Pflichtbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung zur Hälfte vom Arbeitgeber getragen werde. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Heranziehung nicht DRV-befreiter rentenversicherungspflichtiger Tätigkeiten vor dem Hintergrund des Solidarprinzips 11
und den im offenen Deckungsplanverfahren finanzierten Leistungen als gerechtfertigt angesehen. Der Kläger erhalte durch seine zusätzliche 3/10 Beitragsleistung auch eine höhere Rente, wobei bei einer Altersrente zum Stand 30. März 2015 von knapp über 2.000 € auch nicht von einer Überversorgung gesprochen werden könne. Bei einer begrenzten Rentenversorgung von maximal 48 % des letzten Beitragsnettoeinkommens komme es nicht zu einer Vollversorgung. Da § 13 Abs. 1 i. V. m. § 11 der Satzung die Einzelbelastung des pflichtversicherten Mitglieds auf den Regelpflichtbeitrag begrenze, liege auch eine Koordinierung des Nebeneinanders von Rentenansprüchen und Ansprüchen gegen den Beklagten vor. Ein Mitglied müsse mit seinen Beiträgen aus Einkünften nichtselbstständiger Arbeit und aus freiberuflicher Tätigkeit maximal weitere 10/10 Beitrag entrichten. Das überfordere die Pflichtversicherten regelmäßig nicht, Härtefälle könnten über § 15 Abs. 6 der Satzung gelöst werden. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 28. März 2019 - 5 K 2117/16 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Entgegen der Ansicht des Beklagten liege eine Doppelversicherung vor. Der Kläger habe von seinem Einkommen sowohl Beitrage an die DRV als auch an den Beklagten leisten müssen. Bei geringen Einkünften könne das dazu führen, dass die Einkünfte gänzlich für die Versorgungsbeiträge vereinnahmt würden. Für eine Doppelversicherung gebe es keine hinreichende Rechtfertigung. Das Ziel der Absicherung werde bereits mit der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht. Zudem habe der Kläger keine anwaltliche Tätigkeit ausgeübt, sondern sei als Sachbearbeiter bei einer Versicherung tätig gewesen, so dass die Tätigkeit nicht der Beitragspflicht bei dem Beklagten unterliege. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von dem Beklagten vorgelegten und von der Deutschen Rentenversicherung Bund beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. 12 13
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Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Der Bescheid vom 29. Januar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Januar 2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zwar sind die dem Bescheid zugrunde liegenden Satzungsregelungen entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden (1). Die Voraussetzungen für die Heranziehung zur Beitragszahlung wegen eines aufgrund einer Angestelltentätigkeit erzielten Erwerbseinkommens, das der Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt, liegen aber im Fall des Klägers nicht vor, weil seine Tätigkeit als Schadenssachbearbeiter bei einer Versicherung keine ist, die (typischerweise) anwaltlich erbracht werden kann (2). 1. Die rechtliche Grundlage für die Heranziehung des Klägers zur Beitragszahlung durch den Beklagten findet sich in §§ 11, 13 der Satzung des Beklagten. Die Satzung des Beklagten (in der zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses geltenden Fassung vom 28. Dezember 2014) bestimmt zur Beitragsberechnung: "§ 11 - Beiträge (1) Der monatliche Regelpflichtbeitrag entspricht dem jeweiligen geltenden Höchstbetrag in der allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 SGB VI und ist ein bestimmter Teil der am Ort der Kammerzugehörigkeit des Mitglieds geltenden Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung gemäß §§ 159, 160 SGB VI (Beitragssatz). (2) Für Mitglieder, deren Einkünfte die Beitragsbemessungsgrenze nach §§ 159, 160 SGB VI nicht erreichen, ist auf Antrag für die Bestimmung des persönlichen Pflichtbeitrages die Summe der Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I Seite 3366, 3862), in der jeweils geltenden Fassung, maßgeblich, soweit sie auf einer Tätigkeit beruhen, die anwaltlich erbracht werden kann, seien es rechtsgestaltende, rechtsvermittelnde, rechtsberatende oder rechtsentscheidende Tätigkeiten; dazu gehören u. a. auch die Einkünfte als Zwangs-, Insolvenzverwalter, Betreuer oder aus juristischer Schriftsteller-, Vortrags- oder Lehrtätigkeit; §§ 14, 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB 16 17 18 19
IV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I Seite 3710, 3973, 2011 I Seite 363), in der jeweils geltenden Fassung, gelten sinngemäß. Hinzugerechnet werden die Einkünfte aus Gewinnanteilen als Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft oder Gesellschaft sozietätsfähiger Berufe (§ 59c der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, in der jeweils geltenden Fassung). Der Nachweis wird erbracht 1. durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides oder, solange dieser noch nicht vorliegt, durch Vorlage einer Bescheinigung eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe oder durch sonstige geeignete Belege jeweils für das vorletzte Kalenderjahr; maßgebend sind die gesamten Jahreseinnahmen aus selbständiger Tätigkeit im Sinne des Einkommensteuergesetzes nach Abzug der Betriebsausgaben desselben Jahres und vor Abzug von Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und Steuerfreibeträgen; 2. bei Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit im Sinne des Einkommensteuergesetzes durch Vorlage einer Entgeltbescheinigung der das Entgelt anweisenden oder auszahlenden Stelle für das jeweilige Kalenderjahr (…). Die nach Satz 1 maßgeblichen Einnahmen sind gleichmäßig auf die Kalendermonate, in denen sie erzielt wurden, aufzuteilen. … § 13 - Besondere Beiträge (1) Mitglieder, die pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung sind, leisten einen Beitrag in Höhe von 3/10 des Pflichtbeitrages nach § 11 aus den in § 11 Abs. 2 beschriebenen Einkünften, soweit für diese Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung abgeführt werden. Die weitere Veranlagung nach § 11 bleibt unberührt. …" Der streitgegenständliche Bescheid beruht auf § 13 Abs. 1 i. V. m. § 11 Abs. 2 der Satzung. Die Satzungsregelung basiert auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage (1.1) und verstößt selbst nicht gegen höherrangiges Recht (1.2). 1.1. Die gesetzliche Grundlage für die Bestimmungen in der Satzung zum Beitrag findet sich in § 9 Abs. 1 SächsRAVG: "(1) 1Der monatliche Regelpflichtbeitrag ist nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogen. 2Er muß den Beitragssatz und die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigen. 3Die Satzung kann Bestimmungen darüber enthalten, welches Einkommen der Beitragsbemessung zugrunde zu legen ist." sowie in § 19 Abs. 1, 2 Nr. 4 SächsRAVG: 20 21 22
