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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil vom 14.06.2022 – 2 A 1244/19

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

In der Verwaltungsrechtssache

der gGmbH vertreten durch den Geschäftsführer

- Klägerin -

- Berufungsklägerin -

prozessbevollmächtigt:

gegen

den Freistaat Sachsen vertreten durch das Landesamt für Schule und Bildung Standort Leipzig Nonnenstraße 17 A, 04229 Leipzig

- Beklagter -

- Berufungsbeklagter -

wegen

Schulfinanzierung 1. August 2008 bis 31. Juli 2009 hier: Berufung

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hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke ohne mündliche Verhandlung am 14. Juni 2022 für Recht erkannt: Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 22. November 2019 - 7 K 1590/15 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Gewährung staatlicher Finanzhilfe für Schüler der von der Klägerin in L in freier Trägerschaft (bis zum Schuljahr 2014/2015) betriebenen Berufsfachschule für medizinische Dokumentation, die sich im Schuljahr 2008/2009 im dritten Ausbildungsjahr befanden, im Zeitraum 1. August 2008 bis 31. Juli 2009. Mit Bescheid vom 25. August 2004 erteilte das Regionalschulamt Leipzig der Klägerin die Genehmigung, ab dem Schuljahr 2004/2005 eine Berufsfachschule für medizinische Dokumentation (im Folgenden: Berufsfachschule) am Standort L zu errichten und zu betreiben. Auf den Antrag der Klägerin bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 20. Oktober 2009 für 33,5 Schüler, die sich im Schuljahr 2008/2009 im ersten und zweiten Ausbildungsjahr befanden, eine staatliche Finanzhilfe in Höhe von (33,5 Schüler x 2.746,44 € =) 92.005,74 € und lehnte den Antrag für 13 Schüler im dritten Ausbildungsjahr ab. Nach § 14 SächsFrTrSchulG erhielten genehmigte Ersatzschulen auf Antrag Zuschüsse des Landes. Für Schüler berufsbildender Schulen, die bereits im Schuljahr 2006/2007 an der Ersatzschule in demselben Bildungsgang beschult worden seien, betrage die Wartefrist nach der Übergangsvorschrift des § 19a Abs. 6 SächsFrTrSchulG gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 SächsFrTrSchulG a. F. vier Jahre. Die Klägerin habe den Betrieb der Berufsfachschule erst im Schuljahr 2005/2006 aufgenommen, so dass die vierjährige Wartefrist noch nicht erfüllt sei. Den gegen die Nichtberücksichtigung der 13 Schüler, die ihre Ausbildung vor dem 1. August 2007 begonnen haben, gerichteten Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Endwiderspruchsbescheid vom 5. Oktober 2015 im 1 2

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Wesentlichen aus den Gründen des Ausgangsbescheids zurück. Hiergegen erhob die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Leipzig. Unter dem 18. September 2018 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass er den Anspruch auf staatliche Finanzhilfe für die 13 Schüler im dritten Ausbildungsjahr dem Grunde nach anerkenne, und wies im Schreiben vom 30. Oktober 2018 darauf hin, dass zur Höhe der noch streitigen Finanzhilfe § 19a Abs. 6 Satz 3 SächsFrTrSchulG in der Fassung ab 1. August 2007 zu beachten sei. Danach sei die Finanzhilfe auf die nachgewiesenen tatsächlichen Ausgaben des laufenden Schulbetriebs beschränkt. Diese habe die Klägerin im Verwendungsnachweis vom 19. April 2010 für das Schuljahr 2008/2009 mit 93.812,44 € angegeben. Bewilligt worden seien 93.746,38 €, so dass sich eine Differenz von 66,06 € ergebe. Nachdem der Beklagte die Zahlung dieses Betrages in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts zugesagt hatte, erklärten die Klägerin und der Beklagte den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt. Mit Urteil vom 22. November 2019 - 7 K 1590/15 - stellte das Verwaltungsgericht Leipzig das Verfahren im Umfang der Erledigung ein und wies die Klage, mit der die Klägerin für weitere 13 Schüler der Berufsfachschule eine staatliche Finanzhilfe in Höhe von (13 Schüler x 3.931,00 € =) 51.103,00 € begehrte, im Übrigen ab. Für die Schüler, die schon im Schuljahr 2006/2007 an der Berufsfachschule beschult worden seien, gelte nach § 19a Abs. 6 Satz 3 SächsFrTrSchulG eine Sonderregelung, die die staatliche Finanzhilfe auf die nachgewiesenen tatsächlichen Ausgaben des laufenden Schulbetriebs beschränke. Da die Klägerin keine höheren Ausgaben nachgewiesen habe als im Verwendungsnachweis vom 19. April 2010 angegeben, sei ein höherer Anspruch auf staatliche Finanzhilfe ausgeschlossen. Wegen der weiteren Begründung werde gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf den Bescheid vom 20. Oktober 2009 und den Endwiderspruchsbescheid vom 5. Oktober 2015 Bezug genommen. Auf den Antrag der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 21. Februar 2022 die Berufung auf Grundlage von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, zu deren Begründung die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Sie habe Anspruch auf Zuschüsse für 13 Schüler des Bildungsgangs Medizinischer Dokumentationsassistent. Dieser sei dem Grund nach nicht streitig. Der Höhe nach habe das Verwaltungsgericht sowohl den regelmäßigen als auch den durch Übergangsvorschrift erhöhten Zuschuss versagt. Die Zahlung des regelmäßigen Zuschusses setze nur die Beschulung der Schüler voraus und sei nicht wie der erhöhte 3 4 5

