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Verwaltungsgericht Bremen Urteil vom 18.09.2020 – 2 K 236/18

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 2 K 236/18 Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache

– Kläger – Prozessbevollmächtigte:

g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, Contrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen – Beklagte – Prozessbevollmächtigte:

hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Kammer - durch Richterin Dr. Benjes, Richter Ziemann und Richterin Schröder sowie die ehrenamtliche Richterin Böllhoff und den ehrenamtlichen Richter Deitmer aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. September 2020 für Recht erkannt: Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5.

2 Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. gez. Dr. Benjes Richter Ziemann, der an der gez. Schröder Entscheidung mitgewirkt hat, ist wegen Urlaubs an der Unterzeichnung gehindert. gez. Dr. Benjes Tatbestand Der Kläger, ein eingetragener Verein, wendet sich gegen die ihn betreffende Berichterstattung des Senators für Inneres der Beklagten in den Verfassungsschutzberichten der Jahre 2016, 2017, 2018 und 2019. Über den Kläger hieß es auf Seite 51 in dem von der Beklagten herausgegebenen Verfassungsschutzbericht 2016 in der ursprünglichen Fassung vom 16.06.2017 (Verfassungsschutzbericht 2016 a.F.): „Die Rechts- und Hafthilfeorganisation „Rote Hilfe e.V.“ (RH) ist eine gewaltorientierte linksextremistische Gruppierung, die ausschließlich im Bereich der „Antirepression“ tätig ist. Der Verein versteht sich laut Satzung als „parteiunabhängige, strömungsübergreifende linke Schutz- und Solidaritätsorganisation“, die über 40 Ortsgruppen im gesamten Bundesgebiet unterhält. Die RH sieht ihren Arbeitsschwerpunkt in der finanziellen und politischen Unterstützung von Angehörigen aus dem „linken“ Spektrum, die von „staatlicher Repression“ betroffen sind. Zu ihren Aufgaben gehören die Gewährung von Rechtshilfe, die Vermittlung von Anwälten an Szene-Angehörige, die Beihilfe zu Prozesskosten und Geldstrafen sowie die Betreuung von „politischen Gefangenen“. Die dabei entstehenden Kosten werden aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden finanziert.“ Der Kläger forderte den Senator für Inneres der Beklagten mit anwaltlichem Schriftsatz vom 03.08.2017 unter Fristsetzung bis zum 11.08.2017 fruchtlos dazu auf, die weitere Verbreitung des Verfassungsschutzberichtes 2016 a.F. zu unterlassen, soweit er dort als „gewaltorientiert“ bezeichnet wurde.

3 Am 17.08.2017 stellte der Kläger einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Verwaltungsgericht Bremen. Nach Auffassung des Klägers stellte seine Bezeichnung als „gewaltorientiert“ einen rechtswidrigen Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht dar. Hiervon umfasst sei der Schutz vor staatlichen Äußerungen, die geeignet seien, sich abträglich auf sein Bild in der Öffentlichkeit auszuwirken. Bereits seine Erwähnung im Verfassungsschutzbericht lasse ihn an einer negativen Stigmatisierungswirkung des Verfassungsschutzberichtes teilhaben. Ferner stelle die Bewertung als „gewaltorientiert“ eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts dar, da sie suggeriere, dass von ihm „militante Aktionen“ ausgingen. Seine Ziele und seine Zwecke verfolge er nicht mit den Mitteln der Gewalt, auch nicht mittels militanter Aktionen. Die Beklagte trug im vorläufigen Rechtsschutzverfahren im Wesentlichen vor, der Kläger sei der „gewaltorientierten“ linksextremistischen Szene zuzuordnen und werde zu Recht auf der Grundlage von § 4 Abs. 1 Satz 2 BremVerfSchG im Verfassungsschutzbericht entsprechend beschrieben. Die Belege für eine (linksextremistische) Gewaltorientierung seien zahlreich und vielfältig. Von zentraler Bedeutung für den Kläger sei sein Selbstverständnis als „strömungsübergreifende linke Schutz- und Solidaritätsorganisation“. Dieses Selbstverständnis schließe den gewalttätigen Teil der linksextremistischen Szene ein und bilde den Kern der materiellen Unterstützung durch den Kläger, da allgemeine linksextremistische politische Aktivitäten regelmäßig erst dann rechtswidrig oder strafbar seien, wenn sie zu Gewalttätigkeiten führten. Die materielle Unterstützung werde dabei als ein Teil der politischen Unterstützung gesehen. Die „gewaltunterstützende“ oder „gewaltbefürwortende“ Funktion des Klägers gehe einher mit einer offensichtlichen Ablehnung des staatlichen Gewaltmonopols. So bezeichne der Kläger die Anti-Terror-Gesetze als „Feindstrafrecht“. Die materielle Unterstützung bei Gerichtsverfahren, auch jene bei Gewalttätern, erfolge von dem Kläger ausdrücklich nur dann, wenn die Tat nach eigenem Selbstverständnis politisch gewesen sei. Ferner führten Entschuldigungen oder Distanzierungen von Tätern linksextremistischer Gewaltdelikte im Strafverfahren regelmäßig zu einem Entzug der Unterstützung durch den Kläger. Der Kläger rechne Gewalt ausdrücklich zu einer legitimen Form des „Widerstands“. Auch die Bremer Ortsgruppe des Klägers füge sich nahtlos in eine Unterstützung von Gewalttätern ein. Besonders erschreckend an der Einstellung des Klägers sei auch, dass er terroristische Bestrebungen politisch unterstütze und sich mit diesen solidarisiere. Mit Beschluss vom 23.10.2017 (2 V 2217/17) gab das Verwaltungsgericht Bremen dem Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung statt und verpflichtete die Beklagte, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache oder, soweit eine solche nicht anhängig gemacht werde, es für drei Monate ab Zustellung des Beschlusses zu

4 unterlassen, den von dem Senator für Inneres herausgegebenen Verfassungsschutzbericht 2016 a.F. in digitaler, schriftlicher oder sonstiger Form weiter zu verbreiten, verbreiten zu lassen oder sonst der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, soweit der Kläger dort als „gewaltorientiert“ bezeichnet werde. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, im Verfassungsschutzbericht 2016 a.F. würden keine tatsächlichen Anhaltspunkte benannt, die die Bezeichnung des Klägers als „gewaltorientiert“ rechtfertigten. Auf die gegen den Beschluss erhobene Beschwerde der Beklagten vom 09.11.2017 untersagte das Oberverwaltungsgericht Bremen mit Beschluss vom 23.01.2018 (1 B 238/17) der Beklagten unter entsprechender Abänderung des Beschlusses vom 23.10.2017 vorläufig, den vom Senator für Inneres herausgegebenen Verfassungsschutzbericht 2016 a.F. der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, soweit der Kläger dort ohne weitere Erläuterung als „gewaltorientiert“ bezeichnet werde und wies die Beschwerde im Übrigen zurück. Der Kläger hat am 25.01.2018 gegen seine Bezeichnung als „gewaltorientiert“ im Verfassungsschutzbericht 2016 a.F. Klage erhoben. Er hat zunächst nur die Verurteilung der Beklagten begehrt, es zu unterlassen, den Verfassungsschutzbericht 2016 a.F. in digitaler oder gedruckter Form weiter zu verbreiten, soweit er dort als „gewaltorientiert“ bezeichnet wird. Zur Begründung verweist er auf seine Ausführungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren. Die Beklagte hat den Verfassungsschutzbericht 2016 am 12.06.2018 im Internet in geänderter Fassung veröffentlicht (Verfassungsschutzbericht 2016 n.F.), gegen den sich der Kläger mit seiner Klage ebenfalls wendet. Dort wird auf Seiten 51-52 über den Kläger nunmehr Folgendes berichtet: „Der 1975 gegründete Verein „Rote Hilfe e.V.“ (RH) unterhält bundesweit etwa 50 Ortsgruppen, auch in Bremen besteht eine Ortsgruppe. Der Verein, der sich als „parteiunabhängige, strömungsübergreifende linke Schutz- und Solidaritätsorganisation“ beschreibt, ist ausschließlich im Bereich der „Antirepressionsarbeit“ tätig. Er unterstützt „linke“ Straf- und Gewalttäter sowohl in politischer als auch in finanzieller Hinsicht, z.B. gewährt er Rechtshilfe, vermittelt Anwälte oder übernimmt in Teilen Anwalts-, Prozesskosten und Geldstrafen bei entsprechenden Straftaten. Darüber hinaus betreut der Verein rechtskräftig verurteilte Straftäter während ihrer Haft mit dem Ziel ihrer dauerhaften Bindung an die linksextremistische Szene. Die dabei entstehenden Kosten werden aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden finanziert.

