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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil vom 01.06.2022 – 5 A 61/21
Az.: 5 A 61/21
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil
In der Verwaltungsrechtssache
des minderjährigen Kindes vertreten durch
- Kläger -
- Berufungskläger -
prozessbevollmächtigt:
gegen
den Landkreis Leipzig vertreten durch den Landrat Stauffenbergstraße 4, 04552 Borna
- Beklagter -
- Berufungsbeklagter -
wegen
Rückforderung von Unterhaltsvorschuss für L........... hier: Berufung
hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Munzinger, die Richterin am Oberverwaltungsge- richt Döpelheuer und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Martini aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1. Juni 2022 am 1. Juni 2022 für Recht erkannt: Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 25. November 2020 - 8 K 245/20 - geändert. Der Bescheid des Landratsamts Leipzig vom 24. Juli 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Landesdirektion Sachsen vom 24. Januar 2020 wird aufgehoben, soweit die Aufhebung und Rückzahlungsan- ordnung die für den Zeitraum August bis Dezember 2017 gewährten Leistungen betrifft. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte trägt fünf Sechstel, der Kläger trägt ein Sechstel der Kosten des gerichts- kostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger wendet sich auch mit der Berufung gegen einen Aufhebungs- und Erstat- tungsbescheid betreffend Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Der Kläger ist 2009 geboren. Seine Eltern trennten sich im Sommer 2017. Der Kläger und seine zwei Brüder A..... . und S. . ... blieben im elterlichen Haus bei der Mutter (im Folgenden: Kindsmutter). Im September 2017 zog der Bruder A.. .... zum Vater (im Folgenden: Kindsvater). Die Kindsmutter stellte am 1. August 2017 beim Beklagten einen Antrag auf Gewäh- rung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für den Kläger ab dem 1. August 2017. Der Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 13. Oktober 2017 Leistun- gen in Höhe von monatlich 201 Euro ab dem 1. August 2017. Ab dem 1. Januar 2018 betrug der Unterhaltsvorschuss monatlich 205 Euro. Mit E-Mail vom 26. Januar 2018 teilte die Kindsmutter dem Beklagten mit, dass der Kindsvater für den Kläger ab Februar 2018 Unterhalt i. H. v. monatlich 299 Euro zahlen 1 2 3 4
werde. Mit Bescheid vom 16. Februar 2018 hob der Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 13. Oktober 2017 zum 31. Januar 2018 auf und ordnete die Erstattung der für Februar 2018 gezahlten 205 Euro an. Als der Beklagte die für den Kläger gewährten Leistungen vom Kindsvater zurückfor- derte, legte der Kindsvater dem Beklagten Kontoauszüge vor und behauptete, im Be- willigungszeitraum Unterhalt gezahlt zu haben. In den Kontoauszügen ist als Verwen- dungszweck der Überweisungen zum Teil „Unterhalt“ und zum Teil „Privatentnahme“ angegeben. Mit Bescheid vom 24. Juli 2018 hob der Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 13. Oktober 2017 mit Wirkung ab dem 1. August 2017 vollständig auf und ordnete die Erstattung der für den Kläger im Zeitraum vom 1. August 2017 bis zum 31. Januar 2018 erbrachten Leistungen in Höhe von insgesamt 1.210 Euro an. Der Bescheid wurde damit begründet, dass der Kläger im Zeitraum August 2017 bis Januar 2018 aufgrund der Zahlungen des Kindsvaters Einkommen erzielt habe. Der gegen den Bescheid vom 24. Juli 2018 erhobene Widerspruch wurde von der Lan- desdirektion Sachsen mit Widerspruchsbescheid vom 24. Januar 2020 zurückgewie- sen. Die Kindsmutter erhob am 25. Februar 2020 Klage. Sie berief sich darauf, dass nach der Trennung kein gemeinsamer Haushalt mehr geführt worden und deshalb jeder wirt- schaftlich allein verantwortlich gewesen sei. Der selbstständig berufstätige Kindsvater habe auch während des Zusammenlebens Beträge auf das gemeinsame Konto einge- zahlt. Vom gemeinsamen Konto seien vom Kindsvater erteilte Daueraufträge abge- bucht worden. Der Kindsvater habe die Zahlungen deshalb an sich selbst geleistet. Sie habe das gemeinsame Konto nach der Trennung nicht mehr genutzt. Das Geld habe nicht für den Unterhalt der Kinder zur Verfügung gestanden. Die Bezeichnung „Unter- halt“ sei falsch. In der Zeit vom 3. August 2017 bis zum 2. Januar 2018 seien von den Zahlungen des Kindsvaters i. H. v. insgesamt 3.200 Euro insgesamt 2.819,45 Euro für den Kindsvater bzw. für den bei ihm lebenden Sohn A... ... abgebucht worden. Das Verwaltungsgericht Leipzig wies die Klage mit Urteil vom 25. November 2020 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe durch die Unterhaltszahlungen in den Monaten August 2017 bis Januar 2018 Einkommen gehabt. Der Kindsvater habe 5 6 7 8 9
