Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht

Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 18.07.2022 – 3 B 120/22

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

1.

- Antragsteller -

- Beschwerdeführer -

prozessbevollmächtigt:

gegen

den Landkreis Zwickau vertreten durch den Landrat Robert-Müller-Straße 4-8, 08056 Zwickau

- Antragsgegner -

- Beschwerdegegner -

wegen

Eingliederungshilfe; Antrag nach § 123 VwGO hier: Beschwerde

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hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, die Richterin am Oberver- waltungsgericht Nagel und die Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaum am 18. Juli 2022 beschlossen: Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 17. März 2022 - 4 L 421/21 - werden zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. Gründe Die Beschwerden der Antragsteller haben keinen Erfolg. Die mit ihnen vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, ergeben nicht, dass es das Verwaltungsgericht zu Unrecht abgelehnt hat, den Antragsgegner im Wege der einst- weiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zu verurteilen, dem Antragsteller Ein- gliederungshilfe in Form der Kostenübernahme für die Beschulung und Betreuung in einer lerntherapeutischen Einrichtung zzgl. entsprechender Heimfahrten zu bewilligen. Bei dem Antragsteller handelt es sich um den 2005 geborenen und adoptierten Sohn der Antragstellerin, den sie zunächst als Pflegekind aufgenommen hatte. Der Antrag- steller ist auf Grund einer Mangelernährung während der Schwangerschaft, während seiner Geburt entstandener Vergiftungserscheinungen sowie multipler Frühtraumati- sierungen in seiner seelischen Gesundheit beeinträchtigt. Insbesondere führt dies zu einem Verhalten, das mit verschiedenen Ordnungsmaßnahmen der Schule geahndet wurde. Auch sind die schulischen Leistungen mangelhaft, so dass zu befürchten ist, dass er keinen Schulabschluss erreichen wird. Der Antragsgegner bewilligte dem An- tragsteller mehrfach Hilfe zur Erziehung sowie Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII, die 2018 eingestellt wurde. Nachdem über den mit Schreiben der Antragstellerin vom ... 2021 für den Antragsteller gestellten Antrag, diesem Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII für seine lernthe- rapeutische Begleitung in der Einrichtung S. GmbH zu bewilligen, nicht entschieden worden war, hat der Antragsteller am... September 2021 vor dem Verwaltungsgericht Chemnitz nach § 123 VwGO beantragt, den Antragsgegner zur Bewilligung der bean- 1 2 3

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tragten Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme für die Beschulung und Be- treuung in der vorgenannten Einrichtung zzgl. bestimmter Fahrtkosten zu verpflichten. Die Antragstellerin hat zudem beantragt, für den Fall der Erfolglosigkeit des vorgenann- ten Antrags vorläufig Hilfe zur Erziehung durch Übernahme der vorgenannten Kosten zu bewilligen. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge abgelehnt. Zur Begründung hat es zusammenfassend darauf abgestellt, dass ein Anordnungsanspruch sowie ein An- ordnungsgrund i. S. des § 123 Abs. 1 VwGO nur hinsichtlich der dem Antragsgegner in seinem Beschluss auferlegten Einholung eines Gutachtens i. S. v. § 35a Abs. 1 a SGB VIII glaubhaft gemacht worden sei. Ein weitergehender Anspruch auf Bewilligung von Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII in Form der Kostenübernahme für die begehrte Beschulung und Unterbringung sei jedoch nicht glaubhaft gemacht wor- den. Zwar spreche nach den erkennbaren Umständen einiges dafür, dass bei dem An- tragsteller auch weiterhin eine seelische Behinderung i. S. v. § 35a Abs. 1 SGB VIII vorliege, es fehle aber gegenwärtig für die Gewährung der begehrten Eingliederungs- hilfe an einer die seelische Abweichung bestätigenden aktuellen ärztlichen Stellung- nahme. Die von den Antragstellern erwähnten, früher eingeholten ärztlichen Stellung- nahmen seien nicht aktuell und damit nicht hinreichend aussagekräftig in Bezug auf das gegenwärtige Vorliegen der Voraussetzung des § 35a Abs. 1 SGB VIII. Ein solches Gutachten habe der Antragsgegner nunmehr antragsgemäß einzuholen. Der Antrags- gegner könne erst nach Vorliegen einer solchen ärztlichen Stellungnahme die Ein- schätzung treffen, ob in Folge der konkreten gegenwärtigen Ausprägung der seeli- schen Behinderung momentan eine Teilhabebeeinträchtigung i. S. v. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII bei dem Antragsteller vorliege oder drohe. Sollte das noch einzuho- lende Gutachten zu dem Ergebnis kommen, dass die Voraussetzungen des § 35a Abs. 1 SGB VIII vorliegen, werde der Antragsteller anhand der Empfehlungen zu den ange- zeigten Hilfemaßnahmen und Hinweisen für das Hilfeplanverfahren (vgl. § 36 SGB VIII) im Gutachten zudem erst noch die fachliche Entscheidung zur Auswahl der geeigneten und erforderlichen Hilfe treffen müssen. Dem könne die Kammer nicht vorgreifen. Da der Antrag des Antragstellers teilweise Erfolg habe, komme eine Entscheidung über den Antrag der Antragstellerin nicht mehr in Betracht. Zur Begründung ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde tragen die Antragsteller mit Schriftsätzen vom 31. März, 11. April, 23. Juni sowie 12. Juli 2022 zusammengefasst vor: Vor Einlegung der Beschwerde sei intensiv versucht worden, eine außergerichtli- che Bewilligung der beantragten Hilfe zu erzielen. Wenngleich der Antragsgegner den Hilfebedarf und die prinzipielle Eignung der begehrten Einrichtungen für den Antrag- 4

