Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht

Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 28.06.2022 – 3 A 225/22

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

der Stadt Heilbronn vertreten durch den Oberbürgermeister - Rechtsamt - Moltkestraße 35, 74072 Heilbronn

- Klägerin -

- Antragstellerin -

gegen

den Landkreis Bautzen vertreten durch den Landrat Bahnhofstraße 9, 02625 Bautzen

- Beklagter -

- Antragsgegner -

wegen

Kostenerstattung nach § 89a SGB VIII; Prozesszinsen hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

2

hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberver- waltungsgericht Kober und die Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaum am 28. Juni 2022 beschlossen: Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dres- den vom 14. März 2022 - 1 K 2358/19 - zuzulassen, wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.643,41 EUR festgesetzt. Gründe Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Ihr Vorbringen, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, lässt nicht erkennen, dass die von ihr geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtli- chen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (hierzu unter 2.) oder der besonde- ren tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (hierzu unter 3.) gegeben sind. 1. Die Klägerin erbringt als die für das Stadtgebiet der Stadt H. zuständige Trägerin der Jugendhilfe seit dem 1. Januar 2015 Jugendhilfe für das dort in einer Pflegefamilie betreute, 2002 geborene Kind C. . Zuvor war der Beklagte der für das Kind zuständige Träger der Jugendhilfe. Die Klägerin zeigte mit Schreiben vom 18. Dezember 2014 die Fallübernahme beim Beklagten an und beantragte zugleich Kostenerstattung nach § 89a SGB VIII. Mit weiterem Schreiben vom 3. August 2015 bezifferte sie ihre Aufwen- dungen für den Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2015 in Höhe des Pflegegeldes abzü- glich der Ersatzeinnahmen (Waisenrente) und bat um Erstattung. Der Beklagte erkannte daraufhin mit Schreiben vom 15. Dezember 2015 den Kosten- erstattungsanspruch ab dem 1. Januar 2015 an, solange die zuständigkeitsrelevanten Voraussetzungen vorliegen würden, und bat zugleich um die Aufschlüsselung des mo- natlichen Pflegegeldes und um die Übersendung der Kopie des Bescheids über die Waisenrente. 1 2 3

3

Die Klägerin übersandte unter dem 22. April 2016 eine Kostenaufstellung für den nach- folgenden Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2015 und als Anlagen eine Aufstel- lung über das monatliche Pflegegeld 2015 und den Waisenrentenbescheid vom 13. März 2015. Mit E-Mail vom 13. Dezember 2016 erinnerte der Beklagte die Klägerin an die bereits angeforderte Aufschlüsselung des monatlichen Pflegegeldes anhand ei- ner Kopie der jeweiligen Pflegegeldmitteilung und bat für das zweite Halbjahr 2015 um Übersendung der Nachweise für die Beihilfe zum Schuljahresbeginn, Unfall/Altersvor- sorge, Fahrkarte bzw. Einrichtungsgegenstände sowie Gegenrechnung von Einnah- men wie Kindergeld, Kostenbeiträgen oder Vorlage der Befreiungsschreiben. Mit weiterem Schreiben vom 21. Oktober 2019 erinnerte die Klägerin die Beklagte an die Kostenerstattungsforderung, bat um umgehende Anerkennung der Kostenerstat- tungspflicht und Überweisung der angemeldeten Kosten. Jeweils unter dem 31. Okto- ber 2019 übersandte sie weitere Kostenaufstellungen für die Jahre 2016 (Pflegegeld, Nachhilfe, Weihnachtsbeihilfe), 2017 (Pflegegeld, incl. Weihnachtsbeihilfe, Klassen- fahrt) und 2018 (Pflegegeld, incl. Weihnachtsbeihilfe, Klassenfahrt). Hierauf reagierte der Beklagte mit Schreiben vom 5. November 2019, in dem er wegen der Erklärung der Kostenerstattung bereits mit Schreiben vom 15. Dezember 2015 sein Unverständnis zum Ausdruck brachte. Er könne die Forderung allerdings noch nicht begleichen, da ihm die mit diesem Schreiben und einer weiteren E-Mail vom 13. De- zember 2016 zur Überprüfung der Forderungen angeforderten Unterlagen bisher nicht vollständig übersandt worden seien. Ferner bat der Beklagte um Beachtung der Ver- jährungsfristen. Mit Schreiben vom 12. November 2019 übersandte die Klägerin “Pflegegeldberech- nungen ab 2015“ und „Richtlinien ab 2015“ und wies mit weiterem Schreiben an den Beklagten vom 9. Dezember 2019 auf die drohende Verjährung der Kostenerstattung für das Jahr 2015 hin, wenn die Zahlung nicht bis zum Jahresende eingehe. Sie setzte dem Beklagten eine Zahlungsfrist bis zum 16. Dezember 2019 und kündigte anderen- falls die Einleitung eines verwaltungsrechtlichen Verfahrens an, sofern der Beklagte nicht alternativ auf die Einrede der Verjährung verzichte. Die Klägerin hat am 20. Dezember 2019 Klage erhoben, mit der sie zunächst die Ver- urteilung des Beklagten zur Zahlung von 36.549,77 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit beantragt hat. Zur Begründung hat sie vorgetragen, die Klage sei geboten, da der Beklagte auf ihre Kostenerstattungsschreiben sowie ihre Erinnerungen hin nicht gezahlt habe. Ihm 4 5 6 7 8