diese Beträge selbst als Unterhalt angesehen. Die Kindsmutter habe volles Zugriffs- recht auf das Konto gehabt. Insgesamt habe die Kindsmutter nach der Trennung nicht weniger Geld zur Verfügung gehabt als vorher. Die Kindsmutter habe in der mündlichen Verhandlung gesagt, dass im Grunde genommen die finanzielle Situation bis zur Klä- rung der Unterhaltszahlungen im Februar 2018 gegenüber den Vortrennungszeiten un- verändert gewesen sei. Die vom gemeinsamen Konto abgebuchten Gelder seien auch dem gemeinsamen Kind A..... . zugutegekommen. Insgesamt hätten die Eltern nach der Trennung wie zuvor gewirtschaftet und entsprechend sei das gemeinsame Konto belastet worden. Die Kinder hätten den gleichen Unterhalt erhalten wie vor der Tren- nung. Unmittelbar nach der Trennung, solange die vorherigen finanziellen Dispositio- nen für eine gewisse Zeit noch weiterbestünden, sei davon auszugehen, dass kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss bestehe. Auf den von der Kindsmutter gestellten Antrag hat der Senat mit Beschluss vom 19. März 2021 die Berufung zugelassen. Zur Begründung der Berufung wird vorgetragen, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass das gemeinsame Konto durchgehend in vierstelliger Höhe im Soll gewesen sei. Die Kindsmutter habe deshalb sogar selbst Einzahlungen vorgenommen, um die Einzugsermächtigungen abzusichern. Auf die Einzugsermächtigungen habe sie keine Einflussmöglichkeiten gehabt. Die Kindsmutter habe unmissverständlich zu ver- stehen gegeben, dass sie die Zahlungen des Kindsvaters auf das gemeinsame Konto nicht für den Unterhalt verwenden könne, sondern habe die Zahlung auf ihr persönli- ches Konto gefordert. Die Kindsmutter schulde dem Sohn A..... . seit September 2017 nur den vom Jugendamt festgelegten Barunterhalt. Darüberhinausgehende Zah- lungen wie z. B. die Abbuchung des Schulgelds für A.... .. vom gemeinsamen Konto könnten nicht allein zu ihren Lasten gehen und würden ihren Selbstbehalt unterschrei- ten. Ferner habe sie A. ..... im August 2017 noch in ihrem Haushalt versorgt. Das gemeinsame Konto habe im maßgeblichen Zeitraum ein Kreditlimit i. H. v. 3.100 Euro gehabt. Die Zahlungen des Kindesvaters und ihre Zahlungen seien erforderlich gewe- sen, um dieses Limit nicht zu überschreiten. Es stelle sich die Frage, inwieweit darauf verwiesen werden könne, einen Dispokredit in Anspruch zu nehmen, bevor Unterhalts- vorschussleistungen beantragt werden könnten. Der Dispokredit beim gemeinsamen Konto habe einen Zinssatz von 10,89 %. Es könne nicht sein, dass Barunterhalt mit Kreditleistungen abgesichert werden müsse. Das Verwaltungsgericht habe nicht be- rücksichtigt, dass die Kindsmutter am 3. August 2018 1.000 Euro auf das gemeinsame Konto eingezahlt habe. Die Zahlungen des selbstständig tätigen Kindsvaters seien 10 11
auch vor der Trennung als Privatentnahmen umgebucht worden. Die finanzielle Situa- tion sei äußerst angespannt gewesen. Nach der Trennung sei nicht weitergewirtschaf- tet worden wie zuvor, sondern der Kindsvater habe sich nicht mehr an der Haushalts- führung beteiligt. Die Kindsmutter habe die Lebenshaltungskosten ausschließlich von ihrem Konto bestritten. In diesem Zusammenhang wurden Kontoauszüge sowie eine Übersicht über die monatlichen Einnahmen und Ausgaben vorgelegt. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 25. November 2020 - 8 K 245/20 - zu ändern und den Bescheid des Landratsamts Leipzig vom 24. Juli 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Landesdirektion Sachsen vom 24. Januar 2020 aufzuheben. Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte trägt vor, der Umstand, dass beide Elternteile auch nach der Trennung auf das gemeinsame Konto eingezahlt hätten, spreche dafür, dass sie in den ersten Monaten nach der Trennung bis zur Regelung der Unterhaltsfrage im Februar 2018 so weitergewirtschaftet hätten wie während des Zusammenlebens. Es sei das Wesen ei- nes gemeinsamen Kontos, dass beide Kontoinhaber darauf zugreifen könnten. Die Kindsmutter habe jederzeit Zugriff auf das Konto gehabt. Der Kreditrahmen des Kontos i. H. v. 3.100 Euro wäre nicht überschritten worden, wenn die Kindsmutter den monat- lichen Unterhalt in Anspruch genommen hätte. Die Kindsmutter habe dem Kindsvater auch Unterhalt für das Kind A. ..... geschuldet. Aus der vom Kläger vorgelegten Übersicht ergebe sich, dass die monatlichen Ausgaben dem Haushalt der Kindsmutter zuzuordnen sein dürften mit Ausnahme des Schulgelds für A... ... sowie unbekann- ten Anteilen an Musikschulkosten. Mit Beschluss vom 9. September 2021 hat der Senat u. a. den Zulassungsbeschluss vom 19. März 2021 dahin geändert, dass als Kläger und Antragsteller der Kläger und nicht die Kindsmutter erfasst wird. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsakten verwiesen. Entscheidungsgründe 12 13 14 15 16
I. Die Berufung ist zulässig. Insbesondere ist der Kläger berufungsbefugt. Berufungs- befugt sind nach § 124 Abs. 1 VwGO die durch die angefochtene Entscheidung be- schwerten Beteiligten. Mit Beteiligten sind die in der Vorinstanz Beteiligten i. S. v. § 63 VwGO gemeint. Zu diesem Personenkreis gehört der Kläger. Zwar wird in der Klage- schrift die Kindsmutter als Klägerin bezeichnet und benennt auch das Rubrum des erst- instanzlichen Urteils die Kindsmutter als (alleinige) Klägerin. Jedoch ergibt die sach- dienliche Auslegung der Klage (§ 88 VwGO), dass diese für den Kläger erhoben wurde, weshalb dieser statt der Kindsmutter im erstinstanzlichen Verfahren als Kläger zu er- fassen gewesen wäre (vgl. die Ausführungen des Senats in seinem Beschluss vom 9. September 2021 - 5 A 61/21 -). II. Die Berufung ist in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang begründet. Die zulässige Klage ist begründet, soweit der Bescheid des Landratsamts Leipzig vom 24. Juli 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Landesdirektion Sachsen vom 24. Januar 2020 den Bewilligungsbescheid für den Zeitraum August bis Dezember 2017 aufhebt und die für diesen Zeitraum erbrachten Leistungen (1.005 Euro) zurück- fordert. Im Übrigen ist der angefochtene Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbe- scheids rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Die Aufhebung des Bewilligungsbescheids für den Zeitraum August bis Dezember 2017 ist rechtswidrig. a) Rechtsgrundlage der Aufhebung des Bewilligungsbescheids ist § 5 Abs. 2 UVG. Gemäß § 5 Abs. 2 UVG gilt, wenn die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhalts- leistung in dem Kalendermonat, für den sie gezahlt worden ist, nicht vorgelegen haben, weil der Berechtigte nach Stellung des Antrages auf Unterhaltsleistungen Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 3 UVG erzielt hat, das bei der Bewilligung der Unterhaltsleistung nicht berücksichtigt worden ist, dass der Berechtigte insoweit den geleisteten Betrag zurückzuzahlen hat. Die Vorschrift des § 5 Abs. 2 UVG regelt den Rückzahlungsanspruch gegenüber dem Kind im Gegensatz zum eigenständigen Schadensersatzanspruch des öffentlichen Rechts gegenüber dem alleinerziehenden Elternteil nach § 5 Abs. 1 UVG. Da der ge- genüber dem Kind ergangene Bewilligungsbescheid Rechtsgrundlage für das Behal- 17 18 19 20 21 22
tendürfen der bewilligten Leistung ist, setzt die Rückforderung voraus, dass der Bewil- ligungsbescheid aufgehoben wird (vgl. § 50 Abs. 3 Satz 2 SGB X sowie Nr. 5.4.2 der Richtlinien des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes in der ab 1. Januar 2016 geltenden Fassung; Conradis, in: Unterhaltsvorschussgesetz, 2. Aufl. 2013, § 5 Rn. 7 m. w. N.; Helmbrecht, UVG, 5. Aufl. 2004, § 5). Rechtsgrundlage für die Aufhebung eines Leistungen nach dem Unterhaltsvorschuss- gesetz bewilligenden Bescheids ist § 5 Abs. 2 UVG. Insoweit ist § 5 Abs. 2 UVG lex specialis zu den §§ 44 ff. SGB X (§ 37 Satz 1 SGB I). Zwar ist die Aufhebung des Bescheids, der die gemäß § 5 Abs. 2 UVG zurückzuzah- lende Leistung bewilligt hat, in § 5 Abs. 2 UVG nicht ausdrücklich geregelt. Auch wird in anderen sozialgesetzlichen Normen eine von den §§ 44 ff. SGB X abweichende Auf- hebungsbefugnis bzw. -pflicht ausdrücklich geregelt (vgl. z. B. § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 1 BAföG oder § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII) und finden sich im Sozialgesetz- buch Zehnter Teil gesonderte Rechtsgrundlagen für die Aufhebung und die Rückforde- rung (§§ 44 ff. SGB X und § 50 SGB X). Jedoch ergibt die Auslegung des § 5 Abs. 2 UVG insbesondere