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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil vom 08.07.2022 – 2 A 315/20

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

In der Verwaltungsrechtssache

des e. V. vertreten durch den Vorstand

- Kläger -

- Berufungskläger -

prozessbevollmächtigt:

gegen

den Freistaat Sachsen vertreten durch das Landesamt für Schule und Bildung Standort Bautzen Otto-Nagel-Straße 1, 02625 Bautzen

- Beklagter -

- Berufungsbeklagter -

wegen

Schulgeldausgleichs für das Schuljahr 2015/2016 hier: Berufung

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hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. Juli 2022 für Recht erkannt: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 30. Januar 2020 - 5 K 1174/18 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für vom Kläger im Schuljahr 2015/2016 nicht erhobenes Schulgeld. Der Kläger ist Träger der Freien Oberschule „J H P“ G, einer staatlich anerkannten Ersatzschule. Die unter dem 19. Juli 2016 gestellten Anträge auf Gewährung von Ausgleichszahlungen für in den Schuljahren 2014/2015 und 2015/2016 nicht erhobenes Schulgeld lehnte die Sächsische Bildungsagentur (nunmehr: Landesamt für Schule und Bildung; im Folgenden: Landesamt) mit Bescheiden vom 11. Oktober 2016 ab. Hiergegen erhob der Kläger jeweils Widerspruch, den das Landesamt hinsichtlich des Schuljahrs 2014/2015 mit Widerspruchsbescheid vom 11. April 2018 und hinsichtlich des Schuljahrs 2015/2016 mit Widerspruchsbescheid vom 10. April 2018 zurückwies. Mit Urteil vom 30. Januar 2020 - 5 K 1174/18 - wies das Verwaltungsgericht Dresden die Klage, mit der der Kläger beantragt hat, den Beklagten zu verpflichten, über die Anträge auf Schulgeldausgleich unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, ab. Die Bescheide seien rechtmäßig. Der für das Schuljahr 2014/2015 ergangene Bescheid wende die bis zum 31. Juli 2015 geltenden §§ 14, 15 SächsFrTrSchulG a. F. und der für das Schuljahr 2015/2016 ergangene Bescheid die ab dem 1. August 2015 geltenden §§ 14, 15 (richtig: §§ 13, 14) SächsFrTrSchulG n. F. richtig an. Beide Bescheide entsprächen zudem Art. 102 Abs. 4 Satz 2 SächsVerf in der Auslegung durch das Urteil des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. November 2013. 1 2 3 4

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Bei der Neuregelung der Privatschulfinanzierung sei der Gesetzgeber der ihm vom Verfassungsgerichtshof eröffneten Möglichkeit des Absehens von einer gesonderten Regelung eines Ausgleichsanspruchs nach Art. 102 Abs. 4 Satz 2 SächsVerf gefolgt und habe sich dabei an die vom Verfassungsgerichtshof verlangten Vorgaben gehalten. Der Gesetzgeber habe seine Annahme, dass die Ersatzschulen die verfassungsmäßig vorgegebenen Genehmigungsanforderungen auch ohne die Erhebung von Schul- und Lernmittelgeldern dauerhaft erfüllen könnten, in der Begründung des Gesetzentwurfs zur Neuregelung des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft transparent begründet. Er habe im Rahmen seines Gestaltungs- und Einschätzungsspielraums entschieden und gemäß seiner verfassungsrechtlichen Verpflichtung zum prozeduralen Grundrechtsschutz transparent erläutert, am bisherigen Modell der Ermittlung von Personal- und Sachkosten im öffentlichen Schulwesen festzuhalten, um die Höhe der Förderverpflichtung für Ersatzschulen nach Art. 102 Abs. 3 SächsVerf zu bestimmen. Für weiteren prozeduralen Grundrechtsschutz im Rahmen des vom Gesetzgeber gewählten Förderungssystems sei kein Raum. Auch nach der mündlichen Verhandlung bleibe unklar, was der Gesetzgeber nach Auffassung des Klägers hinsichtlich des Ausgleichsanspruchs aus Art. 102 Abs. 4 Satz 2 SächsVerf außer der Höhe des jeweils erhobenen Schulgelds überhaupt ermitteln könnte. Weshalb der Gesetzgeber Daten hinsichtlich eines Ausgleichsanspruchs hätte erheben sollen, obwohl er diesen Anspruch - verfassungsrechtlich zulässig - nicht gewähre, sei nicht verständlich. Der Gesetzgeber sei zudem in transparenter und sachgerechter Weise seiner Begründungspflicht dafür nachgekommen, dass die Förderung der Ersatzschulen zwar nicht zu 100 Prozent der Ausgaben einer entsprechenden öffentlichen Schule erfolge, aber dennoch zur dauerhaften Wahrung der Anforderungen aus Art. 102 Abs. 3 Satz 3 und 4 SächsVerf auch ohne die Erhebung von Schul- und Lernmittelgeldern ausreiche. § 14 Abs. 5 SächsFrTrSchulG n. F. lege die Höhe der Sachausgaben für die Schularten fest, die dem ermittelten Satz an öffentlichen Schulen entsprächen. Aus § 14 Abs. 3 Satz 1 SächsFrTrSchulG n. F. folge, dass die allgemeinbildenden Schulen in freier Trägerschaft (nur) 90 Prozent der Personalausgaben erhielten, die für den Betrieb einer öffentlichen Schule ermittelt worden seien. Begründungsbedarf bestehe daher lediglich insoweit, ob die Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 102 Abs. 3 Satz 3 und 4 SächsVerf trotz des 10-prozentigen Abschlags bei den Personalkosten ohne die Erhebung von Schul- und Lernmittelgeldern auf Dauer eingehalten werden könnten. Diese Begründung habe der Gesetzgeber gegeben, weil seiner Auffassung nach eine im Sinne der Verfassung genügende Sicherung der wirtschaftlichen und rechtlichen 5

