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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 13.07.2022 – 4 B 235/21

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

des Herrn

- Antragsteller -

prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte

gegen

den Freistaat Sachsen vertreten durch die Landesdirektion Sachsen vertreten durch die Präsidentin, 09105 Chemnitz

- Antragsgegner -

beigeladen: AG

prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte

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wegen

Planfeststellungsbeschluss 110 kV Freileitung Oberelsdorf hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1, § 80a Abs. 3 VwGO

hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts Dahlke-Piel, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Mittag und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Radtke am 13. Juli 2022 beschlossen: Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss der Landesdirektion Sachsen vom 30. März 2021 für das Vorhaben „110 kV Freileitung Abzweig Oberelsdorf“. Die Beigeladene beabsichtigt die Schließung eines die Energieversorgung sichernden 110-kV-Leitungsrings von Eula über Etzdorf, Freiberg, Oberelsdorf, Röhrsdorf und von dort zurück nach Eula. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der ca. 16 km lange Abschnitt zwischen den Umspannwerken Oberelsdorf und Röhrsdorf, dessen Feststellung die Beigeladene am 2. Januar 2018 beantragte. Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks Flurstück-Nr. F1..., Gemarkung Mü...., das von der planfestgestellten Freileitung überspannt werden soll. Masten sind auf dem 64.561 m2 großen Grundstück nicht vorgesehen. Allerdings ist ein dinglich gesicherter Schutzstreifen ausgewiesen. Die dingliche Sicherung betrifft einen 6.306 m2 großen Streifen. 1 2

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Der Antragsteller erhob bereits im Planfeststellungsverfahren Einwendungen. Mit Schreiben vom 25. April 2018 machte er geltend, dass er durch das Vorhaben erheblich in seinen Eigentumsrechten betroffen sei. Bei seinem Grundstück handele es sich um eine Fläche, deren Erstaufforstung durch Subventionen gefördert worden sei. Die durch den Vorhabenträger geplante Abholzung widerspreche dem Förderzweck und werde zur Aufhebung der Subvention führen. Ein weiterer Teil der Abholzung werde für ein Grundstücksteil geplant, den er, der Antragsteller, dem Autobahnamt für Ausgleichsmaßnahmen zur Verfügung gestellt habe und auf dem sich daher Bäume, Hecken und Sträucher befänden. Er stimme dem Vorhaben nicht zu. Am 30. März 2021 wurde der Planfeststellungsbeschluss erlassen und dem Antragsteller am 14. April 2021 zugestellt. In dem Beschluss werden die Einwendungen des Antragstellers zurückgewiesen. Der Vorhabenträger habe, um den Eingriff gering zu halten, darauf geachtet, dass das Grundstück des Antragstellers nicht durchschnitten werde, sondern nur am Rande betroffen sei. Sollten Fördermittel zurückgefordert werden, werde der Vorhabenträger diese erstatten. Der Antragsteller hat am 11. Mai 2021 Klage erhoben und am 14. Mai 2021 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Er macht unter anderem geltend: Der Planfeststellungsbeschluss sei zunächst formell rechtswidrig. Er sei bereits aufgrund eines defizitären UVP-Berichts verfahrensfehlerhaft. Der Bericht verstoße gegen § 16 Abs. 1 Nr. 6 UVPG, weil vernünftige Alternativen nicht beschrieben worden seien. Bereits der gewählte Maßstab, dass eine Darstellung entbehrlich sei, soweit sich Trassen nicht als Alternativen aufdrängten, gehe fehl. Sodann bleibe die Erdkabelvariante unerwähnt, was selbst für den Fall fehlerhaft sei, dass ihre Kosten den Faktor von 2,75 überschritten, weil es sich auch in diesem Fall um eine vernünftige Alternative handeln könne. Außerdem fehle es hinsichtlich der planfestgestellten Variante an einer Begründung der Wahl unter Berücksichtigung der Umweltaspekte. Zudem liege ein verfahrensfehlerhafter Verstoß gegen § 16 Abs. 3 i. V. m. Anlage 4 Nr. 3 UVPG vor, weil keine Übersicht über die voraussichtliche Entwicklung der Umwelt bei Nichtdurchführung des Vorhabens erstellt worden sei. Ein weiterer Fehler sei das Unterbleiben einer FFH-Verträglichkeitsprüfung. Der Antragsgegner habe aufgrund der FFH-Verträglichkeitsvorprüfung nicht ausschließen dürfen, dass das Vorhaben zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des FFH-Gebiets „Mittleres Zwickauer Muldental“ führt. Entsprechendes gelte für das Vogelschutzgebiet „Tal der Zwickauer Mulde“. Die fehlerhafte FFH-Vorprüfung stelle einen relevanten Verfahrensfehler dar. Außerdem seien § 22 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 UVPG nicht 3 4 5

