Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil vom 09.06.2022 – 6 A 365/19
Az.: 6 A 365/19
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil
In der Verwaltungsrechtssache
der
- Klägerin -
- Berufungsklägerin -
prozessbevollmächtigt:
gegen
den Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge vertreten durch den Landrat Schloßhof 2/4, 01796 Pirna
- Beklagter -
- Berufungsbeklagter -
wegen
Rückforderung einer Zuwendung hier: Berufung
hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. Juni 2022 für Recht erkannt: Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 5. Dezember 2018 - 4 K 1834/15 - geändert und der Bescheid des Beklagten vom 28. Mai 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. August 2015 aufgehoben, soweit der Widerruf der Zuwendung und der zu erstattende Betrag jeweils 12.557,67 € übersteigt. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Beteiligten je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsgläubiger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen einen Widerrufs- und Erstattungsbescheid. Sie betreibt den heilpädagogischen "A.........", der Freizeitmöglichkeiten und Reittherapiemöglichkeiten für Menschen mit und ohne Behinderung bietet. Mit Antrag vom 5. März 2014 begehrte sie eine Zuwendung aus dem Programm "Lieblingsplätze für alle" in Höhe von 25.000,00 €, um in eine bestehende Scheune auf ihrem Hof einen behindertengerechten Gemeinschaftsraum, eine einfache Kochgelegenheit sowie sanitäre Anlagen einzubauen. Dem Antrag lag eine Kostenaufstellung über Ausgaben in Höhe von insgesamt 25.000,00 € zugrunde, die aufgeschlüsselt waren in Abwasser und Tiefbau, Fußbodenaufbau, Rohbau und Wände, Fliesenarbeiten, Elektrik sowie Sanitäranlagen. Die Abbruch- und Entkernungsarbeiten beabsichtigte die Klägerin weitgehend selbst zu übernehmen. Mit Zuwendungsbescheid vom 14. Mai 2014 gewährte der Beklagte der Klägerin im Rahmen des Investitionsprogramms Barrierefreies Bauen 2014 "Lieblingsplätze für alle" u. a. auf der Grundlage der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur investiven Förderung von Einrichtungen der Eingliederungshilfe für 1 2 3
behinderte Menschen vom 23. April 2007 (FRL Eingliederungshilfe) sowie der Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zum Investitionsprogramm Barrierefreies Bauen 2014 "Lieblingsplätze für alle" eine nicht rückzahlbare Zuwendung in Höhe von 100 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal einen Höchstbetrag von 25.000,00 €. Der Bescheid enthielt u. a. folgende Bestimmungen: "3. Bewilligungszeitraum Die Zuwendung ist befristet für den Zeitraum vom 02.05.2014 bis 31.12.2014, innerhalb dem die Maßnahme durchzuführen ist. Der Bewilligungszeitraum ist der Zeitraum, in dem die geförderte Maßnahme zu realisieren ist und alle als zuwendungsfähig geltend gemachten Ausgaben entstanden und bezahlt sein müssen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf weitere Förderung über den Bewilligungszeitraum hinaus. 4. Zuwendungszweck/Zweckbindung Die Zuwendung ist zweckgebunden für die auf Seite 1 dieses Bescheides stehende Maßnahme zu verwenden. Die Zweckbindungsfrist beträgt für Maßnahmen im Rahmen der Umsetzung des oben genannten Investitionsprogramms 5 Jahre, beginnend jeweils ab dem Zeitpunkt der Aufnahme der zweckentsprechenden Nutzung. … 5. Ausgaben/Finanzierung Die Gesamtausgaben 2014 in Höhe von 25.000,00 € werden entsprechend dem Kostenplan (einschließlich aller Anlagen) Ihres Antrags als verbindlich betrachtet. … 6. Nebenbestimmungen/Besondere Auflagen a. Die in der Anlage beigefügten Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) sind Bestandteil dieser Verwaltungsentscheidung. Die speziellen Regelungen dieses Zuwendungsbescheides gehen den Regelungen der ANBest-P vor. b. … c. … d. Der Zuwendungsempfänger hat unverzüglich mitzuteilen, wenn sich die nach dem Zuwendungsbescheid maßgebenden Finanzierungsgrundlagen oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände ändern oder wegfallen, insbesondere Änderungen der Nutzung der geförderten, öffentlich zugänglichen Einrichtung. Ansonsten sind die unter Nr. 5 der ANBest-P genannten Regelungen bindend. e. … f. … g. Die Zuwendung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs. Ein Widerruf ist insbesondere bei Vorliegen der Voraussetzungen von Punkt 8 der ANBest-
P, bei nicht fristgemäßer Erbringung der dargelegten Projektleistung entsprechend des Antrages sowie der Unterlagen gemäß Punkt 8 dieses Bescheides zulässig. … 8. Nachweis der Verwendung Es wird ein einfacher Verwendungsnachweis nach Nummer 6.6 ANBest-P zugelassen. Der einfache Verwendungsnachweis ist unmittelbar nach Abschluss der Maßnahme, spätestens jedoch bis zum 30.04.2015 gegenüber dem Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Landratsamt, Geschäftsbereich 2 - Gesundheit und Soziales, Büro des Geschäftsbereiches (Bewilligungsbehörde) zu erbringen. Dieser ist mittels beigefügtem Formblatt nach Muster 4 zu § 44 SäHO zu erstellen." Die vollständige Fördermittelauszahlung erfolgte bis November 2014. Mit E-Mail vom 3. Februar 2015 forderte der Beklagte die Klägerin zur Abrechnung des Projekts auf. Am 21. April 2015 teilte diese über ein beauftragtes Steuerbüro mit, dass es seit August 2014 zu Schwierigkeiten in der Bauausführung gekommen sei. Der Rohbau sei Ende Dezember fertiggestellt worden, die endgültige Fertigstellung verzögere sich. Ausweislich der beigefügten Baukostenaufstellung für das Projekt seien im Jahr 2014 Kosten in Höhe von insgesamt 28.304,42 € netto entstanden. Im Jahr 2015 seien bereits Baukosten in Höhe von insgesamt 11.427,09 € erbracht worden, wobei noch Kosten in Höhe von 67.080,26 € ausstünden, sodass sich die Gesamtkosten danach auf 106.811,76 € netto beliefen. Auf die Anhörung des Beklagten vom 24. April 2015 äußerte die Klägerin am 30. April 2015 ihr Bedauern darüber, dass sie den eingetretenen Bauverzug und dessen Ursachen nicht angezeigt habe, und kündigte die Fertigstellung der Maßnahme zum 30. Mai 2015 an. Die erhaltenen Mittel seien ausschließlich für das Projekt verwendet worden. Im Zeitpunkt des Förderantrags hätten sich die Räume im Rohzustand befunden. Dadurch seien der reale Gebäudezustand und der entsprechende bauliche Aufwand nicht erkannt worden, weswegen die Baukosten zu niedrig veranschlagt worden seien. Weiterhin sei eine Firma von der Ausführung zurückgetreten. Dadurch hätten sich die Baukosten enorm erhöht. Die Mehrkosten hätte sie über einen Kredit bei einer Bank finanziert. Durch die viele Arbeit auf dem Hof hätte sie es versäumt, ihren Mitteilungspflichten nachzukommen. Abgesehen von der Erhöhung der Kosten
