Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht

Sächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil vom 01.06.2022 – 5 A 444/21

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

In der Verwaltungsrechtssache

des

- Kläger -

- Berufungsbeklagter -

prozessbevollmächtigt:

gegen

die Landeshauptstadt Dresden vertreten durch den Oberbürgermeister dieser vertreten durch das Rechtsamt Dr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden

- Beklagte -

- Berufungsklägerin -

wegen

Zweitwohnungssteuer hier: Berufung

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hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Munzinger, die Richterin am Oberverwaltungsge- richt Döpelheuer und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Helmert aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1. Juni 2022 am 1. Juni 2022 für Recht erkannt: Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstre- ckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreck- baren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen die Aufhebung eines Zweitwoh- nungssteuerbescheids durch das Verwaltungsgericht. Am 16. Mai 2019 wurde festgestellt, dass der Kläger in der H. Straße in Dres- den wohnt. Mit Schreiben der Beklagten (Steuer- und Stadtkassenamt) vom 4. Juni 2019 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass er unter dieser Anschrift wohnt, dort jedoch nicht gemeldet ist, und im Gebiet der Beklagten seit Januar 2006 eine Zweit- wohnungssteuer auf das Innehaben einer Nebenwohnung erhoben wird. Der Kläger erhielt Gelegenheit zur Äußerung. Nachdem der Kläger auf das Schreiben vom 4. Juni 2019 nicht geantwortet hatte, wurde er mit Schreiben der Beklagten vom 21. Juni 2019 aufgefordert, bis zum 17. Juli 2019 eine Erklärung zur Zweitwohnungssteuer auf dem beiliegenden amtlichen Vor- druck abzugeben. Nachdem der Kläger auch hierauf nicht reagiert hatte, wurde der Vermieter/Eigentümer der Wohnung mit Schreiben vom 23. Oktober 2019 um Auskunft gebeten. Der Vermieter gab mit Erklärung vom 7. November 2019 an, dass der Kläger seit Oktober 2002 in der H. Straße wohne, die Nettokaltmiete sich auf 690 € pro Monat belaufe und eine Erhöhung um 90 € zum 1. Januar 2019 erfolgte sei. Zuge- zogen sei der Kläger von der G. Straße. Daraufhin wurde der Kläger - 1 2 3

3 nunmehr an die Adresse seiner Rechtsanwaltskanzlei in der G. Straße - mit Schreiben vom 2. Dezember 2019 nochmals zur Abgabe der Erklärung zur Zweitwohnungssteuer aufgefordert. Nachdem der Kläger wiederum nicht reagierte hatte, setzte die Beklagte mit Bescheid vom 16. Dezember 2019 gegenüber dem Kläger eine Zweitwohnungssteuer für die Wohnung H. Straße, Wohnung.., für die Jahre 2012 bis 2019 in Höhe von 5.868 € fest. Bei der Festsetzung wurde für die Jahre 2012 bis 2018 von einer Netto- kaltmiete von 600 € pro Monat und für das Jahr 2019 von 690 € pro Monat ausgegan- gen. Der Steuersatz beträgt gemäß § 5 der Zweitwohnungssteuersatzung der Beklag- ten (ZwStS) 10 % der Bemessungsgrundlage, hier gemäß § 4 Abs. 1 ZwStS der jährli- chen Nettokaltmiete. Am 14. Januar 2020 legte der Kläger gegen den Bescheid vom 16. Dezember 2019 Widerspruch ein. Ihm wurde auf seinen Antrag hin mit Schreiben der Beklagten vom 15. Juni 2020 eine Kopie der Behördenakte übersandt. Mit Schreiben vom 10. Septem- ber 2020 führte der Kläger zur Begründung des Widerspruchs aus, in der H. Straße keine Zweitwohnung unterhalten zu haben. Da sich die tatbestandlichen Vo- raussetzungen für das Innehaben einer Zweitwohnung auch aus der Verwaltungsakte nicht erschlössen, könne eine weitere Substantiierung nicht erfolgen. Gemäß einer Auskunft aus dem Melderegister vom 5. Oktober 2020 bestanden fol- gende Wohnanschriften: „............... Dresden, B. Straße, Einzug 1.10.1997 und Auszug 31.12.1998; .............. Dresden, Z. Straße, Einzug 25.7.2018; ............... B.-B., B. Straße, Auszug 25.7.2018“. Im November 2020 übersandte der Vermieter den Mietvertrag. Danach wurde die Woh- nung H. Straße, Wohnung-Nr. .., 107 m², am 16. September 2002 auf unbe- stimmte Zeit an den Kläger, der vorher in der G. Straße wohnte, vermietet. Die monatliche Kaltmiete betrug 600 € und ab dem 1. Januar 2019 690 €. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 13. November 2020 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger betreibe seit min- destens 2015 eine Rechtsanwaltskanzlei unter der Anschrift G. Straße in Dresden. Er sei allerdings in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 24. Juli 2018 in Dresden nicht gemeldet gewesen. Erst zum 25. Juli 2018 habe er seinen alleinigen Wohnsitz unter der Anschrift Z. Straße in Dresden angemeldet, der 4 5 6 7 8