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steller anerkenne, schrecke er aber vor den Kosten zurück, ohne eine Alternative an- bieten zu können. Das Verwaltungsgericht hätte prüfen müssen, welche wesentlichen Nachteile bei einer Verweigerung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung im be- gehrten Umfang entstünden und ob es notwendig sei, diese Nachteile abzuwenden. Über diese Nachteile habe das Verwaltungsgericht kein Wort verloren. Das sei fehler- haft. Es hätte eine Folgenabwägung durchgeführt werden müssen. Dabei hätte die Ge- fahr, dass der Antragsteller in ein Leben ohne Schulabschluss entlassen werde, gegen die zu erwartenden Kosten abgewogen werden müssen. Dabei hätte sich das Verwal- tungsgericht im Rahmen der Folgenabwägung auch damit auseinandersetzen müssen, ob ein Anordnungsanspruch gegeben sei. Hier hätte die Überlegung angestellt werden müssen, wie wahrscheinlich das Vorliegen einer seelischen Behinderung sei. Dabei hätte das Verwaltungsgericht davon ausgehen müssen, dass eine solche Behinderung vorliegt. Der Antragsteller sei ohne Schulabschluss an der Teilhabe an der Gesellschaft beeinträchtigt. Es hätte zudem geprüft werden müssen, ob der Jugendhilfeträger die richtige Maßnahme für die Belastungssituation auswählen würde, wozu er nach § 36a SGB VIII verpflichtet sei. Bislang habe noch nicht einmal ein Hilfeplanverfahren gemäß § 36a SGB VIII stattgefunden. Wenn das Jugendamt tatsächlich nicht tätig werde, dürfe dies nicht dazu führen, dass die notwendige Hilfe nicht geleistet werde. Dies sei seit Beantragung vor eineinhalb Jahren der Fall. Eine zügige und angemessene Lösung sei bislang nicht gefunden worden. Daher werde auch nach Vorlage des ärztlichen Gutachtens an der Beschwerde festgehalten, da der Antragsteller ohne gerichtliche Hilfe hilflos sei. Das Unvermögen des Antragstellers, sich einem Gespräch im Jugend- amt auszusetzen, könne nicht als mangelnde Mitwirkung gesehen werden. Ihm sei auf- grund seiner Angst vor diesem Gespräch eine vermutlich kurze Vorsprache im Jugend- amt nicht zumutbar und nicht leistbar. Gespräche in der Vergangenheit und die Auffor- derung zum persönlichen Erscheinen hätten beim Antragsteller schon mehrfach zur Retraumatisierung und zu katastrophalen Folgen geführt. Der Gesprächstermin könne allenfalls als Online-Meeting stattfinden. Zudem solle an dem Gespräch ein fachkundi- ger Mitarbeiter des Antragsgegners teilnehmen. Alternative Unterbringungsmöglichkei- ten seien von der Antragstellerin geprüft worden mit der Folge, dass dort derzeit wohl keine Aufnahmekapazitäten bestünden. Unter Verweis auf die Anlage A 28 zum Schrift- satz vom 12. Juli 2022 wird darüber hinaus der Vorwurf der mangelnden Mitwirkung erneuert. Dieses Vorbringen führt die Beschwerde nicht zum Erfolg. Dabei geht der Senat davon aus, dass sich die Beschwerde nur noch gegen die vom Verwaltungsgericht abgelehnte 5