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Stellung der Lehrkräfte nicht erst dann erfüllt sei, wenn das lehrende Personal der freien Schulträger wie dasjenige im öffentlichen Dienst beschäftigte entlohnt werde, sondern bereits bei einer 10 bis 20 Prozent niedrigeren Entlohnung. Diese Begründung sei sachgerecht. Dabei bedürfe es nicht einmal des Verweises darauf, dass private Schulen nicht der Tarifbindung des öffentlichen Dienstes unterlägen. Der Verfassungsgerichtshof habe in seinem Urteil erläutert, dass im Grundsatz nichts dagegen einzuwenden sei, wenn die Ersatzschulfinanzierung von einem „Drei-Säulen- Modell“ ausgehe, das sich neben der - hier gerade nicht geforderten - Erhebung von Schul- und Lernmittelgeldern aus der staatlichen Unterstützung und sonstigen Eigenleistungen des Schulträgers wie etwa der Nutzung trägereigenen Vermögens, den Einnahmen aus kostenpflichtigen Zusatzangeboten oder durch Fördervereine, Stiftungen, Spenden zusammensetze. Mit diesen Geldern könnten die Lehrkräfte an Ersatzschulen vergleichbar den Lehrkräften an öffentlichen Schulen entlohnt werden. Zudem müsse der Schulträger einer Ersatzschule die Personal- und Sachkosten nicht in gleicher Weise wie eine öffentliche Schule einsetzen. Denkbar sei, dass auf der Sachkostenseite weniger Geld ausgegeben werde, um es für die Entlohnung der Lehrkräfte zu verwenden. Schließlich sei eine 10-prozentige Minderung des Gehalts der Lehrkräfte kein Grund, an der genügenden wirtschaftlichen Sicherung dieser Lehrkräfte zu zweifeln. Die vom Beklagten vorgelegten Statistiken zur Entwicklung des Ersatzschulwesens in den Schuljahren 2011/2012 bis 2019/2020 bestätigten die Ansicht des Gerichts zur Rechtmäßigkeit der §§ 13, 14 SächsFrTrSchulG n. F. Seit 1. August 2015 seien mehr Neugründungen erfolgt, was daran liegen könne, dass die staatliche Finanzierung nach dem SächsFrTrSchulG n. F. höher sei als nach dem SächsFrTrSchulG a. F. Die dem Gesetzgeber vom Verfassungsgerichtshof aufgegebene Pflicht, die Auswirkungen seines Modells der Ersatzschulförderung fortlaufend zu beobachten und ggfls. rechtzeitig nachzubessern, umfasse insbesondere die Verpflichtung, in regelmäßigen Abständen die Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzung der wirtschaftlichen Absicherung der Lehrkräfte der Ersatzschulen zu überprüfen, die untrennbar mit der verfassungsrechtlichen Verpflichtung zur staatlichen Förderung gemäß Art. 102 Abs. 3 SächsVerf zusammenhänge. Die Prüfung einer weiterhin ausreichenden Förderhöhe könne in einer Zeit, in der es - gerichtsbekannt - Engpässe bei der Gewinnung von Lehrkräften gebe, besonders bedeutsam sein. Dies könne dazu führen, dass Ersatzschulen, die ihren Lehrkräften eine geringere Entlohnung als öffentliche Schulen böten, weniger oder keine Chancen hätten, qualifiziertes Lehrpersonal zu finden. 6 7

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Den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hinsichtlich des Ausgleichsanspruchs für das Schuljahr 2014/2015 hat der Senat mit Beschluss vom 18. März 2022 abgetrennt und mit weiterem Beschluss vom 18. März 2022 - 2 A 152/22 - abgelehnt. Hinsichtlich des - vorliegend verfahrensgegenständlichen - Ausgleichsanspruchs für das Schuljahr 2015/2016 hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, zu deren Begründung er ausführt: Es sei unstreitig, dass der angefochtene Bescheid der Gesetzeslage folge. Streitig sei, ob das Gesetz hinsichtlich des Schulgeldausgleichs den vom Verwaltungsgericht zutreffend erkannten Anforderungen des Verfassungsgerichtshofs genüge oder nicht. Der Beklagte habe sich im Gesetzgebungsverfahren bemüht, die Kosten des Betriebs von öffentlichen Schulen umfangreicher und genauer zu ermitteln als bisher. Hinsichtlich der Oberschulen seien diese Ermittlungen auch spezifisch durchgeführt worden, gleichwohl aber nicht vollständig gewesen. Erklärtermaßen seien die Baukosten nicht in Höhe der Abschreibungen auf den Bestand eingestellt worden, sondern lediglich die Bauausgaben der letzten zehn Jahre, was die Kosten der Bereitstellung von Schulraum erheblich verkürze. Die Differenz zwischen den erhobenen und den ausgezahlten Kosten könne nicht einfach als Eigenanteil des Schulträgers gedeckt werden. Insoweit hätte die Gesetzesbegründung im Einzelnen darlegen müssen, warum alle für den Betrieb einer Schule in freier Trägerschaft erforderlichen Kosten mit dem zur Verfügung gestellten Zuschuss und dem vom Träger aufzubringenden Eigenanteil gedeckt werden könnten. Hierzu enthalte die Gesetzesbegründung nur den Hinweis, dass Schulen in freier Trägerschaft ihre Lehrkräfte nicht nach Tarifrecht des öffentlichen Dienstes bezahlen müssten. Die Gestaltung von Schulen in freier Trägerschaft weiche regelmäßig von der Gestaltung öffentlicher Schulen ab, weil ein besonderes pädagogisches Konzept, das den Schulen in freier Trägerschaft zugrunde liege, nicht dadurch umgesetzt werden könne, dass die zur Verfügung stehenden Mittel in gleicher Weise ausgegeben würden. Zwar hätte eine Schule in freier Trägerschaft, die sich von einer Schule in öffentlicher Trägerschaft nur in Bezug auf die Trägerschaft unterschieden hätte, im Jahr 2015 durch Einsparung bei den Personalkosten noch mit geringeren Beträgen auskommen können. Dass dies angesichts des Wettbewerbs um die in nicht ausreichender Zahl zur Verfügung stehenden Lehrkräfte inzwischen nicht mehr der Fall sei, habe das Verwaltungsgericht als Problem angesprochen, die Verfassungswidrigkeit des Fehlens eines Schulgeldausgleichs damit aber nicht begründen wollen. Tatsächlich zwinge die 8 9

