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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil vom 28.04.2022 – 1 A 295/19
Az.: 1 A 295/19
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil
In der Verwaltungsrechtssache
der GmbH vertreten durch die Geschäftsführer
- Klägerin -
- Berufungsklägerin -
prozessbevollmächtigt:
gegen
die Stadt Leipzig vertreten durch den Oberbürgermeister Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig
- Beklagte -
- Berufungsbeklagte -
wegen
Baugenehmigung für Umbau vorhandener Dachgeschosswohnung hier: Berufung
hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und den Richter am Oberverwaltungsgericht Ranft aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. April 2022 für Recht erkannt: Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 6. September 2018 - 4 K 1204/16 - geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Versagensbescheids vom 12. Februar 2016 und des Widerspruchsbescheids der Landesdirektion Sachsen vom 6. Oktober 2016 verpflichtet, den unter dem 14. November 2015 gestellten Bauantrag hinsichtlich des Gebäudes ....................... zum Umbau des vorhandenen Dachgeschosses zu genehmigen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu 3/4 und die Klägerin zu 1/4. Die Zuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Die Revision wird nicht zugelassen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen die Versagung der Genehmigung von Veränderungen am Dachgeschoss des seit dem 17. November 2016 in ihrem Eigentum stehenden Reihenendhauses in L.................. ................................................................, das Teil einer in den 1920er Jahren des letzten Jahrhunderts errichteten Siedlungsanlage („Siedlung ........“) ist, die - wie auch das Wohnhaus der Klägerin - vom Landesamt für Denkmalmalpflege Sachsen als Kulturdenkmal eingestuft wird. Das Wohnhaus der Klägerin wurde 1993 umfassend saniert; dabei wurden drei selbständig geschlossene Wohneinheiten geschaffen. Den Antrag des Voreigentümers 1 2
3 auf Erteilung eines Bauvorbescheids für das Vorhaben „Umbau Dachgeschoss, Errichtung einer Stehenden Gaube mit Terrasse im Seitendachflügel auf der Gartenseite“ vom 4. Dezember 2007 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14. Februar 2008 ab. Nach dem Anbringen einer metallenen Eingangstreppe erließ sie die im Parallelverfahren (SächsOVG - 1 A 362/19 -) streitige Anordnung vom 16. Dezember 2014, mit der sie dem Voreigentümer u. a. die Beseitigung der Treppe aufgab. Den bei der Beklagten am 24. November 2015 eingegangen Antrag des Voreigentümers auf Erteilung einer Baugenehmigung für den „Umbau vorh. Dachgeschosswohnung mit einem Gaubeneinschnitt und einem Austritt Dachgeschosswohnung (Gaubeneinschnitt für Austritt Dachgeschoßwohnung)“ lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 12. Februar 2016 ab, nachdem die untere Denkmalschutzbehörde im Einvernehmen mit dem Landesamt für Denkmalpflege Sachsen dem Vorhaben mit Schreiben vom 4. Januar 2016 nicht zugestimmt hatte. Der Voreigentümer legte am 24. Februar 2016 Widerspruch ein. Am 18. August 2016 hat er Untätigkeitsklage vor dem Verwaltungsgericht Leipzig erhoben. Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Oktober 2016 wies die Landesdirektion Sachsen den Widerspruch zurück. Die Siedlungsanlage und das Gebäude ....................... nebst seiner baugebundenen historischen Ausstattung und seines Vorgartens seien Kulturdenkmale. Der Siedlungsanlage komme Bedeutung für die Stadtgeschichte sowie die Entwicklungsgeschichte des Ortsteils zu. Sie gehöre einer niedrigeren Bebauungsstruktur zwischen Mietshausquartieren/Wohnanlagen und Grünflächen, wie Parks, Sportplätzen und Kleingartenanlagen an. Die blockweise errichtete Reihenhaussiedlung beidseits des ..................... nehme im Ortsteil S......... eine Sonderstellung ein. Sie dokumentiere die Entwicklung der südöstlichen Vorstädte L......s in den 1920er Jahren im kommunalen und genossenschaftlichen Wohnungsbau. Für die Planungen sei C... J.... B...... verantwortlich gewesen, der als Architekt an der Spitze des L......er Hochbauamtes gestanden habe. An der Erhaltung des Objekts bestehe ein öffentliches Interesse. Mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2016 teilte die Klägerin dem Verwaltungsgericht mit, dass sie das Wohngrundstück ....................... erworben habe und seit dem 17. November 2016 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen sei. Sie führe das Verfahren fort. Die Beklagte erklärte mit Schriftsatz vom 1. Februar 2017, dass ihrerseits Einverständnis mit dem Klägerwechsel bestehe. 3 4 5
