Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Teilurteil vom 10.05.2022 – 1 A 493/20
Az.: 1 A 493/20
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Teilurteil
In der Verwaltungsrechtssache
1. der Frau 2. des Herrn beide wohnhaft:
- Kläger -
- Berufungskläger -
prozessbevollmächtigt:
gegen
die Stadt Chemnitz vertreten durch den Oberbürgermeister Bürgerhaus am Wall, Düsseldorfer Platz 1, 09111 Chemnitz
- Beklagte -
- Berufungsbeklagte -
wegen
Baugenehmigung hier: Berufung
hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Gretschel ohne mündliche Verhandlung am 10. Mai 2022 für Recht erkannt: Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 27. Mai 2020 - 3 K 435/18 - wird hinsichtlich des Hauptantrages zurückgewiesen. Die Entscheidung über den Hilfsantrag und die Kostenentscheidung bleiben dem Schlussurteil vorbehalten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Kläger begehren die Feststellung, dass hinsichtlich einer von ihnen beantragten Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienhauses Genehmigungsfiktion eingetreten ist, hilfsweise die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der Baugenehmigung Die Kläger sind jeweils zur Hälfte Miteigentümer des Flurstücks ..................................................................................., welches mit einem Einfamilienhaus und zwei weiteren baulichen Anlagen bebaut ist. Unter dem 24. November 2016 beantragten sie die Erteilung einer Baugenehmigung für den „Neubau“ eines Einfamilienhauses im vereinfachten Verfahren; dieser Antrag ging am 13. Dezember 2016 bei der Beklagten ein. Die Kläger gaben an, für ihr Vorhaben den vorhandenen Holzschuppen abreißen und nach Errichtung des neuen Wohnhauses das ältere nicht mehr für Wohnzwecke nutzen zu wollen. Nachdem die Beklagte verschiedene Unterlagen nachgefordert hatte, bestätigte sie mit Schreiben vom 1. März 2017 die Vollständigkeit der Unterlagen per 23. Februar 2017 und teilte als Zeitpunkt der ermittelten Entscheidungsfrist den 23. Mai 2017 an. 1 2 3 4
Unter dem 16. März 2017 hörte die Beklagte die Kläger zur geplanten Versagung der Baugenehmigung zunächst schriftlich und am 27. April 2017 persönlich an. Zu diesem Termin zogen die Kläger den Entwurfsverfasser des Vorhabens, Dipl.-Ing. S..... L.......... hinzu. Gegenstand der Erörterung war eine Änderung des Vorhabens als „Ersatzneubau“. Hierbei erklärten sich die Kläger bereit, einen Teil des ungebundenen Betonpflasters zurückzubauen, so dass sich die versiegelte Fläche infolge des Vorhabens zusammen mit einem Abriss des Schuppens nur geringfügig erhöhe. Am 3. Mai 2017 ging bei der Beklagten per E-Mail ein Schreiben des Ingenieurbüros L.......... mit einer Gegenüberstellung der versiegelten Fläche für den Bestand und einen „Ersatzneubau“ ein. Ausweislich des Telefonvermerks vom 9. Mai 2017 setzte die Beklagte Frist für die Vorlage eines überarbeiteten Bauantrags bis zum 16. Mai 2017. Mit Schreiben vom 15. Mai 2017 - zugestellt am 17. Mai 2017 - teilte die Beklagte mit, dass sich eine Entscheidung über den Bauantrag bis zum 24. Juli 2017 verschiebe. Sie begründete dies mit der erforderlichen Überarbeitung des Bauantrags und der notwendigen Beteiligung weiterer Behörden. Am 16. Mai 2017 ging bei der Beklagten ein handschriftlich unterzeichnetes Schreiben des Ingenieurbüros L.......... ein, das mit „Ersatzneubau Einfamilienhaus“ überschrieben war (Bl. I/38 der Verwaltungsakte). Unter Angabe des Aktenzeichens der Beklagten ist darin ausgeführt, dass in der Anlage „die Nachforderungen zum o.g. Bauvorhaben“ übergeben werden. Beigefügt waren u.a. die nicht handschriftlich unterzeichneten Formularseiten Anlage 1, Seite 1 (Bauantrag), Anlage 9, Seite 1 (Baubeschreibung vom 24. November 2016), ein Auszug aus dem Liegenschaftskataster vom 24. November 2016, ein Lageplan mit einem Vergleich der vorhandenen Bebauung und einem geplanten Ersatzneubau, wonach das Vorhaben nicht auf der Fläche des vorhandenen Wohnhauses errichtet werden, sondern einen Schuppen ersetzen solle, eine unterzeichnete Baubeschreibung (Bl. I/47 der Verwaltungsakte) sowie eine Flächenberechnung. Im Unterschied zum Bauantrag vom 24. November 2016 wiesen die nunmehr vorgelegten Unterlagen das Vorhaben nicht als „Neubau“, sondern jeweils als „Ersatzneubau“ aus. Außerdem wurde in der vom Entwurfsverfasser unterzeichneten Baubeschreibung erklärt, dass das alte Wohnhaus künftig als Schuppen und Lagergebäude genutzt werde. Aus dem „Lageplan zur 5 6 7 8
Ermittlung der versiegelten Fläche“ ergab sich darüber hinaus ein geplanter Rückbau des Betonpflasters, so dass sich in der Gesamtschau die versiegelte Fläche infolge des Vorhabens zusammen mit einem Abriss des Schuppens nur geringfügig erhöhe. Mit Stellungnahme vom 30. Juni 2017 versagte das Umweltamt seine Zustimmung zum Vorhaben, weil es zu einer erheblichen und nachhaltigen Beeinträchtigung des Naturhaushalts und Landschaftsbilds führe. Über die beabsichtigte Ablehnung des überarbeiten Bauantrags vom 16. Mai 2017 informierte die Beklagte den Kläger zu 2 als Bevollmächtigten der Bauherrschaft vorab telefonisch. Die Einzelheiten des Gesprächs sind zwischen den Beteiligten streitig. Mit Bescheid vom 5. Juli 2017 versagte die Beklagte die beantragte Baugenehmigung „einschließlich Überarbeitung vom 16.05.2017“, weil das Vorhaben im