4

seien die der Erstattungsforderung zugrunde liegenden Unterlagen durch die im Ge- richtsverfahren genommene Einsichtnahme in die Behördenakten bekannt. Die nicht vollständige Anrechnung des Kindergeldes nach rückwirkender Erhöhung entspreche einer behördeninternen Handhabung, die nicht auf den Beklagten übertragen werden könne; daher sei dies bei der Kostenerstattungsberechnung für das Jahr 2015 nunmehr entsprechend geändert worden. Mit Schriftsatz vom 29. Juni 2020 hat die Klägerin ihre Klage erweitert und nunmehr vom Beklagten die Zahlung von 37.150,62 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit gefordert. Laut Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 30. Juni 2020 sollte der Schriftsatz der Klägerin vom 29. Juni 2020 dem Beklagten per PC-Fax übersandt werden (Bl. 151). Der Beklagte hat sich mit Schriftsatz vom 11. Januar 2021 unter Bezugnahme auf eine der Klägerin zuletzt gewährte Fristverlängerung zur Stellungnahme bis zum 30. Juni 2020 an das Verwaltungsgericht gewandt, um Sachstandsmitteilung gebeten und sich nach dem Eingang einer Stellungnahme der Klägerin zu seiner Klageerwiderung vom 15. April 2020 erkundigt. Er hat darauf verwiesen beim zuständigen Fachamt der Klä- gerin nachgefragt zu haben und daraufhin am 7. Januar 2021 per E-Mail die Zuarbeit vom 4. Juni 2020 zur Klageerwiderung übersandt bekommen zu haben. Mit gerichtli- chem Schreiben vom 18. Januar 2021 ist dem Beklagten der klägerische Schriftsatz vom 29. Juni 2020 nebst Anlagen nochmals per Post übersandt worden. Der Beklagte hat am 18. Januar 2021 37.150,62 EUR an die Klägerin gezahlt. Darauf- hin haben die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der Hauptforderung für erledigt erklärt. Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren mit Beschluss vom 18. Februar 2021 ein- gestellt und der Klägerin - aus Billigkeitsgründen - die Kosten des Verfahrens auferlegt. Es hat u. a. ausgeführt, dass ein Anspruch der Klägerin auf Prozesszinsen unter diesen Umständen nicht bestehe. Die Klägerin hat an ihrer bisherigen Klageforderung im Hinblick auf die Zinsen festge- halten und insoweit die Fortführung des gerichtlichen Verfahrens beantragt, in dem sie zuletzt die Zahlung von 1.643,41 EUR Prozesszinsen seitens des Beklagten beantragt hat. Sie hat ausgeführt, für den Anspruch auf Prozesszinsen komme es nicht auf ein vom Gericht angenommenes fehlendes Rechtsschutzbedürfnis oder die Unzulässigkeit der Klage an. Der Beklagte habe die Forderungen für das Jahr 2015 trotz mehrfacher 9 10 11 12 13

