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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 09.06.2022 – 6 A 226/21

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

der

- Klägerin -

- Antragstellerin -

prozessbevollmächtigt:

gegen

den Freistaat Sachsen vertreten durch das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie vertreten durch den Geschäftsführer, Rechtsreferat Pillnitzer Platz 3, 01326 Dresden

- Beklagter -

- Antragsgegner -

wegen

Agrarförderung 2016; CC-Verstoß hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

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hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke am 9. Juni 2022 beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungs- gerichts Dresden vom 10. Februar 2021 - 4 K 18/19 - wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 21.458,06 € festgesetzt. Gründe Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Ihr fristgemäßes Vorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, ergibt nicht, dass der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung vorliegt. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn der Antragsteller des Zulassungsver- fahrens einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungs- verfahrens als ungewiss zu beurteilen ist (SächsOVG, Beschl. v. 8. Dezember 2019 - 6 A 740/19 -, juris Rn. 3, st. Rspr.). Das Verwaltungsgericht hat im klageabweisenden Urteil einen Anspruch der Klägerin auf Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 5. Oktober 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2018, mit dem die ihr gewährte Direkt- zahlung wegen eines Cross-Compliance-Verstoßes um 21.458,06 € auf 693.810,49 € reduziert und die Erstattung des Betrages von 21.458,06 € verlangt wurde, verneint, da der Klägerin wegen eines Verstoßes gegen § 12 Abs. 2 PflSchG und der deswegen zu verhängenden Verwaltungssanktion die Direktzahlungen nur im Umfang der vom Beklagten vorgenommenen Kürzung hätten gewährt werden dürfen. Das Gericht sei davon überzeugt, dass ein Mitarbeiter der Klägerin bei der Bearbeitung konkret be- nannter landwirtschaftlicher Flächen das verwendete Pflanzenschutzmittel auch auf die 1 2 3

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Feldraine des angrenzenden Weges ausgebracht habe und dies der Klägerin anzulas- ten sei. Der Anspruch der Klägerin auf Direktzahlungen für die von ihr bewirtschafteten Flächen ergebe sich aus Art. 9 i. V. m. Art. 24 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013, wobei nach der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 i. V. m. der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009, der Richtlinie 2009/128/EG sowie dem Pflanzenschutzgesetz vom 6. Februar 2012 Cross-Compliance-Regelungen zu beachten seien. So dürften nach § 12 Abs. 2 PfISchG Pflanzenschutzmittel nicht auf befestigte Freilandflächen und nicht auf sonstige Freilandflächen, die weder landwirtschaftlich noch forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt würden, angewendet werden. Die von dem Mitarbeiter der Klägerin mit einem den Wirkstoff Glyphosat enthaltenden Pflanzenschutzmittel mitbesprühten Feldraine und der Wegrandbereich des zwischen den Feldstücken verlaufenden sog. Schwanenwegs seien Freilandflächen i. S. v. § 12 Abs. 2 i. V. m. § 2 Nr. 15 PflSchG. Ergänzt und konkretisiert werde das in § 12 Abs. 2 PflSchG geregelte Anwendungs- verbot durch die vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft i. S. v. § 3 Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 PflSchG erlassenen Grundsätze für die Durchführung der guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz und den in Umsetzung von Art. 4 Richtlinie 2009/128/EG nach § 4 Abs. 1 PflSchG vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft erlassenen Nationalen Aktionsplan zur nachhaltigen An- wendung von Pflanzenschutzmitteln, wonach beim Einsatz von Spritzgeräten für Feld- kulturen u. a. in den ackerbaulichen Hauptkulturen Fahrgassen anzulegen oder andere Orientierungshilfen zu nutzen seien, um einen präzisen Abschluss zu sichern und Überlappungen auszuschließen. Die Klägerin habe im Hinblick auf die Bearbeitung der an die betroffenen Feldraine angrenzenden Flächen erläutert, dass diese mit einem Spritzgerät mit einer Arbeitsbreite von 24 m befahren worden seien und eingeräumt, dass bei dieser Arbeitsbreite insbesondere an diesem Feldrand die Schwierigkeit be- stehe, die genaue Grenze des Feldes zum Feldweg abschätzen zu können und es, wenn - vegetationsbedingt - diese Grenze nicht so offensichtlich sei, hier im Einzelfall zu einer Fehleinschätzung kommen könne. Die von dem Mitarbeiter bearbeiteten Flä- chen hätten keine Fahrspuren aufgewiesen und es habe auf den Flächen auch keine anderen Orientierungshilfen gegeben. Mit dem Bespritzen der Feldränder, die zwar nicht durchgängig, aber, wie die Klägerin gegenüber dem Sächsischen Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) im Widerspruchsverfahren eingeräumt habe, teilweise auf einem ca. 40-70 cm breiten Streifen über eine Länge von ca. 250 m von dem Pflanzenschutzmittel erfasst worden seien, habe die Klägerin gegen die sich aus den o. g. Vorschriften und die sie ausformenden Grundsätze verstoßen. Ihr

