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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 13.07.2022 – 4 B 228/21
Az.: 4 B 228/21
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
des Herrn
- Antragsteller -
prozessbevollmächtigt: Herr
gegen
den Freistaat Sachsen vertreten durch die Landesdirektion Sachsen vertreten durch die Präsidentin, 09105 Chemnitz
- Antragsgegner -
beigeladen: AG
prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte
wegen
Energierecht; 110 kV Freileitung Abzweig Oberelsdorf hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1, § 80a Abs. 3 VwGO
hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts Dahlke-Piel, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Mittag und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Radtke am 13. Juli 2022 beschlossen: Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss der Landesdirektion Sachsen vom 30. März 2021 für das Vorhaben „110 kV Freileitung Abzweig Oberelsdorf“. Die Beigeladene beabsichtigt die Errichtung eines die Energieversorgung sichernden 110-kV-Leitungsrings von Eula über Etzdorf, Freiberg, Oberelsdorf, Röhrsdorf und von dort zurück nach Eula. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der ca. 18 km lange Abschnitt zwischen den Umspannwerken Oberelsdorf und Röhrsdorf, dessen Feststellung die Beigeladene am 2. Januar 2018 beantragte. Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks Flurstück-Nr. F1..., Gemarkung T......, das von der planfestgestellten Freileitung überspannt werden soll. Masten sind auf dem Grundstück des Antragstellers nicht vorgesehen. Für das Grundstück ist allerdings ein dinglich gesicherter Schutzstreifen ausgewiesen. Der Antragsteller erhob bereits im Planfeststellungsverfahren Einwendungen. Mit Schreiben vom 17. April 2018 machte er geltend, das vorgelagerte 1 2 3
Raumordnungsverfahren sei rechtswidrig durchgeführt worden. Betroffene im Raum P.... (T......) seien in das Verfahren nicht einbezogen worden. Außerdem sei im Raumordnungsverfahren nicht untersucht worden, ob die Stromleitung nicht als Erdkabelvariante hätte durchgeführt werden können. Auch dass überhaupt eine neue 110-kV-Leitung erforderlich sei, sei nicht begründet worden. Das Planfeststellungsverfahren selbst leide an Mängeln, weil der Vorrang der Erdverkabelung nicht hinreichend berücksichtigt worden sei. Der im Verfahren benannte Kostenfaktor von 4,85 sei nicht konkret belegt. Auf die zu erwartenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei nicht hinreichend eingegangen worden. Als Landbesitzer müsse er, der Antragsteller, mit einer Wertminderung seines Grundstücks rechnen. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2019 ergänzte und vertiefte der Antragsteller insbesondere seinen Vortrag zum Erdkabelvorrang. Am 30. März 2021 wurde der Planfeststellungsbeschluss erlassen und dem Antrag- steller am 14. April 2021 zugestellt. Die Einwendungen des Antragstellers wies der Antragsgegner zurück. Bürger der Stadt P.... seien nicht benachteiligt worden, da die Planfeststellungsunterlagen in P.... ausgelegen hätten. Eine Beeinträchtigung des landwirtschaftlich genutzten Grundstücks des Antragstellers sei nicht gegeben. Die Beeinträchtigung der Nutzung durch Bau eines Erdkabels würde wesentlich umfangreicher ausfallen. Nach natur- und umweltfachlicher Bewertung sei ein Erdkabel im konkreten Fall schlechter zu bewerten als eine Freileitung. Mit den verschiedenen Möglichkeiten einer Erdverkabelung habe sich der Antragsteller – auch unter Kostengesichtspunkten – intensiv auseinandergesetzt und sei im Ergebnis zu dem Schluss gekommen, dass die Voraussetzungen des Erdkabelprivilegs nicht vorgelegen hätten. Der Antragsteller hat am 7. Mai 2021 Klage erhoben und am selben Tag um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Der Planfeststellungsbeschluss leide bereits an einem Zuständigkeitsmangel. Das sächsische Landesrecht enthalte keine den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Kompetenzzuweisung an die Landesdirektion Sachsen. Es fehle an einer rechtmäßigen Einleitung des Planfeststellungsverfahrens, da das dem Planfeststellungsverfahren vorrausgegangene Raumordnungsverfahren und wohl auch das Planfeststellungsverfahren nicht durch den beigeladenen Vorhabenträger, sondern ausweislich des Planfeststellungsbeschlusses auf Antrag der M.................................... mbH (Im Folgenden M............) eingeleitet worden sei. Der Antragsgegner habe vor diesem Hintergrund gar nicht planend tätig werden dürfen. Bereits im 4 5
Raumordnungsverfahren habe eine Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht (im Folgenden: UVP-Pflicht) bestanden, deren Erfüllung unterblieben sei und die bereits zu einer ersten Öffentlichkeitsbeteiligung hätte führen müssen. Dass in dem Verfahren überhaupt Umweltgesichtspunkte einbezogen worden seien, sei hingegen unerheblich. Zur Umweltverträglichkeitsprüfung im Planfeststellungsverfahren sei nur eine grundstücks-/flächenbezogene Sichtweise eingenommen worden, die natur- oder artenschutzrechtliche Auswirkungen nicht erfasse. Es werde auch nirgends darauf hingewiesen, weshalb die Fristen der § 73 Abs. 6 Satz 7 VwVfG (i. V. m. § 18 Abs. 1 Satz 4 UVPG) überschritten und die zeitliche Vorgabe des § 24 Abs. 2 UVPG nicht eingehalten worden seien. Die missverständliche Bekanntmachung der Landesdirektion zur Öffentlichkeitsbeteiligung vermenge „Einwendungen“ und „Äußerungen“, sodass sie geeignet gewesen sei, beteiligungswillige Personen von der Abgabe einer Äußerung abzuhalten. Ein Ermessensfehler liege darin, dass die Landesdirektion nicht geprüft habe, ob Personen aus dem Kreis der Beliehenen nach § 6 UVPG nicht in vorrangiger Weise als Sachverständige hätten einbezogen werden müssen. Das zur Erstellung des Gutachtens zum Kostenvergleich einer 110 kV Frei- und Erdleitung beauftragte Unternehmen werde von einem Geschäftsführer geführt, der langjährig bei der M............ tätig gewesen sei, sodass ein Fall von Befangenheit vorliege. An keiner Stelle befasse sich der Planfeststellungsbeschluss mit dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen, obwohl