5

Aufforderungen nicht bezahlt und dadurch Anlass zur Klage gegeben. Er habe auch die Abweisung der Klage beantragt und auf eine Verwirkung nach § 111 SGB X Bezug genommen. Der Beklagte habe die Forderung zumindest teilweise im Verfahren aner- kennen können, soweit sie für ihn nachvollziehbar gewesen sei. Er sei stattdessen der Klageforderung auch im Gerichtsverfahren erst nach einem Jahr nachgekommen. Mit der angegriffenen Entscheidung hat das Verwaltungsgericht die Klage als unzuläs- sig abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen darauf abgestellt, dass der Klä- gerin gegen den Beklagten kein Anspruch auf Prozesszinsen für den verfahrensgegen- ständlichen Erstattungsstreit zustehe, da die Geltendmachung eines solchen An- spruchs gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB analog) verstoße und rechtsmissbräuchlich sei. Zwar sei das Bestehen einer Geldschuld zwischen den Beteiligten unstreitig und die Erstattungsforderung im Zeitpunkt der Klageerhebung fäl- lig; allerdings stelle sich die Geltendmachung des Zinsanspruchs als illoyal und als Verstoß gegen die in § 86 SGB X bestimmte Verpflichtung der engen Zusammenarbeit von u. a. Leistungsträgern nach diesem Gesetz und den daraus abgeleiteten Kosten- wahrungsgrundsatz unter öffentlichen Leistungsträgern dar. Im Zeitpunkt der Klageer- hebung habe zwischen den Beteiligten kein Erstattungsstreit bestanden. Der Beklagte habe seine Erstattungspflicht anerkannt gehabt und lediglich um einen Nachweis der geltend gemachten Beträge (für das Jahr 2015) gebeten. Letzteres stehe ihm zur Über- prüfung der Forderungen auch grundsätzlich zu. Er habe seine Leistungsverpflichtung aber nicht in Abrede gestellt und die Erstattungsverhandlungen seien nicht gescheitert. Vielmehr sei es zur Klageerhebung nur gekommen, weil die Klägerin über mehrere Jahre auf die Anforderung von Unterlagen durch den Beklagten nicht reagiert und nun- mehr die Verjährung gefürchtet habe. Dabei gehe es nicht an, dass ein erstattungsbe- rechtigter Träger durch sein Verhalten eine frühzeitige/rechtzeitige Erstattung unmög- lich mache, dann die Forderung einklage und diese vom leistungsbereiten Träger ver- zinst haben wolle. Ein Klageverfahren wäre entbehrlich gewesen, wenn die Klägerin ihre Leistungsakte vor Klageerhebung an den Beklagten zur Einsichtnahme weiterge- leitet hätte. Die Klägerin selbst räume ein, dass der Beklagte erst im Verlauf dieses Gerichtsverfahrens durch die Einsichtnahme in die dem Gericht vorgelegte Verwal- tungsakte die von ihm geforderten Nachweise zur Prüfung erhalten habe. Die sich hie- raus ergebenden Nachfragen hätten ebenso bereits vor Klageerhebung geklärt werden können. Der Beklagte habe die Forderung jedenfalls nach Abschluss seiner Prüfung in vollem Umfang anerkannt. Das Gericht habe in seinem Einstellungsbeschluss auf den Grundgedanken des § 156 VwGO verwiesen, ohne diese Vorschrift direkt anzuwen- den. Es sei unverständlich, dass die Klägerin, der die Belastung der Mitarbeiter im 14

6

Fachamt aufgrund der eigenen verzögerten Bearbeitung in dieser Angelegenheit be- wusst sein dürfte, nunmehr eine späte Begleichung der Forderung durch den Beklagten vorwerfe. So seien die letzten Fragen zur Forderungshöhe erst Ende Juni 2020 be- antwortet worden. Gleiches gelte auch für die Kostenerstattungsforderungen betreffend die Jahre 2016 bis 2018, welche erst Anfang November 2019 wiederum ohne Unterlagen beim Be- klagten betragsmäßig angemeldet worden seien. Und obwohl das Anerkenntnis des Beklagten aus Dezember 2015 auch für die nachfolgenden Jahre ausgesprochen wor- den sei und keine Verjährung gedroht habe, habe die Klägerin diese Forderung bereits am 20. Dezember 2019 eingeklagt und damit dem Beklagten bewusst die Möglichkeit genommen, die Forderung vor Klageerhebung zu prüfen und zu begleichen. Einem fehlenden Erstattungsstreit zwischen den Beteiligten stehe auch nicht entgegen, dass der Beklagte im Verfahren nachrangig erstmals die Frage des § 111 SGB X aufgewor- fen habe. Es handele sich dabei erkennbar um einen nicht weiter verfolgten, dem Kla- geverfahren geschuldeten Rechtsgedanken. Dass der Beklagte seine Erstattungs- pflicht dadurch nicht habe ernsthaft in Frage stellen wollen, ergebe sich aus seinem vorbehaltslosen Begleichen der Forderung. 2. Die von der Klägerin geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Dieser Zulassungsgrund dient der Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Verwaltungsgerichts ermögli- chen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt, dass hierzu we- gen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. Ge- mäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 VwGO ist der Zulassungsgrund in der gebotenen Weise darzulegen. Ernstliche Zweifel in dem genannten Sinne sind anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint. Der Antragsteller muss sich mit den Argumenten, die das Verwaltungsgericht für die angegriffene Rechtsauffassung oder Sachverhaltsdarstellung und -würdigung angeführt hat, inhaltlich auseinandersetzen und aufzeigen, warum sie aus seiner Sicht nicht tragfähig sind (st. Rspr. des Senats, vgl. SächsOVG, Beschl. v. 19. Februar 2018 - 3 A 580/16 -, juris Rn. 4 m. w. N.; BVerfG, Beschl. v. 10. September 2009 - 1 BvR 814/09 -, juris Rn. 11; Beschl. v. 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris Rn. 15). 15 16 17

