Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht

Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 20.06.2022 – 6 B 35/22

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

des

- Antragsteller -

- Beschwerdeführer -

prozessbevollmächtigt:

gegen

die Stadt Leipzig vertreten durch den Oberbürgermeister Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig

- Antragsgegnerin -

- Beschwerdegegnerin -

wegen

Bewohnerparken im Waldstraßenviertel, Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hier: Beschwerde

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hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp am 20. Juni 2022 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 20. Januar 2022 – 1 L 768/21 – wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,– € festgesetzt. Gründe Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die durch Verkehrszeichen verkörperte Anordnung der Antragsgegnerin, mit der im Waldstraßenviertel die Bewoh- nerparkgebiete E, F und G eingerichtet und betrieben werden. Er ist Inhaber einer Steuerberaterkanzlei mit derzeit 26 Mitarbeitern, die ihren Sitz in der L. Straße im Bereich des Bewohnerparkgebiets E hat. Zu Beginn des Jahres 2020 waren im Waldstraßenviertel die Bewohnerparkgebiete E und F in Kraft getreten. Der dagegen gerichtete Antrag des Antragstellers auf vorläufigen Rechtsschutz war hin- sichtlich des Bewohnerparkgebiets E erfolgreich gewesen, weil dieser die maximale Ausdehnung von 1.000 m überschritt; hinsichtlich des Bewohnerparkgebiets F war er erfolglos geblieben (SächsOVG, Beschl. v. 21. August 2020 – 6 B 189/20 –, NJW 2020, 3542). Nach einer Prüfung der Aufteilung des ehemaligen Bewohnerparkgebiets E in zwei Gebiete richtete die Antragsgegnerin mit Wirkung zum 1. Oktober 2021 auf dem Gebiet des ehemaligen Bewohnerparkgebiets E die Bewohnerparkgebiete E und G ein. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verkehrszeichen, die die Bewohnerparkgebiete E, F und G einrichten, anzuordnen, ist beim Verwaltungsgericht ohne Erfolg gebleiben. Das Verwaltungsgericht lehnte ihn mit Beschluss vom 20. Januar 2022 ab und führte zur Begründung unter anderem aus, der Antrag sei unzulässig, soweit er sich gegen die Anordnung der Einrichtung des Bewohnerparkgebiets F richte, da über deren sofortige Vollziehbarkeit das Oberver- waltungsgericht bereits mit Beschluss vom 21. August 2020 bindend entschieden habe und veränderte Umstände nicht erkennbar seien. Deshalb führe auch ein Antrag nach 1 2 3

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§ 80 Abs. 7 VwGO nicht zum Erfolg. Im Übrigen sei der Antrag zwar zulässig, aber unbegründet. Die bereits bestehenden Anwohnerparkzonen bewirkten auch mit den neuen Parkzonen keine mosaikartige Verknüpfung und Überdeckung des Innenstadt- gebiets. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Einrichtung der Bewohnerpark- zonen lägen vor, da in diesen Gebieten ein erheblicher Parkraummangel bestehe. Un- tersuchungen durch die Antragsgegnerin im Jahr 2012 und durch das IKS-Ingenieur- büro 2014 zeigten auf, dass in den Straßen im Waldstraßenviertel auch an veranstal- tungsfreien Tagen ein erheblicher Parkraummangel vorliege. Die Zahl an zugelasse- nen Kraftfahrzeugen der Bewohner überschreite die Zahl der Stellplätze deutlich. Die Belastung der Parkplätze habe im Gesamtgebiet je nach Tageszeit zwischen 85 und 93 % gelegen, bereits zwischen 11 und 13 Uhr aber bei ca. 90 %. Deshalb könne ein erheblicher Parkraummangel bejaht werden. Die getroffene Anordnung der Bewohner- parkzonen sei auch verhältnismäßig. Die Regeln der Straßenverkehrsordnung zum Verhältnis der für Anwohner reservierten Parkplätze und der Gesamtzahl der Park- plätze seien eingehalten worden. Der Antragsteller werde auch durch den Zuschnitt und die Größe der Bewohnerparkgebiete E und G nicht in seinen Rechten verletzt. Hiergegen wendet der Antragsteller in der Begründung seiner Beschwerde ein, der Antrag sei auch im Hinblick auf das Bewohnerparkgebiet F zulässig, weil allen drei Bewohnerparkgebieten ein einheitliches Konzept zugrunde liege und sich die Sachlage durch das Hinzutreten der Bewohnerparkgebiete E und G geändert habe. Die Tatbe- standsvoraussetzungen des § 45 Abs. 1b Nr. 2a StVO für die Einrichtung eines Be- wohnerparkgebiets lägen in den drei Gebieten nicht vor; zwar handele es sich um städ- tische Quartiere; in diesen herrsche allerdings kein erheblicher Parkraummangel. Die Untersuchungen aus 2012 und 2014 könnten wegen des Zeitablaufs und da eine Be- rechnung für die nunmehr eingerichteten Gebiete fehle, nicht mehr herangezogen wer- den. Es liege ein Verstoß gegen die Präferenz- und Privilegienfeindlichkeit des Stra- ßenverkehrs vor, weil sich eine mosaikartige Überspannung mit Bewohnerparkzonen im westlichen Teil der Innenstadt Leipzig ergebe. Zudem habe die Antragsgegnerin ihr Auswahlermessen nicht (richtig) ausgeübt. Es habe im Zuge der Wiedereinführung des Bewohnerparkens keine ordnungsgemäße Abwägung gegeben, weil die Antragsgeg- nerin ausschließlich in Bezug auf die Trennlinie zwischen den Bewohnerparkgebieten abgewogen habe, aber die Notwendigkeit der Bewohnerparkgebiete nicht erneut ge- prüft habe. Die konkrete Ausgestaltung der drei Bewohnerparkgebiete verstoße zudem gegen § 45 Abs. 10 Nr. 4 Satz 1 VwV-StVO. 4