4 Das Verwaltungsgericht Leipzig hat die Klage mit Urteil vom 6. September 2018 - 4 K 1204/16 - abgewiesen. Die mit dem Hauptantrag erhobene Feststellungsklage zur Genehmigungsfreiheit sei zulässig, aber unbegründet. Das Vorhaben bedürfe der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung, da sowohl das Wohngebäude der Klägerin als auch die Siedlungsanlage Kulturdenkmale seien. Es liege der Schutzgrund der geschichtlichen Bedeutung vor. Bei der Siedlungsanlage handle es sich um ein bedeutendes Zeugnis des Siedlungsbaus der 1920er Jahre, welches das Wirken des Architekten und Stadtbaurats C... J.... B...... widerspiegle. Es bestehe ein öffentliches Interesse an der Erhaltung der Siedlungsanlage, da sie bis heute im Wesentlichen unverändert erhalten geblieben sei. Der beabsichtigte Umbau des Dachgeschosses verändere die äußere Darstellung des denkmalgeschützten Gebäudes und der Siedlungsanlage. Weder sei bereits eine Genehmigung erteilt worden noch eine solche fiktiv zustande gekommen. Die zuständige Denkmalschutzbehörde habe innerhalb von zwei Monaten ihre Zustimmung mit Schreiben vom 4. Januar 2016 versagt. Der Feststellungsantrag der Klägerin gehe damit ins Leere. Die Hilfsanträge hätten ebenfalls keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung oder für einen Anspruch auf Bescheidung seien nicht erfüllt. Der beabsichtigte Umbau des Dachgeschosses sei nicht denkmalverträglich. Das Vorhaben beeinträchtige dessen einheitliche Wirkung. Die Dachlandschaft der Reihenhausanlage sei bisher ohne zusätzliche Dachaufbauten erhalten geblieben. Nicht maßgeblich sei, dass der geplante Umbau die Gartenseite betreffe, da die einheitliche Wirkung des Denkmals deshalb nicht weniger beeinträchtigt werde. Die Inaugenscheinnahme habe überdies den Vortrag der Beklagten bestätigt, dass die Reihenhäuser der „................-Siedlung“ streng symmetrisch aufgebaut und nicht auf eine Schauseite hin konzipiert seien. Der Klägerin sei ein Verzicht auf das Vorhaben zumutbar. Auch mit dem auf den Brandschutz bezogenen Vortrag, der bereits nicht näher substantiiert worden sei, dringe sie nicht durch. Gegen das der Klägerin am 12. Februar 2019 zugestellte Urteil hat diese am 8. März 2019 die Zulassung der Berufung beantragt und begründet. Der Senat hat mit Beschluss vom 30. Dezember 2020 die Berufung zugelassen. Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Klägerin vor, dass das Verwaltungsgericht die Denkmaleigenschaft ihres Gebäudes und der Siedlung zu Unrecht bejaht habe. Eine geschichtliche Bedeutung fehle. Mit der einschlägigen Literatur habe sich das Verwaltungsgericht nicht auseinandergesetzt. Tatsachen würden nur behauptet, aber
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5 nicht belegt. Die Denkmalbegründung des Landesamts für Denkmalpflege ordne den jeweiligen Erkenntnissen keine konkrete Quelle zu. Es handle sich um keine wissenschaftliche Arbeit. Es fehlten Erläuterungen dazu, warum es sich um eine bauliche Anlage von geschichtlicher Bedeutung handeln sollte. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei nicht erkennbar, dass Stadtbaurat C... J.... B...... die Siedlung geplant habe. Die Planunterlagen seien nur auszugsweise vorgelegt worden. Zudem sei Stadtbaurat B...... bereits 1924 aufgrund politischer Auseinandersetzungen aus dem Dienst der Beklagten ausgeschieden. Die Siedlung sei aber erst danach, nämlich 1925, fertiggestellt worden. Für ein „Wirken“ des Stadtbaurats genüge es nicht, dass er eine Planzeichnung unterzeichnet habe. In der Fachliteratur würden als bemerkenswerte Besonderheiten von B...... bei der Bauwerksgestaltung die Vorliebe für Backsteinmauerwerk und die dekorative Verwendung von Klinker hervorgehoben. Ferner werde dort betont, dass das Vorziehen von je zwei gegenüberliegenden Baukörpern vor die eigentliche Bauflucht, wodurch der Straßenraum zu Beginn und am Ende verengt werde, der städtebaulichen Vorstellung von B...... entsprochen habe. Keine dieser Besonderheiten weise die Siedlungsanlage auf. Das Anknüpfen an die Gartenstadtidee und die Heimatschutzbewegung sei ebenfalls nicht gerechtfertigt. Offensichtlich habe B...... die Gartenstadtidee nur in der ................. in L............. verwirklicht. Nur dieses Modell werde in der Literatur diskutiert. Auch in den allgemein zugänglichen Quellen - wie Wikipedia - finde die „Siedlung ........“ (oder „....................“) im Zusammenhang mit C... J.... B...... keine Erwähnung, obwohl sein Wirken weitgehend dokumentiert worden sei (wie zu den Gemeindebauten in W........ oder mit der Festschrift „Fünfzig Jahre L......er Zoo“). Es fehle ferner an der Denkmalwürdigkeit der Siedlung. Dass sie noch weitgehend im Original vorhanden sei, werde allein behauptet. Ein entsprechendes Gutachten und ein Vergleich mit der Anlage zum Zeitpunkt seiner Errichtung fehle. Auch in der Vorschau zu einem Vortrag von S..... M......... am 10. Mai 2012 im Stadtarchiv über Stadtbaurat B...... finde sich kein Hinweis auf die Siedlungsanlage ......... Das Vorhaben sei baugenehmigungsfrei. Es treffe nicht zu, dass § 61 Abs. 1 Nr. 11 Buchst. f SächsBO nur den erstmaligen Ausbau des Dachgeschosses und nicht Anpassungen an zeitgemäße Wohnbedürfnisse erfasse. Zumindest sei das Vorhaben genehmigungsfähig.