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beachtet worden, weil eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung nicht stattgefunden habe. Diese sei aber erforderlich gewesen, weil die FFH-Verträglichkeitsvorprüfung durch eine weitere fachliche Bewertung ergänzt worden sei. Der Antragsteller könne sich auf diese Fehler auch berufen, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass eine fehlerfreie Behandlung zu einer sein Grundstück verschonenden Alternativenwahl – etwa östlich von P.... – geführt hätte. Der Planfeststellungsbeschluss sei auch materiell rechtswidrig. Er beachte zunächst nicht hinreichend die Erdverkabelungspflicht des § 43h EnWG. Anders als von § 43h EnWG gefordert, werde für den anzustellenden Kostenvergleich lediglich der Verlauf der Freileitung zugrunde gelegt, ohne eine deutlich kürzere und kostengünstigere Variante östlich von P.... in den Blick zu nehmen. Der Planfeststellungsbeschluss verstoße zudem gegen Naturschutzrecht. Er verletze § 34 Abs. 2 BNatSchG, weil die Verträglichkeit des Vorhabens mit den Erhaltungszielen der betroffenen Natura 2000- Gebiete auf der Grundlage der planfestgestellten Unterlagen nicht nachgewiesen sei. Eine erhebliche Beeinträchtigung könne auch nicht auf Grundlage einer FFH- Verträglichkeitsprüfung ausgeschlossen werden. Es mangele bereits an einem hinreichenden Untersuchungsraum, da lediglich ein Korridor von 150 m links und rechts der geplanten Trasse betrachtet und auf das Vogelschutzgebiet östlich von P.... und etwaige Funktionsbeziehungen nicht eingegangen werde. Ein Nachweis des Schwarzstorches aus dem Jahr 2006 in ca. 400 m Entfernung zur Leitungstrasse sei unberücksichtigt geblieben. Die Prüfung des Artenschutzrechts weise offensichtliche Mängel auf, sodass ein Verstoß gegen die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BNatSchG nicht ausgeschlossen sei. Einen Fehler weise der angegriffene Planfeststellungsbeschluss auch deswegen auf, weil der Beigeladenen der Planfeststellungsbeschluss nicht habe erteilt werden dürfen, da diese nicht über die erforderliche Genehmigung als Verteilnetzbetreiberin nach § 4 Abs. 1 EnWG verfüge. Die Beigeladene sei nicht Betreiberin der Leitung, eine gesellschaftsrechtliche Verbindung zur Verteilnetzbetreiber, der M..................................... mbH (im Folgenden: M............), reiche schon deswegen nicht aus, weil diese Verbindung nicht von Dauer sein müsse. Das planfestgestellte Vorhaben liege offensichtlich in der Verantwortung der M............, die indes nicht als Vorhabenträgerin aufgetreten sei. Schließlich verstoße der Planfeststellungsbeschluss gegen das Abwägungsgebot des § 43 Abs. 3 EnWG. Festzustellen seien Ermittlungsdefizite im Hinblick auf die Umweltauswirkungen, Defizite bei der Alternativenprüfung und Bewertungsdefizite. Was die Alternativenprüfung betrifft, werde zunächst ein fehlerhafter Maßstab zugrunde gelegt, wenn darauf abgestellt werde, dass sich andere Varianten nicht 6

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aufdrängten. Es seien nicht alle ernstlich in Betracht zu ziehenden Alternativen geprüft worden, so z. B. ein Trassenverlauf östlich von P.... als Erdkabel- oder Freileitungsvariante. Der im Planfeststellungsbeschluss geltend gemachte Grund, es würden ohne Not bisher freie, zum Teil naturschutzfachlich hochwertige Räume neu durchschritten, reiche nicht hin. Der Antragsgegner tritt dem Antrag entgegen. Der Antrag sei offensichtlich unbegründet. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung komme nur in Betracht, wenn der Planfeststellungsbeschluss offenkundig rechtswidrig sei und wenn besondere Umstände eine Ausnahme von der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses geboten erscheinen ließen. Beides sei nicht der Fall. Der Antrag sei auch bereits deshalb offensichtlich unbegründet, weil mit der Errichtung der Freileitung auf dem Grundstück des Antragsstellers keine vollendeten Tatsachen geschaffen würden und Gründe für ein das öffentliche Interesse an einer stabilen Stromversorgung überwiegendes Aussetzungsinteresse nicht dargelegt seien. Die Leitung sei bei einem Erfolg in der Hauptsache vollständig rückbaubar, Masten würden auf dem Grundstück des Antragstellers nicht errichtet. Es habe keine Notwendigkeit bestanden, weitere Trassenvarianten oder eine Erdkabelvariante im UVP-Bericht darzustellen. Trassen, die sich nicht als Alternativen aufdrängten, müssten auch nicht dargestellt und untersucht werden. Eine Erdkabelvariante habe schon deshalb nicht als vernünftige Alternative behandelt werden müssen, weil die Errichtungskosten den Faktor 2,75 überschritten hätten. Die Planungsunterlagen hätten eine FFH-Verträglichkeitsvorprüfung enthalten, die ausgelegt worden sei. Die Antragsgegnerin sei davon ausgegangen, dass FFH- Schutzgüter nicht erheblich beeinträchtigt worden seien, weil das FFH-Gebiet von Baumaßnahmen und Mastbauwerken verschont bleibe, sondern mit einem Weitspannfeld überspannt werde. Da verschiedene Einwendungen im Planfeststellungsverfahren das Thema aufgegriffen hätten, habe man im laufenden Verfahren noch eine FFH-Prüfung erstellen und nachreichen lassen. Hierfür habe die Öffentlichkeit nicht erneut beteiligt werden müssen. Die Planunterlagen enthielten eine umfangreiche artenschutzrechtliche Dokumentation, die der Antragsgegner für ausreichend gehalten habe. Diese Dokumentation sei ergänzt worden, nachdem sich das Sächsische Oberverwaltungsgericht in dem Verfahren zur „110-kV-Freileitung Vogtlandring“ ausführlich mit den wissenschaftlichen Standards befasst hatte. Auch die weitere Prüfung sei zum selben Ergebnis gekommen. Daher sei keine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich gewesen. 7

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Der Planfeststellungsbeschluss sei auch materiell rechtmäßig. Ein Verstoß gegen § 43h EnWG liege nicht vor. Eine weitere Kostenreduzierung einer Erdkabelführung sei nicht in Betracht gekommen, ebenso wenig wie eine andere Trassenführung. Es sei nur sinnvoll, eine Vergleichsrechnung für eine „baubare“ und mit seriösen Zahlen unterlegte Variante als Berechnungsgrundlage heranzuziehen. Alle vorstellbaren Trassen hätten das Problem, dass sie natürliche Hindernisse und Schutzgebiete durchqueren müssten. Namentlich eigne sich der vom Antragsteller bevorzugte Korridor östlich von P.... nicht für eine Erdkabeltrasse, weil hier das wesentlich breitere Muldental, ein FFH- und SPA-Gebiet mit mehreren hundert Metern Talbreite, durchquert werden müsste. Dies hätte erhebliche naturschutzrechtliche Auswirkungen. Außerdem stellten sich gravierende technische Probleme, da der tiefe felsen- und waldreiche Einschnitt der Mulde nur mit eingriffsintensiven Bohr- und Felsenarbeiten freigeräumt werden könnte. Eine östliche Umgehung von P.... habe man daher von vornherein ausscheiden können. Soweit der Antragsteller naturschutzrechtliche Bedenken äußert, verweist der Antragsgegner darauf, dass die Erhaltungsziele im FFH-Gebiet nicht beeinträchtigt würden. Auch artenschutzrechtliche Belange seien nicht verletzt. Der Planfeststellungsbeschluss habe der Vorhabenträgerin erteilt werden dürfen. Der Genehmigungspflicht unterliege nur die Aufnahme des Netzbetriebs. Da die Beigeladene den Netzbetrieb bereits vor Inkrafttreten von § 4 EnWG aufgenommen habe, stehe diese Vorschrift dem Vorgehen nicht entgegen. Der Beigeladenen habe als Rechtsnachfolgerin eines ehemaligen Energiekombinats der DDR noch nicht einmal eine Genehmigung nach der Vorgängerregelung des § 3 EnWG 1998 erteilt werden müssen. Schließlich lägen keine Bewertungs-, Ermittlungs- und Abwägungsdefizite vor. Auch die Beigeladene tritt dem Antrag entgegen. Der Umfang der Prüfung sei eingeschränkt. Fehler, die für die Eigentumsbeeinträchtigung des Antragstellers unerheblich, insbesondere nicht kausal seien, seien in diesem Verfahren nicht zu prüfen. Der Antragsteller sei mit Einwänden zum Gebietsschutz von vornherein ausgeschlossen, weil sich eine Umtrassierung nicht auf sein Grundstück auswirken würde. Im Übrigen lägen die vom Antragsteller geltend gemachten Verfahrensfehler nicht vor. Sie, die Beigeladene, sei die geeignete Vorhabenträgerin. Ob sie Netzbetreiberin i. S. v. § 4 EnWG sein könne, sei nicht relevant. Nicht nur Netzbetreiber, sondern auch Eigentümer könnten Vorhabenträger sein. Der UVP- Bericht sei nicht fehlerhaft. Im UVP-Bericht müssten nach dem eindeutigen Wortlaut des § 16 Abs. 1 Nr. 6 UVPG nur solche vernünftigen Alternativen behandelt werden, die vom Vorhabenträger geprüft worden seien. Die vom Antragsteller erwähnte Trasse 8 9

