Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht

Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 05.05.2022 – 6 A 870/20

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

des

- Kläger -

- Antragsteller -

prozessbevollmächtigt:

gegen

den Freistaat Sachsen vertreten durch die Polizeidirektion Dresden Schießgasse 7, 01067 Dresden

- Beklagter -

- Antragsgegner -

wegen

erkennungsdienstlicher Behandlung hier: Anhörungsrüge

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hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke am 5. Mai 2022 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss vom 22. Februar 2022 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens. Gründe Die mit Schriftsatz vom 21. März 2022 erhobene Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 22. Februar 2022, dem Kläger nach dessen Angaben am 8. März 2022 zugegangen, mit der der Kläger nach § 152a Abs. 1 VwGO die Fortführung des Verfahrens über seine mit diesem Beschluss abgelehnte Zulassung der Berufung anstrebt, bleibt ohne Erfolg. Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Darlegungen des Klägers ergeben nicht, dass der Senat seinen Anspruch auf rechtliches Gehör durch den Beschluss in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO). Der in Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör verbürgt als „prozessuales Urrecht" den Beteiligten eines Gerichtsverfahrens, vor Erlass einer Entscheidung, die ihre Rechte betrifft, zu Wort kommen und mit ihren Ausführungen und Anträgen Einfluss auf das Verfahren nehmen zu können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 -, BVerfGE 107, 395, 408 f.; BVerwG, Beschl. v. 24. Juni 2020 - 3 C 12.20 -, juris Rn. 2). Diese Ausführungen hat das Gericht zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 2. August 2018 - 3 BN 1.18 -, juris Rn. 2). Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt aber keinen Schutz davor, dass ein Gericht aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts auf Parteivorbringen nicht weiter eingeht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21. April 1982 - 2 BvR 810/81 -, BVerfGE 60, 305, 310). Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht auch nicht, der Rechtsansicht des Klägers zu folgen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12. April 1983 - 2 BvR 678/81 u. a. -, BVerfGE 64, 1, 12). Dies zugrunde gelegt, liegt eine Gehörsverletzung nicht vor. 1 2 3

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Der Kläger rügt im Wesentlichen, der Senat habe bei der Entscheidung über seinen Antrag auf Zulassung der Berufung seinen Vortrag, dass in der Vergangenheit zu keinem Zeitpunkt seine Identität im Rahmen von Ermittlungsverfahren problematisch gewesen sei, nicht bzw. nur unzureichend gewürdigt. Dieser Umstand spreche dafür, dass trotz zahlreicher Delikte in der Vergangenheit erkennungsdienstliche Maßnahmen nicht notwendig seien. Allein die theoretische Möglichkeit eines späteren Bedarfs an erkennungsdienstlichen Maßnahmen - etwa nach einer Änderung des modus operandi - nach vorangegangenen Ermittlungsverfahren reiche für die Rechtfertigung eines Grundrechtseingriffs nicht aus. Damit ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht dargetan. Der Senat hat in seinem Beschluss unter Randnummer 9 zu diesen Erwägungen ausgeführt: „Mit diesem Vortrag kann der Kläger die Erforderlichkeit der Maßnahme nicht in Frage stellen. Die Maßnahmen wären allenfalls dann nicht notwendig und damit nicht erforderlich, wenn weitgehende Gewissheit bestünde, dass der Kläger in Zukunft nur von Ermittlungs- und Strafverfahren überzogen wird, bei der seine Tatbegehung nicht verschleiert wird; dies könnte etwa dann der Fall sein, wenn es sich um ein Delikt handelte, bei dem notwendigerweise der Täter von vornherein bekannt ist und es insofern keiner weiteren Ermittlungen bedarf. Hiervon ist etwa bei der Verletzung der Unterhaltspflicht auszugehen (SächsOVG, Beschl. v. 31. Januar 2013 - 3 A 565/11 -, juris Rn. 10, m. w. N.). Dass die Täterschaft des Klägers in diesem Sinn zwangsläufig feststeht, ist zu verneinen. Der Kläger hat zwar darauf hingewiesen, dass seine Identifizierung als Täter bislang nie in Streit gestanden habe. Angesichts der Vielgestaltigkeit der bisher gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren (Erschleichen von Leistungen, vorsätzliche sowie gefährliche Körperverletzung, Sachbeschädigung, Beleidigung, Urkundenfälschung, Bedrohung, üble Nachrede, falsche Verdächtigung, Verleumdung, Nötigung, Diebstahl sowie Hausfriedensbruch - wie sich aus der vorliegenden Verfahrensakte sowie aus dem Akteninhalt des beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht parallel geführten Verfahrens 6 A 846/20 ergibt) und der bereits erfolgten Verurteilungen wegen Erschleichens von Leistungen, Sachbeschädigung, vorsätzlicher bzw. gefährlicher Körperverletzung, Beleidigung, Urkundenfälschung sowie Bedrohung kann sich der Kläger nicht darauf berufen, dass es sich ausschließlich um solche Delikte handeln würde, bei dem notwendigerweise der Täter von vornherein bekannt ist." Der Senat hat mithin die vom Kläger im Zulassungsverfahren vorgetragenen Umstände zur Kenntnis genommen, bei seiner Entscheidung in Erwägung gezogen und damit dem in Art. 103 Abs. 1 GG gewährleisteten Anspruch auf rechtliches Gehör genüge getan. Mit seiner Gehörsrüge richtet sich der Kläger vielmehr gegen die Richtigkeit des Senatsbeschlusses im Hinblick auf den Begriff der Erforderlichkeit 4 5 6

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erkennungsdienstlicher Maßnahmen, ohne aber konkret eine Gehörsverletzung darzulegen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil nach Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine streitwertunabhängige Festgebühr anfällt. gez.: Dehoust

Groschupp

Guericke