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6 Die Klägerin beantragt, 1. unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 6. September 2018 - 4 K 1204/16 - und Aufhebung des Versagensbescheids der Beklagten vom 12. Februar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Landesdirektion Sachsen vom 6. Oktober 2016 festzustellen, dass das mit Antrag vom 14. November 2015 beantragte Bauvorhaben zum Umbau einer vorhandenen Dachgeschosswohnung in dem Objekt ....................... einer Baugenehmigung und einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung nicht bedarf, 2. hilfsweise, unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 6. September 2018 - 4 K 1204/16 - und Aufhebung des Versagensbescheids der Beklagten vom 12. Februar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Landesdirektion Sachsen vom 6. Oktober 2016 die Beklagte zu verurteilen, den Bauantrag vom 14. November 2015 hinsichtlich des Grundstücks ....................... in L...... zum Umbau eines vorhandenen Dachgeschosses zu genehmigen, 3. hilfsweise, unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 6. September 2018 - 4 K 1204/16 - und Aufhebung des Versagensbescheids der Beklagten vom 12. Februar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Landesdirektion Sachsen vom 6. Oktober 2016 die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag auf Erteilung einer baurechtlichen Genehmigung vom 14. November 2015 für den Umbau einer vorhandenen Dachgeschosswohnung unter Wahrung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, 4. die Zuziehung eines Rechtsanwalts für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, 5. hilfsweise, das Verfahren unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 6. September 2018 und des Verfahrens an das Verwaltungsgericht zur Beweisaufnahme und erneuten Verhandlung zurückzuverweisen. Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angegriffene Urteil und trägt vor, es handle sich sowohl bei dem Gebäude der Klägerin als auch bei der Siedlungsanlage um Kulturdenkmale. Der Voreigentümer sei am 30. September 1996 über den Denkmalstatus informiert worden. Das Verwaltungsgericht habe sich bei seiner Entscheidung auf die schriftlichen Stellungnahmen des Landesamtes für Denkmalpflege Sachsen vom 28. September 2015, also auf die Stellungnahme einer sachverständigen Person und das Ergebnis des Augenscheins gestützt.
Die Siedlungsanlage sei entsprechend der Planungen mit dem Tektursatz von 1924 gebaut worden und danach im Wesentlichen erhalten geblieben. Das Vorhaben 12 13
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7 unterliege der Genehmigungspflicht nach der Sächsischen Bauordnung. Der geplante Dachgeschossumbau stehe in Widerspruch zu den Zielen des Denkmalschutzes. Anfragen anderer Denkmaleigentümer in Bezug auf Veränderungen der Dachlandschaft sei bisher nicht entsprochen worden. Die Denkmalschutzbehörde handle seit Jahrzehnten nach einem einheitlichen und grundsätzlichen Konzept, das straßenseitige Veränderungen an der Gaubenlandschaft nicht zulasse, um die Satteldach-Doppelgauben zu bewahren. Gartenseitig werde zwar der Erhalt oder die Wiedererrichtung der Fledermausgauben nicht gefordert, jedoch sei dem Einbau von Atelierverglasungen, Doppel- oder Mehrfachzargenfenstern, Fenstern mit ausklappbaren Brüstungsteilen oder gar von Dachloggien bislang nicht zugestimmt worden. Dachterrassen seien in der Siedlung am .................... weder zur Bauzeit noch danach vorhanden gewesen. Zum Aufenthalt im Freien diene der großzügig angelegte Garten.