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östlich von P.... sei aber weder vernünftig noch vom Vorhabenträger geprüft worden. Auch habe keine Darstellung der Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung des Vorhabens erfolgen müssen. Es sei eine FFH- Verträglichkeitsuntersuchung durchgeführt worden und es habe keine Pflicht zur erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung bestanden, da die Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 Satz 1 UVPG vorgelegen hätten. Auch gegen den Grundsatz des Vorrangs der Erdverkabelung (§ 43h EnWG) sei nicht verstoßen worden. Eine kürzere Erdkabeltrassenführung sei nicht in Betracht gekommen, weil insbesondere eine Verlegung der Trasse östlich von P.... zu erheblichen Eingriffen in das Landschaftsbild und den Waldbestand geführt hätte. Auf eine Beeinträchtigung von Natura 2000- und FFH-Gebieten könne sich der Antragsteller nicht berufen, weil es an einer Kausalität der behaupteten Rechtsverletzung für seine Eigentumsbeeinträchtigung fehle. Eine erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebietes „Mittleres Zwickauer Muldental“ habe der Antragsgegner überdies zurecht, auch im Hinblick auf die Vorbelastung durch die neben der Trasse verlaufende Bundesautobahn 72, ausgeschlossen. Eine erhebliche Beeinträchtigung des SPA-Gebiets „Tal der Zwickauer Mulde“ könne ebenfalls ohne vernünftigen Zweifel ausgeschlossen werden. Die Vorauswahl der Auswirkungen auf die vertieft geprüften sechs Vogelarten begegne keinen Bedenken. Der Untersuchungsraum sei durch den Fachgutachter fehlerfrei abgegrenzt worden. Die Auswirkungen auf die Vogelart Schwarzstorch habe nach Lage der Dinge nicht vertieft geprüft werden müssen; Beeinträchtigungen dieser Vogelart könnten sicher ausgeschlossen werden. Die vom Antragsteller behaupteten Verstöße gegen Artenschutzrecht seien nicht gegeben. Schließlich habe der Antragsgegner nicht gegen das Abwägungsgebot des § 43 Abs. 3 EnWG verstoßen. Hinsichtlich der Alternative Erdkabel lägen keine Ermittlungsdefizite vor. Auch sei der Prüfungsmaßstab nicht verkannt worden, soweit geprüft worden sei, ob sich andere Varianten aufdrängen. Das frühzeitige Verwerfen der Trasse östlich von P.... sei in rechtlich unbedenklicher Weise erfolgt. Angesicht der Nachteile dieser Trassenführung sei ein frühzeitiges Ausscheiden dieser Variante möglich gewesen. Die Entscheidung zwischen den Varianten sei schließlich fehlerfrei erfolgt. II. Der Antrag ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.). 1. Der Antrag, über den nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VwGO das Oberverwaltungsgericht erstinstanzlich entscheidet, ist statthaft. Nach § 43e Abs. 1 10 11

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Satz 1 EnWG hat die Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Er wurde innerhalb der Monatsfrist des § 43e Abs. 1 Satz 2 EnWG gestellt und begründet. Der Antragsteller ist entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Dies ist jedenfalls immer dann der Fall, wenn gemäß Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Grundeigentum in Anspruch genommen wird und Private gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 EnWG mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung betroffen sind (BVerwG, Beschl. v. 29. Oktober 2020 - 7 VR 7.20 -, juris Rn. 5; SächsOVG, Urt. v. 8. September 2020 - 4 C 18/17 -, juris Rn. 60). So liegt der Fall hier. Der Antragsteller ist Eigentümer eines Grundstücks, das von der planfestgestellten Leitung überspannt wird und für welches ein dinglich gesicherter Schutzstreifen ausgewiesen wird. 2. Der Antrag ist aber nicht begründet. a) Die vom Antragsteller innerhalb der Frist des § 43e Abs. 1 Satz 2 EnWG vorgetragenen Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (BVerwG, Beschl. v. 11. Mai 2022 - 4 VR 3.21 -, juris Rn. 8; Beschl. v. 28. März 2020 - 4 VR 5.19 -, juris Rn. 11; Beschl. v. 28. Februar 2013 - 7 VR 13.12 -, juris Rn. 9; Kment, Energiewirtschaftsgesetz, 2. Auflage 2019, § 43e Rn. 3), zeigen nicht auf, dass entgegen der gesetzlichen Wertung des § 43e Abs. 1 Satz 1 EnWG das öffentliche Interesse und das Interesse der Beigeladenen an der Vollziehung des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses hinter dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers zurückzutreten haben. Dem Vollzugsinteresse kommt nach der gesetzlichen Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit in § 43e Abs. 1 Satz 1 EnWG erhebliches Gewicht zu (BVerwG, Beschl. v. 28. März 2020 - 4 VR 5.19 -, juris Rn. 11; Beschl. v. 27. Juli 2020 - 4 VR 7.19 u. a. -, juris Rn. 11). Nach der im einstweiligen Rechtsschutz gebotenen, aber auch nur möglichen summarischen Prüfung wird die Klage des Antragstellers gegen den Planfeststellungsbeschluss keinen Erfolg haben. Verbleibende Zweifel haben jedenfalls nicht das Gewicht, um unter Umkehrung der gesetzlichen Wertung die aufschiebende Wirkung anzuordnen. Bei einer solchen Sachlage hat ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung keinen Erfolg (BVerwG, Beschl. v. 27. Juli 2020 - 4 VR 7.19 u. a. -, juris Rn. 11). Der Antrag ist entgegen der Auffassung des Antragsgegners allerdings nicht schon deshalb unbegründet, weil mit der Errichtung der Freileitung auf dem Grundstück des Antragsstellers keine vollendeten Tatsachen geschaffen würden, die Freileitung also ohne weiteres entfernt werden kann, und Gründe für ein das öffentliche Interesse an 12 13 14

