Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 10.08.2022 – 3 A 735/21
Az.: 3 A 735/21
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
des
- Kläger -
- Antragsteller -
prozessbevollmächtigt:
gegen
den Landkreis Meißen vertreten durch den Landrat Brauhausstraße 21, 01662 Meißen
- Beklagter -
- Antragsgegner -
wegen
Wohngeld hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwal- tungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel am 10. August 2022 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht unter Beiordnung seiner Prozessbevollmäch- tigten wird abgelehnt. Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dres- den vom 2. November 2021 - 1 K 2354/19 - zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe I. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung sei- ner Prozessbevollmächtigten ist abzulehnen, da sein Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das streitgegenständliche Urteil des Verwaltungsgerichts aus den nachstehenden Gründen ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg ist (vgl. § 166 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). II. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das seine Klage abwei- sende Urteil des Verwaltungsgerichts bleibt ohne Erfolg. Sein Vorbringen, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 124 Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, lässt nicht erkennen, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (hierzu unter Nr. 2), der besonderen tatsächlichen oder recht- lichen Schwierigkeiten i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (3.) sowie der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (4.) gegeben sind. Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Wohngeld für den Zeitraum von Mai 2018 bis Januar 2019. 1. Dem Kläger war durch den Beklagten auf seinen Antrag vom 18. Mai 2018 hin mit Bescheid vom 3. Juli 2018 für die Zeit vom 1. Mai 2018 bis 30. April 2019 Wohngeld in monatlicher Höhe von 72 € bewilligt worden. Bei seinem Wohngeldantrag wurde die Frage auf Seite 1 des Antrags (Punkt A), ob er oder andere Haushaltsmitglieder Trans- 1 2 3 4
ferleistungen, insbesondere Arbeitslosengeld II, beziehe, mittels eines nicht handschrift- lich gesetzten Kreuzes verneint. Seinem Antrag legte der Kläger unter anderem als An- lage den Bescheid des Jobcenters M. vom 23. April 2018 bei, wonach die ihm mit Be- scheid vom 12. März 2018 für den Zeitraum vom 1. Mai 2018 bis 30. September 2018 bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch So- zialgesetzbuch (SGB II) ganz aufgehoben wurden. Als Aufhebungsgrund wies der Be- scheid die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit zum 3. April 2018 aus. Im Rahmen eines persönlichen Gesprächs am 18. Dezember 2018 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass er auf Grundlage des Bescheids des Jobcenters M. vom 24. April 2018 für den Zeitraum vom 1. Mai 2018 bis 31. Oktober 2018 monatlich vorläufige Leis- tungen zur Sicherung seines Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 150 € unter Berücksichtigung seiner Kosten der Unterkunft und Heizung bezogen habe. Das vom Kläger im vorgenannten Zeitraum erhaltene Wohngeld war bei der Leistungsberechnung im Bescheid vom 24. April 2018 nicht berücksichtigt worden. Nachdem der Kläger ausweislich eines Aktenvermerks vom 4. Januar 2019 auf eine An- hörung verzichtet hatte, nahm der Beklagte mit Bescheid vom selben Tag den Bescheid vom 3. Juli 2018 zur Bewilligung von Wohngeld ab dem 1. Mai 2018 gemäß § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zurück und forderte gemäß § 50 Abs. 1 und 3 SGB X das für den Zeitraum vom 1. Mai 2018 bis zum 31. Januar 2019 gezahlte Wohngeld in Höhe von 648 € zurück. Zur Begründung führte er aus, dass die Wohngeldbewilligung auf vorsätzlichen oder grob fahrlässig gemachten falschen Angaben des Klägers be- ruhe, denn dieser habe bei seinem Wohngeldantrag nicht angegeben, dass er Leistun- gen nach dem SGB II beziehe. Infolge dieses Leistungsbezugs