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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 04.07.2022 – 2 A 505/21

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

des

- Kläger -

- Antragsgegner -

prozessbevollmächtigt:

gegen

den Freistaat Sachsen vertreten durch das Landesamt für Steuern und Finanzen Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden

- Beklagter -

- Antragsteller -

wegen

Stufenfestsetzung hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke am 4. Juli 2022 beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 8. Juli 2021 - 11 K 1954/19 - wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.126,52 € festgesetzt. Gründe Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. 1. Der 19.. geborene Kläger, Regierungssekretär (BesGr A 6) im Dienst des Beklagten, begehrt eine günstigere Stufenzuordnung innerhalb seiner Besoldungs-gruppe. Er wurde zum 1. März 2015 vom Land R als Anwärter zum Justizoberwachtmeister ernannt; zum 1. Januar 2017 erfolgte die Ernennung zum Justizhauptwachtmeister (BesGr A 4). Mit Wirkung vom 1. Februar 2017 wurde der Kläger in den Bereich des Beklagten an das Landgericht Z versetzt. Mit (bestandskräftigem) Bescheid des Landesamts für Steuern und Finanzen vom 16. Mai 2017 wurde für den Kläger mit Wirkung zum 1. Februar 2017 die Grundgehaltsstufe 3 in der BesGr A 4 unter Anerkennung von 53 Erfahrungsmonaten festgesetzt, entsprechend der Mitteilung des Landgerichts Z als personalverwaltender Stelle vom 6. März 2017 und dem beigefügten „Werdegang“ des Klägers. Mit weiterer Mitteilung des Landgerichts Z vom 23. November 2018 wurde dem Landesamt mitgeteilt, dass zusätzlich Zeiten des Klägers bei der S GmbH vom 21. Mai 2012 bis 10. Februar 2014 im Umfang von einem Jahr, acht Monaten und 21 Tagen als „förderliche Zeiten“ anerkannt würden. Die vom Kläger nachfolgend beantragte Neufestsetzung der Stufe lehnte der Beklagte mir Bescheid vom 14. Februar 2019 und Widerspruchsbescheid vom 25. November 2019 ab; es bestehe kein Grund für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 i. V. m. § 48 VwVfG. Auf die bereits am 18. Oktober 2019 erhobene (Untätigkeits-)klage verpflichtete das Verwaltungsgericht den Beklagten unter Aufhebung der entgegenstehenden

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3 Bescheide, über den Antrag des Klägers vom 1. Februar 2019 auf erneute Entscheidung über seine Grundgehaltsstufe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Wegen der Bestandskraft des Festsetzungs- bescheids vom 16. Mai 2017 bestehe zwar kein Anspruch auf Verpflichtung zur Neufestsetzung. Auch habe der Kläger keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG, weil sich die Sach- und Rechtslage nicht nachträglich zu seinen Gunsten geändert habe. Der Kläger habe aber Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag vom 1. Februar 2019 gemäß § 51 Abs. 5, § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Der Bescheid des Landesamtes vom 16. Mai 2017 sei rechtswidrig; ihm habe die fehlerhafte Mitteilung des Landgerichts Z vom 6. März 2017 zugrunde gelegen. Ausweislich zweier Schreiben des OLG Dresden (vom 24. April 2014 und vom 5. Oktober 2018) könne die hauptberufliche Tätigkeit als Fachkraft bei einer Sicherheitsfirma grundsätzlich als förderliche Zeit i. S. v. § 28 Abs. 2 SächsBesG anerkannt werden. Auch die konkreten Voraussetzungen lägen beim Kläger vor, wie sich aus seinem Arbeitszeugnis ergebe. Die betreffende Tätigkeit sei deshalb als förderlich anzusehen und als berücksichtigungsfähige Zeit anzuerkennen. Der Beklagte habe sein Ermessen hinsichtlich der Rücknahme bisher nicht, jedenfalls nicht rechtmäßig ausgeübt. Die Bescheide seien insoweit defizitär; der Beklagte habe nicht geprüft, ob im Fall des Klägers die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Grundsatz des Vorrangs der Bestandskraft vorliegen. Hier sei der im Besoldungsrecht geltende strikte Grundsatz der Gesetzesbindung der Verwaltung zu berücksichtigen; Beamte könnten gemäß § 2 Abs. 5 SächsBesG auf die ihnen gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten. Der Besoldungsanspruch sei im Alimentationsprinzip des Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich verankert. Der Kläger habe sich im maßgeblichen Zeitpunkt in der niedrigsten Besoldungsgruppe befunden. Nach alldem komme deshalb der materiellen Gerechtigkeit in der Abwägung mit der Rechtssicherheit im Rahmen des § 48 VwVfG im Besoldungsrecht allgemein und speziell auch im Fall des Klägers besonderes Gewicht zu. Der Stufenfestsetzungs- bescheid stelle sich zudem als feststellender Verwaltungsakt mit sich jeweils monatlich neu aktualisierender Wirkung dar. Die Entscheidung vom 6. März 2017 habe sich als offensichtlich rechtswidrig erwiesen und sei alsbald korrigiert worden; sie betreffe einen Zeitraum von fast zwei Jahren. Der Kläger sei in Besoldungsgruppe A 4 mit Beamtenrecht dienstlich nicht befasst gewesen; die einschlägigen Bestimmungen seien nach seiner Versetzung nach Sachsen für ihn neu gewesen. Der Ablauf des Verwaltungsverfahrens sei für den Kläger auch nicht ohne Weiteres erkennbar gewesen, weil ihm die fehlerhafte Mitteilung des Landgerichts Z an das Landesamt vom 6. März 2017 nicht bekanntgegeben worden sei. Schließlich habe er ausgehend