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einer stabilen Stromversorgung überwiegendes Aussetzungsinteresse nicht dargelegt seien. Darauf kommt es nicht an. Entscheidend ist eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers gegen den Planfeststellungsbeschluss unter Berücksichtigung der gesetzlichen Wertung des § 43e Abs. 1 Satz 1 EnWG. Bestehen nach dieser summarischen Prüfung beachtliche Gründe für die Annahme der Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses, besteht grundsätzlich kein die Interessen des Antragstellers überwiegendes öffentliches oder privates Interesse an dessen Vollzug. Die materiell-rechtlichen Einwände des Antragstellers im Hinblick auf eine Betroffenheit des FFH-Gebietes „Mittleres Zwickauer Muldental“ sowie des SPA-Gebietes „Tal der Zwickauer Mulde“ hat der Senat nicht zu prüfen. Zwar hat der Antragsteller wegen seiner Betroffenheit in seinem Eigentumsgrundrecht grundsätzlich einen Anspruch auf umfassende gerichtliche Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 26. Juni 2019 - 4 A 5.18 -, juris Rn. 12; Urt. v. 14. März 2018 - 4 A 5.17 -, juris Rn. 15; Urt. v. 12. August 2009 - 9 A 64.07 -, juris Rn. 24), der sich der Senat anschließt, unterliegt dieser Vollprüfungsanspruch aber Einschränkungen. Der Antragsteller kann sich danach nicht auf Rechtsfehler berufen, die aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen für die Eigentumsbetroffenheit nicht erheblich, insbesondere nicht kausal sind. Dies ist der Fall, wenn ein als verletzt geltend gemachter öffentlicher Belang nur von örtlicher Bedeutung ist und die fehlerfreie Beachtung dieses Belangs nicht zu einer Veränderung der Planung im Bereich des klägerischen Grundstücks führen würde (BVerwG, Urt. v. 26. Juni 2019 - 4 A 5.18 -, juris Rn. 12). So liegt der Fall hier: Der Antragsteller rügt die Nichtberücksichtigung oder die fehlerhafte Berücksichtigung naturschutzrechtlicher Belange bezüglich der o. g. FFH- und SPA-Gebiete. Die lediglich örtliche Bedeutung der öffentlichen Belange steht damit außer Frage. Nach summarischer Prüfung würde eine Beachtung dieser Belange nicht zu einer umfassenden Veränderung der Planung führen können. Die Berücksichtigung der vom Antragsteller geltend gemachten naturschutzrechtlichen Belange würde insbesondere nicht dazu führen, dass die bereits im Raumordnungsverfahren geprüfte Trassenvariante 1a zum Ringschluss in B........ anstelle des Ringschlusses in R........ ausgewählt worden wäre. Die das Grundstück des Antragstellers verschonende – ursprünglich auch vom Vorhabenträger präferierte – Trassenführung wurde im Raumordnungsverfahren gerade deshalb ausgeschieden, weil bei ihrer Verwirklichung öffentliche Belange offensichtlich in einem sehr viel größeren Maße betroffen wären 15 16

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als bei der ausgewählten Trasse. Hingegen folgt die ausgewählte Trasse mit der parallelen Führung zur Bundesautobahn 72 den Prinzipien der Nutzung vorbelasteter Räume und der Trassenbündelung mit der Bundesautobahn 72. Zudem liegen das FFH-Gebiet „Mittleres Zwickauer Muldental“ und das SPA-Gebiet „Tal der Zwickauer Mulde“ im Abzweigungsbereich der ausgewählten Trassenvariante 1c und der zur Variante 1a führenden Trassenvariante 2b. Eine Berücksichtigung naturschutzrechtlicher Belange würde daher voraussichtlich innerhalb des im Raumordnungsverfahren ausgewählten Korridors erfolgen und hätte damit keine Auswirkungen auf die Führung der Trasse über das Grundstück des Antragstellers. Es erscheint daher praktisch ausgeschlossen, dass eine Trasse außerhalb des im Raumordnungsverfahren ausgewählten Korridors planfestgestellt werden könnte. b) Der Planfeststellungsbeschluss ist nach summarischer Prüfung formell rechtmäßig, insbesondere sind die formellen Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eingehalten. aa) Eine Umweltverträglichkeitsprüfung hat stattgefunden. Die Vorprüfungspflicht für das Vorhaben ergibt sich aus Nr. 19.1.2 der Anlage 1 zum UVPG (Errichtung und Betrieb einer Hochspannungsleitung i. S. d. Energiewirtschaftsgesetzes mit einer Länge von mehr als 15 km und mit einer Nennspannung von 110 kV bis zu 220 kV). Nach Spalte 2 Großbuchstabe A findet eine allgemeine Vorprüfung der UVP-Pflicht nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 Satz 2 UVPG anhand der in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien statt. Danach besteht eine UVP-Pflicht, wenn das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Beigeladene und Antragsteller gehen davon aus, dass diese Voraussetzungen vorliegen. bb) Eine Verletzung von § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 UVPG ist nicht festzustellen. (1) Der UVP-Bericht verstößt nicht deshalb gegen § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 UVPG, weil Alternativen in der Trassenführung nicht beschrieben werden. Eine solche Pflicht trifft nicht den Vorhabenträger, sondern im Rahmen der Abwägung die Planfeststellungsbehörde. § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 UVPG verlangt, dass der UVP- Bericht eine Beschreibung der vernünftigen Alternativen, die für das Vorhaben und seine spezifischen Merkmale relevant und vom Vorhabenträger geprüft worden sind, enthält. Nur wenn der Vorhabenträger Alternativen tatsächlich geprüft hat, muss der Bericht Angaben dazu enthalten. § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 UVPG begründet für den Vorhabenträger selbst hingegen keine Pflicht zur Prüfung von Alternativen. Diese 17 18 19 20