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und der Bauverzögerung würden die Räume genauso wie geplant fertiggestellt und in Nutzung genommen. Der ideellen Zielsetzung der Förderung werde entsprochen. Mit Bescheid vom 28. Mai 2015, der Klägerin zugestellt am 29. Mai 2015, widerrief der Beklagte den Zuwendungsbescheid vom 14. Mai 2014 und forderte die Klägerin zur Erstattung der Zuwendung in Höhe von 25.000,00 € bis zum 30. Juni 2015 auf. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass die Klägerin die Bestimmungen und Auflagen des Zuwendungsbescheides nicht erfüllt habe und der Zuwendungsbescheid daher nach § 49 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG zu widerrufen sei. Die geförderte Maßnahme sei nicht bis zum 31. Dezember 2014 abgeschlossen worden. Die mit dem Antrag übermittelte Kostenaufstellung stimme inhaltlich nicht mit den bis zum 31. Dezember 2014 vorgelegten bezahlten Rechnungen überein. Auch seien die rechtsverbindlichen Gesamtausgaben in Höhe von 25.000,00 € deutlich überschritten worden. Nach Pkt. 5 der ANBest-P sei die Klägerin verpflichtet, gegenüber dem Beklagten unverzüglich anzuzeigen, wenn der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich änderten oder wegfielen bzw. wenn der ausgezahlte Betrag nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zahlung verbraucht werde. Die Klägerin habe den Beklagten erst nachträglich am 30. April 2015 über den geänderten Zeitplan für die Bauphase informiert. Auch hätten sie erst am 14. November 2014 beim Beklagten eine Genehmigung zur Umnutzung eines Teils des Nebengebäudes als Aufenthaltsraum beantragt und im März 2015 die Genehmigung erhalten. Darüber hinaus sei der Verwendungsnachweis bislang nicht erbracht worden. Die Klägerin legte am 26. Juni 2015 Widerspruch gegen den Bescheid ein. Zur Begründung trug sie vor, dass die Tatbestandsvoraussetzung des § 49 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG nicht vorlägen und der Beklagte sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe; sie hätten nicht gegen Auflagen verstoßen. Insbesondere habe der Beklagte keine Festlegungen über die Finanzierungsgrundlage bzw. darüber getroffen, wie die Kostenverteilung vorgenommen und wie die konkrete Finanzierung über die Zuwendung hinaus ausgestaltet werden soll. Insofern bestünde für die Klägerin auch keine Mitteilungspflicht über Änderungen hinsichtlich der Kostensteigerung. Die Klägerin habe den geforderten einfachen Verwendungsnachweis erbracht. Dem Beklagten sei fristgerecht mit E-Mail vom 21. April 2015 ein zahlenmäßiger Verwendungsnachweis und mit E-Mail vom 28. April 2015 ein Rechnungskonvolut übersandt worden. Im Rahmen der Anhörung habe die Klägerin am 30. April 2014 zudem einen ausreichenden Sachbericht abgegeben. Die Zuwendung in Höhe von 25.000,00 € sei bis zum 31. Dezember 2014 verwendet worden. Dass das Vorhaben 7
als solches in der Erstellung verzögert sei, ändere daran nichts. Nach der Rechtsprechung hätte der Beklagte der Klägerin zunächst eine Frist zur Nachholung setzen müssen. Der Beklagte habe zudem sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Die Mittel seien zweckentsprechend im Bewilligungszeitraum 2014 verausgabt worden. Das Projekt sei im Mai 2015 und damit vor dem Widerruf beendet worden. Damit liege eine bloße Überschreitung des Bewilligungszeitraumes vor. Diese habe wenige Monate gedauert und den Zweck der Zuwendung nie gefährdet. Die Mehrausgaben seien durch eigene Mittel bzw. Darlehen finanziert worden. Insofern hätte der Widerruf unterbleiben müssen. Am 30. Juni 2015 übermittelte die Klägerin einen durch ein Steuerbüro erstellten Verwendungsnachweis vom 29. Juni 2015 nach Muster 4 zu § 44 SächsHO. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. August 2015, der Klägerin zugestellt am 29. September 2015, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Der Bescheid vom 14. Mai 2015 sei gemäß § 49 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG zu widerrufen gewesen. Entgegen der Auffassung der Klägerin stellten die unter Nummern 3 bis 6 und Nummer 8 des Zuwendungsbescheides vom 14. Mai 2014 genannten Bestimmungen Auflagen im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG dar. Diese Bestimmungen schrieben dem Zuwendungsempfänger vor, die Zuwendung im Zeitraum vom 2. Mai 2014 bis 31. Dezember 2014 für die Maßnahme zu verwenden. Zudem sei die Maßnahme bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraumes durchzuführen. Diese Auflagen habe die Klägerin nicht erfüllt. Die Fertigstellung der Maßnahme sei erst am 30. Mai 2015 und damit nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes erfolgt. Außerdem seien die in Nummer 5 des Zuwendungsbescheides genannten Gesamtausgaben der Maßnahme sowie deren Finanzierungsanteile rechtsverbindlich festgestellt worden. Durch die Überschreitung der Gesamtausgaben werde die Bestimmung nach Nummer 5 des Zuwendungsbescheides nicht erfüllt. Der Vortrag der Klägerin, dass die bewilligten Leistungen bis Ende des Jahres 2014 für die Maßnahme verbraucht worden seien, sei unerheblich, da der Beklagte 25.000,00 € für die vollständige Umsetzung der Maßnahme bewilligt habe. Ausweislich der eingereichten Rechnungsbelege seien bis zum 31. Dezember 2014 lediglich vorbereitende Maßnahmen - wie Abrissarbeiten, das Errichten neuer Wände, Betonieren des Fundaments, Tiefbauarbeiten - von den bewilligten Leistungen bezahlt worden. Der Zweck der Maßnahme sei damit zum 31. Dezember 2014 nicht erreicht worden. Für das Vorliegen einer Zweckverfehlung i. S. v. § 49 Abs. 3 VwVfG komme es nicht darauf an, ob die Klägerin diese zu vertreten habe. Zudem sei die Zuwendung gemäß Nummer 6 Buchst. g des 9
Zuwendungsbescheides unter den Vorbehalt des Widerrufs in den Fällen gestellt worden, in denen die dargelegte Projektleistung nicht fristgemäß erbracht werde. Des Weiteren liege eine Verletzung der Mitteilungspflicht nach Nummer 6 Buchst. d des Zuwendungsbescheides vor, da Änderungen in den Finanzierungsmodalitäten eingetreten seien, welche durch die Klägerin unverzüglich hätten mitgeteilt werden müssen. Erst mit E-Mail des Steuerbüros vom 21. April 2015 seien die Schwierigkeiten in der Bauausführung sowie die Erhöhung der Gesamtausgaben und Zusatzfinanzierung durch ein Darlehen bekannt geworden. Ferner liege auch ein Verstoß gegen Nummer 8 des Zuwendungsbescheides vor, wonach der einfache Verwendungsnachweis nach Abschluss der Maßnahme, spätestens bis zum 30. April 2015 gegenüber dem Beklagten zu erbringen gewesen sei. Voraussetzung sei dabei, dass die Maßnahme abgeschlossen worden sei. Dies sei aber bis zum 30. Mai 2015 nicht der Fall gewesen, sodass es auf das Datum des Einreichens der Unterlagen nicht ankomme. Die Belege seien außerdem erst mit dem Widerspruch am 29. Juni 2015 im Original eingegangen. Eine Fristsetzung zur Nachholung sei vorliegend nicht erforderlich gewesen, da die Auflage, die Maßnahme bis zum Ende des Bewilligungszeitraumes abzuschließen, nicht mehr habe erreicht werden können. Zudem komme eine solche Fristsetzung nur bei Verstößen gegen unwesentliche Auflagen in Betracht. Die Behörde habe ihr Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. In den Fällen einer Zweckverfehlung der Zuwendung