Außenbereich liege und die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten lasse. Es handele sich nicht um einen Ersatzneubau, weil das Vorhaben auf der Fläche anstelle des Schuppens mehr als doppelt so groß errichtet werden und das alte Wohnhaus erhalten bleibe. Den dagegen gerichteten Widerspruch der Kläger, den ihr vormaliger Prozessbevollmächtigter nach Akteneinsicht mit einer bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BauNVO begründet hatte, ohne hierbei auf die am 16. Mai 2017 eingereichten Unterlagen einzugehen, wies die Landesdirektion Sachsen mit Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 2018 - zugestellt am 5. Februar 2018 - zurück. Die Kläger haben am 1. März 2018 Klage beim Verwaltungsgericht Chemnitz erhoben, mit der sie die Feststellung, dass die Baugenehmigung auf der Grundlage des Bauantrages vom 13. Dezember 2016 als erteilt gilt, hilfsweise die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der Baugenehmigung unter Aufhebung der ablehnenden Entscheidung vom 5. Juli 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2018 beantragt haben. Hierbei haben die Kläger u. a. vorgetragen, sie hätten ihren Bauantrag vom 13. Dezember 2016 nicht zurückgenommen. Der Entwurfsverfasser Dipl.-Ing. L.......... habe im Vertrauen auf das Gespräch vom 24. April 2017 am 16. Mai 2017 bei der Beklagten eine geänderte Variante mit Anpassungen auf dem Bauantragsformular und weiteren Bauunterlagen eingereicht, diesen Bauantrag aber nicht selbst unterschrieben. Von der geänderten Variante hätten sie selbst erst durch den ablehnenden Bescheid vom 5. Juli 2017 erfahren. 9 10 11 12 13
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 27. Mai 2020 - 3 K 435/18 - abgewiesen. Es war hinsichtlich des Hauptantrags der Auffassung, dass die Frist des § 69 Abs. 4 Satz 1 SächsBO mit Bestätigung der Vollständigkeit von Bauantrag und Bauunterlagen zunächst bis zum 23. Mai 2017 bestimmt gewesen sei. Die Beklagte habe diese Frist wirksam bis zum 24. Juli 2017 verlängert und ihre ablehnende Entscheidung vom 5. Juli 2017 vor Ablauf derselben getroffen. Ein wichtiger Grund für die Fristverlängerung habe darin gelegen, dass aus der Anhörung eine Änderung des Bauantrages zu erwarten gewesen sei und es der Beteiligung weiterer Behörden bedurft habe. Der Hilfsantrag sei unbegründet; das Außenbereichsvorhaben sei bauplanungsrechtlich unzulässig. Gegen das dem vormaligen Prozessbevollmächtigten der Kläger am „30. oder 31. Mai“ 2020 zugestellte Urteil haben die Kläger am 29. Juni 2020 die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluss vom 13. Juli 2021 - den Klägern zugestellt am 23. Juli 2021 - hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung gegen dieses Urteil zugelassen. Die Kläger haben ihre Berufung mit Schriftsatz vom 16. August 2021 - eingegangen am selben Tag - begründet. Hinsichtlich des Hauptantrags tragen sie vor: Unter dem 16. Mai 2017 habe das Ingenieurbüro L.......... erneut den Bauantrag über einen Ersatzneubau eines Wohnhauses vorgelegt. Dort sei vermerkt gewesen, dass das alte Wohnhaus nunmehr als Schuppen und Lagergebäude genutzt werden solle. Dies habe die Beklagte derart interpretiert, dass das Neubauvorhaben einen Ersatzneubau für den sich östlich des alten Wohnhauses befindlichen Schuppen darstellen sollte. Die Genehmigung des Bauantrags vom 13. Dezember 2016 gelte als erteilt. Die Vollständigkeitsbescheinigung als fristauslösendes Ereignis habe den Zeitpunkt der Entscheidung auf den 25. Mai 2017 [gemeint ist wohl das im Schreiben vom 1. März 2017 angeführte Datum 23. Mai 2017] festgelegt. Es fehle ein wichtiger Grund für eine Fristverlängerung. Allein die Erwartung einer Antragsänderung genüge nicht. Das Bedürfnis nach einer zügigen Bearbeitung erfordere es, dass ein wichtiger Grund tatsächlich vorliegen müsse. Zudem sei der Antrag vom 16. Mai 2017 im Zeitpunkt der Fristverlängerung noch nicht eingegangen gewesen. Die reine Erwartungshaltung der Behörde stelle - auch vor dem Hintergrund des Willkürverbots - keinen wichtigen Grund dar. Die nicht rechtzeitige Abgabe von Unterlagen bilde keinen wichtigen Grund, weil sich hierfür aus der Vorlage der Unterlagen das Bedürfnis nach einer Neubewertung der Sachlage hätte ergeben müssen. 14 15 16
Darüber hinaus handele es sich beim Antrag vom 16. Mai 2017 nicht um eine Antragsänderung. Eine Antragsänderung müsse zumindest die Abänderung solcher – tatsächlicher, nicht rechtlicher – Parameter beinhalten, die für die Entscheidung im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 63 Satz 1 SächsBO entscheidend seien (insbesondere der Standort sowie die Art der Nutzung und die Größe des Gebäudes). Nur diese rechtfertigten eine Neubewertung und damit eine Verlängerung der Genehmigungsfrist. Eine Änderung der rechtlichen Bewertung des Neubaus ohne Modifikation der tatsächlichen Parameter genüge nicht. Derartige Faktoren seien unverändert geblieben. Lediglich die spätere Nutzung des Bestandsgebäudes sei spezifiziert worden. Anstelle der Angaben vom 13. Dezember 2016, das alte Wohnhaus solle lediglich nicht mehr zu Wohnzwecken genutzt werden, hätten die Unterlagen vom 16. Mai 2017 spezifiziert, dass das alte Wohnhaus zukünftig als Schuppen und Lagergebäude genutzt werden soll. Es handele sich nur um eine Konkretisierung bzw. Klarstellung. Auch der ablehnende