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gegenwärtige Bezuschussung ohne Schulgeldausgleich den Kläger und alle anderen freien Träger von allgemeinbildenden Schulen zur Erhebung von Schulgeld, obwohl die Lehrkräfte geringer bezahlt würden als dies nach den Tarifvorschriften des öffentlichen Dienstes der Fall wäre. Bemerkenswert sei, dass Förderschulen, bei denen der Abschlag von 10 % nicht vorgenommen werde, auf die Erhebung von Schulgeld verzichten könnten. Die prozeduralen Anforderungen an den Verzicht auf Ausgleichsregelungen für nicht erhobenes Schulgeld seien schon deshalb nicht erfüllt, weil sich der Gesetzgeber die Frage der Kostenstruktur an Schulen in freier Trägerschaft im Vorfeld der Gesetzgebung nicht gestellt habe. Es sei deswegen nicht ermittelt worden, um wieviel die von Schulen in freier Trägerschaft aufzuwendenden Sachkosten etwa für die Bereitstellung der Schulräume aus strukturellen Gründen höher lägen als die aus den Haushalten der kommunalen Schulträger ermittelten Beträge. Da Schulen in freier Trägerschaft regelmäßig nicht auf Grundstücke zugreifen könnten, für die sie zu keinem Zeitpunkt Anschaffungskosten gehabt hätten und auch kein laufendes Nutzungsentgelt zahlen müssten, könnten die Genehmigungsvoraussetzungen jedenfalls in diesem Bereich nicht mit Mitteln in gleicher Höhe erfüllt werden, wie sie für öffentliche Schulen aufgewendet würden. Die entsprechenden Kosten der öffentlichen Schulträger könnten deren Haushaltsrechnungen nicht entnommen werden. Auch nach der Umstellung auf die Doppik würden die Grundstückswerte nicht erfasst, weil sie nicht der Abschreibung unterlägen. Freie Schulträger müssten Grundstücke entweder anschaffen und den Anschaffungspreis finanzieren oder mieten bzw. pachten. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 30. Januar 2020 - 5 K 1174/18 - zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag des Klägers auf Schulgeldausgleich vom 19. Juli 2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, und den Bescheid vom 11. Oktober 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 10. April 2018 aufzuheben, sowie die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für erforderlich zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. 10 11 12

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Er verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus: Bei dem verfassungsrechtlichen Anspruch des Trägers einer Ersatzschule auf Förderung handele es sich nicht um einen Anspruch auf einzelfallbezogene Vollkostenerstattung. Der Beklagte könne seiner Förderpflicht durch Pauschalen nachkommen, soweit er den Ermittlungsprozess schlüssig darlegen könne und die Pauschalen auf einem hinreichend aktuellen Stand halte. Das sei bislang geschehen. Die Förderpflicht sei erst verletzt, wenn der Schulträger wegen der unzureichenden Höhe der Bezuschussung in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet sei, was der Kläger nicht habe darlegen können. Auch sei der Beklagte nicht gehalten, dem Anspruch auf Schulgeldersatz nach Art. 102 Abs. 4 Satz 2 SächsVerf gesondert nachzukommen, sondern könne den Anspruch in die Förderung nach Art. 7 Abs. 4 GG, Art. 102 Abs. 3 SächsVerf einbeziehen. Bei der Bemessung der Förderung in §§ 13 ff. SächsFrTrSchulG und in der Zuschussverordnung sei der Beklagte von einer Bezuschussung ausgegangen, die das Erheben von Schulgeld entbehrlich mache. Soweit der Kläger moniere, dass die Kostenerhebung für die Oberschulen unvollständig gewesen sei, liege es im Spielraum des Beklagten, wie er die Baukosten auf typisierende Weise ermittle. Was die von den Schulträgern aufzuwendenden Sachkosten für die Schulräume angehe, sei zutreffend, dass die öffentlichen Träger als traditionelle Träger des Schulwesens im Zeitpunkt der Einführung des Schulwesens in freier Trägerschaft bereits über eigene Schulgebäude verfügt hätten. Allerdings sei zweifelhaft, dass sich dies im Ergebnis einer vergleichenden Betrachtung wirtschaftlich und finanziell wesentlich auswirke. So müssten öffentliche Schulgebäude vielfach saniert, Schulgebäude neu gebaut oder Räumlichkeiten angemietet werden. Andererseits verfügten auch freie Träger von vornherein über Immobilien oder würden ihnen durch eine Gemeinde unentgeltlich zur Nutzung überlassen. Vorliegend habe die Gemeinde das Schulgebäude an den Förderverein des Klägers vermietet, der es unentgeltlich an den Kläger untervermietet habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Behördenakten des Beklagten, die Akten des Verwaltungsgerichts Dresden sowie des Berufungs-verfahrens und des Zulassungsverfahrens - 2 A 152/22 - verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. 13 14 15 16

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten, über den Antrag des Klägers auf Schulgeldausgleich für das Schuljahr 2015/2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Der Bescheid des Beklagten vom 11. Oktober 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. April 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). 1. Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist das Sächsische Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft vom 8. Juli 2015 (SächsGVBl. S. 434; SächsFrTrSchulG), das am 1. August 2015 in Kraft getreten ist und daher im vorliegend in Rede stehenden Schuljahr 2015/2016 Anwendung findet. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 SächsFrTrSchulG erhalten Schulträger für ihre als Ersatzschulen genehmigten und betriebenen Schulen in freier Trägerschaft auf Antrag staatliche Finanzhilfe in Form von Zuschüssen des Landes. Der Zuschuss wird für jeden Schüler eines Bildungsgangs als jährlicher Pauschalbetrag (Schülerausgabesatz) gewährt (§ 14 Abs. 1 Satz 1 SächsFrTrSchulG) und setzt sich aus den Personalausgaben für Lehrer (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SächsFrTrSchulG), den Personalausgaben für pädagogische Unterrichtshilfen an bestimmten Förderschulen (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SächsFrTrSchulG) sowie den Sachausgaben, das sind die Ausgaben für Sachmittel, nichtpädagogisches Personal, Verwaltung und sonstige Leistungen (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SächsFrTrSchulG), zusammen. Hierbei sind die Teilbeträge gemäß Nr. 1 und 2 anhand der Absätze 2 bis 4 sowie der Rechtsverordnung nach § 20 Nr. 6 bis 14 zu ermitteln (§ 14 Abs. 1 Satz 3 SächsFrTrSchulG); der Teilbetrag gemäß Nr. 3 ergibt sich aus Absatz 5 (§ 14 Abs. 1 Satz 4 SächsFrTrSchulG). 2. Die Personalausgaben für Lehrer werden nach der Sollkostenformel des § 14 Abs. 3 Satz 1 SächsFrTrSchulG berechnet. In die Formel wird neben den Unterrichts- und Jahreslehrerstunden, den Klassenstufen und der Anzahl der Schüler je Klasse das Jahresentgelt für Lehrkräfte der jeweiligen Schulart an Schulen in öffentlicher Trägerschaft im Freistaat Sachsen (§ 14 Abs. 3 Satz 4 SächsFrTrSchulG) eingestellt, ferner der Absenkungsfaktor 0,9, der bei allgemeinbildenden und berufsbildenden Förderschulen durch den Faktor 1,0 ersetzt wird (§ 14 Abs. 3 Satz 1 und 2 SächsFrTrSchulG), und der in § 14 Abs. 3 Satz 3 SächsFrTrSchulG gesetzlich festgeschriebene bedarfserhöhende Faktor, der im Schuljahr 2015/2016 für Oberschulen 1,1071 betrug (§ 14 Abs. 3 Satz 3 Nr. 10 SächsFrTrSchulG). Die Sachausgaben gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SächsFrTrSchulG beliefen sich nach § 17 18 19

