Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht

Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 13.05.2022 – 2 A 418/21

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

der

- Klägerin -

- Antragsgegnerin –

prozessbevollmächtigt:

gegen

die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch die Direktion Bundesbereitschaftspolizei vertreten durch den Präsidenten Niedervellmarsche Straße 50, 34233 Fuldatal

- Beklagte -

- Antragstellerin -

wegen

Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke am 13. Mai 2022 beschlossen: Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 11. Mai 2021 - 8 K 303/20 - wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 22.525,62 € festgesetzt. Gründe Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO) liegen nicht vor. 1. Die 19.. geborene Klägerin begehrt Schadensersatz wegen verspäteter Beförderung. Sie stand als Polizeivollzugsbeamtin (seit 2012 im Besoldungsamt A 8) im Dienst der Beklagten und wurde seit April 2013 aus gesundheitlichen Gründen im Stabsbereich Zentrale Dienste mit Verwaltungsaufgaben im Personalbereich betraut; der Dienstposten war mit A 7 bis A 9 mZ bewertet (vgl. Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Oktober 2016). Bei der Beförderungsrunde zum Stichtag 1. August 2018 für die Ranglistenplätze 1 bis 291 wurde sie trotz ihres Rangplatzes 279 ausgeschlossen. Die Klägerin nahm daraufhin erfolgreich vorläufigen Rechtsschutz in Anspruch (vgl. VG Leipzig, Beschl. v. 19. Oktober 2018 - 3 L 1083/18 - und Senatsbeschl. v. 18. Juli 2019 - 2 B 402/18 -). Mit Urkunde vom 27. September 2019 ernannte die Beklagte die Klägerin zur Polizeihauptmeisterin und wies sie rückwirkend zum 1. Juli 2019 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9m ein. Den Antrag der Klägerin vom 27. September 2019, ihr wegen der verspäteten Beförderung Schadensersatz zu leisten und sie so zu stellen, als wäre sie zum ursprünglichen Zeitpunkt befördert worden, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 31. Oktober 2019 mangels Verschuldens ab; der hiergegen eingelegte Widerspruch blieb erfolglos (vgl. Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 2020). Auf die hiergegen gerichtete Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht die Beklagte unter Aufhebung der ergangenen Bescheide, die Klägerin im Wege des Schadens- ersatzes dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als wäre sie

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3 bereits zum 1. August 2018 zur Polizeihauptmeisterin befördert worden. Die Voraus- setzungen des beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruchs wegen verspäteter Beförderung seien erfüllt. Die Beklagte habe - wie in den im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschlüssen dargelegt - den Bewerbungsverfahrens- anspruch der Klägerin aus Art. 33 Abs. 2 GG zumindest fahrlässig verletzt. Sie hätte die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Dezember 2008 - 2 BvR 2571/07 - und den nachfolgend ergangenen Senatsbeschluss vom 1. Juni 2016 - 2 B 340/15 - kennen müssen; zudem sei sie zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Verwendung der Klägerin seit 2013 nicht mit einer Dienstpostenübertragung verbunden gewesen sei. Hierdurch sei der Klägerin adäquat kausal ein Schaden entstanden; die Klägerin sei ihrer Schadensminderungspflicht durch rechtzeitige Inanspruchnahme von Rechtsschutz nachgekommen. Die Beklagte macht mit ihrem Zulassungsantrag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht habe rechtsfehlerhaft ein Verschulden der Beklagten angenommen. Hiervon könne nicht ausgegangen werden, weil die vom Verwaltungsgericht herangezogene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht einschlägig sei, diese habe eine Weiterverwendung nach § 150 Abs. 1 Satz 1 SächsBG zum Gegenstand gehabt. Die Voraussetzungen für eine Weiterverwendung nach § 4 BPolBG seien bei der Klägerin nicht gegeben gewesen, weil kein „handicap-gerechter“ Dienstposten bei gleichzeitigem Verbleib im Polizeivollzugsdienst zur Verfügung gestanden habe. Ein Laufbahnwechsel sei wegen der persönlichen Lebensumstände der Klägerin aus Fürsorgegründen zurückgestellt worden. Die Nichtberücksichtigung der Klägerin erweise sich zumindest als vertretbar, wie sich aus dem Beschluss des VGH Kassel vom 12. Juli 2021 - 1 B 392/21 - ergebe. Es werde weiterhin eine Beförderung im Polizeivollzugsdienst für unzweckmäßig erachtet, sofern formal die Voraussetzungen einer Zurruhesetzung nach § 44 Abs. 1 BBG vorliegen. Die Rechtssache weise zudem besondere rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und sei von grundsätzlicher Bedeutung, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. 2. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel dient der Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Verwaltungsgerichts ermöglichen, wenn sich aus der Begründung des

