Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 29.07.2022 – 3 B 186/22
Az.: 3 B 186/22
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
des
- Antragsteller -
- Beschwerdeführer -
prozessbevollmächtigt:
gegen
1. die Landeshauptstadt Dresden vertreten durch den Oberbürgermeister dieser vertreten durch das Rechtsamt Dr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden
2. den Freistaat Sachsen vertreten durch die Landesdirektion Sachsen, 09105 Chemnitz
- Antragsgegner -
- Beschwerdegegner -
wegen
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufentG; Antrag nach § 123 VwGO hier: Beschwerde
hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, die Richterin am Oberver- waltungsgericht Nagel und die Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaum am 29. Juli 2022 beschlossen: Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren und ihm … beizuordnen, wird abgelehnt. Es wird festgestellt, dass sich die Anträge Nr. 2 und Nr. 4 aus dem Schriftsatz des Antragstellers vom 3. Februar 2022 erledigt haben. Im Übrigen wird die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 14. Juni 2022 - 3 L 78/22 - zurückgewiesen. Der Antragsteller und die Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- € festgesetzt. Gründe Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg, weil die Be- schwerde aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Soweit der Antragsteller im Beschwerdever- fahren obsiegt und daher die Kosten des Verfahrens von den Antragsgegnern zu tra- gen sind, bedarf es keiner Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Die Beschwerde des Antragstellers hat nur im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die mit ihr vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, ergeben nicht, dass es das Verwaltungsgericht zu Unrecht abgelehnt hat, die An- tragsgegnerin zur Erteilung einer Duldung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Ver- fahrens auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG an den Antragsteller und den Antragsgegner zu verpflichten, bis zum rechtskräftigen Ab- schluss dieses Verfahrens keine Abschiebemaßnahmen gegen den Antragsteller durchzuführen. 1. Der 2007 geborene Antragsteller ist russischer Staatsangehöriger. Er reiste im Juli 2013 gemeinsam mit seiner Mutter und weiteren Geschwistern in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die Asylanträge der Familie wurden mit bestandskräftigem Bescheid 1 2 3
vom ... 2016 abgelehnt. Nach Auslaufen der ihm bis zum... Dezember 2021 erteilten Duldung wurde dem Antragsteller am... März 2022 eine zunächst auf den... Juni 2022 befristete und mit weiterer Verfügung vom... Juni 2022 auf den... Dezember 2022 ver- längerte Duldung erteilt. Zu deren Begründung wurde ausweislich eines Aktenvermerks der Antragsgegnerin vom... März 2022 darauf abgestellt, dass ein Widerspruchsver- fahren gegen die Ablehnung der vom Antragsteller am 3. November 2021 beantragten Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG anhängig sei. Es heißt wörtlich: „Der Widerspruch hat zwar keine aufschiebende Wirkung, wurde aber mit in Betracht gezogen. Für den Sohn D. wurde auch eine Duldung ausgestellt“. Mit Bescheid vom 20. Januar 2022 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab und stützte sich dabei im Wesentlichen darauf, dass der Antragsteller nicht mehr im Besitz einer Duldung sei und ihm auch kein Duldungsan- spruch zustehe. Hiergegen erhob der Antragsteller am 1. Februar 2022 Widerspruch, über den bisher noch nicht entschieden wurde. Mit Schriftsatz vom 3. Februar 2022 hat der Antragsteller vor dem Verwaltungsgericht Dresden um Rechtsschutz nach § 123 VwGO nachgesucht. Nachdem ihm am 8. März 2022 erneut eine Duldung erteilt worden war, hat der Antragsteller die Anträge aus dem Antragsschriftsatz Nr. 2 und Nr. 4 für erledigt erklärt. Die Antragsgegner haben sich der Erledigung nicht angeschlossen. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge, mit denen der Antragsteller zuletzt noch die Verpflichtung der Antragsgegnerin auf Erteilung einer Duldung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG und die Verpflichtung des Antragsgegners dazu, bis zum rechtskräftigen Ab- schluss des Antragsverfahrens keine Abschiebemaßnahmen durchzuführen, begehrt hatte, abgelehnt. Zur Begründung hat es angeführt, dass dem Antragsteller für diese Anträge das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Denn es sei nicht gegeben, wenn - wie hier - ein schnelleres und einfacheres Mittel existiere, das den gleichen Rechtsschutz ge- währleiste. Da dem Antragsteller eine bis zum... Juni 2022 befristete Duldung erteilt worden sei, seien die Anträge unnötig. Zwar komme auch im Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25a Abs. 1 AufenthG zur Sicherung effektiven Rechts- schutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG die Erteilung einer Duldung für die Dauer des Verfah- rens auf Erteilung der begehrten Aufenthaltsgenehmigung in Betracht. Dies gelte aller- dings nicht in den Fällen, in denen dem Ausländer bereits aus anderen Gründen eine 4 5 6