5 Die Strafverfolgung von Linksextremisten sieht der Verein als „politische Verfolgung“ an und unterstellt der Justiz und dem Staat die willkürliche Unterdrückung von Kritikern und Oppositionellen. Angesichts der Verurteilung von drei Mitgliedern der linksextremistischen Gruppierung „militante gruppe“ (mg) zu mehrjährigen Haftstrafen wegen der Verübung mehrerer Brandanschläge auf Behörden 2009 nahm die RH wie folgt Stellung: „Die RH erklärt sich solidarisch mit den Verurteilten und fordert ‚(…) die sofortige Einstellung aller Verfahren (…) Weg mit dem Gummiparagrafen 129, 129a und 129b! Freiheit für alle politischen Gefangenen!‘“ (Bundesministerium des Innern: Verfassungsschutzbericht 2009, S. 191, zitiert von Internetseite „scharfunten“, 03.12.2009). Wenngleich die RH selbst nicht gewalttätig agiert, gehört sie aufgrund ihrer gewaltunterstützenden und gewaltbefürwortenden Einstellung zur gewaltorientierten linksextremistischen Szene. Ihre Einstellung zu Gewalt wird deutlich in der Solidarisierung mit der linksextremistischen terroristischen Vereinigung „Rote Armee Fraktion“ (RAF). Unter der Überschrift „danach war alles anders …“ heißt es in einem 2013 in der „Rote Hilfe Zeitung“ erschienenen Artikel: „die rote armee fraktion war ein wichtiges und notwendiges projekt auf dem weg zur befreiung, ein projekt, in dem unschätzbare erfahrungen über den kampf in der illegalität gesammelt wurden: die raf hat bewiesen, dass der bewaffnete kampf hier möglich ist. dieses projekt, das konzept stadtguerilla ist gescheitert, raf und widerstand sind hier nicht durchgekommen. die gründe dafür sind bekannt und müssen für zukünftige bewaffnete projekte berücksichtigt und einbezogen werden. und ein projekt wird folgen … muss folgen – in welcher form auch immer. nicht als kopie oder reproduktion der raf, das wäre fatal, politisch wie historisch falsch. aber als integraler bestandteil einer neu zu schaffenden sozialrevolutiönären, emazipatorischen organisation oder partei, denn ‚die waffe der kritik kann allerdings die kritik der waffen nicht ersetzen. die materielle gewalt muß gestürzt werden durch materielle gewalt‘“ (Fehler im Original, „Rote Hilfe Zeitung“ 2/2013, S. 35–40). Mit seiner gewaltbefürwortenden Einstellung hat der Verein eine stabilisierende Funktion für die gewaltorientierte linksextremistische Szene, wenn er potenziellen linksextremistischen Gewalt- und Straftätern vor Begehung von Taten politische und finanzielle Unterstützung verspricht. Dabei unterstützt er nur solche Taten, die er als „politisch“ bewertet. Entschuldigungen oder Distanzierungen der Täter von linksextremistischen Gewaltdelikten im Verfahren führen regelmäßig zu einem Entzug ihrer Unterstützung, hier zwei Beispiele: „Abgelehnt haben wir einen Unterstützungsantrag in einem Verfahren wegen Brandstiftung an Autos. Der

6 Antragsteller hat die Vorwürfe eingeräumt, die Sache bereut und einen politischen Zusammenhang abgestritten. Das unterstützen wir nicht.“ („Rote Hilfe Zeitung“ 3/2011, S. 7). „Während der Proteste gegen die EZB-Eröffnung in Frankfurt am Main (Hessen) äußerte ein Genosse seine Kritik am kapitalistischen System angeblich, indem er eine bereits lädierte Scheibe eintrat und mit Steinen warf. Es folgte eine Strafanzeige und Gerichtsverhandlung wegen Sachbeschädigung und versuchter schwerer Körperverletzung. Dabei gab er an, dass er bereits im Polizeigewahrsam zu der Erkenntnis gekommen sei, die falsche Protestform gewählt zu haben. Wir werten diese Einlassung als Distanzierung und übernehmen keine Kosten.“ („Rote Hilfe Zeitung“ 1/2017, S. 6).“ In ihrem Verfassungsschutzbericht 2017 wiederholt die Beklagte auf Seiten 46-47 ihre Ausführungen zu dem Kläger aus dem Verfassungsschutzbericht 2016 n.F. und führt ergänzend aus: „… Auch das Oberverwaltungsgericht Bremen kommt in seiner Entscheidung vom 23. Januar 2018 zu dem Schluss, dass es sich bei der RH nicht um „eine Art ‚linke Rechtsschutzversicherung‘ [handelt]. Ein solches Verständnis (…) widerspräche auch dem eigenen Selbstverständnis“ (Beschluss des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen, 23.01.2018). … Ihre das staatliche Gewaltmonopol ablehnende Haltung kam zuletzt im Rahmen der Proteste gegen den G20-Gipfel Anfang Juli 2017 in Hamburg deutlich zum Ausdruck. In einem auf einer Internetseite der RH veröffentlichten Artikel unter der Überschrift „G20 – Event, Herausforderung, politische Arena“ bewertet der Verfasser die heftigen gewalttätigen Ausschreitungen insgesamt positiv, die sich Linksextremisten über mehrere Tage mit der Polizei lieferten und kritisiert zugleich diejenigen, die sich davon distanzierten: „Zu den Auseinandersetzungen nur soviel: Einige demolierte Straßenzüge sind ein umgefallener Sack Reis im Vergleich zur unerträglichen täglichen Gewalt der G20-Staaten. Es ist sicher nicht unsere Aufgabe, uns empört in Distanzierungen zu verstricken, wo es doch eigentlich darum gehen muss, nach den Ursachen der Gewalt zu fragen und die Organisierung des Widerstands voranzubringen. Ja, es war richtig, dass die Bullen am Eindringen in das Stadtviertel gehindert werden konnten.“ (Internetseite „indymedia.org“: G20 – Event, Herausforderung, politische Arena, 07.08.2017).

7 Bereits vor dem G20-Gipfel hatte die RH am 9. Mai 2017 die Spendenkampagne „United We Stand!“ ausgerufen, um die von „staatlicher Repression“ Betroffenen unterstützen zu können: „Schon jetzt ist deutlich, dass der bevorstehende G20- Gipfel auch ein Gipfel der Repression sein wird. (…) Die Rote Hilfe e.V. sowie der Ermittlungsausschuss G20 bereiten sich auf eine massive Repressionswelle vor, die sich gegen all jene richten wird, die diesen Gipfel in Hamburg nicht unwidersprochen lassen werden.“ (Internetseite der RH: Widerstand braucht Solidarität – Rote Hilfe e.V. startet Spendenkampagne zum G20-Gipfel in Hamburg, 19.05.2017).“ Am 12.10.2018 hat der Kläger seine Klage im Hinblick auf die ihn betreffende Berichterstattung im Verfassungsschutzbericht 2017 erweitert. Zur Begründung nimmt er Bezug auf seinen bisherigen Vortrag und trägt ergänzend vor, die Ausführungen der Beklagten trügen seine Bewertung als „gewaltorientiert“ nicht. Mit der Ausführung, dass er linke „Straf- und Gewalttäter“ unterstütze, werde unterstellt, dass die Begehung von Straf- und Gewalttaten eine Voraussetzung für die Gewährung einer Unterstützung durch ihn darstelle, was für ihn jedoch kein Kriterium sei. Vielmehr unterstütze der Kläger unter anderem Antragsteller, gegen die ein strafrechtlicher Vorwurf erhoben werde. Eine eigene Prüfung der Stichhaltigkeit und der Beweisbarkeit des gegen einen Antragsteller erhobenen Vorwurfs werde von ihm nicht durchgeführt. In der Regel werde Unterstützung beantragt, wenn der jeweilige Antragsteller von dem gegen ihn erhobenen Vorwurf – meist im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens – Kenntnis erlange. In diesem Stadium gelte die Unschuldsvermutung. Die Sichtweise, eine Strafverfolgung von „Linksextremisten“ als politische Verfolgung anzusehen und der Justiz und dem Staat die wirkliche Unterdrückung von Kritikern und Oppositionellen zu unterstellen, stelle keine verfassungsfeindliche Bestrebung dar. Soweit die Beklagte auf eine Erklärung von 2009 zu dem sogenannten „militante gruppe“-Verfahren Bezug nehme, sei darauf hinzuweisen, dass dieses Verfahren geradezu ein Paradebeispiel für „politische Verfolgung“ darstelle. Dieses Verfahren habe sich dadurch ausgezeichnet, dass eine Vielzahl von tatsächlichen oder vermeintlichen linken Aktivisten jahrelang durch die Strafverfolgungsbehörden heimlich überwacht, ihre Wohnung durchsucht und – beispielsweise im Fall des Soziologen A H – auch in Untersuchungshaft genommen worden seien. Diese Betroffenen seien nachweislich zu Unrecht der vorgeworfenen Taten verdächtig gewesen. Der Großteil der vom Bundeskriminalamt und der Bundesanwaltschaft vorgenommenen Maßnahmen sei anschließend auf entsprechende Anträge der Betroffenen vom Bundesgerichtshof für rechtswidrig erklärt worden. Trotz gegenteiliger gerichtlicher Entscheidungen stelle die Beklagte diese von rechtswidriger staatlicher Ermittlungspraxis Betroffenen weiterhin als „linke Straf- und Gewalttäter“ dar. Soweit auf einen in der „Rote-Hilfe-Zeitung“ 2/2013