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Verpflichtung des Antragsgegners richtet, die Kosten für die von den Antragstellern vorgeschlagene Betreuungseinrichtung und für Fahrtkosten zu übernehmen. Für den Erfolg des Antrags auf Erlass einer diesbezüglichen einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO fehlt es an einem Anordnungsgrund. Die Voraussetzung hierfür, dass es den Antragstellern unter Berücksichtigung ihrer Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen nicht zumutbar ist, das weitere Verfahren abzuwarten, und daher die gerichtliche Entscheidung dringlich ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 123 Rn. 26 m. w. N.; SächsOVG, Beschl. v. 14. Dezember 2011 - 3 B 244/11 -, juris Rn. 5), liegt nicht vor. Eine solche besondere Eilbedürftigkeit ist nicht feststellbar. Dies ergibt sich aus Folgendem: Der Antragsgegner hat nach Vorlage der ärztlichen Stellungnahme einer Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie -psychotherapie vom Mai 2022 ohne weitere Ver- zögerung die für die Bewilligung der erforderlichen Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII erforderlichen vorbereitenden Maßnahmen ergriffen. Die Fachärztin hatte in der vorbezeichneten Stellungnahme festgestellt, dass die seelische Gesundheit des An- tragstellers mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für sein Lebensalter typischen Zustand abweicht, weil bei ihm von einer chronifizierten emotio- nalen Belastung auszugehen ist, die seine soziale Integration in allen Lebensphasen hemmt. Er zeige ein deutliches Rückzugsverhalten mit Anstrengungsvermeidung. Auf- grund der diagnostizierten psychischen Störung werden Maßnahmen der Eingliede- rungshilfe sowie eine Psychotherapie vorgeschlagen. Die Maßnahme solle bis zur Be- endigung der Schule mit dem Ziel eines Schulabschlusses und einer Ausbildungsper- spektive bewilligt werden. Auf dieser Grundlage hat der Antragsgegner am 30. Juni 2022 das von den Antragstellern vorgeschlagene Online-Meeting durchgeführt, an dem auch eine traumapädagogische Fachkraft teilnahm. Gemäß dem hierüber angefertig- ten Aktenvermerk wird eingeschätzt, dass für den Antragsteller eine Einrichtung mit traumapädagogischer Ausrichtung geeignet, dessen Mitwirkungsbereitschaft sowie seine Bereitschaft, sich auf eine solche Einrichtung einzulassen, für das Gelingen der Hilfe aber ausschlaggebend sei. Zudem ergibt sich aus dem Schreiben des Antrags- gegners vom Juli 2022, dass er in enger Abstimmung mit der Antragstellerin die nächs- ten notwendigen Schritte besprochen habe. Es ist nach alledem erkennbar, dass der Antragsgegner bereit ist, unter der Voraussetzung einer Mitwirkungsbereitschaft des Antragstellers u. a. Erziehungshilfe auch durch den von den Antragstellern vorgeschla- genen Leistungserbringer S. GmbH zu bewilligen. Eine darüber hinaus bestehende 6 7

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Notwendigkeit, unter Vorwegnahme der vom Antragsgegner zusammen mit den An- tragstellern zu treffenden Auswahl die begehrte Verpflichtung gegenüber dem An- tragsgegner auszusprechen, besteht daher nach alledem derzeit nicht. Darüber hinaus ist auch ein Anordnungsanspruch im Hinblick auf die von den Antrag- stellern begehrte Verpflichtung derzeit nicht erkennbar. Während eine drohende Teilhabebeeinträchtigung als unbestimmter Rechtsbegriff im vollen Umfang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt, ist die Entscheidung des Jugendamts, welche Hilfe im Einzelfall notwendig und geeignet ist, nur einge- schränkt dahin zu überprüfen, ob allgemein gültige fachliche Maßstäbe beachtet sind, ob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen und die Leistungsadressaten in um- fassender Weise beteiligt worden sind (SächsOVG, Beschl. v. 5. März 2019 - 3 A 1127/17 -, juris Rn. 14 m. w. N.). Gemäß § 36 Abs. 2 SGB VIII ist die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte zu treffen. Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe soll hiernach zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Betroffenen ein Hilfeplan aufgestellt werden. Dessen Inhalt ist in § 36 Abs. 2 SGB VIII näher bezeichnet. Darüber hinaus bedarf es zur Bestimmung der erforderlichen Hilfe der Mitwirkung weiterer Personen, wie sich aus § 36 Abs. 3 und 4 SGB VIII ergibt. Gemäß § 36 a Abs. 1 SGB VIII trägt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird. Angesichts der laufenden Abstimmungen zwischen dem Jugendamt des Antragsgeg- ners sowie den Antragstellern und den verantwortlichen Ansprechpartnern der in Frage kommenden Einrichtungen ist für den Senat derzeit nichts dafür ersichtlich, dass die Hilfeleistung unter Vorwegnahme der Hauptsache nur von der von den Antragstellern vorgeschlagenen schulischen Einrichtung erbracht werden könnte. Vielmehr ergibt sich aus den von der Antragstellerin sowie dem Antragsgegner geschilderten Abstimmun- gen der letzten Wochen, dass auch andere schulische und Jugendhilfeeinrichtungen grundsätzlich in Frage kommen können, soweit und solange dort freie Kapazitäten be- stehen. Die Entscheidung über die zu gewährende Eingliederungshilfe ist daher vom Antragsgegner unter Berücksichtigung der vorgenannten Maßgabe noch zu treffen. Dem kann der Senat nicht vorgreifen, zumal - wie gesehen - eine Ermessensreduzie- rung auf Null im Hinblick auf die von den Antragstellern vorgeschlagene schulische Einrichtung derzeit noch nicht erkennbar ist. 8 9 10

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Da angesichts der Umstände des Falls nicht nur eine bestimmte Entscheidung ermes- sensgerecht wäre, fehlt es für die von den Antragstellern mit der Beschwerde begehrte Verpflichtung an einem ausreichenden Anordnungsanspruch (vgl. Kopp/Schenke a. a. O. § 123 Rn. 12 m. w. N.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). gez.: v. Welck

Nagel

Wiesbaum

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