Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 21.06.2022 – 3 A 215/22
Az.: 3 A 215/22
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
des
- Kläger -
- Antragsteller -
prozessbevollmächtigt:
gegen
die Landeshauptstadt Dresden vertreten durch den Oberbürgermeister dieser vertreten durch das Rechtsamt Dr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden
- Beklagte -
- Antragsgegnerin -
wegen
Elternbeitrag hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberver- waltungsgericht Kober und die Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaum am 21. Juni 2022 beschlossen: Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dres- den vom 14. März 2022 - 1 K 665/20 - zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Sein Vorbrin- gen, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, lässt nicht erkennen, dass der von ihm geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungs- gerichtlichen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (hierzu unter 2.) oder der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (hierzu unter 3.) gegeben ist. 1. Der Kläger ist Vater der Kinder B. (geboren 2013), L. (geboren 2015) und M. (gebo- ren 2017). Seine beiden Kinder B. und L. leben bei ihrer leiblichen Mutter in L. und sind dort mit Hauptwohnsitz gemeldet. Das Personensorgerecht für die Kinder übt er ge- meinsam mit der Mutter aus. Die Tochter M. lebt im gemeinsamen Haushalt des Klä- gers und ihrer leiblichen Mutter und besucht seit dem 1. August 2018 eine Kinderta- geseinrichtung im Stadtgebiet der Beklagten. Die beiden Kinder B. und L. besuchen in L. Schule und Hort und haben zuvor jeweils einen Kindergarten in L. besucht. Unter dem 26. Februar 2019 beantragte der Kläger bei der Beklagten, seine beiden Kinder B. und L. bei der Berechnung des Elternbeitrags für den Besuch einer Kinder- tageseinrichtung durch seine Tochter M. als „Zählkinder“ zu berücksichtigen und den Beitrag für seine Tochter als drittes „Zählkind“ entsprechend neu festzusetzen. Die Be- klagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 5. September 2019 ab. Der hiergegen er- hobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 5. März 2020 zurückge- wiesen. Zur Begründung stellte die Beklagte zusammenfassend darauf ab, dass die Kinder B. und L. schon nicht mit dem Kläger in einem gemeinsamen Haushalt i. S. v. § 15 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SächsKitaG i. V. m. § 4 Abs. 1 der Elternbeitragssatzung der 1 2 3
Beklagten lebten und kein „Wechselmodell“ der Eltern vorliege. Der Lebensmittelpunkt dieser Kinder liege in L. bei ihrer Mutter. Die hiergegen gerichtete Klage des Klägers hat das Verwaltungsgericht mit der ange- griffenen Entscheidung abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausge- führt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Anerkennung seiner Kinder B. und L. als „Zählkinder“. Die Voraussetzungen für die in § 4 Abs. 1 Elternbeitragssatzung vorge- sehene Absenkung des Elternbeitrags, die der Kläger für seine Tochter M. begehre, lägen nicht vor, da er nicht ein Elternteil mit mehreren Kindern, die gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung oder -pflegestelle besuchen, sei. Ob ein Kind in einem gemein- samen Haushalt mit den als Eltern in Betracht kommenden Personen lebe, beurteile sich anhand seines Wohnsitzes, denn regelmäßig lebe ein minderjähriges Kind in dem Haushalt an seinem Wohnsitz. Könne dieser nicht eindeutig bestimmt werden, sei auf die überwiegend genutzte Wohnung abzustellen. Da für die Beurteilung des Elternbe- griffs nach § 15 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SächsKitaG ein einheitlicher Wohnsitz zu bestim- men sei, richte sich der Wohnsitz minderjähriger Kinder in Einklang mit den melde- rechtlichen Vorgaben nach § 21 Abs. 3 und § 22 Abs. 2 BMG nach der Wohnung des Sorgeberechtigten, die von dem Minderjährigen überwiegend genutzt wird. Der Kläger lebe nur mit dem Kind zusammen, das bei ihm jeweils mit dem ersten Wohnsitz gemeldet sei, hier M., so dass eine Anerkennung seiner beiden weiteren Kinder als „Zählkinder“ trotz dem mit der Kindsmutter praktizierten Umgangs- und Sorgerecht bei dem Kläger nicht möglich sei. Auf seine Unterhaltspflicht komme es dabei wegen der maßgeblichen familiär-sozialen Erwägungen nicht an. Auch liege keine Verletzung des Gleichheitssatzes vor, weil als zweites und drittes Zählkind anerkannte Kinder über- wiegend im Haushalt eines Elternteils lebten. 