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Mitarbeiter habe bei der Bearbeitung der landwirtschaftlichen Flächen der Klägerin mit dem glyphosathaltigen Pflanzenschutzmittel die Feldränder miterfasst. Fahrspuren o- der andere Orientierungshilfen, um dies zu verhindern, habe es auf den entsprechen- den Flächen nicht gegeben, obwohl der Klägerin nach eigenem Bekunden die Schwie- rigkeiten in der Bearbeitung dieser Flächen bekannt gewesen seien. Der Verstoß ge- gen das Pflanzenschutzgesetz und damit gegen die Grundanforderungen der Betriebs- führung sei der Klägerin i. S. v. Art. 91 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1306/2013 auch anzulasten. Das Gericht zweifele nicht daran, dass der ausführende Mitarbeiter von der Klägerin sorgfältig ausgewählt und überwacht worden sei und ihr insoweit ein Verschulden in der grundsätzlichen Organisation ihrer betrieblichen Abläufe nicht angelastet werden könne. Angelastet werden könne ihr aber als eigenes Verschulden, dass sie, obwohl ihr die Schwierigkeiten der konkreten Flächen bei der Bearbeitung mit Pflanzenschutz- mitteln bekannt gewesen seien, es unterlassen habe, der guten fachlichen Praxis ent- sprechend, für andere Orientierungshilfen oder Maßnahmen zu sorgen, die beim Aus- bringen der Pflanzenschutzmittel auf den angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen, auf denen Fahrspuren fehlten, ein Bespritzen der Weges-/Feldränder zuverlässig ver- hinderten. Diese anderen Orientierungshilfen könnten z. B. Begrenzungspfähle sein, denkbar als andere Maßnahme wäre auch, dass ein weiterer Mitarbeiter denjenigen, der das Feld bearbeitet, begleite und ihm bei der Orientierung helfe. Die Klägerin habe nicht vorgetragen, dass sie das Ergreifen solcher Maßnahmen gegenüber ihren Mitar- beitern und ihrem Bereichsleiter angewiesen habe. Dass die Klägerin hierfür keine Vor- sorge getroffen habe, sei ihr als eigenes Verschulden bei der Organisation ihrer be- trieblichen Abläufe anzulasten. Auch die von den Prüfern im Kontrollbericht vorgenom- mene Einordnung des Verstoßes als mittlerer Verstoß mit der Folge einer Kürzung der Flächenzahlungen in Höhe der Regelkürzung von 3 % sei nicht zu beanstanden. Die von der Kommission gemäß Art. 63 Abs. 4 VO (EU) 1306/2013 für die Festlegung der Voraussetzungen für die teilweise oder vollständige Rücknahme von Beihilfen erlas- sene Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 sehe in Art. 39 Abs. 1 für den Fall, dass der festgestellte Verstoß auf Fahrlässigkeit des Begünstigten zurückzuführen sei, eine Kürzung im Regelfall von 3 % des Gesamtbetrages der Zahlungen vor. Mit der Einstu- fung des Verstoßes als mittlerer Verstoß sei ein solcher Regelfall gegeben. Denn die Einstufung als mittlerer Verstoß sei im Hinblick auf sein Ausmaß, seine Schwere und seine Dauer gerechtfertigt, da nicht nur die Flächen, auf denen die Klägerin ihrer landwirtschaftlichen Tätigkeit nachgehe, sondern darüber hinaus von Dritten, z. B. Wanderern, genutzte, öffentlich zugängliche Flächen, nämlich die angrenzenden Weg- esränder, vom Verstoß betroffen seien. Damit sei der Verstoß weder flächenmäßig