"(1) Das Versorgungswerk regelt seine Angelegenheiten nach Maßgabe dieses Gesetzes durch Satzung. (2) Die Satzung trifft insbesondere Bestimmungen über … 4. die Höhe der Beiträge und die Zahlung freiwilliger zusätzlicher Beiträge, …" 23 Diese Normen, insbesondere § 9 Abs. 1 Satz 2 SächsRAVG, bieten eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Satzung des Beklagten. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht dargelegt, dass Beiträge zu einem Rechtsanwaltsversorgungswerk zu den sonstigen öffentlichen Abgaben und Umlagen zählen, weshalb über § 36 SächsKAG die Regelungen der § 3 ff. SächsKAG entsprechende Anwendung finden. Vorschriften, die die Höhe der Beiträge zu berufsständischen Versorgungswerken betreffen, sind auch daraufhin zu prüfen, ob sie der Anforderung, dass die wesentlichen Entscheidungen vom Parlamentsgesetzgeber zu treffen sind, den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsprinzips und dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf) genügen. Offenlassen kann der Senat im vorliegenden Fall, ob solche Vorschriften den Schutzbereich der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 28 Abs. 1 SächsVerf) berühren (so BVerwG, Urt. v. 5. Dezember 2000 - 1 C 11.00 -, juris Rn. 11; SächsOVG, Urt. v. 25. Mai 2010 - 4 A 289/09 -, SächsVBl. 2010, 267, 269) oder ob bei der Einführung eines berufsständischen Versorgungswerks mit Zwangsmitgliedschaft und der damit verbundenen Beitragspflicht eine Verletzung der Berufsfreiheit ausscheidet und (nur) ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 15 SächsVerf) vorliegt (so BVerfG-K, Beschl. v. 29. Dezember 2004 - 1 BvR 113/03 -, NVwZ-RR, 2005, 297 m. w. N. aus der st. Rspr. d. BVerfG), weil die Mitgliedschaft im Versorgungswerk nicht freiwillig ist und die Beitragspflicht keine berufsregelnde Tendenz hat. Jedenfalls nach den hier vorliegenden Satzungsregelungen würde auch bei einem Eingriff in die Berufsfreiheit nur eine Berufsausübungsregelung vorliegen, die auch nicht einer Berufswahlregelung nahekommt. Sie könnte deshalb - ebenso wie bei einem Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit - mit jeder vernünftigen Erwägung des Gemeinwohls, die zu dem Eingriff nicht außer Verhältnis steht, gerechtfertigt werden. Grundsätzlich kommt der Frage, welche Einkünfte in welchem Umfang für die Beitragszahlung heranzuziehen sind, nur für die Beitragspflicht und damit die Erzielung von Einkommen nach Abzug der Beiträge der Rechtsanwälte wesentliche Bedeutung zu, nicht aber für die ausgeübte Tätigkeit selbst und erst recht nicht für die Frage, ob die Tätigkeit ergriffen oder weiter ausgeübt wird (Berufszugang). Sie kann allerdings mittelbar auch für die anwaltliche oder die daneben ausgeübte 24
Tätigkeit selbst von Bedeutung sein, indem sie die Attraktivität der Tätigkeit erhöht oder vermindert. Auch dann hat sie aber keine tätigkeitsregelnde Tendenz. Nur bei unverhältnismäßiger Ausgestaltung kann sie auch tätigkeitsregelnde Tendenz entfalten, indem sie Bewerber von der Aufnahme der Rechtsanwaltstätigkeit oder Rechtsanwälte von der Weiterführung der Tätigkeit als Rechtsanwalt oder daneben als Angestellter abhält. Eine solche unverhältnismäßige Ausgestaltung scheidet hier aber aus, weil eventuell in Einzelfällen oder auch in bestimmten Fallkonstellationen sich ergebenden Härten durch Anwendung der Härtefallregelung (vgl. § 15 Abs. 4 der Satzung, § 36, § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c, Nr. 5 SächsKAG, §§ 163, 227 AO) Rechnung getragen werden kann. Die Anwendung der Härtefallregelungen ist auch dann möglich, wenn nicht nur Einzelfälle, sondern Fallgruppen betroffen sind (vgl. zum Härtefallerlass bei strukturellem Leerstand unter Aufgabe der früheren Rspr. und Anschluss an den BFH: BVerwG, Beschl. v. 24. April 2007 - GmS-OGB 1.07 -, juris, sowie zur Anwendung der Härtefallregelung im BAföG zur Vermeidung eines Gleichheitsverstoßes für eine Fallgruppe: BVerwG, Urt. v. 29. November 2018 - 5 C 10.17 -, juris Rn. 34). Eine Satzung bedarf, soweit sie Eingriffe in Grundrechte zulässt, als untergesetzliche Norm einer wirksamen gesetzlichen Ermächtigung, die Umfang und Grenzen des Eingriffs deutlich erkennen lässt. Der Gesetzgeber selbst muss alle wesentlichen Entscheidungen treffen, soweit sie gesetzlicher Regelung zugänglich sind. Erforderlich ist, dass eine hinreichende, vom parlamentarischen Gesetzgeber geschaffene Ermächtigungsgrundlage vorhanden ist, die dem Satzungsgeber die Befugnis eröffnet, in das Grundrecht einzugreifen. Dabei sind die Anforderungen an die Bestimmtheit der Ermächtigung umso höher, je empfindlicher die freie Betätigung beeinträchtigt wird und je stärker die Interessen der Allgemeinheit von der Art und Weise der Tätigkeit berührt werden. Einschneidende, das Gesamtbild der freien Betätigung wesentlich prägende Vorschriften über die Ausübung der Tätigkeit sind dem Gesetzgeber vorzubehalten (vgl. z. B. BVerwG, Urt. v. 5. Juli 1994 - 1 C 13.91 -, juris Rn. 37 m. w. N.). Der Gesetzesvorbehalt soll sicherstellen, dass der Gesetzgeber dieser Verantwortung gerecht wird. Allerdings bestehen grundsätzlich keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen berufsrechtliche Regelungen in Gestalt von Satzungen öffentlich-rechtlicher Berufsverbände oder Anstalten. Die Prinzipien der Selbstverwaltung und der Autonomie wurzeln im demokratischen Prinzip (Art. 20 Abs. 2 GG, Art. 3 Abs. 1 SächsVerf) und entsprechen dem freiheitlichen Charakter der Verfassung; sie ermöglichen gesellschaftlichen Gruppen, in eigener Verantwortung die Ordnung der 25 26
