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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil vom 14.06.2022 – 2 A 955/20

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

In der Verwaltungsrechtssache

des

- Kläger -

- Berufungskläger -

prozessbevollmächtigt:

gegen

den Freistaat Sachsen vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Dresden Ständehaus Schloßplatz 1, 01067 Dresden

- Beklagter -

- Berufungsbeklagter -

prozessbevollmächtigt: Landesamt für Steuern und Finanzen Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden

wegen

Zulage gem. § 46 BBesG a. F. hier: Berufung

2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. Juni 2022 für Recht erkannt: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 11. November 2020 - 8 K 1496/19 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger, Justizbeamter im Dienst des Beklagten, begehrt die Nachzahlung einer Verwendungszulage für die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben in Höhe der Differenz zwischen den Besoldungsgruppen A 11 und A 12 für den Zeitraum 1. Februar 2011 bis 31. Mai 2015. Der Kläger wurde nach Abschluss der Laufbahnausbildung zum Diplom-Rechtspfleger am 15. November 1995 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Justizinspektor z. A. (A 9) ernannt. Mit Wirkung vom 1. Juni 1998 wurde er zum Justizinspektor (A 9) ernannt und mit Wirkung vom 4. September 1999 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Zum 1. Mai 2001 wurde der Kläger zum Justizoberinspektor (A 10), zum 1. Februar 2009 zum Justizamtmann (A 11) und schließlich zum 1. Juni 2015 zum Justizamtsrat (A 12) befördert. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2005 wurde der Kläger mit Wirkung vom 1. Januar 2006 kommissarisch mit den Aufgaben des Bezirksrevisors beim Amtsgericht L betraut. Nach erfolgreicher Bewerbung auf die Stellenausschreibung des Beklagten im Sächsischen Ministerialblatt Nr. 8/2007 wurden dem Kläger ab dem 1. November 2007 die Aufgaben eines Bezirksrevisors beim Amtsgericht L dauerhaft übertragen; in der Ausschreibung war die Besoldungsgruppe „bis A 12“ genannt. Die Übersicht des OLG Dresden „Regelobergrenzen der Bewertung von Beamtendienstposten im gehobenen Dienst“ vom 28. Februar 2006 weist für das Amtsgericht L bei der Stellenbezeichnung „Bezirksrevisor“ in der Spalte „A 12“ die Anzahl „3“ aus. Laut Begleitschreiben des Präsidenten des OLG Dresden vom selben Tag enthält die Aufstellung keine 1 2 3

