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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 12.07.2022 – 3 A 90/21.A
Az.: 3 A 90/21.A
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
1.
- Kläger -
- Antragsteller -
prozessbevollmächtigt:
gegen
die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz Otto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz
- Beklagte -
- Antragsgegnerin -
wegen
AsylG hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberver- waltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel am 12. Juli 2022 beschlossen: Der Antrag der Kläger, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 22. Dezember 2020 - 2 K 236/18.A - zuzulassen, wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe Der Zulassungsantrag bleibt ohne Erfolg. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da die von den Klägern geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, hierzu unter Nr. 2) sowie der Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG, Nr. 3) nicht gegeben sind. 1. Ausweislich seines Reisepasses wurde der Kläger zu 1 1979 geboren und ist christ- licher Religionszugehörigkeit. Die Klägerin zu 2 wurde ihrem Reisepass entsprechend 1987 geboren und gehört den Angaben ihres Passes nach ebenfalls dem christlichen Glauben an. Der Kläger zu 3 ist der 2012 geborene Sohn der Kläger zu 1 und 2. Alle Kläger sind pakistanischer Staatsangehörigkeit und Punjabi. Ihren Angaben nach reis- ten sie am 24. August 2017 über den Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 18. Dezember 2017 einen Asylantrag. Zu dessen Begründung gab der Kläger zu 1 bei der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (künf- tig: Bundesamt) am 18. Dezember 2017 zusammengefasst an: Er habe sein Heimat- land im Januar 2007 verlassen und von 2007 bis 2017 in D. gelebt und dort als IT- Manager gearbeitet. Er sei Pastor in der evangelischen Kirche und als solcher auch in D. tätig gewesen. Während er in D. gelebt habe, sei er während seines Urlaubs jedes Jahr für einen Monat nach Pakistan gereist und dort weiter als Pastor und Missionar - in ganz Pakistan - tätig gewesen. Pastor sei jemand, der in der Kirche tätig sei. Er sei mehr Missionar gewesen. Sie hätten Versammlungen an verschiedenen Orten in ver- schiedenen Städten abgehalten oder hätten die Menschen daheim besucht, um ihnen das Christentum zu erklären. In der Gemeinde habe er auch gepredigt. Die Veranstal- tungen seien öffentlich gewesen. Er habe im Jahr 2014 einen Muslim namens S. ge- tauft, was er durch Vorlage von dessen Taufurkunde belegen könne. Die Religionszu- gehörigkeit von Saud sei in dessen Personalausweis jedoch nicht geändert worden, da 1 2
ihm andernfalls eine Anklage wegen Blasphemie gedroht hätte. Als er im Jahr 2015 zu Besuch in Pakistan gewesen sei, hätten er und S. versucht, andere Menschen vom Christentum zu überzeugen. Ende des Jahres 2015 hätte ihm S. telefonisch mitgeteilt, dass die Menschen anfangen würden, ihn der Konversion zum Christentum zu ver- dächtigen. Im Jahr 2016 habe ihm S. geraten, nicht mehr missionierend tätig zu sein. Auch ein anderer Pastor habe ihm bestätigt, dass die Situation sehr schlimm sei. Der Kläger zu 1 werde von einem Mullah und vielen anderen Personen verfolgt. Eine von ihm kontaktierte Menschenrechtsorganisation der Christen habe ihm bestätigt, dass die Lage für Christen in Pakistan sehr schlecht sei. Christen würden wegen Blasphemie angeklagt und meist noch vor dem Gerichtsverfahren getötet und dabei lebendig ver- brannt, ebenso deren Kinder. Im Jahr 2016 habe er von S. erfahren, dass er in Pakistan nach § 295 c, dem sog. Blasphemieparagraphen angeklagt worden sei, weil er S. zum Christentum bekehrt habe. S. selbst habe dies von den Mullahs erfahren. Daher sei sein Leben in Gefahr gewesen. Die Mullahs, die Taliban oder die Extremisten könnten den Kläger zu 1 töten. Da er Prediger sei, stehe er in der Öffentlichkeit. Die Mullahs könnten ihn überall hin verfolgen, sogar in D.. Er selbst habe in Pakistan bisher keine Probleme mit Mullahs gehabt; er habe mit diesen öfters diskutiert. Probleme mit der pakistanischen Polizei oder staatlichen Behörden habe er nicht