8 erschienenen Artikel verwiesen werde, stelle dieser nicht die eigene Position des Klägers dar. Vielmehr hätten sich für den Beitrag die Autoren „anja & tim“ verantwortlich gezeigt. Inhaltlich stelle der Beitrag einen persönlichen Rückblick dar und nicht den Standpunkt eines Personenzusammenschlusses. Das Gleiche gelte für den Artikel „G20-Event, Herausforderung, Politische Arena“, der nicht vom Kläger, sondern von der Gruppe „perspektive-kommunismus.org“ stamme. Für die Beklagte sei offensichtlich jeder Adressat staatlicher Maßnahmen ein „linker Straf- und Gewalttäter“ und ein Vorgehen gegen derartige Maßnahmen bzw. gegen die Erhebung eines strafrechtlichen Vorwurfs Ausdruck einer grundsätzlich verfassungsfeindlichen Haltung. Dies stelle eine Position dar, die mit dem Rechtsstaatsprinzip, der Unschuldsvermutung und einer Institution wie der Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht vereinbar sei. So seien beispielsweise in einer Vielzahl von nach dem G20-Gipfeln angestrengten verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Rechtswidrigkeit von Ingewahrsamnahmen von Demonstranten und Dritten bzw. deren Art und Weise durch das Verwaltungsgericht Hamburg bzw. die ordentlichen Gerichte der Hansestadt Hamburg festgestellt worden. Des Weiteren habe es in einer Reihe von Strafverfahren Freisprüche gegeben bzw. seien diese Verfahren – unter anderem nach § 170 Abs. 2 StPO – durch die Staatsanwaltschaft Hamburg eingestellt worden. Von dem von der Beklagten in dem angegriffenen Verfassungsschutzbericht 2017 aufgeführten Aufruf zu einer Spendenkampagne unter dem Motto „United We Stand!“ hätten auch diese Betroffenen Unterstützung erhalten. Weder ergebe sich aus dem Inhalt noch aus der Intention Anhaltspunkte für eine Verfassungsfeindlichkeit noch für eine Gewaltorientierung. Die dem Aufruf zugrundeliegende Annahme, dass es in Folge des G20-Gipfels zu einer Repression mit erhöhter Streuwirkung komme, sei daher nicht zu beanstanden. In ihrem Verfassungsschutzbericht 2018 wiederholt die Beklagte auf Seiten 51-52 ihre Ausführungen aus dem Verfassungsschutzbericht 2017 zu dem Kläger unter Weglassung des Absatzes mit den Ausführungen zur Spendenkampagne „United We Stand!“ und führt ergänzend aus: „… Der Verein hat seinen Sitz in Göttingen, ebenfalls dort befindet sich auch das Archiv der RH („Hans-Litte-Archiv e.V.“). Das Sprachrohr der RH ist die quartalsweise herausgegebene Zeitung „Die Rote Hilfe“. …“ Am 17.06.2019 hat der Kläger seine Klage im Hinblick auf die ihn betreffende Berichterstattung im Verfassungsschutzbericht 2018 erweitert. Zur Begründung nimmt er Bezug auf seine bisherigen Ausführungen und trägt ergänzend vor, dass der Begriff Gewaltorientierung so zu verstehen sei, dass sich jemand in Richtung von Gewalt

9 ausrichte, sei es dadurch, dass er Gewalt anwende, zu Gewalt aufrufe, die Anwendung von Gewalt unterstütze und/oder die Anwendung von Gewalt befürworte. Es müsse demjenigen also auf eine Gewaltanwendung ankommen. Eine entsprechende Ausrichtung könne dem Kläger nicht unterstellt werden. Auch „normale“ Rechtsschutzversicherungen, denen keine Gewaltorientierung unterstellt werde, gewährten Deckung in Fällen, die mit der Anwendung von Gewalt zusammenhingen bzw. schlössen in solchen Fällen diese nicht aus. In ihrem Verfassungsschutzbericht 2019 wiederholt die Beklagte auf Seiten 52-53 ihre Ausführungen zu dem Kläger aus dem Verfassungsschutzbericht 2018 unter Weglassung des Zitates zur EZB-Eröffnung und führt ergänzend aus: „…Die RH verweigert nicht nur dann die Kostenübernahme, wenn sich Tatverdächtige von ihrer Tat distanzieren oder zu ihrem Vorteil aussagen, sondern bei jeglicher Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden. Sie entzieht ihre Unterstützung selbst in solchen Fällen, in denen die Kooperation mit den Sicherheitsbehörden eindeutig darauf zielt, dem „politischen Gegner“ zu schaden, wie ein Fall aus Bremen belegt: „Es liegt eine Mail der OG [Ortsgruppe] Bremen zu einem Fall vor, bei dem die betroffene Person nach einer Auseinandersetzung mit einem AfDler eine Gegenanzeige gestellt hat. Dadurch sind Aussagen seitens des Betroffenen notwendig, was eine Unterstützung in der Regel unmöglich macht. Der Buvo [Bundesvorstand] teilt die Einschätzung der OG Bremen.“ („Die Rote Hilfe“ 04/2019, S. 7).“ Am 24.08.2020 hat der Kläger seine Klage im Hinblick auf die ihn betreffende Berichterstattung im Verfassungsschutzbericht 2019 erweitert und verweist zur Begründung auf seinen bisherigen Vortrag. Die Beteiligten haben das Verfahren in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend für erledigt erklärt, soweit über den Verfassungsschutzbericht 2016 a.F. gestritten wurde und soweit die Verfassungsschutzberichte 2017 und 2018 in gedruckter Form Gegenstand der Klage waren. Der Kläger beantragt nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, die von ihr herausgegebenen Verfassungsschutzberichte für das Jahr 2016, 2017 und 2018 in digitaler und für das Jahr 2019 in digitaler oder gedruckter Form zu verbreiten, verbreiten zu lassen oder sonst der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, soweit dort ausgeführt wird:

10 „Wenngleich die RH selbst nicht gewalttätig agiert, gehört sie aufgrund ihrer gewaltunterstützenden und gewaltbefürwortenden Einstellung zur gewaltorientierten linksextremistischen Szene“. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt Bezug auf die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorgelegten Materialien zum Beleg der „Gewaltorientierung“ des Klägers und trägt ergänzend vor, ein Anspruch des Klägers auf Unterlassung bestehe nicht. Die durch das Oberverwaltungsgericht Bremen im Beschluss vom 23.01.2018 ausgeführten Kriterien seien von ihr eingehalten worden. Die verbreiteten Tatsachen und Werturteile seien in den Verfassungsschutzberichten nachvollziehbar und in einer für die Öffentlichkeit verständlichen Art und Weise erläutert worden. In den Berichten werde zudem keineswegs behauptet, dass der Kläger nur Gewalttäter unterstütze und entsprechende Taten Voraussetzung für eine Unterstützung seien. Eine „Gewaltorientierung“ setze im Übrigen weder im Fall des Klägers noch in allen anderen Fällen des Extremismus voraus, dass die betreffende Gruppierung ausschließlich entsprechende gewaltorientierte Handlungen vornehme. Das „militante gruppe“-Verfahren sei ein weiteres Beispiel, wie der Kläger zu den von den Mitgliedern der Gruppe verübten Brandanschlägen im Sinne einer „Gewaltunterstützung“ und „Gewaltbefürwortung“ stehe. Er solidarisiere sich mit der Tat und den Tätern und unterstreiche damit die Richtigkeit der Bewertung als „gewaltorientiert“. Vom Artikel von „anja & tim“ in der „Rote Hilfe Zeitung“ 2/2013 habe der Kläger keine inhaltliche Distanzierung vorgenommen, dieser sei ihm vielmehr zuzurechnen. Selbiges gelte für den Artikel „G20-Event, Herausforderung, Politische Arena“. Das Verständnis des Klägers von dem Begriff „Gewaltorientierung“ entspreche nicht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Bremen und nicht der nachvollziehbaren Darlegung der Begrifflichkeit im Verfassungsschutzbericht. Insbesondere sei mit der Einordnung als „gewaltorientiert“ nicht verbunden, dass die in Rede stehende Bestrebung nur und ausschließlich mit dem Mittel der Gewalt operiere. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen. Entscheidungsgründe I. Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