sie berührenden Angelegenheiten mit zu gestalten. In funktionaler Selbstverwaltung können öffentlich-rechtliche Körperschaften mit Zwangsmitgliedschaft für Berufsangehörige deren Berufspflichten näher festlegen, was bei den so genannten freien Berufen regelmäßig geschieht. Die Einrichtung funktionaler Selbstverwaltung als Ausprägung des Demokratieprinzips mit dem Ziel der Verwirklichung der freien Selbstbestimmung darf nicht dazu führen, dass der Gesetzgeber sich seiner Regelungsverantwortung entäußert. Überlässt er öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten als Trägern funktionaler Selbstverwaltung bestimmte Aufgaben zur Regelung in Satzungsautonomie, darf er ihnen die Rechtsetzungsbefugnis nicht zur völlig freien Verfügung überlassen. Das gilt insbesondere bei Regelungen, die mit Grundrechtseingriffen verbunden sind. Der Gesetzesvorbehalt weist dem parlamentarischen Gesetzgeber die Entscheidung darüber zu, welche Gemeinschaftsinteressen so wichtig sind, dass Freiheitsrechte des Einzelnen zurücktreten müssen. Im Blick auf den jeweiligen Sachbereich und auf die Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes, insbesondere die Intensität der Grundrechtseingriffe, ist zu beurteilen, wie weit die gesetzlichen Vorgaben ins Einzelne gehen müssen. Dabei kann eine geringere sachliche Regelungstiefe bei den gesetzlichen Regelungen durch organisatorische und Verfahrensregelungen kompensiert werden. Wählt der parlamentarische Gesetzgeber für bestimmte öffentliche Aufgaben eine Organisationsform der Selbstverwaltung, muss er institutionelle Vorkehrungen zur Wahrung der Interessen der von ihr erfassten Personen treffen. Organisation und Verfahren müssen Gewähr dafür bieten, dass die verfolgten öffentlichen Aufgaben innerhalb der Anstalt für diejenigen, die der Satzungsgewalt unterworfen sind, unter Berücksichtigung ihrer Interessen angemessen wahrgenommen werden. Dies gilt insbesondere bei der Delegation der Befugnis, verbindliche Entscheidungen zu treffen. Wird durch organisatorische und verfahrensrechtliche Bestimmungen für eine angemessene Interessenberücksichtigung gesorgt, werden die Anforderungen an materiell-rechtliche Regelungen im Gesetz entsprechend verringert (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13. Juli 2004 - 1 BvR 1298/94 -, BVerfGE 111, 191, 215-218). Grundsätzlich kommt der Frage, welche Einkünfte in welchem Umfang für die Beitragszahlung heranzuziehen sind, für die Beitragspflicht und damit die Erzielung von Einkommen nach Abzug der Beiträge der Rechtsanwälte wesentliche Bedeutung zu. Sie kann auch für die anwaltliche oder die daneben ausgeübte Tätigkeit selbst von Bedeutung sein, indem sie die Attraktivität der Tätigkeit erhöht oder vermindert. Allerdings ist die Allgemeinheit von der Beitragspflicht nicht betroffen und bei 27
Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips und des Gleichheitssatzes kommt der Beitragspflicht keine wesentliche Bedeutung für die ausgeübten Tätigkeiten selbst zu. Dies spricht dafür, dass der parlamentarische Gesetzgeber die Entscheidungen darüber, welche Einkünfte in welchem Umfang für die Beitragszahlung heranzuziehen sind, dem Satzungsgeber überlassen darf, sofern er ausreichende organisatorische Regelungen und Verfahrensregelungen zur Sicherung der Rechte seiner Mitglieder vorsieht. Die Bestimmungen der Satzung des Beklagten kommen durch Beschluss der Vertreterversammlung zustande; die Vertreter und ihre Stellvertreter sind durch ihre Wahl durch die Mitglieder des Beklagten (§ 3 Abs. 2 Satz 1 SächsRAVG) personell demokratisch legitimiert. Die Vertreterversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vertreter (§ 3 Abs. 7 Satz 1 SächsRAVG); die Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Vertreterversammlung (§ 3 Abs. 7 Satz 2 SächsRAVG). Damit ist ausreichend sichergestellt, dass die satzungsrechtlichen Regelungen das Ergebnis eines demokratischen Willensbildungsprozesses im Innern des Beklagten sind und Satzungsänderungen von einer breiten Mehrheit getragen werden. Durch das in § 3 Abs. 6 Satz 2 SächsRAVG vorgesehene Erfordernis der Genehmigung des Staatsministeriums der Justiz (Bezeichnung heute: Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung), das im Einvernehmen mit der zuständigen Versicherungsaufsichtsbehörde entscheidet, wird zudem eine Rechtmäßigkeitskontrolle durch die Aufsichtsbehörden sichergestellt. Da die Satzungsregelungen einen abgeschlossenen Personenkreis, nämlich ausschließlich die Mitglieder des Beklagten, betreffen, steht der Gesetzesvorbehalt einer Bestimmung der für die Beitragserhebung heranzuziehenden Einkommen durch Satzungsrecht nicht entgegen (vgl. eingehend zur vorhergehenden Fassung von § 13 Abs. 1 der Satzung: SächsOVG, Urt. v. 25. Mai 2010 a. a. O., 269). 1.2. Basierend auf der gesetzlichen Grundlage von § 9 Abs. 1 Satz 3 SächsRAVG hat der Beklagte in seiner Satzung nunmehr einerseits bestimmt, dass für Einkünfte, für die bereits wegen einer Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt werden, auch an den Beklagten ein Beitrag in Höhe von 3/10 des Pflichtbeitrags zu zahlen ist. Andererseits hat er durch den Verweis auf § 11 Abs. 2 der Satzung die Einkünfte von der Verbeitragung ausgenommen, die nicht von § 11 Abs. 2 der Satzung erfasst werden. 28 29
Erfasst werden also nur Einkünfte aus Tätigkeiten, "die anwaltlich erbracht werden" können. Im Hinblick auf die frühere Fassung von § 13 Abs. 1 der Satzung vom 15. Dezember 1999 mit dem Wortlaut "Mitglieder, die Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung sind und die nicht von der Mitgliedschaft im Versorgungswerk befreit wurden, leisten einen Beitrag in Höhe von drei Zehnteln des Regelpflichtbeitrags." hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht zur Tätigkeit eines Angestellten einer sächsischen Sparkasse, der im Rahmen dieser hauptberuflichen Tätigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert und nebenberuflich als Rechtsanwalt tätig war, im Urteil vom 25. Mai 2010 (a. a. O., 270) dargelegt, dass die satzungsmäßige Beitragspflicht damit auch gesetzlich pflichtversicherte Mitglieder des Beklagten, die gemäß § 13 Abs. 1 der Satzung 3/10 des Regelpflichtbeitrags zu leisten haben, trifft, die keine