gehabt. Die Open Doors Organisation der Christen in Deutschland habe 2017 eine Rangliste der gefähr- lichsten Länder für Christen veröffentlicht, wobei Pakistan an vierter Stelle stehe. Als er zurück in D. gewesen sei, habe er Drohanrufe aus Pakistan erhalten. Die ihm nicht bekannten Anrufer hätten gedroht, dass sie ihn verfolgen würden und er irgendwann zurück nach Pakistan müsse, wenn sein Visum auslaufe. In D. hätten zwei - ihm unbe- kannte - Personen versucht, sich mit Gewalt Zugang zu ihrem Haus zu verschaffen, was ihnen jedoch nicht gelungen sei. Im Jahr 2017 sei er in D. wegen seines auslau- fenden Visums aus seiner Arbeit entlassen worden. Er sei, um nicht nach Pakistan zurückkehren zu müssen, in sein Reisebüro gegangen, um in ein Land auszureisen, in dem er als Christ sicher leben könne. Die Klägerin zu 2 bestätigte in ihrer Anhörung vom selben Tag zunächst den Vortrag des Klägers zu 1. Sie gab ferner an, dass sie Pakistan im Februar 2011 verlassen und seither in D. gelebt habe. Ergänzend trug sie vor, dass es die Drohanrufe in D. das erste Mal Ende des Jahres 2014 gegeben habe, nachdem ihr Mann S. getauft hatte. Sie selbst sei nicht verfolgt worden; sie habe keine Probleme mit der pakistanischen Polizei oder anderen staatlichen Behörden gehabt. Im Pakistan sei sie im Chor der Gemeinde gewesen. In D. sei sie Lehrerin in der christlichen Sonntagsschule und ebenfalls im Chor aktiv gewesen. Wenn sie nach Pakistan zurückkehrten, würden die 3
Extremisten sie töten - sie könnten sie lebendig verbrennen. Da sie von einem Netzwerk gesucht würden, könnten sie überall in Pakistan gefunden werden. Für den Kläger zu 3 würden die vorgenannten Asylgründe gleichfalls geltend gemacht. Das Bundesamt lehnte den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus mit Bescheid vom 17. Januar 2018 ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Nrn. 1 bis 4 des Bescheids). Die Kläger wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, und ihnen wurde die Abschiebung nach Pakistan angedroht (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass die Kläger keine Flüchtlinge im Sinn von § 3 AsylG seien. Wegen ihrer Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Christen drohe ihnen keine Gruppenverfolgung. Die dafür notwendige Verfolgungs- dichte sei nicht gegeben. Auch drohe den Klägern auf Grund ihres Vortrags nicht, tat- sächlich Opfer flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu werden. Dafür fehle es an einer trag- fähigen Prognosegrundlage, denn die Kläger hätten ihre begründete Furcht vor Verfol- gung oder ernsthaftem Schaden nicht glaubhaft gemacht. Ihre Abgaben hinsichtlich ihrer Furcht, getötet zu werden, seien zu allgemein gehalten, teilweise lebensfremd und in entscheidenden Teilen offensichtlich widersprüchlich, so dass davon ausgegangen werden müsse, dass das Vorbringen insgesamt nicht der Wahrheit entspreche. Die Kläger hätten nicht einmal ihre Verfolger konkretisieren können. In Bezug auf die An- klage nach dem Blasphemiegesetz seien keine Beweise vorgelegt oder Bemühungen erkennbar geworden, solche zu beschaffen. Auch habe sich der Kläger zu 1 nach den angeblichen Bedrohungen weiter in Pakistan aufgehalten, was sein 2017 ausgestellter Pass zeige. Auch im Übrigen beruhe ihr Vorbringen nur auf Spekulationen etwa in Be- zug auf die Drohanrufe und den Einbruchsversuch. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor. Aus den vorgenannten Gründen drohe Ihnen bei einer Rückkehr kein ernsthafter Schaden im Sinn des § 4 AsylG. Auch Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Die Kläger zu 1 und 2 seien arbeits- fähig, so dass nichts dafür ersichtlich sei, dass es ihnen bei einer Rückkehr nicht ge- lingen könnte, ihr Existenzminimum durch die eigene Arbeitskraft zu sichern. Zudem könnten sie auf die Unterstützung ihrer im Heimatland verbliebener Familienangehöri- gen zurückgreifen. 4 5