sei er gemäß § 7 WoGG nicht wohngeldberechtigt gewesen. Seinen gegen diesen Bescheid erhobenen Wider- spruch nahm der Kläger mit Schreiben vom 9. April 2019 zurück. Mit Bescheid vom 12. Februar 2019 setzte das Jobcenter M. die Leistungen zur Siche- rung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Kläger für den Zeitraum vom 1. Mai 2018 bis 31. Oktober 2018 endgültig fest. Bei der Bedarfsermittlung wurden die Kosten der Unterkunft und Heizung berücksichtigt. Als Einkommen wurde im Monat Juli 2018 das dem Kläger zugeflossene Wohngeld i. H. v. 288 € und ab August 2018 monatlich Wohngeld i. H. v. 72 € berücksichtigt. 5 6 7
Am 20. Juni 2019 beantragte der Kläger die Überprüfung des Bescheids des Beklagten vom 4. Januar 2019 sowie den Erlass der Rückforderung aufgrund der Einkommensan- rechnung des Wohngelds im Rahmen der Leistungsbewilligung nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 23. Oktober 2019 wies der Beklagte den Antrag auf Überprüfung zurück. Dem Antrag auf Erlass der Rückforderung wurde ausweislich des Bescheids vom 24. Oktober 2019 nicht stattgegeben. Gegen beide Bescheide erhob der Kläger Wider- spruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. November 2019 wies die Widerspruchsbe- hörde den Widerspruch gegen den Überprüfungsbescheid vom 23. Oktober 2019 als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass die Voraussetzun- gen für eine Rücknahme des bewilligten Wohngelds nach § 45 SGB X vorgelegen hät- ten. Die Voraussetzung für eine Erstattung zwischen den Sozialhilfeträgern läge nicht vor, denn die §§ 102 ff. SGB X setzten voraus, dass der erstattungsberechtigte Sozial- leistungsträger seine Sozialleistung rechtmäßig erbracht habe. Der Wohngeldbewilli- gungsbescheid sei aber bei seinem Erlass rechtswidrig gewesen. Seine hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Ur- teil vom 2. November 2021 abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es zusammengefasst darauf verwiesen, dass der Aufhebungs- und Rückforderungsbe- scheid vom 4. Januar 2019 sowohl formell als auch materiell rechtmäßig gewesen sei. Der Bescheid des Beklagten vom 3. Juli 2018 zur Wohngeldbewilligung sei von Beginn an rechtswidrig gewesen, da der Kläger im Zeitpunkt der Beantragung des Wohngeldes Leistungen nach dem SGB II erhalten habe und deswegen gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 WoGG vom Wohngeld ausgeschlossen gewesen sei. Auf Vertrauensschutz könne er sich wegen § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X nicht berufen, da er zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht habe. Er habe unrichtige Angaben gemacht, da er in dem von ihm unterschriebenen Wohngeld- antrag die Frage, ob er Leistungen nach dem SGB II beziehe, verneint und Umstände, welche für die fragliche Leistung rechtlich erheblich gewesen seien und deren Erheblich- keit ihm bekannt war oder bekannt sein musste, verschwiegen habe. Er habe zwar den Aufhebungsbescheid vom 23. April 2018 über Leistungen nach dem SGB II als Anlage zu seinem Wohngeldantrag eingereicht, nicht jedoch den Bewilligungsbescheid vom 24. April 2018 über die Gewährung dieser Leistungen nach dem SGB II ab dem 1. Mai 2018. Da er folglich mit dem Einreichen des Bescheids des Jobcenters vom 23. April 2018 von dessen Erheblichkeit ausgegangen sei, habe ihm auch die Erheblichkeit des Bescheids des Jobcenters vom 24. April 2018 bewusst sein müssen. Das Gericht sei daher im Er- gebnis der Würdigung aller Umstände des Falls unter Beachtung des subjektiven Sorg- 8 9