im Hinblick auf dessen Sinn und Zweck, dass § 5 Abs. 2 UVG auch Rechtsgrundlage für die Aufhebung des Bewilligungsbescheids ist. Richtete sich die Aufhebung des Bewilligungsbescheids nach den §§ 44 ff. SGB X und damit im vorliegenden Fall nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X, würde die Aufhebung jedenfalls in atypischen Fällen im Ermessen der Behörde stehen. Dies stünde in Widerspruch zur von § 5 Abs. 2 UVG vorgegebenen Rückzah- lungsverpflichtung des Berechtigten (vgl. VG München, Urt. v. 25. November 2005 - M 6a K 04.993 -, juris Rn. 15; vgl. auch VG München, Gerichtsbescheid vom 27. Juli 2011 - M 18 K 10.2763 -, juris Rn. 36). Ist die Aufhebung Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Rückzahlungsverpflichtung, muss auch die Aufhebung ebenso zwingend sein wie die Rückzahlungsanordnung. Ferner sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs. 2 UVG („Haben die Voraus- setzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung … nicht vorgelegen, weil der Berech- tigte nach Stellung des Antrags auf Unterhaltsleistungen Einkommen … erzielt hat“, Hervorhebung nur hier) offensichtlich gestaltet als spezialgesetzliche Ausprägung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X („Der Verwaltungs- akt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, 23 24 25 26
soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Ver- mögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde“, Hervorhebung nur hier). Auch der Wortlaut des § 5 Abs. 2 UVG („hat der Berechtigte insoweit den geleisteten Betrag zurückzuzahlen“) ist nicht identisch mit dem des § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X („sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten“). Es ist deshalb nicht geboten, § 5 Abs. 2 UVG als spezialgesetzliche Ausprägung nur des § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu sehen, vielmehr kann dieser auch als spezialge- setzliche Ausprägung des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X verstanden werden. b) Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 UVG liegen nicht vor, soweit der Bewilligungs- bescheid betreffend die Monate August bis Dezember 2017 aufgehoben wurde. Der Kläger hat in diesen Monaten nicht Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 3 UVG erzielt, das bei der Bewilligung der Unterhaltsleistung nicht berücksichtigt worden ist. Die in den Monaten August bis Dezember 2017 erfolgten Zahlungen des Kindsvaters auf das gemeinsame Konto der getrennt lebenden Eheleute sind keine Unterhaltszahlungen zugunsten des Klägers i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVG. aa) Nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVG sind auf die Unterhaltsleistung als in demselben Monat erzielte Einkünfte des Berechtigten Unterhaltszahlungen des Elternteils, bei dem der Berechtigte nicht lebt, anzurechnen. Der Wortlaut ermöglicht eine Anrechnung als Ein- künfte des Berechtigten mithin nur dann, wenn es sich um eine Unterhaltszahlung des Elternteils handelt, bei dem der Berechtigte nicht lebt. Der Gesetzgeber hat mit der Verwendung des Begriffs der Unterhaltszahlung die Anrechnung nicht auf alle unmit- telbaren oder mittelbaren Leistungen des Elternteils, bei dem der Berechtigte nicht lebt, an den Berechtigten selbst oder an Dritte erstreckt, die sich nach bürgerlichem Recht auf den Anspruch des berechtigten Kindes auf Unterhalt auswirken oder ihn erfüllen können. Systematisch spricht für eine an der Leistungsmodalität der Zahlung orientierte Auslegung des Begriffs der Unterhaltszahlung in § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVG, nach der Natu- ralunterhaltsleistungen oder sonst den Unterhaltsbedarf eines Kindes teilweise de- ckende Leistungen an Dritte nicht als Einkünfte zu einer Anrechnung führen, dass der Gesetzgeber die Anrechnungsvoraussetzungen enger gefasst hat als die rechtlichen Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a UVG, die lediglich darauf abstellen, dass der Berechtigte nicht oder nicht regelmäßig Unter- halt erhält. Eine solche von der Begrifflichkeit des Gesetzes indizierte Nichtberücksich- tigung sonstiger mittelbarer geldwerter Vorteile oder bedarfsdeckender Zuwendungen entspricht der auch sonst typisierenden Regelung des Gesetzes zum Umfang der un- terhaltsvorschussrechtlichen Unterhaltsleistung. Sie zeichnen die nach bürgerlichem 27 28