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noch in seinen Auswirkungen auf den Betrieb selbst begrenzt. Zwar seien die Auswir- kungen auf die beiden an den Feldstücken entlangführenden Wegesränder be- schränkt, die Bilder zeigten aber deutlich, dass der Verstoß vor Ort zu einem Absterben des Bewuchses auf einer längeren Strecke, die Klägerin gehe selber von insgesamt 250 m aus, geführt habe. Der Beklagte habe zu Recht darauf hingewiesen, dass auch eine gesundheitliche Beeinträchtigung der Nutzer des als Wanderweg genutzten We- ges möglich erscheine; im "PSM-Zulassungsbericht" für das verwendete Mittel "Domi- nator 480 TF" des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit werde darauf hingewiesen, dass jeder unnötige Kontakt mit dem Mittel zu vermeiden sei, Missbrauch zu Gesundheitsschäden führen könne und behandelte Flächen/Kultu- ren erst nach dem Abtrocknen des Spritzbelags wieder betreten werden dürften, was bei einem von Dritten genutzten Wanderweg gerade nicht gewährleistet sei und vom Anwender des Herbizids auch nicht gänzlich sichergestellt werden könne. Die Schwere des Verstoßes hänge nach der Definition in Art. 38 Abs. 3 Delegierte VO (EU) Nr. 640/2014 davon ab, welche Bedeutung den Auswirkungen des Verstoßes unter Be- rücksichtigung der Ziele der betreffenden Anforderung oder des betreffenden Stan- dards beizumessen sei. Im Hinblick auf das Ziel der betreffenden Anforderungen, einen umfassenden Pflanzenschutz zu gewährleisten, sei ebenfalls von einem mittleren Ver- stoß auszugehen. Die wieder erfolgte baldige Begrünung der Feldraine nach der von der Klägerin vorgenommenen Neusaat von Gras sage nichts über die Vielfalt der übli- cherweise dort anzutreffenden Pflanzen aus und das angewendete Mittel - Glyphosat - lasse wegen seiner Zweckbestimmung (Einsatz auf der landwirtschaftlichen Fläche zur Bekämpfung von Unkrautarten) die erfolgte Schädigung nicht als unwesentlich er- scheinen. Das konkret eingesetzte Pflanzenschutzmittel werde in seiner Anwendungs- beilage als nicht selektives Blattherbizid mit systemischer Wirkung beschrieben, es werde über die grünen Teile der Pflanze aufgenommen und mit Hilfe des Saftstroms in der gesamten Pflanze einschließlich der unterirdischen Pflanzenteile verteilt. Mehrjäh- rige Unkraut- und Ungras-Arten würden nachhaltig bekämpft. Angesichts dieser Wir- kungsweise scheine es zwar nach der Neueinsaat der Wegesränder durch die Klägerin zu einer Wiederbegrünung gekommen zu sein, da der Wirkstoff Glyphosat nicht den Neuaufwuchs der konkreten Neuansaat hindere, die Vielfalt des Pflanzenbewuchses an einem Feldrain wiederherzustellen werde aber durch den Einsatz eigener Maßnah- men unmöglich sein, so dass der Verstoß auch von Dauer sei, wie es Art. 38 Abs. 4 Delegierte VO (EU) Nr. 640/2014 definiere. Zur Begründung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils hat die Klägerin vor- getragen, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass ihr an dem Tage 4