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14 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 SächsFrTrSchulG im Schuljahr 2015/2016 je Schüler einer Oberschule auf 1.442,00 €. Hieraus errechnet sich, wie sich aus den von den Vertretern des Beklagten in der Berufungsverhandlung übergebenen Tabellen über die Anzahl der Schüler der Oberschule des Klägers und die Schülerausgabesätze in den Schuljahren 2014/2015 bis 2017/2018 ergibt, denen der Kläger nicht entgegengetreten ist, für das Schuljahr 2015/2016 ein Schülerausgabesatz je Schüler in Höhe von 5.063,43 €. Darüber hinaus steht dem Kläger kein Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zu, seinen Antrag auf finanziellen Ausgleich dafür, dass er im Schuljahr 2015/2016 von den Schülern der von ihm in freier Trägerschaft betriebenen staatlich anerkannten Oberschule kein Schulgeld erhoben hat, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Vielmehr entspricht der die Zahlung eines finanziellen Ausgleichs ablehnende Bescheid des Beklagten vom 11. Oktober 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. April 2018 der Rechtslage. 3. Einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich für den Verzicht auf die Erhebung von Schulgeld im Schuljahr 2015/2016 kann der Kläger nicht aus Art. 102 Abs. 4 Satz 2 SächsVerf herleiten. a) Nach Art. 102 Abs. 4 Satz 1 SächsVerf sind Unterricht und Lernmittel an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft unentgeltlich. Soweit Schulen in freier Trägerschaft, welche die Aufgaben von Schulen in öffentlicher Trägerschaft wahrnehmen, eine gleichartige Befreiung gewähren, haben sie gemäß Art. 102 Abs. 4 Satz 2 SächsVerf Anspruch auf finanziellen Ausgleich. Hierzu hat der Verfassungsgerichtshof für den Freistaat Sachsen in seinem Urteil vom 15. November 2013 - Vf. 25-II-12 - (juris) ausgeführt, dass neben die Förderpflicht aus Art. 102 Abs. 3 SächsVerf - insoweit abweichend von Art. 7 Abs. 4 GG - ein Anspruch der Ersatzschulen auf einen finanziellen Ausgleich nach Maßgabe des Art. 102 Abs. 4 Satz 2 SächsVerf tritt. Die Vorschrift enthält eine Regelung über einen an Ersatzschulen zu leistenden Ausgleich, soweit sie ihren Schülern eine der Schul- und Lernmittelgeldfreiheit an öffentlichen Schulen i. S. v. Art. 102 Abs. 4 Satz 1 SächsVerf gleichartige Befreiung gewähren (SächsVerfGH a. a. O., Rn. 96). Der Sinn und Zweck der Regelung besteht darin, es den Ersatzschulen durch einen finanziellen Ausgleich zu ermöglichen, ihren Schülern in gleicher Weise wie an öffentlichen Schulen Schul- und Lernmittelgeldfreiheit zu gewähren. Die Vorschrift sichert damit eine Wahlfreiheit der Ersatzschulen im Hinblick auf ein Bildungsangebot ohne verbindliche Entgelte und verwirklicht zugleich die in Art. 102 Abs. 2 SächsVerf 20 21

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angelegte Gleichrangigkeit der Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft (SächsVerfGH a. a. O., Rn. 101). Der Gesetzgeber hat daher im Bereich der Ersatzschulfinanzierung auch eine Regelung über einen finanziellen Ausgleich gemäß Art. 102 Abs. 4 Satz 2 SächsVerf im Falle der Befreiung von den Schul- und Lernmittelgeldern zu schaffen, die Ersatzschulen in verfassungsrechtlich zulässiger Weise erheben könnten. Dieser Ausgleich muss der Höhe nach vollständig sein (SächsVerfGH a. a. O., Rn. 114; Baumann-Hasske in: Baumann-Hasske (Hrsg.), Die Verfassung des Freistaates Sachsen, 4. Aufl. Art. 102 Rn. 13). Er muss sich also bei vollständiger Schul- und Lernmittelgeldfreiheit einer Ersatzschule an dem Betrag orientieren, den die Schule bei Ausschöpfung der durch das Sonderungsverbot vorgegebenen Grenze an Schul-und Lernmittelgeldern insgesamt erheben könnte. Da ein Ausgleich gemäß Art. 102 Abs. 4 Satz 2 SächsVerf zu leisten ist, „soweit“ die Ersatzschule eine gleichartige Befreiung wie an öffentlichen Schulen gewährt, kann sie ohne vollständigen Verlust des Ausgleichsanspruchs eine gleichartige Befreiung auch nur teilweise gewähren. In diesem Fall ist der Ausgleich dann in Höhe eines Anteils von dem Betrag zu leisten, der bei vollständiger Schul- und Lernmittelgeldfreiheit zu leisten wäre (SächsVerfGH a. a. O., Rn. 113, 114, 117, 118). b) Weder aus Art. 102 Abs. 3 SächsVerf noch aus Art. 102 Abs. 4 Satz 2 SächsVerf folgt ein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Förderung in bestimmtem Umfang oder in bestimmter Höhe. Vielmehr sind die sich aus diesen Bestimmungen ergebenden verfassungsrechtlichen Anforderungen mit einem Auftrag an den Gesetzgeber verbunden, die Ersatzschulfinanzierung gesetzlich auszugestalten (vgl. Art. 102 Abs. 5 SächsVerf). Hierbei kommt dem Gesetzgeber ein Gestaltungs- und Einschätzungsspielraum zu, bei dem er zur Sicherung der grundrechtlichen Gewährleistungen prozedurale Anforderungen zu beachten hat (SächsVerfGH a. a. O., Rn. 121). aa) Dies gilt zunächst für die Pflicht des Staates, aufgrund von Art. 102 Abs. 3 SächsVerf für Ersatzschulen eine Förderung vorzusehen, die Neugründungen und den Betrieb von Ersatzschulen unter gleichzeitiger und dauerhafter Erfüllung der Anforderungen aus Art. 102 Abs. 3 Satz 3 und 4 SächsVerf erlaubt (SächsVerfGH a. a. O., Rn. 122 ff.; vgl. Senatsurt. v. 24. November 2020 - 2 A 430/19 -, juris Rn. 29, 30). 22 23 24