7

Hierzu trägt die Klägerin mit Schriftsatz vom 18. Mai 2022 vor: Der Tatbestand des Urteils des Verwaltungsgerichts sei hinsichtlich ihres dort wiedergegebenen Antrags unzutreffend, weil sie zuletzt die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 1.643,41 EUR Prozesszinsen beantragt, nicht jedoch einen (Zinses)Zinsanspruch, wie vom Ver- waltungsgericht angegeben, geltend gemacht habe. Entgegen der Auffassung des Ver- waltungsgerichts sei die Klage auf Zahlung von Prozesszinsen zulässig. Das Verwal- tungsgericht gehe rechtsfehlerhaft zur Begründung seiner Entscheidung davon aus, dass im Zeitpunkt der Klageerhebung zwischen den Beteiligten kein Erstattungsstreit bestanden haben solle. Soweit der Beklagte um einen Nachweis der geltend gemach- ten Beträge (für das Jahr 2015) gebeten habe, seien ihm die Nachweise bereits zum Teil lange vor Klageerhebung übersandt worden. Insoweit verweise sie auf ihre Schrei- ben vom 21. Oktober, 12. November und 9. Dezember 2019. Der Beklagte habe den- noch nicht innerhalb der zuletzt gesetzten Frist bis zum 16. Dezember 2019 gezahlt, so dass die Klägerin zur Vermeidung des drohenden Eintritts der Verjährung zur ge- richtlichen Geltendmachung ihres Erstattungsanspruchs gezwungen gewesen sei, nachdem der Beklagte in seinem Schreiben an die Klägerin vom 5. November 2019 ausdrücklich auf die Beachtung der Verjährungsfristen hingewiesen habe. Anders als das Verwaltungsgericht meine, habe die Klägerin damit auch nicht durch ihr Verhalten eine frühzeitige/rechtzeitige Erstattung unmöglich gemacht. Selbst für den Fall, dass dem Beklagten die erforderlichen Nachweise für die Überprüfung und anschließende Erfüllung der Erstattungsforderung nicht vorgelegen haben sollten, sei die Klägerin we- gen des Hinweises des Beklagten im Schreiben vom 5. November 2019 zur Vermei- dung jeglicher verjährungsrechtlicher Probleme zur Klageerhebung berechtigt gewe- sen. Der Beklagte habe auch gerade nicht auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Aus dem Verlauf des Klageverfahrens, in dem der Beklagte, um seiner Erstattungs- pflicht zu entgehen, in seiner Klageerwiderung vom 15. April 2020 sogar auf die Aus- schlussfrist des § 111 SGB X hingewiesen habe, obwohl diese von der Klägerin einge- halten worden sei, sei zu schließen, dass sich der Beklagte anderenfalls mit an Sicher- heit grenzender Wahrscheinlichkeit auf die Verjährung des Erstattungsanspruchs für das Jahr 2015 berufen hätte. Auch die Übersendung der Leistungsakte der Klägerin an die Beklagte, zu der sie ungefragt nicht verpflichtet gewesen sei, hätte das Klagever- fahren nicht entbehrlich gemacht, denn die Aktenübersendung habe auch im gerichtli- chen Verfahren nicht zur zeitnahen Zahlung des Beklagten geführt. Der Beklagte habe die Forderung trotz Aktenübersendung auch nicht teilweise (in der Höhe des Teils der Forderung, welchen er als nachgewiesen und damit berechtigt angesehen habe) be- glichen, sondern mit seiner Klageerwiderung die Abweisung der gesamten Erstattungs- 18