2. Die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Dieser Zulassungsgrund dient der Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Verwaltungsgerichts ermögli- chen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt, dass hierzu we- gen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. Ge- mäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 VwGO ist der Zulassungsgrund in der gebotenen Weise darzulegen. Ernstliche Zweifel in dem genannten Sinne sind anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten 4 5 6
so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint. Der Antragsteller muss sich mit den Argumenten, die das Verwaltungsgericht für die angegriffene Rechtsauffassung oder Sachverhaltsdarstellung und -würdigung angeführt hat, inhaltlich auseinandersetzen und aufzeigen, warum sie aus seiner Sicht nicht tragfähig sind (st. Rspr. des Senats, vgl. SächsOVG, Beschl. v. 19. Februar 2018 - 3 A 580/16 -, juris Rn. 4 m. w. N.; BVerfG, Beschl. v. 10. September 2009 - 1 BvR 814/09 -, juris Rn. 11; Beschl. v. 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris Rn. 15). Hierzu trägt der Kläger mit Schriftsatz vom 16. Mai 2022 vor: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts lebten die Kinder B. und L. nicht nur im Haushalt ihrer Mutter, sondern auch in seinem Haushalt. Er und die Mutter der beiden Kinder praktizierten von ihren jeweiligen Wohnsitzen aus die gemeinsame Erziehung ihrer beiden Kinder. Diese würden von Montag bis Freitagnachmittag von ihrer Mutter betreut und alle 14 Tage das Wochenende (Freitagnachmittag bis Sonntag) sowie etwa die Hälfte der Fei- ertage und der Ferienzeiten im Haushalt des Klägers verbringen, wo ihnen ein eigenes Zimmer zur Verfügung stehe, dessen anteilige Kosten er ebenso wie die der „Überfüh- rung“ von L. nach D. und wieder zurück trage. Folglich teilten sich der Kläger und die Mutter der beiden Kinder B. und L. die gemeinsame Erziehung im Wege des darge- stellten Wechselmodells, so dass die Kinder als „Zählkinder“ bei ihm zu berücksichtigen seien. Gemäß dem Urteil des Senats vom 7. Oktober 2021 (- 3 A 816/20 -) könne die gemein- same Erziehung je nach Erziehungsmodell und Familiensituation unterschiedlich aus- geprägt sein und finde bei Eltern, die sich getrennt hätten, auch dann statt, wenn die Eltern von ihrem jeweiligen Wohnsitz aus die gemeinsame Erziehung praktizierten. Eine solche gemeinsame Erziehung habe der Senat in der genannten Entscheidung für das paritätische Wechselmodell, bei dem die gemeinsamen Kinder in einem verein- barten Turnus jeweils abwechselnd bei den geschiedenen Eltern wohnten, und das dadurch gekennzeichnet sei, dass die getrennt lebenden Eltern jeweils im wesentlich gleichen zeitlichen Umfang die Erziehung der gemeinsamen Kinder in ihren Haushal- ten wahrnehmen, bejaht. Ein solches Modell praktizierten der Kläger und die Kindes- mutter von B. und L. für die Wochenenden, Feiertage und Ferienzeiten. Dass die Er- ziehung unter der Woche nur von der Mutter wahrgenommen werde, stehe einer ge- meinsamen Erziehung als Voraussetzung für die Absenkung der Elternbeiträge nach § 15 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SächsKitaG nicht entgegen. Denn mit der in der Vorschrift fest- gelegten Vergünstigung sollten Eltern mit mehreren Kindern gefördert werden, weil sie 7 8
