Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 18.07.2022 – 2 A 677/21
Az.: 2 A 677/21
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
des
- Kläger -
- Antragsteller -
prozessbevollmächtigt:
gegen
den Freistaat Sachsen vertreten durch das Sächsische Staatsministerium der Finanzen Carolaplatz 1, 01097 Dresden
- Beklagter -
- Antragsgegner -
wegen
Ablehnung des Antrags auf zweite Wiederholung der Laufbahnprüfung hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke und die Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaum am 18. Juli 2022 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 23. September 2021 - 3 K 1499/20 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gründe Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO) liegen nicht vor. 1. Der Kläger nahm als Wiederholer extern an der schriftlichen Laufbahnprüfung der Laufbahngruppe 1.2 der Fachrichtung Finanz- und Steuerverwaltung im Frühjahr 2019 teil. Mit Bescheid vom 3. Juli 2019 wurde ihm mitgeteilt, dass er die Prüfung endgültig nicht bestanden habe; er sei nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen, weil seine schriftlichen Prüfungsarbeiten nicht überwiegend mit mindestens fünf Punkten bewertet worden seien. Nach längerem Schriftverkehr, der u. a. Vorfälle während der Ausbildungszeit zum Gegenstand hatte, beantragte der Kläger am 23. März 2020 die Zulassung zur erneuten Wiederholungsprüfung aus „außerordentlichen Gründen“. Der Beklagte lehnte dies mit Bescheid vom 17. April 2020 unter Hinweis auf die Bestandskraft der entgegenstehenden Prüfungsmitteilung ab. Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 25. September 2020 zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht wies die im Anschluss erhobene Klage ab. Die Laufbahnprüfung könne gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 StBAG nur einmal wiederholt werden. Es sei vorliegend auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten, ausnahmsweise einen zweiten Wiederholungsversuch zuzulassen. Aus dem (wiederholten) Nichtbestehen der schriftlichen Prüfungen als eignungsprägende Teilleistung könne hier zuverlässig auf das Nichtvorliegen der geforderten individuellen Fähigkeiten geschlossen werden. Mängel im Prüfungsverfahren bzw. Beeinträchtigungen der Prüfungsfähigkeit seien vorrangig und grundsätzlich in den dafür vorgesehenen Verfahren geltend zu machen. Der Kläger habe die Auswirkungen 1 2 3
äußerer Einflüsse auf das Prüfungsergebnis - den Tod seines Vaters im März 2019 und eine hierauf beruhende seelische Ausnahmesituation - nicht plausibel dargelegt und bewiesen. Für eine Prüfungsunfähigkeit des Klägers im Zeitraum vom 26. April bis 12. Juni 2019 lägen keine greifbaren Anhaltspunkte vor. Entsprechendes gelte, soweit sich der Kläger auf einen unzureichend gewährten Nachteilsausgleich, eine angebliche Diskriminierung und eine vom Beklagten zu verantwortende unzureichende Prüfungsvorbereitung berufe. Er habe dies gegenüber dem Prüfungsausschuss nicht angezeigt und von der Rücktrittsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung trägt der Kläger zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vor, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass sich der Kläger aufgrund des Todes seines Vaters in einem zur Prüfungsunfähigkeit führenden seelischen Ausnahmezustand befunden habe. Der Kläger sei deshalb am 3. Mai 2019 bei seiner damaligen Hausärztin gewesen, wo eine „verbale Intervention bei psychosomatischen Krankheitszuständen“ erfolgt sei. Am 15. Mai 2019 sei ein MRT des Gesichtsschädels durchgeführt worden, weil der Kläger an stressbedingten Gesichtsschmerzen gelitten habe. Der Kläger habe bereits mit seinem Antrag vom 20. März 2020 auf die psychische Ausnahmesituation hingewiesen. Diese könne auch von der damaligen Hausärztin bestätigt werden. Aus dem Versagen in der Wiederholungsprüfung könne deshalb nicht auf die Ungeeignetheit des Klägers geschlossen werden. Auch sei der Nachteilsausgleich in Gestalt der Aushändigung allein einer vergrößerten Version der Aufgabenblätter sowie einer Prüfungszeitverlängerung nicht ausreichend gewesen; dem Kläger hätten auch die zugelassenen Hilfsmittel in vergrößerter Form zur Verfügung gestellt werden müssen. Auch habe der Kläger in seiner Widerspruchsbegründung vom 30. Juni 2020 zur Rücktrittsmöglichkeit ausgeführt, was als Rücktritt zu werten sei. Es sei wegen atypischer leistungsmindernder Umstände eine weitere Wiederholungsprüfung zu gewähren. Die Beschränkung auf allein einen Wiederholungsversuch ohne Härtefallregelung stelle einen unzulässigen Eingriff in die Berufsfreiheit des Klägers gemäß Art. 12 Abs. 1 GG dar. Die Rechtssache habe auch grundsätzliche Bedeutung, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. 2. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen dann, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende 4 5 6
Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss zu beurteilen ist (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 16. April 2008, SächsVBl. 2008, 191, 192; st. Rspr.). Nach diesem Maßstab ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel gezogen worden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf erneute Wiederholung der Laufbahnprüfung in der Laufbahngruppe 1.2. Der Senat verweist auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (UA S. 10 ff.) und macht sie sich zu eigen, § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO. Die mit dem Zulassungsantrag geltend gemachten Einwände bieten keinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung. a) Wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, sieht die maßgebliche Regelung § 3 Abs. 2 Satz 5 StBAG im Falle des Nichtbestehens der Laufbahnprüfung die (einmalige) Möglichkeit der Wiederholung vor. Die betreffende Regelung steht mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 12 Abs. 1 GG in Einklang. Die Möglichkeit, eine nicht bestandene Prüfung einmalig zu wiederholen, ist bei berufsrelevanten Prüfungen verfassungsrechtlich geboten, damit das Grundrecht auf freie Berufswahl nicht übermäßig eingeschränkt wird (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl., Rn. 766 unter Verweis auf BVerfG, Beschl. v. 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82 -, juris Rn. 96). Die einmalige Wiederholung nicht bestandener Prüfungen ist demnach in nahezu allen Prüfungsordnungen zugelassen (vgl. Niehues u. a., a. a. O. Rn. 766). Hieraus folgt zugleich, dass ein Anspruch auf eine zweite Wiederholungsmöglichkeit verfassungsrechtlich nicht geboten ist. b) Der Kläger hat die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit der einmaligen Wiederholung mit seiner Teilnahme an der schriftlichen Laufbahnprüfung im Zeitraum April bis Juni 2019 ausgeschöpft. Der Bescheid über die Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung und das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung vom 3. Juli 2019 ist bestandskräftig. Soweit der Kläger im Wege der Verpflichtungsklage die Zulassung zur mündlichen Prüfung erreichen wollte, hat das Verwaltungsgericht diese Klage mit Urteil vom 23. September 2021 - 3 K 1498/20 - abgewiesen; das Urteil ist nach Rücknahme des Zulassungsantrags im Verfahren 2 A 676/21 seit dem 13. Dezember 2021 rechtskräftig. Nach Durchführung der (einmaligen) Wiederholungsprüfung stand dem Kläger gesetzlich kein Anspruch auf Durchführung einer weiteren Wiederholungsprüfung zu. c) Auch ein Anspruch auf erneute Zulassung zur Wiederholungsprüfung wegen Mängeln im Prüfungsverfahren scheidet - unabhängig von der vorstehend dargelegten 7 8 9 10
Bestandskraft des Prüfungsbescheids - schon deshalb aus, weil der Kläger seiner Rügepflicht nicht nachgekommen ist. Der Senat hat mit Beschluss vom 25. September 2013 - 2 B 436/13 -, juris Rn. 23 zur Rügepflicht ausgeführt: In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Mangel des Prüfungsverfahrens grundsätzlich unverzüglich gerügt werden muss. Diese Forderung ist im Hinblick auf das bundesrechtliche Gebot der Chancengleichheit aus zwei selbstständig nebeneinander stehenden Gesichtspunkten gerechtfertigt. Zum einen soll verhindert werden, dass der betroffene Prüfling in Kenntnis des Verfahrensmangels zunächst die Prüfung fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet, um sich so eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance zu verschaffen, was im Verhältnis zu den anderen Prüflingen den Grundsatz der Chancengleichheit verletzte. Zum anderen dient die Obliegenheit, den Verfahrensmangel unverzüglich geltend zu machen, dem Interesse der Prüfungsbehörde an einer eigenen, möglichst zeitnahen Überprüfung des gerügten Mangels mit dem Ziel einer schnellstmöglichen Aufklärung, Korrektur