Bescheid spreche lediglich von der „Überarbeitung“, jedoch nicht von einer Änderung des Antrags. Im Übrigen habe die Beantragung eines „Ersatzneubaus“ am 16. Mai 2017 nicht die Notwendigkeit der Beteiligung einer „weiteren“ Behörde hervorgerufen. Zwar könne nach Ziff. 69.4 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Sächsischen Bauordnung (VwVSächsBO) ein wichtiger Grund darin liegen, dass die Regelfrist deswegen nicht eingehalten werden kann, weil die Stellungnahme einer anderen Stelle, ohne die die Bauaufsichtsbehörde die Genehmigungsfähigkeit des Bauantrags nicht beurteilen kann, noch nicht vorliege. Dies sei hier nicht der Fall. Eine Stellungnahme der Umweltbehörde hätte - wenn überhaupt - bereits zum ursprünglichen Antrag eingeholt werden müssen. Deren Beteiligung resultiere aus § 17 Abs. 1 BNatSchG und hänge vom Vorliegen eines Eingriffs, jedoch nicht davon ab, ob das Bauvorhaben rechtlich einen Ersatzbau darstelle. Der Umstand, dass sich bereits aus den ursprünglichen Antragsunterlagen eine Flächenneuversiegelung ergebe, habe die Beteiligung des Umweltamts bereits vorher notwendig gemacht. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, weshalb die bei der Beklagten angesiedelte Umweltbehörde nicht hätte rechtzeitig Stellung nehmen können. Auf eine etwaige Zustimmung der Kläger zur Verlängerung komme es nicht an. Aus der Niederschrift „(Bl. 143 und 144 der Gerichtsakte)“ [gemeint ist wohl der Aktenvermerk zur persönlichen Anhörung am 27. April 2017, Bl. II/27 der Verwaltungsakte] ergebe sich zwar eine Abgabe weiterer Unterlagen bis zum 9. Mai 2017 als besprochen, die handschriftlichen Notizen auf Bl. 141 der Gerichtsakte 17 18 19
[gemeint ist offenbar der Aktenvermerk Bl. II/30 der Verwaltungsakte] deuteten jedoch darauf hin, dass die überarbeiteten Bauanträge nunmehr zum 16. Mai 2017 überreicht werden sollten. Dies sei ausweislich des Datumsstempels auf Bl. 119 der Gerichtsakte [gemeint ist offenbar der Posteingang vom 16. Mai 2017, Bl. I/38 der Verwaltungsakte] auch geschehen. Aus dieser Verzögerung um eine Woche könne man keinen Willen der Kläger konstruieren, die Entscheidungsfrist zu verlängern. Die unrechtmäßige Fristverlängerung könne den Eintritt der gesetzlichen Genehmigungsfiktion - entgegen Ziff. 69.4 VwV SächsBO - nicht hemmen. Der Gesetzgeber habe die Verlängerung an bindende Voraussetzungen („wichtiger Grund“) geknüpft, dies sei von der Bauaufsichtsbehörde zu prüfen. Die dadurch bezweckte Selbstkontrolle funktioniere nur, wenn eine fehlerhafte Verlängerung Konsequenzen - hier: Genehmigungsfiktion - hervorrufe. Anderenfalls könnte sich die Behörde stets darauf verlassen, dass bei Fehlerhaftigkeit ihrer Entscheidung die Genehmigungsfiktion dennoch gehemmt ist. Ein solches behördliche Willkür förderndes Vorgehen laufe § 69 Abs. 4 Satz 4 SächsBO zuwider. Im Übrigen sei eine strenge Handhabung geboten, weil die Bestätigung der Vollständigkeit als fristauslösendes Ereignis in den Händen der Bauaufsichtsbehörde liege und dem Einfluss der Bauherren entzogen sei. Die Kläger beantragen, das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 27. Mai 2020 - 3 K 435/18 - zu ändern und festzustellen, dass die Baugenehmigung für den Bau eines Einfamilienhauses auf dem Flurstück ................................................ als erteilt gilt, hilfsweise; die Beklagte zu verpflichten, die Baugenehmigung für den Bau eines Einfamilienhauses auf dem Flurstück ................................................ zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angegriffene Urteil. Der Feststellungsantrag sei unbegründet, weil die Genehmigungsfiktion nicht eingetreten sei. Die Beklagte habe mit Schreiben vom 1. März 2017 die Vollständigkeit der Unterlagen bestätigt und die Frist zur 20 21 22 23
Entscheidung auf den 23. Mai 2017 bestimmt. Die in der Fristverlängerung vom 15. Mai 2017 angeführten Umstände (Erforderlichkeit der Vorlage eines überarbeiteten Bauantrages; Notwendigkeit der Beteiligung anderer Behörden) genügten als wichtiger Grund. In der Besprechung am 27. April 2017 haben man sich dahingehend geeinigt, dass die Kläger neue bzw. weitere Unterlagen bis zum 9. Mai 2017 vorlegen sollten. Da sie dem nicht fristgemäß nachgekommen seien, hätte die Verlängerung der Entscheidungsfrist dem Willen der Kläger entsprochen. Die vereinbarte Überarbeitung der versiegelten Flächen habe außerdem die Beteiligung des Umweltamtes notwendig gemacht. Die Beteiligten haben hinsichtlich des Hauptantrages mit Schreiben vom 6. bzw. 10. Januar 2022 auf mündliche Verhandlung verzichtet. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten überreichten Verwaltungsakten (zwei Bände) Bezug genommen. Entscheidungsgründe
I. Der Senat macht nach Anhörung der Beteiligten von seinem ihm durch § 110 VwGO eingeräumten Ermessen (BVerwG, Beschl. v. 10. November 1981 - 4 B 88.81 -, juris Rn. 4) Gebrauch, über das im Hauptantrag verfolgte klägerische Feststellungsbegehren durch Teilurteil zu entscheiden. Gemäß § 110 VwGO kann das Gericht ein Teilurteil erlassen, wenn nur ein Teil des Streitgegenstands zur Entscheidung reif ist. Ein Teilurteil kann dabei nur ergehen, wenn der vorab zu entscheidende und der verbleibende Teil des Streitgegenstandes voneinander wechselseitig rechtlich und tatsächlich unabhängig sind. Das ist der Fall, wenn der Teil, über den vorab durch Teilurteil entschieden worden ist, hätte abgetrennt werden und der übrige Teil Gegenstand eines selbstständigen Verfahrens hätte sein können. Dazu darf die Entscheidung über den verbleibenden Teil keine Fragen aufwerfen, über die schon durch das Teilurteil entschieden worden ist (BVerwG, Urt. v. 31. Januar 2018 - 8 C 23.16 -, juris Rn. 15 m.w.N.). Bei einer eventuellen Klagehäufung kann der Hauptantrag durch Teilurteil abgewiesen und der Hilfsantrag dem Schlussverfahren überlassen werden, wenn Haupt- und 24 25 26 27 28