der Anwendungsbereich auch dieses Gesetzes eröffnet sei und die Prüfungen einer gesonderten Darstellung bedurft hätten. Im Hinblick auf die nach § 43h EnwG zu treffende Entscheidung des Antragsgegners, eine Freileitungstrasse anstelle einer Erdkabeltrasse vorzusehen, macht der Antragsteller geltend: Es sei außer Betracht geblieben, dass für Freileitungs- und Kabeltrassen zwischen Anfangs- und Endpunkten nicht notwendig dieselbe Linienführung in Betracht komme. Daher leide bereits der Ansatz der Prüfung an einem grundlegenden Ermittlungsdefizit. Im Übrigen sei in dem vorgelagerten Raumordnungsverfahren eine Erdkabelvariante nicht geprüft worden. Der gesetzlich vorgesehene Vorrang der Erdverkabelung sei aber nicht auf das Zulassungsverfahren beschränkt, sondern sei auch im Raumordnungsverfahren zu prüfen, § 43h EnWG sei nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck weit auszulegen. Die Richtigkeit der raumordnerischen Beurteilung hänge von einer umfassenden Erhebung der Informationen ab, an der es hier bereits aufgrund der fehlenden Öffentlichkeitsbeteiligung mangele. 6
Der Planfeststellungsbeschluss leide auch unter erheblichen materiellen Mängeln. Zur Planrechtfertigung seien nicht alle Zwecke des § 1 Abs. 1 EnwG herangezogen worden. Die Landesdirektion habe von vornherein einen zu engen Ansatz gewählt, weil der Verlauf einer alternativen Erdtrasse lediglich parallel zur geplanten Freileitung untersucht worden sei. Damit sei auch der Vergleich der Kosten schief, was wiederum Folge der unterlassenen Erörterung im Raumordnungsverfahren sei. Der Vergleich der Kosten hätte aber anhand von gleichermaßen ausgearbeiteten Leitungskonzepten erfolgen müssen. Der Antragsgegner tritt dem Antrag entgegen. Zweifelhaft sei zunächst die Postulationsfähigkeit des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers. In der Sache sei der Antrag offensichtlich unbegründet. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung komme nur in Betracht, wenn der Planfeststellungsbeschluss offenkundig rechtswidrig ist und wenn besondere Umstände eine Ausnahme von der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses geboten erscheinen lassen. Beides sei nicht der Fall. Die Landesdirektion sei aufgrund der Verordnung über energierechtliche Zuständigkeiten vom 3. April 2006 zuständige Behörde. Das dem Planungsverfahren vorausgehende Raumordnungsverfahren habe entgegen der Auffassung des Antragsgegners eine Erdkabelvariante nicht behandeln müssen, da diese – anders als nach § 1 Nr. 14 ROG für Freileitungen – in § 1 ROG gesetzlich nicht vorgegeben sei. Die raumordnerische Beurteilung sei in die Abwägung eingeflossen. Insgesamt habe sich die planfestgestellte Trasse im Variantenvergleich durchgesetzt. Im Planfeststellungsverfahren sei eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden, und zwar – wie durch das Gesetz als Regelfall vorgesehen – durch die Landesdirektion in Eigenregie. Zur Hinzuziehung externen Sachverstands für die Entscheidung, eine Freileitung anstelle einer Erdverkabelung vorzusehen, sei eine Reihe von Faktoren ursächlich gewesen: fehlender eigener Sachverstand, fehlende Erfahrungen, fehlende Rechtsprechung und eine sehr emotional geführte Debatte. Bei der externen Begutachtung sei es ausschließlich um eine technische und betriebswirtschaftliche Betrachtung gegangen, während die naturschutzfachlichen Bewertungen von der Landesdirektion selbst vorgenommen worden seien. Der Sachverständige habe entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht aus dem Kreis der Beliehenen kommen können, weil es sich bei jenen um Sachverständige für UVP-Prüfungen handele. Ein Sachverständigenbüro, das ein Gutachten habe erstellen können, sei erst nach langwieriger Recherche gefunden worden. Die Ersteller des Gutachtens seien nicht beim Vorhabenträger beschäftigt gewesen. Im Übrigen habe der Antragsteller keine Gründe vorgetragen, die für ein besonderes 7 8
Aussetzungsinteresse sprechen. Auch die Planrechtfertigung sei gegeben. Dies sei nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für Leitungsvorhaben immer dann der Fall, wenn das Leitungsvorhaben gemessen an den Zielen des zugrundeliegenden Fachplanungsgesetzes vernünftigerweise geboten sei, was für das streitgegenständliche Vorhaben auch der Antragsteller nicht in Abrede stelle. Die Frage, ob der Ringschluss der Stromtrassen erforderlich sei, sei unter anderem auf die Einwendung des Antragstellers im Planfeststellungsverfahren hin ausdrücklich mit geprüft worden. Der Planfeststellungsbeschluss enthalte dazu entsprechende Ausführungen. Auch die Beigeladene tritt dem Antrag entgegen. Es bestünden Zweifel an der Postulationsfähigkeit des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers. Ein Professor im Ruhestand sei nur dann postulationsfähig, wenn ihm von der Universität ein Angehörigenstatus verliehen worden sei. Jedenfalls sei der Eilantrag unbegründet, weil das öffentliche Interesse und das Interesse der Beigeladenen an der Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses überwögen. Dem Vollzugsinteresse komme nach der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit ein erhebliches Gewicht zu. Die von dem Antragsteller in der Begründungsfrist vorgetragenen Gründe zeigten nicht auf, dass seine Klage voraussichtlich Erfolg haben werde. Die Zuständigkeit der Landesdirektion Sachsen sei gegeben, Verfahrensfehler seien nicht ersichtlich. Das Planfeststellungsverfahren sei ordnungsgemäß eingeleitet worden. Die Beigeladene als Vorhabenträgerin werde von der M............, die zugleich ihre Tochtergesellschaft sei, vertreten. Elektrizitätsverteilernetz und streitgegenständliche Freileitung stünden im Eigentum der Beigeladenen, wobei das Verteilernetz im Wesentlichen an die M............ verpachtet sei. Dass die M............ den Antrag auf Durchführung des Raumordnungsverfahrens in eigenem Namen gestellt hat, sei unerheblich. Maßgeblich sei allein, dass das Vorhaben, das der raumordnerischen Beurteilung zugrunde gelegen habe, mit dem Planungsvorhaben in der Sache übereinstimme. Dies sei der Fall. Die vom Antragsteller behaupteten Mängel in der UVP lägen nicht vor. Auch sei eine unzulässige Vermengung von „Einwendungen“ und „Äußerungen“ nicht erfolgt, sodass die Bekanntmachung der Planfeststellungsbehörde ordnungsgemäß gewesen sei. Das Beteiligungsverfahren habe den Anforderungen des § 73 VwVfG genügt, insbesondere sei die Wahl der Auslegungsgemeinden unbedenklich und sei eine Auswahl nicht allein aus grundstücksbezogenen Gründen erfolgt. Das von der Planfeststellungsbehörde eingeholte Sachverständigengutachten sei frei von Verfahrensmängeln zustande gekommen. Aus § 6 SächsUVPG folge kein Vorrang, einen beliehenen Sachverständigen heranzuziehen. Im Übrigen habe das Gutachten 9