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Pflicht trifft ausschließlich die Planfeststellungsbehörde. Sie ist auch keine Frage der formellen, sondern der materiellen Rechtmäßigkeit. Die Pflicht zur Prüfung von Alternativen ergibt sich aus dem fachplanungsrechtlichen Abwägungsgebot (Hofmann, in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Losebl., § 16 UVPG Rn. 32 ff. m.w.N.), hier des § 43 Abs. 3 EnWG. (2) Ein Verstoß gegen § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 UVPG liegt auch nicht darin, dass es im UVP-Bericht an einer Begründung der planfestgestellten Trassenvariante unter Berücksichtigung der Umweltaspekte fehlt. § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 UVPG verlangt zwar eine Darstellung der wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl unter Berücksichtigung der jeweiligen Umweltauswirkungen. Diese Pflicht setzt aber voraus, dass eine Alternativenprüfung im UVP-Bericht stattgefunden hat, wozu der Vorhabenträger – wie bereits unter (1) dargelegt – nicht verpflichtet ist (Hofmann, in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Losebl., § 16 UVPG Rn. 32). Nur in diesem Fall ist dem Vorhabenträger die Pflicht auferlegt, die Wahl unter verschiedenen Varianten unter Berücksichtigung der Umweltauswirkungen zu begründen. (3) Auch die Nichterwähnung einer Erdkabelvariante im UVP-Bericht stellt jedenfalls keinen beachtlichen Mangel in Form der Verletzung von § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 UVPG dar. Der UVP-Bericht enthält selbst keine Ausführungen zu einer Erdkabelvariante. Ob eine solche Pflicht zur Prüfung und Darstellung der Umweltfolgen einer Erdkabelvariante bestand (a), kann offenbleiben. Jedenfalls ist ein eventueller Fehler nicht beachtlich (b). (a) Es spricht manches dafür, dass die Erdkabelvariante im UVP-Bericht darzustellen war. Nach § 43h EnWG ist in Form eines Kostenvergleichs zu prüfen, ob die 110-kV- Leitung als Erdkabelvariante umgesetzt werden kann. Der Vorhabenträger hat diese Prüfung auch durchgeführt, allerdings im UVP-Bericht selbst von einer Beschreibung als vernünftige Alternative abgesehen. Ob die materiell-rechtliche Verpflichtung des § 43h EnWG dazu führt, die Anforderungen an den Umfang des UVP-Berichts nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 UVPG zu bestimmen, ist – soweit ersichtlich – weder in Rechtsprechung noch Literatur geklärt. Dafür spricht, dass sich nach § 16 Abs. 4 Satz 1 UVPG Inhalt und Umfang des UVP-Berichts nach den Rechtsvorschriften bestimmt, die für die jeweilige Zulassungsentscheidung relevant sind. Dazu gehört hier auch § 43h EnWG. Dagegen spricht, dass eine hinreichende Öffentlichkeitsbeteiligung und die damit verbundene Anstoßfunktion, die auch für die Bestimmung des notwendigen Inhalts und Umfangs des UVP-Berichts maßgeblich ist (Hofmann, in: 21 22 23

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Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 16 UVPG Rn. 16), auch erreicht wird, wenn die Prüfung der „Alternative Erdkabel“ nicht im UVP-Bericht, sondern an anderer der Öffentlichkeitsbeteiligung unterliegender Stelle erfolgt. Der Erläuterungsbericht zum Vorhaben enthält auf den Seiten 9 bis 14 detaillierte Angaben dazu, weshalb eine Erdkabelausführung auch in Anbetracht der Pflicht aus § 43h EnWG nicht in Betracht kommt. Enthalten sind auch Ausführungen zu den Umweltauswirkungen einer Erdkabelausführung (Seite 13 des Erläuterungsberichts). Der Erläuterungsbericht hat nach Aktenlage mit allen Unterlagen ausgelegen. (b) Diese Frage kann hier aber offenbleiben. Geht man vom Vorliegen eines – relativen – Verfahrensfehlers aus, wäre dieser jedenfalls unbeachtlich. Es ist i. S. v. § 4 Abs. 1a Satz 1 UmwRG i. V. m. § 46 VwVfG offensichtlich, dass die unterlassene Darstellung der Prüfung der Erdkabelvariante das Ergebnis des Planfeststellungsverfahrens nicht beeinflusst hat. Das folgt schon daraus, dass der Kostenvergleich von Freileitungs- und Erdkabelvariante so deutlich zu Gunsten der Freileitungsvariante ausgefallen ist, dass ausgeschlossen werden kann, dass eine Prüfung und Darstellung der Umweltfolgen einer Erdkabelvariante zu einem anderen Ergebnis des Planfeststellungsverfahrens geführt hätte. (4) Schließlich ist auch kein beachtlicher Fehler in Form eines Verstoßes gegen § 16 Abs. 3 i. V. m. Anlage 4 Nr. 3 UVPG wegen fehlender Darstellung der Umweltauswirkungen der „Nullvariante“, also dem gänzlichen Verzicht auf das Vorhaben, festzustellen. Nach Nr. 3 der Anlage 4 zum UVPG muss der UVP-Bericht eine Beschreibung des aktuellen Zustands der Umwelt und ihrer Bestandteile im Einwirkungsbereich des Vorhabens und eine Übersicht über die voraussichtliche Entwicklung der Umwelt bei Nichtdurchführung des Vorhabens enthalten, soweit diese Entwicklung gegenüber dem aktuellen Zustand mit zumutbarem Aufwand auf der Grundlage der verfügbaren Umweltinformationen und wissenschaftlichen Erkenntnisse abgeschätzt werden kann. Allerdings setzt die Pflicht zur Darstellung der Nullvariante nach dem Satzteil vor Nr. 1 der Anlage 4 zum UVPG voraus, dass „die nachfolgenden Aspekte über die in § 16 Absatz 1 Satz 1 genannten Mindestanforderungen hinausgehen und sie für das Vorhaben von Bedeutung sind“. Es spricht viel dafür, dass die Nullvariante i. S. d. Vorschrift nicht von Bedeutung ist. Der UVP-Bericht des Vorhabenträgers weist unter Ziffer 2.3 ausdrücklich darauf hin, dass die Prüfung der voraussichtlichen Entwicklung der Umwelt bei Nichtdurchführung des Vorhabens deshalb nicht in Betracht kommt, 24 25 26