sei das Ermessen der Behörde in der Regel dahingehend intendiert, den Zuwendungsbescheid wegen des Gebots einer wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung staatlicher Haushaltsmittel zu widerrufen. Zudem sei zu beachten, dass eine Vielzahl von Verstößen gegen Auflagen aus dem Zuwendungsbescheid vorläge. Die Klägerin hat am 22. Oktober 2015 Klage erhoben. Der Beklagte habe aus dem Blick verloren, dass die Zuwendung in voller Höhe für das Projekt der Klägerin verwendet worden sei. Das Projekt sei unstreitig im Mai 2015 fertiggestellt und unter Vorlage eines Verwendungsnachweises am 30. Juni 2015 und somit zwölf Wochen vor Zugang des Widerspruchsbescheides abgerechnet worden. Die geförderte Maßnahme sei im Bewilligungszeitraum erst teilweise verwirklicht worden, da sich bei Baubeginn im August 2014 herausgestellt habe, dass die Wände der Scheune durch Salpeter und Ammoniak geschädigt gewesen seien. Um die Maßnahme verwirklichen zu können, seien in der Folge umfangreiche Baumaßnahmen beauftragt worden. Neben ergänzenden Angaben zur Mittelverwendung hat die Klägerin ausgeführt, dass der Tatbestand der Zweckverfehlung nicht gegeben sei, da die zugewandten Mittel ausschließlich für zuwendungsfähige Maßnahmen eingesetzt worden seien. Der 11
Widerruf des Zuwendungsbescheides sei ermessensfehlerhaft. Im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung habe für einen Widerruf keine Notwendigkeit bestanden, da die Maßnahme abgeschlossen und der Verwendungsnachweis erbracht worden sei. Der Beklagte habe bei der Ermessensausübung nicht berücksichtigt, dass die Klägerin innerhalb des Bewilligungszeitraumes zuwendungsfähige Teilmaßnahmen in Höhe von 9.193,76 € durchgeführt und die übrigen Mittel letztlich zweckentsprechend verwendet habe. Zudem sei der Widerruf unverhältnismäßig, da der Beklagte hier eine Sanktionierung durch die Erhebung von Zinsen nach § 49a Abs. 4 VwVfG sowie Nummer 8.5 ANBest-P hätte erreichen können. Außerdem habe der Bauverzug nur wenige Monate betragen und sei nicht absehbar gewesen. Der Verwirklichungszeitraum von acht Monaten sei unangemessen kurz gewesen. Der Beklagte hätte zunächst eine Frist zur Fertigstellung der Maßnahme und zur Vorlage eines Verwendungsnachweises setzen müssen. Der Beklagte sei gegenüber der Sächsischen Aufbaubank (SAB) selbst erst zum 31. Dezember 2015 zur Vorlage des Verwendungsnachweises verpflichtet gewesen, wie sich aus den an den Beklagten gerichteten Zuwendungsbescheid der SAB vom 9. Mai 2014 (Anlage K 5, Bl. 90 ff. der Gerichtsakte) ergebe. Der Beklagte hat sich auf den Widerrufs- und Widerspruchsbescheid bezogen und ergänzend ausgeführt, dass es sich bei der Einhaltung des Bewilligungszeitraumes und damit der Verwendung der Zuwendung innerhalb dieser Zeit nicht um eine unwesentliche Auflage handele. Die Klägerin habe ihn zu keiner Zeit darüber informiert, dass die Frist nicht eingehalten werden könne, sodass eine Fristsetzung zur Fertigstellung nicht in Betracht gekommen und nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes auch nicht mehr möglich gewesen sei. Zudem seien mit den im November 2014 abgerufenen Mitteln die Kosten von nicht zuwendungsfähigen Gewerken gedeckt und im Nachgang die weiteren Kosten der Maßnahme durch Darlehensgewährung bezahlt worden, worin eine zweckwidrige Mittelverwendung innerhalb des Bewilligungszeitraums liege. Nachgehend zu einer mündlichen Verhandlung am 27. Juni 2018 hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 11. Juli 2018 vorgetragen, dass bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraumes zuwendungsfähige Kosten im Umfang von 29.787,22 € (brutto) entstanden seien. Am 20. August 2018 hat sie dazu Rechnungen und Kontoauszüge vorlegt. Der Beklagte hat daraufhin mit Schreiben vom 8. November 2018 mitgeteilt, dass nach Prüfung der eingereichten Unterlagen für das Jahr 2014 Kosten in Höhe von 12 13
6.477,47 € als zuwendungsfähig anerkannt werden und somit von der ursprünglichen Rückforderung in Höhe von 25.000,00 € abgesetzt werden können. Mit Urteil vom 5. Dezember 2018 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die festgestellte Zweckverfehlung (fehlende Realisierung des Vorhabens innerhalb des Bewilligungszeitraums) und die Auflagenverstöße den Widerruf rechtfertigen würden. Die spätere Fertigstellung der Maßnahme ändere daran nichts, da der Zuwendungszweck nur innerhalb des Bewilligungszeitraums erfüllt werden könne. Der Widerruf sei nicht ermessensfehlerhaft erfolgt, da haushaltsrechtliche Grundsätze bei Zweckwidrigkeit in der Regel den Widerruf der Zuwendung verlangten, sofern nicht ausnahmsweise atypische Umstände vorlägen. Der Beklagte habe im Rahmen seiner Ermessensentscheidung geprüft, ob die besonderen Umstände des Einzelfalls ausnahmsweise Anlass gegeben hätten, von dem Widerruf ganz oder teilweise abzusehen, und dies verneint. Dies sei nicht zu beanstanden; atypische und außergewöhnliche Umstände seien nicht vorhanden. Zwar sei das Ziel der Förderung durch die Fertigstellung des Projekts am 30. Mai 2015 letztlich erreicht worden. Zu beachten sei aber, dass der Beklagte, der bei der Förderung selbst Erstempfänger gegenüber der Sächsischen Aufbaubank als Bewilligungsbehörde sei, hier ein erhebliches und berechtigtes Interesse daran habe, die Zuwendung zeitnah abzuwickeln und über alle Änderungen informiert zu werden, um unverzüglich die gebotenen Konsequenzen daraus zu ziehen. Zu Recht gehe der Beklagte davon aus, dass die zeitliche Verzögerung in der Bauphase im Verantwortungsbereich der Klägerin liege. Insbesondere die fehlenden Informationen bzgl. Schwierigkeiten im Bauablauf sowie hinsichtlich der fristgemäßen Fertigstellung seien ihr vorzuwerfen. Es sei auch nicht ermessensfehlerhaft, dass der Beklagte den Zuwendungsbescheid nicht nur teilweise widerrufen habe, da ein Teilwiderruf zur Förderung von Einzelmaßnahmen führen würde, welche für sich genommen nicht förderfähig wären. Gegen das der Klägerin am 26. Februar 2019 zugestellte Urteil hat sie mit am 19. März 2019 beim Verwaltungsgericht Dresden eingegangenem Schriftsatz die Zulassung der Berufung beantragt und diesen Antrag mit Schriftsatz vom 25. April 2019 begründet. Der Senat hat mit Beschluss vom 10. Dezember 2020, der der Klägerin am 22. Dezember 2020 zugestellt wurde, die Berufung zugelassen. Zur Begründung der Berufung trägt die Klägerin innerhalb der entsprechend verlängerten Frist zur Begründung der Berufung mit am 22. März 2021 beim 14 15 16
Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz unter Bezugnahme auf das Zulassungsvorbringen vor, dass die Entscheidung des Beklagten ermessensfehlerhaft sei. Es liege keine Zweckverfehlung vor, da ein behindertengerechter Gemeinschaftsraum sowie eine behindertengerechte Sanitäranlage geschaffen worden seien. Die zeitliche Komponente sei nach dem Empfängerhorizont als Zweckbestimmung nicht erkennbar gewesen. Zudem sei bis zum 31. Dezember 2014 das Geld für den Zweck ausgegeben worden. Der wesentliche Teil des Vorhabens, nämlich die baulichen Voraussetzungen, seien bis Ende 2014 geschaffen worden. Eine Verlängerung des Bewilligungszeitraums sei durch den Beklagten nicht in Betracht gezogen worden, obwohl eine solche möglich gewesen wäre. Sämtliche Mehrkosten habe die Klägerin getragen, für die öffentliche Hand habe zu keinem Zeitpunkt ein Risiko bestanden. Der Widerruf sei ermessensfehlerhaft, da der Beklagte die Erfüllung des eigentlichen Zwecks der Förderung, nämlich die Realisierung der Bauarbeiten, nicht in das Ermessen eingestellt habe und die Annahme eines intendierten Ermessens in Frage zu stellen sei. Der Beklagte hätte die Einzelfallgerechtigkeit und dabei auch die Höhe des Widerrufsbetrags beachten müssen. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 5. Dezember 2018 - 4 K 1834/15 - abzuändern und den Bescheid des Beklagten vom 28. Mai 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. August 2015 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Erhebliche Verstöße gegen fördermittelrechtliche Bestimmungen würden bagatellisiert. Insbesondere die Zweckverfehlung beim Einsatz der gewährten Mittel sei so offensichtlich, dass dies keiner vertieften Erörterung bedürfe. Die Mittel seien nicht im Bewilligungszeitraum, sondern erst später für den verfolgten Zweck eingesetzt worden, was ein Verstoß gegen die Förderbedingungen sei, die insoweit klar und eindeutig formuliert gewesen seien. Es gehe insoweit nicht um den "eigentlichen Zweck", der mit den Mitteln gefördert werde, sondern um die Realisierung bestimmter Maßnahmen in einem ganz genau definierten Bewilligungszeitraum. Der Begriff des verfolgten Zweckes sei insoweit nicht unendlich dehnbar. Die Klägerin habe auch nicht mit einer Erweiterung des Bewilligungszeitraums rechnen können, da eine Übertragung der Haushaltsmittel in das darauffolgende Jahr nicht möglich sei. Im angegriffenen Urteil 17
sei korrekt festgestellt worden, dass die Klägerin ihre Informationspflicht gegenüber dem Beklagten u. a. in Bezug auf die erhebliche Verzögerung der Baumaßnahme in eklatanter Weise verletzt habe. Auch die Tatsache, dass ein Schaden für die öffentlichen Kassen nicht gegeben sei, spiele in fördermittelrechtlicher Hinsicht keine Rolle. Bereits die Vielzahl der Verstöße und deren z. T. erhebliches Gewicht rechtfertigten den Widerruf des Bewilligungsbescheides. So habe der Beklagte erst mühsam den fördermittelrechtlich relevanten Sachverhalt ermitteln müssen, da die Klägerin Informationen nur scheibchenweise preisgegeben habe. Dass der geförderte Zweck (irgendwann einmal) vollständig erreicht worden sei, könne die zwingenden Vorgaben des Fördermittelrechts nicht außer Kraft setzen. Die Ausführungen im Urteil zur Ermessensausübung im Rahmen des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG seien nicht zu beanstanden, eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung sei nicht zu konstatieren. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung der Klägerin hat teilweise Erfolg. Die Klage ist insgesamt zulässig; ihr fehlt auch nicht i. H. v. 6.447,47 € das Rechtsschutzbedürfnis, da das Schreiben der Beklagten vom 8. November 2018 nur eine schriftsätzliche Äußerung, nicht aber eine Änderung des Widerrufsbescheides vom 28. Mai 2015 darstellt (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 21. September 2021 - 6 B 360/21-, juris Rn. 14; Beschl. v. 12. August 2014 - D 6 B 78/14, juris Rn. 7 m. w. N.). Der Bescheid des Beklagten vom 28. Mai 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. August 2015 ist rechtswidrig, soweit der Beklagte über einen Betrag in Höhe von 12.557,67 € hinaus die gewährte Zuwendung widerruft und die Erstattung fordert, insoweit verletzt der Bescheid die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Rechtliche Grundlage für den mit Bescheid vom 28. Mai 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. August 2015 erfolgten Widerruf des Zuwendungsbescheides vom 14. Mai 2014 ist § 1 Satz 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 49 Abs. 3 Satz 1 VwVfG, wonach ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar 20 21 22
geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden kann, 1. wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird; 2. wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat. Der als Rechtsfolge bei einer Zweckverfehlung bzw. bei Auflagenverstößen in Betracht kommende Widerruf des Zuwendungsbescheides steht gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 VwVfG im Ermessen des Beklagten. Auf der Grundlage dieser Vorschrift war der Beklagte zwar berechtigt, die Zuwendung in Höhe eines Betrages von 12.557,67 € auch ohne Darlegung von Ermessenserwägungen zu widerrufen. Für den darüberhinausgehenden Betrag ist der angefochtene Bescheid jedoch rechtswidrig, weil der Beklagte notwendige Ermessenserwägungen nicht angestellt hat, es liegt ein der Überprüfung des Gerichts unterliegender (§ 114 VwGO) Ermessensfehler vor. Nach § 114 Satz 1 VwGO prüft das Gericht, soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Ermessensbetätigung ist grundsätzlich auch fehlerhaft, wenn die Ermessenserwägungen nicht nachvollziehbar bzw. erkennbar oder in sich widersprüchlich sind. Der nach Art. 19 Abs. 4 GG verfassungsrechtlich garantierte gerichtliche Rechtsschutz setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts voraus, dass die Behörde offenbart, von welchen Gesichtspunkten sie sich bei der Ausübung des Ermessens hat leiten lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 5. September 2006 - 1 C 20.05 -, juris Rn. 18). Ausgehend von dem Wortlaut von § 49 Abs. 3 Satz 1 VwVfG ist zwar sowohl bei Nummer 1 als auch bei Nummer 2 durch die Verwaltungsbehörde Ermessen auszuüben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats kann aber wegen des haushaltsrechtlichen Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei Zuwendungen, die ihren Zweck verfehlen, im Regelfall das Widerrufsermessen nur durch Widerruf fehlerfrei ausgeübt werden (BVerwG, Urt. v. 16. Juni 1997 - 3 C 22.96 -, juris Rn. 16; Urt. v. 26. Februar 2015 - 3 C 8.14 -, juris Rn. 17; SächsOVG, Urt. v. 30. April 2020 - 6 A 713/17 -, juris Rn. 21). Die Regelung zum Widerruf eines Verwaltungsakts wegen Zweckverfehlung gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 23 24