Ihre gegen den Bescheid des Bundesamts erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 22. Dezember 2020 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass sich aus dem Vorbringen der Kläger keine nach § 3 Abs. 1, § 3b AsylG relevante Verfolgung ergebe. Zwar glaube das Gericht, dass die Kläger Christen seien, aber we- gen ihrer Religionszugehörigkeit drohe ihnen in Pakistan keine Verfolgung. Christen würden in Pakistan nicht gruppenverfolgt. Zwar gehörten in Pakistan viele Christen der sozioökonomischen Unterschicht an und befänden sich allgemein in einer schwierigen Lage, aber es gebe keine an die Religionszugehörigkeit unmittelbar anknüpfenden und gezielten Verfolgungshandlungen in einem erheblichen Ausmaß. Gegenteiliges zur Verfolgungsdichte und -qualität hätten Klägern nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere hätten die Kläger zu 1 und 2 entsprechend ihrem Vortrag, ihre Arbeit im Rahmen der Gemeinde in Pakistan jeweils unbehelligt ausgeübt und nicht von Übergriffen gegen die Gemeinde- und Glaubensmitglieder berichtet. Die vorgetragene Einzelverfolgung des Klägers zu 1 wegen der im Jahr 2014 durchgeführten Taufe des S. sei nicht glaub- haft dargelegt und stelle auch keine drohende Verfolgungsgefahr dar. Denn nach den vorhandenen Erkenntnismitteln werde in Pakistan die Freiheit, seine Religion zu wech- seln, nicht durch die Rechtsordnung eingeschränkt. Insbesondere sei Apostasie nicht strafbar, jedoch gesellschaftlich nicht akzeptiert. Eine Gefahr für Leib oder Leben einer konvertierten Person bestehe nur dann, wenn sich diese besonders exponiere. Der Getaufte habe aber seine (neue) Religionszugehörigkeit bislang nicht öffentlich ge- macht. Für die Vornahme der Taufe selbst habe der Kläger zu 1 daher nicht mit Re- pressalien auf Grund einer expliziten Strafvorschrift zu rechnen. Zwar könne die Blas- phemie-Gesetzgebung ein Einfallstor für Verfolgungen und Diskriminierungen sein, aber entsprechende Fälle seien anhand der Erkenntnismittel nicht zu belegen. Es gebe keine Indizien für eine grundsätzliche Verfolgung auf Grund einer vorgenommenen Konversion oder wegen der Vornahme einer Taufe. Auch wegen der Blasphemie-Ge- setze sei nicht von einer individuellen Verfolgung des Klägers zu 1 auszugehen. Bei entsprechenden Anklagen sei es noch nie zur Vollstreckung einer Todesstrafe gekom- men. Unabhängig davon sei das Gericht auch nicht davon überzeugt, dass gegen den Kläger zu 1 tatsächlich eine entsprechende Anklage vorliege. Er habe dies nicht mit entsprechenden Urkunden belegen können. Da der Getaufte seine Taufe bislang nicht öffentlich gemacht habe, sei auch nicht nachvollziehbar, was Grundlage für eine solche Anklage sein solle. Insbesondere lebe S. nach den Angaben des Klägers selbst unbe- helligt in Pakistan, auch wenn dieser untergetaucht sei. Auch habe der Kläger zu 1 nicht überzeugend darzulegen vermocht, wie der untergetauchte S. davon erfahren haben wolle, dass gegen den Kläger zu 1 ermittelt werde und eine offizielle Anklage gegen diesen vorliege. Soweit der Kläger zu 1 angebe, dass die Familie von S. nach 6
der Taufe gegen ihn gewesen sei und mit deren Kenntnis von der Taufe die Anfeindun- gen begonnen hätten, sei unklar, wie die Familie erfahren haben wolle, dass der Kläger zu 1 die Taufe vorgenommen habe. Auch sei unklar geblieben, ob überhaupt eine An- klage vorliege, denn die Kläger hätten teilweise selbst nur von einem eingeleiteten Ver- fahren gesprochen. Jedenfalls hätten sie keine stichhaltigen Angaben erbringen kön- nen. Auch für ihre Befürchtung, bei ihrer Rückkehr durch Mullahs, die Taliban oder Extremisten getötet zu werden, hätten sie keine konkreten Anhaltspunkte glaubhaft ge- macht. Schließlich hätten sie auch in der mündlichen Verhandlung nicht angegeben, wegen der wohl gegen den Kläger zu 1 vorliegenden Anklage von Polizei- oder Straf- verfolgungsbehörden verfolgt zu werden, und hätten nicht mit einem Verfahren vor ei- nem Gericht gerechnet, sondern hätten sich nur von den Mullahs oder unbekannten Extremisten verfolgt gesehen. Auch die von den Klägern in Deutschland ausgeführten Arbeiten innerhalb der Landes- kirchlichen Gemeinschaft H. e. V., verliehen ihnen keinen solchen herausgehobenen Stellenwert im Sinn eines öffentlichkeitswirksamen Handelns, der auf Verfolgungsge- fahren in Pakistan hinweisen könnte. Denn individuelle Probleme mit staatlichen Be- hörden und deren Vertretern hätten die Kläger im gesamten Verfahren verneint. Dafür