11 II. Im Übrigen ist die Klage zulässig (1.), aber unbegründet (2.). 1. Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere als allgemeine Leistungsklage statthaft, da sie auf die Unterlassung einer öffentlich-rechtlichen Amtshandlung gerichtet ist. Der Kläger begehrt die Unterlassung einer bestimmten, ihn betreffenden Berichterstattung in den Verfassungsschutzberichten der Beklagten. Die Klage wurde in rechtlich nicht zu beanstandender Weise auf die Verfassungsschutzberichte der Beklagten für die Jahre 2016 n.F., 2017, 2018 und 2019 erweitert. Die Beklagte hat sich widerspruchslos auf die Erweiterungen eingelassen. Darüber hinaus sind die Erweiterungen als sachdienlich anzusehen (vgl. § 91 Abs. 1 VwGO). Dem Kläger steht im Hinblick auf die Klageerweiterungen auch ein Rechtsschutzbedürfnis zu, obwohl er die Beklagte vor Klageerhebung nicht außergerichtlich aufgefordert hat, die weitere Verbreitung der Berichte zu unterlassen, soweit dort ausgeführt wird: „Wenngleich die RH selbst nicht gewalttätige agiert, gehört sie aufgrund ihrer gewaltunterstützenden und gewaltbefürwortenden Einstellung zur gewaltorientierten linksextremistischen Szene“. Bei einer allgemeinen Leistungsklage ist es grundsätzlich nicht erforderlich, dass der Kläger vor Klageerhebung einen Antrag an die zuständige Behörde auf Erbringung der begehrten Leistung oder Unterlassung stellt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 26. Auflage 2020, Vorb. § 40, Rn. 51). Darüber hinaus wäre im vorliegenden Fall aufgrund des vorangegangenen Verhaltens der Beklagten im Eil- und Klageverfahren die vorherige Antragstellung bloße Förmelei, da die Beklagte bereits unmissverständlich zu erkennen gegeben hatte, dass sie von der Zulässigkeit der Bezeichnung des Klägers als „gewaltorientiert“ im Verfassungsschutzbericht ausgeht. 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Unterlassung der Verbreitung der Formulierung „Wenngleich die RH selbst nicht gewalttätig agiert, gehört sie aufgrund ihrer gewaltunterstützenden und gewaltbefürwortenden Einstellung zur gewaltorientierten linksextremistischen Szene“ in den Verfassungsschutzberichten 2016 n.F., 2017, 2018 und 2019. Der aus dieser Berichterstattung folgende Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers (a.) ist rechtmäßig (b.).

12 a. In Ermangelung einer spezialgesetzlichen Grundlage leitet sich der von dem Kläger geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus seiner hier konkret betroffenen Grundrechtsposition aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG ab (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.05.2008 – 6 C 13/07 –, BVerwGE 131, 171-186; VGH München, B. v. 23.09.2010 – 10 CE 10.1830 –, juris). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht, auf das sich gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auch der Kläger als juristische Person berufen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.05.2008 – 6 C 13/07 –, BVerwGE 131, 171-186; VGH München, B. v. 23.09.2010 – 10 CE 10.1830 –, juris), umfasst den Schutz vor staatlichen Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf sein Bild in der Öffentlichkeit auszuwirken. Hierzu zählen auch das Verfügungsrecht und das Selbstbestimmungsrecht über seine Außendarstellung sowie der Schutz seines sozialen Geltungsanspruchs, der so genannten „äußeren Ehre” als des Ansehens in den Augen anderer (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.05.2008 – 6 C 13/07 –, BVerwGE 131, 171-186). Unmittelbarer Ausfluss dieses verfassungsrechtlichen Schutzanspruchs gegenüber (unzulässigen) Grundrechtseingriffen durch eine Veröffentlichung im Verfassungsschutzbericht ist ein entsprechender Unterlassungs- bzw. Löschungsanspruch (VGH München, B. v. 23.09.2010 – 10 CE 10.1830 –, juris). Die vom Kläger angegriffene Formulierung im Verfassungsschutzbericht, der kein beliebiges Erzeugnis staatlicher Öffentlichkeitsarbeit ist, sondern der Abwehr besonderer Gefahren durch eine mit besonderen Befugnissen ausgestattete Behörde dient, ist als Grundrechtseingriff zu bewerten, weil die Einordnung des Klägers zur „gewaltorientierten linksextremistischen Szene” tatsächlich geeignet ist, sich abträglich auf das Bild des Klägers in der Öffentlichkeit auszuwirken und ihm gegenüber damit eine „mittelbar belastende negative Sanktion” bedeutet (vgl. BVerfG, B. v. 24.05.2005 – 1 BvR 1072/01 –, BVerfGE 113, 63-88; BVerwG, Urt. v. 21.05.2008 – 6 C 13/07 –, BVerwGE 131, 171-186; VGH München, B. v. 23.09.2010 – 10 CE 10.1830 –, juris). b. Dieser Eingriff ist jedoch rechtmäßig. Die Verfassungsschutzberichte 2016 n.F., 2017, 2018 und 2019 der Beklagten genügen den in der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an den Inhalt von Verfassungsschutzberichten und begründen nachvollziehbar die Zuordnung des Klägers zur „gewaltorientierten linksextremistischen Szene“. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Lande Bremen vom 17.12.2013 (Brem.GBl. S. 769; BremVerfSchG) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften betreffend den Verfassungsschutz vom 02.04.2019

13 (Brem.GBl. S. 169) dient der Verfassungsschutz dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sowie dem Bestand und der Sicherheit des Bundes und der Länder. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BremVerfSchG klärt der Senator für Inneres die Öffentlichkeit auf der Grundlage der Auswertungsergebnisse der Verfassungsschutzbehörde durch zusammenfassende Berichte über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BremVerfSchG auf. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 BremVerfSchG gehört hierzu ein regelmäßiger Verfassungsschutzbericht. Damit konkretisiert § 4 BremVerfSchG die bereits in § 1 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Nr. 2 BremVerfSchG vorgesehene Mitwirkung des Verfassungsschutzes an der Aufklärung der Öffentlichkeit über verfassungsfeindliche oder gegen den Bestand und die Sicherheit des Bundes und der Länder gerichtete Bestrebungen und Tätigkeiten (vgl. Bremische Bürgerschaft (Landtag), Drs. 18/1047, S. 21; OVG Bremen, B. v. 23.01.2018 – 1 B 238/17 –, juris). Hinsichtlich der Bedeutung und Anforderungen an den Inhalt eines Verfassungsschutzberichtes hat das Oberverwaltungsgericht Bremen im Beschluss vom 23.01.2018 (1 B 238/17) ausgeführt: „Dies zugrunde gelegt, handelt es sich bei dem Verfassungsschutzbericht um das zentrale Element nachrichtendienstlicher Öffentlichkeitsarbeit. Im Gegensatz zur sonstigen nachrichtendienstlichen Tätigkeit steht der Verfassungsschutzbericht im vollen Licht der Öffentlichkeit. Für sie ist der Bericht bestimmt und gemacht (vgl. Gusy, NVwZ 2014, 233 (236)). Der Verfassungsschutzbericht zielt auf die Abwehr besonderer Gefahren (vgl. § 3 BremVerfSchG) und stammt von einer darauf spezialisierten und mit besonderen Befugnissen (vgl. §§ 6 ff. BremVerfSchG) arbeitenden Stelle. Insofern geht eine Veröffentlichung im Verfassungsschutzbericht über die bloße Teilhabe staatlicher Funktionsträger an öffentlichen Auseinandersetzungen oder an der Schaffung einer hinreichenden Informationsgrundlage für eine eigenständige Entscheidungsbildung der Bürger, etwa als Marktteilnehmer, hinaus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 – 1 BvR 1072/01 –, Rn. 54 juris = BVerfGE 113, 63 (77 f.)). Dem Bremischen Verfassungsschutzgesetz lässt sich eine verbindliche Festlegung des Gesetzgebers über die Art und Weise sowie den Umfang der Berichterstattung nicht entnehmen. Aufgrund des Eingriffs in die Grundrechte derjenigen, die von einer Nennung im Verfassungsschutzbericht betroffen sind, wird der Senator für Inneres seinem Informationsauftrag aus § 4 Abs. 1 BremVerfSchG nur dann in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise nachkommen, wenn die von ihm