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des Verstoßes bekannt gewesen sei, dass der Bereich der landwirtschaftlichen Fläche unter Schwierigkeiten zu behandeln war und dass sie es unterlassen habe, den aus- führenden Mitarbeiter darüber zu belehren, wie bei einer derartigen Situation zu ver- fahren sei. Das erstinstanzliche Gericht lege dabei in seiner Entscheidung eine unrich- tige Tatsache zugrunde, denn es sei weder der Klägerin noch deren ausführendem Mitarbeiter vor Begehen des Verstoßes bekannt gewesen, dass diese Stelle der Fläche schwer zu bewirtschaften sei, d. h. die Klägerin habe in Bezug auf diesen Flächenbe- reich - auch mangels einer Anzeige des Mitarbeiters in der konkreten Situation - keine Maßnahmen zur Vorbeugung gegen eine (Mit-)Behandlung nichtlandwirtschaftlicher Flächen treffen können. Zudem sei dem Mitarbeiter bekannt gewesen, dass bei der Behandlung von Nutzflächen im Randbereich an nichtlandwirtschaftlichen Flächen äu- ßerste Sorgfalt zu wahren sei und diese nichtlandwirtschaftlichen Flächen nicht mit zu behandeln seien. Das habe zugleich die Kenntnis des Mitarbeiters beinhaltet, wie er sich allgemein bei im Arbeitsablauf auftretenden Unsicherheiten, so auch über die Reichweite der Behandlung (mögliche Behandlung von nichtlandwirtschaftlichen Nutz- flächen), zu verhalten habe, wie diese abzubrechen, den betroffenen Bereich großräu- mig zu umfahren oder einen weiteren Mitarbeiter zum Rangieren herbeizurufen. Die objektiv zu beachtende Sorgfaltspflicht ergebe sich vorliegend aus Art. 3 der Verord- nung (EG) Nr. 1782/2003 und deren Anhang III i. V. m. den Vorschriften des nationalen Pflanzenschutzgesetzes über den Umgang mit Pflanzenschutzmitteln. Das erstinstanz- liche Gericht habe nicht festgestellt, ob es der Klägerin Fahrlässigkeit im Hinblick auf die Auswahl des Dritten, dessen Überwachung oder die ihm gegebenen Anweisungen vorwerfe. Es seien keine Feststellungen darüber erfolgt, welcher Verschuldensvorwurf der Klägerin zur Last gelegt worden sei. Soweit der Klägerin ein betriebliches Auswahl- und Überwachungsverschulden angelastet werde, sei dieses aufgrund der von ihr ge- troffenen Maßnahmen, wie Sachkundelehrgänge zum Pflanzenschutz für den ausfüh- renden Mitarbeiter, den zuständigen Betriebsleiter und den Vorstand der Klägerin so- wie den gegenüber den ausführenden Mitarbeitern erfolgten Belehrungen und Anwei- sungen über den Umgang und das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln, als auch hinsichtlich der regelmäßigen Vor-Ort-Kontrollen als ein minderschwerer, fahrlässiger Vorwurf einzuordnen, der ausschließlich eine 1-%-Kürzung als ermessensgerecht er- scheinen lasse. Die Klägerin habe im Rahmen ihrer Möglichkeiten und den wechseln- den Anforderungen, die in der täglichen betrieblichen Praxis bestünden, alles Erdenk- liche getan, um einen derartigen Verstoß (Mitbehandlung von Randstreifen) durch ihre Mitarbeiter zu verhindern. Des Weiteren sprächen die Umstände des Einzelfalles, näm- lich der Umfang der betroffenen Fläche (ca. 150 m² über eine Länge von 250 m - ge- ringe Schwere), das Bedecken des betroffenen Bereiches mit Grassamen unmittelbar

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nach Kenntniserlangung über den Vorfall ohne Aufforderung seitens der Kontrollbe- hörde mit Regeneration von Flora und Fauna nach nur ca. 4 Wochen (geringes Aus- maß und Dauer) und die fehlende Wiederholungsgefahr, denn die Weiterbildung und Spezialisierung von selbstständig handelnden Mitarbeitern besitze für die Klägerin weiterhin die oberste Priorität, für ein Abweichen vom Regelverstoß in Höhe von 3 %. Diese Gründe verhelfen dem Antrag auf Zulassung der Berufung nicht zum Erfolg; sie begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung. Insbeson- dere ist dieser Vortrag nicht geeignet, die erheblichen Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts zur Kenntnis der Klägerin über die Schwierigkeiten der zu bewirt- schaftenden Flächen so in Frage zu stellen, dass der Ausgang des Berufungsverfah- rens als ungewiss zu beurteilen ist. Die Klägerin hat im Klageverfahren vorgetragen, dass es im Zusammenhang mit den Arbeiten zu einer minimalen Verschiebung über den Rand der landwirtschaftlichen Fläche hinaus in den Bereich des Feldweges/Feld- randes gekommen sein könne und weiter ausgeführt: "Bei der Arbeitsbreite besteht insbesondere an diesem Feldrand die Schwierigkeit, die genaue Grenze des Feldes zum Feldweg abschätzen zu können. Wenn - vegetationsbedingt - diese Grenze nicht so offensichtlich ist, kann es hier im Einzelfall zu einer Fehleinschätzung kommen." Dass das Verwaltungsgericht hieraus und aufgrund der fehlenden Orientierungshilfen (Fahrspuren, Pfähle) den Schluss gezogen hat, dass die Verantwortlichen der Klägerin Kenntnis von den möglichen Schwierigkeiten der Bearbeitung hatten, ist nicht zu be- anstanden, da alle für eine solche Kenntnis dargelegten Umstände (örtliche Besonder- heiten, Zustand der Vegetation, fehlende Orientierungshilfen) nicht erst im Rahmen der Bearbeitung vor Ort erkennbar wurden, sondern schon bei der Planung der Arbeiten durch die Klägerin und ihre Mitarbeiter vorlagen und hätten Berücksichtigung finden müssen. Dass die örtlichen Verhältnisse dem Vorstand der Klägerin nicht bekannt wa- ren, macht die Beschwerde nicht substantiiert geltend. Entgegen dem Antragsvorbrin- gen hat das Verwaltungsgericht demgegenüber eine vorherige Kenntnis des ausfüh- renden Mitarbeiters über die Schwierigkeiten bei der Bewirtschaftung der fraglichen Fläche nicht angenommen, sondern es der Klägerin als eigenes Verschulden angelas- tet, dass sie es trotz ihrer Kenntnis von den örtlichen Gegebenheiten und möglichen Schwierigkeiten unterlassen hat, der guten fachlichen Praxis entsprechend für andere Orientierungshilfen oder Maßnahmen zu sorgen, die beim Ausbringen der Pflanzen- schutzmittel ein Bespritzen der Weges-/Feldränder zuverlässig verhindern. Die feh- lende Beachtung der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Grundsätze für die gute fachliche Praxis im Pflanzenschutz, wonach beim Einsatz von Spritzgeräten für Feldkulturen u. a. in den ackerbaulichen Hauptkulturen Fahrgassen anzulegen oder 5