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Zuschuss aus der Übergangsvorschrift an die Höhe der tatsächlichen Ausgaben gebunden. Sie habe aber auch Anspruch auf den erhöhten Zuschuss, denn es könne von ihr nicht verlangt werden, Ausgaben zu tätigen und nachzuweisen, wenn sie nicht sicher sein könne, ob sie den Zuschuss bekommen werde. Die Bindung an die tatsächlichen Ausgaben ermögliche dem Beklagten, die Verwendung der gezahlten Sätze stärker zu kontrollieren als sonst vorgesehen. Der Beklagte habe in allen Fällen, in denen die Übergangsvorschrift anzuwenden gewesen sei, die erhöhten Zuschüsse gezahlt und anschließend den Verwendungsnachweis darauf hin geprüft, ob tatsächliche Ausgaben in Höhe des Zuschusses nachgewiesen worden seien. Der Beklagte dürfe nicht davon profitieren, dass er die Zahlung des Zuschusses rechtswidrig verweigert habe. Die Klägerin beantragt: „Das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 22.11.2019 wird abgeändert, soweit die Klage abgewiesen wurde. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Schuljahr für die Zeit vom 01.08.2009 bis zum 31.07.2010 weitere 51.103 € Zuschuss zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszins ab Rechtshängigkeit.“ Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus: Jede weitere Bewilligung von Zuschüssen für die Berufsfachschule im Schuljahr 2008/2009 müsse zeitgleich nach § 9 Abs. 5 ZuschussVO widerrufen werden, weil eine zweckentsprechende Verwendung der Zuschüsse unmöglich sei; es liege eine Ermessensreduzierung auf Null vor. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin davon ausgehe, ihr hätte für alle Schüler zumindest ein Anspruch auf Bewilligung des regulären Schülerausgabesatzes in Höhe von 2.746,44 € zugestanden, wäre dieser nicht mehr durchsetzbar. Alle tatsächlichen Ausgaben für den Betrieb der Berufsfachschule seien durch die bewilligten Zuschüsse zu 100 % gedeckt, was durch die Angaben im Verwendungsnachweis belegt werde; eine nachträgliche Korrektur dieser Angaben sei ausgeschlossen. Es stelle sich daher die Frage, wofür die Klägerin den begehrten Betrag, der einer Zweckbindung unterliege, verwenden wolle. Der Betrieb der Berufsfachschule sei seit dem Schuljahr 2015/2016 endgültig aufgegeben worden. Ein Anspruch auf den höheren (alten) Schülerausgabesatz von 3.931,00 € sei 6 7 8