14 verbreiteten Werturteile nachvollziehbar und in einer für die Öffentlichkeit verständlichen Art und Weise erläutert werden. Sie müssen im Streitfall zudem belegbar sein. Dies bedeutet aber nicht, dass eine Verpflichtung bestünde, die tatsächlichen Anhaltspunkte (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 3 BremVerfSchG) bzw. Auswertungsergebnisse (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 BremVerfSchG), die zu der Erwähnung der jeweiligen Person oder Organisation geführt haben, bereits im Verfassungsschutzbericht zu nennen (so auch BayVGH, Urteil vom 22.10.2015 – 10 B 15.1320 –, Rn. 96; Urteil vom 06.07.2017 – 10 BV 16.1237 –, jeweils juris). Eine solche Pflicht würde den Umfang des Berichtes sprengen und nicht in hinreichendem Maße berücksichtigen, dass es sich bei dem Verfassungsschutzbericht um einen zusammenfassenden Bericht handelt (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 BremVerfSchG). Gleichwohl kann der Verfassungsschutzbericht seiner Aufgabe als „Frühwarnsystem“ (vgl. Bremische Bürgerschaft (Landtag), Drs. 18/1047 S. 20) nur gerecht werden, wenn in ihm die verfassungsfeindlichen oder gegen den Bestand und die Sicherheit des Bundes und der Länder gerichteten Bestrebungen und Tätigkeiten so erläutert werden, dass dem Leser eine sachgerechte erste Information gegeben wird, die ihm als Grundlage für eine weitere Auseinandersetzung mit der genannten Person oder Organisation dienen kann (vgl. BayVGH, Urteil vom 06.07.2017, a. a. O., Rn. 46).“ Die Frage, ob der Kläger der „gewaltorientierten linksextremistischen Szene“ zuzuordnen ist, unterliegt der vollen gerichtlichen Nachprüfung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 06.04.2006 – 3 B 3.99 –, juris m.w.N.; VG Bremen, B. v. 23.10.2017 – 2 V 2217/17). Zum Begriff der „Gewaltorientierung“ führt das Oberverwaltungsgericht Bremen im Beschluss vom 23.01.2018 (1 B 238/17) aus: „Der Terminus „gewaltorientiert“ ist im allgemeinen Sprachgebrauch nicht verankert. Vielmehr handelt es sich um einen fachsprachlichen Begriff, der in einer für die Öffentlichkeit bestimmten Publikation erläutert werden muss. Weder im Zusammenhang mit der Erwähnung des Antragstellers noch an anderer Stelle im Verfassungsschutzbericht wird deutlich gemacht, was eine „gewaltorientierte“ Person oder Organisation ausmacht. Bei dem Begriff der „Gewaltorientierung“ handelt es sich im verfassungsschutzrechtlichen Kontext um den Oberbegriff für gewalttätige, gewaltbereite, gewaltunterstützende und gewaltbefürwortende Bestrebungen und Tätigkeiten. Damit liegt dem Begriff der „Gewaltorientierung“ zugleich ein Konzept zugrunde, das nach Gefährlichkeit abstuft. Ein solches Verständnis des Begriffs deckt sich mit der Begründung des Bremischen Verfassungsschutzgesetzes und der des Verfassungsschutzgesetzes des Bundes.

15 Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 BremVerfSchG setzt der Verfassungsschutz seine Schwerpunkte beim Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel im Bereich der gewaltorientierten Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 1. Ausweislich der Gesetzesbegründung sollen darunter gewaltbereite, gewaltbefürwortende, gewaltunterstützende oder gewalttätige Bestrebungen und Tätigkeiten zu verstehen sein (vgl. Bremische Bürgerschaft (Landtag), Drs. 18/1047, S. 21). Dieses Begriffsverständnis wird von dem Bundesgesetzgeber geteilt. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 BVerfSchG darf das Bundesamt für Verfassungsschutz in einem Lande im Benehmen mit der Landesbehörde für Verfassungsschutz Informationen, Auskünfte, Nachrichten und Unterlagen im Sinne des § 3 u. a. dann sammeln, wenn Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 verfolgt werden, die darauf gerichtet sind, Gewalt anzuwenden, Gewaltanwendung vorzubereiten, zu unterstützen oder zu befürworten. In der Gesetzesbegründung heißt es dazu, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz alle gewaltorientierten Bestrebungen bei der Informationssammlung einer erweiterten Beobachtung unterziehe (vgl. BT-Drs. 18/4654, S. 20).“ Die vorstehenden Ausführungen zugrunde gelegt, rechtfertigen die Angaben der Beklagten in dem Verfassungsschutzbericht 2016 n.F. (aa.) und in den Verfassungsschutzberichten 2017 (bb.), 2018 (cc.) und 2019 (dd.) die den Kläger betreffende, streitgegenständliche Formulierung. Die Beklagte hat ihre Ausführungen in nachvollziehbarer und in einer für die Öffentlichkeit verständlichen Art und Weise erläutert und durch Vorlage entsprechender Nachweise im gerichtlichen Verfahren zudem hinreichend belegt. aa. Die im Juni 2018 aufgenommenen Ausführungen im Verfassungsschutzbericht 2016 n.F. begründen nunmehr nachvollziehbar, aus welchen Gründen der Kläger zur „gewaltorientierten linksextremistischen Szene“ zugeordnet wird. Für die Zuordnung zu der „gewaltorientierten linksextremistischen Szene“ genügt nach dem oben definierten Begriff der „Gewaltorientierung“ bereits die Unterstützung oder Befürwortung von linksextremistischer Gewalt. Die von der Beklagten angenommene gewaltunterstützende und gewaltbefürwortende Einstellung des Klägers wird durch die von ihr zitierten und im gerichtlichen Verfahren vorgelegten, dem Kläger zurechenbaren Äußerungen sowie durch seine Unterstützung von Gewalttätern im Rahmen von Ermittlungs- und Strafverfahren und die von ihm selbst aufgestellten Kriterien für die Gewährung einer entsprechenden Unterstützung belegt.

16 (1). Das im Verfassungsschutzbericht 2016 n.F. aufgeführte Zitat zur RAF aus der „Rote-Hilfe- Zeitung“ 2/2013 zeigt auf, dass der Kläger den bewaffneten Kampf bzw. die „materielle Gewalt“ befürwortet und die RAF als „wichtiges und notwendiges Projekt“ ansieht. Durch die Verbreitung von Aussagen dieser Art bringt der Kläger seine Sympathie für die terroristische Gruppierung der RAF zum Ausdruck. Soweit der Kläger vorträgt, dass ihm dieser Artikel nicht zugerechnet werden könne, da er nicht seine eigene Position darstelle, folgt die Kammer dieser Auffassung nicht. Die „Rote-Hilfe-Zeitung“ ist die Mitgliederzeitung des Klägers, weshalb die von seiner Redaktion herausgegebenen Artikel und Berichte ihm grundsätzlich zurechenbar sind. Die Nutzung der in der „Rote-Hilfe-Zeitung“ veröffentlichten Artikel als Anhaltspunkte für die Zuordnung des Klägers zur „gewaltorientierten linksextremistischen Szene“ darf sich daneben auch auf solche Publikationen beziehen, die nicht von den Mitgliedern der Redaktion bzw. des Klägers verfasst wurden. Die Zurechenbarkeit von Berichten und Artikeln anderer dritter Personen in einer Zeitschrift zu Redaktion und Verlag rechtfertigt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dann, wenn eine Zeitschrift ein bereitgestelltes Forum – im Sinne eines „Marktes der Meinungen“ – durch redaktionelle Auswahl auf ein bestimmtes politisches Spektrum begrenzt und sich nicht ausdrücklich von den Aussagen distanziert oder aus der Auswahl der Artikel und Meinungsäußerungen von Dritten eine inhaltliche Linie erkennbar wird (BVerfG, B. v. 24.05.2005, – 1 BvR 1072/01 – BVerfGE 113, 63-88; VG Hamburg, Urt. v. 11.10.2006 – 10 K 914/06 –, juris). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich die Zurechnung des Artikels von den Autoren „anja & tim“ in der „Rote-Hilfe-Zeitung“ 2/2013 zum Kläger, da sich die Auswahl der Artikel in dieser Zeitschrift ersichtlich auf ein bestimmtes politisch radikal-linkes Spektrum beschränkt und insoweit eine inhaltliche Linie erkennbar ist. Eine inhaltliche Distanzierung des Klägers von dem Beitrag ist nicht ersichtlich. Auch wenn der Beitrag als „sehr persönlicher Rückblick“ betitelt wurde, ist zu berücksichtigen, dass der Artikel im Rahmen des „Schwerpunktes“ der Zeitschrift erschienen ist. Aus der Gesamtschau dieses Schwerpunktes ergibt sich eine dem Kläger zurechenbare Solidarisierung mit der RAF. Denn auch aus dem den Schwerpunkt einleitenden Artikel „20 Jahre Bad Kleinen“ des „Redaktionskollektiv(s) der RHZ“ wird deutlich, dass sich die Verfasser mit dem RAF-Mitglied Wolfgang Grams solidarisieren und diesen als „Kämpfer für den Frieden“ ansehen. Die Solidarisierung mit Mitgliedern der RAF, die als terroristische Gruppierung eine Vielzahl an Gewalttaten verübt hat, belegt die Gewaltbefürwortung des Klägers. Dem Kläger ist darüber hinaus nach den oben dargestellten Maßstäben auch der Artikel „Wer sich bewegt…“ aus der „Rote-Hilfe-Zeitung“ 2/2017 (Seite 26) zurechenbar, in dem