Hilfsantrag nicht der Sache nach auf das gleiche Ziel gerichtet sind (BVerwG, Urt. v. 8. Juni 1995 - 4 C 4.94 - juris Rn. 10 ff. ; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 110 Rn. 8). Das ist nur dann nicht der Fall, wenn dem Hilfsantrag - seine Begründetheit unterstellt - auch noch entsprochen werden könnte, wenn der Hauptantrag rechtskräftig abgewiesen worden ist (BVerwG, Urt. v. 8. Juni 1995 - 4 C 4.94 - juris Rn. 10; Wolff , a.a.O., § 110 Rn. 8). Kann der Hilfsantrag nach rechtskräftiger Abweisung des Hauptantrags ebenfalls nur noch abgewiesen werden, darf die Entscheidung über ihn nicht einer späteren Entscheidung vorbehalten bleiben (BVerwG, Urt. v. 8. Juni 1995 a. a. O juris Rn. 11; OVG Bremen, Urt. v. 12. Februar 2008 – 1 A 234/03 –, juris Rn. 29) Die Voraussetzungen für den Erlass eines Teilurteils liegen hier vor. Wenngleich die Kläger mit beiden Anträgen in tatsächlicher Hinsicht auf eine - bereits vorhandene oder noch zu erteilende - Genehmigung ihres Bauvorhabens abzielen, sind die Entscheidung über das mit dem Hauptantrag verfolgte Feststellungsbegehren und die hilfsweise begehrte Entscheidung über eine Verpflichtung der Beklagten auf Erteilung einer Baugenehmigung rechtlich gesehen wechselseitig voneinander unabhängig und lassen sich selbständig aufteilen. Die Entscheidung über die begehrte Feststellung ist spruchreif, während das im Hilfsantrag verfolgte Verpflichtungsbegehren auf Erteilung einer Baugenehmigung noch einer weitergehenden Aufklärung zu den örtlichen Gegebenheiten der näheren Umgebung bedarf. II. Die Entscheidung ergeht insoweit im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO). III. Hinsichtlich des hier zu entscheidenden Hauptantrags hat die zulässige Berufung keinen Erfolg. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nicht gemäß § 129 VwGO zu ändern, weil die Klage insoweit zu Recht abgewiesen worden ist. Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Die auch im Übrigen zulässige Klage auf Feststellung, dass die Baugenehmigung als erteilt gilt, ist als Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Ihrer Zulässigkeit steht der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) nicht entgegen. Hiernach kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines 29 30 31 32 33 34
Verwaltungsakts nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Satz 2 der Vorschrift sieht eine Ausnahme von diesem Grundsatz vor, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird. Die Feststellungsklage wird darüber hinaus durch die in § 43 Abs. 2 VwGO genannten, grundsätzlich weiterreichenden Klagen nur dann ausgeschlossen, wenn durch diese Rechtsschutz in zumindest gleichem Umfang und mit gleicher Effektivität erreicht würde (W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl., § 43 Rn. 29). Vorliegend beantragen die Kläger festzustellen, dass die Baugenehmigung zu ihren Gunsten als erteilt gilt; hilfsweise beantragen sie die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der Genehmigung. Zwar ist der Anspruch auf Genehmigungserteilung grundsätzlich mit einer Verpflichtungsklage geltend zu machen. Wegen der möglicherweise eingetretenen Genehmigungsfiktion des § 69 Abs. 4 Satz 1 SächsBO ist es indessen zulässig, die Klage in ihrem Hauptantrag auf die Feststellung des Eintritts der Genehmigungsfiktion zu richten und nur hilfsweise die Erteilung der Genehmigung zu beantragen (Baer, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 1. EL August 2021, VwVfG § 42a Rn. 60 m.w.N.). In dieser Situation ist eine Verpflichtungsklage auf Erteilung der Genehmigung nicht das sachnähere und wirksamere Verfahren, und der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage kommt nicht zum Tragen (so auch SächsOVG, Urt. v. 19. September 2016 - 4 A 475/14 -, juris Rn. 36 zur Genehmigungsfiktion nach § 15 Abs. 1 Satz 6 PBefG). 2. Die Klage ist unbegründet, weil die Baugenehmigung gegenüber den Klägern nicht bereits als erteilt gilt. Die Voraussetzungen für den Eintritt einer Genehmigungsfiktion nach § 69 Abs. 5 Satz 1 SächsBO sind nicht erfüllt Im vereinfachten Verfahren nach § 63, ausgenommen bei - hier nicht einschlägigen - baulichen Anlagen nach § 62 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, gilt die Genehmigung gemäß § 69 Abs. 5 Satz 1 SächsBO als erteilt, wenn die Bauaufsichtsbehörde nicht innerhalb der Frist des Absatzes 4 über den Bauantrag entschieden hat. Gemäß § 69 Abs. 4 SächsBO entscheidet die Bauaufsichtsbehörde innerhalb von drei Monaten über den Bauantrag (Satz 1). Die Frist nach Satz 1 beginnt mit dem bestätigten Eingangsdatum nach Absatz 2 Satz 1. Erklärt die Gemeinde, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, beginnt die Frist nicht vor Eingang der Erklärung der Gemeinde bei der Bauaufsichtsbehörde (Satz 3). 35 36 37 38