3 analytischen Festbewertungen, sondern lediglich Regelobergrenzen einer jeweiligen Bandbreitenbewertung. Mit Schreiben vom 11. Juli 2011 beantragte der Kläger die Gewährung der Zulage nach § 46 BBesG. Der Antrag wurde mit Bescheid des Präsidenten des OLG Dresden vom 20. September 2011 abgelehnt. Zur Begründung führte er aus, dass die dem Kläger übertragenen Aufgaben eines Bezirksrevisors keine Aufgaben eines höherwertigen Amtes darstellten. Der Dienstposten unterliege einer Bündelbewertung und sei den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 zugeordnet. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies der Präsident des OLG Dresden mit Widerspruchsbescheid vom 7. August 2019 zurück. Dienstposten der Bezirksrevisoren seien bei der Bewertung gemäß § 18 BBesG den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 zugeordnet worden. Ausgangspunkt hierfür seien die Festlegungen zu den „Regelobergrenzen der Bewertung von Beamtendienstposten im gehobenen Dienst“ vom 28. Februar 2006 mit der dort für Bezirksrevisoren gezogenen Obergrenze bei der Besoldungsgruppe A 12. Mangels weitergehender Einengung bestehe ein Bewertungsspektrum von A 9 bis A 12. Anlass hierfür sei, dass ausschließlich Rechtspfleger als Bezirksrevisoren bestellt würden, weshalb die jeweiligen Dienstpostenbewertungen in einer harmonischen Wechselwirkung zu stehen hätten. Innerhalb des Rechtspflegerberufes gehe der Gesetzgeber von der Gleichwertigkeit der Aufgaben nach § 3 RPflG aus und habe deshalb anders als bei Richtern keine funktionsbezogenen Eingruppierungen vorgesehen. Diese Maßstäbe gälten wegen der Vergleichbarkeit der Tätigkeiten auch für Bezirksrevisoren. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht als unbegründet ab. Die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG seien nicht erfüllt. Dem Kläger seien im maßgeblichen Zeitraum keine Aufgaben eines höherwertigen Amtes A 12 übertragen gewesen. Der innegehabte Dienstposten sei nicht allein nach A 12, sondern gebündelt bewertet gewesen. Dies folge aus der Verfügung des Präsidenten des OLG Dresden vom 28. Februar 2006, mit der „Regelobergrenzen der Bewertung von Beamtendienstposten im gehobenen Dienst“ fegelegt worden seien, und dem zugehö- rigen Schriftverkehr. Der Festlegung einer Untergrenze habe es nicht bedurft. Zudem habe die Stellenausschreibung des Dienstpostens des Klägers (SächsJMBl. Nr. 8/2007) die Besoldungsgruppe mit „bis A 12“ ausgewiesen. Die Bündelung begegne unter Heranziehung verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung keinen recht- lichen Bedenken; an der früheren - gegenteiligen - Sichtweise des Verwaltungsgerichts im Urteil vom 27. August 2015 - 3 K 138/12 - werde nicht mehr festgehalten. Der 4 5

4 Dienstposten sei mindestens auch der Besoldungsgruppe des Statusamtes des Klägers (A 11) zugeordnet gewesen; dahinstehen könne, ob der Dienstposten des Bezirksrevisors tatsächlich gebündelt von A 9 bis A 12 bewertet gewesen sei. Auf Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 22. Dezember 2021 - 2 A 955/20 - die Berufung auf Grundlage von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Mit seiner Berufung trägt der Kläger vor, das Verwaltungsgericht habe unzutreffend angenommen, dass der Kläger einen gebündelten Dienstposten innegehabt habe. Hierfür fehle es bereits an einer Untergrenze, die die Dienstpostenaufstellung vom 28. Februar 2006 nicht enthalte. Auch der Wortlaut der Stellenausschreibung vom 30. August 2007 „Der Dienstposten gehört zum Aufgabenbereich des gehobenen Dienstes (bis A 12).“ weise nicht auf einen gebündelten Dienstposten hin, sondern benenne lediglich die Laufbahn. Der Kläger beruft sich zur Begründung auf die frühere Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts in dessen rechtskräftigem Urteil vom 27. August 2015 - 3 K 138/12 -. Zudem wäre eine Dienstpostenbündelung rechtlich unzulässig, weil diese vier Ämter (A 9 bis A 12) umfassen würde. In diesem Fall verlange die höchstrichterliche Rechtsprechung eine besondere Rechtfertigung, die vorliegend nicht gegeben sei. Ein sachlicher Grund für die Einbeziehung der Funktion eines Bezirksrevisors in eine Bündelbewertung sei nicht ersichtlich; der Bereich sei nicht Teil der sog. Massenverwaltung. In den Beförderungskriterien des Präsidenten des OLG Dresden vom 2. September 2011 sei die Funktion des Bezirksrevisors ausdrücklich als Führungsfunktion bezeichnet. Auch die einheitliche Funktion des Aufgabenbereichs der Rechtspfleger führe zu keinem anderen Ergebnis, denn der Kläger nehme als Bezirksrevisor abgehoben von § 3 RPflG gesonderte und anderweitige Aufgaben wahr, die in der VwV Bezirksrevisoren unter Buchstabe C geregelt seien. Mit Schriftsatz vom 20. Mai 2022 hat der Kläger sein Vorbringen unter Vorlage weiterer Unterlagen vertieft. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 11. November 2020 - 8 K 1496/19 - den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Präsidenten des OLG Dresden vom 20. September 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. August 2019 zu verpflichten, dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Februar 2011 bis zum 31. Mai 2015 eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 11 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 12 nebst Zinsen i. H. v. 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 30. August 2019 zu zahlen. 6 7 8