17 sich die Verfasser „Antifaschistische Aktion (Aufbau) Stuttgart“ für die Anwendung von Gewalt im Rahmen von Protesten aussprechen: „Massenaktionen, etwa im Rahmen eines Bündnisses, und Raum für militantes Agieren stehen dabei nicht gegeneinander. Im Gegenteil, beides bedingt sich. Wenn neben Kundgebungen und Stellungnahmen verschiedener gesellschaftlicher Kräfte auch militantere Aktionen und Aufrufe Teil von Protesten sind, ohne dass sich die eine Seite von der anderen distanziert, ist die Wahrnehmung nach außen viel eher die, dass sich nicht nur das „gute Gewissen der Nation“ gegen deren übelste Auswüchse auf die Straße bequemt. Ebenso kann so weniger leicht behauptet werden, dass ausschließlich „Krawalltouristen“ gegen „Was-auch- immer“ randalieren.“ Dieser Artikel, von dessen Aussagen sich der Kläger wiederum nicht distanziert hat, verdeutlicht die Befürwortung des Klägers, im Rahmen von Demonstrationen neben friedlichem Protest auch zu kämpferischen und gewalttätigen Maßnahmen zu greifen bzw. hierzu aufzurufen. (2). Die gewaltunterstützende Einstellung des Klägers ergibt sich aus seiner finanziellen Unterstützung von Gewalttätern, durch die der Kläger eine stabilisierende Funktion für die gewaltorientierte linksextremistische Szene schafft. Die finanzielle Unterstützung durch den Kläger mindert die Abschreckungswirkung von Strafgesetzen und Strafverfahren. Potentielle Straf- und Gewalttäter lassen sich im Hinblick auf die in Aussicht gestellte (teilweise) Übernahme von Prozesskosten und Geldstrafen durch den Kläger von den finanziellen Konsequenzen einer Straftat weniger abschrecken. Der Kläger selbst führt diesbezüglich auf seiner Internetseite unter der Überschrift „Wer ist die Rote Hilfe“ (abrufbar unter: https://www.rote-hilfe.de/ueber-uns/ueber-uns) aus: „Die Unterstützung für die Einzelnen soll zugleich ein Beitrag zur Stärkung der Bewegung sein. Jede und Jeder, die sich am Kampf beteiligen, soll das in dem Bewußtsein tun können, daß sie auch hinterher, wenn sie Strafverfahren bekommen, nicht alleine dastehen. Ist es der wichtigste Zweck der staatlichen Verfolgung, diejenigen, die gemeinsam auf die Straße gegangen sind, durch Herausgreifen Einzelner voneinander zu isolieren und durch exemplarische Strafen Abschreckung zu bewirken, so stellt die Rote Hilfe dem das Prinzip der Solidarität entgegen und ermutigt damit zum weiterkämpfen.“

18 Der Kläger beabsichtigt somit selbst, potentiellen Tätern, „die sich am Kampf beteiligen“, bereits im Vorfeld ihrer Taten Rückhalt zuzusprechen bzw. diese zum „Weiterkämpfen“ zu ermutigen, womit er ihnen nicht nur Mut zusprechen, sondern ihnen auch die Angst vor etwaigen Strafen nehmen will. Er stabilisiert und motiviert so das Spektrum der generell zu Straftaten bereiten Linksextremisten, unter Einschluss möglicher Gewalttäter. Auf Grund seiner Hilfestellung und Unterstützung werden Einstellungen geweckt beziehungsweise bestärkt, die begangenes Unrecht bagatellisieren und staatliches Handeln delegitimieren sowie das Abschreckungspotenzial strafrechtlicher Sanktionen verringern. Straftäter werden so von der Auseinandersetzung mit dem von ihnen verübten Unrecht abgehalten. Der Kläger erfüllt damit eine gewaltunterstützende Funktion (vgl. Verfassungsschutzbericht 2019 des Landes Sachsen-Anhalt, S. 149f.). Dem Kläger kommt es dabei auf die Stabilisierung der gesamten linksorientierten Szene an. Er unterscheidet insoweit nicht zwischen einem „friedlichen politischen Kampf“ und einem „gewalttätigen politischen Kampf“, sondern verspricht den Tätern unabhängig von der zugrundeliegenden beabsichtigten Tat ihre Unterstützung. Soweit sich der Kläger aber nicht von solchen Tätern distanziert, die sich unter Anwendung von Gewalt am sogenannten „Kampf“ beteiligen, ist die entsprechende Bestärkung dieser Gewalttäter im Vorfeld ihrer Taten als gewaltunterstützend zu qualifizieren. Die Unterstützung des Klägers gilt potentiellen Tätern gerade auch bei gewaltsamen Aktionsformen. So führt ein Artikel in der „Rote-Hilfe-Zeitung“ 3/2011 auf Seite 13 aus: „Es macht die enorme Kraft und Anziehung der Roten Hilfe e.V. aus, dass wir es geschafft haben, all diese Spaltungen in der gemeinsamen Solidaritätsarbeit zu überwinden. Und so werden Gefangene aus dem bewaffneten Kampf genauso unterstützt wie Totalverweigerer (solange dies notwendig war/ist) und gewaltfreie Blockierer.“ Die Kammer verkennt nicht, dass der Kläger auch eine Vielzahl an Personen unterstützt, die im Rahmen ihrer politisch motivierten Tätigkeiten keine Gewalt ausüben. Es ist für die Zulässigkeit der Berichterstattung der Beklagten über den Kläger aber ohne Belang, dass Letzterer grundsätzlich auch „gewaltfreie Blockierer“ unterstützt. Für die Zuordnung zur „gewaltorientierten linksextremistischen Szene“ ist es nicht erforderlich, dass der Kläger ausnahmslos nur Straftäter unterstützt, die Gewalt anwenden. Er muss für eine entsprechende Zuordnung auch nicht selbst zu Gewalttaten aufrufen und es muss ihm auch nicht prinzipiell auf eine Gewaltanwendung ankommen. Es genügt, dass die Anwendung von Gewalt im Rahmen von Protesten oder linksextremistischen Aktionen vom Kläger, der schließlich auch Gewalttätern im Vorfeld seine Unterstützung zusichert und sie

19 so in ihren Taten bestärkt, billigend in Kauf genommen wird. Er ermutigt durch seine Unterstützungszusicherung nicht nur, aber eben auch gewalttätige bzw. gewaltbereite Täter und schafft für diese einen Anreiz vermehrt und wiederholt mit den Mitteln der Gewalt aktiv zu werden. (3). Die Gewaltbefürwortung des Klägers ergibt sich ferner aus seinen selbst aufgestellten Kriterien für die Gewährung von finanzieller Unterstützung im Rahmen von Ermittlungs- und Strafverfahren. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass eine Unterstützung durch den Kläger in Fällen in denen die Täter Reue zeigten oder sich von „politischer“ Gewalt distanzierten, in der Regel nicht erfolgt. Der Bundesvorstand des Klägers führt auf seiner Internetseite unter „Häufige Fragen zu Unterstützungsanträgen“ (abrufbar unter: https://www.rote-hilfe.de/rechtshilfe-und-unterstuetzung/haeufige-fragen-faq) selbst aus: „Der Bundesvorstand kann den Regelsatz kürzen bzw. die Unterstützung ganz ablehnen, wenn nach umfassender Einzelfallprüfung festgestellt wird, dass es im Rahmen eines Strafverfahrens zu Aussagen oder gar zur Zusammenarbeit mit Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht gekommen ist. … Bei Geständnissen vor Gericht und/oder Entschuldigungen für die vorgeworfene "Tat" kann der Regelsatz - nach Prüfung des Einzelfalls - gekürzt oder der Antrag auf Unterstützung abgelehnt werden. … Die Rote Hilfe e.V. unterstützt nur in Fällen von politische [sic] Repression aufgrund von politischer Betätigung im Sinne der Roten Hilfe e.V.“ Neben den explizit im Verfassungsschutzbericht 2016 n.F. genannten Beispielen für die Ablehnung der Unterstützung durch den Kläger hat die Beklagte im gerichtlichen Eilverfahren zudem auf folgende weitere Beispiele hingewiesen: „Der Beschuldigte nahm an Protesten gegen die lokale Naziszene in Magdeburg (Sachsen-Anhalt) teil. Im Rahmen einer Auseinandersetzung mit den Repressionsorganen wurde ihm vorgeworfen, gefährliche Körperverletzung und Beleidigung begangen zu haben. Bei der Verhandlung distanzierte er sich von den vorgeworfenen Taten und entschuldigte sich bei den Organen. Eine Distanzierung von politischen Aktionen oder Belastung von Mitgenoss_innen sind Gründe für eine Ablehnung von Unterstützungsanträgen, entsprechend entschied der Bundesvorstand.“ („Rote Hilfe Zeitung“ 1/2017, S. 6) „Ähnlich lag der Fall bei einem Genossen, dem vorgeworfen wurde, Nazis durch die Dortmunder Nordstadt gejagt zu haben. Im Verfahren betonte er neben seinem