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bb) Ein Gestaltungs- und Einschätzungsspielraum (SächsVerfGH a. a. O., Rn. 126) unter Wahrung der prozeduralen Anforderungen (SächsVerfGH a. a. O., Rn. 132 ff.) kommt dem Gesetzgeber auch bei der Regelung des Ausgleichsanspruchs nach Art. 102 Abs. 4 Satz 2 SächsVerf zu (SächsVerfGH a. a. O., Rn. 136). Der Gesetzgeber muss die für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs maßgebliche, seiner Einschätzung nach zutreffende Höhe der verfassungsrechtlich noch zulässigen Schul- und Lernmittelgelder, die eine Ersatzschule erheben könnte, entweder selbst auf transparenter Grundlage ausweisen oder aber der Verwaltung aufgeben, den entsprechenden Wert nach einem bestimmten, ebenfalls transparent auszugestaltenden Verfahren zu bemessen. Im Hinblick auf die konkrete Ausgestaltung des Ausgleichsanspruchs darf der Gesetzgeber auf Durchschnittswerte abstellen und Typisierungen vornehmen. Insbesondere muss sich der Ausgleich nicht nach den individuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Schüler der jeweiligen Ersatzschule bzw. ihrer Eltern richten. Es genügt, wenn der Gesetzgeber generalisierend und typisierend einschätzt, wie viel Schul- und Lernmittelgeld Ersatzschulen unter Beachtung des Sonderungsverbots einnehmen könnten und z. B. regelt, dass jeweils der entsprechende Durchschnittsbetrag pro Schüler dem Betrag gegenübergestellt wird, der an einer Ersatzschule tatsächlich durchschnittlich pro Schüler einschließlich aller Ermäßigungen und Freistellungen erhoben wird (SächsVerfGH a. a. O., Rn. 137, 138). Von der gesonderten Regelung eines Ausgleichsanspruchs nach Art. 102 Abs. 4 Satz 2 SächsVerf im vorstehenden Sinne kann indessen abgesehen werden, soweit die laufend zu zahlenden Zuschüsse nach den begründbaren Annahmen des Gesetzgebers (SächsVerfGH a. a. O., Rn. 132 ff.) so hoch sind, dass die Ersatzschulen die Genehmigungsanforderungen des Art. 102 Abs. 3 Satz 3 und 4 SächsVerf auch ohne die Erhebung von Schul- und Lernmittelgeldern dauerhaft erfüllen können (SächsVerfGH a. a. O., Rn. 139). cc) Der Gesetzgeber ist schließlich durch Art. 102 Abs. 4 Satz 2 SächsVerf grundsätzlich nicht daran gehindert, durch geeignete Regelungen Anreize für Ersatzschulen zu setzen, Schul- und Lernmittelgelder zu erheben, sofern dadurch nicht das in Art. 102 Abs. 4 Satz 2 SächsVerf vorgesehene Wahlrecht in der Sache unterlaufen wird. So könnte unabhängig von den Förder- und Ausgleichspflichten aus Art. 102 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 SächsVerf für erhobene Schulgelder zusätzlich ein finanzieller Bonus gewährt werden (SächsVerfGH a. a. O., Rn. 140). 4. Nach diesen Maßstäben kann für das vorliegend in Rede stehende Schuljahr 2015/2016 nicht angenommen werden, dass das am 1. August 2015 in Kraft getretene 25 26 27

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und daher anzuwendende Sächsische Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft vom 8. Juli 2015 die vorstehend dargelegten Anforderungen an die Regelung eines Ausgleichanspruchs nach Art. 102 Abs. 4 Satz 2 SächsVerf in materieller oder prozeduraler Hinsicht verfehlt. a) Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs der Staatsregierung zum Sächsischen Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (LT-Drs. 6/1246) wird mit dem Gesetz die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Freistaats Sachsen vom 15. November 2013 umgesetzt. Der Gesetzentwurf regelt die Finanzierung von Schulen in freier Trägerschaft neu und berücksichtigt dabei die Maßgaben des Verfassungsgerichtshofs. Die Finanzierungsregelungen orientieren sich dabei an den Ausgaben der Schulen in öffentlicher Trägerschaft, was vom Verfassungsgerichtshof als gangbarer Weg bestätigt wurde. Die staatliche Unterstützung enthält zwei Komponenten, den Schülerausgabesatz und den Teilhabeanspruch. Der Schülerausgabesatz besteht aus dem Personal- und Sachausgabenanteil. Der Sachausgabenanteil wird auf der Grundlage der Haushaltsrechnung der Kommunen und des Freistaats Sachsen anhand der tatsächlichen Ausgaben für das Schulwesen in öffentlicher Trägerschaft empirisch ermittelt. Für die Ausgaben der Kommunen wird dabei auf die Daten des Statistischen Landesamts zurückgegriffen. Berechnet werden Durchschnittswerte auf der Basis der aktuellsten Daten für jeweils drei vergangene Haushaltsjahre. Bei den Ausgaben für Investitionen wird der Durchschnittswert aus zehn Haushaltsjahren berechnet, um mögliche Verwerfungen auszugleichen. Die Werte werden jeweils vor Berechnung des Durchschnitts anhand des Verbraucherpreisindexes dynamisiert; außerdem wird die Preisentwicklung zwischen dem Zeitpunkt der letzten in die Berechnung einfließenden Daten und dem Inkrafttreten des Gesetzes durch eine weitere Dynamisierung berücksichtigt. Zu den gebäudeorientierten Ausgaben wird eine alternative Berechnung nach immobilienwirtschaftlichen Kriterien durchgeführt, die zu vergleichbaren Ergebnissen führt. Die Ausgaben der kommunalen Schulträger aufgrund der jüngeren Rechtsprechung zur Lernmittelfreiheit an Schulen in öffentlicher Trägerschaft werden gesondert berücksichtigt, weil diese Ausgaben in den zur Berechnung des Sachausgabensatzes herangezogenen kommunalen Jahresrechnungsstatistiken der Jahre 2010 bis 2012 naturgemäß noch nicht enthalten sind. Hinzu kommt der (bislang freiwillig gewährte) Teilhabeanspruch an staatlichen Unterstützungsangeboten. Durch diese staatlichen Leistungen werden die Schulen in freier Trägerschaft in die Lage versetzt, die Genehmigungsanforderungen des Art. 102 Abs. 3 Satz 3 und 4 SächsVerf auch ohne die Erhebung von Schul- und Lernmittelgeldern dauerhaft zu erfüllen. Der 28