1 VwVfG geht auf § 44a BHO zurück und beruht auf der Aussage, dass die Rückforderung von Haushaltsmitteln in Fällen der Zweckverfehlung möglich sein müsse (BT-Drs. 13/1534 S. 5). Den Haushaltsgrundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (vgl. § 7 Abs. 1 SäHO i. V. m. § 6 Abs. 1 Haushaltsgrundsätzegesetz) ist zu entnehmen, dass bei Verfehlung des mit der Gewährung von öffentlichen Zuschüssen verfolgten Zwecks im Regelfall das Ermessen nur durch eine Entscheidung für den Widerruf fehlerfrei ausgeübt werden kann. Diese Haushaltsgrundsätze überwiegen im allgemeinen das Interesse des Begünstigten, den Zuschuss behalten zu dürfen, und verbieten einen großzügigen Verzicht auf den Widerruf von Subventionen (sog. gesetzlich intendiertes Ermessen zum Regelfallwiderruf, vgl. BVerwG, Urt. v. 19. Juni 2019 - 10 C 2.18 -, juris Rn. 16 f.; v. 16. Juni 1997 a. a. O. Rn. 17 und v. 3. März 2011 - 3 C 19.10. -, juris Rn. 30; SächsOVG, Urt. v. 30. April 2020 a. a. O. Rn. 21). Zu Auflagenverstößen nach § 49 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass die in Nummern 1 und 2 der Norm genannten Widerrufsgründe sich nicht immer trennscharf voneinander abgrenzen lassen; sofern die Zweckbestimmung einer Zuwendung in einer Auflage enthalten ist, können durch einen Fehlschlag der Zweckerreichung beide Tatbestände erfüllt sein (BVerwG, Urt. v. 19. Juni 2019 - 10 C 2.18 -, juris Rn. 18). Bei Auflagen, die unmittelbar der Sicherstellung des Zuwendungszwecks selbst dienen (wie eine Arbeitsplatzauflage bei Subventionen zur Arbeitsplatzsicherung oder -schaffung, vgl. SächsOVG, Urt. v. 30. April 2020 - 6 A 713/17, juris Rn. 20) oder die den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in hohem Maße absichern, ist davon auszugehen, dass das Vorliegen eines Widerrufsgrundes für die Bewilligung einer Subvention im Regelfall den Widerruf nach sich zieht und hiervon nur im Ausnahmefall abgesehen werden kann. Das auf dieser Grundlage auszuübende Ermessen ermöglicht es wie in den Fällen der Zweckverfehlung lediglich, im Einzelfall - etwa aus Gründen der Verhältnismäßigkeit - vom Widerruf und damit auch von der Rückforderung abzusehen (BVerwG, Urt. v. 19. Juni 2019 a. a. O., Rn. 20). Nicht jeder Auflagenverstoß führt aber zwingend dazu, dass der Zuwendungszweck selbst oder der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in hohem Maße betroffen sind und dass deshalb das Ermessen intendiert ist. So kann z. B. bei Verstößen gegen vergaberechtliche Bestimmungen eine Würdigung im Einzelfall erforderlich sein (vgl. SächsOVG, Urt. v. 11. Mai 2017 - 1 A 140/16 -, juris Rn. 38 unter Verweis auf BVerwG, Beschl. v. 13. Februar 2013 - 3 B 58.12 -, juris Rn. 7 ff.). Auch Pflichtverletzungen von geringerem Gewicht können aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ein Abweichen vom Regelfall eines 25
Subventionswiderrufs rechtfertigen (BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2003 - 3 C 22.02 - , juris Rn. 36). Da die Annahme eines intendierten Ermessens darauf beruht, dass die haushaltsrechtlichen Gründe der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei Vorliegen von Widerrufsgründen im Regelfall zum Widerruf einer Zuwendung zwingen (BVerwG, Urt. v. 16. Juni 1997 - 3 C 22.96 - juris Rn. 14; SächsOVG, Urt. v. 30. April 2020 - 6 A 713/17, juris Rn. 21), ist es sachgerecht, ein intendiertes Ermessen dann anzunehmen, wenn die den Widerruf rechtfertigenden Auflagenverstöße die Sicherstellung des Zuwendungszwecks oder in hohem Maße die haushaltsrechtlichen Gründe der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit betreffen, diese also einer Zweckverfehlung gleichstehen oder nahekommen. Wenn hingegen Auflagen nicht oder nur in geringerem Maße haushaltsrechtliche Hintergründe haben (z. B. Auflagen im Hinblick auf Verwaltungsabläufe) und deswegen für die Annahme eines intendierten Ermessens kein Raum verbleibt, sind individuelle Ermessenserwägungen im Hinblick auf ein Absehen vom Widerruf notwendig. Sowohl bei Verneinung eines intendierten Ermessens als auch bei Vorliegen eines atypischen Falles muss die behördliche Widerrufsentscheidung auf nachvollziehbaren Ermessenserwägungen beruhen, wenn nicht ausnahmsweise die Gründe des Einzelfalls wiederum zu einer Ermessensreduzierung auf Null führen. Ausgehend von diesen Grundsätzen konnte der Beklagte nur einen Teilbetrag der gewährten Zuwendung ohne Ermessensausübung widerrufen. 1.1. Eine Zweckverfehlung, die das Ermessen intendieren würde, scheidet im hier zu entscheidenden Fall jedenfalls für im Bewilligungszeitraum getätigte förderfähige Aufwendungen aus; insbesondere wird vorliegend der Zweck der Zuwendung selbst nicht derart durch den Bewilligungszeitraum bestimmt, dass die Fertigstellung des Gesamtvorhabens nach Abschluss des Bewilligungszeitraums eine Förderfähigkeit auch für im Bewilligungszeitraum entstandene und bezahlte Aufwendungen ausschließt. Eine für einen Widerruf auf der Grundlage von § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG erforderliche Zweckverfehlung liegt u. a. dann vor, wenn die Leistung nicht bzw. nicht alsbald für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird. 26 27
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Für die hiernach erforderliche Beurteilung einer zweckentsprechenden Verwendung der gewährten Leistung ist auf den Zweck abzustellen, wie er im Bescheid von der erlassenden Behörde bestimmt worden ist. Die Zweckbestimmung muss im Bescheid selbst mit hinreichender Bestimmtheit zum Ausdruck kommen (SächsOVG, Urt. v. 25. Juni 2009 - 1 A 176/09 -, juris Rn. 21). Maßgeblich ist, wie der Adressat den Inhalt des Bescheides und weitere in diesem in Bezug genommene Inhalte bei objektiver Würdigung unter Berücksichtigung aller für ihn erkennbaren Umstände verstehen musste; Unklarheiten gehen zu Lasten der Behörde (NdsOVG, Beschl. v. 16. Oktober 2014 - 8 LA 52/14 -, juris Rn. 20 m. w. N.). Nach diesem Maßstab ergibt sich aus dem Zuwendungsbescheid vom 14. Mai 2014 nicht, dass eine Fertigstellung des Projekts nach Ablauf des Jahres 2014 zweckwidrig ist. Der Zuwendungsbescheid (Seite 1) nimmt zwar auf das Jahr 2014 Bezug, da die Betreffzeile des Bescheides "Zuwendungsbescheid 2014" und der Unterbetreff "Investitionsprogramm Barrierefreies Bauen 2014…" lautet. Hingegen wird nachgehend unter der Zwischenüberschrift "4. Zuwendungszweck/Zweckbindung" ausgeführt, dass die Zuwendung zweckgebunden für die "auf Seite 1 dieses Bescheides stehende Maßnahme zu verwenden" ist und die Zweckbindungsfrist 5 Jahre beträgt, "beginnend jeweils ab dem Zeitpunkt der Aufnahme der zweckentsprechenden Nutzung." Die "auf Seite 1 dieses Bescheides stehende Maßnahme" wird dort unter "Projekt/Maßnahme" mit "Schaffung eines behindertengerechten Gemeinschaftsraumes mit einer einfachen Kochgelegenheit sowie einer behindertengerechten Sanitäranlage im Heilpädagogischen Hof E........" konkretisiert. Auf Seite 1 des Bescheides ist aber - abgesehen von der Benennung der Jahreszahl in den Betreffzeilen - keine zeitliche Bestimmung des Verwendungszwecks enthalten. Eine solche folgt auch nicht aus dem Projekt selbst. Anders als etwa bei Zuwendungen z. B. für Veranstaltungen mit konkreten Veranstaltungsterminen können behindertengerechte Räumlichkeiten und Sanitäranlagen unabhängig vom Zeitpunkt der Fertigstellung nachgehend zeitlich unbegrenzt genutzt werden. Diese Bewertung spiegelt sich auch in der im Bescheid aufgeführten Zweckbindungsfrist wider, die nicht vom Ende des Bewilligungszeitraums ausgeht, sondern vom "Zeitpunkt der Aufnahme der zweckentsprechenden Nutzung". Demgegenüber wird ausschließlich unter "3. Bewilligungszeitraum" (Seite 2 des Bescheides) ausgeführt, dass "die Zuwendung … befristet für den Zeitraum 02.05.2014 bis zum 31.12.2014 (ist), innerhalb dem die Maßnahme durchzuführen ist. Der 31 32 33 34