Sie kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes um höchstens zwei Monate verlängert werden (Satz 4). Wird die Frist verlängert, ist dies dem Bauherrn unter Nennung der Gründe und unter Angabe des voraussichtlichen Zeitpunkts der Entscheidung mitzuteilen (Satz 5). Dabei bestätigt die Bauaufsichtsbehörde unverzüglich dem Bauherrn die Vollständigkeit von Bauantrag und Bauvorlagen und den nach Absatz 4 ermittelten Zeitpunkt der Entscheidung, sobald der Bauantrag und die Bauvorlagen vollständig sind (§ 69 Abs. 2 Satz 1 SächsBO). Nach sächsischem Landesrecht löst erst diese Bestätigung der Bauaufsichtsbehörde den Fristlauf gemäß § 69 Abs. 4 Satz 2 SächsBO für den Eintritt einer Genehmigungsfiktion aus. Der Senat hierzu bereits wie folgt judiziert (SächsOVG, Urt. v. 30. Juli 2020 - 1 A 23/17 -, juris Rn. 21): „Der Fristenlauf ist gemäß § 69 Abs. 4 Satz 2 SächsBO von der Bestätigung der Vollständigkeit von Bauantrag und Bauvorlagen abhängig (vgl. Jäde in: Jäde/Dirnberger/Böhme, Bauordnungsrecht Sachsen, Stand: 81. Lfg. Oktober 2019, § 69 Rn. 75). Die Vollständigkeitsbestätigung ist das von § 69 Abs. 4 Satz 2 SächsBO geforderte fristauslösende Moment (Senatsurt. v. 8. November 2018 - 1 A 175/18 -, juris Rn. 50). Allein die objektive Vollständigkeit des Bauantrages im Sinne einer hinreichenden Bestimmtheit gemäß § 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 42a Abs. 1 Satz 1 VwVfG reicht wegen der Spezialregelung in § 69 SächsBO für den Fristbeginn nicht aus. Bestätigung findet diese am Wortlaut orientierte Auslegung in der Begründung des Gesetzes zur Vereinfachung des Baurechts im Freistaat Sachsen vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 86, 186), in der zum damaligen § 67 Abs. 8 SächsBO (Vorgängerregelung zu § 69 Abs. 5 SächsBO) festgehalten ist: „Im vereinfachten Verfahren wird in Erweiterung der bisherigen Regelung eine Fiktion für alle in diesem Verfahren zu genehmigenden Vorhaben eingeführt. (...) Im übrigen wird die Fiktion ohne ausdrückliches Wollen der Behörde nicht eintreten können, da aufgrund der zeitlich genau vorgeschriebenen Verfahrensweise der Fiktionszeitpunkt schon mit dem Bestätigungsschreiben nach Absatz 5 Nummer 1 feststeht und mittels Fristenkontrolle eine Fiktion quasi aus Versehen ausgeschlossen sein wird“ (LT-Drs. 2/8998-1, Begründung zum Entwurf S. 42). Insoweit unterscheidet sich die Rechtslage in Sachsen nicht nur von derjenigen in den Bundesländern, in denen eine Genehmigungsfiktion nicht vorgesehen ist, sondern beispielsweise auch von derjenigen in Hessen, wo es für den Fristenlauf auf die objektive Vollständigkeit der Bauunterlagen ankommt (vgl. zu Vorgängerregelungen der § 65 Abs. 2 Sätze 2 und 3 HBO: HessVGH, Beschl. v. 8. November 1996 - 4 TG 3776/96 - , juris Rn. 17; VG Frankfurt/Main, Urt. v. 4. März 2015 - 8 K 2909/14.F -, juris Rn. 41). Soweit die Bauordnungsbehörde ihrer Pflicht zur unverzüglichen Bestätigung der Vollständigkeit der Bauunterlagen nach § 69 Abs. 2 Satz 1 SächsBO nicht nachkommt, bleibt dem Bauantragsteller nur der Klageweg (vgl. 39 40
Jäde a. a. O., Rn. 59) oder die Verfolgung von Schadensersatzansprüchen. Insbesondere enthält das sächsische Landesrecht, anders als zum Beispiel § 70 Abs. 4 Satz 2 BauO Berlin (vgl. hierzu: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28. März 2011 - OVG 2 S 79.10 -, juris Rn. 16), keine Regelung zur Vollständigkeitsfiktion der Bauunterlagen für die Fälle, in denen sich die Behörde - wie hier - entgegen § 69 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SächsBO pflichtwidrig nicht zur Vollständigkeit der Bauunterlagen gegenüber dem Bauantragssteller verhält. Diese für den Bauwilligen „günstigere“ Regelung ist schon deshalb nicht wegen des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) auf den Kläger anzuwenden, weil Differenzen im Landesrecht der einzelnen Bundesländer in der bundesstaatlichen Ordnung (Art. 20 Abs. 1 GG) angelegt sind und keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz begründen.“
An dieser Rechtsprechung (vgl. hierzu bereits Senatsurt. v. 8. November 2018 - 1 A 175/18 -, juris Rn. 50) hält der Senat weiter fest (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 2. August 2021 - 4 BS.21 -, juris Rn. 4 ff.). Sie ist dahingehend zu präzisieren, dass sich die Bestätigung der Vollständigkeit auf den ihr zugrundeliegenden Antrag beschränkt. Im Falle einer Antragsänderung bedarf es einer gesonderten Bestätigung der Bauaufsichtsbehörde nach § 69 Abs. 2 Satz 1 SächsBO, um den Fristenlauf nach Absatz 4 Satz 2 erneut auszulösen. Eine Antragsänderung beinhaltet konkludent eine Rücknahme des bisherigen Bauantrages unter Stellung eines neuen - geänderten - Antrags. Sie entzieht damit zugleich einer zuvor ergangenen Bestätigung nach § 69 Abs. 2 Satz 1 SächsBO die Grundlage. Ob dem geänderten Bauantrag alle erforderlichen Unterlagen vollständig beigefügt und diese frei von erheblichen Mängeln (vgl. § 69 Abs. 2 Satz 2 SächsBO) sind, lässt sich indessen erst nach Durchsicht derselben feststellen. Zwar mag der geänderte Antrag in weiten Teilen auf den bereits als vollständig bestätigten Unterlagen zum früheren Bauantrag aufbauen. Die Vollständigkeit eines geänderten Antrags steht jedoch nicht ohne Weiteres in jedem Falle von vornherein fest und bedarf deshalb