Recht bestehenden unterhaltsrechtlichen Regelungen nicht in allen Einzelheiten nach, sondern beschränken sich auf eine vereinfachende Typisierung. So führt eine unter- haltsrechtlich erhebliche Bedarfsdeckung durch Dritte oder ein nicht in § 2 Abs. 3 UVG genanntes, aber unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen des Kindes nicht zu einer Senkung der öffentlich-rechtlichen Unterhaltsleistung. Auch soweit das Gesetz darauf zielt, den Lebensunterhalt des Kindes sicherzustellen, und für die öffentlich-rechtliche Unterhaltsleistung daran anknüpft, dass der Unterhalt nicht rechtzeitig und ausreichend durch den barunterhaltspflichtigen Elternteil gedeckt ist, wird die typisierende öffentlich- rechtliche Unterhaltsleistung dem Umfang nach nicht an dem konkreten, anderweitig nicht gedeckten Unterhaltsbedarf des berechtigten Kindes bemessen. Sie ist auch nicht in dem Sinne bedarfsabhängig, dass bei anderweitiger teilweiser Deckung eines kon- kreten Bedarfs eine Kürzung vorgenommen werden darf. Mit der Anrechnung allein von Unterhaltszahlungen, die nach Zeitpunkt und Höhe eindeutig und einfach nachzu- vollziehen sind, wird sichergestellt, dass die typisierten öffentlich-rechtlichen Unter- haltsleistungen bewilligt werden können, ohne die Unterhaltsvorschussbehörden mit der Aufklärung sonstiger unterhaltsrechtlich etwa beachtlicher Leistungen des barun- terhaltspflichtigen Elternteils an die Berechtigten oder Dritte und die Bestimmung von deren Bedeutung für den Kindesunterhalt zu belasten (BVerwG, Urt. v. 24. Februar 2005 - 5 C 17.04 -, juris Rn. 12). bb) Gemessen daran erfolgten in den Monaten August bis Dezember 2017 nicht i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVG Unterhaltszahlungen des Kindsvaters zugunsten des Klägers. Die Auswertung der vom Kläger vorgelegten Kontoauszüge ergibt, dass der Kindsvater auf das gemeinsame Konto der getrennt lebenden Eheleute zwei Überweisungen in Höhe von jeweils 800 Euro („Privatentnahme“) veranlasste, die beide im August 2017 eingingen. Im September 2017 überwies er auf das gemeinsame Konto 800 Euro („Un- terhalt“), im Oktober 2017 800 Euro („Privatentnahme“) und im November 2017 800 Euro („Unterhalt“). Im Dezember 2017 ging weder auf dem gemeinsamen Konto noch auf dem Privatkonto der Kindsmutter eine Überweisung des Kindsvaters ein. Eine für Dezember 2017 vorgesehene Unterhaltszahlung in Höhe von 285 Euro („Unterhalt Dez.fuer L...... .....“) ging erst am 2. Januar 2018 auf dem Privatkonto der Kinds- mutter ein, worauf die Kindsmutter diese an den Kindsvater ebenfalls im Januar 2018 zurücküberwies. Aus den vorgelegten Kontoauszügen ergibt sich ferner, dass die Kindsmutter im August 2017 auf das gemeinsame Konto 1.000 Euro einzahlte, im Sep- tember 1.300 Euro, im Oktober 2017 1.000 Euro, im November 2017 1.000 Euro und im Dezember 2017 500 Euro. 29 30
(1) Damit erfolgte im Dezember 2017 keine Unterhaltszahlung des Kindsvaters zu- gunsten des Klägers. Maßgeblich ist nicht der vom Unterhaltsschuldner bestimmte Zahlungszweck („Unterhalt Dez.fuer L.... .......“), sondern - wie sich auch aus der Formulierung „in demselben Monat erzielte Einkünfte“ (§ 2 Abs. 3 UVG) ergibt - der Zeitpunkt des tatsächlichen Zuflusses (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 27. Januar 2010 - OVG 6 B 10.09 -, juris Rn. 18 f.; BayVGH, Urt. v. 15. Januar 2008 - 12 BV 06.80 -, juris Rn. 25; Urt. v. 18. April 2006 - 12 CE 06.38 -, juris Rn. 12; Conradis, Unterhalts- vorschussgesetz, 2. Aufl. 2013, § 2 Rn. 8). Auf dem Konto eingegangen ist die vom Kindsvater für Dezember 2017 vorgesehene Unterhaltszahlung jedoch erst im Januar 2018, nicht im Dezember 2017. (2) Die in den Monaten August bis November 2017 auf dem gemeinsamen Konto ein- gegangenen Zahlungen des Kindsvaters dienten unmittelbar nicht Unterhaltszwecken, sondern der Durchführung der für das gemeinsame Konto eingerichteten Lastschrift- aufträge bzw. Daueraufträge [dazu unter (bb)]. Auch unter Berücksichtigung des Um- stands, dass manche der Abbuchungen vom gemeinsamen Konto dem Kläger zugute- kamen, ist in den Überweisungen keine Unterhaltszahlung i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVG zu sehen, weil eine Unterhaltszahlung jedenfalls nicht eindeutig und einfach nachvoll- ziehbar ist [dazu unter (cc)]. (aa) Der Senat lässt die Frage dahinstehen, ob bereits deshalb keine Unterhaltszah- lung i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVG vorliegt, weil Unterhaltszahlungen des anderen El- ternteils ausschließlich Zahlungen an den Berechtigten sein können und es sich somit nicht um einen Unterhaltszahlung handelt, wenn der andere Elternteil eine Zahlung an einen (nicht mit dem Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt, identischen) Dritten leistet, auch wenn die Zahlung unmittelbar zum alltäglichen Nutzen des Kindes erfolgt wie etwa bei der Zahlung von Kindergarten- oder Musikschulgebühren direkt an den Träger des Kindergartens bzw. der Musikschule (so BayVGH, Urt. v. 14. September 2010 - 12 BV 09.3107 -, juris Rn. 30; Nr. 2.4 i. V. m. Nr. 1.5.6 der Richtlinien des Bundesministe- riums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Durchführung des Unterhaltsvor- schussgesetzes in der ab 1. Januar 2016 geltenden Fassung; a. A. HessVGH, Beschl. v. 18. Januar 2013 - 10 A 902/12.Z - juris Rn. 4), und Gleiches gilt, wenn der vom anderen Elternteil überwiesene Betrag zwingend an einen Dritten weiterzuleiten ist (so DIJuF-Rechtsgutachten vom 24. Februar 2022, JAmt 2022, 199 <200>) bzw. - wie im vorliegenden Fall - auf ein Konto überwiesen wird, von dem er aufgrund eines Last- schriftenauftrags bzw. Dauerauftrags von der Bank an einen Dritten weiterzuüberwei- sen ist. 31 32 33
(bb) Die Überweisungen des Kindsvaters dienten unmittelbar nicht Unterhaltszwecken, sondern der Durchführung der für das gemeinsame Konto eingerichteten Lastschrift- aufträge bzw. Daueraufträge. Nach dem vom Beklagten unbestrittenen Vortrag des Klägers überwies der selbststän- dig berufstätige Kindsvater bereits vor August 2017 regelmäßig monatlich „Privatent- nahmen“ auf das gemeinsame Konto. Für die Richtigkeit dieses Vortrags spricht, dass der Kindsvater in den Monaten August bis Dezember 2017 jeweils monatlich denselben Betrag von 800 Euro auf das gemeinsame Konto überwies. Im Juli 2017 ging kein Be- trag von 800 Euro auf das gemeinsame Konto ein, weshalb die am 1. August 2017 gutgeschriebene „Privatentnahme“ in Höhe von 800 Euro offensichtlich die vom Kinds- vater für den Monat Juli 2017 vorgesehene „Privatentnahme“ ist, was den - ausnahms- weise - zweimaligen Eingang von 800 Euro in einem Monat (August 2017) erklärt. Die monatlichen „Privatentnahmen“ in Höhe von 800 Euro dienten - zusammen mit den monatlichen Einzahlungen der Kindsmutter auf das gemeinsame Konto - dazu, die von diesem Konto zu bestreitenden Verbindlichkeiten zu begleichen. Dabei handelte es sich ausweislich der vom Kläger vorgelegten Kontoauszüge insbesondere um folgende monatlichen Lastschriftaufträge bzw. Daueraufträge: Hauskredit (493,40 Euro), Strom (99,00 Euro), Gas (125,00 Euro), Versicherung Haus (52,69 Euro), Kredit Kühlschrank (43,90 Euro), Kredit Bad (50,00 Euro), Musikschule (92,25 Euro), Schule A.... .. (120,00 Euro), Hort Kläger (59,40 Euro), Schulessen Kläger und Schulessen A. ..... sowie diverse Versicherungen und Handyverträge von anderen Familienmitgliedern als dem Kläger in monatlich schwankender Höhe. Die Bezeichnung der im August und Oktober 2017 eingegangenen Überweisungen als „Privatentnahme“ enthält keinen Hinweis darauf, dass es sich überhaupt um Unter- haltszahlungen handelt. Auch im Hinblick auf die als „Unterhalt“ bezeichneten Über- weisungen im September und November 2017 fehlt es an hinreichenden Anhaltspunk- ten für die Annahme, dass es sich um unmittelbare (Bar-)Unterhaltszahlungen handelt. Denn die Höhe der Überweisungen von jeweils 800 Euro entspricht exakt der Höhe der monatlichen „Privatentnahmen“, die im Jahr 2017 sowohl vor als auch nach der Tren- nung der Eheleute auf das gemeinsame Konto überwiesen wurden. Die Überweisun- gen auf das gemeinsame Konto dienten vor der Trennung dazu, die Durchführung der für dieses Konto eingerichteten Lastschriftaufträge bzw. Daueraufträge zu ermögli- chen. Da die Lastschriftaufträge bzw. Daueraufträge in unveränderter Höhe auch nach der Trennung zu bedienen waren, spricht dies dafür, dass auch die ebenso unverändert 34 35 36 37