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durch die Begrenzung in § 19a Abs. 6 Satz 3 SächsFrTrSchulG erst Recht ausgeschlossen. Mit Schriftsätzen vom 4. Mai 2022 und 5. Mai 2022 haben sich die Klägerin und der Beklagte mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Behördenakten des Beklagten, die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Leipzig und des Zulassungs- und Berufungsverfahrens verwiesen. Entscheidungsgründe Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 101 Abs. 2 VwGO). 1. Die Berufung ist zulässig. Soweit die Klägerin mit dem im Berufungsverfahren schriftsätzlich gestellten Antrag die Gewährung weiterer staatlicher Finanzhilfe „für die Zeit vom 01.08.2009 bis zum 31.07.2010“ begehrt, handelt es sich um ein offensichtliches Schreibversehen. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist vielmehr, wie sich aus den Ausführungen in der Berufungsbegründung ergibt, ein Zuschussanspruch für das Schuljahr 2008/2009, wie ihn die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht und über den das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil entschieden hat. 2. Die Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat für 13 Schüler ihrer Berufsfachschule für medizinische Dokumentation, die sich im Schuljahr 2008/2009 im dritten Ausbildungsjahr befanden, keinen Anspruch auf staatliche Finanzhilfe. Der Bescheid des Beklagten vom 20. Oktober 2009 in Gestalt des Endwiderspruchsbescheids vom 5. Oktober 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). a) Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist § 19a Abs. 6 Satz 1 SächsFrTrSchulG vom 4. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 37), eingefügt durch Art. 7 Haushaltsbegleitgesetz 2007/2008 vom 15. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 515, 519, ber. 2007 S. 25; SächsFrTrSchulG n. F.) und am 1. August 2007 in Kraft getreten. Nach 9 10 11 12 13 14 15

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dieser Vorschrift finden §§ 14, 15 SächsFrTrSchulG und u. a. § 2 Abs. 2 sowie § 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Gewährung von Zuschüssen für Schulen in freier Trägerschaft vom 16. Dezember 1997 (SächsGVBl. S. 682; ZuschussVO 1997), die zuletzt durch Art. 20 des Gesetzes vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167, 178) geändert worden ist, jeweils in der vor dem 1. August 2007 geltenden Fassung für solche Schüler berufsbildender Schulen bis zum Ende ihrer Beschulung im jeweiligen Ausbildungsgang Anwendung, die bereits im Schuljahr 2006/2007 an der Ersatzschule in demselben Bildungsgang beschult wurden. Hintergrund der Übergangsregelung ist ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs der Staatsregierung zu Art. 7 Haushaltsbegleitgesetz 2007/2008, Änderung des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft (LT-Drs. 4/6175 S. 43 ff., 87) vor allem, dass sich die staatliche Finanzhilfe für Schüler, die bereits vor In-Kraft- Treten des Gesetzes (am 1. August 2007) an einer berufsbildenden Schule beschult wurden, grundsätzlich nach bisher geltendem Recht bemisst. Dadurch wird das Vertrauen darauf geschützt, dass während laufender Ausbildungen keine grundlegende Änderung der Finanzierung berufsbildender Ersatzschulen eintritt. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 SächsFrTrSchulG in der bis zum 31. Juli 2007 geltenden Fassung von Art. 7 Haushaltsbegleitgesetz 2001/2002 vom 14. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 513; SächsFrTrSchulG a. F.) erhalten die als Ersatzschulen genehmigten Schulen in freier Trägerschaft nach einer Wartefrist von vier Jahren auf Antrag Zuschüsse des Landes. Die Zuschüsse umfassen gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 SächsFrTrSchulG a. F. bei - wie hier - berufsbildenden Schulen bis zu 80 vom Hundert der für den laufenden Betrieb erforderlichen Personal- und Sachkosten entsprechender öffentlicher Schulen und werden als jährliche Pauschalen je Schüler und Schulart gemäß § 2 ZuschussVO 1997 gewährt. Eine Anpassung der Pauschalen erfolgt nach den Vorgaben in § 15 Abs. 2 Satz 3 SächsFrTrSchulG a. F. und § 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 ZuschussVO 1997 jeweils zum 1. August. Ausgehend davon beträgt der Zuschusssatz für die Schüler der Berufsfachschule der Klägerin, die die Schule bereits im Schuljahr 2006/2007 besucht haben, im Schuljahr 2008/2009, wie zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht, 3.931,00 €. Hierbei handelt es sich um 13 Schüler, die die gemäß § 43 Abs. 2 Berufsfachschulordnung (BFSO) dreijährige Ausbildung zur Staatlich geprüften Dokumentationsassistentin/zum Staatlich geprüften Dokumentationsassistent im Schuljahr 2006/2007 an der Schule begonnen und sich im Schuljahr 2008/2009 mithin im dritten Ausbildungsjahr befunden haben. 16 17 18