gegenüber Eltern mit nur einem Kind eine höhere Belastung u. a. im finanziellen Be- reich hätten. Dies rechtfertige es, auch im Fall des von ihm und der Mutter der beiden Kinder B. und L. gewählten Wechselmodells die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SächsKitaG als gegeben zu beurteilen, obwohl es sich nicht um ein paritätisches Wechselmodell handele. Denn ein solches könnten er und die Kindsmutter wegen ihrer Wohnsitze in D. und L. nicht praktizieren. Die Entfernung zwischen den beiden Orten ließe nur den alternierenden Besuch einer Schule an den Wohnorten der Eltern zu. Dies sei aus rechtlichen Gründen nicht möglich. Zwar sei ein Kindergartenbesuch je- weils an den Wohnorten der Eltern rechtlich möglich gewesen, hätte allerdings zu dop- pelten Elternbeiträgen für die beiden Kinder geführt, was dem Kläger aus finanziellen Gründen nicht möglich und auch nicht zuzumuten gewesen sei und überdies der mit der Regelung in § 15 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SächsKitaG gewollten u. a. finanziellen Ent- lastung von Eltern mit mehreren Kindern widersprechen würde. Zudem hätte ein regel- mäßig alternierender Besuch von unterschiedlichen Kindergärten dem Kindeswohl wi- dersprochen. Im Hinblick auf die mit der Praktizierung des dargestellten Modells für den Kläger verbundene erhöhte finanzielle Belastung, z. B. durch die Kosten für ein ausschließlich durch B. und L. genutztes Kinderzimmer in seiner Wohnung, genüge ein solches seit der Schulpflicht durch die schulrechtlichen Vorgaben bestimmtes einge- schränktes paritätisches Wechselmodell für die Annahme einer gemeinsamen Erzie- hung von B. und L. durch ihre leiblichen Eltern. Entsprechendes gelte auch für die Zeit- räume, in denen die beiden Kinder noch nicht die Schule besucht haben. Mit seiner Feststellung, dass der Kläger nur mit dem Kind zusammenlebe, das bei ihm mit dem ersten Wohnsitz gemeldet sei, verkenne das Verwaltungsgericht, dass er auch die Kinder B. und L. gemeinsam mit deren leiblicher Mutter betreue und erziehe, weil sie nach dem von beiden Elternteilen aus rechtlichen und vor dem Beginn der Schul- pflicht finanziellen und dem Kindeswohl entsprechenden Gründen praktizierten allein möglichen Wechselmodell bei ihnen abwechselnd wohnten. Daran ändere nichts, dass die beiden Kinder bei ihrer Mutter mit Hauptwohnsitz gemeldet seien und sich überwie- gend bei ihrer Mutter aufhielten. Mit diesem Vorbringen werden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwal- tungsgerichtlichen Entscheidung dargetan. Dies ergibt sich aus Folgendem: Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SächsKitaG sind Absenkungen der Elternbeiträge vorzusehen für Eltern mit mehreren Kindern, die gleichzeitig eine Kindertageseinrich- tung oder Kindertagespflegestelle besuchen. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der 9 10 11
Beklagten über die Erhebung von Elternbeiträgen (Elternbeitragssatzung) erfolgt für Eltern mit mehreren Kindern, die gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung oder eine Kindertagespflegestelle gemäß dem SächsKitaG oder einen Hort an Förderschulen be- suchen, eine Absenkung des Elternbeitrags durch eine Staffelung des Elternbeitrags für die einzelnen Zählkinder. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Elternbeitragssatzung werden dabei für das erste Zählkind 100 Prozent und für die weiteren Zählkinder entsprechend prozentual herabgesetzte Elternbeiträge erhoben. Nach der Bekanntmachung über die Höhe der Elternbeiträge in Kindertageseinrichtungen in D. ab 1. September 2018 ist das dritte Zählkind beitragsfrei. Eine solche Absenkung des Elternbeitrags für M. als drittes Zählkind kam vorliegend jedoch nicht in Betracht. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass es sich bei dem Kläger nicht um einen Elternteil mit mehreren Kindern, die gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle besuchen, i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SächsKitaG i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Elternbeitragssatzung handelt. Seine beiden erstgeborenen Kinder B. und L. sind nicht erstes und zweites Zählkind, so dass seine jüngste Tochter M. auch nicht drittes Zählkind i. S. d. obigen Regelungen zur Beitragsabsenkung sein kann. Dabei ist vom Sinn und Zweck der in den genannten Vorschriften geregelten Absen- kung der Elternbeiträge für Eltern mit mehreren Kindern auszugehen, die in einer Ent- lastung dieser Eltern - ebenso wie im Übrigen auch der ebenfalls nach § 15 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SächsKitaG i. V. m. § 4 Abs. 2 Elternbeitragssatzung begünstigten Allein- erziehenden - besteht, weil sie gegenüber gemeinsam Erziehenden und Eltern mit nur einem Kind eine höhere Belastung nicht nur im finanziellen Bereich haben. Die Belas- tung sieht der Gesetzgeber u. a. auch darin, dass wegen der Vervielfachung des Be- treuungs- und Erziehungsaufwands und der dafür erforderlichen Zeit die damit belas- teten erwachsenen Personen ebenso wie Alleinerziehende in ihrer Erwerbstätigkeit be- nachteiligt sein können. Der Beitragsabsenkung bei mehreren Kindern, die einkom- mensunabhängig gewährt wird, liegen folglich sozial-familiäre Erwägungen zugrunde (SächsOVG, Urt. v. 12. Februar 2019 - 4 A 880/16 -, juris Rn. 19). Ausgehend von diesem Regelungsziel des Gesetzgebers lebt der Kläger - wie die Beklagte und das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt haben - nicht mit mehreren Kindern so in ei- nem Haushalt zusammen, dass wegen eines im Vergleich zu Eltern mit nur einem Kind erhöhten Erziehungsaufwandes eine Absenkung des Elternbeitrags angezeigt ist. Das Verwaltungsgericht hat hierfür auf das Leben in einem gemeinsamen Haushalt abge- stellt und dafür wiederum auf den Wohnsitz des Kindes, wegen des Getrenntlebens 12 13
der Eltern von B. und L. und des Fortbestehens des gemeinsamen Sorgerechts auf die Wohnung des Sorgeberechtigten, die von dem Minderjährigen vorwiegend genutzt wird und bei der es sich regelmäßig um den Hauptwohnsitz des Minderjährigen handeln dürfte. Dass die beiden Kinder B. und L. ihren Hauptwohnsitz bei ihrer Mutter in L. haben, wo sie gegenwärtig die Schule besuchen und zuvor den Kindergarten besucht haben, und sich dort - schon bedingt durch den wochentäglichen Schulbesuch - auch überwiegend aufhalten, wird vom Kläger nicht in Zweifel gezogen. Er ist allerdings der Auffassung, seine beiden erstgeborenen Kinder lebten auch mit ihm in einem gemeinsamen Haus- halt, da er sie mit der Kindsmutter nach einem näher dargestellten Wechselmodell ge- meinsam erziehe und betreue. Dabei handele es sich bei dem von ihnen praktizierten Wechselmodell nur deshalb nicht um ein paritätisches, wie es der Senatsentscheidung vom 7. Oktober 2021 (- 3 A 816/20 -) zugrunde lag, weil einem alternierenden Kinder- gartenbesuch der Kinder das Kindeswohl und die dem Kläger unzumutbare doppelte Beitragsbelastung und einem alternierenden Schulbesuch dessen rechtliche Unmög- lichkeit entgegenstand. Mit dieser Argumentation verkennt der Kläger indes den Zweck der gesetzlichen Re- gelung, mittels einer finanziellen Entlastung den erhöhten Betreuungsaufwand beim Zusammenleben mit mehreren Kindern im Vergleich zu Eltern mit nur einem Kind und etwaige hierdurch bedingte Nachteile im Rahmen der Erwerbstätigkeit zu honorieren. Dieser durch mehrere Kinder vervielfachte Betreuungsaufwand besteht aber beim Klä- ger nicht, da er nicht überwiegend mit seinen drei leiblichen Kindern in einem gemein- samen Haushalt zusammenlebt, sondern seine beiden Kinder B. und L. vielmehr weit überwiegend im Haushalt ihrer Mutter leben und von dieser betreut werden. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass diese zeitlichen Verschiebungen für den Kläger und die Kindsmutter aus verschiedensten Gründen alternativlos waren. Denn für die vom Kläger begehrte Beitragsabsenkung kommt es lediglich auf die tatsächlichen Um- stände an, nicht hingegen auf deren Hintergründe. Der Kläger betreut seine beiden Kinder B. und L. zudem nach dem von ihm dargestellten Wechselmodell überwiegend zu Zeiten (Wochenenden und Feiertage), zu denen es für ihn wegen der Betreuung seiner Kinder gar nicht zu Einschränkungen seiner Erwerbstätigkeit kommen kann, so dass eine Entlastung durch eine Beitragsabsenkung ihren eigentlichen Zweck verfeh- len würde. Eine solche Entlastung wäre allenfalls für die überwiegend mit der Betreu- ung „belastete“ Kindesmutter von B. und L. gerechtfertigt. Auch insoweit kann aber keine doppelte Berücksichtigung von B. und L. als Zählkinder einmal im Haushalt der 14 15