8

klage beantragt und erst fast ein Jahr später am 18. Januar 2021 die Forderung voll- ständig bezahlt. Jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Einsicht in die klägerischen Verwal- tungsvorgänge nach dem 10. Februar 2020 hätten dem Beklagten die geforderten Nachweise zur Prüfung der geltend gemachten Erstattungsforderung vorgelegen mit der Folge, dass jedenfalls ab diesem Zeitpunkt der Geltendmachung des Zinsan- spruchs auch keine Gründe mehr entgegengestanden hätten, insbesondere auch nicht die in § 86 SGB X bestimmte Verpflichtung der engen Zusammenarbeit. Jedenfalls mit der Klärung und Beantwortung der letzten Fragen zur Forderungshöhe Ende Juni 2020 (Schriftsatz vom 29. Juni 2020) hätten dem geltend gemachten Zinsanspruch keine Gründe mehr entgegengestanden, so dass das Verwaltungsgericht allerspätestens für die Zeit ab Ende Juni 2020 bis zum Tag der Begleichung des Erstattungsanspruchs durch den Beklagten am 18. Januar 2021 der Klage auf Zahlung von Prozesszinsen anteilig hätte stattgeben und die Klage insoweit nicht wegen Unzulässigkeit hätte abweisen dürfen. Rechtsfehlerhaft gehe das Verwaltungsgericht davon aus, dass auf den Grundgedan- ken des § 156 VwGO verwiesen werden könne. Dies möge zwar letztlich richtig sein, soweit das Gericht ausführe, dass die letzten Fragen zur Forderungshöhe erst Ende Juni 2020 beantwortet gewesen seien. Allerdings sei die Erstattungsforderung - auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichts - bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung fällig gewesen und der Beklagte jedenfalls ab Erhalt der klägerischen Verwaltungsak- ten durch das Gericht mit Schreiben vom 10. Februar 2020, allerspätestens aber ab Ende Juni 2020 mit der Klärung der letzten Fragen in der Lage gewesen sei, die geltend gemachte Erstattungsforderung zu prüfen und diese jedenfalls in derjenigen Höhe, wie sie für ihn nachgewiesen gewesen seien, zeitnah an die Klägerin zu bezahlen. Dies habe der Beklagte indes nicht getan, sondern erst über ein halbes Jahr später gezahlt. Damit sei es der Beklagte gewesen, der gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB analog) verstoßen, rechtsmissbräuchlich gehandelt sowie sich illoyal ver- halten und gegen die in § 86 SGB X bestimmte Verpflichtung der engen Zusammenar- beit von u. a. Leistungsträgern nach diesem Gesetz und den daraus abgeleiteten Kos- tenwahrungsgrundsatz unter öffentlichen Leistungsträgern verstoßen habe. Rechtsfehlerhaft seien ebenso die Ausführungen des Gerichts zu den Kostenerstat- tungsforderungen der Folgejahre 2016 bis 2018 und, dass die Klägerin dem Beklagten bewusst die Möglichkeit genommen haben solle, diese Forderungen vor Klageerhe- bung zu prüfen und zu begleichen. Insoweit habe das Verwaltungsgericht übersehen, 19 20

9

dass die Klägerin nach Geltendmachung ihrer Forderungen mit Schreiben vom 31. Ok- tober 2019 mit weiteren Schreiben vom 12. November 2019 und 9. Dezember 2019 die zum Nachweis gewünschten Unterlagen etc. übersandt habe. Da der Beklagte diese Forderungen aber ebenso nicht innerhalb der zuletzt gesetzten Frist bis zum 16. De- zember 2019 bezahlt habe, habe er Anlass zur Klageerhebung und damit zur gericht- lichen Geltendmachung auch dieser Erstattungsforderungen gegeben. Im Übrigen würden die obigen Ausführungen entsprechend gelten. Der fehlende Wille des Beklagten zur freiwilligen Begleichung der berechtigten und zum Zeitpunkt der Klageerhebung fälligen Erstattungsforderungen der Klägerin werde an dessen Klageabweisungsantrag in der Klageerwiderung vom 15. April 2020 und den geäußerten Zweifeln an der Einhaltung der Ausschlussfrist des § 111 SGB X deutlich. Damit sei die gerichtliche Geltendmachung ihrer Forderungen für die Klägerin der ein- zige und vor allem auch der richtige Weg gewesen, wie sie ihre berechtigten und fälli- gen Erstattungsforderungen gegenüber dem Beklagten durchsetzen konnte. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu § 111 SGB X, wonach es sich erkennbar nur um einen nicht weiter verfolgten, dem Klageverfahren geschuldeten Rechtsgedan- ken gehandelt haben solle, mit welchem der Beklagte seine Erstattungspflicht nicht habe ernsthaft in Frage stellen wollen, was sich auch aus dem vorbehaltslosen Beglei- chen der Forderung ergebe, begründeten ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ur- teils sowie Zweifel daran, ob sich das Verwaltungsgericht, wie es Art. 20 Abs. 3 GG für die Rechtsprechung vorschreibe, bei seiner Entscheidung an Recht und Gesetz ge- bunden fühle. Denn warum führe ein Beteiligter die Ausschlussfrist des § 111 SGB X im Klageverfahren an, wenn er damit nicht seine Erstattungspflicht (ernsthaft) in Frage stellen und dieser damit entgehen wolle? Die Klage, mit der der Beklagte zuletzt noch auf Zahlung von Prozesszinsen in An- spruch genommen werde, sei deshalb entgegen den Feststellungen des Verwaltungs- gerichts zulässig und begründet. Der Klägerin stehe ein entsprechender Anspruch aus § 291 Satz 1, § 288 BGB zu, jedenfalls anteilig für die Zeit ab Erhalt der klägerischen Verwaltungsakten durch den Beklagten, die ihm mit Schreiben vom 10. Februar 2020 übersandt worden seien, allerspätestens jedoch für die Zeit ab Ende Juni 2020 bis zum Tag der Zahlung am 18. Januar 2021. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage folglich stattgeben müssen. Mit diesem Vorbringen werden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwal- tungsgerichtlichen Entscheidung dargetan. Dies ergibt sich aus Folgendem: 21 22 23 24