einer nochmaligen Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde. Zudem hätte es ein Bauherr sonst in der Hand, über eine Antragsänderung unmittelbar vor Eintritt einer Genehmigungsfiktion nach § 69 Abs. 5 Satz 1 SächsBO deren auf den vormaligen Bauantrag bezogenen materiellen Gehalt abzuändern, ohne dass - etwa bei einem Einwurf in den Nachbriefkasten am Tag des Fristablaufs - die Bauaufsichtsbehörde eine realistische Möglichkeit hätte, den geänderten Bauantrag auf Vollständigkeit und Genehmigungsfähigkeit zu prüfen sowie ggfs. mittels einer ablehnenden Entscheidung den Eintritt der Genehmigungsfiktion zu verhindern. Eine solche Konstellation ist vom Gesetzgeber, der eine „Fiktion quasi aus Versehen“ ausschließen wollte (vgl. Begründung des Gesetzes zur Vereinfachung des Baurechts im Freistaat Sachsen vom 18. März 1999 [SächsGVBl. S. 86, 186] zum damaligen § 67 Abs. 8 SächsBO als Vorgängerregelung zu § 69 Abs. 5 SächsBO, LT- 41
Drs. 2/8998-1, Begründung zum Entwurf S. 42), ersichtlich nicht gewollt. Der bezweckten Verfahrensbeschleunigung ist dadurch genügt, dass über den geänderten Bauantrag innerhalb von drei Monaten zu entscheiden ist. Dabei ist die Behörde im Falle einer Antragsänderung aufgrund von § 69 Abs. 2 Satz 1 SächsBO gehalten, dem Bauherrn unverzüglich die Vollständigkeit von Bauantrag und Bauvorlagen und den nach Absatz 4 ermittelten Zeitpunkt der Entscheidung, sobald der - geänderte - Bauantrag und die Bauvorlagen vollständig sind. Das Vorliegen einer eine neue Vollständigkeitsbestätigung erfordernden Antragsänderung bestimmt sich in diesem Zusammenhang allein anhand formaler Kriterien, ohne dass es auf eine inhaltliche Änderung des bislang beantragten Bauvorhabens ankäme. Maßgeblich ist, ob die neu eingereichten Dokumente zumindest in Teilen an Stelle der bisherigen Bauantragsunterlagen treten. Denn mit der Einführung einer dreimonatigen Frist zur Antragsbearbeitung wollte der Gesetzgeber zur Verfahrensbeschleunigung der Bauaufsichtsbehörde einen von ihm als angemessen angesehenen Zeitraum einräumen, um „nach Vorliegen der für die Beurteilung des Vorhabens benötigten Informationen“ die Prüfung des Bauantrags abzuschließen (vgl. Begründung des Gesetzes zur Vereinfachung des Baurechts im Freistaat Sachsen vom 18. März 1999 [SächsGVBl. S. 86, 186] zum damaligen § 67 Abs. 7 SächsBO als Vorgängerregelung zu § 69 Abs. 4 SächsBOLT-Drs. 2/8998-1, Begründung zum Entwurf S. 41). Der Bauaufsichtsbehörde soll damit ein Zeitraum von drei Monaten verbleiben, um den von ihr als vollständig erachteten - also entscheidungsreifen - Bauantrag zu verbescheiden. Demgegenüber liegt es allein in den Händen der Bauherrschaft, ihren Bauantrag zu ändern. Inhalt, Umfang und Zeitpunkt einer solchen - autonomen - Antragsänderung sind einem weitergehenden behördlichen Einfluss entzogen. Die Bauaufsichtsbehörde ist darauf beschränkt, einen als vollständig bestätigten, aber nicht genehmigungsfähigen Bauantrag abzulehnen, kann aber eine Bauantragsänderung zur Herstellung der Genehmigungsfähigkeit nicht selbst erzwingen. Erfolgt aber innerhalb des dreimonatigen Fristenlaufs ein teilweiser Austausch der Bauunterlagen, würde sich bezüglich der ersetzten Teile die der Bauaufsichtsbehörde eingeräumte Entscheidungsfrist verkürzen, was dem gesetzgeberischen Anliegen zuwiderliefe, denn in jedem Falle hat die Behörde die neu eingereichten Dokumente zu prüfen. Ob und in welchem Umfang eine Änderung des Bauantrags vorliegt und mithin an den bisherigen Prüfergebnissen festgehalten werden kann, lässt sich hingegen erst nach Durchsicht derselben und Abgleich mit den bisher eingereichten Unterlagen feststellen. 42
Vor diesem Hintergrund vermag eine Antragsänderung von vornherein keinen wichtigen Grund für eine Fristverlängerung nach § 69 Abs. 4 Satz 4 SächsBO zu bilden. Der sächsische Landesgesetzgeber hat das Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht selbst normiert - anders etwa die Regelung der Landesbauordnung des Saarlands im dortigen § 64 Abs. 3 Satz 2, wonach ein wichtiger Grund insbesondere vorliegt, wenn eine Ausnahme, Befreiung oder Abweichung beantragt ist oder die Erteilung der Baugenehmigung der Entscheidung einer anderen Behörde oder Stelle bedarf oder eine Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 71 Abs. 3 LBO erforderlich ist. Den in der Landesbauordnung des Saarlandes angeführten Fällen ist dabei gemeinsam, dass sie mit einem erhöhten Verwaltungsaufwand einhergehen und aus diesem Grunde regelmäßig eine längere Bearbeitungsdauer nach sich ziehen. Das Vorliegen eines wichtigen Grundes i.S.v. § 69 Abs. 4 Satz 4 SächsBO ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll überprüfbar. Bereits das Regel-Ausnahme- Verhältnis innerhalb des § 69 Abs. 4 SächsBO, der in Satz 1 eine Bearbeitungszeit von drei Monaten normiert und in Satz 2 eine vom Vorliegen eines wichtigen Grundes abhängige und auf zwei Monate beschränkte Fristverlängerung zulässt, steht einer Auslegung, die eine Fristverlängerung in das Belieben der Behörde stellt, entgegen. Angesichts des gesetzgeberischen Anliegens, das Baugenehmigungsverfahren durch Einführung einer gesetzlichen Bearbeitungsfrist zu beschleunigen, bedarf es atypischer Umstände, die für die Bearbeitung einen höheren Zeitbedarf erfordern als übliche Baugenehmigungsverfahren (so auch