nicht der Durchführung einer UVP gedient, sondern habe die Entscheidung über die Anwendung des Erdkabelvorrangs vorbereitet. Die Gutachter seien auch nicht befangen gewesen. Dies lasse sich nicht allein aus dem Umstand herleiten, dass einer der Geschäftsführer, der an der Erstellung des Gutachtens nicht beteiligt gewesen sei, früher bei der M............ beschäftigt gewesen sei. Die Begründung des Planfeststellungsbeschlusses entspreche den Mindestvorgaben des § 26 UVPG. Die vom Antragsteller gerügten Mängel des Raumordnungsverfahrens seien für die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses ohne Belang. Das Raumordnungsverfahren sei ein der UVP vorgelagertes, internes Verfahren, auf das die § 4 UmwRG nicht anwendbar sei. Auch aus § 15 ROG folge nichts anderes. Nach dieser Vorschrift könne das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens gegen die nachfolgende Zulassungsentscheidung überprüft werden. Dies betreffe aber nur das Ergebnis, nicht das Verfahren. Die UVP beziehe sich zurecht nur auf die beantragte Trasse. Es gebe keine Pflicht für eine UVP für alle möglichen Alternativtrassen. Die Alternativenprüfung sei nicht unvollständig gewesen. Insbesondere gehöre die Erdverkabelung nicht dazu, weil es sich dabei um eine technische Alternative, nicht um eine Trassenalternative handele. Dies sei deshalb konsequent, weil nur die Errichtung einer Hochspannungsleitung, nicht aber die Verlegung eines Erdkabels Gegenstand des Raumordnungsverfahrens sei. Jedenfalls habe sich ein eventueller Fehler aber im Planfeststellungsverfahren aber nicht fortgesetzt. Auch die Planrechtfertigung sei gegeben. Insbesondere sei es kein Mangel, dass die Planfeststellungsbehörde nicht jedes in § 1 Abs. 1 EnWG genannte Ziel angesprochen habe. Außerdem sei kein Verstoß gegen den Vorrang der Erdverkabelung aus § 43h EnWG gegeben. § 43h EnWG habe nicht bereits im Raumordnungsverfahren berücksichtigt werden müssen. Dies ergebe sich aus der systematischen Stellung der Vorschrift im Gesetz. Maßgeblich sei, ob die Vorschrift im Planfeststellungsverfahren berücksichtigt worden sei. Dies sei der Fall: Die Landesdirektion habe sich mit der Variante Erdverkabelung ausführlich befasst und habe dafür auch die von Einwohnern vorgeschlagenen alternativen Trassenführungen in den Blick genommen, sie aber nicht als vorzugswürdig angesehen. Dabei seien auch kostengünstigere Verlegetechniken (geringere Tiefe, schmalerer Kabelgraben u.a.m.) geprüft worden. Maßgeblich sei danach, ob die von der Landesdirektion geprüfte Erdkabeltrasse durchführbar sei und Kosten verursache, die den Faktor von 2,75 nicht übersteigen. Dies sei nicht der Fall. Dass der gutachterlich ermittelte und von der Landesdirektion zugrunde gelegte Kostenfaktor von 3,22 fehlerhaft ermittelt worden sei, werde vom Antragsteller nicht 10
dargelegt. Seine Einwendungen im Verfahren beschränkten sich auf die Wiedergabe von zwei abweichenden Kostenfaktoren (2,15 einerseits, 2,68 andererseits). Mit diesen habe sich die Landesdirektion auseinandergesetzt, sie aber als fehlerhaft bzw. nicht nachvollziehbar verworfen. Die Einwände des Antragstellers blieben insoweit allgemein und unsubstantiiert. Schließlich beruhe der Planfeststellungsbeschluss auch nicht auf einem Verstoß gegen das Abwägungsgebot des § 43 Abs. 3 EnWG. Abwägungsfehler würden durch den Antragsteller nicht dargelegt. II. Der Antrag ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.). 1. Der Antrag, über den nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VwGO das Oberverwaltungsgericht erstinstanzlich entscheidet, ist statthaft. Nach § 43e Abs. 1 Satz 1 EnWG hat die Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Er wurde innerhalb der Monatsfrist des § 43e Abs. 1 Satz 2 EnWG gestellt und begründet. Der Antragsteller ist entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Dies ist jedenfalls immer dann der Fall, wenn gemäß Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Grundeigentum in Anspruch genommen wird und Private gemäß § 45 Abs. 2 EnWG mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung betroffen sind (BVerwG, Beschl. v. 29. Oktober 2020 - 7 VR 7.20 -, juris Rn. 5; SächsOVG, Urt. v. 8. September 2020 - 4 C 18/17 -, juris Rn. 60). So liegt der Fall hier. Der Antragsteller ist Eigentümer eines Grundstücks, das von der planfestgestellten Leitung überspannt wird und für welches ein dinglich gesicherter Schutzstreifen ausgewiesen wird. Der Antragstellervertreter ist postulationsfähig. Nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO müssen sich Beteiligte vor dem Oberverwaltungsgericht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Bevollmächtigter kann nach § 67 Abs. 4 Satz 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 VwGO u. a. ein Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, sein. Rechtslehrer in diesem Sinn sind nicht nur aktive Lehrer, sondern auch emeritierte oder aus Altersgründen ausgeschiedene Hochschullehrer, sofern sie der Hochschule korporationsrechtlich weiter angehören (Schenk, in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Losebl., § 67 VwGO Rn. 42). Nach § 49 Abs. 2 Satz 1 SächsHSFG sind Angehörige der Hochschule ihre Beschäftigten. § 49 Abs. 2 Satz 2 SächsHSFG bestimmt, dass die Hochschule darüber hinaus im Ruhestand befindlichen Professoren den Status eines Angehörigen verleihen kann. Einen solchen 11 12 13