800 Euro betragende monatliche Überweisung des Kindsvaters weiterhin demselben Zweck diente. Bei einem Umfang bereits der Lastschriftaufträge bzw. Daueraufträge betreffend das Eigenheim (Hauskredit, Strom, Gas, Versicherung Haus, Kredit Kühl- schrank, Kredit Bad) von mehr als 800 Euro monatlich ist bei einer monatlichen Über- weisung von 800 Euro nichts für einen für den Kindesunterhalt zu verwendenden (Bar- )Überschuss ersichtlich. Hinzu kommt, dass der Kindsvater im August 2017 für drei Kinder barunterhaltspflichtig war und nach dem im September 2017 erfolgten Umzug des Kindes A. ..... zu ihm nur noch für zwei, die monatliche Überweisungssumme mit 800 Euro aber stets unverändert blieb. Gegen die Qualifizierung der monatlichen Überweisungen in Höhe von 800 Euro als Unterhaltszahlungen spricht schließlich der Umstand, dass der Kindsvater seit der am 2. Januar 2018 auf dem Privatkonto der Kindsmutter eingegangenen Zahlung den Unterhalt in anderer (wesentlich geringerer) Höhe als 800 Euro und mit einem auf das jeweils unterhaltsberechtigte Kind bezogenen Verwendungszweck überweist. Soweit Überweisungen nicht als „Privatentnahme“, sondern als „Unterhalt“ bezeichnet wurden, dürfte dies von Seiten des Kindsvaters des- halb allenfalls so gemeint gewesen sein, dass hierdurch die Durchführung von Last- schriftaufträgen bzw. Daueraufträgen ermöglicht wurde, welche die unterhaltsbe- rechtigten Kinder betrafen. (cc) Auch wenn eine Überweisung des Elternteils, bei dem das Kind nicht lebt, dazu führt, dass von dem Konto, auf das die Überweisung erfolgt, dem Kind zugutekom- mende Abbuchungen zugunsten Dritter erfolgen können, liegt in der Überweisung keine Unterhaltszahlung i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVG, wenn - wie im vorliegenden Fall - eine Unterhaltszahlung nicht eindeutig und einfach nachvollziehbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 24. Februar 2005 - 5 C 17.04 -, juris Rn. 12). Als dem Kläger zugutekommende Abbuchungen kommen nur die Abbuchungen in Be- tracht, die das Familieneigenheim betreffen, in dem der Kläger nach der Trennung sei- ner Eltern wohnen blieb, ferner die Abbuchungen für den von ihm besuchten Hort nebst Schulessen sowie die Abbuchungen für die Musikschule, soweit sie ihn betreffen soll- ten. Die anderen Abbuchungen betreffen nicht den Kläger, sondern andere Familien- mitglieder. Die Zahlungen für das Haus (Hauskredit, Nebenkosten, Kredite für Bad und Kühl- schrank) sind keine eindeutig und einfach nachvollziehbare Unterhaltszahlung des Kindsvaters zugunsten des Klägers. Tilgt der barunterhaltsverpflichtete Elternteil Ver- bindlichkeiten für ein Familieneigenheim, in dem das unterhaltsvorschussberechtigte 38 39 40
Kind mietzinsfrei wohnt, ist dies keine Unterhaltszahlung im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVG, die anteilig auf die Unterhaltsleistung angerechnet werden darf (vgl. BVerwG, Urt. v. 24. Februar 2005 - 5 C 17.04 -, juris ). Die Unterhaltsvorschussbe- hörde soll nicht mit der Aufklärung belastet werden, wem nach bürgerlichem Recht bei einer mietzinsfreien Unterkunftsbereitstellung ein Wohnwertvorteil zuzuordnen ist, ob diese zu einer Minderung des Barunterhaltsanspruches auch der Kinder führt oder un- ter welchen Voraussetzungen der zum Barunterhalt verpflichtete Elternteil nach bür- gerlichem Recht seine Unterhaltspflicht ganz oder teilweise durch eine Naturalunter- haltsleistung erfüllen kann (BVerwG, Urt. v. 24. Februar 2005 - 5 C 17.04 -, juris Rn. 12). Es ist auch nicht eindeutig und einfach nachvollziehbar, ob und gegebenenfalls in wel- chem Umfang die monatlichen Abbuchungen für den Hort, das Schulessen und gege- benenfalls die Musikschule Unterhaltszahlungen des Kindsvaters sind. Es ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Kindsvater die Überweisungen auf ein gemeinsames Konto vornahm, dessen Mitinhaberin die Kindsmutter war, die im maßgeblichen Zeit- raum ebenfalls monatliche Einzahlungen auf das Konto vornahm. Die Kindsmutter war damit an der Durchführung der Lastschriftaufträge bzw. Daueraufträge finanziell mitbe- teiligt, wobei der genaue Umfang ihrer Mitbeteiligung nicht ohne Weiteres erkennbar ist. In Betracht kommt etwa eine hälftige Beteiligung aufgrund der gemeinsamen Kon- toinhaberschaft, gegebenenfalls aber auch eine nach dem Umfang ihrer Einzahlung anteilige Beteiligung. Ferner überstiegen die Unterhaltsverpflichtungen des Kindsva- ters nebst den vom gemeinsamen Konto zu tilgenden Verpflichtungen den Betrag von 800 Euro erheblich und hat der Kindsvater auch mit dem Verwendungszweck „Unter- halt“ eine präzise Tilgungsbestimmung nicht getroffen. Gegebenenfalls wollte der Kindsvater im Hinblick darauf, dass sich das Konto im maßgeblichen Zeitraum stets im Minus befand, auch keine Rechnungsposten begleichen, die nicht zum Grundbedarf