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Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die vom Antragsteller vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. Dabei kann offenbleiben, ob der Antrag auch – soweit er sich gegen die Verkehrszei- chen zur Einrichtung des Bewohnerparkgebiets F richtet – zulässig ist. Zwar steht ei- nem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 VwGO) insoweit die Bindungswirkung des Beschlusses des Senats vom 21. August 2020 – 6 B 189/20 –, mit dem der gegen das Bewohnerparkgebiet F gerichtete Eilantrag abgelehnt wurde, entgegen. Die Verkehrszeichen zur Einrichtung des Anwohnerparkbereichs F haben unverändert weiterbestanden, sodass der Beschluss des Senats die Beteiligten weiter bindet. Der Antrag könnte aber in einen Antrag auf Abänderung des Beschlusses des Senats (§ 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO) umgedeutet werden. Zu klären wäre dann, ob zu- mindest die Möglichkeit besteht, dass sich die Sachlage durch die Einführung der zu- sätzlichen Bewohnerparkgebiete E und G für das Bewohnerparkgebiet F wesentlich geändert hat. Dies kann aber offenbleiben, da der Antrag jedenfalls auch insoweit in der Sache keinen Erfolg hat. Bei der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist für die Begründetheit grund- sätzlich eine Interessenabwägung maßgeblich, wobei die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, insbesondere also die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungs- akts, mit in den Blick zu nehmen sind. Erweist sich der Verwaltungsakt als rechtswidrig, überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wir- kung, da an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kein öffentliches Interesse bestehen kann. Dagegen überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung, wenn der Verwaltungsakt rechtmäßig ist und – in Fällen der Anord- nung des Sofortvollzugs – ein besonderes Vollzugsinteresse vorliegt. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs bei der im Verfahren des vorläufigen Rechts- schutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht abschlie- ßend beurteilen, hat das Gericht im Rahmen einer eigenen Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der behördlichen Verfügung und das private Interesse des Betroffenen und die Interessen Dritter, vorläufig von deren Wirkung verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 24. April 2021 – 6 B 204/21 –, juris Rn. 4; st. Rspr.). 5 6 7