Einnahmen aus anwaltlicher, sondern ausschließlich aus berufsfremder Betätigung haben. Dies sei damit zu rechtfertigen, dass sich der Normgeber für eine Pflichtmitgliedschaft von Rechtsanwälten mit einer beitragsabhängigen Vollversorgung auf der Grundlage des Solidarprinzips entschieden habe, sodass es grundsätzlich gerechtfertigt sei, für die Bemessung von Pflichtbeiträgen sämtliches - auch berufsfremdes - Arbeitseinkommen zu berücksichtigen. Es sei "… nicht zu beanstanden, dass der Satzungsgeber zur Vermeidung einer übermäßigen Belastung der Gruppe pflichtversicherter Anwälte im Rahmen einer pauschalierenden Regelung einen Beitrag in Höhe von 3/10 des Regelpflichtbeitrags vorsieht. … Angesichts des auf 3/10 des Regelpflichtbeitrags begrenzten Beitrags und der dadurch verringerten Rentenbezüge i. S. v. §§ 19 ff. der Satzung lässt sich eine 'Überversorgung' nebenberuflicher Anwälte im Alter … nicht feststellen. … Da die Beitragspflicht nach der rechtlich unbedenklichen Satzungskonzeption nicht an das Einkommen aus anwaltlicher Tätigkeit anknüpft, sondern an die Anwaltstätigkeit als solche, kommt es … nicht auf das detailliert dargelegte Verhältnis von Einkommen aus anwaltlicher Tätigkeit und Beitragsbelastung an." Im Unterschied zum Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. Mai 2010 ist vorliegend indes eine andere Fassung von § 13 der Satzung des Beklagten anzuwenden. Durch die Satzungsänderung vom 17. Juli 2009 (SächsABl. 2009 S. 1293) wurde der Beitrag auf die Höhe von 3/10 des Pflichtbeitrages nach § 11 aus 30 31 32
den in § 11 Abs. 2 der Satzung beschriebenen Einkünften beschränkt und gleichzeitig geregelt, dass die weitere Veranlagung nach § 11 der Satzung unberührt bleibt. Damit werden - wie vom Verwaltungsgericht in seinem Urteil dargelegt - sowohl die aus anwaltlicher (selbstständiger) Tätigkeit erzielten Einkünfte nach § 11 der Satzung als auch die Einkünfte aus einer Angestelltentätigkeit, für die eine Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht, von der Beitragspflicht bei dem Beklagten erfasst. Im Hinblick auf eine "zwangsweise Überversorgung" dadurch, dass die Einkünfte aus (selbstständiger) anwaltlicher Tätigkeit nunmehr neben den Einkünften aus der angestellten Erwerbstätigkeit verbeitragt werden, ist festzustellen, dass entgegen der alten Rechtslage, nach der allenfalls ein Versorgungsanspruch gegenüber dem Beklagten auf der Grundlage von 3/10 des Regelpflichtbeitrags entstehen konnte (mithin keine Vollversorgung), nunmehr das rentenversicherungspflichtige Einkommen mit 3/10 des persönlichen Pflichtbeitrags und zusätzlich das aus der anwaltlichen Tätigkeit erzielte Einkommen mit 10/10 des persönlichen Pflichtbeitrags (beides zusammen begrenzt auf 10/10 des Regelpflichtbeitrags) verbeitragt wird. Damit korrespondierend hat der Beklagte gegenüber dem Kläger auch zwei parallele Beitragsbescheide für das Beitragsjahr 2015 erlassen. Denkbar sind nunmehr durchaus Fallgestaltungen, in denen neben einem aus der rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit resultierenden Versorgungsanspruch (gesetzliche Rente) wegen der Einkünfte aus (erweiterter) anwaltlicher Tätigkeit i. S. v. § 11 Abs. 2 der Satzung ein weiterer (voller) Versorgungsanspruch resultiert, da die nicht rentenbeitragspflichtigen Einkünfte aus anwaltlicher Tätigkeit zu 10/10 verbeitragt werden. Die in der vorgenannten Entscheidung (Urt. v. 25. Mai 2010) auf einer Pauschalierung des Beitrags beruhenden Erwägungen (Beitrag ausschließlich in Höhe von 3/10 des Regelpflichtbeitrags) wegen der Mitgliedschaft bei dem Beklagten können damit nicht mehr ohne Weiteres herangezogen werden. Mit der Satzungsänderung hat der Beklagte faktisch eine "Zusatzversicherung" für gesetzlich Versicherte, die auch als Rechtsanwalt zugelassen sind, geschaffen, da das anwaltliche Einkommen aus nicht rentenbeitragspflichtiger Tätigkeit vollumfänglich nach § 11 der Satzung und darüber hinaus das bereits bei der gesetzlichen Rentenversicherung schon für die Beitragszahlung berücksichtigte Einkommen, aus anwaltlich erbringbaren Tätigkeiten (mit gemindertem Beitragssatz) für die Beitragsberechnung herangezogen wird. Aus dieser Regelung ergibt sich aber keine unzumutbare Überversicherung. 33 34
Grundsätzlich gilt, dass Beiträge zu berufsständischen Versorgungswerken unter Beachtung der allgemein für die Erhebung von Beiträgen geltenden Grundsätze (Äquivalenzprinzip, Gleichheitssatz) erhoben werden dürfen. Ihre Höhe darf keinen "erdrosselnden" Charakter haben und bei ihrer Bemessung kann zulässigerweise der Gedanke der Solidarität innerhalb der Versorgungsgemeinschaft berücksichtigt werden (BVerwG, Beschl. v. 25. Oktober 1995 - 1 B 103.95 -, juris Rn. 7). Bundesrecht gebietet dem Landesgesetzgeber nicht, die Beitragslast im berufsständischen Versorgungsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung anzupassen, indem etwa der Höchstbeitrag nicht den der gesetzlichen Rentenversicherung überschreitet oder indem die Beiträge so bemessen werden, dass sie höchstens zu einer Rente führen, die der höchsten in der gesetzlichen Rentenversicherung zu erzielenden Rente in etwa entspricht. Es gibt keinen bundesrechtlichen Rechtssatz, der den Landesgesetzgeber verpflichtet, das berufsständische Versorgungsrecht in dieser Weise auszugestalten; namentlich folgt ein derartiges Gebot nicht aus dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Das berufsständische Versorgungsrecht darf sich an den spezifischen Interessen und Bedürfnissen der jeweiligen Berufsgruppe orientieren und eine danach angemessene Versorgung vorsehen. Bundesrechtliche Grenzen für die nähere Ausgestaltung des Versorgungsrechts ergeben sich insbesondere aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, vor dessen Nichtbeachtung die allgemeine Handlungsfreiheit oder gegebenenfalls die Berufsfreiheit schützt. Demgemäß ist auf schwerwiegende Besonderheiten und unbillige Härten, vor allem auf die wirtschaftliche Belastbarkeit der Versicherten Rücksicht zu nehmen; eine Überversorgung darf nicht aufgezwungen werden. Mit diesen Grundsätzen ist es jedoch vereinbar, den Versorgungsbedarf und damit die Beitragshöhe in eine Beziehung zum reinen Berufseinkommen