20 antifaschistischen Engagement – um vor Gericht nicht als Extremist eingestuft zu werden – auch seine frühere Mitgliedschaft bei den Jusos und die Arbeit in Uni- Gremien. Auch darin sehen wir eine Distanzierung. Wer sich dem Gericht als Staatsbürger wie aus dem Schulbuch präsentiert und damit genau die Schubladen bedient, mit denen Justiz und Politik seit Jahren versuchen, legitimes antifaschistisches Engagement zu spalten, kann nicht ernsthaft erwarten, dafür unsere Unterstützung zu bekommen.“ („Rote Hilfe Zeitung“ 3/2012, S. 7) Soweit der Kläger aber grundsätzlich nur Personen unterstützt, die ihre Taten nicht bereuen, befürwortet er gleichzeitig die unter Umständen erfolgte Gewaltanwendung, da er sich explizit dagegen ausspricht, diese kritisch zu hinterfragen oder sich hierfür zu entschuldigen. Zur Begründung der gewaltbefürwortenden Einstellung des Klägers führt das Verwaltungsgericht Karlsruhe in seinem Urteil vom 20.04.2016 (4 K 262/13) aus: „Dass die RH die Grundprinzipien der Verfassung nicht akzeptiert und zur Durchsetzung ihrer politischen Ziele (auch) gewalttätige Aktionen befürwortet, zeigt sich ferner daran, nach welchen Maßstäben sie Straftäter bzw. Häftlinge finanziell unterstützt. Die RH erwartet von den von ihr unterstützten „politischen Gefangenen“, dass sie sich nicht von ihren Taten distanzieren, sich zur politischen Motivation bekennen und keine anderen Personen „verraten“. Die RH lehnt Prozesskostenhilfe ab oder kürzt sie, wenn sich der Straftäter von den Taten distanziert, sich bei Polizisten entschuldigt oder - etwa im Rahmen eines Täter- Opfer-Ausgleichs - Reue zeigt (vgl. etwa: Broschüre der RH „Bitte sagen Sie jetzt nichts! Aussage Verweigerung und Verhörmethoden“, Seite 15 bis 17; Die Rote Hilfe 3/2011, Seite 7, 10 und 11; Die Rote Hilfe 4/2011, Seite 7; Die Rote Hilfe 3/2012, Seite 6 und 7; Die Rote Hilfe 2/2013, Seite 8; Die Rote Hilfe 4/2013, Seite 6; Die Rote Hilfe 3/2015, Seite 6). So lehnte die RH etwa die Gewährung von Prozesskostenhilfe in einem Strafverfahren wegen Beleidigung und Widerstands gegen Polizeibeamte deshalb ab, weil der angeklagte linke Aktivist in der Berufungsverhandlung die Vorwürfe eingeräumt, sich von politischer Gewalt distanziert und auf diese Weise eine Reduzierung der Strafe erreicht hatte; wörtlich hieß es in diesem Zusammenhang „wer sein Verfahren durch Einlassungen und Distanzierungen entpolitisiert, kann allerdings auch nicht erwarten, von der Roten Hilfe e.V. unterstützt zu werden“ (Die Rote Hilfe 3/2012, Seite 6 und 7). In einem anderen Fall lehnte die RH die finanzielle

21 Unterstützung deshalb ab, weil der linke Straftäter im Rahmen eines Täter-Opfer- Ausgleichs 750,-- € an einen von ihm verletzten Studenten gezahlt hatte, der einer Burschenschaft angehörte; wörtlich hieß es zur Begründung „ein Täter-Opfer- Ausgleich negiere den politischen Kampf gegen die Burschenschaften“ (Die Rote Hilfe 4/2011, Seite 7). Auch in diesem Strafverfahren ging es um Gewaltdelikte, weil der linke Aktivist gegen den Burschenschaftler, der sich geweigert hatte, seine „Farben“ abzulegen, Pfefferspray einsetzte und der Geschädigte deshalb vom Notarzt behandelt und in die Klinik gebracht werden musste. Dass von der RH der Einsatz körperlicher Gewalt zur Durchsetzung der „linken“ politischen Ziele in aller Regel gerechtfertigt bzw. legitimiert wird, zeigt sich beispielhaft auch in dem Artikel „Wir bereuen nicht!“ (Die Rote Hilfe 2/2012, Seite 7), mit dem ebenfalls die Versagung der Unterstützung für einen linken Aktivisten begründet wurde; in dem Artikel heißt es wörtlich: „Auch in einem weiteren Fall hatte die vom Anwalt empfohlene Strategie zur Folge, dass der Antragsteller in einem Verfahren wegen eines Flaschenwurfs auf Polizist_innen von uns nicht unterstützt werden konnte. Da die Beweislage ziemlich aussichtslos war, setzte der Antragsteller vor Gericht auf Reue. Er erklärte, dass er sich habe mitreißen lassen und seine Reaktion auf das unverhältnismäßige Vorgehen der Polizei falsch gewesen sei. Zudem beteuerte er, seine politische Meinung zukünftig mit legalen Mitteln ausdrücken zu wollen. Nochmal: Für uns als politische Antirepressionsorganisation geht es darum, linke Politik auch im Strafverfahren zu verteidigen. Eine Prozessstrategie, die auf Distanzierung und Reue setzt, kann daher - auch wenn sie zu einer niedrigeren Strafe führt - niemals erfolgreich sein. Der Preis für eine mit diesen Mitteln erreichte niedrige Strafe ist nämlich immer die Preisgabe linker Positionen und Aktionsformen.“ Diese Ausführungen machen deutlich, dass die RH gewalttätige Angriffe gegen Polizeibeamte - hier in Form eines Flaschenwurfs - und damit gewalttätige Angriffe gegen die Repräsentanten des Staates als zulässige bzw. legitime Form der politischen Auseinandersetzung ansieht.“ (VG Karlsruhe, Urt. v. 20.04.2016 – 4 K 262/13 –, juris Rn. 106ff.) Die Kammer schließt sich den Ausführungen des Verwaltungsgerichts Karlsruhe an und macht sie sich zu eigen. Durch seine Unterstützungskriterien und Aussagen wird deutlich,

22 dass der Kläger die Gewaltanwendung nicht nur als gerechtfertigt ansieht, sondern auch prinzipiell befürwortet. (4). Der Kläger ist auch nicht mit einer „normalen“ Rechtsschutzversicherung zu vergleichen. Er sieht sich nach seinen Angaben bereits selbst „weder als karitative Einrichtung noch als Rechtsschutzversicherung“ an (vgl. Bundesvorstand des Klägers im Artikel „Solidarität ist eine Waffe!“ aus „70/20 Jahre Rote Hilfe“, abrufbar unter: https://www.nadir.org/nadir/archiv/PolitischeStroemungen/antirepression/rote_hilfe/20-rh- 20.html). Im Artikel „Solidarität ist eine Waffe!“ führt der Kläger weiter aus: „Die Rote Hilfe ergreift Partei für die durch Repression bekämpfte Linke. Dabei wird kein Unterschied gemacht, welche Politik von welcher Gruppe verfolgt wird oder welche Mittel gegen diese angewandt werden. Die Rote Hilfe sieht ihre Aufgabe und ihren Platz in der Linken darin, den Zielen staatlicher Repression das Wasser abzugraben, indem wir durch organisierte Solidarität aller dafür sorgen, daß Einzelpersonen, Gruppen und Organisationen ihren Kampf auch weiterhin führen können.“ Ein wesentlicher Unterschied zwischen „normalen“ Rechtsschutzversicherungen, denen eine gewaltbefürwortende oder gewaltunterstützende Einstellung grundsätzlich nicht vorgeworfen wird, und den Unterstützungsleistungen durch den Kläger ist zunächst, dass Rechtsschutzversicherungen in der Regel keinen Versicherungsschutz bei der Begehung vorsätzlicher Straftaten (insb. Verbrechen) gewähren bzw. im Rahmen von Vergehen die entstandenen Kosten zurückverlangen, wenn der Versicherte rechtskräftig wegen einer vorsätzlichen Tat verurteilt wird (vgl. Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft: Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung, Stand Oktober 2019, Punkt 2.2.9.). Bußgelder und Geldstrafen sind im Rechtsschutz- Leistungsumfang zudem generell ausgeschlossen (vgl. https://www.verbraucherzentrale. de/wissen/geld-versicherungen/weitere-versicherungen/rechtsschutzversicherung-ueberfl uessig-oder-sinnvoll-32194; https://www.deutsche-rechtsschutzversicherung.de/vorsaetz liche-straftat/). Demgegenüber unterstützt der Kläger die jeweiligen Straftäter gerade auch für den Fall einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Gewalttat durch die (teilweise) Übernahme der Prozesskosten und Bezahlung von Geldstrafen. Soweit der Kläger ausführt, dass er dafür sorgen will, dass von der Strafverfolgung betroffene Personen ihren „Kampf“ auch weiterhin führen können, zielt er mit seinen Unterstützungsleistungen auch auf die Fortführung des „Kampfes“ und somit Wiederholung der jeweiligen Taten oder Begehung anderer Taten, unter Einschluss von Gewalttaten ab.