oder zumindest Kompensation (vgl. BVerwG, Urt. v. 22. Juni 1994, NVwZ 1995, 492 m. w. N.). Die Obliegenheit unverzüglicher Rüge von Mängeln besteht in Prüfungsverfahren auch jenseits einer ausdrücklichen normativen Regelung (vgl. BVerwG, Urt. v. 27. April 1999, NVwZ 2000, 921; OVG NRW, Beschl. v. 21. März 2013 - 14 E 135/13 -, juris Rn. 4). Ob der Prüfling dieser Obliegenheit nachgekommen ist, bleibt anhand der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Eine solche Rüge oder doch wenigstens Nachfrage hinsichtlich des aus Klägersicht unzureichenden Nachteilsausgleichs hätte während oder zumindest kurz nach der Prüfung erfolgen müssen. Gründe, warum dies dem Kläger nicht zumutbar gewesen sein sollte, sind nicht ersichtlich. Im Übrigen hat der Beklagte unwidersprochen dargelegt, dass der dem Kläger gewährte Nachteilsausgleich nach § 35 Abs. 3 StBAPO exakt wie von diesem beantragt und vom Amtsarzt empfohlen gewährt wurde, und dies durch Vorlage der entsprechenden Unterlagen belegt. d) Schließlich scheidet auch ein Anspruch auf erneute Zulassung zur Wiederholungsprüfung wegen Prüfungsunfähigkeit aus. Nachdem die gesetzlichen Bestimmungen des StBAG und der StBAPO - anders als andere Ausbildungsordnungen - die Möglichkeit einer zweiten Wiederholungsprüfung aufgrund eines Härtefalls nicht vorsehen, war der Kläger darauf verwiesen, eine mögliche Prüfungsunfähigkeit wegen einer psychischen Ausnahmesituation aufgrund des Todes seines Vaters in dem dafür vorgesehenen Verfahren (Prüfungsverhinderungsanzeige, Prüfungsrücktritt) geltend zu machen. Einen Rücktritt von der Wiederholungsprüfung wegen einer bestehenden psychischen Beeinträchtigung hat der Kläger indes weder im Vorfeld noch während oder unmittelbar nach der schriftlichen Laufbahnprüfung erklärt. Zudem vermag der Senat weder im Antrag vom 20. März 2020 noch in der mit Schreiben vom 30. Juni 2020 eingereichten Widerspruchsbegründung „zum Widerspruch gegen die Ablehnung des Antrags auf 11 12
erneute Prüfungswiederholung“ eine Rücktrittserklärung zu erkennen. Diese wäre unabhängig davon auch nicht mehr rechtzeitig gewesen; denn der Rücktritt ist vom Prüfling unverzüglich und unter Darlegung und Nachweis der maßgeblichen Umstände zu erklären, sobald ihm dies nach Lage der Dinge zumutbar ist (vgl. Niehues u. a., a. a. O. Rn. 175, 267 m. w. N.). Dass dem Kläger die Erklärung des Rücktritts zeitnah nicht zumutbar gewesen wäre, vermag der Senat nicht zu erkennen: So hat der Kläger etwa hinsichtlich einer Klausur einen wirksamen Teilrücktritt wegen eines akuten Infekts unter Vorlage eines amtsärztlichen Attests erklärt und diese Klausur einige Wochen später nachgeholt. Selbst wenn dem Kläger eine Prüfungsunfähigkeit wegen Bestehens einer psychischen Ausnahmesituation während der Prüfung nicht bewusst gewesen sein sollte, hätte er jedenfalls im Anschluss daran und nach Vorstellung bei seiner Hausärztin im Mai 2019 - und nicht erst acht Monate nach Mitteilung des Nichtbestehens - den Rücktritt erklären können und müssen. 4. Der vom Kläger vorgetragene Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht entschiedene Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich im erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert die Bezeichnung der konkreten Frage und die Darlegung ihrer Entscheidungserheblichkeit sowie einen Hinweis auf die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 16. April 2008, SächsVBl. 2008, 191, 194; st. Rspr.). Die vom Kläger vorgetragene Rechtsfrage ob § 3 Abs. 2 StBAG mit der Verfassung übereinstimmt, soweit die Norm in keinem Fall eine weitere Wiederholungsmöglichkeit der Laufbahnprüfung vorsieht, ist zum einen höchstrichterlich dahingehend geklärt, dass ein Ausschluss jeder Wiederholungsmöglichkeit verfassungsrechtliche Probleme aufwerfen könnte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82 - a. a. O. Rn. 96); dem ist zu entnehmen, dass die Zulassung (nur) einer Wiederholungsmöglichkeit keine verfassungsrechtlichen Bedenken aufwirft (vgl. auch Niehues u. a., a. a. O. Rn. 766).
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Zum anderen ist nicht ersichtlich oder vorgetragen, inwieweit diese Rechtsfrage über den Einzelfall hinaus klärungsbedürftig wäre. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). gez.: Grünberg
Henke
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