spreche auch, dass der Reisepass des Klägers zu 3 mit Datum vom 8. Mai 2017 ohne Weiteres von einer pakistanischen Behörde (erst-)ausgestellt worden sei, wovon nicht auszugehen gewesen wäre, wenn dessen Vater als Verfolgter anzusehen gewesen wäre bzw. ihm eine Verfolgung gedroht hätte. Die von den Klägern geschilderten Drohanrufe und der Einbruchsversuch stellten schließlich keine individuellen Verfolgungshandlungen dar, die eine Rückkehr nach Pa- kistan unzumutbar erscheinen ließen. Im Übrigen seien die Darstellungen der gegen die Kläger gerichteten Drohanrufe, welche von vergleichsweise geringer Anzahl gewe- sen seien, blass geblieben und deren Inhalt habe nicht glaubhaft ausgefüllt werden können. Darüber hinaus hätten die Kläger abgesehen von dem wenig intensiven Ver- such, in das Haus in D. zu gelangen, keine weiteren nachhaltigen Angriffs-, Übergriffs- oder Verfolgungshandlungen darstellen können. Auch der vom Kläger zu 1 nach des- sen Vortrag wegen eines Übersetzungsfehlers des Dolmetschers erst in der mündli- chen Verhandlung geschilderte Vorfall mit Mullahs im Jahr 2016 in Pakistan, die ihn zusammengeschlagen hätten, genüge diesen Anforderungen nicht. Darüber hinaus könnten die Kläger in anderen Landesteilen und insbesondere in pa- kistanischen Großstädten internen Schutz finden. Nach der aktuellen Erkenntnislage 7 8 9
könnten potentiell Verfolgte in den Großstädten Pakistans auf Grund der dortigen Ano- nymität unbehelligt leben und dauerhaft der Aufmerksamkeit der lokalen Behörden oder eines potentiellen Verfolgers entgehen. Dies sei auch dadurch bedingt, dass in Pakistan kein funktionierendes Meldewesen existiere. Eine landesweite gezielte Ver- folgung sei nicht plausibel. Es sei nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass der Kläger zu 1 eine derart hervorgehobene Stellung gehabt habe, dass vermeintliche Verfolger ihn in einer der bevölkerungsreichen Großstädte Pakistans finden könnten. Auch ein fortdauerndes Interesse an der Person des Klägers zu 1, wonach dieser oder die Klä- gerin zu 2 unter allen Umständen gefunden werden müssten, sei nicht ersichtlich. Schließlich könne von den Klägern auch vernünftigerweise erwartet werden, sich an einem anderen Ort niederzulassen, an dem sie vor Verfolgung sicher seien. Der Kläger zu 1 könne als erwachsener Mann mit einer guten Ausbildung, der bereits viele Jahre als IT-Manager gearbeitet habe, auch in anderen Landesteilen Pakistans, insbeson- dere in den Großstädten, ein ausreichendes Einkommen finden und sich sowie seiner Familie eine Existenzgrundlage aufbauen. Schließlich sei in Pakistan eine landesweite Freizügigkeit rechtlich gewährleistet. Selbst Personen, die wegen Mordes von der Po- lizei gesucht würden, könnten in einer Stadt, die weit genug von ihrem Heimatort ent- fernt liege, unbehelligt leben, so dass für die Kläger nichts Anderes gelten könne. Da den Klägern aus den vorstehenden Gründen bei einer Rückkehr nach Pakistan kein ernsthafter Schaden drohe, hätten sie auch keinen Anspruch auf Gewährung subsidi- ären Schutzes nach § 4 AsylG. Auch die allgemeine Sicherheitslage in Pakistan lasse Entsprechendes nicht befürchten. Schließlich hätten die Kläger auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots. Insbesondere ergebe sich aus den der- zeitigen humanitären Bedingungen in Pakistan kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK, da insbesondere nicht ersichtlich sei, dass eine Existenzsicherung nicht gelingen könne. 2. Das Vorbringen der Kläger zeigt keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i. S. d. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG auf. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine grund- sätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Beru- fungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung 10 11 12