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Regelung eines besonderen Ausgleichsanspruchs bedarf es daher nicht (LT-Drs. 6/1246, Vorblatt S. 1 bis 3). Nach Gründung einer Schule in freier Trägerschaft muss der Schulträger zunächst unter Beweis stellen, dass er seine Schule auf Dauer ordnungsgemäß betreiben kann und die Schule von den Schülern angenommen wird, bevor er den Schülerausgabesatz erhält. Davon kann nach einer dreijährigen Wartefrist ausgegangen werden. Zudem wird bereits ab Aufnahme des Schulbetriebs ein anteiliger Zuschuss von 40 Prozent des Schülerausgabesatzes gewährt, wobei der Schulträger nach Ablauf der Wartefrist rückwirkend in drei Jahresscheiben weitere 40 Prozent des Schülerausgabesatzes erhält. Damit kann eine neu gegründete Schule in freier Trägerschaft bei Einsatz von Eigenmitteln auch in der Wartefrist ohne Schul- und Lernmittelgeld betrieben werden, wenn sich der Träger für ein schul- und lernmittelgeldfreies Konzept entscheidet (LT- Drs. 6/1246, Vorblatt S. 3, 4). Maßstab für die Finanzierung der Schulen in freier Trägerschaft sind, wie es in der Gesetzesbegründung weiter heißt, in einer generalisierenden Betrachtungsweise die Ausgaben, die im Freistaat Sachsen für einen Schüler an einer Schule in öffentlicher Trägerschaft entstehen. Anhand von aus dem Schulwesen in öffentlicher Trägerschaft entnommenen Parametern werden, wie in der Vergangenheit, die Personalausgaben errechnet, bisherige Pauschalen aber durch Ist-Werte ersetzt. Anhand der Ist- Ausgaben der Kommunen und des Freistaats Sachsen werden die Sachausgaben errechnet. Dieser Bezug auf die Ausgaben für Schulen in öffentlicher Trägerschaft stellt sicher, dass mit den Zuschüssen Ersatzschulen ohne die Erhebung von Schul- und Lernmittelgeld und ohne weitere Eigenleistungen entsprechend den Schulen in öffentlicher Trägerschaft betrieben werden können. Alle Genehmigungsvoraussetzungen können auf dieser Grundlage dauerhaft eingehalten werden, Neugründungen sind möglich. Diese Bereitstellung des Grundbedarfs am Maßstab einer entsprechenden - ohne Schul- und Lernmittelgeld betriebenen - Schule in öffentlicher Trägerschaft ist hinreichend für die staatliche Finanzierung von Schulen in freier Trägerschaft. Aufgrund dieses systemischen Ansatzes ist die Bezifferung eines Eigenanteils der freien Schulträger ebenso wie die eines verfassungsrechtlich zulässigen Schulgelds nicht erforderlich. Beide Säulen der Finanzierung im sogenannten „Drei-Säulen- Modell“ sind neben der staatlichen Finanzhilfe möglich, wenn über den Grundbedarf hinaus Finanzierungswünsche der Schulträger bestehen. Mit der staatlichen 29 30 31

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Finanzhilfe nach den §§ 13 und 14 ist der Betrieb einer Ersatzschule auf Dauer ohne zusätzliche Finanzierungsquellen möglich. Ein darüberhinausgehender Ausgleich bei Verzicht auf Schul- und Lernmittelgeld ist folgerichtig entbehrlich (LT-Drs. 6/1246, S. 15). b) Mit diesen Erwägungen ist der Gesetzgeber seinen aus dem Prozeduralisierungsgebot folgenden Begründungspflichten in nicht zu beanstandender Weise gerecht geworden. Die Ausführungen in der Gesetzesbegründung knüpfen an die dem Gesetzgeber bei der gesetzlichen Ausgestaltung der Ersatzschulfinanzierung treffenden verfassungsrechtlichen Anforderungen aus Art. 102 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 SächsVerf an. Hierbei kommt dem Gesetzgeber, wie vorstehend (unter Nr. 3. lit. b) dargelegt, ein Gestaltungs- und Einschätzungsspielraum zu. Zur Erfüllung der in Art. 102 Abs. 3 SächsVerf enthaltenen Förderpflicht des Staates kann der Gesetzgeber ein Fördermodell aus verschiedenen, ggf. auch typisierenden Unterstützungs- und Zuschusskomponenten vorsehen. Verfassungsrechtlich vorgegeben ist dem Gesetzgeber auch nicht, nach welchem System die Kostensituation der Ersatzschulen bewertet wird, an der die Förderung auszurichten ist. Insoweit steht es ihm frei, ganz oder teilweise ein Modell pauschal bemessener Zuschüsse zu entwickeln. In diesem Fall kann er zur Berechnung der Zuschüsse von den Kosten ausgehen, die ein Schüler im öffentlichen Schulsystem verursacht. In diesem Rahmen steht es ihm grundsätzlich frei, auf welche Methoden und Datengrundlagen er sich dabei stützt. Aus der Verfassung lassen sich keine exakten materiellen Kriterien dazu ableiten, wie der Bedarf zu bemessen ist (SächsVerfGH a. a. O., Rn. 123, 124). c) Ausgehend davon hat der Senat im Urteil vom 24. November 2020 - 2 A 430/19 - (juris) entschieden, dass es, soweit nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SächsFrTrSchulG staatliche Finanzhilfe als jährlicher Pauschalbetrag in Form eines die Personal- und Sachausgaben umfassenden Schülerausgabesatzes gewährt wird, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass der Gesetzgeber zu deren Berechnung auf die Ausgaben zurückgegriffen hat, die ein Schüler einer entsprechenden öffentlichen Schule verursacht (Rn. 32 ff.). Für den Ausgleichsanspruch nach Art. 102 Abs. 4 Satz 2 SächsVerf gilt nichts Anderes. Von daher ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber, wie vorstehend (unter Nr. 4 lit. a) und b) ausgeführt, die (Sach-) Ausgaben, die im Freistaat Sachsen für einen Schüler an einer Schule in öffentlicher Trägerschaft entstehen, nicht nur zum Ausgangspunkt der Bemessung des Umfangs der staatlichen Finanzhilfe an Ersatzschulen gemacht hat (vgl. Senatsurt. v. 24. November 2020 - 2 A 430/19 -, juris 32 33