zu setzen und dementsprechend bei hohem Einkommen auch einen Beitrag zu fordern, der wesentlich über dem Höchstbeitrag der gesetzlichen Rentenversicherung liegt (vgl. für alles BVerwG, Beschl. v. 25. Oktober 1995 a. a. O. Rn. 8 m. w. N.). Bei z. B. einem nebenberuflich als selbstständiger Rechtsanwalt tätigem Angestellten, der aufgrund seiner hauptberuflichen Angestelltentätigkeit bereits Zwangsmitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung und daneben auch Zwangsmitglied ohne Befreiungsmöglichkeit in einem berufsständischen Versorgungswerk ist, erfordert Bundesrecht lediglich, dass dabei auf die wirtschaftliche Belastbarkeit des Mitgliedes Rücksicht genommen und eine unzumutbare Überversorgung vermieden wird (BVerwG, Beschl. v. 23. März 2000 - 1 B 15.00 -, juris Rn. 10). Das an den Satzungsgeber gerichtete Gebot, eine unzumutbare Überversicherung zu vermeiden, greift dabei nur, wenn die Überversicherung nicht durch einfache und zumutbare 35
Erklärungen des Pflichtmitglieds selbst beseitigt werden kann (BVerwG, Beschl. v. 5. Juni 1996 - 1 B 199.95 -, juris Rn. 8). Gemessen daran ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass der Kläger zwar weder seine Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (sein Befreiungsantrag blieb erfolglos) noch die Beitragspflicht bei dem Beklagten beeinflussen kann. Andererseits sind die jeweiligen Beiträge abhängig von den Einkünften aus rentenbeitragspflichtiger bzw. selbstständiger (anwaltlicher) Tätigkeit, so dass die Anknüpfung an die wirtschaftliche Belastbarkeit (bestimmt nach der Höhe der Einkünfte) gewährleistet ist. Vom anwaltlichen (selbstständigen) Einkommen wird der nach der Satzung "übliche" Beitragssatz (10/10) gefordert. Für das in der gesetzlichen Rentenversicherung beitragspflichtige Einkommen wird der auf 3/10 reduzierte Beitragssatz in Ansatz gebracht. Da für dieses Einkommen der Arbeitnehmer an die gesetzliche Rentenversicherung nur den Arbeitnehmeranteil (5/10) des Beitrags zu zahlen hat, resultiert daraus, dass der Arbeitnehmer für diesen Einkommensanteil weniger Beitrag zahlen muss (nämlich 3/10 + 5/10 = 8/10) als er bei Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung an den Beklagten für dieses Einkommen zu zahlen hätte (nämlich 10/10). Der insgesamt an den Beklagten zu zahlende Beitrag ist dabei grundsätzlich begrenzt auf 10/10 des Regelpflichtbeitrags. Eine unzumutbare Überversorgung durch die Satzungsregelung des Beklagten folgt auch nicht aus der kumulativen Berücksichtigung verschiedener Einkommen und der daraus resultierenden theoretischen Möglichkeit, aus zwei Versorgungssystemen jeweils eine Vollversorgung beanspruchen zu können, da sich die Beitragsbemessung streng am Einkommen und damit an der wirtschaftlichen Belastbarkeit orientiert und gleichzeitig in der Satzung des Beklagten mit der Begrenzung des Beitrags auf den Regelpflichtbeitrag eine Obergrenze festgeschrieben wurde. Gleichzeitig stehen den Mitgliedern des Beklagten, die gleichzeitig pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung waren, zwei Versorgungsansprüche zu. Darüber hinaus ist zu beachten, dass der Beklagte die Heranziehung der in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigten Einkommen eingeschränkt hat. Er hat entgegen der in den vorangegangenen Fassungen der Satzung vorgesehenen Berücksichtigung jedes rentenbeitragspflichtigen Einkommens, d. h. auch solchen ohne Bezug zur anwaltlichen Tätigkeit, gem. § 13 Abs. 1 der Satzung in der bis 6. August 2009 gültigen Fassung nunmehr durch die Bezugnahme auf § 11 Abs. 2 der Satzung eine Beschränkung auf bestimmte rentenbeitragspflichtige Einkünfte 36 37 38
vorgenommen. Voraussetzung ist nunmehr, dass die rentenbeitragspflichtige "Tätigkeit … anwaltlich erbracht werden kann". Damit hat der Satzungsgeber den Umfang der neben den Einkünften aus anwaltlicher Tätigkeit zu berücksichtigenden Einkünfte auf solche eingeschränkt, die einen engen Bezug zur anwaltlichen Tätigkeit haben und damit zusätzlich die Angemessenheit der Regelung sichergestellt. Eventuell in Einzelfällen oder auch in bestimmten Fallkonstellationen sich gleichwohl ergebenden Härten lässt sich - wie ausgeführt - durch Anwendung der Härtefallregelung (vgl. § 15 Abs. 4 der Satzung, § 36, § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c, Nr. 5 SächsKAG, §§ 163, 227 AO) Rechnung tragen. Eine unverhältnismäßige Heranziehung zur Beitragszahlung lässt sich hier aus den konkreten Verhältnissen des Klägers nicht ableiten. Insbesondere lassen sich verglichen mit der Zeit, in der der Kläger nicht beitragspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung war, Beeinträchtigungen der allgemeinen Handlungsfreiheit oder gegebenenfalls der Berufsfreiheit aus der Betrachtung der absoluten Zahlbeträge nicht ableiten. Der Kläger wurde bis 2014 von dem Beklagten (bei Übersteigen der Beitragsbemessungsgrenze) zu einem einheitlichen Beitrag gemäß § 11 Abs. 1 der Satzung herangezogen, zuletzt (im Jahr 2014) in Höhe von monatlich 945,00 €. Von dem zu berücksichtigenden Einkommen umfasst waren die Einkünfte aus der Angestelltentätigkeit und diejenigen aus dem Betreiben der Rechtsanwaltskanzlei, wobei letztere keine eigenständige Bedeutung hatten, da bereits mit dem Einkommen aus der Angestelltentätigkeit die Beitragsbemessungsgrenze überschritten war und daraus der maximal an den Beklagten zu zahlende Regelpflichtbeitrag resultierte. Mit der Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung war zwischen den beiden Einkünften zu unterscheiden. Die Einkünfte aus der Rechtsanwaltskanzlei wurden vom Beklagten gemäß § 11 Abs. 2 der Satzung (Unterschreiten der Beitragsbemessungsgrenze) verbeitragt (175,64 €). Das Einkommen aus der Angestelltentätigkeit wurde gemäß § 13 Abs. 1, § 11 der Satzung mit 3/10 des Regelpflichtbeitrags zur Beitragszahlung herangezogen, mithin monatlich 291,72 €. Unter Berücksichtigung des darüber hinaus an die gesetzliche Rentenversicherung durch den Kläger zu zahlenden Beitrags in Höhe von monatlich 486,20 € (Arbeitnehmeranteil) ergibt sich, dass die Summe der durch den Kläger zu zahlenden Beiträge in Höhe von monatlich (175,64 € + 291,72 € + 486,20 € =) 953,56 € vergleichbar ist mit den im Vorjahr zu zahlenden 945,00 € bzw. dem ursprünglich für 2015 festgesetzten Beitrag zum Beklagten i. H. v. monatlich 972,40 € (Regelpflichtbeitrag). Weder für die Berufsausübung noch für die Freiheit der Person 39 40