4 Zuzug sei von B.-B. erfolgt. Der Kläger habe damit die Wohnung in der H. Straße seit dem 16. September 2002 für persönliche Zwecke innegehabt. Steuerbe- freiungen nach § 2 Abs. 4 ZwStS seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Mangels Mitwirkung könne somit von einer Steuerpflicht aus § 3 Abs. 1 ZwStS ausgegangen werden. Der Kläger erhob am 14. Dezember 2020 Klage. Zur Begründung führte er aus, im Zeitraum 2012 bis 2019 weder Eigentümer noch Mieter einer anderen Wohnung als der Wohnung in der H. Straße gewesen zu sein. In der Wohnung B. Straße in B.-B. hätten in den Jahren 2012 bis 2019 seine Eltern gewohnt, er habe dort nicht gewohnt und dort auch kein Zimmer gehabt, in dem er Unterkunft genommen habe. In der mündlichen Verhandlung vom 1. Juni 2021 hat das Verwaltungsgericht Beweis zur Wohnsituation des Klägers im Zeitraum 2012 bis 2019 erhoben durch Vernehmung der Zeugen M. Z. und C. F.. Der Zeuge C. F. , der Bruder des Klägers, hat angegeben, er wohne seit langem in der Z. Straße und habe auch während der Jahre 2012 bis 2019 dort gewohnt. Der Kläger habe dort nie gewohnt. Im maßgeblichen Zeitraum habe er in der H. Straße gewohnt. An der Adresse in B.-B. habe der Kläger jedenfalls nicht gewohnt. Seine Mutter lebe in B.-B.. Der Kläger und er hätten ihre Mutter hin und wieder, etwa vier Mal im Jahr für ein Wochenende, allenfalls für ein paar Tage, besucht. Er, der Zeuge, sei Jurist und arbeite in der klägerischen Kanzlei bereits länger als seit 2012. Er wisse sicher, dass der Kläger mit seiner Familie und auch mit Frau K. F. in den Jahren 2012 bis 2019 ausschließlich in der H. Straße gewohnt habe. Auch die Zeugin Zielke hat angegeben, dass der Kläger nicht in der Z. Straße 42, sondern in der H. Straße gewohnt habe. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 1. Juni 2021 den Bescheid der Beklagten vom 16. Dezember 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. November 2020 aufgehoben. Der Kläger unterliege nicht gemäß § 3 ZwStS der Steuerpflicht, da er nach den melderechtlichen Verhältnissen im Gebiet der Beklagten keine Zweitwoh- nung innegehabt habe. Im Melderegister sei nur eine Wohnung während einer Zeit- spanne eingetragen gewesen. Eine Nebenwohnung setze begrifflich und systematisch jedoch eine weitere Wohnung voraus. Weder der Kläger noch die Beklagte hätten das Melderegister dahingehend korrigiert, dass nunmehr im gegenständlichen Zeitraum der Kläger Inhaber der einen sowie einer weiteren Wohnung gewesen wäre. Selbst 9 10 11