dieser Voraussetzungen erfordert die Bezeichnung der konkreten Frage, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für das Beru- fungsverfahren erheblich sein würde. Darüber hinaus muss die Antragschrift zumindest einen Hinweis auf den Grund enthalten, der die Anerkennung der grundsätzlichen, d. h. über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Sache rechtfertigen soll (SächsOVG, Beschl. v. 24. Juni 2015 - 3 A 515/13 -; juris Rn. 13, st. Rspr.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 211 ff.). Eine verallgemeinerungsfähige Frage tatsächlicher Natur ist als grundsätzlich bedeut- sam anzusehen, wenn sich nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Erkennt- nismittel klärungsbedürftige Gesichtspunkte ergeben, weil diese Erkenntnismittel in ih- rer Gesamtheit keine klare und eindeutige Aussage zu der Tatsachenfrage zulassen. Insoweit verlangt das Darlegungserfordernis gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass die tatsächliche Frage nicht nur aufgeworfen wird, sondern im Wege der inhaltlichen Auseinandersetzung mit den Ausführungen in dem angefochtenen Urteil und mit den wichtigsten Erkenntnismitteln, etwa aktuellen Lageberichten des Auswärtigen Amtes, herausgearbeitet wird, warum ein allgemeiner Klärungsbedarf bestehen soll (st. Rspr., SächsOVG, Beschl. v. 9. April 2019 - 3 A 358/19.A -, juris Rn. 8). Zur Erfüllung der Darlegungsanforderungen genügt es dabei nicht, bloße Zweifel an den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die Gegebenheiten in dem Herkunftsland des Ausländers zu äußern oder schlicht gegenteilige Behauptungen auf- zustellen. Vielmehr ist es erforderlich, durch die Benennung bestimmter Erkenntnis- quellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich dann stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Hat das Verwaltungsgericht Feststellungen zu einer Tatsachenfrage mit von ihm benannten Erkenntnisquellen begründet, muss zur Darlegung der Klärungsbedürf- tigkeit eine fallbezogene Auseinandersetzung mit diesen Erkenntnisquellen erfolgen. Dies kann durch eine eigenständige Bewertung der bereits vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnismittel geschehen oder auch durch Berufung auf weitere, neue oder von dem Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte Erkenntnismittel. Dabei gilt allgemein, dass die Anforderungen an die Darlegung nicht überspannt werden dür- fen, sondern sich nach der Begründungstiefe der angefochtenen Entscheidung zu rich- ten haben (SächsOVG a. a. O. Rn. 9 und Beschl. v. 9. Februar 2016 - 5 A 463/14.A -, juris Rn. 4). 13 14
Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen mit Schriftsatz vom 5. Februar 2021 nicht. Die Kläger halten die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob: „christliche Pastoren und Missionare in Pakistan als besonders exponierte Personen asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt sind.“ Zur Begründung ihres Zulassungsantrags haben sie zusammengefasst Folgendes ausgeführt: Das Urteil setze sich nicht hinreichend mit den spezifischen Gefahren für Leib und Leben durch exponierte Personen der christlichen Glaubensgemeinschaft wie Pastoren und Missionaren auseinander. Es komme nicht darauf an, ob der Kläger zu 1 oder der Täufling die Taufe öffentlich gemacht hätten, denn entscheidend sei, dass der islamgläubigen Familie des Getauften die Taufe bekannt geworden sei. Ebenso sei öffentlich bekannt, dass der Kläger zu 1 als christlicher Pastor tätig sei und in dieser Funktion Taufen durchführe. Auch habe sich das Verwaltungsgericht nicht mit den Ar- gumenten zur gesellschaftlichen und staatlichen Verfolgung exponierter Vertreter der christlichen Glaubensgemeinschaft auseinandergesetzt. Zu berücksichtigen sei gewe- sen, dass sich die Situation von Pastoren und Missionaren von der Lage „einfacher“ Mitglieder christlicher Glaubensgemeinschaften ebenso unterscheide wie von der Si- tuation muslimischer Konvertiten. Dies gelte sowohl in Bezug auf die staatliche Verfol- gung wegen Blasphemie als auch die fehlende Schutzmächtigkeit gegen Übergriffe Privater. Ausweislich der Informationen der Organisation Open Doors Internatio- nal/World Watch Research vom November 2020 gestalte sich die Lage von Christen in Pakistan so, dass als besonders betroffene Christen neben Konvertiten muslimischer Herkunft auch solche aus protestantischen Freikirchen genannt würden. Insbesondere Evangelikale, Baptisten und Pfingstgemeinden würden danach stärker überwacht, oft drangsaliert und angegriffen. Dies