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weil eine Nichtrealisierung des Vorhabens bedeuten würde, dass Stromerzeuger künftig nicht mehr an das Stromnetz angeschlossen und Strom in die verbrauchsintensiven Ballungsgebiete nicht mehr abgeführt werden kann. Der Vorhabenträger konnte daher aller Voraussicht nach zu Recht davon ausgehen, dass mit der Nullvariante die Planungsziele nicht erreicht werden könnten, diese daher nicht von Bedeutung § 16 Abs. 3 i. V. m. Anlage 4 Satzteil vor Nummer 1 UVPG ist und daher nicht im UVP-Bericht dargestellt werden musste. Jedenfalls wäre aber ein eventueller relativer Verfahrensfehler unbeachtlich, weil i. S. v. § 4 Abs. 1a Satz 1 UmwRG i. V. m. § 46 VwVfG offensichtlich ist, dass die unterlassene Darstellung das Ergebnis des Planfeststellungsverfahrens nicht beeinflusst hat. Im Hinblick auf die Planungsziele und die offensichtliche Planrechtfertigung des Vorhabens kann ausgeschlossen werden, dass die Darstellung der Umweltauswirkungen der Nullvariante zu einem anderen Ergebnis des Planfeststellungsverfahrens geführt hätte. cc) Entgegen den Einwendungen des Antragstellers ist eine FFH- Verträglichkeitsprüfung nicht unterblieben. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG sind Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Ursprünglich kam eine FFH-Verträglichkeitsvorprüfung der Beigeladenen vom 21. Juli 2017 zu dem Ergebnis, dass die geplante Freileitung nicht geeignet ist, das überspannte FFH-Gebiet „Mittleres Zwickauer Muldental“ und das SPA-Gebiet „Tal der Zwickauer Mulde“ erheblich zu beeinträchtigen und dass deshalb keine FFH- Verträglichkeitsprüfung erforderlich ist. Diese FFH-Verträglichkeitsvorprüfung war auch Gegenstand der Öffentlichkeitsbeteiligung. Aus Anlass verschiedener Einwendungen führte die Beigeladene schließlich doch eine FFH-Verträglichkeitsprüfung durch, die dem Antragsgegner unter dem 12. Januar 2021 übermittelt und auch dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegt wurde. dd) Ein Verstoß gegen § 22 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 UVPG ist nicht festzustellen. Die Öffentlichkeit war nach der Ergänzung der FFH-Verträglichkeitsvorprüfung durch eine weitere fachliche Bewertung im Dezember 2020 sowie nach Erstellung der FFH- Verträglichkeitsprüfung im Januar 2021 nicht erneut zu beteiligen. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 UVPG ist eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich, wenn der 27 28 29

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Vorhabenträger im Laufe des Verfahrens die auslegungsbedürftigen Unterlagen ändert. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beurteilt sich die Pflicht zur erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung vor allem danach, ob eine nach Gegenstand, Systematik und Ermittlungstiefe neue oder über die bisherigen Untersuchungen wesentlich hinausgehende Prüfung der Umweltbetroffenheit stattfindet, die ihren Niederschlag in einer neuen entscheidungserheblichen Unterlage über die Umweltauswirkungen des Vorhabens findet (BVerwG, Urt. v. 27.11.2018 - 9 A 8.17 -, juris Rn. 54) und die ein hinreichendes Gewicht hat, um eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung zu rechtfertigen (BVerwG, Beschl. v. 27. Juli 2020 - 4 VR 7.19 -, juris Rn. 27). Im Hinblick auf das zentrale gesetzgeberische Anliegen einer frühzeitigen und effektiven Öffentlichkeitsbeteiligung geht es letztlich darum, ob die ausgelegten Unterlagen die nach § 16 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 UVPG erforderliche Anstoßwirkung entfalten oder ob das Interesse potentiell Betroffener an der Erhebung von Einwendungen erstmals durch die neuen Unterlagen geweckt wird (BVerwG, Urt. v. 5. Oktober 2021 - 7 A 17.20 -, juris Rn. 35; Urt. v. 19. Dezember 2017 - 7 A 6.17 -, juris Rn. 21). Für die nachgereichte FFH-Verträglichkeitsprüfung ist der Tatbestand des § 22 Abs. 1 Satz 1 UVPG nicht erfüllt. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Prüfung zu dem Ergebnis kommt, dass „erhebliche Beeinträchtigungen vollständig ausgeschlossen werden“ könnten. Dieses Ergebnis deckt sich vollständig mit dem Ergebnis der FFH- Verträglichkeitsvorprüfung, nach der die Freileitung nicht geeignet ist, das überspannte FFH-Gebiet „Mittleres Zwickauer Muldental“ und das SPA-Gebiet „Tal der Zwickauer Mulde“ erheblich zu beeinträchtigen. Bei der FFH-Verträglichkeitsprüfung handelt es sich daher nicht um eine neue entscheidungserhebliche Unterlage über die Umweltauswirkungen des Vorhabens. Auch soweit die FFH-Verträglichkeitsvorprüfung im Dezember 2020 um eine Bewertung des Risikos, dass Vögel mit der Freileitung kollidieren (Bewertung auf der Grundlage der Erfassungssystematik nach Bernotat/Dierschke), ergänzt wurde, war eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung nicht erforderlich. Der Antragsgegner hat hierzu ausgeführt, dass die Nachbewertung des Kollisionsrisikos deshalb erfolgt sei, weil der Senat in seinem Urteil vom 8. September 2020 - 4 C 18/17 - ausführlich auf diese wissenschaftliche Publikation zum Vogelschutz abgestellt hatte (a. a. O., juris Rn. 128 ff.). Beide Prüfungen kommen zu demselben Ergebnis, die ergänzende Risikobewertung lediglich unter Heranziehung der mit einem Punktesystem präziseren 30 31

