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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 13.06.2022 – 5 A 118/22

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

des

- Kläger -

- Antragsgegner -

prozessbevollmächtigt:

gegen

das Studentenwerk Dresden Anstalt des öffentlichen Rechts vertreten durch den Geschäftsführer Fritz-Löffler-Straße 18, 01069 Dresden

- Beklagter -

- Antragsteller -

wegen

Ausbildungsförderung hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

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hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Munzinger, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Döpelheuer und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Helmert am 13. Juni 2022 beschlossen: Der Antrag des Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 27. Januar 2022 - 1 K 1638/19 - zuzulassen, wird verworfen. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung ist unzulässig. 1. Der Beklagte hat innerhalb der jeweiligen gesetzlichen Frist weder den Antrag auf Zulassung der Berufung noch die Zulassungsbegründung in der gesetzlich vorgeschriebenen Form eingereicht. Nach § 55d Satz 1 VwGO sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig (§ 55d Satz 3 VwGO). Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen (§ 55d Satz 4 VwGO). Der Beklagte hat gegen das ihm am 2. Februar 2022 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts am 22. Februar 2022 per Fax einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Am 24. Februar 2022 ist das Original dieses Schriftsatzes beim Verwaltungsgericht eingegangen. Einen Hinweis auf eine vorübergehende Unmöglichkeit der Einreichung als elektronisches Dokument gemäß § 55a VwGO 1 2 3 4

3 enthielt die Antragsschrift nicht. In elektronischer Form wurde der Antrag erst am 8. April 2022 nachgereicht. Der Beklagte wurde mit gerichtlichem Schreiben vom 7. März 2022 darauf hingewiesen, dass der Zulassungsantrag unzulässig sein dürfte, weil er entgegen § 55d VwGO nicht in elektronischer Form im Sinne des § 55a eingereicht wurde. Daraufhin hat der Beklagte mit per Fax übersandtem Schreiben vom 11. März 2022 mitgeteilt, dass das beBePO auf der Softwareplattform „Governikus“ samt erforderlicher Übermittlungstechnik bei ihm seit Januar 2022 eingerichtet sei. Die Übermittlung des hier in Rede stehenden Berufungszulassungsantrages auf elektronischem Wege in der gesetzlich vorgeschriebenen Form sei vorübergehend aus Gründen, die er nicht zu vertreten habe, nicht möglich. Eine neuerliche Nachfrage habe noch keine Klärung ergeben (Fehlerbearbeitungsprobleme beim zuständigen Landesbetrieb Sächsische Informatik Dienste - SID). Auf die Bitte des Gerichts um Mitteilung, ob die Übermittlung per beBePO seit Januar 2022 funktioniert habe und ab wann es dann technische Probleme gegeben habe, die einer Übersendung per beBePO entgegen stehen, oder ob eine Übermittlung per beBePO trotz der Einrichtung seit Januar 2022 noch nicht erfolgen konnte, hat der Beklagte mit Fax vom 30. März 2022 ausgeführt: Er habe die beBePO-Software „Governikus“ frühzeitig im August 2021 beschafft und auf seinem IT-System installiert. Zuständig für das weitere Verfahren der technischen Inbetriebnahme des beBePO sei der für den Beklagten zuständige Anstaltsträger Freistaat Sachsen. Dies sei vorwegzuschicken, da es ein bezeichnendes Licht auf die nach wie vor nicht gelösten (IT-)technischen beBePO- Probleme werfe, welche nicht beim Beklagten lägen. Der Freistaat Sachsen habe es zu vertreten, dass der Beklagte sein mit Zertifizierung der Bundesnotarkammer zugewiesenes beBePO nicht nutzen könne. Dies seien ganz klar (IT-anwendungs)- technische Probleme, die, wenn auch bereits länger andauernd, dennoch auch im VwGO-Sinne nur vorübergehender Natur seien. Der SID sei mit der lmplementierung in der „Zielkurve“. Am 30. März 2022 hat der Beklagte die Zulassungsbegründung per Fax beim Oberverwaltungsgericht eingereicht. Am 8. April 2022 hat der Beklagte die Antragsschrift vom 22. Februar 2022 und die Zulassungsbegründung vom 30. März 2022 in einer den Anforderungen des § 55a VwGO entsprechenden Weise elektronisch beim Oberverwaltungsgericht nachgereicht. 5 6