10

Soweit die Klägerin moniert hat, das Verwaltungsgericht habe ihren zuletzt mit Schrift- satz vom 23. April 2021 gestellten Antrag im Tatbestand des Urteils falsch wiederge- geben, da sie entgegen der dortigen Darstellung zuletzt nur noch die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Prozesszinsen in Höhe von 1.643,41 EUR, nicht jedoch von weiteren (Zinses)Zinsen beantragt habe, ist dies zutreffend, kann aber ernstliche Zwei- fel an der Richtigkeit des Urteils nicht begründen, da das Verwaltungsgericht hierauf im Einzelnen in seinen Entscheidungsgründen nicht nochmals dezidiert eingegangen ist, da es hierauf gar nicht mehr ankam. Auch soweit sie die vom Verwaltungsgericht getroffene Feststellung, dass im Zeitpunkt der Klageerhebung zwischen ihr und dem Beklagten kein Erstattungsstreit bestanden habe, in Zweifel zieht, dringt sie damit letztlich nicht durch. Denn sie verweist einerseits darauf, dass dem Beklagten zumindest für das Jahr 2015 die erbetenen Nachweise bereits zum Teil lange vor Klageerhebung übersandt worden seien und bezieht sich insoweit auf ihre Schreiben vom 21. Oktober, 12. November und 9. Dezember 2019, räumt andererseits aber selbst ein, dass die zur Nachprüfung der geltend gemachten Erstattungsbeträge erforderlichen Unterlagen dem Beklagten ggf. auch erst durch Ein- sichtnahme in die dem Gericht übersandte und zum Zweck der Akteneinsicht an den Beklagten herausgegebene Leistungsakte der Klägerin oder die im Verlauf des gericht- lichen Verfahrens, dort insbesondere mit Schriftsatz vom 29. Juni 2021 übersandten Unterlagen zur Verfügung standen. Ausweislich der Akten dürfte Letzteres der Fall sein, denn wie sich aus der Klageerwiderung des Beklagten im gerichtlichen Verfahren vom 15. April 2020 ergibt, konnten die Forderungen trotz zwischenzeitlicher Einsicht- nahme in die Verwaltungsakte der Klägerin immer noch nicht nachvollzogen werden und ergaben sich hierzu weitere Rückfragen, die letztlich erst im Schriftsatz der Kläge- rin vom 29. Juni 2020 beantwortet und durch die Übersendung zahlreicher weiterer Unterlagen geklärt werden konnten. Dabei war hier zu berücksichtigen, dass dieser Schriftsatz nebst seinen Anlagen den Beklagten offensichtlich nicht zeitnah erreicht hat, sondern ihm erst auf seine Sachstandsanfrage vom 11. Januar 2021 hin und letzt- lich nach Anweisung der Zahlung des dort nochmals korrigierten Erstattungsbetrags übersandt wurde. Eine Prüfung der Forderungen der Klägerin erfolgte gemäß der Mit- teilung des Beklagte in seinem Schreiben vom 26. Januar 2021 anhand der mit E-Mail des Fachamtes der Klägerin vom 7. Januar 2021 an den Beklagten übersandten Un- terlagen, die ihrerseits Grundlage des Schreibens der Klägerin vom 29. Juni 2020 wa- ren. Auch in seinem Schreiben vom 13. Januar 2021 an die Klägerin, mit dem die Er- stattung des korrigierten Betrags für den 18. Januar 2021 angekündigt wurde, verweist er auf die Erläuterungen aus dem Schreiben des Fachamtes der Klägerin vom 4. Juni 25 26