Verleihungsakt hat der Antragstellervertreter mit der Urkunde vom 12. September 2016 nachgewiesen. 2. Der Antrag ist aber nicht begründet. a) Die vom Antragsteller innerhalb der Frist des § 43e Abs. 1 Satz 2 EnWG vorgetragenen Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (BVerwG, Beschl. v. 11. Mai 2022 - 4 VR 3.21 -, juris Rn. 8; Beschl. v. 28. März 2020 - 4 VR 5.19 -, juris Rn. 11; Beschl. v. 28. Februar 2013 - 7 VR 13.12 -, juris Rn. 9; Kment, Energiewirtschaftsgesetz, 2. Auflage 2019, § 43e Rn. 3), zeigen nicht auf, dass entgegen der gesetzlichen Wertung des § 43e Abs. 1 Satz 1 EnWG das öffentliche Interesse und das Interesse der Beigeladenen an der Vollziehung des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses hinter dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers zurückzutreten haben. Dem Vollzugsinteresse kommt nach der gesetzlichen Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit in § 43e Abs. 1 Satz 1 EnWG erhebliches Gewicht zu (BVerwG, Beschl. v. 28. März 2020 - 4 VR 5.19 -, juris Rn. 11; Beschl. v. 27. Juli 2020 - 4 VR 7.19 u. a. -, juris Rn. 11). Nach der im einstweiligen Rechtsschutz gebotenen, aber auch nur möglichen summarischen Prüfung wird die Klage des Antragstellers gegen den Planfeststellungsbeschluss keinen Erfolg haben. Verbleibende Zweifel haben jedenfalls nicht das Gewicht, um unter Umkehrung der gesetzlichen Wertung die aufschiebende Wirkung anzuordnen. Bei einer solchen Sachlage hat ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung keinen Erfolg (BVerwG, Beschl. v. 27. Juli 2020 - 4 VR 7.19 u. a. -, juris Rn. 11). Der Antrag ist entgegen der Auffassung des Antragsgegners allerdings nicht schon deshalb unbegründet, weil mit der Errichtung der Freileitung auf dem Grundstück des Antragsstellers keine vollendeten Tatsachen geschaffen würden, die Freileitung also ohne weiteres entfernt werden kann, und Gründe für ein das öffentliche Interesse an einer stabilen Stromversorgung überwiegendes Aussetzungsinteresse nicht dargelegt sind. Darauf kommt es nicht an. Entscheidend ist eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers gegen den Planfeststellungsbeschluss unter Berücksichtigung der gesetzlichen Wertung des § 43e Abs. 1 Satz 1 EnWG. Bestehen nach dieser summarischen Prüfung beachtliche Gründe für die Annahme der Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses, besteht grundsätzlich kein die Interessen des Antragstellers überwiegendes öffentliches oder privates Interesse an dessen Vollzug. b) Der Planfeststellungsbeschluss ist nach summarischer Prüfung formell rechtmäßig. 14 15 16 17
aa) Die Landesdirektion Sachsen ist die zuständige Planfeststellungsbehörde. Nach § 1 der Verordnung des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über energierechtliche Zuständigkeiten vom 3. April 2006 ist die Landesdirektion Sachsen Planfeststellungsbehörde nach den §§ 43 bis 45a EnWG. Die Vorschrift beruht mit § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SächsVwOrgG auf einer verfassungsrechtlich unbedenklichen Ermächtigungsgrundlage. Dass nach Erlass der Verordnung über energierechtliche Zuständigkeiten vom 3. April 2006 die Zuständigkeit für Energiewirtschaftsrecht und Energierecht mit Ziffer IX Nummer 27 des Beschlusses der Sächsischen Staatsregierung über die Abgrenzung der Geschäftsbereiche der Staatsministerien vom 13. Februar 2020 auf das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft übergegangen ist, ist für den Bestand der aufgrund der alten Geschäftsbereichsabgrenzung (hier einschlägig: Beschluss der Sächsischen Staatsregierung über die Abgrenzung der Geschäftsbereiche der Staatsministerien vom 19. Mai 2005) erlassenen Rechtsverordnung irrelevant. § 5 Abs. 1 SächsVwOrgG spielt dafür keine Rolle. bb) Kein Verfahrensmangel liegt in der Einleitung des Planfeststellungsverfahrens durch Einreichung der Antragsunterlagen durch die M............, die ihrerseits nicht Vorhabenträgerin ist. Die Antragstellung war wirksam. Nach § 43 Abs. 4 i. V. m. § 73 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ist Voraussetzung für den Beginn des Planfeststellungsverfahrens, dass der Träger des Vorhabens den Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einreicht. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift ist nicht feststellbar. Wer Vorhabenträger sein kann, ist mit Blick auf das einschlägige Fachrecht zu bestimmen (BVerwG, Beschl. v. 25. Juli 2007 - 9 VR 19.07 -, juris Rn. 6), hier also auf die §§ 43 ff. EnWG. Betreiberspezifische Anforderungen an die Eigenschaft als Vorhabenträger stellt das Energiewirtschaftsgesetz nicht ausdrücklich. Allerdings kann der Antrag nur von einem Unternehmen gestellt werden, das einen dauerhaften Zugriff auf die planfestgestellten Anlagen hat, um so die Einhaltung der im Planfeststellungsverfahren enthaltenen Verpflichtungen sicherstellen zu können (für Eisenbahnplanung BVerwG, Beschl. v. 25. Juli 2007 - 9 VR 19.07 -, juris Rn. 6). Die Beigeladene ist als Eigentümerin der zu erstellenden Anlagen damit taugliche Antragstellerin. Das aufgrund der Regelungen über die rechtliche Entflechtung (§ 7 EnWG) etablierte Modell, dass die Muttergesellschaft Eigentümerin und Verpächterin, die Tochtergesellschaft (hier die M............) Pächterin und Verteilnetzbetreiberin ist, ist üblich und anerkannt (Hölscher, 18 19 20
