Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht

Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 25.05.2022 – 6 B 17/22

Az.: 6 B 17/22

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

des

- Antragsteller -

- Beschwerdeführer -

prozessbevollmächtigt:

gegen

die Stadt Leipzig vertreten durch den Oberbürgermeister Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig

- Antragsgegnerin -

- Beschwerdegegnerin -

wegen

Anordnung eines Aufbauseminars; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hier: Beschwerde

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hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp am 25. Mai 2022 beschlossen: Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 20. Dezember 2021 - 1 L 632/21 - geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 27. Mai 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landesamts für Straßenbau und Verkehr vom 25. November 2021 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Rechtszüge auf 1.250,00 € festgesetzt. Gründe Die Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Die mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, ergeben, dass das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 27. Mai 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landesamts für Straßenbau und Verkehr vom 25. November 2021 zu Unrecht angeordnet hat. Mit diesem Bescheid ordnet die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller als Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe die Teilnahme an einem Aufbauseminar bis spätestens 28. September 2021 an. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner am 7. Dezember 2021 beim Verwaltungsgericht im Verfahren 1 K 1756/21 erhobenen Klage gegen die Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen, abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die gemäß § 2a Abs. 6 StVG sofort vollziehbare Anordnung beruhe auf § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG, dessen Voraussetzungen vorlägen. Der Inhaber der Fahrerlaubnis der Klasse B auf Probe habe am 19. Januar 2021 und damit vor Ablauf seiner Probezeit zum 7. Januar 2022 einen qualifizierten Rotlichtverstoß begangen. Hierbei handele es sich um einen für Inhaber der Fahrerlaubnis auf Probe schwerwiegenden Verstoß i. S. v. § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG i. V. m. Abschnitt A Nr. 2.1 der Anlage 12 zu § 34 FeV. Die festgestellte Ordnungswidrigkeit sei nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb, § 24 Abs. 1 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 StVG, § 40 FeV i. V. m. 1 2

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Nr. 2.2.8 der Anlage 13 zu § 40 FeV mit zwei Punkten im Fahreignungsregister bewertet und gemäß Nr. 132.3 BKat mit einer Geldbuße in Höhe von 200,00 € und einem Fahrverbot von einem Monat bewehrt. Der deswegen gegenüber dem Antragsteller erlassene Bußgeldbescheid der Antragsgegnerin vom 21. April 2021 sei seit dem 8. Mai 2021 auch rechtskräftig. Er sei dem Antragsteller am 23. April 2021 zugestellt worden. Innerhalb der nach § 67 Abs. 1 Satz 1 OWiG geltenden Einspruchsfrist von zwei Wochen sei der Zentralen Bußgeldbehörde der Antragsgegnerin kein Einspruch des Antragstellers zugegangen, sondern vielmehr nur ein Antrag auf vollständige Akteneinsicht im Schreiben seines Rechtsanwalts vom 6. Mai 2021. Es sei rechtlich nicht zu beanstanden, dass dieser Antrag von der Bußgeldbehörde nicht als Einspruch gegen den Bußgeldbescheid, sondern allein als Antrag auf eine gerichtliche Entscheidung gegen die Versagung der vollständigen Akteneinsicht ausgelegt und entsprechend behandelt worden sei. Dies sei dem Rechtsanwalt seitens der Bußgeldbehörde mit Schreiben vom 10. Juni 2021 auch so mitgeteilt worden, ohne dass dieser hierauf reagiert habe. Die Antragsgegnerin habe ihrer Entscheidung die Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamts vom 25. Mai 2021 über die Eintragung im Fahrerlaubnisregister zugrunde legen dürfen, wonach der Bußgeldbescheid am 8. Mai 2021 rechtskräftig geworden sei. Eine eigene Überprüfung der konkreten Umstände sei der Fahrerlaubnisbehörde, aber auch dem Gericht nach § 2a Abs. 2 Satz 2 StVG verwehrt. Das Vorbringen des Antragstellers, sein Prozessbevollmächtigter habe in dem an die Zentrale Bußgeldstelle der Antragsgegnerin gerichteten Schreiben vom 6. Mai 2021 nicht nur die gerichtliche Entscheidung gegen die Versagung vollständiger Akteneinsicht angegriffen, sondern auf Seite 7 ausdrücklich auch Einspruch gegen den Bußgeldbescheid der Antragsgegnerin vom 21. April 2021 eingelegt, rechtfertigt die Änderung des angefochtenen Beschlusses. Ist gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen, die nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 oder 3 Buchst. a oder c StVG in das Fahreignungsregister einzutragen ist, so hat, auch wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen oder die Fahrerlaubnis nach § 6e Abs. 2 StVG widerrufen worden ist, die Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG seine Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn er eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen 3 4 5

