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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 02.06.2022 – 6 B 151/22

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

des

- Antragsteller -

- Beschwerdeführer -

prozessbevollmächtigt:

gegen

die Stadt Chemnitz vertreten durch den Oberbürgermeister Bürgerhaus am Wall Düsseldorfer Platz 1, 09111 Chemnitz

- Antragsgegnerin -

- Beschwerdegegnerin -

wegen

Waffenrechts; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hier: Beschwerde

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hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp am 2. Juni 2022 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 11. April 2022 - 7 L 524/21 - wird verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Rechtszüge auf je 6.125,00 € festgesetzt. Gründe Die Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Sie ist nach § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen. Hier kann dahinstehen, ob mit der am 26. April 2022 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Beschwerde die Beschwerdefrist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses Beschwerde gewahrt wurde und ob der Antragsteller mit seiner nach dem Feiertag am 26. Mai 2022 am 27. Mai 2022 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenen Beschwerdebegründung die in § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO hierfür bestimmte Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Beschlusses eingehalten hat oder seine Beschwerde bereits wegen Versäumung einer dieser Fristen nach § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen ist. Ausweislich des vorliegenden Empfangsbekenntnisses wurde der Beschluss dem Antragsgegner bereits am 11. April 2022 zugestellt. Da der Rechtsanwalt des Antragstellers jedoch trotz mehrfacher Aufforderung kein Empfangsbekenntnis vorgelegt hat, war es dem Senat nicht möglich zu prüfen, wann der Beschluss dem Antragsteller i. S. v. § 146 Abs. 4 Satz 1, § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO bekanntgegeben wurde. Ungeachtet dessen ist seine Beschwerde nach § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen, weil er es versäumt hat, seine Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist von einem Monat nach Zustellung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend zu begründen. Danach muss die Beschwerde u. a. die Gründe darlegen, aus denen die 1 2 3

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Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Diesen Anforderungen wird das Schreiben seines Rechtsanwalts vom 27. Mai 2022 nicht gerecht. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO mit der Begründung abgelehnt, der Widerspruch des Antragstellers gegen den verfügten Widerruf seiner gelben und grünen Waffenbesitzkarte, seines Kleinen Waffenscheins sowie seines Europäischen Feuerwaffenpasses bleibe bei summarischer Prüfung voraussichtlich ohne Erfolg. Die Unzuverlässigkeitstatbestände des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG seien erfüllt. Es sei kein Nachweis erforderlich, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zum Beispiel den in § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG normierten Unzuverlässigkeitstatbestand verwirklichen werde. Vielmehr genüge es, dass nach tatrichterlichen Würdigung aller Umstände des Einzelfalls eine hinreichende Wahrscheinlichkeit hierfür besteht. Unter Berücksichtigung des strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des Waffengesetzes sei eine entsprechende Prognose nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt sei, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründeten, dass der Betroffene künftig Verhaltensweisen i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen werde. Ein Restrisiko müsse nicht hingenommen werden. Diese Voraussetzungen sah das Verwaltungsgericht als gegeben an, da beim Kläger im Rahmen einer Hausdurchsuchung erwiesenermaßen etwa 100 Schuss Munition an verschiedensten, vor dem Zugriff von Unbefugten unzureichend gesicherten Orten (§ 36 Abs. 5 WaffG i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 AWaffV) aufgefunden worden seien (im Bett, in Schubladen, im Wandschrank, in einem Transportbehälter, im Fahrzeug in der Mittelkonsole sowie im Kofferraum). Diese Situation habe der Antragsteller auch nicht substantiiert oder glaubhaft bestritten, sondern lediglich eine Entstehung im Rahmen der Ausnahmesituation der Durchsuchung für möglich gehalten, die ihn bei einer Verwahrung gestört habe. Beides sei indes angesichts der polizeilichen Vorerfahrungen des Antragstellers, die gegen einen Charakter von Polizeikontakten als Ausnahmesituation spricht, der Vielzahl von Fundstellen sowie deren räumlich getrennter Anordnung sowie der teils räumlichen Nähe der Fundstellen zum als ordnungsgemäßem Bestimmungsort der Munition allenfalls in Betracht kommenden Waffentresor, des Anlasses der nicht auf Waffenfunde, sondern auf Beweismittel für ein Vermögensdelikt zielenden Durchsuchung sowie der vorgelegten Fotodokumentation, die explizit auf die Wiedergabe der Auffindesituation zielt, ebenso 4 5