4 Damit hat der Beklagte nicht im Sinn des § 55d Satz 4 Halbsatz 1 VwGO glaubhaft gemacht, dass die fehlende Möglichkeit, die Zulassungsschrift als elektronisches Dokument zu übermitteln, auf vorübergehenden technischen Gründen im Sinn von § 55d Satz 3 VwGO beruhte. Denn § 55d Satz 3 VwGO entbindet professionelle Einreicher nicht von der Notwendigkeit, die notwendigen technischen Einrichtungen für die Einreichung elektronischer Dokumente vorzuhalten und bei technischen Ausfällen unverzüglich für Abhilfe zu sorgen. Im Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Parallelvorschrift des § 130d ZPO (BT-Drs. 17/12634 vom 6. März 2013, S. 27 f.) heißt es: „Die zwingende Benutzung kann allerdings nicht gelten, wenn die Justiz aus technischen Gründen nicht auf elektronischem Wege erreichbar ist. Für diesen Fall erlaubt Satz 2 (entspricht § 55d Satz 3 VwGO) eine Einreichung auf herkömmlichem Weg. Dies ist jedoch, um Missbrauch auszuschließen, bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen. Satz 2 sieht im Einzelnen vor, dass weiterhin auf die nach den allgemeinen Vorschriften zulässigen Einreichungsformen (Übermittlung in Papierform oder Übermittlung durch einen Telefaxdienst gemäß § 130 Nr. 6) ausgewichen werden kann, solange - etwa wegen eines Serverausfalls - die elektronische Übermittlung vorübergehend aus technischen Gründen nicht möglich ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Ursache für die vorübergehende technische Unmöglichkeit in der Sphäre des Gerichts oder in der Sphäre des Einreichenden zu suchen ist. Denn auch ein vorübergehender Ausfall der technischen Einrichtungen des Rechtsanwalts soll dem Rechtsuchenden nicht zum Nachteil gereichen. Die Möglichkeit der Ersatzeinreichung kann vor allem zur Wahrung materiell- rechtlicher Verjährungs- oder Aus- schlussfristen erforderlich sein, in die keine Wiedereinsetzung gewährt werden kann und bei denen § 167 eine Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Eingangs bei Gericht vorsieht. Allerdings wird durch die Einschränkung „aus technischen Gründen“ und „vorübergehend“ klargestellt, dass professionelle Einreicher hierdurch nicht von der Notwendigkeit entbunden sind, die notwendigen technischen Einrichtungen für die Einreichung elektronischer Dokumente vorzuhalten und bei technischen Ausfällen unverzüglich für Abhilfe zu sorgen. Satz 3 (entspricht § 55d Satz 4 VwGO) sieht daher auch vor, dass die technische Unmöglichkeit einschließlich ihrer vorübergehenden Natur glaubhaft zu machen ist. Die Glaubhaftmachung soll möglichst gleichzeitig mit der Ersatzeinreichung erfolgen. Jedoch sind Situationen denkbar, bei denen der Rechtsanwalt erst kurz vor Fristablauf feststellt, dass eine elektronische Einreichung nicht möglich ist und bis zum Fristablauf keine Zeit mehr verbleibt, die Unmöglichkeit darzutun und glaubhaft zu machen. In diesem Fall ist die Glaubhaftmachung unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) nachzuholen. Auf Anforderung des Gerichts sind Rechtsanwälte oder sonstige durch die Vorschrift betroffene Einreicher verpflichtet, eine Einreichung - bei Ersatzeinreichung in Papierform zusätzlich - in elektronischer Form vorzunehmen.“ Den Ausführungen des Beklagten lässt sich entnehmen, dass er jedenfalls bis Ende März 2022 elektronische Dokumente in einer den Anforderungen des § 55a VwGO genügenden Form nicht versenden konnte, er die notwendigen technischen 7 8 9