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andere Orientierungshilfen zu nutzen sind, um einen präzisen Abschluss zu sichern und Überlappungen auszuschließen, hat die Klägerin mit ihrem Antragsvorbringen nicht infrage gestellt. Allein die Absprache zwischen dem Vorstand der Klägerin und den Mitarbeitern, dass die Mitarbeiter sich (generell) bei Problemen und Rückfragen zu melden haben, kann den Vorstand der Klägerin vorliegend nicht entlasten. Eine solche Absprache kann sicherstellen, dass in nicht vorhersehbaren und nicht typischerweise auftretenden Einzelfällen eine Rückkoppelung mit den Verantwortlichen im Betrieb er- folgt und - bei absprachewidrigem Verhalten eines Mitarbeiters - den Vorstand von der Verantwortung entlasten. Für Schwierigkeiten, die nach den örtlichen Gegebenheiten typischerweise auftreten können und die vorhersehbar sind, muss der Vorstand dage- gen darüber hinaus konkrete Weisungen erteilen, wenn er seiner Sorgfaltspflicht ge- recht werden will. Hier hätte es dem Vorstand oblegen, für die vorhersehbaren Fälle, in denen die Bestimmung der genauen Grenze der Aufbringung von Spritzmitteln we- gen des Fehlens von Orientierungspunkten schwierig ist, Anweisungen zu treffen, wie z. B. entweder Fahrgassen zu markieren oder weitere Mitarbeiter hinzuzuziehen. Auch soweit die Klägerin die Einstufung des Verstoßes als Regelverstoß angreift, trägt das Zulassungsvorbringen nicht. Die Klägerin stellt einen minderschweren fahrlässigen Verschuldensvorwurf im Hinblick auf ein betriebliches Auswahl- und Überwachungs- verschulden dem vom Verwaltungsgericht herangezogenen Verschulden bei der Orga- nisation ihrer betrieblichen Abläufe gegenüber und legt nach ihrer Ansicht beurteilungs- relevante Umstände (geringe Fläche, zeitnahe Wiederbegrünung durch Grassaat und fehlende Wiederholungsgefahr durch Weiterbildung und Spezialisierung von selbst- ständig handelnden Mitarbeitern) dar. Damit zieht sie aber die Erwägungen des Ver- waltungsgerichts hinsichtlich Schwere, Ausmaß und Dauer des festgestellten fahrläs- sigen Verstoßes i. S. v. Art. 99 Abs. 1 Unterabs. 2 Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 i. V. m. Art. 38 Abs. 2 bis 4 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014, wonach ein Re- gelverstoß (3 %-Sanktion) gerechtfertigt ist, nicht in Zweifel. Die von der Klägerin dar- gelegten Umstände stehen den vom Verwaltungsgericht herausgearbeiteten Aspekten, nämlich der Gesundheitsgefahr für unbeteiligte Dritte auf einer längeren Strecke au- ßerhalb der Betriebsgrenzen (Wanderer auf dem betroffenen Abschnitt des ausgeschil- derten Wanderweges) und dem Ziel eines umfassenden Pflanzenschutzes sowie der Dauer der Beeinträchtigung (wobei die Neusaat von Gras nichts über die Vielfalt der üblicherweise dort anzutreffenden Pflanzen aussage und aus der mehrjährigen nach- haltigen Bekämpfung der Unkraut- und Ungras-Arten eine Beeinträchtigung der Vielfalt des Pflanzenbewuchses an einem Feldrain resultiere), nicht entgegen, sondern ergän- zen diese allenfalls, ohne aber damit die Bewertungen des Verwaltungsgerichts sub- stantiiert in Frage zu stellen. 6

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2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG und folgt der erstinstanzlichen Festsetzung. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Dehoust

Groschupp

Guericke

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