Bewilligungszeitraum ist der Zeitraum, in dem die geförderte Maßnahme zu realisieren ist und alle als zuwendungsfähig geltend gemachten Ausgaben entstanden und bezahlt sein müssen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf weitere Förderungen über den Bewilligungszeitraum hinaus." Da in dem Bescheid zwischen Zuwendungszweck (Teilüberschrift 4) und Bewilligungszeitraum (Teilüberschrift 3) unterschieden wird, der Bewilligungszeitraum in den Zuwendungszweck aber nicht ausdrücklich einbezogen wird und im Rahmen des Abschnitts "Bewilligungszeitraum" mit der Formulierung "Es besteht kein Rechtsanspruch auf weitere Förderungen über den Bewilligungszeitraum hinaus." eine Förderung nach Ablauf des genannten Zeitraums auch dann nicht kategorisch ausgeschlossen wird, wenn das Vorhaben nach Abschluss des Bewilligungszeitraums abgeschlossen wird, ist bei objektiver Würdigung des gesamten Inhalts des Zuwendungsbescheides vom 14. Mai 2014 eine zeitliche Komponente neben der konkret formulierten sachlichen Komponente nicht Teil des Zuwendungszwecks geworden (vgl. dagegen für die Mittelverwendung im Bewilligungszeitraum: SächsOVG Beschl. v. 19. Februar 2013 - 1 A 47/11 -, juris Rn. 9, wobei dort eine Fertigstellung der Maßnahme auch im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens nicht absehbar war). Mit dieser Bewertung im Einklang steht, dass der Beklagte bei Erlass des Widerrufsbescheides vom 28. Mai 2015 allein auf die "Nichterfüllung der Bestimmungen und Auflagen des Zuwendungsbescheides … nach § 49 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG" abstellte und auch im Widerspruchsbescheid vom 25. August 2015 der Aspekt der Zweckverfehlung wegen der nicht bis zum 31. Dezember 2014 erfolgten Fertigstellung vor dem Hintergrund des Abweichens von den rechtsverbindlich festgestellten Gesamtausgaben ohne ergänzende Erörterungen ausführte, dass "der Zweck der 'Schaffung eines behindertengerechten Gemeinschaftsraumes mit einer einfachen Kochgelegenheit sowie einer behindertengerechten Sanitäranlage' zum 31.12.2014 … damit bereits nicht erreicht" wurde. Dass aber nach Ablauf des Bewilligungszeitraums eine Erfüllung des sachlichen Zuwendungszwecks auch hinsichtlich der im Bewilligungszeitraum entstandenen Aufwendungen nicht mehr möglich ist und daher die Fertigstellung im Bewilligungszeitraum zwingend Teil des Zuwendungszwecks sein muss, hat der Beklagte hingegen - auch im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens - nicht dargelegt, dies ist auch sonst nicht ersichtlich. 1.2. Ein für einen Widerruf auf der Grundlage von § 1 Satz 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG erforderlicher Verstoß gegen Auflagen liegt hingegen vor. Eine Auflage ist gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG die Verbindung eines 35 36
Verwaltungsaktes mit einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird. Der Beklagte hat im Widerspruchsbescheid die in Nummern 3, 5, 6 und 8 des Zuwendungsbescheides vom 14. Mai 2014 genannten Bestimmungen zu Recht als Auflagen im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG angesehen, mithin den Bewilligungszeitraum, die Verbindlichkeit des Kostenplans, die Mitteilungspflichten sowie die Pflicht zur Übersendung eines Verwendungsnachweises. Diese Bewertung ist nicht zu beanstanden. Ein Auflagenverstoß, der die Voraussetzungen von § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG erfüllt, liegt mithin darin, dass ein Teil der Aufwendungen nicht innerhalb des Bewilligungszeitraums entstanden ist bzw. bezahlt wurde (Nr. 3) und damit nicht zuwendungsfähig ist. Ferner ist die Klägerin von ihrem Kostenplan abgewichen (Nr. 5), sie hat ihre Mitteilungspflichten hinsichtlich der Änderung der Finanzierungsgrundlage sowie der zeitlichen Umsetzung des Projekts verletzt (Nr. 6 Buchst. a des Zuwendungsbescheides) und den Verwendungsnachweis verspätet eingereicht (Nr. 8 des Zuwendungsbescheides). Diese Auflagenverstöße eröffnen den Anwendungsbereich von § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG. 1.3. Im Rahmen von § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG ist zu unterscheiden zwischen zuwendungsfähigen und nicht zuwendungsfähigen Ausgaben. Wenn getätigte Aufwendungen bereits dem Grunde nach nicht zuwendungsfähig sind, verletzt der Verbleib einer bereits ausgezahlten Zuwendung insoweit den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in so hohem Maße, dass der Widerruf der Bewilligung intendiert ist (so kann z. B. die Zuwendungsfähigkeit für in bar getätigte Ausgaben ausgeschlossen werden, vgl. SächsOVG, Beschl. v. 1. Oktober 2021 - 6 A 782/19 -, juris Rn. 8). Im Fall der Klägerin sind alle Ausgaben, die erst nach dem im Zuwendungsbescheid vom 14. Mai 2014 bestimmten Bewilligungszeitraum, also nach dem 31. Dezember 2014, entstanden sind bzw. bezahlt wurden, von vornherein nicht zuwendungsfähig. Mit dem Wortlaut der Bestimmung im Zuwendungsbescheid, wonach bis zum 31. Dezember 2014 "alle als zuwendungsfähig geltend gemachten Ausgaben entstanden und bezahlt sein müssen", hat der Beklagte klargestellt, dass für nach diesem Zeitpunkt getätigte Ausgaben eine Förderung ausgeschlossen ist. Insofern musste es der Klägerin auch klar gewesen sein, dass für solche Ausgaben 37 38 39 40
keine Förderfähigkeit mehr gegeben sein kann. Sie hat zwar im Verfahren die Gründe dargelegt, weshalb es zu einer Verzögerung im Bauablauf und dementsprechend zu verspäteten Zahlungen gekommen ist. Dass sie nicht in der Lage war, den Inhalt des Bescheides zur Kenntnis zu nehmen oder diesen, insbesondere die Bedeutung des Bewilligungszeitraums, zu erfassen, hat sie aber nicht geltend gemacht. Ohne insofern erkennbare Umstände, die das Absehen von einem Widerruf begründen könnten, war allein eine Entscheidung im Sinne eines Widerrufs des Zuwendungsbescheides rechtmäßig. Weder die Behauptung der Klägerin, dass im Regelfall auf Antrag ein Bewilligungszeitraum verlängert worden wäre, noch die Darlegung, dass das geförderte Projekt insgesamt fertiggestellt worden sei, rechtfertigen ein Außerbetrachtlassen der Bestimmungen zum Bewilligungszeitraum. Vielmehr hätte es der Klägerin oblegen, einen Antrag auf eine Verlängerung des Bewilligungszeitraums zu stellen, was sie unterlassen hat. Demgemäß kommen nur Ausgaben, die bis zum 31. Dezember 2014 entstanden waren und bezahlt wurden, überhaupt als zuwendungsfähig in Betracht. Nach den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen ergibt sich insofern ein Betrag in Höhe von 12.442,33 €. Im Einzelnen handelt es sich dabei unter Beachtung auch des dem Antrag beigefügten Kostenplans um folgende Beträge: Komplex Abwasser und Tiefbau - Rechnung vom 13. Oktober 2014 für Tiefbauleistungen, bezahlt am 15. Oktober 2014 in Höhe von 1.267,60 € (netto) gemäß Bl. 149 Gerichtsakte (Anlagen K 8 und K 9) zuwendungsfähiger Betrag: 1.267,60 € - Rechnung vom 2. Dezember 2014 für Tiefbauleistungen, bezahlt am 17. Dezember 2014 in Höhe von 2.174,73 € (Nettorechnungsbetrag abzgl. 2 % Skonto) gemäß Bl. 151 f. Gerichtsakte (Anlagen K 10 und K 11) zuwendungsfähiger Betrag: 2.174,73 € Die Rechnung vom 19. Dezember 2014 über 2.585,54 € kann keine Berücksichtigung finden, da der Rechnungsbetrag ausweislich der Anlage K 13 (Bl. 156 Gerichtsakte) erst am 21. Januar 2015 überwiesen wurde. Komplex Rohbau, Wände - Rechnung vom 18. Dezember 2014 (Positionen "Mittelwand", "Gang/Waschen" und "Aufenthalt", bezahlt am 23. und 29. Dezember 2014 in Höhe von 11.840,35 € 41