5 Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen. Er beruft sich auf sein Vorbringen in erster Instanz, verteidigt die angefochtene Entscheidung und trägt ergänzend vor, das Verwaltungsgericht habe die Erklärung des Präsidenten des OLG Dresden vom 28. Februar 2006 zutreffend ausgelegt. Für die hieraus folgende Bewertung des Dienstpostens spreche auch die Stellenausschreibung, auf die sich der Kläger beworben habe. Selbst bei Annahme einer unzulässigen Dienstpostenbündelung über vier Besoldungsgruppen sei das Verwaltungsgericht an die Grundsatzentscheidung des Beklagten über die Bündelung gebunden; es komme allenfalls eine Reduzierung der Bandbreite auf die Besoldungsgruppen A 10 bis A 12 in Betracht, wodurch sich am Ergebnis nichts ändern würde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Behördenakte des Beklagten, die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Leipzig sowie die Akten des Berufungsverfahrens verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung der Zulage nach § 46 Abs. 1 BBesG. 1. Die Rechtsgrundlage für die begehrte Zulage ergibt sich für den Zeitraum 1. Februar 2011 bis 31. März 2014 aus § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung. Die Bestimmung, die durch Art. 3 Nr. 15 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322) in das Bundesbesoldungsgesetz eingefügt worden war und ab 1. September 2006 zunächst nach Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG im Bereich des Beklagten als Bundesrecht fortgegolten hatte, galt seit dem 1. November 2007 aufgrund der Verweisung in § 17 Abs. 1 Satz 1 SächsBesG i. d. F. v. 17. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 3) bis zum 31. März 2014 als Landesrecht fort. Für den Zeitraum 1. April 2014 bis 31. Mai 2015 bestimmt die Überleitungsregelung in § 85 Abs. 2 Satz 1 SächsBesG v. 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), dass die Zulage nur noch solchen Beamten bis zum Ablauf des jeweiligen Bewilligungszeitraums weitergewährt wird, denen sie am 31. März 2014 zugestanden hat.

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6 Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG a. F. erhält ein Beamter oder Soldat, dem die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen werden, nach 18 Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Zulage, wenn in diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen. Gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 BBesG a. F. wird die Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt seiner Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt gewährt, der das höherwertige Amt zugeordnet ist. 2. Der Kläger erfüllt nicht die notwendigen Voraussetzungen für die Gewährung der Zulage, weil ihm im Zeitraum 1. Februar 2011 bis 31. März 2014 keine Aufgaben eines höherwertigen Amtes übertragen waren. Der vom Kläger seit dem 1. November 2007 innegehabte Dienstposten des Bezirksrevisors beim Amtsgericht L war mehreren Statusämtern, darunter dem Statusamt des Klägers, zugeordnet - sog. gebündelter Dienstposten - (dazu a); gegen die Dienstpostenbündelung bestehen keine rechtlichen Bedenken (dazu b). Eine Zulagenberechtigung besteht deshalb nicht (dazu c). a) Der Kläger befand sich seit dem 1. November 2007 auf dem Dienstposten des Bezirksrevisors beim Amtsgericht L. Dieser war laut der Verfügung des Präsidenten des OLG Dresden vom 28. Februar 2006 (AS 86 ff. und AS 135), mit der „Regelobergrenzen der Bewertung von Beamtendienstposten im gehobenen Dienst“ festgelegt wurden (im Folgenden: Dienstpostenbewertung vom 28. Februar 2006), in der Rubrik (Besoldungsgruppe) A 12 gelistet. Die Dienstpostenbewertung vom 28. Februar 2006 beruhte auf dem Vorschlag des Präsidenten des OLG vom 16. Juni 2004 zur Bewertung von Beamtendienstposten im gehobenen Justizdienst und dessen Billigung unter Maßgaben durch das Sächsische Staatsministerium der Justiz mit Schreiben vom 15. Februar 2006 (AS 134). Im Begleitschreiben vom 28. Februar 2006 ist ausgeführt, dass es sich um „keine analytischen Festbewertungen, sondern lediglich Regelobergrenzen einer jeweiligen Bandbreitenbewertung“ handele. Damit kommt es auf den Inhalt der vom Kläger vorgelegten Verfügung vom 16. Juni 2004 nicht mehr an, die durch die Bewertung vom 28. Februar 2006 überholt ist. Gesetzliche Grundlage der im Februar 2006 vorgenommenen gebündelten Dienstpostenbewertung ist § 18 BBesG i. d. F. d. Bekanntmachung v. 6. August 2002. Nach dieser Vorschrift waren die Funktionen der Beamten Richter und Soldaten nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen.

