Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht

Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 21.06.2022 – 6 A 241/22

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

des

- Kläger -

- Berufungskläger -

gegen

den Landkreis Meißen vertreten durch den Landrat Brauhausstraße 21, 01662 Meißen

- Beklagter -

- Berufungsbeklagter -

wegen

Förderung der ländlichen Entwicklung in Sachsen hier: Berufung

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hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke am 21. Juni 2022 beschlossen: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 10. Dezember 2021 - 4 K 1019/10 - wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung auf 7.067,12 € festgesetzt. Gründe Die mit Schreiben vom 20. April 2022 am gleichen Tag beim Verwaltungsgericht eingelegte Berufung des Klägers gegen das ihm am 22. März 2022 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2021 ist unzulässig und gemäß § 125 Abs. 2 VwGO nach Anhörung der Beteiligten zu verwerfen. Die Berufung ist unstatthaft, weil das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts nur mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 1 VwGO angefochten werden kann, worauf in der Rechtsmittelbelehrung des Urteils auch zutreffend hingewiesen wird. Mit Schreiben vom 20. April 2022 hat der Kläger "Berufung" gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil eingelegt. Die von einem Rechtsanwalt oder einem Behördenmitarbeiter mit der Befähigung zum Richteramt eingelegte Berufung kann nach ganz herrschender Ansicht in der Rechtsprechung nicht in einen Antrag auf Zulassung der Berufung umgedeutet werden (BVerwG, Beschl. v. 12. August 2008, - 6 B 50.08 -, juris Rn. 5; v. 7. Februar 2006 - 2 B 104/04 - juris Rn. 5 m. w. N.). Bei nicht durch Rechtskundige Vertretenen mag zwar ein großzügigerer Maßstab gelten (so BayVGH, Beschl. v. 7. März 2019 - 9 ZB 18.1854 -, juris Rn. 1). Jedenfalls unter den hier gegebenen Umständen kommt aber eine Auslegung der Berufung als Antrag auf Zulassung der Berufung oder ihre Umdeutung in einen solchen Antrag nicht in Betracht, weil der Kläger auch nach Hinweis des Senats auf die Falschbezeichnung des Rechtsmittels keine Erklärung dahingehend abgegeben hat, dass ein Antrag auf Zulassung der Berufung beabsichtigt war oder ist. Die Berufung umfasst nicht zugleich den Antrag auf Zulassung dieses Rechtsmittels. Die beiden Rechtsbehelfe betreffen 1 2

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unterschiedliche Gegenstände und sind nicht austauschbar. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bezweckt ausschließlich die Zulassung dieses Rechtsmittels durch das Berufungsgericht. Die Berufung richtet sich gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Sache. Sie haben unterschiedliche Ziele und stehen in einem Stufenverhältnis selbstständig nebeneinander. Erst ein erfolgreicher Antrag auf Zulassung der Berufung eröffnet die prozessrechtliche Möglichkeit, die erstinstanzliche Entscheidung mit diesem Rechtsmittel anzugreifen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12. August 2008 a. a. O.; OVG NRW, Beschl. v. 15. Dezember 2017 - 7 A 2570/17 -, juris Rn. 3). Unabhängig davon folgt die Unzulässigkeit des vom Kläger anhängig gemachten Rechtsmittels daraus, dass er sich vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht - entgegen der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung in dem ihm am 22. März 2022 zugestellten Urteil - nicht durch einen nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 3 bis 7 VwGO zugelassenen Prozessbevollmächtigten hat vertreten lassen, sondern am 20. April 2022 durch ein vom ihm selbst unterzeichnetes Schreiben "Berufung" eingelegt hat und selbst nicht zum Kreis der Vertretungsberechtigten gehört. Auf den Vertretungszwang ist der Kläger zusätzlich mit der Eingangsverfügung des Senats hingewiesen worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG und hinsichtlich der Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung auf § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Der Streitwert folgt dem von dem Beklagten geforderten Erstattungsbetrag i. H. v. 7.067,12 €. Der Beschluss über die Streitwertfestsetzung ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. 3 4 5 6

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Die Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr- Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als elektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des § 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

gez.: Dehoust

Groschupp

Guericke