5 wenn man entgegen dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 Abs. 1 ZwStS auf die tatsächlichen Verhältnisse abstellte, ergäbe sich kein anderes Ergebnis. Denn der Kläger habe nach- gewiesen, dass die Wohnung in der H. Straße in Dresden seine einzige Wohnung im streitbefangenen Zeitraum gewesen sei. Zur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 27. Oktober 2021 zugelassenen Berufung führt die Beklagte aus: Das Verwaltungsgericht stütze das Urteil allein auf den nach seiner Auffassung im Kla- geverfahren geführten Nachweis, der Kläger habe keine andere als die in der H. Straße belegene Wohnung in Dresden bewohnt. Mithin sei ausgeschlossen, dass es sich dabei um eine Nebenwohnung handele, die die verfahrensgegenständli- che Zweitwohnungssteuer rechtfertige. Zunächst befasse sich das Urteil nur am Rande mit der aus dem Melderegister hervorgehenden Hauptwohnungssituation des Klägers. Dieser sei unter jeweils anderen Adressen mit einer Hauptwohnung gemeldet gewe- sen, zu keinem Zeitpunkt jedoch in der H. Straße. Das verkenne das Verwal- tungsgericht, soweit ausgeführt werde, dass eine Zweitwohnung eine weitere Wohnung voraussetzt. Ohne weitere Begründung erkläre das Verwaltungsgericht, auch bei Ab- stellen auf die tatsächlichen Verhältnisse ergäbe sich keine andere rechtliche Bewer- tung. Dies sei jedenfalls in den wie hier gelagerten Fällen rechtsfehlerhaft, da der Ein- tragung ins Melderegister eine unrichtige Bedeutung beigemessen werde. Der Eintra- gung im Melderegister komme hinsichtlich der Hauptwohnung oder der alleinigen Woh- nung Tatbestandswirkung bezüglich der Erhebung der Zweitwohnungssteuer zu. Die diesbezüglich in den Jahren 2008 und 2009 ergangenen Entscheidungen des Bundes- verwaltungsgerichtes (Urteile v. 17. September 2008 - 9 C 17.07 - und v. 3. Mai 2009 - 9 C 7.08 -) stellten grundsätzlich klar, dass der Satzungsgeber die Zweitwohnungs- steuerpflicht von den melderechtlichen Erklärungen des Steuerpflichtigen abhängig machen dürfe. Die melderechtliche Situation habe die Beklagte dem verfahrensgegen- ständlichen Bescheid auch zugrunde gelegt. Der Kläger habe erstmals in der mündli- chen Verhandlung vom 19. Februar 2021 zu seiner Haupt-/Nebenwohnungssituation bezüglich des verfahrensgegenständlichen Zeitraumes vorgetragen und den Sachvor- trag unter Beweis gestellt. Es obliege dem Meldepflichtigen für die Richtigkeit des Mel- deregisters zu sorgen. Das Anliegen des Gesetzgebers des Melderechtes sei es ge- wesen, dass die Behörden über den Eintrag im Melderegister schnell und zuverlässig die Hauptwohnung als Anknüpfungspunkt für Zuständigkeiten und Rechte und Pflich- ten ermitteln können. Dies gelte in besonderem Maße für die Steuererhebung, wie den vorgenannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes zu entnehmen sei. 12 13

6 Die Auffassung, der Steuerbürger könne es bei den nachweislich unrichtigen Melde- verhältnissen belassen, wenn ihm dies opportun erscheine, obwohl er ordnungswidrig handele, und dennoch bei Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer geltend machen, das Melderegister sei unrichtig, stehe mit der Ordnungsfunktion des Melderechtes so- wie der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes hierzu nicht in Einklang. Zwar führe das Bundesverwaltungsgericht aus, dass mangels eines tatsächlichen Auf- wandes etwa der Einwand nicht irrelevant sein dürfe, die als Nebenwohnung gemel- dete Wohnung sei tatsächlich aufgegeben worden oder werde als Hauptwohnung ge- nutzt. Damit werde jedoch nur der Fall des melderechtlich rechtstreuen Verhaltens sanktioniert. Jedenfalls in den Fällen, in denen wie hier eine Meldung bezüglich der Wohnung H. Straße gänzlich unterbleibt, dürfe beziehungsweise müsse die Zweitwohnungssteuer von der melderechtlichen Erklärung abhängig gemacht werden. Das Verwaltungsgericht habe jedoch die sich aus dem Melderegister ergebende Tat- bestandswirkung und die sich hieraus ergebende Zweitwohnungssteuerpflicht des Klä- gers verkannt. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 1. Juni 2021 - 2 K 2384/20 - zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung führt er aus, im Zeitraum 2012 bis 2019 nur eine Wohnung, nämlich im Haus H. Straße in Dresden, inne gehabt zu haben. Nach § 1 ZwStS sei Steuergegenstand das Innehaben einer Zweitwohnung im Gebiet der Beklagten. Er habe aber zu keinem Zeitpunkt eine Zweitwohnung innegehabt. Weder nach dem Wort- laut der Zweitwohnungssteuersatzung und schon gar nicht nach dem Sinn und Zweck der Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer liege hier ein Steuertatbestand vor. Die Zweitwohnungssteuersatzung der Beklagten knüpfe - im Gegensatz zu einigen Sat- zungen anderer Kommunen - bereits von vornherein nicht an die Form der Registrie- rung im Melderegister an. Steuergegenstand sei in Dresden allein das „Innehaben“ ei- ner Zweitwohnung (§ 1 ZwStS), nicht der formelle melderechtliche Status. Etwas an- deres ergebe sich auch nicht aus § 2 Abs. 1 ZwStS; die Bezugnahme auf § 21 Abs. 3 BMG in der Satzung stelle lediglich eine materielle Begriffsdefinition, nicht jedoch eine 14 15 16