11

2020. Sofern damit alle Unklarheiten erst durch das am 7. Januar 2021 an den Beklag- ten übersandte Schreiben des Fachamtes der Klägerin vom 4. Juni 2020 ausgeräumt werden konnten, hat der Beklagte eine unverzügliche Prüfung vorgenommen und so- dann umgehend die Zahlung angewiesen, ohne dass sich dabei von ihm verschuldete Verzögerungen feststellen lassen. Deshalb durfte das Verwaltungsgericht auch auf den Grundgedanken des § 156 VwGO verweisen. Soweit die Klägerin unter Zugrundelegung der zeitnahen Übersendung ihres Schrift- satzes vom 29. Juni 2020 und der damit für den Beklagten gegebenen Überprüfbarkeit der Forderungen von einer mindestens ein halbes Jahr verspäteten Zahlung erst am 18. Januar 2021 ausgeht und hierin einen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB analog) und gegen die in § 86 SGB X bestimmte Verpflichtung der engen Zusammenarbeit von u. a. Leistungsträgern sowie ein rechtsmissbräuchli- ches und illoyales Verhalten des Beklagten sieht, kann ihr deshalb ebenfalls nicht ge- folgt werden. Da ihr durch die Übersendung der Sachstandsanfrage des Beklagten vom 11. Januar 2021 an das Verwaltungsgericht bekannt war, dass der Beklagte ihren Schriftsatz vom 29. Juni 2020 zu diesem Zeitpunkt offensichtlich noch nicht erhalten hatte, und der Beklagte ihr gegenüber zudem im Schreiben vom 13. Januar 2021 an- gegeben hat, die Forderungen u. a. anhand der ergänzenden Erläuterungen aus der Zuarbeit des Fachamts der Klägerin vom 4. Juni 2020, die dem Beklagten per E-Mail am 7. Januar 2021 übersandt worden sei, überprüft zu haben, ist ihr Vortrag, der Be- klagte habe trotz Vorlage aller zur Prüfung erforderlichen Unterlagen und Erläuterun- gen bereits Ende Juni 2020 die Zahlung ein weiteres halbes Jahr verzögert, nicht nach- vollziehbar. Da erst mit den ergänzenden Erläuterungen in der dem Beklagten im Ja- nuar 2021 übersandten Zuarbeit vom 4. Juni 2020 alle zur Überprüfung der Forderun- gen - auch für den Zeitraum 2016 bis 2018 - vollständig vorlagen, kann die Klägerin auch nicht aus dem Umstand, dass der Beklagte diese Forderungen nicht bis zum Ab- lauf der im Schreiben vom 9. Dezember 2019 gesetzten Frist bezahlt hat, einen Anlass zur Klageerhebung herleiten. Dabei musste der Beklagte auch nicht, wie die Klägerin meint, zeitnah zumindest Teil- zahlungen veranlassen, soweit er die jeweiligen Forderungen bereits zu einem frühe- ren Zeitpunkt nachvollziehen konnte. Denn er hatte mit Schreiben vom 15. Dezember 2015 seine Erstattungspflicht anerkannt und insoweit Anspruch auf insgesamt nach- vollziehbare Abrechnungen und Vorlage aller zur Prüfung der Beträge erforderlichen Unterlagen seitens der Klägerin. Letzteren Anspruch des Beklagten hat die Klägerin auch mit ihren Schreiben vom 21. Oktober, 12. November und 9. Dezember 2019 nicht 27 28

12

vollständig erfüllt, u. a. zur Gegenrechnung des Kindergeldes. Ursächlich für eine Ende 2019 möglicherweise drohende Verjährung, die hier auch vor dem Hintergrund der Tat- sache, dass letztlich zwischen den Beteiligten Verhandlungen schwebten, nämlich zur konkreten Kostenhöhe, die jedenfalls nicht vom Beklagten abgebrochen worden waren und die Verjährung insoweit zumindest für den Zeitraum dieser Verhandlungen ge- hemmt gewesen sein könnte (§ 203 i. V. m. § 209 BGB), war danach, dass die Klägerin zunächst nahezu drei Jahre nicht auf die Forderungen des Beklagten zur Übersendung weiterer Unterlagen (E-Mail vom 13. Dezember 2016) zur Überprüfung der Forderun- gen reagiert hatte. Aus der Stellungnahme des Fachamts vom 4. Juni 2020 geht inso- weit hervor, dass die E-Mail des Beklagten vom 13. Dezember 2016 mit der Anforde- rung weiterer Unterlagen dort in der Akte nicht vorlag und der Grund dafür wegen Aus- scheidens der früheren Sachbearbeiterin auch nicht mehr nachvollzogen werden konnte. Dass die Klägerin sich danach mehrere Jahre nicht mehr beim Beklagten mel- dete, zumal dieser im Schreiben vom 15. Dezember 2015 um die halbjährliche Einrei- chung der Kostenrechnung gebeten hatte, und ihn sodann wenige Wochen vor einer angeblich drohenden Verjährung mit kurzen Fristzungen - wie geschehen - unter Druck setzte und letztlich verklagte, widerspricht dem Grundsatz der engen Zusammenarbeit von Leistungsträgern gemäß § 86 SGB X. Mithin hat das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt, es gehe nicht an, dass ein erstattungsberechtigter Träger durch sein Ver- halten eine frühzeitige/rechtzeitige Erstattung unmöglich mache, dann die Forderung einklage und diese vom leistungsbereiten Träger verzinst haben wolle. Ein solches Verhalten stellt sich vielmehr als rechtsmissbräuchlich und gegen den auch im Bereich des öffentlichen Rechts anwendbaren Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB analog) verstoßend dar. Etwas anderes ergab sich auch nicht aufgrund des Hinweises des Beklagten in dessen Schriftsatz vom 5. November 2019 auf die Beachtung der Verjährungsfristen. Denn nach dem Hinweis des Beklagten wäre es der Klägerin zeit- lich noch möglich gewesen, die zur Überprüfung der Forderung aus dem Jahr 2015 erforderlichen Unterlagen und Erläuterungen rechtzeitig vorzulegen und so die Verjäh- rung der Forderung, die ungeachtet einer etwaigen Hemmung durch die zwischen den Beteiligten schwebenden Verhandlungen (siehe oben) frühestens Ende des Jahres 2019 eingetreten wäre, zu verhindern. Auch soweit die Klägerin die Erstattungsbereitschaft des Beklagten immer wieder unter Verweis auf dessen Ausführungen in der Klageerwiderung vom 15. April 2020 in Frage stellen will, insbesondere wegen des dortigen Hinweises auf die Ausschlussfrist des § 111 SGB X, verkennt sie, dass es sich dabei um vorsorglich lediglich hilfsweise Aus- führungen handelt und der Beklagte sich primär darauf gestützt hat, dass die Klage 29