sind daraus Einschränkungen abzuleiten. Dass durch die Arbeitgeberin des Klägers an die gesetzliche Rentenversicherung ebenfalls (zusätzlich) 486,20 € gezahlt wurden, tangiert die Grundrechte des Klägers dabei nicht. 2. Die Beitragserhebung für die zusätzliche Tätigkeit des Klägers als Schadenssachbearbeiter ist indes rechtswidrig, weil sie keine Tätigkeit ist, die (typischerweise) auch anwaltlich erbracht werden kann. Nach sächsischem Landesrecht kann zwar grundsätzlich nicht nur das anwaltliche Berufseinkommen, sondern auch Einkommen aus berufsfremden Beschäftigungen berücksichtigt werden, da das Leitbild der Rechtsanwaltsversorgung nach der Intention des Gesetzgebers das der Vollversorgung ist und es diesem Leitbild entspricht, alle Einnahmen aus Tätigkeiten und Beschäftigungen zur Grundlage der Beitragsbemessung zu machen. Mit § 9 Abs. 1 Satz 3 SächsRAVG, wonach die Satzung Bestimmungen darüber enthalten kann, welches Einkommen der Beitragsbemessung zugrunde zu legen ist, bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass er dieses Verständnis zu Grunde gelegt hat (SächsOVG, Urt. v. 19. Oktober 2010 - 4 A 632/08 -, juris Rn. 30). In § 11 Abs. 2 der Satzung wird das zu berücksichtigende Einkommen jedoch beschränkt auf die dort beschriebenen Einkünfte. Diese Beschränkung gilt auch für rentenversicherungspflichtige und dort bereits bei der Beitragsberechnung berücksichtigte Einkommen, wie sich aus dem Verweis in § 13 Abs. 1 auf § 11 Abs. 2 der Satzung ergibt. Das Einkommen i. S. v. § 13 Abs. 1 der Satzung muss daher auf einer Tätigkeit beruhen, die anwaltlich erbracht werden kann, mithin bei rechtsgestaltenden, rechtsvermittelnden, rechtsberatenden oder rechtsentscheidenden Tätigkeiten. Unter Heranziehung der bis 2009 geltenden Fassung der Satzung wurden nach der bisherigen Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts Einkünfte aus einer selbstständigen Tätigkeit in Form einer juristischen Dozententätigkeit, die nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterlag, als beitragspflichtig zum Beklagten angesehen (SächsOVG, Urt. v. 19. Oktober 2010 - 4 A 632/08 -, juris). Auch eine in einer Partnergesellschaft ausgeübte Tätigkeit war beitragspflichtig, da Gegenstand und Zweck der Partnergesellschaft die gemeinsame Berufsausübung innerhalb eines Beratungsbüros sowie die Vornahme aller dazu förderlichen Maßnahmen und Rechtsgeschäfte war und die Berufsausübung die Beratung und Betreuung von Aufträgen auf dem Gebiet der kaufmännischen und betriebswirtschaftlichen Dienstleitungen umfasste, wobei zur Begründung unter 41 42 43
Bezugnahme auf die bis 2014 geltende Fassung der Satzung ausgeführt wurde (Beschl. v. 30. September 2014 - 4 A 796/13 -, juris Rn. 3): "Ausreichend ist, dass es sich um eine Tätigkeit handelt, die anwaltlich erbracht werden kann; nicht erforderlich ist, dass die Tätigkeit anwaltlich erbracht worden ist. Dass keine anwaltliche Tätigkeit erforderlich ist, sondern eine Tätigkeit, die ein Rechtsanwalt ausüben kann, wird auch durch die Bezugnahme auf die beispielhaft genannten Tätigkeiten deutlich. Eine anwaltliche Tätigkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt rechtsberatend, rechtsentscheidend, rechtsgestaltend und rechtsvermittelnd tätig ist (NdsOVG, Urt. v. 14. Februar 2013 - 8 LB 154/12 -, juris Rn. 34 m. w. N.). Nach der Regelung ist es demgegenüber ausreichend, wenn auf eine Tätigkeit eines dieser Merkmale zutrifft. Auch die weiter angeführten Beispiele machen deutlich, dass keine Beschränkung auf anwaltliche Tätigkeiten gegeben ist. Die etwa angesprochene Tätigkeit als Betreuer ist dem Rechtsanwalt zwar möglich, gleichwohl handelt es sich nicht um eine anwaltliche Tätigkeit (NdsOVG, a. a. O., Rn. 29 ff). Schon wegen der dem Betreuer obliegenden Aufgabe, die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen, werden allerdings typischerweise Tätigkeiten wahrgenommen, die auch Gegenstand anwaltlicher Tätigkeit sein können. Dies macht deutlich, dass nach § 11 Abs. 1 Satz 2 RaVS alle Einkünfte aus Tätigkeiten maßgebend sind, die typischerweise auch Gegenstand anwaltlicher Tätigkeit sein können …" Dieser Auslegung ist auch für die - weitgehend inhaltsgleiche - aktuelle Fassung der Satzung zu folgen. Zwar wurde - anders als in den Vorgängerreglungen der Satzung, in denen die Arbeitseinkünfte in Anlehnung an das SGB IV definiert wurden - nunmehr auf die Summe der Einkünfte i. S. d. § 2 Abs. 2 EStG abstellt. Unabhängig davon verdeutlichen jedoch sowohl die in § 11 Abs. 2 der Satzung angeführten Beispiele (Einkünfte als Zwangs-, Insolvenzverwalter, Betreuer oder aus juristischer Schriftsteller-, Vortrags- oder Lehrtätigkeit) als auch die Berücksichtigung der Einkünfte aus Gewinnanteilen auf Rechtsanwaltsgesellschaften oder Gesellschaften sozietätsfähiger Berufe, dass nur Einkommen Berücksichtigung finden soll, das einen wesentlichen Bezug zur anwaltlichen Tätigkeit hat - unabhängig davon, ob es sich um ein Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit, aus einer Angestelltentätigkeit oder aus Gewinnanteilen handelt. Entscheidend ist danach weiterhin, ob die dem Einkommen zugrundeliegende Tätigkeit typischerweise auch Gegenstand anwaltlicher Tätigkeit sein kann. Für die Bestimmung der typischerweise anwaltlichen Tätigkeit greift der Senat zurück auf die Regelungen der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO). Gemäß § 2 Abs. 1 BRAO übt der Rechtsanwalt einen freien Beruf aus. Nach § 3 Abs. 1 BRAO ist der Rechtsanwalt der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten. Als Angestellte dürfen Rechtsanwälte ihren Beruf für solche 44 45