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Hier lassen sich die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs des Antragstellers im Ver- fahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht abschätzen. Die nähere Klärung der Fra- gen, nach welchen Kriterien ein erheblicher Parkraummangel vor allem festzustellen ist, ob dabei vorrangig das Gesamtgebiet der aneinander angrenzenden Bewohner- parkbereiche oder das Gebiet des einzelnen Bewohnerparkbereichs oder jede einzelne Straße darin in den Blick zu nehmen ist, welche Ermittlungen durchzuführen sind und ab welcher Auslastung der Stellplätze von einem erheblichen Parkraummangel ausge- gangen werden kann, die zum Teil zwischen den Beteiligten und auch in der Recht- sprechung umstritten sind, muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Dies gilt auch für die Fragen, ob im vorliegenden Fall noch auf die Untersuchungen aus den Jahren 2012 und 2014 zurückgegriffen werden kann und ob eine mosaikartige Über- spannung von Stadtgebieten mit Anwohnerparkgebieten vorliegt sowie die übrigen vom Antragsteller gegen die Bewohnerparkbereiche angeführten Einwände. Die deshalb durchzuführende Folgenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Abzuwägen sind die Folgen für den Antragsteller, seine Mitarbeiter und Kunden, die einträten, wenn sie weiter den Anordnungen der Bewohnerparkbereiche unterliegen, sich später im Hauptsacheverfahren aber herausstellte, dass die Bewohnerparkberei- che rechtswidrig sind und aufgehoben werden müssen, und die Folgen, die für die An- wohner und die Öffentlichkeit entstünden, wenn die begehrte Anordnung der aufschie- benden Wirkung erfolgen würde, sich später aber herausstellte, dass die Antragsgeg- nerin die Bewohnerparkbereiche zu Recht angeordnet hat. Eine Folgenabwägung führt zu einem Überwiegen der Interessen der Allgemeinheit und anderer Betroffener, vor allem der Bewohner der Bewohnerparkbereiche E, F und G, am Vollzug der Regelungen gegenüber dem Interesse des Antragstellers und seiner Angestellten, die ihrer beruflichen Tätigkeit im Bewohnerparkbereich E nachgehen, so- wie deren Kunden an der Aussetzung des Vollzugs. Würde das Gericht die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Verkehrszeichen zur Durchführung der Bewohnerparkbereiche anordnen, bliebe der Widerspruch oder die anschließende Klage des Antragstellers aber ohne Erfolg, wäre eine Vielzahl von Be- wohnern der Gebiete in der Zwischenzeit von der dann voraussichtlich deutlich erhöh- ten Schwierigkeit, wohnortnah einen Parkplatz zu finden, betroffen. Hinzu kämen Ge- fahrenlagen für die Allgemeinheit durch vermehrt zu erwartendes unerlaubtes Parken sowie Einnahmeausfälle bei der Antragsgegnerin durch die Aussetzung der in den Be- reichen eingeführten Parkraumbewirtschaftung. Demgegenüber sind die Interessen 8 9 10 11

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des Antragstellers sowie seiner Angestellten und Kunden für den Fall, dass das Gericht die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs nicht anordnet, sich sein Widerspruch insoweit letztlich aber als erfolgreich erweist, weniger gewichtig. Die Steuerberater- kanzlei mit fünf Steuerberatern, die auch beruflich auf ihre Kraftfahrzeuge angewiesen sind, sowie 21 weiteren Mitarbeitern, hat drei Stellplätze auf dem Grundstück, in der die Kanzlei tätig ist, angemietet, von denen einen der Antragsteller selbst und die zwei anderen Steuerberater oder Mitarbeiter, die dringend auf ihr Kraftfahrzeug angewiesen sind, nutzen können. Wegen der vom Antragsteller vorgetragenen häufigen Außenter- mine der Steuerberater und sonstigen Abwesenheiten von Mitarbeitern sind die Steu- erberater und Mitarbeiter nicht alle ständig in der Kanzlei anwesend. Steuerberater, die nach Außenterminen zurückkehren und keinen freien Stellplatz auf dem Grundstück mehr vorfinden, müssen ebenso wie die anderen Mitarbeiter und Kunden, die mit Kraft- fahrzeugen anreisen, längere Fußwege bis zum nächsten freien Parkplatz zurückle- gen. Allerdings sind auch in den Bewohnerparkbereichen Straßenabschnitte zum freien Parken auch für Nichtbewohner von 8 bis 17 Uhr vorhanden und am etwas entfernter gelegenen Parkplatz am Stadionvorplatz (Fußweg beträgt laut Routenplaner acht bis neun Minuten) ist das Parken ohne Einschränkung gestattet. Kunden haben zudem die Möglichkeit, die Abschnitte der Bewohnerparkbereiche, in denen mit Höchstparkdauer und Parkscheibe oder Parkschein geparkt werden kann, zu nutzen oder ebenso wie die Mitarbeiter der Kanzlei mit den öffentlichen Verkehrsmitteln anzureisen, auch wenn dies mit zum Teil deutlich längeren Fahrzeiten verbunden sein sollte. Die Kostenentscheidung folgt § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung in Höhe der Hälfte des Werts der Hauptsache beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 VwGO. Der Senat folgt dabei ebenso wie das Verwaltungsgericht den Empfehlungen in Nummer 1.5 und 46.15 des Streitwertkata- logs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt z. B. in: SächsVBl. 2014, Heft 1, Sonderheft). Für drei Bewohnerparkbereiche ergeben sich in der Hauptsache 15.000 € und im Eilverfahren 7.500 €.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Dehoust

Drehwald

Groschupp