Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht

Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 24.06.2022 – 3 D 7/22

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

des

- Antragsteller -

- Beschwerdeführer -

prozessbevollmächtigt:

gegen

den Landkreis Zwickau vertreten durch den Landrat Robert-Müller-Straße 4 - 8, 08056 Zwickau

- Antragsgegner -

- Beschwerdegegner -

wegen

Aufenthaltserlaubnis; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hier: Beschwerde gegen die Ablehnung der gerichtlichen Entscheidung im Rahmen der Überprüfung bewilligter Prozesskostenhilfe

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hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, die Richterin am Oberver- waltungsgericht Nagel und die Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaum am 24. Juni 2022 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 31. Januar 2022 - 6 L 132/16 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht Chemnitz hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 166 Abs. 6 VwGO zu Recht abgelehnt. Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat sich der Antragsteller gegen den Be- schluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom Juli 2020 gewandt, mit dem der Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsge- richts vom Oktober 2016 (--) über die Gewährung von Prozesskostenhilfe aufgehoben worden war. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung darauf abgestellt, dass die Entscheidung der Urkundsbeamtin des Gerichts nicht zu beanstanden sei. Der Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts sei gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO aufzuheben gewesen. Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO solle das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe u. a. dann aufheben, wenn die Partei absichtlich oder aus gro- ber Nachlässigkeit eine Erklärung nach § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht oder ungenü- gend abgegeben habe. Nach dieser Vorschrift müsse eine Partei auf Verlangen des Gerichts jederzeit erklären, ob eine Veränderung der Verhältnisse eingetreten sei. Ge- mäß § 120a Abs. 4 Satz 2, § 118 Abs. 2 Satz 1 ZPO könne das Gericht dazu verlangen, dass die Partei ihre tatsächlichen Angaben glaubhaft mache, und könne insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es könne Erhebungen an- stellen, insbesondere die Vorlage von Urkunden anordnen und Einkünfte einholen. 1 2 3

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Hiervon ausgehend habe sich der Antragsteller auf Anfrage des Gerichts vor Erlass des Beschlusses vom Juli 2020 nicht zu seinen aktuellen persönlichen und wirtschaft- lichen Verhältnissen erklärt. Auch im weiteren Verfahren über seinen Antrag auf ge- richtliche Entscheidung habe der Antragsteller keine ausreichende Erklärung zu seinen aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen beizubringen vermocht. Der Antragsteller habe mit Datum vom 8. Oktober 2021 zwar noch eine Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auf dem vorgeschriebenen Vordruck bei Gericht eingereicht. Die Erklärung und die beigefügten Unterlagen seien jedoch in wesentlichen Punkten unvollständig gewesen. So fehlten neben weiteren Angaben und Unterlagen insbesondere Belege zu den angegebenen Wohnkosten, zu den angege- benen Kosten der Krankenversicherung und zu den nicht weiter bezifferten Unterhalts- kosten an die Ehefrau. Der Antragsteller sei daher mit gerichtlicher Verfügung vom 18. Oktober 2021 zur Nachreichung weiterer Unterlagen und zur Abgabe weiterer Erklä- rungen aufgefordert worden. Zu dem Inhalt der Aufforderung wird auf die Ausführung auf Seite 8 des angegriffenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts verwiesen. Auch soweit der Antragsteller in Reaktion auf das gerichtliche Schreiben weitere Unterlagen vorgelegt habe, fehle es weiterhin an der Vorlage einer Kopie des aktuellen Mitvertrags, einer Kopie der Krankenversicherungspolice sowie der angeforderten Kontoauszüge. Zudem habe sich der Antragsteller nicht zu den weiteren Fragen des Gerichts erklärt. Die hiergegen mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 11. Februar 2020 erhobene Beschwerde des Antragstellers, der das Verwaltungsgericht nicht abgehol- fen hat, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 166 Abs. 6 i. V. m. Abs. 3 VwGO den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu Recht abgelehnt. Der An- tragsteller ist seiner Pflicht, gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 120a Abs. 1 Satz 3, Abs. 4 Satz 2, § 118 Abs. 2 Satz 1 ZPO eine ausreichende Erklärung über seine persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse abzugeben, nicht vollständig nachge- kommen. Daher war gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO die Bewilligung der Prozesskos- tenhilfe aufzuheben gewesen. Auch das Vorbringen im Beschwerdeverfahren nötigt nach Überprüfung der Sach- und Rechtslage nicht zu einer Aufhebung des Beschlusses vom Juli 2020. Dies ergibt sich aus dem Folgendem: Der Antragsteller hat trotz Ankündigung seines Prozessbevollmächtigten seine Be- schwerde nicht begründet und damit die Möglichkeit versäumt, die vom Verwaltungs- 4 5 6 7

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gericht Chemnitz geforderten Erklärungen im Beschwerdeverfahren nachzuholen (Gie- mer, in: Zöller, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 124 Rn. 10a). Zwar hat augenscheinlich der Antragsteller selbst unkommentiert am 4. März 2022 bei dem Verwaltungsgericht Chemnitz eine Mitgliedsbescheinigung der A., einen Mietvertrag vom Dezember 2020, eine Meldebestätigung vom Juli 2021 sowie Kontoauszüge der Sparkasse M. aus der Zeit zwischen dem 1. Juli und 30. Oktober 2021 eingereicht. Allerdings hat er die letzt- malig in dem angegriffenen Beschluss angesprochenen Fragen, die ihm das Verwal- tungsgericht mit gerichtlicher Verfügung vom 18. Oktober 2021 gestellt hatte, weiterhin nicht beantwortet. In der vorbezeichneten gerichtlichen Verfügung wurde um Angabe der Höhe von Unterhaltszahlungen an die Ehefrau des Antragstellers für die letzten drei Monate und um Darstellung der aktuellen Wohn- und Lebensverhältnisse unter Einbeziehung des gemeinsamen Kinds gebeten. Zudem wurde in der gerichtlichen Ver- fügung um Mitteilung gebeten, was aus dem Konto bei der D. geworden sei. Eine Er- klärung hierzu ist bis heute nicht eingegangen, ohne dass Hinweise darauf bestehen, dass dies dem Antragsteller nicht möglich wäre. Angesichts der eindeutigen Hinweise in der gerichtlichen Verfügung, dass es sich bei der Fristsetzung in der Verfügung um eine einmalige Frist handele, und auch in dem angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts auf die fehlende Beantwortung der gestellten Fragen und angesichts der mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 2. März 2022 angekündigten Beschwerdebegründung „in Kürze nach Rücksprache mit dem Benannten“ hat das Gericht keine Veranlassung, den Antragsteller erneut um die Beantwortung der noch offenen Fragen aufzufordern. Da ohne Beantwortung der vor- genannten Fragen eine abschließende Entscheidung über die wirtschaftlichen Verhält- nisse des Antragstellers nicht möglich ist, ist die Beschwerde zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Außergerichtliche Kosten werden nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil eine Festgebühr nach § 3 GKG i. V. m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zum GKG i. H. von 66,- € erhoben wird. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). gez.: v. Welck

Nagel

Wiesbaum

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