Unter dem 1. Juni 2021 hat der Senat beschlossen, das Gebäude ....................... in L...... und die Gebäude der „Siedlung ........“ in Augenschein zu nehmen sowie eine mündliche Auskunft durch den Referenten beim Landesamt für Denkmalpflege T..... N.... einzuholen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten (2 Bände) mit den Niederschriften über den am 22. Juli 2021 durchgeführten Erörterungstermin mit Augenscheinseinnahme und der mündlichen Auskunft des Referenten T..... N.... sowie die mündliche Verhandlung vom 28. April 2022 (mit den in der mündlichen Verhandlung gestellten und abgelehnten Beweisanträgen), die Gerichtsakten im Verfahren - 1 A 362/19 - (2 Bände) und den jeweils zugrundeliegenden Behördenvorgang (3 Heftungen und 1 Ordner) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung ist im tenorierten Umfang begründet. Die mit dem Hauptantrag erhobene Feststellungklage (§ 43 Abs. 1 VwGO) ist zulässig, aber unbegründet. 16 17 18 19
8 Für die begehrte Feststellung der Genehmigungsfreiheit steht der Klägerin nur die allgemeine Feststellungsklage zur Verfügung, die folglich hier nicht subsidiär ist (vgl. VGH BW, Urt. v. 3. November 2020 - 1 S 581/18 -, juris Rn. 44 ff. m. w. N.). Auch das Vorliegen der übrigen Sachurteilsvoraussetzungen hat das Veraltungsgericht zutreffend bejaht (vgl. Urteilsabdruck S. 7). Die Feststellungsklage ist aber unbegründet. Das Vorhaben der Klägerin ist baugenehmigungspflichtig (§ 59 Abs. 1, § 63 Satz 1 Nr. 1 und 3 SächsBauO; vgl. Senatsbeschl. v. 11. Januar 2021 - 1 B 429/20 -, juris Rn. 13), da in den §§ 60 bis 62, 76 und 77 SächsBO insoweit nichts Anderes bestimmt ist. Soweit § 61 Abs. 1 Nr. 11 Buchst. f SächsBO eine Verfahrensfreiheit für den Dachgeschossausbau enthält, bezieht sich diese nicht auf Veränderungen an der Dachfläche. Denn erfasst werden von der Vorschrift nur Ausbauten im Inneren des Gebäudes (vgl. Brade, in: Jäde/Dirnberger/Böhme, Bauordnungsrecht Sachsen, Stand März 2021, § 61 Rn. 147 ff.). Dafür spricht bereits der Wortlaut der Vorschrift, der an einen Dachausbau zu Wohnungen und damit vordergründig an Veränderungen im Inneren anknüpft. Eine Verfahrensfreiheit folgt ferner nicht aus § 61 Abs. 1 Nr. 11 Buchst. c SächsBO, da sich die Bestimmung auf Türen und Fenster, nicht aber auf einen Aufenthaltsbereich im Freien bezieht. Mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat ferner davon aus, dass das Vorhaben selbst bei Annahme einer Konstellation nach § 61 Abs. 1 Nr. 11 Buchst. f SächsBO nicht genehmigungsfrei wäre, sondern es dann der Genehmigung nach § 13 Abs. 1 SächsDSchG bedarf, da es sich bei der Siedlungsanlage um ein Kulturdenkmal handelt; insoweit wird auf die nachfolgenden Ausführungen zum ersten Hilfsantrag verwiesen. Eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung ist auch nicht fiktiv erteilt worden (§ 13 Abs. 4 Satz 1 SächsDSchG), weil seitens des Amts für Bauordnung und Denkmalpflege im Einvernehmen mit dem Landesamt für Denkmalpflege - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt - innerhalb der geltenden zwei Monatsfrist gegenüber der Bauaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 4. Januar 2016 die erforderliche Zustimmung gem. § 12 Abs. 3 SächsDSchG i. V. m. § 13 Abs. 4 Satz 1 SächsDSchG versagt wurde. Darüber wurde der Voreigentümer mit Schreiben vom 12. Januar 2016 im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Ablehnung seines am 24. November 2015 eingereichten Bauantrags informiert. 20 21 22 23
9 Die mit dem ersten Hilfsantrag erhobene Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) ist zulässig und begründet (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Bescheid der Beklagten vom 12. Februar 2016 und der Widerspruchsbescheid der Landesdirektion Sachsen vom 6. Oktober 2016 sind rechtswidrig. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung der am 14. November 2015 beantragten Baugenehmigung (§ 72 Abs. 1 SächsBO). Auf die Berufung der Klägerin war das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts deshalb zu ändern. Gemäß § 72 Abs. 1 SächsBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind (hier nach § 63 Satz 1 Nr. 1 und 3 SächsBO). Bauplanungsrecht steht dem Vorhaben unstreitig nicht entgegen, wie dies mit der Stellungnahme des Stadtplanungsamts der Beklagten vom 14. Dezember 2015 deutlich wird. Auch Denkmalschutzrecht steht dem Vorhaben nicht entgegen. Zwar ist das Wohnhaus der Klägerin Teil einer als Kulturdenkmal geschützten Sachgesamtheit i. S. v. § 2 Abs. 1, 5 Buchst. a und b SächsDSchG, das in seinem Erscheinungsbild und seiner Substanz nur mit Zustimmung der Denkmalschutzbehörde verändert oder beeinträchtigt werden darf (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SächsDSchG). Der zur Gartenseite begehrte Dachausbau mit einem Austritt ist nach Überzeugung des Senats aber denkmalverträglich, so dass das Vorhaben der Klägerin zustimmungsfähig ist (§ 12 Abs. 3 SächsDSchG). Als Kulturdenkmal i. S. v. § 2 Abs. 1 SächsDSchG geschützt ist hier die Siedlungsanlage entlang des ..................... als Sachgesamtheit, nicht aber das Gebäude der Klägerin als Einzeldenkmal. Eine andere Betrachtung folgt zunächst nicht daraus, dass sowohl die Siedlung als auch das Gebäude der Klägerin im Verzeichnis der Kulturdenkmale - hier der Stadtdenkmalliste - eingetragen sind (vgl. § 2 Abs. 5 SächsDSchG a. F.; § 10 Abs. 1 Satz 1 SächsDSchG n. F.; vgl. Nr. 2.5 der Bauakte), da die Denkmaleigenschaft nach sächsischem Landesrecht nicht von der Aufnahme in die Kulturdenkmalliste abhängig ist (§ 10 Abs. 1 Satz 2 SächsDSchG). Kulturdenkmale sind gemäß § 2 Abs. 1 SächsDSchG von Menschen geschaffene Sachen, Sachgesamtheiten, Teile und Spuren von Sachen einschließlich ihrer natürlichen Grundlagen, deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen, städtebaulichen oder landschaftsgestaltenden Bedeutung im 24 25 26 27 28
10 öffentlichen Interesse liegt. Der Senat hat insoweit mit Urteil vom 28. August 2017 (- 1 A 820/16 -, juris Rn. 25 ff.) ausgeführt: „Der Kulturdenkmalbegriff ist ein unbestimmter Rechtsbegriff wertenden Inhalts, dessen Anwendung einer vollen gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist (vgl. SächsOVG, Urt. v. 12. Juni 1997, SächsVBl. 1998, 12 und v. 17. September 2007 - 1 B 324/06 -, juris Rn. 27 jeweils m. w. N.). Der Denkmalschutzbehörde steht dabei weder ein Beurteilungsspielraum noch ein Ermessen zu (vgl. SächsOVG, Urt. v. 12. Juni 1997 a. a. O.). Die Denkmaleigenschaft setzt die Sacheigenschaft, die Denkmalfähigkeit und die Denkmalwürdigkeit voraus. (…) Die Denkmalfähigkeit liegt vor, wenn mindestens einer der in § 2 Abs. 1 SächsDSchG genannten Schutzgründe vorliegt, d. h. die geschichtliche, künstlerische, wissenschaftliche, städtebauliche oder landschaftsgestaltende Bedeutung von öffentlichem Interesse. Mit dem Schutzgrund der geschichtlichen Bedeutung wird bezweckt, historische Ereignisse oder Entwicklungen anschaulich zu machen (vgl. Martin/Schneider/Wecker/Bregger, SächsDSchG, 1999, S. 46). Die geschichtliche Bedeutung ist dadurch gekennzeichnet, dass durch das Schutzobjekt geschichtliche Entwicklungen sichtbar gemacht werden (vgl. SächsOVG, Urt. v. 12. Juni 1997 a. a. O. und 17. September 2007 a. a. O.). Dies ist etwa der Fall, wenn dem Schutzobjekt als Wirkungsstätte namhafter Personen oder als Schauplatz historischer Ereignisse ein bestimmter „Erinnerungswert“ beizumessen ist oder wenn es einen im Bewusstsein der Bevölkerung vorhandenen Bezug zu bestimmten politischen, kulturellen oder sozialen Verhältnissen seiner Zeit herstellt. Die geschichtliche Bedeutungskategorie ist nicht auf übergeordnete oder besonders bedeutsame Entwicklungen oder Verhältnisse beschränkt. Sie umfasst vielmehr auch Gegenstände des Denkmalschutzes, die nur für einzelne Wissenschaftsdisziplinen oder für die regionale, Heimat- oder Stadtgeschichte von Bedeutung sind. Dabei ist das Alter eines Objekts nur Beleg für seine Dauerhaftigkeit. Es ist für sich gesehen kein Wert, der seine Denkmalfähigkeit unter dem Gesichtspunkt der heimatgeschichtlichen Bedeutung zu begründen vermag. Allerdings ist das zunehmende Alter eines möglichen Gegenstandes des Denkmalschutzes bei Vorliegen der anderen Tatbestandsvoraussetzung geeignet, die Einnahme eines Schutzgrundes umso eher zu begründen. Entscheidend ist letztlich der dokumentarische und exemplarische Charakter des Schutzobjektes als eines Zeugnisses der Vergangenheit (vgl. SächsOVG, Urteile v. 12. Juni 1997 a. a. O. und v. 17. September 2007 a. a. O., Beschl. v. 20. Januar 2001, DÖV 2001, 826).“ Die Sacheigenschaft ist hinsichtlich der Siedlungsanlage, die aus verschieden Gebäudeblöcken mit Reihenhäusern besteht, und hinsichtlich des Gebäudes der Klägerin gegeben (vgl. § 2 Abs. 5 Buchst. a und b SächsDSchG). Die Denkmalfähigkeit liegt nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aber nur für die Siedlungsanlage, zu der das Wohngebäude der Klägerin gehört, vor, da nur für diese der Schutzgrund der geschichtlichen Bedeutung gegeben ist. Grundlage der Beweiserhebung sind zum einen die amtlichen Auskünfte des Mitarbeiters des Landesamtes für Denkmalpflege (vgl. § 3a Abs. 1 und 2 SächsDSchG; Referent T..... 29 30