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aa) Diesem Anspruch kann der Beklagte zwar nicht entgegenhalten, dass die Wartefrist noch nicht abgelaufen sei. Für die Berufsfachschule der Klägerin galt ursprünglich die vierjährige Wartefrist nach § 14 Abs. 2 Satz 2 SächsFrTrSchulG a. F., auf den § 19a Abs. 6 Satz 1 SächsFrTrSchulG n. F. verweist. Indessen richtet sich die Wartefrist auch für Schüler, die die Berufsfachschule bereits im Schuljahr 2006/2007 besucht haben, nach § 14 Abs. 3 Satz 1 SächsFrTrSchulG n. F. und beträgt somit lediglich drei Jahre. Dies ergibt sich aus § 19a Abs. 2 SächsFrTrSchulG n. F. Danach wird der Lauf von Wartefristen nach dem vor dem 1. August 2007 geltenden Recht auf den Lauf von Wartefristen nach § 14 Abs. 3 SächsFrTrSchulG n. F. angerechnet. Der Betrieb der Berufsfachschule wurde im Schuljahr 2005/2006 aufgenommen. Von der vierjährigen Wartefrist waren im Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 14 Abs. 3 SächsFrTrSchulG n. F. am 1. August 2007 zwei Jahre verstrichen. Wird dieser Zeitraum, wie in der Übergangsvorschrift des § 19a Abs. 2 SächsFrTrSchulG n. F. angeordnet, auf die ab dem 1. August 2007 geltende dreijährige Wartefrist nach § 14 Abs. 3 Satz 1 SächsFrTrSchulG n. F. angerechnet, mithin bei der Fristberechnung berücksichtigt, endete die Wartefrist für die Berufsfachschule der Klägerin mit Ablauf des Schuljahres 2007/2008 (vgl. Senatsurt. v. 12. August 2016 - 2 A 646/13 -, juris Rn. 21, 22, 23). bb) Zu Recht beruft sich der Beklagte indessen darauf, dass die staatliche Finanzhilfe nach § 19a Abs. 6 Satz 1 SächsFrTrSchulG n. F. für die Schüler im dritten Ausbildungsjahr gemäß § 19a Abs. 6 Satz 3 SächsFrTrSchulG n. F. auf die nachgewiesenen tatsächlichen Ausgaben des laufenden Schulbetriebs beschränkt ist. Diese beliefen sich für die Berufsfachschule der Klägerin im Schuljahr 2008/2009 gemäß dem Verwendungsnachweis vom 19. April 2010 auf insgesamt 93.812,44 €. Den Ausgaben standen Einnahmen in Höhe von 93.746,38 € gegenüber, die sich zum einen aus der für 33,5 Schüler im ersten und zweiten Ausbildungsjahr mit dem auf Grundlage von §§ 14, 15 SächsFrTrSchulG n. F. ergangenen und insoweit bestandskräftigen Bescheid vom 20. Oktober 2009 bewilligten staatlichen Finanzhilfe in Höhe von 92.005,74 € und zum anderen aus der Erhöhung der Finanzhilfe wegen Schulgeldverzichts um 1.740,64 € zusammensetzt. Den sich danach ergebenden Fehlbetrag in Höhe von (93.812,44 € - 93.746,38 € =) 66,06 € hat der Beklagte an die Klägerin bezahlt. Damit hat es sein Bewenden. Dass sie im Vertrauen auf die Fortgeltung der Zuschussätze im bisherigen Umfang für den Betrieb der Berufsfachschule im Schuljahr 2008/2009 höhere tatsächliche Ausgaben als im Verwendungsnachweis angegeben getätigt hätte, behauptet die Klägerin letztlich selbst nicht und hat sie auch im Berufungsverfahren nicht dargelegt; hierfür bestehen 19