Baer, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, a. a. O., zu der seit dem 18. Dezember 2008 geltenden Genehmigungsfiktion nach § 42a VwVfG, der in Abs. 2 Satz 3 eine Fristverlängerung wegen „Schwierigkeit der Angelegenheit“ zulässt). Der sächsische Landesgesetzgeber hatte in der Begründung des Gesetzes zur Vereinfachung des Baurechts im Freistaat Sachsen vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 86, 186) zum damaligen § 67 Abs. 7 SächsBO eine Fristverlängerung „im begründeten Einzelfall“ vor Augen, der „regelmäßig vor(-liegt), wenn die Gemeinde ihr planerisches Einvernehmen nicht erteilt hat und die Bauaufsichtsbehörde das Einvernehmen aus Rechtsgründen ersetzen muss“ (LT-Drs. 2/8998-1, Begründung zum Entwurf S. 42). Für einen solchen Fall hat auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof einen wichtigen Grund für eine Verlängerung der dreimonatigen Bearbeitungsfrist nach der Regelung des § 57 Abs. 2 der Hessischen Bauordnung bejaht (HessVGH, Beschl. v. 20. Dezember 2006 - 9 UE 1572/06 -, juris 43 44 45 46
Rn 38), welche ebenfalls eine behördliche Fristverlängerung aus wichtigem Grund zulässt. Die Rechtslage in Sachsen - wie auch in Hessen - unterscheidet insofern etwa von der in Mecklenburg-Vorpommern, das in § 63 Abs. 2 Satz 3 seiner Landesbauordnung im Falle eines versagten gemeindlichen Einvernehmens den Eintritt einer Genehmigungsfiktion bei Überschreiten der Bearbeitungsfrist von Gesetzes wegen ausschließt. Im Gesetz zur Neufassung der Sächsischen Bauordnung und zur Änderung anderer Gesetze vom 25. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 186, 200) hat der sächsische Landesgesetzgeber die Vorgängerreglung des § 67 Abs. 7 in § 69 Abs. 4 SächsBO übernommen und lediglich um eine klarstellende Formulierung zum Fristbeginn ergänzt. In der Begründung hierzu wird allgemein ausgeführt, dass sich die „mit der Novelle eingeführte gesetzlich geregelte Beschränkung der regelmäßigen Bearbeitungszeit (drei Monate) … bewährt (hat) und … die Beschleunigung der Verfahren“ fördert (LT-Drs. 3/9651, Begründung zum Entwurf, unpaginiert), ohne gesondert auf die Fristverlängerungsmöglichkeit einzugehen. Die in den Gesetzesmaterialien ausdrücklich erwähnte Versagung des gemeindlichen Einvernehmens rechtfertigt eine Fristverlängerung nach § 69 Abs. 4 Satz 4 SächsBO ebenso wie die Beteiligung weiterer Behörden. In beiden Fällen ist der Verwaltungsaufwand im Vergleich zu anderen Baugenehmigungsverfahren erhöht. Gleichermaßen kann sich ein erhöhter Aufwand aus einem besonderen Umfang und einer größeren Komplexität des Bauvorhabens ergeben. In diesen Fällen bedarf es regelmäßig einer längeren Bearbeitungsdauer, um eine angemessene Sachprüfung zu ermöglichen. Dem gesetzgeberischen Anliegen der Verfahrensbeschleunigung ist in diesen Fällen dadurch genügt, dass die Behörde die Frist um höchstens zwei Monate verlängern darf. Hingegen rechtfertigt die bloße Erwartung, die Bauherrschaft werde ihren Bauantrag - zur Herstellung der Genehmigungsfähigkeit oder aus sonstigen Gründen - ändern, keine Fristverlängerung nach § 69 Abs. 4 Satz 2 SächsBO. Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens ist allein der Bauantrag in seiner gegenwärtigen Gestalt. Demgegenüber steht eine etwaige Änderung des Bauantrags - wie oben ausgeführt - allein zur Disposition der Bauherrschaft. In diesen Fällen ist die Behörde ausgehend von der nach § 69 Abs. 2 SächsBO erteilten Vollständigkeitsbescheinigung angehalten, vor Fristablauf über das Baugesuch in seiner gegenwärtigen Gestalt zu entscheiden. Einen im Raum stehenden ablehnenden Bescheid kann die Bauherrschaft dadurch verhindern, dass sie ihren Bauantrag ändert. Für den Fall, dass ihr eine solche Änderung innerhalb der - fortlaufenden - Frist nicht möglich sein sollte, 47 48
steht es der Bauherrschaft darüber hinaus frei, eine Aussetzung des Baugenehmigungsverfahrens zu beantragen, um einen ablehnenden Bescheid zu vermeiden. Als Ausfluss der Dispositionsbefugnis des Bauherrn ist eine solche Aussetzung des Baugenehmigungsverfahrens auf dessen eigenen Antrag hin statthaft (zutreffend Götze/Schauer, LKV 2021, 241, 245 m.w.N. auch zur Gegenauffassung). Denn die von der gesetzlichen Bearbeitungsfrist bezweckte Verfahrensbeschleunigung dient vornehmlich dem Interesse der Bauherrschaft, zeitnah Klarheit über die Genehmigungsfähigkeit ihres Vorhabens zu erlangen. Einer solchen Aussetzung steht die gesetzlich ausdrücklich vorgesehene Fristverlängerung aus wichtigem Grund nicht entgegen (Götze/Schauer, a. a. O., 244). Denn während § 69 Abs. 4 Satz 2 BauGB eine behördliche Fristverlängerung im vornehmlichen Interesse des Bauherrn nur unter engen Voraussetzungen zulässt, besteht vom Sinn und Zweck der Regelung kein Grund, dass die Bauherrschaft aus eigener Entscheidung auf die Verbescheidung ihres bisherigen Bauantrages innerhalb der gesetzlichen Bearbeitungsfrist verzichten muss - zumal wenn sie ihren Antrag ohnehin ändern möchte. Eine zwingende Sachentscheidung der Bauaufsichtsbehörde über ein sich bereits als obsolet abzeichnendes Bauvorhaben wäre auch im behördlichen Interesse nicht verfahrensökonomisch. Da eine Aussetzung des Baugenehmigungsverfahrens nur auf Antrag der Bauherrschaft möglich ist, legen es Aspekte der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für den weiteren