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Erfassungssystematik nach Bernotat/Dierschke. Daher geht die erforderliche Anstoßwirkung nicht erstmals von den neuen Unterlagen aus. Ein Verfahrensmangel wäre überdies unbeachtlich. Maßgeblich ist § 4 Abs. 1a Satz 1 UmwRG i. V. m. § 46 VwVfG. Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen ist offensichtlich, dass ein eventueller Verfahrensmangel die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. c) Der Planfeststellungsbeschluss verstößt, gemessen an Prüfungsmaßstab und - umfang des Senats (s. o. Nummer 2 Buchstabe a), nicht gegen materielles Recht. aa) Der Planfeststellungsbeschluss verletzt nicht § 43h Satz 1 EnWG. Nach dieser Vorschrift sind Hochspannungsleitungen auf neuen Trassen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder weniger als Erdkabel auszuführen, soweit die Gesamtkosten für Errichtung und Betrieb des Erdkabels die Gesamtkosten der technisch vergleichbaren Freileitung den Faktor 2,75 nicht überschreiten und naturschutzfachliche Belange nicht entgegenstehen. Das Vorgehen des Antragsgegners, für den danach anzustellenden Kostenvergleich im Groben lediglich den Verlauf der geplanten Freileitung zugrunde zu legen, ist nicht zu beanstanden. Zwar wird zum Teil vertreten, dass für den Kostenvergleich nicht nur beide Varianten – also die Freileitungs- und die Erdkabelvariante im zugrunde gelegten Trassenkorridor – durchgerechnet werden müssen, sondern dass gegebenenfalls auch abweichende Trassen mit in den Blick zu nehmen sind, weil der Vorteil der Verkabelung auch in einer kostensparenden Verkürzung der Trasse liegen könne (Turiaux, in: Kment, Energiewirtschaftsgesetz, 2. Auflage 2019, § 43h Rn. 9). Hier drängt sich nach Lage der Dinge aber geradezu auf, dass – anders als der Antragsteller meint – auch für die Erdkabelvariante keine Trassenführung östlich von P.... in Betracht kommen kann: Erstens ist die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegte Trasse westlich von P.... ganz erheblich durch die Trassenführung der Bundesautobahn 72 vorbelastet. Die 110-kV-Trasse orientiert sich an diesem Verlauf. Zweitens würde eine Trasse östlich von P.... das FFH-/SPA-Gebiet „Mittleres Zwickauer Muldental“ in einem viel größeren Maß durchschneiden als die ausgewählte Trasse. Das Muldental wird hier mit der planfestgestellten, vorbelasteten Trasse an einer Stelle durchschnitten, die nicht zum FFH-Gebiet gehört. Zwar muss auch das FFH-Gebiet von der planfestgestellten Trasse über- oder durchquert werden, allerdings nur in einem deutlich geringeren Maß, nämlich in einem Seitental der Mulde, dem L............... Drittens würde eine Querung östlich von P.... augenscheinlich nicht nur erhebliche 32 33 34 35

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naturschutzrechtliche Fragen aufwerfen, sondern das Muldental würde auch an einer viel breiteren Stelle gequert werden müssen. Eine solche Querung mittels Erdverkabelung wäre aufgrund der Bodenbeschaffenheit und der Breite des Tals nach den nachvollziehbaren und unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des Antragsgegners noch deutlich unwirtschaftlicher als für die in Betracht gezogene und der Vergleichsrechnung zugrunde gelegte Trasse. bb) Die vom Antragsteller geltend gemachten materiell-rechtlichen Verstöße gegen Naturschutzrecht (Verstoß gegen § 34 Abs. 2 BNatSchG, fehlerhafte Prüfung des Artenschutzrechts und damit Verstoß gegen die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BNatSchG) prüft der Senat aus den unter Nummer 2 Buchstabe a dargelegten Gründen nicht. cc) Anders als der Antragsteller meint, durfte der Planfeststellungsbeschluss nach summarischer Prüfung auch der Beigeladenen als Vorhabenträgerin erteilt werden. Die Beigeladene ist als Eigentümerin der künftigen Stromleitung eine taugliche Vorhabenträgerin. Betreiberspezifische Anforderungen an die Eigenschaft als Vorhabenträger stellt das Energiewirtschaftsgesetz nicht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb die Beigeladene als Energieversorger nicht Eigentümerin und Verpächterin der Freileitung und als solche Vorhabenträger sein kann. Dass die M............, die Tochtergesellschaft der Beigeladenen, wiederum Pächterin der Leitung sowie Verteilnetzbetreiberin i. S. v. § 3 Nr. 3 EnwG sein soll, ist rechtlich unbedenklich. Das aufgrund der Regelungen über die rechtliche Entflechtung (§ 7 Abs. 1 EnWG) etablierte Modell, dass die Muttergesellschaft Eigentümerin und Verpächterin, die Tochtergesellschaft Pächterin und Verteilnetzbetreiberin ist, ist üblich und anerkannt (Hölscher, in: Britz/Hellermann/Hermes, Energiewirtschaftsgesetz, 3. Auflage 2015, § 7 Rn. 15; Finke, in: Theobald/Kühling, Energierecht, Losebl., § 7 EnwG Rn. 23.). Ob, wie der Antragsteller bezweifelt, die Beigeladene noch Netzbetreiberin i. S. d. § 4 Abs. 1 EnWG sein darf, ist danach nicht entscheidend. dd) Die Abwägungsentscheidung des Antragsgegners weist nach summarischer Prüfung keinen Mangel auf. Nach § 43 Abs. 3 EnwG sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Nach ständiger Rechtsprechung verlangt das Abwägungsgebot des § 43 Abs. 3 EnwG, dass – erstens – eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass – zweitens – in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss, und dass – drittens – weder die Bedeutung 36 37 38 39