in: Britz/ Hellermann/ Hermes, Energiewirtschaftsgesetz, 3. Auflage 2015, § 7 Rn. 15; Finke, in: Theobald/Kühling, Energierecht, Losebl., § 7 EnwG Rn. 23.). Der die Planfeststellung einleitende Antrag ist der Beigeladenen auch zuzurechnen. Die Vorhabenträgerschaft schließt die Antragstellung durch einen Dritten nicht aus, wenn dies im Namen des Vorhabenträgers und mit Vertretungsmacht geschieht (BVerwG, Beschl. v. 25. Juli 2007 - 9 VR 19.07 -, juris Rn. 9), wobei die Stellvertretung nicht zwingend ausdrücklich als solche bezeichnet werden muss, sondern sich auch aus den Umständen ergeben kann (Weiß, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 73 VwVfG Rn. 57). Gemessen daran ist der durch die M............ eingereichte Antrag im Namen der Beigeladenen gestellt. Der Antrag weist die Beigeladene als Eigentümerin der Freileitung aus. In den Antragsunterlagen wird als „Bauherr“ die Beigeladene aufgeführt, die M............ hingegen als bloße Leitungsbetreiberin. Im Erläuterungsbericht, der dem Antrag zugrunde liegt, heißt es ausdrücklich, dass die Beigeladene die Maßnahme beantragt. Außerdem ist als Vorhabenträger die Beigeladene genannt. Auch von einer Vollmacht ist auszugehen: Im Verwaltungsverfahren gab es keine Anzeichen dafür, dass der Antrag nicht mit Vollmacht der Beigeladenen gestellt wurde. Im gerichtlichen Verfahren hat die Beigeladene erklärt, dass der Antrag für sie gestellt wurde. cc) Das Raumordnungsverfahren war nicht in beachtlicher Weise fehlerhaft. (1) Der Antragsteller macht geltend, dass im Hinblick auf die zwingende Vorschrift des § 43h EnWG auch im Raumordnungsverfahren eine Erdkabelvariante hätte geprüft werden müssen. Nach summarischer Prüfung kann § 43h EnWG eine solche Vorwirkung nicht beigemessen werden. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 ROG ist im Raumordnungsverfahren die Raumverträglichkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen i. S. v. § 1 ROV zu prüfen. Voraussetzung nach § 1 Satz 1 ROV ist zunächst, dass das Vorhaben im Einzelfall raumbedeutsam ist und überörtliche Bedeutung hat. Nach § 1 Satz 3 Nr. 14 ROV ist ausdrücklich nur die Errichtung von Hochspannungsfreileitungen mit einer Nennspannung von 110 kV oder mehr im Raumordnungsverfahren zu prüfen. Erdkabel sind davon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht erfasst. Sie sind damit nicht Gegenstand des Raumordnungsverfahrens (a.A., allerdings ohne Begründung Kupfer, in: Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, 3. Auflage 2015, § 43h Rn. 6). Es kann dahinstehen, ob sich eine solche Pflicht aus § 15 Abs. 1 Satz 3 ROG n. F. ergibt, nach dem Gegenstand der Prüfung im Raumordnungsverfahren auch 21 22 23 24
ernsthaft in Betracht kommende Standort- oder Trassenalternativen sein sollen. Diese durch Gesetz vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1249) eingeführte und seit dem 29. November 2017 geltende Vorschrift unterscheidet sich insoweit von der bis dahin geltenden Fassung, als nach jener lediglich „die vom Träger der Planung eingeführten Standort- oder Trassenalternativen“ Gegenstand der Raumprüfung sind. Allerdings ist nach § 27 Abs. 1 Satz 1 ROG hier § 15 Abs. 1 Satz 3 ROG in seiner bis zum 28. November 2017 geltenden Fassung weiter maßgeblich, weil das Raumordnungsverfahren vor dem 29. November 2017 eingeleitet worden war. Jedenfalls ist die fehlerfreie Durchführung des Raumordnungsverfahrens keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung des Planfeststellungsverfahrens. Eine landesplanerische Beurteilung entfaltet keine unmittelbaren Rechtswirkungen, sondern dient lediglich der verwaltungsinternen Klärung der raumordnerischen Verträglichkeit (BayVGH, Urt. v. 25. Oktober 2019 - 8 A 16.40030 -, juris Rn. 51). Das Ergebnis der Raumplanung ist dementsprechend nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lediglich eine gutachterliche Äußerung (BVerwG, Beschl. v. 30. August 1995 - 4 B 86.95 -, juris Rn. 8; Beschl. v. 4. Juni 2008 - 4 BN 12.08 -, juris Rn. 2; ebenso Goppel, in: Spannowsky/Runkel/Goppel, Raumordnungsgesetz, 2. Auflage 2018, § 15 Rn. 88), die in die fachplanerische Abwägung einzubeziehen ist. Ein fehlerhaft oder nicht durchgeführtes Raumordnungsverfahren führt aber nicht zur Fehlerhaftigkeit eines Planfeststellungsverfahrens. An diesem Ergebnis ändert auch § 16 Abs. 3 UVPG in seiner bis zum 28. Juli 2017 geltenden, auf das Raumordnungsverfahren hier anwendbaren, Fassung (im Folgenden: UVPG a. F.) nichts. Danach kann das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens nur im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens gegen die nachfolgende Zulassungsentscheidung für ein Vorhaben überprüft werden. Diese Vorschrift ist indes nicht so zu verstehen, dass ein Fehler im Raumordnungsverfahren zu einem Fehler im nachfolgenden Planfeststellungsverfahren führt. Aufgrund der nur verwaltungsinternen Bedeutung der Raumordnung kommen nur sehr wenige Fehler in Betracht, die auf die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses durchschlagen können (BVerwG, Urt. v. 6. November 2013 - 9 A 14.12 -, juris Rn. 31 für die vergleichbare Regelung in § 15 Abs. 5 UVPG a. F. zum parallelen Problem des Linienbestimmungsverfahrens). Um einen solchen Fehler kann es sich handeln, wenn im nachfolgenden Planfeststellungsverfahren mit dem Verweis auf das Raumordnungsverfahren bestimmte Fragen nicht geprüft werden, wie es etwa bei einer 25 26
Beschränkung nach § 16 Abs. 2 UVPG a. F. der Fall ist (BVerwG a. a. O.). Eine solche Beschränkung hat es hier indes nicht gegeben. (2) Das Fehlen einer ordnungsgemäßen Umweltverträglichkeitsprüfung im Raumordnungsverfahren führt nicht zur Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses. § 16 Abs. 1 UVPG a. F. sieht insoweit vor, dass im Raumordnungsverfahren bei in der Anlage 1 zum UVPG aufgeführten Vorhaben, für die eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG besteht, eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Planungsstand des jeweiligen Vorhabens durchgeführt wird, soweit durch Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt ist. Eine solche abweichende landesrechtliche Bestimmung existiert zwar in § 15 Abs. 4 SächsLPlG. Von dieser Möglichkeit, von einer Umweltverträglichkeitsprüfung abzusehen, hat der Landesgesetzgeber allerdings erst durch das Landesplanungsgesetz vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 706) Gebrauch gemacht, während das zur Zeit der Durchführung des Raumordnungsverfahrens geltende Landesplanungsgesetz vom 11. Juni 2010 (SächsGVBl. S. 174) eine solche Möglichkeit noch nicht vorsah. Das Vorhaben war nach den für den Zeitpunkt des Raumordnungsverfahrens maßgeblichen Vorschriften auch UVP-pflichtig: Eine Vorprüfungspflicht für das Vorhaben selbst ergibt sich aus Nr. 19.1.2 der Anlage 1 zum UVPG a. F. (Errichtung und Betrieb einer Hochspannungsleitung i. S. d. Energiewirtschaftsgesetzes mit einer Länge von mehr als 15 km und mit einer Nennspannung von 110 kV bis zu 220 