Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 11.07.2022 – 3 E 31/22
Az.: 3 E 31/22
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
1.
- Antragsteller -
- Beschwerdeführer -
prozessbevollmächtigt:
gegen
den Landkreis Zwickau vertreten durch den Landrat Robert-Müller-Straße 4-8, 08056 Zwickau
- Antragsgegner -
- Beschwerdegegner -
wegen
Genesenenstatus; Antrag nach § 123 VwGO hier: Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts
hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, die Richterin am Oberver- waltungsgericht Nagel und die Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaum am 11. Juli 2022 beschlossen: Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller wird die Streitwert- festsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom ... 2022 (-... -) geändert. Der Streitwert für das erstinstanzliche Antragsverfahren wird auf 15.000,- € festgesetzt. Gründe Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller gegen die Festsetzung des Streitwerts durch das Verwaltungsgericht Chemnitz auf 5.000,- € hat Erfolg. Der Streitwert ist für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gemäß § 39 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG, Nr. 1.1.1 sowie 1.1.3 Streitwertkatalog für die Verwal- tungsgerichtsbarkeit i. d. F. der am 31. Mai/1. Juli 2012 und am 18. Juli 2013 beschlos- senen Änderungen (künftig: Streitwertkatalog) auf 15.000,- € festzusetzen gewesen. Die gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG zulässige Beschwerde der Prozessbevollmächtig- ten der Antragsteller ist begründet. Dies ergibt sich aus Folgendem: Mit ihren mit Schriftsatz vom ... 2022 gestellten Anträgen gemäß § 123 Abs. 1 VwGO begehrten die Antragsteller die vorläufige Feststellung, dass ihr Genesenenstatus für einen gewissen Zeitraum fortbesteht. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge abge- lehnt und den Streitwert auf 5.000,- € festgesetzt. Zur Begründung hat es auf § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie darauf verwiesen, dass der Auffangstreitwert wegen der hier begehrten Vorwegnahme der Hauptsache in voller Höhe anzusetzen sei. Da es sich zwar um mehrere Antragsteller handele, diese jedoch als Rechtsge- meinschaft die Maßnahmen begehrten, seien die Streitwerte nicht zu addieren gewe- sen. Mit ihrer Beschwerde mit Schriftsatz vom ... 2022 trägt die Prozessbevollmächtigte der Antragsteller hiergegen vor, dass sie in dem vorbezeichneten Verfahren vor dem Ver- waltungsgericht drei Antragsteller vertreten habe und der Streitwert daher auf dreimal 1 2 3 4
5.000,- €, demnach auf 15.000,- € festzusetzen sei. Dies folge aus der Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts. Mit diesem Vorbringen hat sie Erfolg. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbar- keit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sachstand keine genügenden Anhaltspunkte, bemisst sich der Streitwert auf den Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG, welcher 5.000 € beträgt. Der Senat orientiert sich in ständiger Rechtsprechung (SächsOVG, Beschl. v. 8. April 2015 - 3 E 16/15 -, juris Rn. 8) an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (SächsVBI. 2014, Heft 1, Sonderbeilage). Da diesem keine Streitwertempfehlung für infektionsschutzrechtliche Fragestellungen zu entneh- men ist, ist auf den Auffangwert zurückzugreifen. Die Antragsteller haben jeweils einen eigenen Streitgegenstand geltend gemacht, in- dem sie, nach bestimmten Zeiträumen gestaffelt, die vorläufige Feststellung des Fort- bestehens ihres jeweiligen Genesenenstatus beantragt hatten. Da sie keine notwendi- gen Streitgenossen sind, hätten ihre Anträge auch in drei eigenständigen Verfahren entschieden werden können (vgl. § 93 VwGO). Die drei Streitgegenstände des von den Antragstellern geführten Verfahrens waren daher gemäß § 39 Abs. 1 GKG für die Wert- ermittlung zusammenzurechnen, soweit - wie hier - nichts anderes bestimmt ist (vgl. Nr. 1.1.1 und 1.1.3 Streitwertkatalog). Das Verwaltungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass die Anträge auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielten, so dass eine Reduzierung des Streitwerts nach Nr. 1.5 Streitwertkatalog nicht veranlasst war. Ein Antrag ist auf eine Vorweg- nahme der Hauptsache im Rechtssinn gerichtet, wenn das Rechtsschutzziel des An- ordnungsverfahrens mit dem des Hauptsacheverfahrens übereinstimmt, also bereits das einstweilige Rechtsschutzverfahren die Rechtsposition vermitteln soll, die ein An- tragsteller in der Hauptsache anstrebt. Ob dies der Fall ist, ist durch einen Vergleich der in beiden Verfahren verfolgten Sachanträge zu ermitteln. Ein Antragsteller will eine Vorwegnahme der Hauptsache erreichen, wenn und soweit die im Anordnungsverfah- ren erstrebte Regelung in Inhalt und Wirkung der Entscheidung im Hauptsacheverfah- ren entspricht. Da bis zum begehrten Ende ihres Genesenenstatus von den Antragstel- lern keine Entscheidung in der Hauptsache erwirkt werden konnte, nahmen die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes damit die Hauptsache vorweg. 5 6 7 8
Allerdings hat das Gericht zu Unrecht angenommen, dass es sich bei den Antragstel- lern, augenscheinlich die Eltern sowie ihre Tochter, um eine Rechtsgemeinschaft han- delte, die den Antrag erhoben hatte. Eine Rechtsgemeinschaft in diesem Sinn liegt aber nicht schon dann vor, wenn für die Entscheidung ein im Wesentlichen einheitlicher tat- sächlicher oder rechtlicher Grund vorliegt. Eine Rechtsgemeinschaft i. S. d. § 59 ZPO, auf den Nr. 1.1.3 Streitwertkatalog offensichtlich Bezug nimmt, besteht vielmehr nur in den Fällen, in denen der Streitgegenstand den Klägern gemeinsam, etwa in Miteigen- tum, Gesamthandseigentum, Gesamtschuldner- oder -gläubigerschaft zusteht. Die Rechtsgemeinschaft muss nach Sinn und Zweck von Nr. 1.1.3 Streitwertkatalog an dem Gegenstand bestehen, der den Streitwert bestimmt (OVG Lüneburg, Beschl. v. 8. November 2019 - 1 OA 121/19 -, juris Rn. 3 m. w. N.). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben, da die Antragsteller jeweils für sich eine Fortschreibung ihres Genesenen- status nach jeweils individuellen Berechnungen begehrten (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 3. Februar 2022 - 3 B 409/21 -, n. v. Rn. 9). Ein Fall, in dem die Eltern für mehrere Kinder gleichlautende Anträge stellen und in dem der Senat aus sozialen Erwägungen den Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,- € nur für eines mehrerer Kinder ansetzt (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 22. April 2021 - 3 B 179/21 -, n. v. Rn. 53), ist hier nicht gegeben. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Das Verfahren ist nach § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG gerichtsgebührenfrei. Die Kosten der Beteiligten sind gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht erstattungsfähig. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: v. Welck
Nagel
Wiesbaum 9 10 11 12