7 steuertatbestandliche Anknüpfung an die Form der Registrierung dar. Selbst wenn je- doch der Status im Melderegister für die Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer maß- geblich wäre, würde dies im vorliegenden Fall nicht zu einer Steuerpflicht führen. Denn die in Rede stehende Wohnung H. Straße sei auch melderechtlich keine Ne- benwohnung gewesen, und zwar - unstreitig - formell nicht, weil keine Anmeldung als Nebenwohnung vorgelegen habe, und auch nicht materiell, weil keine weitere Woh- nung vorhanden gewesen sei (vgl. § 23 Abs. 3 BMG). Nachdem die Steuerpflicht nach der Zweitwohnungssteuersatzung der Beklagten nicht auf die Form der Registrierung im Melderegister abstelle und der Kläger - davon abgesehen - auch melderechtlich keine Zweitwohnung innegehabt habe, dürfe es hier auf die Frage, ob im Zusammen- hang mit der Zweitwohnungssteuer auf die melderechtlichen oder tatsächlichen Ver- hältnisse abzustellen ist, nicht ankommen. Dessen ungeachtet sei diese Frage höchst- richterlich geklärt, nämlich dergestalt, dass selbst bei der Anwendung einer solchen Satzung, die dem Melderecht eine (widerlegbare) indizielle Funktion zukommen lasse, unter Verfassungsaspekten entscheidend auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustel- len sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und des beige- zogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen. Entscheidungsgründe Die Berufung der Beklagten ist zulässig aber unbegründet. Die zulässige Klage des Klägers ist begründet. Der Zweitwohnungssteuerbescheid der Beklagten vom 16. De- zember 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. November 2020 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Erhebung der Zweitwohnungssteuer ist § 7 Abs. 2 SächsKAG i. V. m. der Zweitwohnungssteuersatzung der Beklagten vom 24. Februar 2005 (ZwStS). Die Voraussetzungen für die Erhebung der Zweitwohnungssteuer lagen für den hier maßgeblichen Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2019 nicht vor, da der Kläger in diesem Zeitraum im Gebiet der Beklagten keine Zweitwohnung im Sinne von § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1 und § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZwStS innehatte. 17 18 19

8 Nach § 1 ZwStS unterliegt das Innehaben einer Zweitwohnung im Gebiet der Landes- hauptstadt Dresden der Zweitwohnungssteuer. Zweitwohnung im Sinne der Satzung ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 ZwStS jede Wohnung, die ein Einwohner als Nebenwoh- nung gemäß § 12 Abs. 3 des Sächsischen Meldegesetzes (SächsMG) bzw. - ab dem 1. November 2015 - § 21 Abs. 3 des Bundesmeldegesetzes (BMG) für den eigenen persönlichen Lebensbedarf oder den persönlichen Lebensbedarf der Familienmitglie- der in der Landeshauptstadt Dresden innehat. Steuerpflichtig ist gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 ZwStS der Inhaber der Wohnung, dessen melderechtliche Verhältnisse die Beurtei- lung der Wohnung als Zweitwohnung bewirken. Als Inhaber einer Zweitwohnung gilt die Person, der die Verfügungsbefugnis über die Wohnung als Eigentümer oder Mieter oder als sonstige dauernutzungsberechtigte Person zusteht (§ 3 Abs. 1 Satz 2 ZwStS). Hiernach war der Kläger im hier maßgeblichen Zeitraum nicht steuerpflichtig. 1. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Verwaltungsgericht, an dem Zweifel nicht begründet sind und dem der Senat deshalb gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO folgt, hatte der Kläger im Sinne von § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1 und § 3 Abs. 1 Satz 2 ZwStS die Wohnung Nr. .. H. Straße in Dresden im hier maßgeblichen Zeitraum inne. Er war gemäß dem in Kopie vorliegenden Mietvertrag in diesem Zeit- raum Mieter dieser Wohnung. Nach seinen Angaben und den Angaben des Zeugen C. F. hat der Kläger in diesem Zeitraum dort auch gewohnt. 2. Es handelte sich bei der vorgenannten Wohnung jedoch nicht um eine Zweitwoh- nung des Klägers gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 ZwStS. a) Mit der Formulierung, wonach Zweitwohnung im Sinne der Satzung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 ZwStS jede Wohnung ist, die ein Einwohner als Nebenwohnung gemäß § 12 Abs. 3 SächsMG bzw. § 21 Abs. 3 BMG für den eigenen persönlichen Lebensbe- darf oder den persönlichen Lebensbedarf der Familienmitglieder in der Landeshaupt- stadt Dresden innehat, stellt die Satzung lediglich auf das Vorliegen der melderechtli- chen Voraussetzungen und nicht auf die tatsächlich erfolgte Meldung ab (vgl. zu dieser Unterscheidung BFH, Urt. v. 16. Juni 2020 - VIII R 37/18 -, juris Rn. 13 ff.). Denn die Regelung knüpft nicht an eine tatsächliche Meldung bzw. die Eintragungen im Melde- register an. Es kommt vielmehr darauf an, ob der Betreffende die Wohnung als Neben- wohnung gemäß § 12 Abs. 3 SächsMG bzw. § 21 Abs. 3 BMG innehat. Mit der Bezug- nahme auf § 12 Abs. 3 SächsMG bzw. § 21 Abs. 3 BMG knüpft der Satzungsgeber an die tatsächlichen materiell-rechtlichen melderechtlichen Voraussetzungen an. Nach 20 21 22 23 24