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Rn. 40), sondern auch der Bemessung des Ausgleichsanspruchs zugrunde gelegt hat. Dies ist sachgerecht und vom weiten Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gedeckt. Denn die Ausgaben für die Schulen in öffentlicher Trägerschaft enthalten, weil in diesen Schulen Unterricht und Lernmittel unentgeltlich sind, die für Unterricht und Lernmittel in den öffentlichen Schulen anfallenden Kosten. Unter diesen Umständen durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass die auf Grundlage von § 14 SächsFrTrSchulG in Form laufender Zuschüsse gezahlte staatliche Finanzhilfe ausreicht, damit die Ersatzschulen die Genehmigungsanforderungen des Art. 102 Abs. 3 Satz 3 und 4 SächsVerf auch ohne die Erhebung von Schul- und Lernmittelgeldern dauerhaft erfüllen können, und durfte daher auch von einer gesonderten, an der Höhe der verfassungsrechtlich zulässigen Schul- und Lernmittelgelder orientierten Berechnung des Ausgleichsanspruchs absehen. d) Die für diese Einschätzung maßgeblichen Erwägungen hat der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung in Einklang mit den Vorgaben des Verfassungsgerichtshofs zum Prozeduralisierungsgebot transparent dargelegt und dabei die zugrundeliegenden Daten des öffentlichen Schulwesens und die Art und Weise ihrer Ermittlung offen gelegt sowie seine hierauf gegründeten Annahmen im Einzelnen nachvollziehbar erläutert. aa) Für die Ermittlung der Personalausgaben hat der Gesetzgeber gemäß § 14 Abs. 3 SächsFrTrSchulG am (bereits zum 1. August 2007 eingeführten) Sollkostenmodell und der Sollkostenformel ausdrücklich weiterhin festgehalten (LT-Drs. 6/1246, S. 15, 22, 24 ff.). Bei den Sachausgaben hat er auf die Ist-Ausgaben des Schulwesens in öffentlicher Trägerschaft zurückgegriffen. Es werden die Sachausgaben der Kommunen als öffentliche Schulträger und des Freistaats Sachsen je Schüler und Haushaltsjahr ermittelt und als rechnerischer Gesamtbedarf der Sachausgaben der freien Schulträger festgelegt (LT-Drs. 6/1246, S. 26 ff.). Datengrundlage für die Sachausgaben der Kommunen sind die Ausgaben der kommunalen Haushalte, die sich aus den Haushaltsrechnungen der Kommunen ergeben. Maßgebend sind die Daten des Statistischen Landesamts, Einzelplan 2 „Schulen“ der Jahresrechnungsstatistik. Diese sind die für die Bestimmung der Sachausgaben geeignete Grundlage, weil es sich um die einzige qualitätsgesicherte amtliche Statistik zur kommunalen Haushaltsrechnung handelt. Der Umfang der Berechnung richtet sich daher nach den Gliederungs- und Gruppierungsnummern der VwV Gliederung und Gruppierung vom 8. Januar 2002 (SächsABl. SDr. S. 166). Danach werden im Einzelplan (E) 2 „Schulen“ die Ausgaben für die Schulverwaltung in 34 35 36

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Abschnitt (A) 20 und für die allgemeinbildenden Schularten in den schulartbezogenen Abschnitten und Unterabschnitten (UA), A 21 Grundschulen, A 22 Mittelschulen und A 23 Gymnasien erfasst. Zu den Ausgaben der Schulverwaltung (A 20) gehören Ausgaben für allgemeine Schulverwaltungsangelegenheiten, Aufwendungen für Schul- und Elternbeiräte, Schülervertretungen und Schulnetzplanung; in den Hinweisen zu A 20 heißt es, dass die Lernmittel (generelle Lernmittelfreiheit) in den A 21 bis 27, mithin bei den jeweiligen Schularten, nachzuweisen sind. Hinzu kommen die übrigen schulischen Ausgaben gemäß Abschnitt A 29. Diese Ausgaben sind insgesamt in den aus dem Durchschnitt der Daten der letzten drei Jahre gebildeten und anhand des Verbraucherpreisindexes dynamisierten Sachausgabensatz eingeflossen (LT-Drs. 6/1246, S. 27, 29). bb) Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang einwendet, die Ermittlung der Kosten öffentlicher Schulen sei insofern unvollständig, als die Baukosten nicht in Höhe der Abschreibungen auf den Bestand eingestellt worden seien, sondern lediglich die Bauausgaben der letzten zehn Jahre, daher seien die von den Schulen in freier Trägerschaft aufzuwendenden, aus strukturellen Gründen höheren Sachkosten für Schulräume nicht ermittelt worden, übersieht er, dass die in die Berechnung des Sachausgabensatzes eingestellten Sachausgaben der Kommunen auch kommunale Investitionen in Höhe des Durchschnitts der letzten zehn Jahre umfassen, die ebenfalls der kommunalen Jahresstatistik entnommen worden sind. Dazu wurde zunächst der Anteil ermittelt, der auf gebäudeorientierte Ausgaben entfällt; dieser Anteil setzt sich aus den Ausgaben für Investitionen sowie laufenden Ausgaben für die Bewirtschaftung und den Unterhalt von Gebäuden zusammen. Die Höhe der Investitionen ergibt sich aus der Hauptgruppe (HGr) 9 Ausgaben des Vermögenshaushalts der Anlage 2 zur VwV Gliederung und Gruppierung und wird vollständig den gebäudeorientierten Ausgaben zugerechnet. Für die laufenden gebäudebezogenen Ausgaben werden aus der HGr 5/6 Sächlicher Verwaltungs- und Betriebsaufwand die Gruppen (Gr) 50 Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen, 51 Unterhaltung des sonstigen unbeweglichen Vermögens, 53 Mieten und Pachten für bewegliche Sachen und Grundstücke sowie 54 Bewirtschaftung der Grundstücke und baulichen Anlagen herangezogen (LT-Drs. 6/1246, S. 28, 29). Abschreibungen auf den Bestand der im Eigentum der Kommunen als Träger öffentlicher Schulen stehenden Schulgebäude sieht die VwV Gliederung und Gruppierung nicht vor. Maßgeblich für die Berechnung der Sachausgaben nach § 14 Abs. 5 SächsFrTrSchulG sind insoweit vielmehr allein die in der 37 38