gelte insbesondere, wenn sie aktiv versuchten, Mus- lime mit dem Evangelium zu erreichen. Zudem seien Kirchenleiter die ersten Ziele für Schikanen. Viele Pastoren würden deshalb gewarnt, dass ihre Aktivitäten von Behör- den und Gruppen aus der Nachbarschaft überwacht würden. Die aufgeworfene Frage sei trotz der Zweifel des Verwaltungsgerichts am Vorliegen einer Anklage gegen den Kläger wegen Verstoßes gegen die Blasphemie-Gesetze entscheidungsrelevant, da es nicht auf die Anklageerhebung, sondern auf die gegen Konversion bestehende gesell- schaftliche Stimmung ankomme, die bei exponierten Personen der christlichen Glau- bensgemeinschaft zu Gefahren für Leib und Leben führe, denen der Staat weder schutzfähig noch schutzwillig entgegentrete. Damit legen die Kläger nicht den Erfordernissen des § 78 Abs. 4 AsylG entsprechend dar, dass die für die Annahme einer Gruppenverfolgung von christliche Pastoren und 15 16 17
Missionaren in Pakistan durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure erforderliche Ver- folgungsdichte gegeben sein könnte. Die Annahme einer alle christliche Pastoren und Missionare erfassenden gruppenge- richteten Verfolgung setzt - abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungs- programms - eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlun- gen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hin- sicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppen- angehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr ei- gener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der er- kennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjekti- ven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Darüber hinaus gilt auch für die Gruppenverfolgung, dass sie mit Rücksicht auf den allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität des Flüchtlingsrechts den Betroffenen einen Schutzanspruch im Ausland nur vermittelt, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht, d. h. wenn auch keine in- nerstaatliche Fluchtalternative besteht, die vom Zufluchtsland aus erreichbar sein muss (BVerwG, Urt. v. 21. April 2009 - 10 C 11.08 -, juris Rn. 13, 17 ff.). Diese von der Rechtsprechung für die Gruppenverfolgung entwickelten Maßstäbe beanspruchen auch unter Geltung der Richtlinie 2004/83/EG weiterhin Gültigkeit. Sie sind als ur- sprünglich für die unmittelbare und die mittelbare staatliche Gruppenverfolgung entwi- ckelte Grundsätze prinzipiell auch auf die private Verfolgung durch nichtstaatliche Ak- teure übertragbar (BVerwG, a. a. O. Rn. 14 und 16; SächsOVG, Beschl. v. 11. Februar 2020 - 3 A 742/17.A -, juris Rn. 9). Die Ausführungen der Kläger zur Verfolgungsdichte legen das Vorliegen einer staatli- chen Gruppenverfolgung oder auch eine Verfolgung durch nichtstaatliche Dritte, gegen die von staatlicher Seite kein hinreichender Schutz gewährt wird (§ 3c Nr. 3 AsylG), gegenüber christliche Pastoren und Missionare in Pakistan bereits nicht nahe. Soweit sie darauf verweisen, dass sich die Situation von Pastoren und Missionaren von der 18 19
Lage „einfacher“ Mitglieder der christlichen Glaubensgemeinschaft unterscheide, han- delt es sich um eine schlichte Tatsachenbehauptung, für deren Beleg keinerlei Erkennt- nisquellen herangezogen werden. Entsprechendes ergibt sich insbesondere auch nicht aus dem in Bezug genommenen Bericht der Organisation Open Doors International. Soweit die Kläger unter Bezugnahme auf diesen Bericht ausführen, dass Mitglieder protestantischer Freikirchen besonders betroffen seien, fehlt es nicht nur an der erfor- derlichen Darlegung, wovon diese betroffen sein sollen, so dass schon nicht erkennbar ist, ob überhaupt asylrechtlich relevante Handlungen vorliegen, diese insbesondere die erforderliche Intensität aufweisen, sondern auch an der Darlegung, in welchem Umfang es zu welchen Handlungen kommt. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht nicht festgestellt, dass die Kläger Mitglieder einer protestantischen Freikirche sind. Schließ- lich steht diese Aussage in keinem Bezug zur aufgeworfenen Frage, denn ein Bezug zu Pastoren und Missionaren protestantischer Freikirchen fehlt gänzlich. Entsprechen- des gilt für die Ausführungen in Bezug auf Evangelikale, Baptisten und Pfingstgemein- den. Auch hier ist nicht konkret dargelegt, was für Übergriffe und in welchem Umfang stattfinden sollen. Und auch hier ist weder anhand der Feststellungen des Verwaltungs- gerichts noch anhand des Zulassungsvorbringens erkennbar, dass die Kläger über- haupt zum genannten Personenkreis gehören. Schließlich hat das Verwaltungsgericht auch nicht festgestellt, dass der Kläger zu 1 Kirchenleiter war, so dass die insoweit gemachten Ausführungen, die im Übrigen auch zu pauschal und für die Frage der er- forderlichen Verfolgungsdichte nichtssagend sind, nicht entscheidungsrelevant sind. Soweit Pastoren vor einer Überwachung durch die Nachbarschaft gewarnt würden, wird schon nicht dargelegt, inwieweit eine solche Überwachung verfolgungsrelevant sein soll. Letztlich sind die Ausführungen in Bezug auf die Klägerin zu 2 auch deswegen nicht entscheidungsrelevant, da das Verwaltungsgericht nicht festgestellt hat, dass diese als Pastorin oder Missionarin (in Pakistan) tätig war. Soweit die Kläger geltend machen, dass sich das Verwaltungsgericht nicht hinreichend mit den spezifischen Gefahren für Leib und Leben und den Argumenten zur gesell- schaftlichen und staatlichen Verfolgung gegenüber exponierten Personen der christli- chen Glaubensgemeinschaft auseinandergesetzt habe, wenden sie sich in der Sache gegen die materielle Richtigkeit der Entscheidung. Der entsprechende Zulassungs- grund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist im Asylverfahrensrecht nach Maßgabe des § 78 Abs. 3 AsylG aber nicht eröffnet. Unabhängig davon, dass das Zulassungsvorbringens schon nicht darlegt, mit welchen konkreten Argumenten sich das Verwaltungsgericht nicht ausei- nandergesetzt habe, trifft die Annahme auch nicht zu, denn das Verwaltungsgericht hat 20
(vgl. S. 9 des Urteils) geprüft, ob die Vornahme einer Taufe eine Verfolgungsgefahr begründen kann. Eine staatliche Verfolgung haben die Kläger schon selbst weder vor dem Bundesamt noch vor dem Verwaltungsgericht vorgetragen. Dass das Verwal- tungsgerichts im Übrigen aus den Vorgängen um die Taufe des S. nicht die von den Klägern gewünschten Schlüsse gezogen hat, ist schließlich eine Frage der materiellen Richtigkeit der Entscheidung, die selbst mit dem der Sache nach durch die Kläger wohl gerügten Gehörsverstoß (vgl. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) nicht mit Erfolg infrage gestellt werden kann. Schließlich ist das vorgenannte Vorbringen der Nichtberücksichtigung von klägeri- schen Darlegungen zum Verfolgungsschicksal, selbst wenn man es in der Sache als Darlegung eines Gehörsverstoßes (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) verstehen könnte, aber ebenso wie die aufgeworfene Frage grundsätzlicher Bedeutung nicht entscheidungs- relevant, weil die Kläger nach den mit dem Zulassungsvorbringen unangegriffen ge- bliebenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zumutbar auf eine inländische Fluchtalternative verwiesen werden können. 3. Der Zulassungsgrund der Divergenz i. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG ist nicht ord- nungsgemäß dargelegt. Eine Divergenz liegt vor, wenn die Vorinstanz mit einem ihre Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz einem in der über- geordneten Rechtsprechung in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten ebensolchen Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. Die Gegenüberstellung der voneinander abweichenden Rechtssätze ist zur ordnungsgemäßen Erhebung der Divergenzrüge unverzichtbar. Daran fehlt es hier im Ergebnis. Die Kläger tragen hierzu vor, die Berufung sei wegen Divergenz zuzulassen, da das Urteil von dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Januar 1991 (- 2 BvR 902/85 -) abweiche. In vorgenannter Entscheidung des Bundesverfassungsge- richts sei der Rechtssatz aufgestellt worden, dass die unmittelbare Betroffenheit des Einzelnen durch gerade auf ihn zielende Verfolgungsmaßnahmen sowie die Gruppen- gerichtetheit der Verfolgung die Eckpunkte eines durch fließende Übergänge gekenn- zeichneten Erscheinungsbildes politische Verfolgung darstellten. Daher könne die ge- genwärtige Gefahr einer politischen Verfolgung für Gruppenangehörige aus dem Schicksal anderer Gruppenmitglieder auch dann herzuleiten sein, wenn diese Refe- renzfälle es noch nicht rechtfertigten, vom Typus einer gruppengerichteten Verfolgung auszugehen. Demgegenüber habe das Verwaltungsgericht den abstrakten Rechtsatz 21 22 23 24