13

insgesamt nicht erforderlich und daher rechtsmissbräuchlich sei, da er seine Erstat- tungspflicht anerkannt habe. Mangels Vorlage vollständiger Unterlagen zur Überprü- fung der geltend gemachten Forderungen habe aber (zum Zeitpunkt der Klageerwide- rung) noch keine Zahlung erfolgen können. Die Erstattungsforderungen für die Jahre 2016 bis 2018 seien ihm gegenüber erstmals mit Schreiben der Klägerin vom 31. Ok- tober 2019 konkretisiert und sodann bereits am 20. Dezember 2019 eingeklagt worden, ohne dass die Verjährung gedroht habe. Aus dem Hinweis auf die Ausschlussfrist durch den Beklagten darauf zu schließen, dass dieser sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ohne die von der Klägerin erhobene Klage auf die Verjährung des Erstattungsanspruchs für das Jahr 2015 berufen hätte, hält der Senat für nicht überzeugend. Denn auch im Schreiben vom 5. November 2019 hat der Beklagte nochmals auf seine bereits anerkannte Er- stattungspflicht und die ihm zur Überprüfung der Forderungen noch fehlenden Unter- lagen hingewiesen. Schließlich begründen auch die Ausführungen der Klägerin zu den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, dass es sich bei dem Hinweis des Beklagten auf § 111 SGB X um einen nicht weiter verfolgten, erkennbar dem Klageverfahren geschuldeten Rechts- gedanken gehandelt haben solle und der Beklagte damit seine Erstattungspflicht nicht ernsthaft habe in Frage stellen wollen, keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Denn tatsächlich spricht für diese Würdigung seitens des Verwaltungsgerichts, dass der Beklagte sämtliche Erstattungsforderungen der Klägerin nach Überprüfung vorbehaltlos gezahlt hat. Hätte der Beklagte indes seine Erstattungspflicht zumindest für die Jahre 2016 und 2017 ernsthaft in Frage stellen wollen, so wie es die Klägerin behauptet, wäre zu erwarten gewesen, dass er sich hierauf weiterhin beruft und den Erstattungsforderungen der Klägerin insoweit nicht vollumfänglich nachkommt. Zudem handelte es sich - wie bereits ausgeführt - um ausdrücklich vorsorgliche und lediglich hilfsweise Erwägungen des Beklagten in seiner Klageerwiderung nur für den Fall, dass das Gericht der von ihm vertretenen Auffassung der Unzulässigkeit der Klage nicht folgen sollte, was indes nicht der Fall war. 3. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten i. S. von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen nicht vor. Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn die Rechtssache überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende tatsächliche oder rechtliche Schwie- rigkeiten verursacht. Die geltend gemachten Schwierigkeiten müssen sich auf Fragen 30 31 32 33

14

beziehen, die für das konkrete Verfahren entscheidungserheblich sind. Zur Darlegung des Zulassungsgrunds bedarf es der Bezeichnung konkreter Tatsachen- oder Rechts- fragen, deren Klärung besondere Schwierigkeiten begründet (st. Rspr., vgl. SächsOVG, Beschl. v. 25. April 2018 - 3 A 868/16 -, juris Rn. 19). Die Klägerin macht zu diesem weiteren von ihr ausdrücklich benannten Zulassungs- grund keine über ihre oben unter Nr. 2 dargestellten weiteren Ausführungen, bezeich- net insbesondere keine konkreten Tatsachen- oder Rechtsfragen, deren Klärung aus ihrer Sicht besondere Schwierigkeiten begründet. Damit fehlt es schon an einer ord- nungsgemäßen Darlegung des Zulassungsgrunds, so dass ihrem Zulassungsantrag auch insoweit der Erfolg zu versagen war. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 2 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: v. Welck

Kober

Wiesbaum

34 35 36 37