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wenig plausibel wie eine durchsuchungsbedingte oder gar manipulative Verlagerung der Fundstücke, für die kein Anhaltspunkt ersichtlich sei. Dagegen trägt der Antragsteller zur Begründung seiner Beschwerde vor, das Verwaltungsgericht gehe rechtsfehlerhaft davon aus, es liege ein so schwerwiegender Sorgfaltsverstoß vor, dass die waffenrechtliche Erlaubnis zu versagen sei. Ein Zugriff durch Dritte sei hier nicht möglich gewesen. Dritte hätten nicht ohne weiteres Zutritt zu seinen Privaträumen oder seinem Kraftfahrzeug gehabt. Dieser Gesichtspunkt sei in der Abwägung rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt worden, weswegen das „Urteil“ aufzuheben sei. Damit genügt er nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Die Beschwerde des Antragstellers ist zwar nicht schon deswegen als unzulässig zu verwerfen, weil er seine Beschwerde nicht mit einem konkreten Antrag verbindet. Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerde einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Der Antrag muss deutlich machen, inwieweit die Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses erstrebt wird. Dem Erfordernis eines bestimmten Antrags ist jedoch bereits dann genüge getan, wenn sich das Rechtsschutzziel aus den Gründen eindeutig ermitteln lässt (SächsOVG, Beschl. v. 23. November 2016 - 3 B 249/16 -, juris Rn. 4; VGH BW, Beschl. v. 1. Juli 2002 - 11 S 1293/02 -, juris Rn. 3), was hier der Fall ist. Das Beschwerdevorbringen genügt jedoch nicht dem Darlegungserfordernis, das eine Auseinandersetzung mit dem Ergebnis und den Gründen der angefochtenen Entscheidung erfordert (SächsOVG, Beschl. v. 23. November 2016 a. a. O. Rn. 5). Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass der Verordnungsgeber an die Verwahrung von Munition in § 13 Abs. 2 Nr. 2 AWaffV besondere Anforderungen stellt, wonach diese mindestens in einem Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder in einem gleichwertigen Behältnis aufzubewahren ist. Danach kommt es für die nicht sorgfältige Verwahrung nicht entscheidend darauf an, ob die Munition in der konkreten Auffindesituation für Dritte zugänglich war. Das Verwaltungsgericht hat begründet, weshalb keine rechtfertigende Ausnahmesituation und kein nur geringfügiger Verstoß vorgelegen hätten. Damit setzt sich das Beschwerdevorbringen in keiner Weise auseinander. 6 7 8 9

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt z. B. in SächsVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage). Die Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung beruht auf 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Die Waffenbesitzkarte schließt nach § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG das Recht zum Besitz zumindest einer Waffe ein, weswegen nur die weiteren Waffen streitwerterhöhend zu berücksichtigen sind (SächsOVG, Beschl. v. 2. März 2021 - 6 E 19/21 -, juris Rn. 4 f.). Sind weitere Waffenbesitzkarten vom Widerruf betroffen, wirken sich diese nicht streitwerterhöhend aus (SächsOVG, Beschl. v. 15. Mai 2018 - 3 E 86/17 -, juris Rn. 5). Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden- Württemberg an, wonach sich der gleichzeitige Widerruf eines Europäischen Feuerpasses ebenfalls nicht streitwerterhöhend auswirkt (VGH BW, Beschl. v. 8. Januar 2020 - 1 S 2212/19 -, juris Rn. 5; s. auch BayVGH, Beschl. v. 21. Oktober 2014 - 21 ZB 14.876 -, juris). Beim Widerruf des kleinen Waffenscheins hält der Senat einen Streitwert von 5.000,00 € für angemessen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 1. Juni 2022 - 6 B 18/22 -, juris). Der sich danach für den Widerruf von zwei Waffenbesitzkarten - bei hierauf insgesamt eingetragenen vier Waffen - sowie von einem kleinen Waffenschein ergebende Streitwert von 12.250 € war in Anbetracht des vorläufigen Charakters der Entscheidung zu halbieren (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Dehoust

Drehwald

Groschupp

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