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7 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 -, juris Rn. 27 ff. zum Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung und zur Dienstpostenbewertung wie folgt ausgeführt: Nach § 18 Satz 1 BBesG muss eine Ämterbewertung stattfinden ("die Funktionen sind zu bewerten"). Satz 2 legt als Kriterium für diese Bewertung die "Wertigkeit" der Ämter (Funktionen) fest. Es ist das (typische) Aufgabenprofil der Ämter im konkret- funktionellen Sinn (Dienstposten) zu ermitteln. Weiterhin fordern beide Sätze des § 18 BBesG, dass die Funktionen nach ihrer Wertigkeit Ämtern, d.h. Ämtern im statusrechtlichen Sinne (Satz 1) und damit Besoldungsgruppen (Satz 2) zugeordnet werden. Dies bedeutet, dass die Anforderungen, die sich aus dem Aufgabenprofil einer Funktion ergeben, mit den Anforderungen anderer Funktionen zu vergleichen sind. Je höher die Anforderungen gewichtet werden, desto höher die Besoldungsgruppe, der die Funktion zuzuordnen ist. Damit trägt die Ämterbewertung nach § 18 BBesG den hergebrachten Grundsätzen des Leistungsprinzips, des Alimentationsprinzips und vor allem dem hergebrachten Grundsatz der amtsangemessenen Beschäftigung Rechnung. Ein Beamter hat einen in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Anspruch darauf, dass ihm ein Aufgabenbereich übertragen wird, dessen Wertigkeit seinem Amt im statusrechtlichen Sinn entspricht (Urteil vom 18. September 2008 - BVerwG 2 C 8.07 - BVerwGE 132, 31 Rn. 16). Ob dieser Anspruch erfüllt ist, kann ohne Dienstpostenbewertung nicht beurteilt werden (vgl. Urteil vom 25. Oktober 2007 - BVerwG 2 C 30.07 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 91 Rn. 14). Es ist anerkannt, dass dem Dienstherrn bei der Bestimmung der Wertigkeit im Sinne von § 18 Satz 2 BBesG ein weiter Beurteilungsspielraum zusteht (Organisationsermessen). Die Zuordnung der Dienstposten zu einem statusrechtlichen Amt einer bestimmten Besoldungsgruppe liegt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und des Haushaltsrechts in der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn (stRspr; vgl. Urteile vom 28. November 1991 - BVerwG 2 C 7.89 - Buchholz 237.7 § 28 NWLBG Nr. 9 S. 11 und vom 23. Mai 2002 - BVerwG 2 A 5.01 - Buchholz 240 § 18 BBesG Nr. 27). Mit dem statusrechtlichen Amt und dessen Zuordnung zu einer bestimmten Besoldungsgruppe in Relation zu anderen Ämtern sowie der laufbahnrechtlichen Einordnung werden abstrakt Inhalt, Bedeutung, Umfang und Verantwortung und damit die Wertigkeit des Amtes zum Ausdruck gebracht (stRspr; vgl. Urteile vom 1. Juni 1995 - BVerwG 2 C 20.94 - BVerwGE 98, 334 <338> und vom 3. März 2005 - BVerwG 2 C 11.04 - BVerwGE 123, 107 <110>). Jedoch muss der Dienstherr zumindest zwei gesetzliche Vorgaben beachten: Zum einen enthält § 18 BBesG einen Handlungsauftrag. Fehlt eine normative Ämterbewertung, so ist der Dienstherr gesetzlich verpflichtet, eine nichtnormative Ämterbewertung vorzunehmen und sie seiner Personalwirtschaft zugrunde zu legen. … Ausgehend von diesen Maßstäben, denen sich der Senat anschließt (vgl. bereits Urt. v. 20. Februar 2018 - 2 A 535/16 -, juris), liegt die Zuordnung eines Dienstpostens zu einem statusrechtlichen Amt einer bestimmten Besoldungsgruppe im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und des Haushaltsrechts in der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn. Nachdem vorliegend eine normative Ämterbewertung fehlte, war der Beklagte zur Vornahme einer 18 19