kV). Nach Spalte 2 Großbuchstabe A findet eine allgemeine Vorprüfung der UVP-Pflicht nach Maßgabe des § 3c Satz 1 UVPG a. F. UVPG anhand der in Anlage 2 des UVPG a. F. aufgeführten Kriterien statt. Danach besteht eine UVP-Pflicht, wenn das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG a. F. bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung hat nach den Ausführungen im Erläuterungsbericht auch im Raumordnungsverfahren stattgefunden. Allerdings ergibt sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten nicht, dass die nach § 9 Abs. 1 UVPG a. F. erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung stattgefunden hat. Soweit danach ein Verfahrensfehler im Raumordnungsverfahren vorliegt, führt dieser jedenfalls aus den unter (1) ausgeführten Gründen nicht zur formellen Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses. Insbesondere wurde im Planfeststellungsverfahren 27 28 29 30
die Prüfung der Umweltverträglichkeit nicht auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt, sodass § 16 Abs. 2 UVPG a. F. ebenfalls nicht einschlägig ist. dd) Die Umweltverträglichkeitsprüfung im Planfeststellungsverfahren war nicht deshalb verfahrensfehlerhaft, weil der Antragsgegner bei der Bestimmung der zu beteiligenden Öffentlichkeit eine fehlerhafte „grundstücks-/flächenbezogene“ Sichtweise eingenommen hat. Nach § 18 Abs. 1 Satz 2 UVPG wird der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Der Antragsteller macht geltend, der Antragsgegner habe die betroffene Öffentlichkeit anhand eines zu engen Kriteriums bestimmt. § 43a Abs. 4 EnWG i. V. m. 73 Abs. 2 VwVfG sieht insoweit vor, dass die Auslegung in Gemeinden erfolgt, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird. Dazu gehören alle Gemeinden, auf deren Gemarkung sich das Vorhaben räumlich erstreckt, und solche Gemeinden, in denen sich das Vorhaben unmittelbar oder mittelbar (z. B. durch Emissionen oder Folgewirkungen) nicht nur unerheblich auswirken kann (Weiß, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Losebl., § 73 VwVfG Rn. 159), in denen also abwägungserhebliche Auswirkungen des Vorhabens möglich sind (so für die Bestimmung des Einwirkungsbereichs des Vorhabens BVerwG, Urt. v. 31. Juli 2012 - 4 A 7001.11 u. a. -, juris Rn. 44). Eine Auslegung erfolgte ausweislich des Verwaltungsvorgangs in den Gemeinden Mü...., N..........., L................., P.... (einschließlich der Ortsteile C........, T......, Z......., Ma........., W........, Ni............., La.................., Ob............, A......., Am..... und Th.......) und Lu....... Das Vorhaben erstreckt sich nicht auf alle der genannten Ortsteile der Gemeinde P...., so wird etwa der Ortsteil Ob............ ebenso wenig durchschnitten wie der Ortsteil Am...... In welchen weiteren Gemeinden der Planunterlagen nach seiner Auffassung noch hätten ausgelegt werden müssen, zeigt der Antragsteller weder auf noch ist dies sonst ersichtlich. ee) Soweit der Antragsteller bemängelt, dass nirgends darauf hingewiesen werde, weshalb die Fristen der § 73 Abs. 6 Satz 7 VwVfG (i. V. m. § 18 Abs. 1 Satz 4 UVPG) überschritten und die zeitliche Vorgabe des § 24 Abs. 2 UVPG nicht eingehalten worden seien, zeigt er jedenfalls keinen Verfahrensfehler auf, der eine Verletzung seiner Rechte zur Folge hätte. Nach § 73 Abs. 6 Satz 7 VwVfG schließt die Behörde die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist ab. Diese Vorschrift begründet im Interesse des Vorhabenträgers eine Pflicht zur Straffung und Beschleunigung des Verfahrens 31 32 33
(Neumann/Külpmann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 73 Rn. 131), deren Überschreitung nicht vom Drittbetroffenen gerügt werden kann. Angesichts ihres Zwecks wäre es sinnwidrig, wenn die Überschreitung der Frist auf den Antrag eines Drittbetroffenen hin dem Verfahren den Boden entziehen könnte (für den sinngleichen § 17 Abs. 3c FStrG a. F. BVerwG, Urt. v. 18. März 2009 - 9 A 39.07 -, juris Rn. 26). Aus dem Verstreichen der Frist des § 24 Abs. 2 UVPG kann bereits seinem Wortlaut nach kein Verfahrensfehler folgen: Danach „soll möglichst“ die zusammenfassende Darstellung innerhalb eines Monats nach dem Abschluss der Erörterung im Beteiligungsverfahren erarbeitet werden. Damit wird der Planfeststellungsbehörde ersichtlich keine Rechtspflicht auferlegt. Im Übrigen dürfte auch für die Monatsfrist des § 24 Abs. 2 UVPG gelten, dass sie der Straffung und Beschleunigung des Verfahrens im Interesse des Vorhabenträgers dient, sodass ihre Überschreitung jedenfalls nicht von einem Drittbetroffenen geltend gemacht werden kann. ff) Die Auslegungsbekanntmachung war nicht fehlerhaft. Insbesondere war die Auslegungsbekanntmachung nicht geeignet, beteiligungswillige Personen von einer Äußerung abzuhalten. Konkrete Vorgaben für den Bekanntmachungstext enthalten weder § 73 Abs. 3 bis 5 VwVfG i. V. m. § 18 Abs. 1 Satz 4 UVPG und i. V. m. § 43a Abs. 4 EnWG noch § 19 UVPG. Diese Vorschriften enthalten Vorgaben für den Mindestinhalt der Bekanntmachung (§ 19 Abs. 1 UVPG) sowie von Hinweisen (§ 73 Abs. 5 VwVfG), die hier eingehalten sind. Im Übrigen ist es entscheidend, ob die Bekanntmachung ihre Anstoßfunktion erfüllt, dass sie also die jeweilige Betroffenheit so hinreichend deutlich erkennen lässt, dass Betroffene ermuntert werden, sich für die Planung zu interessieren und die Planungsunterlagen einzusehen (BVerwG, Urt. v. 5. Oktober 2021 - 7 A 17.20 -, juris Rn. 26 m. w. N.). Diese Anforderungen erfüllt der Bekanntmachungstext. Dass der Bekanntmachungstext die Passage enthält, dass die Einwendung „den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen“ muss, stellt die Anstoßfunktion nicht infrage. Die Annahme, dass Betroffene hierdurch von einer Einwendung abgehalten werden, erscheint lebensfremd. gg) Soweit der Antragsteller geltend macht, dass die Sachverständigen ermessensfehlerhaft nicht aus dem Kreis der nach § 6 SächsUVPG Beliehenen ausgewählt worden sind, zeigt er einen Verfahrensmangel des Planfeststellungsbeschlusses nicht auf. 34 35 36