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auch sonst keine Anhaltspunkte. Ihr Einwand, von ihr könne nicht verlangt werden, Ausgaben zu tätigen und nachzuweisen, solange sie den erhöhten Zuschuss nicht bekommen habe, führt ebenfalls nicht weiter. Die Klägerin muss sich vielmehr an ihren Angaben im Verwendungsnachweis festhalten lassen. Ein Anspruch auf staatliche Finanzhilfe nach Maßgabe von § 19a Abs. 6 Satz 1 SächsFrTrSchulG n. F. für die Schüler ihrer Berufsfachschule, die sich im Schuljahr 2008/2009 im dritten Ausbildungsjahr befanden, steht ihr daher nicht zu. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang geltend macht, für den Anspruch auf nachträglichen Zuschuss komme es nicht darauf an, ob sie den Zuschussbetrag in dem Jahr ausgegeben habe, für das der Zuschuss berechnet worden sei, sondern darauf, ob sie nach Auszahlung des Zuschusses die Verwendung der Mittel zu irgendeinem Zeitpunkt nachweisen könne, auch hätten die Schulträger Rücklagen aus den Zuschussmitteln bilden können, so dass nicht nur denkbar sei, dass sie den jetzt beantragten Zuschussbetrag in den Schuljahren bis 2015/2016 in der Berufsfachschule bereits ausgegeben habe und jetzt lediglich ein Defizit decke, sondern auch, dass eine bei Beendigung des Bildungsgangs noch vorhandene Rücklage auf eine andere Schule übertragen worden sei, übersieht sie, dass Rücklagen keine Ausgaben für den laufenden Schulbetrieb i. S. v., § 19a Abs. 6 Satz 3 SächsFrTrSchulG n. F. sind. Rücklagen aus in einzelnen Schuljahren nicht oder teilweise nicht verwendeten staatlichen Finanzhilfen dienen nicht dazu, die Ausgaben des laufenden Schulbetriebs zu bestreiten, sondern verbessern die finanzielle Ausstattung der Träger privater Ersatzschulen. Letzteres ist indes, wie vorstehend ausgeführt, nicht Sinn und Zweck der Gewährung staatlicher Finanzhilfe nach der Übergangsregelung des § 19a Abs. 6 Satz 1 SächsFrTrSchulG n. F. für bereits im Schuljahr 2006/2007 an einer berufsbildenden Ersatzschule unterrichtete Schüler. Da die Klägerin ihren Angaben im Verwendungsnachweis zufolge keine Rücklagen gebildet hatte, kann dahinstehen, welche rechtlichen Folgen eine vorhandene Rücklage für den in Rede stehenden Zuschussanspruch hätte. Im Übrigen steht, unabhängig davon, die in § 19a Abs. 6 Satz 3 SächsFrTrSchulG n. F. angeordnete Beschränkung der staatlichen Finanzhilfe nach § 19a Abs. 6 Satz 1 SächsFrTrSchulG n. F. auf die nachgewiesenen tatsächlichen Ausgaben des laufenden Schulbetriebs in Einklang mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 7 Abs. 4 GG, Art. 102 Abs. 3 SächsVerf. Art. 7 Abs. 4 GG, Art. 102 Abs. 3 SächsVerf gewährleistet das Recht, private Schulen zu errichten und sie vorbehaltlich staatlicher Genehmigung nach Maßgabe der Landesgesetze als Ersatz für öffentliche Schulen zu 20 21