Duldung erteilt worden und nicht ersichtlich sei, dass diese Duldungsgründe in abseh- barer Zeit wegfielen. Ein Duldungswiderruf oder die Nichtverlängerung der Duldung sei vorliegend gerade nicht zu befürchten, da dem Antragsteller auf Grund des Kriegsaus- bruchs zwischen Russland und der Ukraine und des damit verbundenen Abbruchs der Flugverbindung nach Russland am 8. März 2022 eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG erteilt worden sei. Es sei derzeit nicht zu erwarten, dass der Krieg ein bal- diges Ende finden und die Flugverbindung nach Russland wiederhergestellt werde. Auch sei nicht zu erwarten, dass die Antragsgegnerin in dieser Situation die Duldung des Antragstellers nicht verlängere und der Antragsgegner Abschiebemaßnahmen ge- gen ihn einleite. 2. Seine Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden begrün- det der Antragsteller mit Schriftsatz vom... Juni 2022 zusammengefasst wie folgt: Er habe mit Schriftsatz vom 26. April 2022 das Antragsverfahren für teilweise erledigt er- klärt. Er habe am 25. September 2021 das 14. Lebensjahr erreicht und besuche seit vier Jahren erfolgreich die Schule, was durch die vorgelegten Zeugnisse belegt werde. Auch die Antragsgegnerin habe mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2021 festgestellt, dass er die Erteilungsvoraussetzungen des § 25a Abs. 1 AufenthG derzeit erfülle. Ge- gen die Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung sei Wi- derspruch eingelegt worden. Er habe einen Anspruch darauf, nicht nur wegen der der- zeit fehlenden Flugverbindung nach Russland, sondern bis zum rechtskräftigen Ab- schluss des Verfahrens auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 Auf- enthG geduldet zu werden. Dieser Duldungsgrund sei dem Antragsgegner zu melden sowie im Ausländerzentralregister zu erfassen. Daher dürfe der Antragsgegner ihn bis dahin auch nicht abschieben. Zur Sicherung seiner Rechte aus Art. 19 Abs. 4 GG habe er Anspruch auf eine Verfahrensduldung. Da die derzeitige Duldung nur wegen der tatsächlichen Unmöglichkeit seiner Abschiebung nach Russland ausgesprochen wor- den sei, befinde er sich ohne diesbezügliche gerichtliche Entscheidung in einem per- manenten Zustand der Unsicherheit. Gegebenenfalls sei er gezwungen, einen erneu- ten Antrag auf Eilrechtsschutz zu stellen, was ihm aus Gründen des effektiven Rechts- schutzes unzumutbar sei. Die Festlegung des weiteren Duldungsgrundes würde für ihn zur Rechtssicherheit bis zum Abschluss des Antragsverfahrens führen. Daher könne eine solche Duldung auch für deutlich mehr als sechs Monate erteilt werden. Es sei auch nicht prozessökonomisch, wenn er gezwungen sei, immer wieder einstweiligen Rechtsschutz zu begehren. Auch das Bundesverwaltungsgericht gehe davon aus, dass zwei Aufenthaltserlaubnisse aus unterschiedlichen Gründen erteilt werden könn- ten. Diese Entscheidung müsse auch für die hier streitige Frage herangezogen werden. 7
Im Übrigen bestünden hohe Erfolgsaussichten, weil er zum Antragszeitpunkt geduldet gewesen sei und auch sonst sämtliche Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufent- haltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG erfülle. Für die Zeit einer fehlenden Duldung habe er Anspruch auf deren Erteilung gehabt. Dies folge auch aus der Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 13. August 2021 - 3 B 277/21 -, juris). Die Beschwerde hat nur in dem tenorierten Umfang Erfolg. Dies ergibt sich aus Fol- gendem: 1. Soweit der Antragsteller die mit Schriftsatz vom 3. Februar 2022 gestellten Anträge nach Erteilung einer Duldung an ihn gemäß dem Schriftsatz vom 26. April 2022 für erledigt erklärt hat, ist auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 123 VwGO mangels entsprechender Erledigungserklärung der Antragsgegner fest- zustellen, dass sich die diesbezüglichen Anträge erledigt haben (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 161 Rn. 8, 29a). Dass die Voraussetzungen für eine Erledigung der diesbezüglichen Anträge vorliegen, ergibt sich aus dem vorbe- zeichneten Schriftsatz und ist von den Antragsgegnern auch nicht in Frage gestellt worden. 2. Soweit der Antragsteller an seinen Anträgen festhält und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Antragsverfahrens gemäß § 25a AufenthG von den Antragsgegnern geduldet werden möchte, hat die Beschwerde keinen Erfolg. Es fehlt jedenfalls an ei- nem Anordnungsgrund. 