23 Eine „normale“ Rechtsschutzversicherung hat demgegenüber grundsätzlich nicht die Intention, dass die Versicherten erneut in einer Art und Weise tätig werden, die einen Versicherungsfall hervorrufen würde. (5). Es kann dahingestellt bleiben, ob auch die im Rahmen des von der Beklagten zitierten, am 19.10.2009 auf der Internetseite www.scharf-links.de veröffentlichten Artikels zur Urteilsverkündung im sogenannten „militante Gruppe“-Verfahren, vom Bundesvorstand des Klägers ausgesprochene „Solidarität“ mit den drei verurteilten Mitgliedern der „militanten Gruppe“ (vgl. Rote Hilfe zur Urteilsverkündung im mg-Verfahren v. 19.10.2009, abrufbar unter: http://www.scharf-links.de/47.0.html?&tx_ttnews[swords]=gummiparagraf &tx_ttnews[tt_news]=7254&tx_ttnews[backPid]=65&cHash=5059c2bd69) zur Begründung der Annahme einer gewaltbefürwortenden Einstellung des Klägers herangezogen werden kann. Die Beklagte hat die gewaltbefürwortende Einstellung des Klägers bereits hinreichend und nachvollziehbar begründet (s.o.). Der Kläger wendet sich mit seinem Klageantrag auch nicht gegen diesen konkreten Abschnitt in dem Verfassungsschutzbericht 2016 n.F. (6). Es ist im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden, dass sich die Beklagte nicht allein auf die Auswertung von Artikeln gestützt hat, die im Jahr 2016 veröffentlicht wurden. Die Beklagte darf zur Begründung ihrer Berichterstattung auch auf Artikel und Berichte vor bzw. nach dem Jahr 2016 abstellen. Anhaltspunkte für die Begründung der Zugehörigkeit zur „gewaltorientierten linksextremistischen Szene“ müssen sich nicht notwendig nur aus Ereignissen im jeweiligen Berichtszeitraum ableiten lassen, da der Verfassungsschutzbericht kein Geschäftsbericht ist. Aufgabe des Verfassungsschutzberichtes ist es, umfassend über Bestrebungen einer Gruppierung zu informieren, ohne dass sich diese notwendig nur aus Artikeln in dem Berichtszeitraum ablesen lassen müssen (vgl. BVerfG, B. v. 24.05.2005 – 1 BvR 1072/01 –, BVerfGE 113, 63-88; OVG NRW, B. v. 08.07.2009 – 5 A 203/08 –, juris Rn. 3-5). Im vorliegenden Fall wird auch nicht nur auf vor dem Berichtszeitraum liegende Anhaltspunkte abgestellt. So zitiert die Beklagte im Verfassungsschutzbericht 2016 n.F. einen Artikel aus der „Rote- Hilfe-Zeitung“ 1/2017. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass sich der Charakter und die Aktivitäten des Klägers in den Jahren vor der Veröffentlichung des Verfassungsschutzberichtes 2016 n.F. geändert haben, so dass die Heranziehung älterer Berichte nicht als unzulässig anzusehen ist.

24 (7). Letztlich ist der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers auch verhältnismäßig. Im Rahmen einer Abwägung sind das öffentlichen Interesse an der Information der Öffentlichkeit und die Schwere des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Klägers zu berücksichtigen. Der Kläger wendet sich vorliegend nicht gegen seine grundsätzliche Nennung im Verfassungsschutzbericht, sondern lediglich gegen die Ausführung der Beklagten, der Kläger gehöre durch seine „gewaltunterstützende und gewaltbefürwortende Einstellung zur gewaltorientierten linksextremistischen Szene“. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die tatsächliche Faktenlage diese Berichterstattung rechtfertigt (s.o.). Zweck der Berichterstattung ist die Aufklärung der Öffentlichkeit und Abwehr verfassungsfeindlicher Bestrebungen. Vor diesem Hintergrund überwiegt das Interesse der Öffentlichkeit an einer umfassenden Information über die Bestrebungen und Tätigkeiten einer zur „gewaltorientierten linksextremistischen Szene“ zuzuordnenden Organisation das Interesse des Klägers, die öffentliche Verbreitung einer entsprechenden Einordnung des Klägers zu verhindern. bb. Die Berichterstattung im Verfassungsschutzbericht 2017 ist – da sie in den wesentlichen Punkten mit den Ausführungen im Verfassungsschutzbericht 2016 n.F. übereinstimmt – ebenfalls hinreichend geeignet, die vom Kläger angegriffene Formulierung nachvollziehbar zu begründen. Insoweit wird auf die obige Begründung verwiesen. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen kann auch dahingestellt bleiben, ob die Ausführungen in dem Artikel „G20 – Event, Herausforderung, politische Arena“ auf der Seite „18maerz.de“ bzw. „indymedia.org“, dem Kläger ebenfalls zurechenbar sind, da jedenfalls nach den obenstehenden Ausführungen die Zuordnung des Klägers zur „gewaltorientierten linksextremistischen Szene“ auch ohne die Berücksichtigung des Artikels „G20 – Event, Herausforderung, politische Arena“ hinreichend und nachvollziehbar begründet wurde. Im Übrigen ist es auch bei diesem Bericht rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte ihre Begründung auf Artikel und Berichte aus den vorherigen Jahren stützt und nicht nur aktuelle im Jahr 2017 veröffentlichte Artikel heranzieht (s.o.). cc. Hinsichtlich der Berichterstattung im Verfassungsschutzbericht 2018 gilt das unter Punkt II. 2. b. bb. Gesagte. Soweit in diesem Bericht die Ausführungen zu der Spendenkampagne „United We Stand!“ weggelassen wurden, ist dies unschädlich, da die weiteren Ausführungen ausreichend sind, um die vom Kläger angegriffene Formulierung: „Wenngleich die RH selbst nicht gewalttätig agiert, gehört sie aufgrund ihrer

25 gewaltunterstützenden und gewaltbefürwortenden Einstellung zur gewaltorientierten linksextremistischen Szene“ nachvollziehbar zu begründen (s.o.). dd. Letztlich wird auch bezüglich des Verfassungsschutzberichtes 2019 auf die Begründung unter Punkt II. 2. b. aa. verwiesen. Soweit in diesem Bericht die Ausführungen zu der EZB- Eröffnung weggelassen wurden, ist dies unschädlich, da die weiteren Ausführungen wiederum hinreichend sind, um die streitgegenständliche Formulierung zu begründen. Auch in diesem Bericht stellt die Beklagte für ihre Begründung neben den Berichten und Artikeln aus den Vorjahren auf einen aktuellen, aus dem Jahr 2019 stammenden Artikel ab, der wiederum erneut die Unterstützungskriterien des Klägers thematisiert. Es ist – wie ausgeführt – rechtlich zulässig, dass die Beklagte zur Begründung der Bestrebungen des Klägers nicht nur Artikel aus dem Berichtszeitraum heranzieht, sondern auch auf Berichte und Artikel aus den vorherigen Jahren abstellt. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Verfassungsschutzberichtes 2019 war jedenfalls nicht ersichtlich, dass sich die Einstellung des Klägers nachhaltig verändert hat. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Im Rahmen der Kostenentscheidung hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils sind der Beklagten im Hinblick auf die ursprünglich fehlende Begründung ihrer den Kläger betreffenden Ausführungen im Verfassungsschutzbericht 2016 a.F. teilweise die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen.

26 Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Dr. Benjes Ziemann Schröder