Verfahrensfortgang nahe, einen solchen Antrag ausdrücklich und schriftlich zu formulieren. Nach diesen Maßstäben ist vorliegend keine Genehmigungsfiktion nach § 69 Abs. 5 Satz 1 SächsBO eingetreten. Ob die Voraussetzungen für eine Fristverlängerung nach § 69 Abs. 4 Satz 4 SächsBO am 15. Mai 2017 vorgelegen haben, ist hier deswegen unerheblich, weil mit der Vorlage der geänderten Bauantragsunterlagen am 16. Mai 2017 die vormalige Vollständigkeitsbestätigung vom 1. März 2017 mit der dort angeführten Entscheidungsfrist bis zum 23. Mai 2017 gegenstandslos geworden war. Nach dem oben Ausgeführten kommt es dabei nicht darauf an, ob mit den neu eingereichten Unterlagen eine inhaltliche Änderung des Bauvorhabens verbunden ist. Eine neue Bearbeitungsfrist wurde mangels Vollständigkeitsbestätigung zu den geänderten Bauunterlagen nicht in Lauf gesetzt. Dem steht auch nicht der von den Klägern im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachte Einwand entgegen, dass sie die am 16. Mai 2017 eingereichten Unterlagen nicht selbst 49 50 51
unterschrieben haben. Denn die Einreichung dieser geänderten Unterlagen durch den Entwurfsverfasser Dipl.-Ing. L.......... müssen sich die Kläger vertretungshalber gemäß § 1 Satz 1 SächsVwVfZG i.V.m. § 14 Abs. 1 VwVfG zurechnen lassen. Der Bevollmächtigte handelt als Vertreter des Beteiligten in dessen Namen. Sofern der Vollmachtgeber die Vollmacht nicht gegenüber der Behörde beschränkt hat, kann der Bevollmächtigte alle Verfahrenshandlungen selbst vornehmen, insbesondere Anträge stellen. Diese vom Bevollmächtigten vorgenommenen Verfahrenshandlungen entfalten für und gegen den Vollmachtgeber die gleiche Bindungswirkung, als wenn jener sie selbst vorgenommen hätte (Geis, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 1. EL August 2021, § 14 VwVfG Rn. 11). Vorliegend befindet sich in der Verwaltungsakte zwar lediglich eine schriftliche Vollmacht der Klägerin zu 1 zur Vertretung durch ihren Ehemann, den Kläger zu 2. Jedoch haben beide Kläger selbst den Entwurfsverfasser Dipl.-Ing. L.......... zur persönlichen Anhörung bei der Bauaufsichtsbehörde am 24. April 2017 hinzugezogen. Dieser war in die gemeinsame Erörterung, wie sich eine etwaige Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens mittels Antragsänderung erreichen lassen könnte, eingebunden. Aufgrund der darin liegenden konkludent erteilten Vollmacht, die formlos möglich ist (Geis, a. a. O. Rn. 18), durfte die Beklagte bei Einreichung der partiell geänderten Unterlagen durch den Entwurfsverfasser Dipl.-Ing. L.......... im engen zeitlichen und inhaltlichen Kontext zu dem im gemeinsamen Gespräch am 24. April 2017 abgestimmten Termin davon ausgehen, dass der Entwurfsverfasser die Kläger hierbei vertreten hat. Der Entwurfsverfasser Dipl.-Ing. L.......... hat das Übersendungsschreiben vom 15. Mai 2015 ausweislich Bl. I/38 der Verwaltungsakte auch selbst unterzeichnet und dabei das Aktenzeichen zum Bauantrag der Kläger angegeben, nachdem er zuvor am 3. Mai 2017 - eine reichliche Woche nach der persönlichen Anhörung - per E-Mail einen Lageplan der versiegelten Fläche zur Vorabstimmung übersandt hatte (Bl. II/28-30 der Verwaltungsakte). Soweit die Kläger nunmehr im gerichtlichen Verfahren die Antragsänderung als von ihnen nicht authorisiert monieren und als eigenmächtiges Handeln des Entwurfsverfassers werten, betrifft dies lediglich das Binnenverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer. Ein Verstoß gegen Beschränkungen im Innenverhältnis berührt die Verfahrenshandlungen des Bevollmächtigten jedoch nur dann, wenn die vereinbarten Beschränkungen aus der vorgelegten Vollmacht ersichtlich sind oder die Behörde diese positiv kannte (Geis, a. a. O. Rn. 17). Dafür ist 53 52 54
nichts ersichtlich. Überdies hatte sich die Beklagte im Ablehnungsbescheid vom 5. Juli 2017 im Tenor ausdrücklich auf die „Überarbeitung vom 16. Mai 2017“ bezogen. Insofern wäre zu erwarten gewesen, dass die bereits im Widerspruchsverfahren anwaltlich vertretenen Kläger nach erfolgter Akteneinsicht durch ihren Prozessbevollmächtigten eine fehlende Vertretungsmacht des Entwurfsverfassers geltend machen. Da mangels Vollständigkeitsbescheinigung zu den am 16. Mai 2017 neu eingereichten Unterlagen kein neuer Fristlauf in Gang gesetzt wurde, kann die Frage, ob die Beklagte den vormaligen Fristlauf am 15. Mai 2017 rechtmäßig verlängert hatte, dahinstehen. Ebenso wenig bedürfen die umstrittenen Folgen einer etwaigen fehlerhaften Fristverlängerung (vgl. hierzu etwa BayVGH, Beschl. v. 18. September 2000 - 1 B 99.674 -, juris Rn. 33 zum Fiktionszeugnis nach § 19 Abs. 3 Satz 6 BauGB a.F.; VG Frankfurt [Oder], Urt. v. 1. März 2011 - 7 K 1008/18 -, juris Rn. 45; Baer, in: a. a. O., § 42a Rn. 45) keiner Erörterung. Nach alledem ist die Berufung hinsichtlich des Hauptantrags zurückzuweisen, wobei die Kostenentscheidung auch insoweit dem Schlussurteil vorbehalten bleibt. Die Revision gegen dieses Teilurteil ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. Die Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr- Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als elektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des § 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen 55 56 57
Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
gez.: Meng
Schmidt-Rottmann
Gretschel