2.1 Offenbleiben kann, ob dem Antragsteller ein Anordnungsanspruch zur Seite steht. Mit dem Verwaltungsgericht ist allerdings davon auszugehen, dass der Antragsteller nach derzeitigem Sachstand die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthalts- genehmigung nach § 25a Abs. 1 AufenthG erfüllen dürfte und ihm daher eine Duldung für die Zeit des Verfahrens auf Erteilung des angestrebten Aufenthaltstitels zusteht (SächsOVG, Beschl. v. 13. August 2021 - 3 B 277/21 -, juris Rn. 29 ff. m. w. N.). Auch die von der Antragsgegnerin bisher verneinte Voraussetzung des § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (seit vier Jahren ununterbrochene Duldung) dürfte hier erfüllt sein, da der Antragsteller über diesen Zeitraum hinweg im Besitz von Duldungen war oder je- denfalls einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung hatte. 8 9 10 11 12
Den Anspruch auf Erteilung einer solchen Verfahrensduldung dürfte der Antragsteller auch dann gerichtlich geltend machen können, wenn ihm bereits eine Duldung aus anderen Gründen - wie hier - erteilt wurde. Zwar erschöpft sich die Regelungswirkung einer Duldung darin, dass die Vollstreckung der Ausreisepflicht vorübergehend ausge- setzt wird mit der Folge, dass der Ausländer während der Geltungsdauer der Duldung nicht abgeschoben werden darf (Funke-Kaiser, Aufenthaltsgesetz, Loseblattsammlung Stand: März 2022, § 60a Rn. 56 m. w. N.). Allerdings dürfte sich schon aus der voraus- sichtlichen Dauer der zu erteilenden Duldung ein Anspruch darauf ergeben, die maß- geblichen Duldungsgründe in die Duldungsverfügung aufzunehmen (OVG Hamburg, Urt. v. 30. März 1999 - Bf VI 25/96 -, juris Rn. 56 ff. m. w. N.; hierzu Funke-Kaiser, a. a. O. Rn. 376). Dies leuchtet auch im vorliegenden Fall ein, denn der geltend gemachte Duldungsgrund fällt nicht mit Wiederaufnahme des Flugverkehrs nach Russland weg, sondern erst mit rechtskräftigem Abschluss des Titelerteilungsverfahrens gemäß § 25a Abs. 1 AufenthG. Schließlich kann der Duldungsgrund, der der begehrten Duldung zu- grunde liegt, möglicherweise erhebliche Vorteile für den Ausländer mit sich bringen (diesen Aspekt anführend OVG Hamburg a. a. O.). Allerdings könnte der Antragsteller - wie sich aus der zitierten Begründung zu der am 8. März 2022 neuerlich erteilten Duldung ergibt - bereits über die von ihm begehrte Verfahrensduldung verfügen. Denn die Antragsgegnerin hat die Erteilung der Duldung ausdrücklich auch auf den Widerspruch gegen die Antragsablehnung gestützt. Dass die maximale Dauer der erteilten Duldung wegen ihres temporären Charakters gleich- wohl - mit der Möglichkeit einer weiteren Verlängerung - auf sechs Monate begrenzt wurde, spricht nicht gegen diese Auslegung, da die Antragsgegnerin bei der Ertei- lung/Verlängerung der Duldung augenscheinlich davon ausging, dass die Abschiebung auch aus verfahrensrechtlichen Gründen derzeit rechtlich unmöglich ist. Einer Entscheidung über diese Fragen bedarf es allerdings nicht. 2.2 Denn jedenfalls fehlt dem Antragsteller ein Anordnungsgrund, weil es ihm zumutbar ist, das weitere Verfahren der von ihm begehrten Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abzuwarten. Es ist zu erwarten, dass eine Entscheidung über seinen Widerspruch ge- gen die Ablehnung seines Antrags binnen der Zeit getroffen wird, in der er durch die ihm bis zum 15. Dezember 2022 erteilte Duldung vor seiner Abschiebung durch den Antragsgegner geschützt ist. Auch ergibt sich aus dem Verhalten der Antragsgegnerin kein Anlass für die Vermutung, dass bei Fortbestehen ihrer Voraussetzungen die Dul- dung nicht weiter verlängert oder gar widerrufen werden könnte. Hierauf deutet auch 13 14 15 16
die Beschwerdeerwiderung der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 21. Juli 2022 hin. Angesichts des oben dargestellten Anspruchs auf Erteilung einer Verfahrensduldung ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin die Duldung so oft verlängert, bis das Antragsverfahren seinen unanfechtbaren Abschluss gefunden hat. Die damit allein the- oretische Möglichkeit, erneut einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschut- zes vor dem Verwaltungsgericht stellen zu müssen, reicht für die Bejahung eines Anordnungsgrundes nach alledem nicht aus. Daher kann der Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nicht verlan- gen, dass die Duldung von vornherein auf den unanfechtbaren Abschluss des Verfah- rens hin befristet und die Abschiebung bis dahin ausgesetzt wird. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1, § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsge- richts. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: v. Welck
Nagel
Wiesbaum
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