Kindsmutter und dann nochmals im Haushalt des Klägers und dessen Lebensgefährtin erfolgen. Keine Rolle spielt der Umstand der durch das praktizierte Modell erhöhten finanziellen Belastungen des Klägers, u. a. durch das Tragen der Kosten für die jewei- lige „Überführung“ der Kinder von L. nach D. und zurück und für das ausschließlich für die beiden Kinder in der Wohnung vorgehaltene Kinderzimmer. Denn die Beitragsab- senkung wird einkommensunabhängig gewährt. Unterhaltsverpflichtungen und sons- tige Betreuungsaufwendungen sind daher nicht relevant, vielmehr ist es unerheblich, wer die finanzielle Hauptlast bei der Erziehung und Betreuung des Kindes trägt (SächsOVG, Beschl. v. 5. August 2021 - 3 A 351/21 -, juris Rn. 15). Nachdem der Kläger mit seinen Kindern B. und L. nicht in einem gemeinsamen Haus- halt wohnt, hat der Kläger (zusammen mit seiner neuen Partnerin) auch keinen An- spruch darauf, dass der Elternbeitrag hinsichtlich der Tochter M. auf 0,00 EUR ermä- ßigt wird, da diese nicht „drittes Zählkind“ i. S. der oben zitierten Bestimmungen ist. 3. Der Kläger zeigt mit seinem Zulassungsvorbringen keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfah- ren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert die Bezeichnung einer konkreten Frage, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, als auch für das Beru- fungsverfahren erheblich sein würde. Darüber hinaus muss die Antragsschrift zumin- dest einen Hinweis auf den Grund enthalten, der die Anerkennung der grundsätzlichen, d. h. über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Sache rechtfertigen soll (SächsOVG, Beschl. v. 24. Juni 2015 - 3 A 515/13 -, juris Rn. 13; st. Rspr.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 211 ff.). Der Kläger hält die folgende Frage für klärungsbedürftig, „ob getrennt lebende Eltern von ihrem jeweiligen Wohnsitz aus ihre Kinder ge- meinsam erziehen und damit die Voraussetzungen für die Absenkung von El- ternbeiträgen nach § 15 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SächsKitaG erfüllen, wenn sie ein paritätisches Wechselmodell lediglich für die Wochenenden (Freitagnachmittag 16 17 18 19
bis Sonntag), die Feiertage und die Ferienzeiten praktizieren, weil sie aus recht- lichen Gründen (Schulbesuch) oder finanziellen Gründen (doppelte Elternbei- träge bei Besuch eines Kindergartens an beiden Wohnorten der Eltern) sowie der Unvereinbarkeit mit dem Kindeswohl (bei einem alternierenden Besuch un- terschiedlicher Kindergärten) ein auch die Wochentage Montag bis Freitag- nachmittag umfassendes paritätisches Wechselmodell nicht praktizieren kön- nen.“ Zur Begründung der grundsätzlichen Bedeutung dieser Rechtsfrage führt er aus: Die Frage sei bislang noch nicht vom Sächsischen Oberverwaltungsgericht beantwortet worden. Der Senat habe in seinem Urteil vom 7. Oktober 2021 (- 3 A 816/20 -, juris) lediglich entschieden, dass getrennt lebende Eltern ihre Kinder gemeinsam erziehen würden, wenn sie ein alle Wochentage umfassendes paritätisches Wechselmodell praktizierten. Der Senat habe aber nicht zu der Frage entschieden, ob eine für die Ab- senkung von Elternbeiträgen nach § 15 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SächsKitaG erforderliche gemeinsame Erziehung vom jeweiligen Wohnort der getrennt lebenden Eltern auch dann stattfinde, wenn das von ihnen aus zwingenden rechtlichen oder finanziellen und allein dem Kindeswohl entsprechenden Gründen gewählte Wechselmodell sich nur auf die Wochenenden, Feiertage und Ferienzeiten beschränke. Diese Frage würde sich auch im