Zum einen spricht viel dafür, dass der Anwendungsbereich dieser Vorschrift gar nicht eröffnet ist, weil das in Auftrag gegebene Gutachten nicht i. S. v. § 5 Abs. 3 Satz 1 SächsUVPG der Durchführung der Aufgaben nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen diente, d. h. der Umweltverträglichkeitsprüfung, sondern der Prüfung, ob § 43h EnWG die Ausführung der 110-kV-Leitung als Erdkabel gebietet. Zum anderen begründet § 6 SächsUVPG keine Pflicht, nur beliehene Sachverständige zu betrauen. Nach § 5 Abs. 3 SächsUVPG kann die Behörde im Einvernehmen mit dem Vorhabenträger die Durchführung bestimmter Teile der Umweltverträglichkeitsprüfung einem nach § 6 SächsUVPG beliehenen Sachverständigen übertragen. Damit soll nicht die Sachverhaltsermittlung der Behörde durch Sachverständige unterstützt werden, wie es etwa § 26 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG vorsieht, sondern die zuständige Behörde soll nach dem Willen des Gesetzgebers im Einvernehmen mit dem Vorhabenträger einem Beliehenen als weiterer Behörde Zuständigkeiten aus dem UVP-Verfahren übertragen können (so die Begründung zu dem damaligen § 5 Abs. 2 SächsUVPG, LT-Drs. 3/7642 Begründungstext S. 12 f.). Hierzu ist die Behörde aber nicht verpflichtet. Daneben kann die Planfeststellungsbehörde den Sachverhalt nach den allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Regeln ermitteln und in diesem Rahmen auch schriftliche Äußerungen von Sachverständigen einholen (§ 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwVfG). Diese Möglichkeit steht nach dem Willen des Gesetzgebers neben der Option der Unterstützung durch einen beliehenen Sachverständigen (LT-Drs. 3/7642 Begründungstext S. 15). Die Behörde entscheidet aufgrund ihres Verfahrensermessens, auf welchem Weg sie ermittlungsbedürftiges Fachwissen in das Verwaltungsverfahren einführt (Schneider, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Losebl., § 26 VwVfG Rn. 47). Dass dieses Verfahrensermessen rechtswidrig ausgeübt wurde, hat der Antragsteller nicht aufgezeigt. Dass der Antragsgegner neben dem vom Vorhabenträger vorgelegten Kostenvergleich einen Sachverständigen mit der Sachverhaltsermittlung beauftragt hat, ist rechtlich nicht bedenklich. Die – unwidersprochen gebliebene – Erläuterung des Antragsgegners, für den Kostenvergleich nach § 43h EnWG stünden keine beliehenen Sachverständigen zur Verfügung, ist ohne weiteres nachvollziehbar. hh) Ein verfahrensrechtlicher Fehler liegt auch nicht darin, dass die Sachverständigen ausgeschlossen waren oder die Besorgnis der Befangenheit gegeben war. Der Antragsteller macht insoweit geltend, dass einer der Geschäftsführer der Gesellschaft, 37 38 39
der die Ersteller des Gutachtens angehören, früher bei der M............, der Tochtergesellschaft des Vorhabenträgers und künftige Verteilnetzbetreiberin, beschäftigt gewesen ist. Es kann für die Beurteilung des Ausschlusses oder der Befangenheit der Sachverständigen dahinstehen, ob die §§ 20 und 21 VwVfG direkt anwendbar sind (davon ausgehend NdsOVG, Urt. v. 8. März 2006 - 7 KS 145/02 -, juris Rn. 35 f.; offen noch NdsOVG, Urt. v. 2. Dezember 1994 - 7 K 5895/92 -, juris Rn. 19). Jedenfalls muss die Behörde im Rahmen ihres Auswahlermessens sicherstellen, dass keine Bedenken gegen die Unparteilichkeit der Sachverständigen bestehen, wofür die §§ 20 und 21 VwVfG jedenfalls entsprechend herangezogen werden können (Schneider, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Losebl., § 26 VwVfG Rn. 49 m. w. N.). Die Sachverständigen waren nicht von der Mitwirkung an dem Planfeststellungsverfahren ausgeschlossen. Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VwVfG ist u. a. ausgeschlossen, wer bei einem Beteiligten gegen Entgelt beschäftigt ist oder bei ihm als Mitglied eines Organs tätig ist. Dies war nicht der Fall. Eine frühere Beschäftigung wird von der Norm schon nicht erfasst. Unabhängig davon ist die M............ nicht Beteiligte des Planfeststellungsverfahrens und waren die Sachverständigen nicht früher bei ihr beschäftigt. Auch ein Befangenheitsgrund liegt nach summarischer Prüfung nicht vor. § 21 Abs. 1 Satz 1 VwVfG verlangt für die Befangenheit das Vorliegen eines Grundes, der geeignet ist, Misstrauen gegen die unparteiische Amtsausübung – hier die Erstattung des Gutachtens – zu rechtfertigen. Die Besorgnis der Befangenheit setzt einen vernünftigen Grund voraus, der die Beteiligten von ihrem Standpunkt aus befürchten lassen kann, dass ein Amtsträger – hier der Sachverständige – nicht unparteiisch sachlich, d. h. nicht mit der gebotenen Distanz, Unbefangenheit und Objektivität, entscheiden, sondern sich von persönlichen Vorurteilen oder sonstigen sachfremden Erwägungen leiten lassen könnte (Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 21 Rn. 10). Der Antragsteller leitet seine Besorgnis hier nicht aus der Sachbehandlung durch die Sachverständigen, sondern aus in ihrer Person liegenden Gründen her. Eine enge persönliche oder wirtschaftliche Beziehung zu einem Beteiligten kann zwar einen Befangenheitsgrund begründen (Schuler-Harms, in: Schoch/ Schneider, Verwaltungsrecht, Losebl., § 21 VwVfG Rn. 19). Eine enge persönliche oder wirtschaftliche Beziehung liegt indes hier nicht vor. Sie wird vom Antragsteller auch lediglich pauschal behauptet, indem über die Tochtergesellschaft M............ und einer 40 41 42