4 von seiner letzten Stufenzuordnung in R (Stufe 2 der BesGr A 3) nicht ohne Weiteres erkennen könnnen, dass die unter Anerkennung von Vordienstzeiten nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 SächsBesG erfolge Einstufung mit Stufe 3 der BesGr A 4 mit Wirkung zum 1. Februar 2017 fehlerhaft gewesen sei. Das Ermessen des Beklagten sei deshalb insoweit „verdichtet“, dass jedenfalls für die Zeit ab Antragstellung der materiellen Gerechtigkeit der Vorrang gebühre und die Festsetzung der Stufe des Grundgehalts mit Wirkung ab 1. Februar 2019 der tatsächlichen Rechtslage annzupassen sei; ein zeitlich unbegrenztes Festhalten an einer fehlerhaften Festsetzung wäre unerträglich. Der Beklagte macht mit seinem Zulassungsantrag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass der Festsetzungsbescheid vom 16. Mai 2017 rechtswidrig gewesen sei. Maßgeblich sei die Rechtslage im Erlasszeitpunkt; das Verwaltungsgericht habe deshalb nicht auf ein Schreiben des OLG vom 5. Oktober 2018 abstellen dürfen. Auch folge aus eben diesem Schreiben, dass keine einheitliche Ermessenspraxis bei der Anerkennung von Vordienstzeiten nach § 28 Abs. 2 SächsBesG bestanden habe. Zudem lasse eine spätere abweichende Bewertung einer Ermessensentscheidung nicht zwingend auf deren Rechtswidrigkeit schließen. Der Beklagte habe sein Ermessen in den ablehnenden Bescheiden zutreffend ausgeübt, indem er unter Bezugnahme auf § 48 VwVfG zum Vorrang der Bestandskraft ausgeführt habe. Das Verwaltungsgericht überspanne die Anforderungen an das Begründungserfordernis. Schließlich gehe das Verwaltungsgericht unzutreffend von einer „Verdichtung“ des Ermessens zu einem Vorrang der materiellen Gerechtigkeit ab Antragstellung aus. Die vorübergehenden rein finanziellen Beeinträchtigungen, die sich mit fortschreitender Zeit „auswachsen“, machten ein Festhalten am Festsetzungsbescheid nicht „schlechthin unerträglich“. 2. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel dient der Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Verwaltungsgerichts ermöglichen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 VwGO ist der Zulassungsgrund in der gebotenen Weise darzulegen. Ernstliche Zweifel in dem genannten Sinne sind anzunehmen, wenn der Antragsteller des