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Jahresrechnungsstatistik ausgewiesenen Ausgaben, die den kommunalen Schulträgern für ihre Schulgebäude entstehen. Diese Ausgaben gehören zu den Kosten, die ein Schüler im öffentlichen Schulsystem verursacht. Damit hat es sein Bewenden. Der Gesetzgeber musste sich deshalb nicht, auch nicht mit Blick auf den vorliegend in Rede stehenden Ausgleichsanspruch nach Art. 102 Abs. 4 Satz 2 SächsVerf, damit befassen, ob und inwieweit die Kosten für die Bereitstellung von Schulräumen für private Schulträger höher sind als die sich aus den Haushalten der kommunalen Schulträger ergebenden Beträge, oder diese gar ermitteln. Hinzu kommt vorliegend, dass die Gemeinde G, worauf der Beklagte in der Berufungserwiderung unwidersprochen hingewiesen hat, das gemeindeeigene Schulgebäude an den Förderverein des Klägers vermietet hat, der das Gebäude dem Kläger unentgeltlich überlassen hat. In gleicher Weise wurde, wie dem Senat bekannt ist (vgl. Beschl. v. 12. April 2011 - 2 B 19/11 -, juris), in vergleichbaren Fällen verfahren, in denen eine Gemeinde dem Trägerverein einer privaten Ersatzschule gemeindeeigene Schulräume entgeltlich zur Verfügung gestellt hat, nachdem die vormals in diesen Räumen betriebene Schule in öffentlicher Trägerschaft gemäß § 24 SächsSchulG aufgehoben worden war. e) Der Vortrag des Klägers, die gegenwärtige Bezuschussung zwinge alle Träger von allgemeinbildenden Schulen zur Erhebung von Schulgeld, obwohl die Lehrkräfte geringer als Lehrkräfte im öffentlichen Schuldienst bezahlt würden, wogegen Förderschulen, bei denen ein Abschlag von 10 v. H. auf die Personalausgaben nicht vorgenommen werde, auf die Erhebung von Schulgeld verzichten könnten, rechtfertigt ebenfalls keine abweichende Beurteilung. Wie vorstehend ausgeführt, erfordert die Sicherung der Wirksamkeit der Förderpflicht aus Art. 102 Abs. 3 SächsVerf einen prozeduralen Grundrechtsschutz, aufgrund dessen der Gesetzgeber Anforderungen an die Ermittlung der an Ersatzschulen mindestens zu leistenden Förderung zu beachten und zudem die Pflicht hat, die Auswirkungen seines Fördermodells fortlaufend zu beobachten (SächsVerfGH a. a. O., Rn. 128, 132). Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise für den Anspruch auf finanziellen Ausgleichs aus Art. 102 Abs. 4 Satz 2 SächsVerf (SächsVerfGH a. a. O., Rn. 138, 139). Demgemäß bestimmt § 14 Abs. 6 SächsFrTrSchulG, dass die Staatsregierung auf der Grundlage der Kostenentwicklung des Schulwesens in öffentlicher Trägerschaft und unter Einbeziehung der tatsächlichen Entwicklung des Schulwesens in freier Trägerschaft kontinuierlich überprüft, ob Anlass für eine Änderung des in den Absätzen 1 bis 5 festgelegten Umfangs der staatlichen Finanzhilfe an Schulen in freier Trägerschaft besteht. Ob dies wegen der vom Kläger angesprochenen Umstände, insbesondere des 39

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Wettbewerbs zwischen öffentlichen und privaten Schulen um eine unzureichende Anzahl ausgebildeter Lehrkräfte, nunmehr der Fall ist und wie dem ggfls., etwa durch eine Erhöhung der Schülerausgabesätze, zu begegnen wäre, unterliegt der Beobachtungs- und ggfls. Anpassungspflicht der Staatsregierung und des Gesetzgebers. Eine Rechts- oder Verfassungswidrigkeit der in § 14 SächsFrTrSchulG in der am 1. August 2015 in Kraft getretenen Fassung festgeschriebenen Schülerausgabesätze für das im Streit stehende Schuljahr 2015/2016 folgt hieraus nicht. Hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaats Sachsen in seinem Urteil vom 15. November 2013 entschieden, dass der Gesetzgeber von einer gesonderten Regelung des Ausgleichsanspruchs nach Art. 102 Abs. 4 Satz 2 SächsVerf absehen darf, wenn die an Ersatzschulen in Form laufender Zuschüsse gezahlte staatliche Finanzhilfe nach den begründbaren Annahmen des Gesetzgebers so hoch ist, dass die Schulen die Genehmigungsanforderungen des Art. 102 Abs. 3 Satz 3 und 4 SächsVerf auch ohne die Erhebung von Schul- und Lernmittelgeldern gleichzeitig und auf Dauer erfüllen können, und genügt die vom Gesetzgeber getroffenen Regelung, wie vorstehend ausgeführt, diesen Anforderungen, scheidet eine Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an den Verfassungsgerichtshof, um eine Entscheidung über die Vereinbarkeit von § 14 SächsFrTrSchulG mit Art. 102 Abs. 4 Satz 2 SächsVerf im Wege der konkreten Normenkontrolle nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 3 SächsVerf i. V. m. Art. 100 Abs. 1 GG einzuholen, aus. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Da der Kläger die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen hat, sind die Kosten seines Bevollmächtigten im Vorverfahren nicht nach § 162 Abs. 1 und 2 Satz 2 VwGO erstattungsfähig. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. 40 41 42

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Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. Die Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr- Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als elektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des § 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit

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vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

gez.: Grünberg

Hahn

Henke

Beschluss Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 69.014,47 € festgesetzt.

Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG. Die Höhe der im Schuljahr 2015/2016 beanspruchten Ausgleichszahlungen hat der Kläger mit 92.019,30 € angegeben. Dieser Betrag ist entsprechend der Praxis des Senats im Hinblick auf den Bescheidungsantrag um ein Viertel auf 69.014,47 € zu reduzieren (vgl. Senatsbeschl. v. 2. März 2011 - 2 A 47/09 -, juris Rn. 59; Nr. 1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, SächsVBl. 2014, Sonderbeilage Heft 1). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

gez.: Grünberg

Hahn

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