ihrer Gesellschafter, der einmal bei der Beigeladenen beschäftigt war, eine Verbindung der Sachverständigen zum Vorhabenträger gezogen wird. Diese Beziehung zwischen dem Vorhabenträger und den Sachverständigen erscheint aber zu fern, als dass sie ohne Hinzutreten weiterer Umstände die Besorgnis rechtfertigen würde, die Sachverständigen würden ihr Gutachten nicht unparteiisch erstellen. Solche Umstände hat der Antragsteller nicht vorgetragen. ii) Der Planfeststellungsbeschluss verletzt nicht § 9 Abs. 2 Satz 2 SächsUVPG, nach dem die Ergebnisse etwaiger Prüfungen nach dem Bundesnaturschutzgesetz gesondert, d. h. nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Umweltverträglichkeitsprüfung, darzustellen sind. Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen ist nach seinem § 1 Abs. 2 Nr. 1 hier zwar anwendbar. Es enthält insoweit zum Teil abweichende Regelungen des Verwaltungsverfahrens. § 9 Abs. 2 Satz 2 SächsUVPG verlangt eine gesonderte Darstellung aber lediglich für den Fall, dass Prüfungen nach näher bezeichneten Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes erfolgt sind. § 9 Abs. 2 Satz 2 SächsUVPG verlangt hingegen nicht, dass zur Frage, ob eine solche Prüfung vorgenommen wurde, etwas dargelegt wird. Der Antragsteller zeigt nicht auf, welche Prüfungen durch den Antragsgegner hier gesondert durchzuführen und darzustellen waren. Verschiedene naturschutzrechtliche Belange wurden im Planfeststellungsbeschluss auf den Seiten 89 ff. jedenfalls gesondert von der Umweltverträglichkeitsprüfung (Planfeststellungsbeschluss Seiten 50 ff.) dargestellt. Unabhängig davon wäre ein etwaiger Verfahrensfehler unbeachtlich. Es würde sich um einen relativen Verfahrensfehler i. S. v. § 4 Abs. 1a Satz 1 UmwRG handeln, für den i. S. v. § 46 VwVfG offensichtlich wäre, dass er die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. c) Der Planfeststellungsbeschluss ist nach summarischer Prüfung materiell rechtmäßig. aa) Die Planrechtfertigung ist nicht deshalb zweifelhaft, weil der Planfeststellungsbeschluss nicht ausdrücklich alle in § 1 EnWG aufgeführten Zwecke heranzieht. Die Planrechtfertigung ist nach allgemeiner Auffassung immer dann gegeben, wenn das Vorhaben, gemessen an den Zielen des zugrundeliegenden Fachplanungsgesetzes, hier des Energiewirtschaftsgesetzes, vernünftigerweise geboten ist (st. Rspr., BVerwG, Beschl. v. 15. September 1995 - 11 VR 16.95 -, juris Rn. 39; Kment, Energiewirtschaftsgesetz, 2. Auflage 2019, § 43 Rn. 36; Missling, in: 43 44 45 46
Theobald/Kühling, Energierecht, Losebl., § 43 EnWG Rn. 23). Diesen Maßstab legt auch der angegriffene Planfeststellungsbeschluss zugrunde (Seiten 28 ff.). Ausdrücklich stellt der Planfeststellungsbeschluss darauf ab, dass der Neubau der 110- kV-Freileitung dem Zweck des § 1 Abs. 1 EnWG dient, eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität herzustellen, indem die sichere Versorgung durch Schließen des Leitungsrings und die Möglichkeit der Abführung erneuerbarer Energien in die Verbrauchszentren ermöglicht wird. Dies ist rechtlich unbedenklich. Die Planfeststellungsbehörde muss nicht jedes der in § 1 Abs. 1 EnWG genannten Ziele in ihren planrechtfertigenden Erwägungen untereinander abwägen und darlegen, inwieweit hier die Aspekte der preisgünstigen oder verbraucherfreundlichen Versorgung zum Tragen kommen. bb) Nach summarischer Prüfung ist § 43h EnWG nicht verletzt. Der Antragsteller macht geltend, dass der Ansatz des Antragsgegners, die Erdkabelvariante nur auf der Freileitungstrasse zu prüfen, materiell zu eng und damit auch der Kostenvergleich unbrauchbar sei. Vielmehr müsse der Vergleich der Kosten zwischen Freileitung und Erdkabel anhand von gleichermaßen ausgearbeiteten Leitungsvarianten geprüft werden. Mit diesen Einwänden zeigt der Antragsteller keine Verletzung von § 43h EnWG und damit keine Zweifel an der materiellen Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses auf. Nach § 43h Satz 1 EnWG sind Hochspannungsleitungen auf neuen Trassen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder weniger als Erdkabel auszuführen, soweit die Gesamtkosten für Errichtung und Betrieb des Erdkabels die Gesamtkosten der technisch vergleichbaren Freileitung den Faktor 2,75 nicht überschreiten und naturschutzfachliche Belange nicht entgegenstehen. Das Vorgehen des Antragsgegners, die Erdkabelvariante nur auf der Freileitungstrasse zu prüfen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar wird zum Teil vertreten, dass für den Kostenvergleich nicht nur beide Varianten – also die Freileitungs- und die Erdkabelvariante im zugrunde gelegten Trassenkorridor – durchgerechnet werden müssen, sondern dass gegebenenfalls auch abweichende Trassen mit in den Blick zu nehmen sind, weil der Vorteil der Verkabelung auch in einer kostensparenden Verkürzung der Trasse liegen könne (Turiaux, in: Kment, Energiewirtschaftsgesetz, 2. Auflage 2019, § 43h Rn. 9). Hier drängt sich nach Lage der Dinge aber geradezu auf, dass auch für die Erdkabelvariante keine wesentlich andere Trassenführung, etwa 47 48 49
östlich von P...., in Betracht kommen kann: Erstens ist die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegte Trasse ganz erheblich durch die Trassenführung der Bundesautobahn 72 vorbelastet. Die 110-kV-Trasse orientiert sich an diesem Verlauf. Zweitens würde eine andere Trasse das FFH-/SPA-Gebiet „Mittleres Zwickauer Muldental“ in einem viel größeren Maß durchschneiden als die ausgewählte Trasse. Das Muldental wird hier mit der planfestgestellten, vorbelasteten Trasse an einer Stelle durchschnitten, die nicht zum FFH-Gebiet gehört. Zwar muss auch das FFH-Gebiet von der planfestgestellten Trasse über- oder durchquert werden, allerdings nur in einem deutlich geringeren Maß, nämlich in einem Seitental der Mulde, dem Lochmühlengrund. Drittens würde eine andere Querung östlich von P.... augenscheinlich nicht nur erhebliche naturschutzrechtliche Fragen aufwerfen, sondern das Muldental würde auch an einer viel breiteren Stelle gequert werden müssen. Eine solche Querung mittels Erdverkabelung wäre aufgrund der Bodenbeschaffenheit und der Breite des Tals nach den nachvollziehbaren und unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des Antragsgegners noch deutlich unwirtschaftlicher als für die in Betracht gezogene und der Vergleichsrechnung zugrunde gelegte Trasse. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die Kosten der Beigeladenen dem Antragsteller aufzuerlegen, weil die Beigeladene mit der Stellung eines Antrags ihrerseits ein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, der im Planfeststellungsrecht für die Klage eines drittbetroffenen Privaten bei Beeinträchtigung eines Privatgrundstücks in Nr. 34.2.1.1 einen Streitwert von 15.000 Euro vorsieht. Dieser ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren (Streitwertkatalog 2013 Nr. 1.5). Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
gez.: Dahlke-Piel
Dr. Mittag
Dr. Radtke
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