11 N....) vom 19. Mai 2021 und 22. Juli 2021 und zum anderen der Augenschein im Rahmen des Erörterungstermins am 22. Juli 2021 (vgl. § 87 Abs. 1 Nr. 1 und 6, Abs. 3, § 96 Abs. 2 VwGO), dessen Ergebnis in der Niederschrift vom 22. Juli 2021 festgehalten wurde und über das die Berichterstatterin die anderen Senatsmitglieder zudem unter Heranziehung der in den Gerichts- und Behördenakten befindlichen Fotos informiert hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. März 2015 - 4 C 12.14 -, juris Rn. 24 m. w. N. und Beschl. v. 15. August 1997 - 4 B 130.97 -, Rn. 3 ff.). Der Referent T..... N.... des Landesamts für Denkmalpflege Sachsen hat mit seinen schriftlichen und mündlichen amtlichen Auskünften zur Überzeugung des Senats dargelegt, dass die Siedlungsanlage für die Stadtentwicklungsgeschichte der Beklagten, insbesondere für den Stadtteil S........., von Bedeutung ist, da sie nicht nur den für die Nachkriegszeit in den 1920er Jahren charakteristischen kommunalen und genossenschaftlichen Wohnungsbau widerspiegelt, sondern sie in ihrer Ausrichtung und Gestaltung mit Akzenten der Gartenstadtbewegung besonders ist und sie dadurch das Schaffen von C... J.... B...... in dieser Zeit sichtbar macht. Dass es sich um Planungen von B......, der am 10. März 1915 zum Stadtbaurat von L...... gewählt wurde und dort bis 1924 tätig war, handelt, wurde vom Mitarbeiter des Landesamts für Denkmalpflege bestätigt (vgl. S. 3 letzter Absatz der schriftlichen amtlichen Auskunft vom 19. Mai 2021). Er verwies dabei zunächst auf die von B...... unterzeichneten Planunterlagen im Rahmen des durchgeführten Bebauungsplanverfahrens „.........................“, die teilweise noch im Original vorliegen (vgl. auch S. 2 Abs. 2 f. der Niederschrift über den Erörterungstermin vom 22. Juli 2021). Der Referent T..... N.... erklärte und erläuterte ferner, dass die Siedlungsanlage in ihrer Ausführung und Gestaltung für C... J.... B...... charakteristisch sei, in dem er mit dieser inmitten der Großstadt verschiedene funktionale Angebote („Vorgärten, akzentuierte Baumpflanzungen, Anlage öffentlicher Bereiche und ferner die rückwärtigen, zu den einzelnen Häusern gehörenden Gärten“) mit klarer Gliederung auf begrenztem Raum entlang einer geschwungen Straße habe entstehen lassen (vgl. S. 4 Abs. 2 und 3 der schriftlichen Auskunft v. 19. Mai 2021; S. 2 Abs. 3 und 10, S. 4 letzter Absatz der Niederschrift über den Erörterungstermin vom 22. Juli 2021). Es sei das Bestreben von C... J.... B...... gewesen, nach dem Ersten Weltkrieg städtischen Wohnraum in einer kleinteiligen Siedlung mit dörflichen Charakter anbieten zu können. Das Wirken des Stadtbaurats werde mit der kleinteiligen engen Straßenführung des ..................... sichtbar. Besonders hervorzuheben sei der geschwungene Verlauf mit der markanten Anordnung der Gebäude und der Gestaltung der einzelnen Wohnhäuser in Blöcken sowie der Ort des Entstehens der Siedlung in einem begrenzten Quartier zwischen 31
12 mehrgeschossiger Mietshausbebauung und der N......schule. Sichtbar werde anhand der auch heute noch bestehenden Gestaltung, dass in der Zeit nach dem Ersten Weltkrieg mit der Bebauung verfolgte Ziel, Miet-Wohnraum in einer Reihenhaussiedlung mit qualitätsvollen Gärten und landwirtschaftlichen Wegen seitens der Stadt als Bauherrin anbieten zu können. Kennzeichnend für eine Prägung durch B...... sei der mit der Siedlungsanlage entstandene dörfliche Charakter, wie er durch die Ausrichtung und Gestaltung der Gebäudeblöcke mit den Gärten entlang des ..................... und die kleine Grünanlage in der Mitte („.....“) der Straße als „nachbarschaftlicher Treffpunkt“ deutlich werde. Von diesem dörflichen Charakter mit der der symmetrischen Anordnung und Gestaltung der Gebäude mit ihrer Ausrichtung zur „.....“ hat sich der Senat sowohl auf der Grundlage der Augenscheinnahme als auch anhand der in den Gerichts- und Behörden enthaltenen Fotografien überzeugen können. Die Siedlung wirkte nach dem im Rahmen des Augenscheins gewonnen Eindruck, wie ein kleine abgeschlossene Ortschaft mit einer zum Dorfplatz (sog. „.....