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4 Zulassungsantrags ergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 VwGO ist der Zulassungsgrund in der gebotenen Weise darzulegen. Ernstliche Zweifel in dem genannten Sinne sind anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so infrage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23. Juni 2000, NVwZ 2000, 1164; Kammerbeschl. v. 26. März 2007 - 1 BvR 228/02 -, juris). Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Klägerin wegen der verspätet erfolgten Beförderung Anspruch auf beamtenrechtlichen Schadensersatz nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zusteht. Der Senat verweist auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (UA S. 5 bis 11) und macht sie sich zu Eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Das Vorbringen der Beklagten gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung. Ausgehend vom Verschuldensmaßstab des bürgerlichen Rechts muss nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 19. März 2015 - 2 C 12.14 -, juris Rn. 21) von den für die Auswahlentscheidung (für ein Beförderungsamt) verantwortlichen Beamten verlangt werden, dass sie die Sach- und Rechtslage unter Heranziehung aller ihnen zu Gebote stehenden Hilfsmittel gewissenhaft prüfen und sich auf Grund vernünftiger Überlegungen eine Rechtsauffassung bilden. Dazu gehören auch die Auswertung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und ggf. die ernsthafte Auseinandersetzung mit der Frage, ob aus sachfremden Erwägungen gewünschte Personalentscheidungen am Maßstab der relevanten Rechtsnormen Bestand haben können. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat die Beklagte bei ihrer Entscheidung, die Klägerin trotz ihrer Platzziffer von der Beförderung zum Stichtag 1. August 2018 auszuschließen, den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Dezember 2008 - 2 BvR 2571/07 - juris nicht zur Kenntnis genommen. Entsprechendes gilt im Hinblick auf den Senatsbeschluss vom 1. Juni 2016 - 2 B 340/15 -, juris, der zudem mit weiterem Senatsbeschluss vom 12. September 2017 - 2 B 214/17 -, juris bestätigt wurde. In den zuletzt genannten Entscheidungen hat der Senat die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für übertragbar auf den Bereich der Bundespolizei erachtet. Sämtliche Entscheidungen beziehen sich auf die rechtlichen Folgen einer fehlenden bzw. offenen

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5 Polizeidienstfähigkeit für Beförderung oder Aufstieg im Polizeidienst und waren damit für die von der Beklagten zu treffende Auswahlentscheidung ersichtlich einschlägig. Ausgehend von dem eingangs dargestellten Verschuldensmaßstab hätte die Beklagte sich vor ihrer Entscheidung, die Klägerin (ausschließlich) wegen bestehender gesundheitlicher Einschränkungen von der zum 1. August 2018 anstehenden Beförderung auszuschließen, mit den genannten Entscheidungen auseinandersetzen müssen. Das Ausblenden vorhandener Rechtsprechung begründet deshalb jedenfalls den Vorwurf der Fahrlässigkeit. Soweit die Beklagte zur Verteidigung ihrer gegenteiligen Auffassung auf eine - soweit ersichtlich nicht veröffentlichte - Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs verweist (Beschl. v. 12. Juli 2021 - 1 B 392/21 -), führt dies zu keinem anderen Ergebnis, zumal die genannte Entscheidung erst drei Jahre nach dem Beförderungsausschluss ergangen ist und schon aus diesem Grund bei der Bildung der Rechtsauffassung der Beklagten zum damaligen Zeitpunkt keine Rolle gespielt haben kann. 3. Die Berufung ist nicht wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Besondere rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf, wenn sie voraussichtlich in rechtlicher Hinsicht größere, das heißt überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht (SächsOVG, Beschl. v. 16 April 2008, SächsVBl. 2008, 191,194; st. Rspr.). Solche Schwierigkeiten zeigt die Beklagte nicht auf. Vielmehr folgt aus den vorstehenden Ausführungen, dass sich die im vorliegenden Fall aufgeworfenen Rechtsfragen unter Heranziehung der maßgeblichen Rechtsnormen und der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne besondere Schwierigkeiten klären lassen. Es wird hierzu auf die Ausführungen unter 2. verwiesen. Nichts anderes folgt schließlich aus dem Vorbringen, die Voraussetzungen für eine Weiterverwendung nach § 4 BPolBG hätten nicht vorgelegen, weil für die Klägerin kein „handicap-gerechter“ Dienstposten bei gleichzeitigem Verbleib im Polizeivollzugsdienst zur Verfügung gestanden habe. Die Beklagte wiederholt hier ihr Vorbringen aus dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, mit dem sich der Senat in seinem Beschluss vom 18. Juli 2019 - 2 B 402/18 - auseinandergesetzt hat und auf den verwiesen wird. 4. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

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6 Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn mit ihr eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts gerichtlicher Klärung bedarf (SächsOVG, Beschl. v. 16. April 2008, SächsVBl. 2008, 191, 194). Die Darlegung dieser Voraussetzungen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) erfordert die Bezeichnung einer konkreten Frage sowie Vortrag zu deren Entscheidungserheblichkeit und einer über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 16. April 2008, SächsVBl. 2008, 191, 194; st. Rspr.). Daran fehlt es hier. Die Beklagte wirft schon keine konkrete Rechtsfrage auf. Selbst wenn man aus ihrem Vorbringen die Frage ableiten wollte, ob und unter welchen Umständen ein Bewerber, der schuldhaft verspätet befördert wird, Schadensersatz gegenüber seinem Dienstherrn geltend machen kann, ist diese - wie unter 2. dargelegt - bereits höchstrichterlich geklärt (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. März 2015 - 2 C 12.14 -, juris), soweit sie sich allgemein und nicht einzelfallbezogen beantworten lässt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf der zutreffenden Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die die Beteiligten keine Einwände erhoben haben. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Grünberg

Hahn

Henke

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