aufgestellt, dass in der Vergangenheit geschehene Übergriffe gegen Angehörige einer Gruppe eine individuelle Verfolgung nicht begründen könnten, soweit sie sich als ver- einzelt und nicht quantitativ herausgehoben darstellten. Dabei blieben Übergänge zwi- schen unmittelbar auf den Einzelnen zielende Verfolgungsmaßnahmen und die Grup- pengerichtetheit einer Verfolgung außer Betracht. Die Divergenz der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts erfolge still- schweigend, da das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung eine andere Rechts- auffassung zugrunde lege. Eine Divergenz ist hiermit nicht dargetan. Die von den Klägern dargelegten Rechts- sätze betreffen bereits nicht dieselbe Rechtstatsache, so dass eine Divergenz bereits aus diesem Grund ausscheidet. Während das Verwaltungsgericht in dem von den Klä- gern benannten Teil seiner Entscheidung (S. 8 des Urteils) ausschließlich prüft, ob Christen in Pakistan gruppenverfolgt werden, bezieht sich der von den Klägern aufge- stellte Rechtssatz des Bundesverfassungsgerichts nicht auf den Fall der sogenannten Gruppenverfolgung, sondern auf den Fall der Einzelverfolgung wegen Gruppenzuge- hörigkeit. Konkret führt das Bundesverfassungsgericht hierzu unter Rn. 41 (juris) seiner Entscheidung aus: „Daraus folgt, daß die gegenwärtige Gefahr politischer Verfolgung für einen Gruppenangehörigen aus dem Schicksal anderer Gruppenmitglieder mög- licherweise auch dann herzuleiten ist, wenn diese Referenzfälle es noch nicht rechtfertigen, vom Typus einer gruppengerichteten Verfolgung auszu- gehen. Hier wie da ist es von Belang, ob vergleichbares Verfolgungsge- schehen sich in der Vergangenheit schon häufiger ereignet hat, ob die Gruppenangehörigen als Minderheit in einem Klima allgemeiner morali- scher, religiöser oder gesellschaftlicher Verachtung leben müssen, das Verfolgungshandlungen wenn nicht gar in den Augen der Verfolger recht- fertigt, so doch tatsächlich begünstigt, und ob sie ganz allgemein Unterdrü- ckungen und Nachstellungen ausgesetzt sind, mögen diese als solche auch noch nicht von einer Schwere sein, die die Annahme politischer Ver- folgung begründet. Bezogen auf die fachgerichtlich entwickelten Unter- scheidungen liegt es nahe, den vom Bundesverwaltungsgericht in Abgren- zung zur Gruppenverfolgung geprägten Begriff der Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit (BVerwGE 70, 232 <233 f.>; 74, 31 <34>) in diesem Sinne zu verstehen und ihn damit in einer Weise heuristisch zu verwenden, die der vielgestaltigen Realität politischer Verfolgung Rechnung trägt.“ Weiter heißt es unter Rn. 42: „Sie haben auch darüber zu befinden, ob Verfolgungsmaßnahmen gegen- über Gruppenangehörigen bereits eine solche Dichte aufweisen, daß schon aus diesem Grunde die Annahme einer jedes Gruppenmitglied ein- schließenden Gruppenverfolgung gerechtfertigt ist, oder ob eine Verfol- gungsgefahr nicht für alle, wohl aber für den überwiegenden Teil oder nur 25 26
für einige Gruppenangehörige begründet ist oder ob den Maßnahmen in- soweit jeder Indizcharakter mangelt.“ Gruppenverfolgung und eine Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit stehen somit nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich neben- einander, auch wenn Übergänge fließend sein können. Jedenfalls weichen aber die vom Verwaltungsgericht angenommenen Voraussetzungen für eine Gruppenverfol- gung nicht von den verfassungsgerichtlichen Vorgaben ab. Unabhängig davon wäre die „Divergenz“ auch nicht entscheidungsrelevant, denn, wie bereits ausgeführt, hat das Verwaltungsgericht - selbständig tragend - das Bestehen einer inländischen Flucht- alternative angenommen, was die Kläger mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht in Zweifel ziehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). gez.: v. Welck
Kober
Nagel 27 28 29