“) symmetrisch angeordneten Bebauung, die in der Wahrnehmung des Betrachters die beginnenden 1920er Jahre mit dem Bedürfnis nach einem Wohnen in einem eigenen Wohnhaus mit Garten zur Selbstversorgung in einer nachbarlichen Gemeinschaft widerspiegelt. Bei seiner schriftlichen und mündlichen amtlichen Auskunft wies der Mitarbeiter des Landesamts für Denkmalpflege Sachsen nicht nur das Wirken von C... J.... B...... in Bezug auf überregional bekannte Siedlungsanlagen und Bauwerke in B..... (W........) und L...... (M........................) hin, sondern explizit auch auf für die Stadtgeschichte von L...... bedeutsame Bauwerke (vgl. S. 3 der schriftlichen amtlichen Auskunft vom 19. Mai 2021). Zudem erläuterte er im Ortstermin in Auseinandersetzung mit den zur Akte gereichten Altunterlagen die Besonderheiten der Siedlungsanlage entlang des ..................... unter Darstellung der gesellschaftspolitischen Hintergründe des Siedlungsbaus (vgl. S. 2 letzter Absatz der Niederschrift über den Erörterungstermin vom 22. Juli 2021). Dabei spricht gegen die Einordnung der Siedlungsanlage als Kulturdenkmal weder, dass in der Literatur im Zusammenhang mit dem Schaffen von C... J.... B...... vor allem die Entwicklung von B.....- W........, die Bärenburg im L......er Zoo und die ................. in L...... genannt werden noch, dass für diese Anlagen eine Klinkerbauweise prägend war, da dort nur einzelne Bauvorhaben genannt werden, die beispielhaft für das überregionale Wirken des Stadtbaurats waren. Dies wird ebenfalls bestätigt durch die Ausführungen des Referenten T..... N.... in seiner schriftlichen amtlichen Auskunft vom 19. Mai 2021 unter Hinweis auf von C... J.... B...... geplante 32
13 und nach seinen Planungen errichtete Mietshäuser, die Putzfassaden aufwiesen, wie etwa die Gebäude .........................., ........................... und ............................ Diesen besonderen Siedlungscharakter der 1920er Jahre spiegelt das Wohnhaus des Klägers für sich betrachtet aber nicht wider. Es stellt allein ein Haus von vielen aus dieser Zeit dar. Dass das Wohnhaus sonst geschichtliche Besonderheiten dokumentiert, die auch die Annahme eines Einzeldenkmals rechtfertigt, ergibt sich indes auch nicht aus den amtlichen Auskünften, da in diesen zuvörderst die Besonderheit der baulichen Gesamtheit in den Blick genommen werden. Die Siedlungsanlage ist zudem denkmalwürdig. Für die Denkmalwürdigkeit, also das Bestehen eines öffentlichen Interesses an der Erhaltung des Schutzobjekts, sind neben seinem Seltenheits- und Dokumentationswert sein Alter, das Maß der Originalität und Integrität sowie das konkrete Gewicht des zuvor festgestellten Schutzgrunds zu berücksichtigen, um den Anforderungen des Eigentumsrechts nach Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 31 Abs. 1 SächsVerf bereits bei der Auslegung des Denkmalbegriffs Rechnung zu tragen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 20. Februar 2001 - 1 B 33/01 -, juris Rn. 4 m. w. N.). Art. 31 Abs. 1 SächsVerf, an dem die Vorschriften des einfachen Landesrechts (SächsBO, SächsDSchG) zu messen sind, ist mit Art. 14 Abs. 1 GG insoweit inhaltsgleich (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 6. Februar 2001 - 1 B 637/00 -, juris Rn. 7). Davon ausgehend ist die Denkmalwürdigkeit der Siedlungsanlage gegeben, denn die Gebäude mit den Gärten und der Ausrichtung zur sog. „.....“ sind noch vorhanden und als Gesamtheit wahrnehmbar. Der Siedlung kommt nach den überzeugenden Ausführungen des Vertreters des Landesamts für Denkmalpflege zudem Seltenheitswert zu, da andere Siedlungen in L...... den Charakter eines kleinen Dorfs aus den 1920er Jahren innerhalb einer Großstadt nicht aufzeigen. Für die Frage der Denkmalwürdigkeit der Siedlungsanlage ist es hingegen nicht maßgeblich, dass einzelne Gebäude im Laufe der Jahre gewisse Veränderungen (Treppen, Putz etc.) erfahren haben, da der Charakter der Siedlung dadurch nicht infrage gestellt wird. Der geschützte Siedlungscharakter wird nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme allerdings auch durch den hier in Streit stehenden Dachausbau nicht infrage gestellt. Dieser wäre nämlich weder vom .................... noch von der sog. „.....“ als Mittelpunkt als Zentrum der Siedlungsanlage erkennbar, sondern allenfalls vom Hausgarten der 33