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(geprüfter Nettorechnungsbetrag abzgl. 2 % Skonto) gemäß Bl. 156 ff. Gerichtsakte (Anlagen K 14 und K 15) zuwendungsfähiger Betrag: 9.000,00 € Für die weiteren Komplexe Fußbodenaufbau, Fliesenarbeiten, Elektrik sowie Sanitäranlagen (laut Kostenplan insgesamt 12.100,00 €) wurden innerhalb des Bewilligungszeitraums keine zuwendungsfähigen Aufwendungen abgerechnet und bezahlt. Die Beschränkung der Aufwendungen im Komplex "Rohbau, Wände" folgt daraus, dass nach der Nebenbestimmung Nummer 5 des Zuwendungsbescheides vom 14. Mai 2015 der von der Klägerin mit dem Antrag eingereichte Kostenplan, der für den Bereich "Rohbau und Wände" einen Betrag in Höhe von 7.500,00 € ausweist, verbindlich ist. Zudem bestimmt der Zuwendungsbescheid die Anwendbarkeit der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P). Nach Nr. 1.2 ANBest-P ist der "Finanzierungsplan (aufgegliederte Berechnung der mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben mit einer Übersicht über die beabsichtigte Finanzierung) … hinsichtlich des Gesamtergebnisses verbindlich. Die Einzelansätze dürfen um bis zu 20 vom Hundert überschritten werden, soweit die Überschreitung durch entsprechende Einsparungen bei anderen Einzelansätzen der zuwendungsfähigen Ausgaben ausgeglichen werden kann." Darüberhinausgehende Überschreitungen sind zulässig, wenn sie der Zuwendungsempfänger aus eigenen Mitteln trägt. Da in den Bereichen Fußbodenaufbau, Fliesenarbeiten, Elektrik sowie Sanitäranlagen keine Aufwendungen und im Bereich Abwasser und Tiefbau nur zuwendungsfähige Aufwendungen i. H. v. 3.442,33 € bei im Kostenplan veranschlagten 5.400,00 € in Ansatz zu bringen sind, erachtet der Senat eine Erhöhung des Kostenrahmens für den Bereich "Rohbau, Wände" um 20 % auf 9.000,00 € in Anwendung von Nr. 1.2 ANBest- P als zulässig und gerechtfertigt. Bereits die (jeweils nach Abzug des "Skonto") vorgenommenen Zahlungen auf die Rechnung vom 18. Dezember 2014 für die Rechnungspositionen "Mittelwand" (6.758,28 €), "Gang/Waschen" (3.918,29 €) und "Aufenthalt" (1.163,79 €), die von der Baubeschreibung im Rahmen der Antragstellung und dem Kostenplan erfasst werden, übersteigen den Betrag von 9.000,00 €. Angesichts dieser Beschränkung erübrigen sich Auseinandersetzungen dahingehend, ob die Arbeiten für die Außenwände (Rechnungspositionen "Nachtrag 1" und "Nachtrag 2" in der Rechnung vom 18. Dezember 2014) bzw. die in bar beglichene Rechnung vom 30. Dezember 2014 (Anlage K 16 - Bl. 163 Gerichtsakte), die nach den 45 46 47
Ausführungen der Klägerin ebenfalls den Bereich "Rohbau/Wände" betraf, dem Grunde nach überhaupt zuwendungsfähig sind oder Bauleistungen betreffen, die vom Kostenplan nicht gedeckt sind. Der Gesamtbetrag der als zuwendungsfähig anzusehenden Ausgaben beträgt mithin (1.267,60 € + 2.174,73 € + 9.000,00 € =) 12.442,33 €. Nur in dieser Höhe sind zuwendungsfähige Ausgaben nachgewiesen. Der darüber hinausgehende Betrag (25.000,00 € - 12.442,33 € =) 12.557,67 € stellt sich demgegenüber als nicht zuwendungsfähig dar, so dass für den Beklagten angesichts der dargelegten Auflagenverstöße keine Veranlassung bestand, insofern von einem Widerruf der gewährten und ausgezahlten Zuwendung abzusehen. Für diesen Teil folgt aus dem haushaltsrechtlichen Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit die Verpflichtung des Beklagten zum Widerruf. Auch für einen atypischen Fall sprechende Umstände scheiden diesbezüglich aus. 1.4. Für den als zuwendungsfähig anzusehenden Betrag in Höhe von 12.442,33 € ist der angefochtene Bescheid hingegen rechtswidrig, weil der Beklagte notwendige Ermessenserwägungen nicht angestellt hat, es liegt ein der Überprüfung des Gerichts unterliegender (§ 114 VwGO) Ermessensfehler vor. Vorliegend ist der Beklagte im Widerspruchsbescheid basierend auf der Annahme einer Zweckverfehlung von einem intendierten Ermessen ausgegangen, hat den Regelfall des Widerrufs angewandt und das Vorliegen atypischer Umstände verneint. Die Klägerin habe mit der Zuwendung Abriss-/Kernarbeiten finanziert, worin eine Zweckverfehlung liege. Auch sei die Vielzahl an Auflagenverstößen zu beachten, ferner der Umstand, dass es der Klägerin habe zugemutet werden können, den Beklagten von den Verzögerungen in Kenntnis zu setzen und Fristverlängerung zu beantragen. Diese Annahmen sind insofern unzutreffend, als die Klägerin mit nahezu der Hälfte der gewährten Zuwendung zweckentsprechend entstandene Kosten ausgeglichen hat. Auch das pauschale Abstellen darauf, dass mehrere Auflagenverstöße feststellbar waren, ohne die Relevanz des jeweiligen Auflagenverstoßes bzw. die Zusammenhänge zwischen den einzelnen Verstößen zu bewerten, trägt die Entscheidung des Beklagten, kein Ermessen ausüben zu müssen, nicht. 48 49 50 51 52
Vorliegend hat die Klägerin nach ihren Darlegungen im Laufe des Bewilligungszeitraums festgestellt, dass die bis dahin durchgeführten Planungen unzureichend waren und das Bauvorhaben zunächst grundlegende Arbeiten an dem Gebäude selbst erforderte. Dies führte einerseits zu - insbesondere wegen dieser Arbeiten - höheren Kosten und andererseits zu Verzögerungen der eigentlich geplanten (nachgelagerten) Arbeiten. Den Gesichtspunkt, dass durch die Ausführung der zusätzlichen (vorrangigen) Arbeiten die Verwirklichung und auch die dauerhafte Nutzung des geförderten Projekts insgesamt nachhaltig gesichert wurde, hat der Beklagte nicht beachtet. Zutreffend hat der Beklagte zwar ausgeführt, dass die Klägerin gegen die finanziellen sowie zeitlichen Vorgaben für das Projekt selbst und auch im Hinblick auf den Nachweis der Mittelverwendung verstoßen hat, zudem hat sie ihre Mitteilungspflichten verletzt. Die Auflagen, gegen die die Klägerin damit verstoßen hat, dienen jedoch nicht in hohem Maße, sondern nur mittelbar dem bei Zuwendungen vorherrschenden Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Vordergründig bezwecken sie, dem Beklagten eine Überwachung des geförderten Projekts parallel zu dessen Durchführung zu ermöglichen, so dass dieser auf eventuell