8 nichtnormativen Ämterbewertung gesetzlich verpflichtet. Dieser Verpflichtung ist er mit der vom 28. Februar 2006 datierenden Aufstellung im Sinne einer Bündelbewertung nachgekommen. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass die hierzu gewählte Darstellung im Rahmen einer Tabelle und unter Verwendung des Begriffs der Regelobergrenzen die der Sache nach angestrebte Bündelbewertung nicht unmittelbar erkennen lässt. Gleichwohl ist diese im Wege der Auslegung hinreichend sicher zu ermitteln: Die vom Beklagten im Rahmen seines Organisationsermessens erstellte Dienstpostenbewertung lässt sich dahingehend verstehen, dass die dort angegebenen Ämter keine spitze Bewertung darstellen, sondern eine Bandbreitenbewertung in der Weise vorgenommen wird, dass das jeweils angegebene Amt die Obergrenze darstellt, wohingegen die - nicht angegebene - Untergrenze durch das laufbahnrechtliche Eingangsamt des gehobenen Dienstes - A 9 - gebildet wird. Hierfür sprechen die Überschrift der Dienstpostenbewertung „Regelobergrenzen der Bewertung …“ wie auch der begleitende Schriftverkehr, in dem diese Formulierung verwendet wird. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass es sich bei der Dienstpostenbewertung - worauf der Beklagte zutreffend hinweist - um ein Verwaltungsinternum handelte, das nicht zur Bekanntgabe an Dritte bestimmt und deshalb auch nicht für einen Adressatenkreis außerhalb der Verwaltung formuliert worden war. Es ist deshalb bei der Auslegung nicht von einem objektiven Empfängerhorizont auszugehen, sondern subjektiv zu ermitteln, welche Regelung der Dienstherr im Rahmen seines Organisationsermessens treffen wollte. Zudem erfolgte die Dienstpostenbewertung mehrere Jahre vor den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts zur Zulagenberechtigung nach § 46 BBesG und zur sog. Topfwirtschaft, somit zu einer Zeit, als die hiermit verbundenen besoldungsrechtlichen Konsequenzen noch nicht absehbar waren und somit eine Notwendigkeit für eine exaktere Darstellung nicht gesehen wurde. Nach außen wird die Bewertung als gebündelter Dienstposten indes hinreichend deutlich durch den Wortlaut der Stellenausschreibung im Sächsischen Justizministerialblatt Nr. 8 vom 30. August 2007, auf die sich der Kläger beworben hatte. Dort heißt es, der Dienstposten gehöre „zum Aufgabenbereich des gehobenen Dienstes (bis A 12).“ Der (damalige) gehobene Dienst (heute Laufbahngruppe 2.1) erstreckte sich auf die fünf Ämter der Besoldungsgruppen A 9 bis A 13. Durch die im Ausschreibungstext gewählte Formulierung besteht für den Senat kein Zweifel, dass dem Dienstposten des Bezirksrevisors beim Amtsgericht L die vier Ämter A 9 bis A 12 zugeordnet waren. b) Die (gebündelte) Dienstpostenbewertung des Beklagten begegnet entgegen der Auffassung des Klägers keinen rechtlichen Bedenken. 20