Rechtsmittelverfahren stellen und bedürfe im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung durch das Berufungsgericht. Die Frage nach dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SächsKitaG und der damit verbundenen Prüfung der Berück- sichtigung von Zählkindern werde sich auch in Zukunft bei vergleichbaren Betreuungs- /Erziehungsmodellen stellen. Damit hat der Kläger die grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit dieser Frage nicht hin- reichend dargetan. Denn sie lässt sich vor dem Hintergrund des bereits dargestellten Normzwecks, nämlich der Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätig- keit durch Entlastung von Haushalten von Alleinerziehenden sowie von Haushalten, in denen mehrere Kinder tatsächlich leben und betreut werden, und der bisher dazu er- gangenen Rechtsprechung beantworten, so wie es das Verwaltungsgericht hier auch für den Haushalt des Klägers getan hat. Um dem Normzweck gerecht werden zu kön- nen, kommt die gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3 SächsKitaG vorgesehene Entlastung nur dort in Betracht, wo tatsächlich eine Belastung durch die (gleichzeitige) Betreuung mehrerer Kinder im Haushalt und damit ein erhöhter Betreuungs- und Erziehungsauf- wand besteht. Der Senat hat hierzu entschieden, dass das im Fall eines paritätischen Wechselmodells dann der Fall sein kann, wenn neben dem im paritätischen Wechsel- modell betreuten Kind, das im Haushalt der antragstellenden Eltern seinen Hauptwohn- sitz hat, noch mindestens ein weiteres Kind, das ebenfalls eine Kindertageseinrichtung 20 21
oder Kindertagespflegestelle besucht, im gemeinsamen Haushalt der die Absenkung des Elternbeitrags begehrenden Eltern betreut wird (SächsOVG, Urt. v. 7. Oktober 2021 a. a. O.). Das vom Kläger praktizierte und seiner Rechtsfrage zugrunde gelegte Modell, bei dem im Übrigen schon fraglich sein dürfte, ob es sich überhaupt um ein Wechselmodell handelt, da letzteres durch eine im Wesentlichen im gleichen Umfang erfolgende Betreuung der Kinder durch beide Elternteile gekennzeichnet ist (vgl. BGH, Beschl. v. 5. November 2014 - XII ZB 599/13 -, juris Rn. 20 ff.: danach kein Wechsel-, sondern Residenzmodell bei Aufteilung des Betreuungsanteils von 43 % zu 57 %), ist indes von einem deutlichen Überwiegen der Betreuung durch den am Ort des Kinder- garten- oder Schulbesuchs wohnhaften Elternteil geprägt. Der mit der finanziellen Ent- lastung durch die Absenkung des Elternbeitrags zu honorierende erhöhte Betreuungs- und Erziehungsaufwand fällt demnach auch nur bei dem die Kinder während der Wo- chentage betreuenden Elternteil an, so dass eine Beitragsabsenkung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3 SächsKitaG auch nur bei diesem Elternteil in Betracht kommen kann. Dass das so praktizierte Modell seine Ursache in der größeren Entfernung der Wohn- sitze der getrennt lebenden Eltern, dem Kindeswohl und der Unzumutbarkeit der finan- ziellen Belastung mit doppelten Elternbeiträgen (beim Besuch zweier Kindergärten) bzw. in rechtlichen Gründen (kein alternierender Schulbesuch) hat, spielt dabei keine Rolle. Es kommt auf die tatsächlichen Umstände der Betreuung der Kinder an. Vor dem Hintergrund von Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung zur Beitragsab- senkung verbietet sich zudem ein Abstellen lediglich auf zeitliche Teilbereiche der ins- gesamt zu erbringenden Betreuung, hier etwa die Wochenenden, Feiertage und Feri- enzeiten, in denen eine paritätische Betreuung vorgenommen wird. Denn der mit der Regelung zu honorierende erhöhte Betreuungs- und Erziehungsaufwand, in dessen Folge es zu Beeinträchtigungen auch im Bereich der Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils kommen kann, realisiert sich insbesondere an den Wochentagen Montag bis Freitag, an denen die Kinder den Kindergarten oder die Schule besuchen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). gez.: v. Welck
Kober
Wiesbaum
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