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14 Klägerin und den Gärten der Gebäude .............................., wodurch der Charakter der Siedlung mit dem Entstehen eines „kleinen Dorfes“ aber nicht beeinträchtigt würde. Eine andere Beurteilung folgt substanziell auch nicht aus den schriftlichen und mündlichen Auskünften des Mitarbeiters des Landesamts für Denkmalpflege oder des Amts für Denkmalschutz der Beklagten, denn mit diesen wird im Wesentlichen nur darauf verwiesen, dass die Dachlandschaft noch intakt sei, der Garten als Freiraum diene und bisher Dachaustritte nicht genehmigt worden seien. Es bedurfte ferner nicht der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zur Beantwortung der in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin formulierten zwei Beweisfragen. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass sich Verwaltungsgerichte im Zusammenhang mit der Beantwortung denkmalschutzrechtlicher Anforderungen der Sachkunde des Landesamts für Denkmalpflege Sachsen, bei dem es sich um eine Fachbehörde handelt (vgl. § 3a Abs. 1 und 2 SächsDSchG), deren Mitarbeiter in erster Linie zur Beantwortung aller Fragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege geeignet sind, bedienen und deren gutachterliche Stellungnahmen und mündliche Auskünfte im Rahmen der Sachverhaltsermittlung heranziehen können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6. November 2020 - 6 B 31.20 -, juris Rn. 18; Senatsurt. v. 28. Januar 2021 - 1 A 1290/18 -, juris Rn. 42 m. w. N.). Die amtliche Auskunft tritt an die Stelle eines Sachverständigengutachtens (BVerwG, Beschl. v. 11. Januar 1988 - 4 B 256.87 -, juris Rn. 3 ff. und 6. November 2020 a. a. O.; Senatsurt. v. 28. Januar 2021 a. a. O.). Eine Bindungswirkung im gerichtlichen Verfahren kommt den Äußerungen des Landesamts und seiner Bediensteten indessen nicht zu. Es bleibt vielmehr Aufgabe des Gerichts, die Stellungnahmen und amtliche Auskünfte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11. Januar 1988 a. a. O.) auf die ihnen in tatsächlicher Hinsicht zukommende Aussagekraft zu untersuchen und zu entscheiden (vgl. § 108 Abs. 1 VwGO), inwieweit sie für die allein ihnen obliegende fallbezogene rechtliche Subsumtion und die gegebenenfalls erforderlichen rechtlichen Wertungen fruchtbar gemacht werden können (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 3. März 2021 - 10 A 2137/20 -, juris Rn. 6). Dies gilt auch dann, wenn Bedienstete des Landesamts für Denkmalpflege Sachsen im gerichtlichen Verfahren amtliche Auskünfte erteilt haben. Davon ausgehend besteht auch kein Anhaltspunkt dafür, dass zusätzlich zu den amtlichen Auskünften ein weiteres Sachverständigengutachten erforderlich gewesen wäre (vgl. § 98 VwGO i. V. m. § 404 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 412 ZPO). Denn es ist weder ersichtlich noch substantiiert vorgetragen, dass die schriftliche und mündliche 38
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15 amtliche Auskunft des Referenten T..... N...., zu denen der Klägerin jeweils rechtliches Gehör gewährt wurde, Mängel aufweisen oder als Äußerung eines von vorneherein parteiischen Sachverständigen anzusehen sind. Da hier dem ersten Hilfsantrag entsprochen wurde, brauchte über die beiden weiteren Hilfsanträge nicht mehr entschieden werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO; die Bezeichnung der Klägerin als „Kläger“ in der Entscheidungsformel, die den Beteiligten bekanntgegeben wurde, beruht auf einem Schreibfehler (§ 118 Abs. 1 VwGO) und wurde von Amts wegen berichtigt. Die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig i. S. v. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, weil es der Klägerin bzw. dem Voreigentümer unter den gegeben Umständen nicht zumutbar war, das Verfahren selbst zu führen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.
Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. Die Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr- Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als elektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des § 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung 41
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16 vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Meng
Schmidt-Rottmann
Ranft
Beschluss Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe: 1 Die Festsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 € festgesetzt; insoweit folgt der Senat der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die die Beteiligten nichts eingewandt haben. 2 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Meng
Schmidt-Rottmann
Ranft