9 (1) Die Rechtmäßigkeit der vom Beklagten vorgenommenen Dienstpostenbewertung unterliegt der gerichtlichen Überprüfung, wenn es - wie vorliegend für die Frage der Zulagenberechtigung - auf ihre Richtigkeit ankommt. Sofern es an einer Dienstpostenbewertung fehlt, kann die Wertigkeit der auf dem Dienstposten wahrgenommenen Aufgaben durch das Gericht festgestellt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. Oktober 2016 - 2 A 2.14 -, juris Rn. 26). (2) Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 - a. a. O. Rn. 29 zum Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung und zur Dienstpostenbewertung weiter ausgeführt: … Zum anderen dürfen die Funktionen (Dienstposten) nicht ohne sachlichen Grund gebündelt, d.h. mehreren Statusämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden. Die Einrichtung gebündelter Dienstposten bedarf einer besonderen sachlichen Rechtfertigung, die sich nur aus den Besonderheiten der jeweiligen Verwaltung ergeben kann (vgl. Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, § 18 BBesG Rn. 15 und 16b). Weiterhin ist zu beachten, dass die Zuordnung von Beförderungsämtern zu bestimmten Dienstposten nach § 25 BBesG voraussetzt, dass diese sich nach der Wertigkeit der Aufgaben deutlich von der niedrigeren Besoldungsgruppe abheben. (3) Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu weiter präzisiert (vgl. Urt. v. 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 -, juris Rn. 54): Ein solcher sachlicher Grund kann insbesondere dann angenommen werden, wenn der von der Dienstpostenbündelung betroffene Bereich Teil der sogenannten „Massenverwaltung“ ist, bei der Dienstposten in der Regel mit ständig wechselnden Aufgaben einhergehen. Der Dienstherr muss sich bewusst machen, welche Dienstposten von der Bündelung betroffen sind und welche Aufgaben in dieser Spannweite anfallen. Andernfalls besteht nicht die - für die Zulässigkeit einer Dienstpostenbündelung wiederum erforderliche - Möglichkeit einer angemessenen Leistungsbewertung. Von einer solchen Möglichkeit kann ausgegangen werden, wenn in die Bündelung höchstens drei Ämter derselben Laufbahngruppe einbezogen werden. Werden mehr als drei Ämter einbezogen (vgl. § 18 Satz 2 Alternative 2 BBesG), bedarf es dafür einer besonderen, nur in Ausnahmefällen denkbaren Rechtfertigung. Eine laufbahngruppenübergreifende Bündelung ist angesichts der unterschiedlichen Anforderungen an die Befähigung in aller Regel unzulässig. (4) Hiervon ausgehend ist die Dienstpostenbündelung, die vorliegend vier Ämter umfasst, ausnahmsweise gerechtfertigt, weil dafür ein sachlicher Grund besteht. Zwar liegt die vom Bundesverfassungsgericht angesprochene Konstellation nicht vor, weil die Tätigkeit eines Bezirksrevisors nicht typischerweise dem Bereich der Massenverwaltung im vorstehend beschriebenen Sinn zugeordnet werden kann. So fehlt es bereits an dem Erfordernis, dass der Dienstposten durch ständig wechselnde 21 22 23 24 25