Arbeitgeber ausüben, die als Rechtsanwälte, Patentanwälte oder rechts- oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften tätig sind (§ 46 Abs. 1 BRAO). Eine Erweiterung der anwaltlichen Tätigkeit in einem Angestelltenverhältnis auf andere Arbeitgeber erlaubt § 46 Abs. 2 BRAO für Syndikusrechtsanwälte. Unabhängig davon, dass der Syndikusanwalt für diese Tätigkeit der Zulassung bedarf (§ 46 Abs. 2 Satz 2 BRAO), setzt eine solche anwaltliche Tätigkeit gem. § 46 Abs. 3 BRAO voraus, dass sie fachlich unabhängig und eigenverantwortlich ausgeübt wird sowie durch folgende Merkmale geprägt ist: 1. die Prüfung von Rechtsfragen, einschließlich der Aufklärung des Sachverhalts, sowie das Erarbeiten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten, 2. die Erteilung von Rechtsrat, 3. die Ausrichtung der Tätigkeit auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das selbständige Führen von Verhandlungen, oder auf die Verwirklichung von Rechten und 4. die Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten. Demgegenüber übt eine fachlich unabhängige Tätigkeit im vorgenannten Sinne nicht aus, wer sich an Weisungen zu halten hat, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen (§ 46 Abs. 4 Satz 1 BRAO). Die Bedeutung der fachlichen Unabhängigkeit der Berufsausübung des Syndikusrechtsanwalts wird in § 46 Abs. 4 Satz 2 BRAO zudem dadurch herausgestellt, dass diese vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten ist. Mit der Einführung des Syndikusrechtsanwalts wird in materieller Sicht an die von der DRV zu § 6 SGB VI entwickelte und über viele Jahre angewandte Vier-Kriterien- Theorie angeknüpft, ohne aber diese unverändert zu übernehmen (Junker/Scharnke, BB 2016, 195, 198). Nach der Vier-Kriterien-Theorie wurde von der DRV für eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung vorausgesetzt, dass eine Tätigkeit rechtsberatend, rechtsentscheidend, rechtsgestaltend und rechtsvermittelnd war (BGH, Senat für Anwaltssachen, Beschl. v. 15. Oktober 2018 - AnwZ [Brfg] 2/17 -, juris Rn. 8; BSG, Urt. v. 3. April 2014 - B 5 RE 13/14 R -, juris Rn. 44 ff.). An diese Verwaltungspraxis sollte durch die Regelungen in §§ 46 ff. BRAO angeknüpft werden. § 46 Absatz 3 BRAO benennt nach der Gesetzesbegründung kumulativ Merkmale, die die anwaltliche Tätigkeit des Syndikusrechtsanwalts kennzeichnen und zwingend vorliegen müssen. Diese Merkmale beschreiben die Mindestanforderungen an die anwaltliche Tätigkeit eines Syndikusrechtsanwalts. Kernelemente des Berufs des 46 47
Rechtsanwalts sind dessen Eigenverantwortlichkeit und die fachliche Unabhängigkeit (BT-Drs. 18/5201 S. 28). Anders als in § 46 Abs. 3 BRAO, wonach die dort genannten Merkmale kumulativ vorliegen müssen (Weyland/Träger, BRAO, 10. Aufl. 2020, § 46 Rn. 11), genügt hingegen nach dem Wortlaut von § 11 Abs. 2 der Satzung des Beklagten, dass eines der dort genannten vier Kriterien erfüllt ist. Erfasst werden auch Tätigkeiten, die nach den Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung nicht einem Syndikusrechtsanwalt zuzuordnen wären. Würde die Regelung in § 11 Abs. 2 der Satzung mit der Definition der Syndikusrechtsanwälte deckungsgleich sein, verbliebe für Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung praktisch kein Anwendungsbereich dieser Satzungsregelung, da abhängig beschäftigte Syndikusrechtsanwälte wegen dieser (syndikus-)anwaltlichen Tätigkeit bereits unmittelbar beitragspflichtig zum Beklagten sind. Auch die fachliche Unabhängigkeit stellt kein taugliches Abgrenzungskriterium dar, da die fachliche Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit, die neben den in § 46 Abs. 3 BRAO unter Nummern 1 bis 4 genannten Merkmalen grundsätzlich gefordert werden, bei nicht als Syndikusrechtsanwalt zugelassenen abhängig Beschäftigten regelmäßig fehlt, und der Beklagte möglichst umfassend das aus anwaltlicher bzw. anwaltsähnlicher Tätigkeit erzielte Einkommen zur Beitragsbemessung heranziehen will, wie sich aus der offenen Formulierung in § 11 Abs. 2 der Satzung sowie den dort genannten Regelbeispielen ergibt. Andererseits kann ausgehend von den in § 11 Abs. 2 der Satzung beispielhaft genannten Tätigkeiten, den berufsrechtlichen Vorgaben für die anwaltliche Tätigkeit sowie unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts für die Einbeziehung in die Beitragspflicht des Beklagten nicht genügen, dass eine Tätigkeit einen (irgendwie gearteten) Bezug zum Recht hat, es muss sich vielmehr um Tätigkeiten handeln, die typischerweise zumindest eine juristische Universitätsausbildung erfordern und bei denen eine höherwertige juristische Tätigkeit im Vordergrund steht. Nur dies kann typischerweise "Gegenstand anwaltlicher Tätigkeit" sein. Eine Tätigkeit, die "anwaltlich erbracht werden kann", ist also erst dann gegeben, wenn diese im Regelfall oder schwerpunktmäßig rechtsberatend, rechtsentscheidend, rechtsgestaltend oder rechtsvermittelnd - und nicht nur rechtsanwendend - ist. Die Rechtsanwendung obliegt neben Richtern und Rechtsanwälten als Volljuristen, die ein juristisches Studium abgeschlossen und den Vorbereitungsdienst durchlaufen haben, auch Mitarbeitern der Fachämter und Unternehmen, die eine berufliche Ausbildung, z. B. zur Verwaltungswirtin oder zum Verwaltungswirt oder zum Kaufmann oder zur Kauffrau für Versicherung und Finanzanlagen, abgeschlossen haben und die schwerpunktmäßig 48
Sachbearbeiteraufgaben wahrnehmen. Das Abstellen auf die reine Rechtsanwendung genügt für die Annahme einer anwaltstypischen Tätigkeit auch deshalb nicht, da anderenfalls für nahezu jede Tätigkeit wegen der jeweils zu berücksichtigenden Vorschriften oder wegen bei der jeweiligen Tätigkeit vorzunehmenden Rechtsgeschäften ein juristischer Bezug herstellbar wäre und damit § 11 Abs. 2 der Satzung unterfiele. Die Prüfung von Rechtsfragen i. S. v. § 46 Abs. 3 Nr. 1 BRAO umfasst die Analyse der Gesetzeslage, der Verwaltungspraxis und der höchstrichterlichen Rechtsprechung und ihrer Bedeutung für den Sachverhalt, auf den sich die rechtliche Beratung beziehen soll (BT-Drs. 18/5201 S. 28). Die Erteilung von Rechtsrat (Nr. 2) soll, zusammen mit der unter Nr. 1 geschilderten Anforderung, die beiden Kriterien „Rechtsberatung” und „Rechtsvermittlung” der früher angewendeten Vier-Kriterien-Theorie wieder aufgreifen (Junker/Scharnke, BB 2016, 195, 198). Kernelement des Merkmals ist das Aufzeigen verschiedener Lösungsmöglichkeiten und deren Bewertung in rechtlicher, tatsächlicher und wirtschaftlicher Hinsicht, um dem Mandanten auf dieser Basis eine fundierte Entscheidung vorzubereiten und zu ermöglichen (Weyland/Träger, BRAO, 10. Aufl. 2020, § 46 Rn. 15). Unter § 46 Abs. 3 Nr. 3 BRAO ist jedenfalls das selbstständige Erstellen und Verhandeln von Verträgen unter rechtlichen Gesichtspunkten mit den verschiedensten Partnern des Arbeitgebers zu verstehen; berücksichtigt werden soll aber auch der Fall, dass auch Personen, die in ihrer Funktion als Syndikusrechtsanwalt nicht in Kontakt zu externen Dritten treten, anwaltlich tätig sind, wenn ihre Tätigkeit auf die Verwirklichung von Rechten oder die Gestaltung von Rechtsverhältnissen gerichtet ist und sie nach außen die Befugnis zur Vertretung haben, auch wenn sie tatsächlich von dieser Befugnis keinen Gebrauch machen, etwa weil sie ausschließlich im Bereich der Vertragsgestaltung oder der Beratung der Unternehmensleitung tätig sind. Auch die Mitgestaltung abstrakter rechtlicher Regelungen kann eine auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen ausgerichtete Tätigkeit darstellen (Weyland/Träger, BRAO, 10. Aufl. 2020, § 46 Rn. 16). Auf die hierin enthaltenen qualitativen Elemente, die eine typischerweise anwaltliche Tätigkeit umschreiben, greift der Senat zurück, wobei diese nicht in der Breite der Vorgaben von § 46 Abs. 3 BRAO vorliegen müssen. Die zu bejahenden typisch anwaltlichen Elemente müssen aber gleichwohl für die Tätigkeit typischerweise prägend sein. Dazu ist erforderlich, dass die beschriebenen höherwertigen juristischen Tätigkeiten im Vordergrund der Tätigkeit stehen, also im Regelfall oder schwerpunktmäßig ausgeübt werden (Junker/Scharnke, BB 2016, 195, 199). Das Anstellungsverhältnis muss also durch die vorgenannten Merkmale und Tätigkeiten beherrscht werden und anwaltsfremde Aufgaben dürfen quantitativ und 49
qualitativ nicht wesentlich ins Gewicht fallen bzw. nur in einem geringen Umfang wahrgenommen werden. Abzustellen ist auf den Kern und Schwerpunkt der Tätigkeit (Weyland/Träger, BRAO, 10. Aufl. 2020, § 46). Gemessen an diesen Vorgaben ist die ab Januar 2015 von der Beklagten gemäß § 13 Abs. 1 der Satzung berücksichtigte Tätigkeit des Klägers nicht als schwerpunktmäßig höherwertige juristische Tätigkeit einzuordnen, sondern als Sachbearbeitertätigkeit. Sie ist damit nicht typischerweise Gegenstand anwaltlicher Tätigkeit. Für die Tätigkeit des Klägers als Schadensachbearbeiter bei einer Versicherung fehlt bereits der Nachweis dafür, dass er zumindest schwerpunktmäßig oder regelhaft rechtsberatend, rechtsentscheidend, rechtsgestaltend oder rechtsvermittelnd entsprechend der dargelegten Merkmale tätig ist. Nachvollziehbar ist zwar die Bewertung des Beklagten, dass der Kläger letztlich das (Nicht-)Vorhandensein vertraglicher Ansprüche prüft, wobei er sich im Rahmen dieser Tätigkeit auch seine juristischen Kenntnisse nutzbar macht und auch ergänzende Sachverhaltsermittlungen durchführt. Dies genügt aber nicht, um einer anwaltlichen Tätigkeit zu entsprechen. Insbesondere ist weder dem Vortrag des Beklagten noch sonst den Akten zu entnehmen, dass die Tätigkeit des Klägers ab 2015 schwerpunktmäßig die jeweilige Analyse der Gesetzeslage, der Verwaltungspraxis und der höchstrichterlichen Rechtsprechung sowie deren Bedeutung für den Sachverhalt, auf den sich die rechtliche Beratung beziehen soll bzw. auf den die Beurteilung des jeweiligen Schadensfalls gerichtet war, umfasste, was als Grundlage einer rechtsberatenden, rechtsvermittelnden, rechtsgestaltenden oder rechtsentscheidenden Tätigkeit anzusehen ist. Der Kläger war zwar ursprünglich als Leiter der Schadenabteilung tätig und dort - ausweislich seiner Angaben im Schreiben vom 21. Juli 1998 - mit der sachlichen und rechtlichen Prüfung geltend gemachter Ersatzansprüche, der Abwehr unberechtigter Ersatzansprüche, dem Führen von Vergleichsverhandlungen im außerprozessualen und prozessualen Bereich, der Interessenwahrnehmung gegenüber Rechtsanwälten, Gerichten und Behörden sowie der Prozessführung betraut, was die seinerzeitige Einordnung als anwaltliche Tätigkeit durch die gesetzliche Rentenversicherung nachvollziehbar erscheinen lässt. Nach der Auskunft der Arbeitgeberin vom 3. März 2022 war der Kläger aber bereits seit 1. August 2006 nicht mehr als Leiter der Schadenabteilung, sondern als Sachbearbeiter in Sachschäden tätig, so dass die vom Kläger beschriebenen Arbeitsaufgaben in diesem Umfang nicht fortbestanden. Ausdrücklich hat die Arbeitgeberin in der Mitteilung vom 29. Mai 2015 die Ausübung einer rechtsberatenden Tätigkeit durch den Kläger 50 51
verneint. Soweit im Schreiben der Arbeitgeberin vom 7. Februar 2014 mitgeteilt wurde, dass der Kläger im Rahmen der Neuorganisation ab "01.01.2014 als Mitarbeiter der Organisation BS5 Sachversicherung Schaden zugeordnet" werde, wobei damit keine wesentlichen Veränderungen des Arbeitsverhältnisses verbunden seien, bezieht sich dies wohl auf die bereits seit 2006 vollzogene Änderung seines Arbeitsbereichs. Da die Arbeitgeberin gegenüber dem Senat im Schreiben vom 3. März 2022 durch die Bezugnahme auf das Schreiben vom 29. Mai 2015 bestätigt hat, dass eine rechtsberatende Tätigkeit nicht ausgeübt wurde und demgegenüber weder vom Beklagten noch vom Kläger Umstände dargelegt wurden, die eine höherwertige juristische Tätigkeit plausibel machen könnten, geht der Senat davon aus, dass der Kläger bereits seit 2006 der ursprünglich umfassenden juristischen Tätigkeit, die zur Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung führte, nicht weiter nachgegangen ist. Für die Tätigkeit als Schadenssachbearbeiter bei einer Versicherung ist die Vorbildung eines Rechtsanwalts weder erforderlich noch typisch. Vielmehr wird eine solche Tätigkeit typischerweise durch Versicherungskaufleute ausgeübt, die über eine mittlere Reife oder ein Abitur verfügen und danach eine dreijährige Ausbildung durchlaufen haben. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO). Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. Die Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr- Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des 52 53 54
Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als elektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des § 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
gez.: Dehoust
Drehwald
Guericke