des Klägers gehören, wie gegebenenfalls die Hortkosten unter bestimmten unterhalts- rechtlichen Voraussetzungen (vgl. BGH, Beschl. v. 4. Oktober 2017 - XII ZB 55/17 -, juris Rn. 18). Schließlich zeigt der Umstand, dass erst nach Ermittlung und Auswertung der im vorliegenden Berufungsverfahren vorgelegten Kontoauszüge und der Aufstel- lung über die Einnahmen und Ausgaben durchaus mit einem gewissen Aufwand zu ermitteln war, welche Lastschriftaufträge bzw. Daueraufträge im maßgeblichen Zeit- raum dem Kläger zugutekamen, dass es allein aufgrund der monatlichen Überweisun- gen des Kindsvaters nicht eindeutig und einfach nachzuvollziehen ist, ob und gegebe- nenfalls in welcher Höhe er dem Kläger Unterhalt gezahlt haben soll. 41
2. Da insoweit die Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs. 2 UVG nicht vorliegen, ist auch die Rückzahlungsanordnung, soweit sie die für den Zeitraum August bis De- zember 2017 gewährten Leistungen betrifft, rechtswidrig. 3. Rechtmäßig ist hingegen der Bescheid des Landratsamts Leipzig vom 24. Juli 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Landesdirektion Sachsen vom 24. Januar 2020, soweit die Aufhebung und Rückzahlungsanordnung die für den Monat Januar 2018 gewährten Leistungen betrifft. Insoweit liegen die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 UVG vor. Der Kläger hat durch die am 2. Januar 2018 auf dem Privatkonto der Kindsmutter eingegangene Überweisung des Kindsvaters in Höhe von 285 Euro in die- sem Monat (Januar 2018) aus den oben dargelegten Gründen Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVG erzielt. Die Überweisung in Höhe von 285 Euro ist ausweislich des vom Kindsvater angegebenen Verwendungszwecks eindeutig und einfach nach- vollziehbar nach Grund und Höhe eine Unterhaltszahlung zugunsten des Klägers. An dieser rechtlichen Bewertung ändert der Umstand, dass die Kindsmutter die Unterhalts- zahlung an den Kindsvater zurücküberwiesen hat, nichts. Leistungen nach dem Unter- haltsvorschussgesetz sind nachrangig gegenüber Unterhaltsleistungen des Unterhalts- verpflichteten, nicht umgekehrt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO gerichtskostenfrei. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10 Satz 1, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür (§ 132 Abs. 2 VwGO) nicht vorliegen.
Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist inner- halb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. 42 43 44
Die Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verord- nung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des Geset- zes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als elektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des § 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließ- lich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen- schlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechts- sache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemein- samen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungs- gerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsge- richts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Ent- scheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einle- gung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines ande- ren Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehr- pflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Ver- hältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhält- nis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, ein- schließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und de- ren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, de- ren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammen- schlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Sat- zung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haf- tet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richter- amt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können
sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäf- tigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufga- ben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
gez.: Munzinger
Döpelheuer
Martini
Die Übereinstimmung der elektronischen Ab- schrift mit der Urschrift wird durch qualifizierte elektronische Signatur beglaubigt. Bautzen, den 15.06.2022 Sächsisches Oberverwaltungsgericht Stock Justizbeschäftigte