10 Aufgaben geprägt ist, denn die Aufgaben der Bezirksrevisoren sind in Sachsen einheitlich in der VwV Bezirksrevisoren festgelegt. Zudem sind in die Bündelung vorliegend vier von fünf Ämtern der Laufbahn des gehobenen Dienstes einbezogen. Allerdings enthielt § 18 BBesG in seiner Fassung vom 6. August 2002, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juli 2007, auf den § 17 Abs. 1 SächsBesG a. F. bis zum 31. März 2014 verwies, noch keine Begrenzung auf drei Ämter, wie in der seit 1. Januar 2013 geltenden Fassung des § 18 BBesG vorgesehen, auf die sich das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung bezieht. Seit dem 1. April 2014 erlaubt im Übrigen § 21 Satz 2 SächsBesG die Zuordnung von Funktionen der Beamten zu „mehreren Ämtern“. Indes ist nach der o.g. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht ausgeschlossen, dass ein sachlicher Grund für eine Dienstpostenbündelung auch in anderen Konstellationen gegeben sein kann, wie sich aus der Formulierung „kann insbesondere dann angenommen werden“ ergibt (vgl. hierzu auch OVG NRW, Urt. v. 24. November 2020 - 1 A 2918/17 -, juris Rn. 39 ff. und OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 24. August 2021 - OVG 4 B 1/21 -, juris Rn. 43). Der Senat sieht die Dienstpostenbündelung vorliegend aufgrund der speziellen Gegebenheiten in der Justizverwaltung und im Hinblick auf die den Dienstposten prägenden Aufgaben und Tätigkeit als sachlich notwendig an. Innerhalb der Berufsgruppe der Rechtspfleger stellt die Tätigkeit als Bezirksrevisor eine Standardfunktion dar, die an jedem Gericht vorhanden ist, wenn ihr auch jeweils nur eine geringe Anzahl an Dienstposten zugeordnet ist. Die Aufgaben und Befugnisse werden durch die VwV Bezirksrevisoren vom 3. Dezember 2010 geregelt. Dort heißt es unter A., dass Beamte der LG 2.1 oder vergleichbare Beschäftigte als Bezirksrevisoren bestellt werden. Eine Einschränkung auf bestimmte Ämter der Laufbahngruppe 2.1 findet hiernach nicht statt. Bei den Aufgaben und Befugnissen wird keinerlei Differenzierung nach Statusämtern vorgenommen, es gilt für alle sächsischen Bezirksrevisoren dasselbe Regelwerk. Differenziert wird in C. im Wesentlichen nach Haupt- und Zusatzaufgaben, die aber wiederum allen Bezirksrevisoren übertragen werden können. Eine Ausnahme enthält hier lediglich C.I.4 hinsichtlich einzelner Koordinierungsaufgaben für den Bezirksrevisor beim Oberlandesgericht. Ebenso gibt es in D. keine Abstufung bei den Befugnissen; nach D.III erledigen die Bezirksrevisoren ihre im Rahmen von C übertragenen Dienstaufgaben in eigener Verantwortung. Gemäß F.III müssen sich mehrere Bezirksrevisoren desselben Gerichts zu grundsätzlichen und allgemeinen Fragen verständigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet der Präsident des Gerichts. Aus I. ergibt sich schließlich, dass sich alle Bezirksrevisoren regelmäßig zu Dienstbesprechungen treffen, die dem 26