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der öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (BVerwG, Beschl. v. 28. März 2020 - 4 VR 5.19 -, juris Rn. 26). Innerhalb dieses Rahmens wird das Abwägungsgebot aber nicht verletzt, wenn sich die Planfeststellungsbehörde für die Bevorzugung des einen und damit notwendig die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet (BVerwG a. a. O.). (1) Soweit der Antragsteller Abwägungsdefizite im Hinblick auf die Umweltauswirkungen auf das FFH-Gebiet „Mittleres Zwickauer Muldental“ und das SPA-Gebiet „Tal der Zwickauer Mulde“ geltend macht, prüft der Senat die vorgetragenen Bedenken aus den unter Nummer 2 Buchstabe a dargestellten Gründen nicht. (2) Defizite bei der Variantenprüfung bestehen nicht. Der Antragsgegner hat für die Einbeziehung der Varianten einen rechtlich unbedenklichen Maßstab zugrunde gelegt. Der Antragsteller macht geltend, der Antragsgegner habe lediglich geprüft, ob sich weitere Varianten aufdrängten. Ein solcher Maßstab genüge den Anforderungen an den behördlichen Abwägungsprozess nicht. Dieser Einwand wird weder den fachplanungsrechtlichen Anforderungen noch dem Abwägungsprozess des Antragstellers gerecht. Die Grenze der planerischen Gestaltungsfreiheit ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erst überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten eine andere Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (BVerwG, Beschl. v. 28. März 2020 - 4 VR 5.19 -, juris Rn. 27; ferner NdsOVG, Beschl. v. 3. Dezember 2013 - 7 MS 4/13 -, juris Rn. 24). Dies entspricht dem Maßstab, den der Antragsteller als unzureichend kritisiert. Der Antragsteller misst mit seinem Einwand aber auch den Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss einen Erklärungsgehalt zu, der ihnen ersichtlich nicht zukommt. Der Antragsgegner hat die verschiedenen Varianten auf den Seiten 30 bis 39 des Planfeststellungsbeschlusses ausführlich gewürdigt. Dabei hat es der Antragsgegner gerade nicht bei der formelhaften Feststellung belassen, dass sich andere Varianten der Trassenführung als die planfestgestellte Variante nicht aufdrängten, sondern hat ausführlich und nachvollziehbar begründet, weshalb andere als die planfestgestellte Variante nicht weiterverfolgt wurden. 40 41 42

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Die Prüfung alternativer Varianten erfolgte fehlerfrei. Der Antragsteller macht insoweit geltend, der Antragsgegner habe eine Trasse östlich von P.... – weder als Freileitung, noch als Erdkabel – ernsthaft berücksichtigt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssen ernsthaft sich anbietende Alternativlösungen bei der Zusammenstellung des abwägungserheblichen Materials berücksichtigt werden und mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange Eingang finden (BVerwG, Beschl. v. 24. April 2009 - 9 B 10.09 -, juris Rn. 5; Neumann/Külpmann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 74 Rn. 125). Die vom Antragsteller bevorzugte, sein Grundstück verschonende Trasse östlich von P.... ist keine ernsthaft sich bietende Alternative. Diese Trassenführung wurde aus nachvollziehbaren Gründen bereits im Raumordnungsverfahren ausgeschieden. Der Antragsgegner hat diese Trassenführung auf verschiedene Einwendungen hin dennoch im Planfeststellungsverfahren erwogen, aber aus den Gründen an der planfestgestellten Trasse festgehalten, die bereits im Raumordnungsverfahren zum Ausscheiden alternativer Trassen führten. Dass auch diese erneute Prüfung nicht zu dem vom Antragsteller bevorzugten Ergebnis führte, begründet kein Abwägungsdefizit. Der – wenig substantiierte – Einwand des Antragstellers, dass die Entscheidung zwischen den Trassenverlaufsvarianten 1a und 2b mangels Ermittlung der entsprechenden für und gegen die Varianten sprechenden Belange nicht nachvollziehbar sei, legt keinen Abwägungsmangel nahe. Der Antragsgegner hat im Planfeststellungsbeschluss nachvollziehbar dargelegt, dass die Bündelung der Trasse mit der bestehenden Trasse der Bundesautobahn 72 die unter den maßgeblichen Gesichtspunkten am wenigsten problematische Trasse der Leitung darstellt. Auch ein Bewertungsdefizit ist nicht festzustellen. Der Antragsteller macht insoweit geltend, dass der Gesichtspunkt der Trassenbündelung mit der Bundesautobahn 72 vom Antragsgegner fehlgewichtet worden sei, weil auch diese Trasse geschützte Landschaftsbestandteile überspanne oder an solche angrenze. Die zusätzliche Belastung durch Nutzung des Trassenraums der Bundesautobahn sei erheblich größer als die Neubelastung durch eine bislang nicht genutzte Trasse. Auch mit diesem Einwand kann der Antragsteller kein Abwägungsdefizit aufzeigen. Das sog. Bündelungsgebot besagt, dass mehrere lineare Infrastrukturen – Straßen, Schienenwege, Energieleitungen – möglichst parallel zu führen sind. Das Gebot der Nutzung bestehender Trassen hat im Grundsatz Vorrang vor dem Neubau von Leitungen auf neuen Trassen (BVerwG, Urt. v. 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 -, juris 43 44 45

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Rn. 35; zur Berücksichtigung vorbelasteter Grundstücke NdsOVG, Beschl. v. 3. Dezember 2013 - 7 MS 4.13 -, juris Rn. 24). Zwar genießen solche Trassenbündelungen in der planenden Abwägung nicht per se Vorrang vor anderen öffentlichen oder privaten Belangen. Sie sind namentlich dann problematisch, wenn die zusätzliche Belastung durch die Änderung der Nutzung einer bestehenden Trasse erheblich größer ist als die Neubelastung durch eine bislang nicht genutzte Trasse (BVerwG, Urt. v. 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 -, juris Rn. 35). Der Antragsteller setzt aber der Bewertung des Planfeststellungsbeschlusses lediglich eine eigene Bewertung entgegen. Sein wenig naheliegender Einwand, dass die in einer Trassenbündelung liegende zusätzliche Belastung erheblich größer sei als die Neubelastung durch eine bislang nicht genutzte Trasse, vermag kein Abwägungsdefizit aufzuzeigen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die Kosten der Beigeladenen dem Antragsteller aufzuerlegen, weil die Beigeladene mit der Stellung eines Antrags ihrerseits ein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, der im Planfeststellungsrecht für die Klage eines drittbetroffenen Privaten bei Beeinträchtigung eines Grundstücks in Nr. 34.2.1.1 einen Streitwert von 15.000 Euro vorsieht. Dieser ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren (Streitwertkatalog 2013 Nr. 1.5). Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

gez.: Dahlke-Piel

Dr. Mittag

Dr. Radtke

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