9 § 12 Abs. 3 SächsMG und § 21 Abs. 3 BMG ist eine Nebenwohnung jede weitere Woh- nung des Einwohners in Deutschland. Der Eintragung ins Melderegister kommt zunächst auch bei der vorliegenden satzungs- rechtlichen Regelung eine objektive Indizwirkung dahin zu, dass es sich zunächst bei der Wohnung in B.-B. und ab dem 25. Juli 2018 bei der Wohnung in der Z. Straße in Dresden um eine Hauptwohnung des Klägers und somit bei der Wohnung in der H. Straße um eine Nebenwohnung gehandelt hat. Diese Indiz- wirkung kann aber entfallen, wenn entgegenstehende objektive Anhaltspunkte dafür vorgetragen werden, dass die melderechtlichen Erklärungen des Klägers den tatsäch- lichen Umständen nicht entsprechen (vgl. BayVGH, Urt. v. 13. August 2009 - 4 BV 08.338 -, juris Rn. 23). Ein solcher Vortrag kann auch noch während des gerichtlichen Verfahrens erfolgen. Es ist deshalb unerheblich, dass der Kläger melderechtswidrig zunächst in B.-B. und sodann in Dresden in der Z. Straße gemeldet war und eine melde- rechtliche Anmeldung der Wohnung in der H. Straße ebenso melderechts- widrig unterblieben ist. Denn der Kläger hat im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfah- ren vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass es sich bei der H. Straße um seine alleinige Wohnung in Deutschland gehandelt hat. Es liegt damit eine Zweitwoh- nung melderechtlich und somit auch im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 ZwStS nicht vor. Für die von der Beklagten geltend gemachte Tatbestandswirkung der Eintragung der Hauptwohnung oder der alleinigen Wohnung im Melderegister ist bei dieser satzungs- rechtlichen Rechtslage von vornherein kein Raum. b) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 3 Abs. 1 Satz 1 ZwStS. Denn auch diese Regelung stellt nicht auf die Anmeldung einer Wohnung oder die Eintragungen im Mel- deregister, sondern auf die melderechtlichen Verhältnisse, die die Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung bewirken, ab. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10 Satz 1, § 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. 25 26 27 28 29

10 Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist inner- halb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. Die Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verord- nung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des Geset- zes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als elektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des § 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließ- lich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen- schlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechts- sache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemein- samen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungs- gerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsge- richts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Ent- scheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einle- gung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines ande- ren Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehr- pflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Ver- hältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhält- nis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, ein- schließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder

11 für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und de- ren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, de- ren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammen- schlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Sat- zung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haf- tet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richter- amt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäf- tigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufga- ben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

gez.: Munzinger

Döpelheuer

Helmert

Beschluss Der Streitwert wird auf 5.868,00 € festgesetzt. Gründe Die Festsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

gez.: Munzinger

Döpelheuer

Helmert

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