5 Einrichtungen für die Einreichung elektronischer Dokumente also noch nicht vorgehalten hatte. Hierbei handelt es sich entgegen seiner Auffassung nicht um eine, wenn auch länger andauernde, vorübergehende Unmöglichkeit aus technischen Gründen im Sinne des § 55d Satz 3 VwGO. Denn eine solche liegt nur vor, wenn die notwendigen technischen Einrichtungen funktionsfähig vorhanden waren und es im Anschluss zu technischen Ausfällen - etwa einem Serverausfall – kommt (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 31. März 2022 – 19 A 448/22.A -, juris Rn. 6). Der Beklagte war jedoch bis Ende März 2022 durchgehend zur Übermittlung elektronischer Dokumente nicht in der Lage. Dieses Normverständnis ergibt sich auch aus § 55d Satz 4 Halbsatz 2 VwGO, da das Nachreichen eines elektronischen Dokuments nur bei kurzfristigen technischen Störungen in Betracht kommt. Rechtlich unerheblich ist, ob die Ursache dafür, dass dem Beklagten erst Anfang April 2022 eine den Anforderungen des § 55a VwGO genügende elektronische Übermittlung möglich war, bei ihm selbst oder beim Freistaat Sachsen lag. Die von Amts wegen zu beachtende Verletzung der vorgeschriebenen elektronischen Form führt zur Unwirksamkeit der Prozesserklärung (vgl. BayVGH, Beschl. v. 6. Mai 2022 - 10 ZB 22.827 -, juris Rn. 2; OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 7. April 2022 - 13 A 10278/22 -, juris Rn. 2; OVG Berlin-Bbg., Beschl. v. 7. Februar 2022 - 6 N 19/22 - juris Rn. 2; OVG Schl.-H., Beschl. v. 25. Januar 2022 - 4 MB 78/21 -, juris Rn. 4 und OVG LSA, Beschl. v. 18. Januar 2022 - 1 L 98/21.Z -, juris Rn. 4). 2. Der Antrag ist auch unzulässig, weil mit dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag das Vorliegen des geltend gemachten Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt ist. Solche Zweifel sind anzunehmen, wenn der Antragsteller innerhalb der Zweimonatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens offen erscheint (SächsOVG, Beschl. v. 2. Juni 2015 - 5 A 42/13 -, juris Rn. 9, st. Rspr.; BVerfG, Beschl. v. 23. Juni 2000, DVBl. 2000, 1458; Beschl. v. 10. September 2009, NJW 2009, 3642). Der Antragsteller muss sich mit den Argumenten, die das Verwaltungsgericht für die angegriffene Rechtsauffassung oder Sachverhaltsdarstellung und -würdigung angeführt hat, inhaltlich auseinandersetzen und aufzeigen, warum sie aus seiner Sicht nicht tragfähig sind (SächsOVG, Beschl. v. 28. November 2012 - 3 A 937/10 -, juris m. w. N.). 10 11

6 Diesen Anforderungen wird die Zulassungsbegründung nicht gerecht, da es bereits an einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung fehlt. Der Beklagte führt aus, die Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils ergebe sich daraus, dass sich das Verwaltungsgericht mit den tragenden Gründen des Ausgangsbescheids nicht hinreichend auseinandergesetzt habe. Diese Gründe habe die Widerspruchsbehörde im angefochtenen Widerspruchsbescheid dezidiert aufgegriffen. Der Beklagte zitiert sodann die Passage aus dem Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2019, die vom Verwaltungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt worden sein soll. Das Verwaltungsgericht hat sich jedoch in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils mit den beiden in der zitierten Passage enthaltenen Begründungssträngen, wonach der Kläger nicht in ein höheres, sondern vom zehnten Fachsemester zurück in das siebte Fachsemester gewechselt sei, und der Kläger auch nicht so gestellt werden könne wie ein Studierender, der von Anfang an im Diplomstudiengang Bildende Kunst studiert hat, auseinandergesetzt. Es hätte dem Beklagten oblegen, sich in der Zulassungsbegründung mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen. Dem werden die - unzutreffende - Behauptung einer fehlenden Auseinandersetzung und eine bloße Wiederholung der Begründung des Widerspruchsbescheids nicht gerecht. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 188 Satz 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

gez.: Munzinger

Döpelheuer

Helmert

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