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hat. Die Fahrerlaubnisbehörde ist bei den Maßnahmen nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 StVG an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebunden (§ 2a Abs. 2 Satz 2 StVG). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, da der dem Antragsteller am 23. April 2021 zugestellte Bußgeldbescheid der Antragsgegnerin vom 21. April 2021 - anders als vom Verwaltungsgericht festgestellt - nicht bestandskräftig geworden ist. Es ist keine „rechtskräftige Entscheidung“ i. S. v. § 2a Abs. 2 Satz 1 StVG ergangen, an die die Fahrerlaubnisbehörde inhaltlich nach § 2a Abs. 2 Satz 2 StVG gebunden wäre. Zwar ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass die von § 2a Abs. 2 Satz 2 StVG angeordnete Bindungswirkung auch dann eintritt, wenn der Bußgeldbescheid ohne eine Überprüfung durch die ordentliche Gerichtsbarkeit bestandskräftig wird (BayVGH, Beschl. v. 11. Januar 2022 - 11 ZB 21.164 -, juris Rn. 13 ff.; zu § 4 Abs. 5 Satz 4 StVG: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28. Mai 2015 - 1 S 71.14 -, juris Rn. 8). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Die Zentrale Bußgeldbehörde der Antragsgegnerin ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass es sich hierbei um eine „rechtskräftige Entscheidung wegen einer Ordnungswidrigkeit“ i. S. v. § 28 Abs. 3 Nr. 3 Buchst a Doppelbuchst. bb StVG handelt. Sie hätte dem Kraftfahrt-Bundesamt die oben genannten Daten nicht nach § 28 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 StVG zur Eintragung ins Fahreignungsregister übermitteln dürfen. Entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat der Antragsteller gegen den ihm am 23. April 2021 zugestellten Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle der Antragsgegnerin vom 21. April 2021 mit am 6. Mai 2021 dort eingegangenem Schreiben seines Rechtsanwalts vom gleichen Tag und damit innerhalb der Rechtsbehelfsfrist des § 67 Abs. 1 Satz 1 OWiG wirksam Einspruch eingelegt. Dieses Schreiben enthält folgende Erklärung: „Gegen den gegen den Betroffenen gerichteten Bußgeldbescheid wird im Übrigen Einspruch eingelegt.“ Nach den hier entsprechend anzuwendenden allgemeinen Auslegungsregeln der §§ 133 157 BGB (zur Auslegung von Prozesserklärungen: BVerwG, Urt. v. 27. April 1990 - 8 C 70.88 -, juris) durfte die Antragsgegnerin diese Erklärung nicht als bloße Ankündigung eines Einspruchs auffassen. Zwar ist der Antragsgegnerin zuzugeben, dass diese Erklärung - anders als der gegen die Versagung der beantragten vollständigen Akteneinsicht auf Seite 1 im selben Schreiben hervorgehobene Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung - im Fließtext versteckt erst auf Seite 7 des Schreibens erscheint und der „Einspruch“ 6 7 8

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vom Antragsteller auch nicht weiter begründet wird. Dennoch musste sich für die Antragsgegnerin aufdrängen, dass der Antragsteller - neben seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung - mit dieser Erklärung auch den Bußgeldbescheid anfechten wollte, da nur diese Auslegung dem Willen des Antragstellers entsprechen konnte. Dafür spricht schon der Wortlaut. Es ist in der Erklärung von einem „Einspruch“ die Rede, womit der gegen einen Bußgeldbescheid nach § 67 Abs. 1 OWiG statthafte Rechtsbehelf ausdrücklich bezeichnet wird. Die Erklärung wurde ferner am letzten Tag der Einspruchsfrist des § 67 Abs. 1 Satz 1 OWiG und damit vor Eintritt der Bestandskraft des Bußgeldbescheids abgegeben. Auch hat der Antragsteller schon durch seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Versagung vollständiger Akteneinsicht deutlich zu erkennen gegeben, dass er den Bußgeldbescheid erst einmal nicht gegen sich gelten lassen will. Sein Interesse, den Bußgeldbescheid nicht in Bestandskraft erwachsen zu lassen, musste sich für die Bußgeldstelle der Antragsgegnerin folglich aufdrängen. Ist hiernach davon auszugehen, dass der Antragsteller am 6. Mai 2021 wirksam Einspruch gegen den Bußgeldbescheid vom 21. April 2021 eingelegt hat, kommt es auf nachfolgenden Schriftwechsel für die Auslegung des Inhalts des Briefes vom 6. Mai 2021 nicht mehr an und besteht für den Antragsteller nach wie vor auch kein Anlass, Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO in die versäumte Einspruchsfrist zu beantragen. Gleichwohl weist der Senat darauf hin, dass der Antragsteller das Schreiben der Zentralen Bußgeldstelle vom 10. Juni 2021 auch nicht dahingehend verstehen musste, sein Schreiben vom 6. Mai 2021 sei von der Zentralen Bußgeldstelle ausschließlich als Antrag auf gerichtliche Entscheidung und nicht zugleich als Einspruch ausgelegt worden. Vielmehr durfte er dieses Schreiben als bloße Sachstandsmitteilung im Verfahren zur Akteneinsicht des Inhalts verstehen, dass sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Versagung vollständiger Akteneinsicht am 8. Juni 2021 an das Amtsgericht Leipzig weitergeleitet wurde. Anhaltspunkte dafür, dass die Zentrale Bußgeldstelle dem Schreiben vom 6. Mai 2021 keinen Einspruch entnehmen will, lassen sich dem Schreiben nicht entnehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG (vgl. Nr. 1.5, 46.12 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit; abgedruckt z. B. in: SächsVBl. 9 10 11 12

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2014, Heft 1, Sonderbeilage) und der Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung auf § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Dehoust

Drehwald

Groschupp