notwendige Änderungen im Rahmen der Projektrealisierung kurzfristig reagieren kann. Auch die abschließende Prüfung des Verwendungsnachweises zeitnah nach dem Ende der geförderten Maßnahme ist in diesem Kontext anzusiedeln. Der Beklagte hat aber bei seinen Erwägungen nicht berücksichtigt, dass im Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch das geförderte Projekt fertiggestellt war, die im Bewilligungszeitraum getätigten Zahlungen über 12.442,33 € zweckentsprechend und letztlich auch zweckerreichend verwendet wurden und auch der Verwendungsnachweis bereits vorlag. Entgegen der Ansicht des Beklagten folgt dabei eine Zweckverfehlung insbesondere nicht aus der fehlenden Fertigstellung zum 31. Dezember 2014, da die Fertigstellung im Bewilligungszeitraum im hier zu beurteilenden Fall nicht vom Zuwendungszweck umfasst war. Der teilweisen Förderung bei verzögerter Fertigstellung steht dabei auch nicht entgegen, dass der Beklagte selbst Erstempfänger der Förderung ist, wobei ausweislich des an den Beklagten gerichteten Zuwendungsbescheides der Sächsischen Aufbaubank vom 9. Mai 2014 der Beklagte einen Verwendungsnachweis erst spätestens zum 31. Dezember 2015 zu erstellen hatte. Dass diese Frist zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Projekts der Klägerin im 53 54 55 56
Mai 2015 und auch bei Übersendung des Verwendungsnachweises an den Beklagten im Juni 2015 noch mehrere Monate vor ihrem Ablauf stand, hätte der Beklagte in seine Erwägungen im Rahmen der Entscheidung über den Widerspruch einstellen müssen. Gegen die Ansicht, dass die verspätete Vorlage des Verwendungsnachweises das Ermessen intendiert, spricht auch, dass der Beklagte im Rahmen des Klageverfahrens nachgereichte Unterlagen geprüft, bewertet und im Ergebnis Ausgaben in Höhe von 6.477,47 € als zuwendungsgemäß angesehen hat, wobei dies nur eine Erklärung im Prozess ohne Änderung des Bescheides darstellt. Besondere Umstände, aus denen sich aufgrund der schriftsätzlichen Äußerung eine materiell-rechtliche Bindung ableiten ließe (SächsOVG, Beschl. v. 21. September 2021 - 6 B 360/21 -, juris Rn. 14), liegen hier nicht vor. Auch die Erhöhung des Finanzbedarfs rechtfertigt aus sich heraus nicht den vollständigen Widerruf der gewährten Zuwendung ohne Ermessensausübung. Da nach Nr. 1.2 ANBest-P Überschreitungen des Finanzplans zulässig sind, wenn der Zuwendungsempfänger sie aus eigenen Mitteln trägt, resultiert aus diesem Auflagenverstoß keine erhebliche Verletzung des haushaltsrechtlichen Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, sodass hieraus ebenfalls kein intendiertes Ermessen folgt. Die Verletzung der Mitteilungspflichten, insbesondere im Hinblick auf die Änderungen der finanziellen und zeitlichen Umstände, hat die Klägerin eingeräumt und dies sinngemäß mit der Überforderung im Zusammenhang mit der Projektrealisierung begründet. Zwar entschuldigt dies den Auflagenverstoß nicht, gleichwohl resultiert auch daraus nicht unmittelbar eine Verletzung der einen Widerruf intendierenden haushaltsrechtlichen Grundsätze. Soweit demgegenüber nach Ansicht des Beklagten mit den bewilligten Leistungen Abriss-/Kernarbeiten finanziert wurden und damit eine zweckwidrige Verwendung der Mittel in den Raum gestellt wird, trifft dies für den Betrag in Höhe von 12.442,33 € nicht zu, da dessen Verwendung zweckentsprechend erfolgte. Hieraus kann ein intendiertes Ermessen ebenfalls nicht resultieren. Auch eine verzögerte bzw. nicht alsbaldige Verwendung der Mittel scheidet für den zuwendungsfähigen Betrag aus, da die im November 2014 an die Klägerin überwiesenen 20.000,00 € insoweit bis Ende Dezember 2014 und damit innerhalb des in Nr. 1.4 ANBest-P konkretisierten Zeitraums von zwei Monaten zur Auszahlung kamen. 57 58
Die Besonderheiten des Einzelfalles hätten daher im Rahmen individueller Ermessenserwägungen in die Entscheidungsfindung Eingang finden müssen. Aber auch für den Fall, dass die dargelegten Auflagenverstöße entgegen der vorstehenden Erwägungen grundsätzlich ein Ermessen intendieren, hätte der Beklagte die von der Klägerin vorgetragenen Aspekte als für einen atypischen Fall ausreichend erachten müssen. Das Vorliegen eines atypischen Falles ergibt sich vorliegend zwar nicht bereits daraus, dass die von dem Beklagten herangezogene Mehrzahl der Verstöße letztlich darauf beruhen, dass die Klägerin durch die ungeplanten Änderungen im Bauablauf zusätzliche Arbeiten durchführen und finanzieren musste und zugleich eine Verzögerung der eigentlich geplanten Arbeiten verursacht wurde. Zu Gunsten der Klägerin ist aber anzuführen, dass sie konsequent trotz der veränderten Rahmenbedingungen die Realisierung des Projekts (unter deutlicher Erhöhung ihres finanziellen Eigenanteils) betrieben hat und die Fertigstellung noch vor Erlass des Widerrufsbescheides unmittelbar absehbar war sowie während des Verwaltungsverfahrens tatsächlich realisiert wurde. Damit hat die Klägerin nicht lediglich Einzelmaßnahmen durchgeführt, die für sich jeweils nicht einzeln förderfähig wären (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 19. Februar 2013 - 1 A 47/11 -, juris Rn. 11). Dass die Klägerin in der sie offenbar überfordernden Situation dabei ihren Mitteilungspflichten nicht unmittelbar nachgekommen ist, lässt die Atypik nicht entfallen. Ausgehend vom Vorliegen eines atypischen Falls fehlt sowohl im Bescheid als auch im Widerspruchsbescheid des Beklagten eine alle Umstände umfassende Ermessensausübung. Der Beklagte hat die von der Klägerin vorgetragenen Umstände ausschließlich im Hinblick auf eine sich daraus ergebende Atypik bewertet, nach deren Verneinung aber keine Ermessensbetätigung erkennbar dargelegt. Soweit im Rahmen des Zulassungsverfahrens vom Beklagten darauf hingewiesen wurde, dass "von der Rückforderung abzusehen … im Rahmen der Ausübung des Ermessens sowie unter Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme verneint (wurde)", findet dies weder im Bescheid noch im Widerspruchsbescheid eine Entsprechung. Auch dafür, dass das Ermessen im gerichtlichen Verfahren nachgeholt wurde (vgl. zu den Voraussetzungen: BVerwG, Urt. v. 13. Dezember 2011 - 1 C 14.10 -, juris Rn. 18), bestehen keine Ansatzpunkte. 2. Soweit der angefochtene Widerruf der Zuwendung im Hinblick auf einen Betrag i. H. v. 12.557,67 € rechtmäßig ist, ergibt sich der Erstattungsanspruch in gleicher Höhe aus § 1 Satz 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Danach sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die 60 61 62
Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10 Satz 1, § 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. Die Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr- Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als elektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des § 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. 63 64 65
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
gez.: Dehoust
Groschupp
Guericke