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5 Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so infrage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23. Juni 2000, NVwZ 2000, 1164; Kammerbeschl. v. 26. März 2007 - 1 BvR 228/02 -, juris). Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger einen Anspruch auf erneute Entscheidung über seinen Antrag vom 1. Februar 2019 auf Korrektur der bestandskräftig erfolgten Stufenfestsetzung mit Bescheid vom 16. Mai 2017 hat. Der Senat verweist auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (UA S. 7 bis 17) und macht sie sich zu Eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine abweichende Bewertung. a) Entgegen der Auffassung des Beklagten stellt sich der bestandskräftige Festsetzungsbescheid vom 16. Mai 2017 als rechtswidrig dar. Dies ergibt sich bereits ohne Weiteres aus dem Umstand, dass sich der Bescheid - ebenso wie die ihm zugrundeliegende Mitteilung des Landgerichts Z vom 6. März 2017 - zu hauptberuflichen Zeiten, die für die Verwendung förderlich sind, nicht verhält, obwohl der Kläger die bei einer Sicherheitsfirma verbrachte Tätigkeit in seinem „Werdegang“ angegeben hatte. Der Beklagte hätte deshalb über die Anerkennung dieser Tätigkeit nach § 28 Abs. 2 Satz 1 SächsBesG unter Ausübung des ihm durch diese Bestimmung eingeräumten Ermessens entscheiden müssen, was ersichtlich nicht geschehen ist. Die dem Bescheid zugrundeliegende Mitteilung enthält unter Ziffer I.2 unter der Überschrift „Anerkennung förderlicher Zeiten“ die Zeile „Anrechnung förderlicher Zeiten i. S. des § 28 Abs. 2 SächsBesG“ mit der Ankreuzoption Ja oder Nein, ohne dass dort ein Kreuz gesetzt wurde. Dies war auch nicht entbehrlich, weil im Falle des Klägers ausweislich des von ihm vorgelegten „Werdegangs“ gerade Zeiten vorlagen, für die eine Anerkennung als „förderlich“ zumindest nahelag. Aus der Anlage zum Bescheid vom 16. Mai 2017 lässt sich ebenfalls nicht entnehmen, dass förderliche Zeiten nach § 28 Abs. 2 SächsBesG geprüft worden wären; ein Eintrag findet sich dort nur unter Nr. 1 - Hauptberufliche Tätigkeiten im öffentlichen Dienst. Der Bescheid stellt sich deshalb bereits wegen Unvollständigkeit als rechtswidrig dar, so dass es auf das Vorbringen des Beklagten zur Ermessenspraxis nicht ankommt. b) Der Kläger hat Anspruch auf erneute Entscheidung über seinen Antrag auf Rücknahme des bestandskräftigen Festsetzungsbescheides, weil der Beklagte in

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6 seinen ablehnenden Bescheiden das ihm eingeräumte Ermessen nicht hinreichend ausgeübt hat. Zwar kann - wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. Senatsbeschl. v. 7. Dezember 2015 - 2 A 331/14 -, juris Rn. 7) -, eine Entscheidung auf Grundlage von § 48 VwVfG ohne nähere sachliche Prüfung damit begründet werden, dass der Bestandskraft des Verwaltungsakts trotz der behaupteten Rechtswidrigkeit der Vorrang eingeräumt wird und für eine andere Beurteilung des Falls kein Anlass besteht. Das setzt allerdings voraus, dass der Beklagte im Rahmen seiner Ermessensausübung überhaupt prüft, ob und welche Anhaltspunkte für eine andere Beurteilung bestehen und wie diese ggfs. zu gewichten sind. Es erscheint dem Senat jedenfalls nicht ausreichend, den Anspruch lediglich unter Hinweis auf § 48 VwVfG und die entgegenstehende Bestandskraft als Instrument der Rechtssicherheit abzulehnen, wenn - wie hier - mehrere Anhaltspunkte vorliegen, die zu einer anderen Beurteilung Anlass geben. Das Verwaltungsgericht hat unter Heranziehung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Oktober 2020 - 2 C 18.19 -, juris Rn. 43 ff. zutreffend dargelegt, dass und welche Anhaltspunkte in die Ermessensausübung einzubeziehen gewesen wären. Zusätzlich zu den vom Verwaltungsgericht angestellten Überlegungen weist der Senat auf den bereits unter a) angesprochenen weiteren Gesichtspunkt hin, dass der Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 16. Mai 2017 mangels erkennbarer Prüfung „förderlicher Zeiten“ nach § 28 Abs. 2 SächsBesG unvollständig war. c) Schließlich geben auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur „Verdichtung“ des Ermessens auf eine Korrektur des rechtswidrigen Bescheides jedenfalls ab dem 1. Februar 2019 keinen Anlass zu ernstlichen Zweifeln. Das Verwaltungsgericht hat diese Bewertung in Würdigung aller von ihm zuvor dargestellten Einzelerwägungen („nach alledem“) vorgenommen und hieraus die Schlussfolgerung gezogen, die strikte Gesetzesbindung des Besoldungsrechts lasse die zeitlich unbegrenzte Geltung eines fehlerhaften Festsetzungsbescheides als unerträglich erscheinen. Soweit der Beklagte versucht, diese Wertung unter Verweis auf die finanziellen Auswirkungen für den Kläger zu relativieren, nimmt er lediglich eine eigene Bewertung vor, ohne indes Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts aufzuzeigen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwG Die Streitwertfestsetzung beruht auf der zutreffenden Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die die Beteiligten keine Einwände erhoben haben.

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7 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

gez.: Grünberg Hahn Henke