11 Erfahrungsaustausch dienen; auch hier erfolgt keine Differenzierung nach Statusämtern. Hieraus folgt, dass die Tätigkeit der Bezirksrevisoren hinsichtlich ihrer rechtlichen und organisatorischen Ausgestaltung stark an die Einheitslaufbahn der Rechtspfleger (vgl. dort § 3 RPflG) angelehnt ist, dass die Dienstposten im Wesentlichen gleich strukturiert sind und gerade keine Differenzierung nach der Schwierigkeit der Aufgaben und den dazugehörigen Befugnissen mit entsprechendem Zuschnitt höher oder niedriger bewerteter Dienstposten erfolgt. Das Leitbild des Bezirksrevisors nach der VwV Bezirksrevisoren geht vielmehr davon aus, dass die Aufgabenübertragung für alle Angehörigen der Laufbahngruppe 2.1 (und vergleichbare Angestellte) in Betracht kommt und jeweils das gesamte Aufgabenspektrum „eines Bezirksrevisors“ übertragen wird (im Ergebnis ebenso, wenn auch mit etwas anderer Begründung OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 5. Februar 2018 - 2 B 11786/17 -, juris Rn. 4 und Beschl. v. 15. Oktober 2013 - 2 B 10707/13 -, juris). Entgegen der Ansicht des Klägers stellen die Aufgaben der Bezirksrevisoren schließlich keine Leitungs- oder Führungsaufgaben dar, was der vom Beklagten vorgenommenen Bündelbewertung entgegenstehen könnte. Mit der Tätigkeit sind ausweislich der VwV Bezirksrevisoren keine derartigen Führungsaufgaben, insbesondere keine Personalverantwortung, verbunden. Eine Leitungsfunktion resultiert nicht allein aus dem Umstand, dass Bezirksrevisoren - wie im Übrigen alle Rechtspfleger - ihre Aufgaben weisungsunabhängig und eigenverantwortlich wahrnehmen. Soweit Bezirksrevisoren im Rahmen der Innenrevision tätig werden, Kosten- und Geschäftsprüfungen durchführen bzw. an solchen beteiligt sind, begründet diese Tätigkeit ebenfalls keine Führungsaufgaben, sondern erschöpft sich in der Durchführung der genannten Prüfungen und der nachfolgenden Berichtspflicht. Soweit aus deren Ergebnissen dienst- oder arbeitsrechtliche Konsequenzen zu ziehen sein sollten, wäre dies nicht Aufgabe der Bezirksrevisoren. c) Der dem Kläger übertragene gebündelte Dienstposten A 9 bis A 12 war gegenüber dem Statusamt A 11, das der Kläger seit dem 1. Februar 2009 bekleidete, nicht höherwertig. Der Senat verweist hierzu auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 -, juris Rn. 30): Werden wie in der Bundeszollverwaltung gebündelte Dienstposten geschaffen, die drei Besoldungsgruppen zugeordnet werden, gibt es kein höher bewertetes Amt, an dessen Anforderungen die einzelnen Beförderungsbewerber bei dem Leistungsvergleich zu 27 28 29

12 messen wären. Ein gebündelter Dienstposten ist für einen Beamten im niedrigeren Statusamt kein höherbewerteter Dienstposten (Urteil vom 25. Januar 2007 - BVerwG 2 A 2.06 -, Buchholz 232.1 § 11 BLV Nr. 4 Rn. 11 und 12 und Beschluss vom 23. Juni 2005 - BVerwG 2 B 106.04 - Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 4). Die für den Leistungsvergleich erforderliche Eignungsprognose kann nicht dadurch ersetzt werden, dass die (abstrakten) Anforderungen an die Wahrnehmung der Aufgaben eines höherbewerteten abstrakt-funktionellen Amtes als Maßstab zugrunde gelegt werden. Denn ein solches Amt im abstrakt-funktionellen Sinn gibt es nicht, weil dies zwingend bestimmte Ämter im konkret-funktionellen Sinn (Dienstposten) voraussetzt, die in der Behörde ausschließlich den Inhabern des gleichen statusrechtlichen Amtes zugewiesen sind. 3. Eine Zulagenberechtigung für den Zeitraum 1. April 2014 bis 31. Mai 2015 scheidet gemäß § 85 Abs. 2 Satz 1 SächsBesG aus, weil eine (Weiter-)gewährung nur an solche Zulagenberechtigte bis zum Ablauf des jeweiligen Bewilligungszeitraums erfolgt, denen sie am 31. März 2014 zugestanden hat. Dem Kläger stand - wie unter 2. dargelegt - zu diesem Zeitpunkt keine Zulage nach § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG a. F. zu. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine Gründe nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegen. Insbesondere kommt dem Verfahren keine grundsätzliche Bedeutung i. S. v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu, weil es sich bei der anspruchsbegründenden Norm § 46 BBesG a. F. um auslaufendes Recht handelt. Von einer erheblichen Anzahl noch zu entscheidender Fälle ist nach Mitteilung des Beklagten nicht auszugehen. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. Die Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr- Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als elektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des § 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen

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13 Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

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Beschluss Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 12.927,60 € festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 42 Abs. 1 Satz 1 und 2 GKG. Der Senat folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die die Beteiligten Einwände nicht erhoben haben. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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