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betreiben. Gegenstand der aus der Privatschulfreiheit herzuleitenden staatlichen Förderpflicht sind Leistungen, die ihrem Umfang nach sicherstellen, dass die Genehmigungsanforderungen aus Art. 7 Abs. 4 Satz 3 und 4 GG, Art. 102 Abs. 3 Satz 3 und 4 SächsVerf durch die Ersatzschulen gleichzeitig und auf Dauer erfüllt werden können und dass auch Neugründungen praktisch möglich bleiben. Da Schutzobjekt das Ersatzschulwesen als Institution ist, hat sich der Umfang der verfassungsrechtlich gebotenen Förderung an dessen existenziellen Bedürfnissen zu orientieren (vgl. BVerfG, Urt. v. 8. April 1987, BVerfGE 75, 40 ff; SächsVerfGH, Urt. v. 15. November 2013, SächsVBl. 2014, 83 ff.; Senatsurt. v. 24. November 2020 - 2 A 430/19 -, juris Rn. 29, 30). Von daher begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass der Gesetzgeber die Gewährung staatlicher Finanzhilfe nach dem Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft in der bis zum 31. Juli 2007 geltenden Fassung für Schüler berufsbildender Ersatzschulen, die ihre Ausbildung vor dem 1. August 2007 begonnen haben, übergangsweise davon abhängig gemacht hat, dass die Finanzhilfe erforderlich ist, um die im betreffenden Schuljahr tatsächlich angefallenen Ausgaben des laufenden Schulbetriebs zu decken. Darin liegt ersichtlich keine Verletzung des dem Gesetzgeber bei der Erfüllung seiner aus der Privatschulfreiheit des Art. 7 Abs. 4 GG, Art. 102 Abs. 3 SächsVerf folgenden Förderpflicht zukommenden Gestaltungs- und Einschätzungsspielraums. Es genügt, wenn die staatliche Förderung die Lebensfähigkeit des Ersatzschulwesens als solches gewährleistet (vgl. SächsVerfGH, Urt. v. 15. November 2013, SächsVBl. 2014, 83, 88; Senatsurt. v. 24. November 2020 - 2 A 430/19 -, juris Rn. 45). Hiervon ist, wie auch die Klägerin nicht in Abrede stellt, nach den vorstehenden Ausführungen für das im Streit stehende Schuljahr 2008/2009 auszugehen. b) Einen Anspruch auf staatliche Finanzhilfe kann die Klägerin nicht aus § 19a Abs. 6 Satz 2 SächsFrTrSchulG n. F., eingefügt durch Art. 19 Haushaltsbegleitgesetz 2009/2010 vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 885) mit Wirkung vom 1. August 2007, herleiten. Danach wird für Schüler berufsbildender Schulen, die bereits im Schuljahr 2006/2007 an der Ersatzschule beschult wurden, mindestens der Betrag gewährt, der sich bei Anwendung des § 15 in Verbindung mit der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Gewährung von Zuschüssen für Schulen in freier Trägerschaft vom 16. Mai 2007 (SächsGVBl. S. 176), in der jeweils geltenden Fassung, ergäbe. Die Vorschrift findet vorliegend indessen keine Anwendung. Dies ergibt sich aus der Begründung zum Gesetzentwurf der Staatsregierung zu Art. 18 Haushaltsbegleitgesetz 2009/2010, Änderung des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft (LT-Drs. 4/12990 S. 50, 131). Dort heißt 22

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es, dass § 19a Abs. 6 SächsFrTrSchulG in der bislang geltenden Fassung eine Übergangsvorschrift ist, die zum Schutz freier beruflicher Schulträger die begrenzte Fortgeltung der bisherigen Rechtsgrundlagen für die staatliche Finanzhilfe anordnet. Mittlerweile habe sich insbesondere vor dem Hintergrund neuer Rechtsprechung gezeigt, dass die Anwendung der bisherigen Rechtsgrundlagen in einigen Fällen dazu führen kann, dass die staatliche Finanzhilfe nach „altem“ Recht geringer ist als die staatliche Finanzhilfe nach „neuem“ Recht. Das entspricht nicht dem Zweck der Vorschrift. Daher soll sie nunmehr um eine Bestimmung ergänzt werden, die sichert, dass die nach „altem“ Recht gewährte staatliche Finanzhilfe jedenfalls die Höhe erreicht, die sich nach „neuem“ Recht ergäbe. Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der Schüler im dritten Ausbildungsjahr der Berufsfachschule der Klägerin im Schuljahr 2008/2009 nicht vor. Der Zuschusssatz nach § 19a Abs. 6 Satz 1 SächsFrTrSchulG n. F. i. V. m. §§ 14, 15 SächsFrTrSchulG a. F. beträgt 3.931,00 € und übersteigt damit den Zuschusssatz nach § 19a Abs. 6 Satz 2 SächsFrTrSchulG n. F., der lediglich 2.746,44 € beträgt. Hinzu kommt, dass auch die staatliche Finanzhilfe nach § 19a Abs. 6 Satz 2 SächsFrTrSchulG n. F., anders als die Klägerin meint, durch § 19a Abs. 6 Satz 3 SächsFrTrSchulG n. F. auf die nachgewiesenen tatsächlichen Ausgaben des laufenden Schulbetriebs beschränkt wird. Dies ist insofern systemgerecht, als es sich auch bei dem „niedrigeren“ Zuschusssatz nach § 19a Abs. 6 Satz 2 SächsFrTrSchulG n. F. der Sache nach um staatliche Finanzhilfe nach bisherigem Recht i. S. v. § 19a Abs. 6 Satz 1 SächsFrTrSchulG n. F. handelt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. 23 24 25

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Die Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr- Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als elektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des § 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

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Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Grünberg

Hahn

Henke

Beschluss Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 51.103,00 € festgesetzt.

Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 3 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Grünberg

Hahn

Henke

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