faltsmaßstabs auch davon überzeugt, dass der Kläger insofern zumindest grob fahrläs- sig gehandelt habe. Er habe in seinem Wohngeldantrag wahrheitswidrig angegeben, dass keine Leistungen nach dem SGB II bezogen würden. Sofern er einwende, dass er nicht wisse, wer das computerausgefüllte Kreuz in seinem Antrag gesetzt habe, sei er darauf zu verweisen, dass er den Antrag jedenfalls am 18. Mai 2018 unterschrieben und sich damit dessen Inhalt zu eigen gemacht habe. Seine Unterschrift befinde sich direkt unter der Belehrung, dass alle Tatsachen anzugeben seien, die für die Leistung erheb- lich seien, sowie unter der Versicherung, dass die Angaben vollständig und richtig seien. Ferner habe er lediglich den für den Wohngeldanspruch günstigen Bescheid des Job- centers vom 23. April 2018 eingereicht, nicht jedoch den Bescheid vom 24. April 2018. Auch sei der Beklagte nach Lage der Dinge nicht verpflichtet gewesen, Nachforschun- gen hinsichtlich einer erneuten Bewilligung von SGB II-Leistungen anzustellen. Eine sol- che Ermittlungspflicht bestehe nur, wenn die Angaben des Betroffenen so offensichtlich widersprüchlich oder unvollständig seien, dass die Behörde gemäß § 16 Abs. 3 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) die Ergänzung der Angaben hätte veranlassen müssen. Davon sei auch in Ansehung der vom Kläger eingereichten Kontoauszüge nicht auszu- gehen gewesen. Zwar sei auf diesen Kontoauszügen für den 30. April 2018 ein Zah- lungseingang des Landkreises M. in Höhe von 140 € unter Angabe eines Aktenzeichens, welches dem Aktenzeichen aus dem Bescheid des Jobcenters vom 23. April 2018 ent- sprochen habe, ersichtlich gewesen, aber der Vortrag des Beklagten, dass diese Zah- lung vor dem Antrag auf Wohngeld vom 18. Mai 2018 eingegangen sei und er daher davon ausgegangen sei, dass dieser Betrag nach dem Einstellen der SGB II-Leistungen mit Bescheid vom 23. April 2018 zurückgefordert worden sei, sei angesichts der vorlie- genden Gesamtumstände, der Verneinung des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II, dem vorgelegten Aufhebungsbescheid für SGB II-Leistungen und dem beigereichten Arbeitsvertrag zum Beleg der Arbeitsaufnahme, plausibel. Gerade aufgrund des vom Kläger eingereichten Arbeitsvertrags sei sowohl der Aufhebungsbescheid plausibel ge- wesen als auch, dass noch Zahlungen eingegangen seien. Schließlich seien auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger individuell nicht in der Lage gewesen wäre, die Fehlerhaftigkeit oder Unvollständigkeit der von ihm gemachten Angaben zu erkennen. Bereits aus seinen Einlassungen gegenüber der Wohngeldbehörde sei er- sichtlich, dass er den Zusammenhang zwischen dem SGB II-Leistungsbezug und dem Bezug von Wohngeld habe einordnen können. Der Rückabwicklung des an den Kläger zu Unrecht gezahlten Wohngelds stehe auch nicht § 107 SGB X entgegen. Ein Erstattungsanspruch nach § 105 Abs. 1 SGB X scheide offensichtlich aus. Voraussetzung für diesen sei, dass die Leistung rechtmäßig erbracht 10
worden sei. Materiell zu Unrecht erbrachte Leistungen seien vom Leistungsempfänger zurückzufordern. Eine solche zu Unrecht erbrachte Leistung liege hier vor. Insbesondere habe der Beklagte auch nicht ausgehend von den falschen Angaben des Klägers nur seine funktionale Zuständigkeit verkannt. Wäre dies richtig, liefe § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X ins Leere. Die Regelung des § 45 SGB X fände vorliegend keine Anwendung, denn diese setze einen rechtswidrigen Verwaltungsakt voraus. Damit schlössen sich die Annahmen, dass die Voraussetzungen für eine Rücknahme nach § 45 SGB X vorlägen und die Erfüllungsfiktion eine Rücknahme ausschließe, gegenseitig aus. Eine anderwei- tige Auslegung oder eine analoge Anwendung für rechtswidrig erbrachte Leistungen käme nicht in Betracht. Dies ergäbe sich aus der Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung. Schließlich erscheine die Annahme eines Erstattungsanspruchs ge- rade im Fall des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X bereits deshalb problematisch, da - aufgrund falscher oder unvollständiger Angaben des Begünstigten - eine entsprechende Kenntnis der Leistungsträger von anderweitig erhaltenen Sozialleistungen nicht zwin- gend bestehe. Im Ergebnis wären so auch die Angaben des Antragstellers im Leistungs- antrag nicht relevant, da die jeweiligen Leistungsträger davon unabhängig hinsichtlich weiterer Sozialleistungen ermitteln müssten. 2. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ist der Zulassungsgrund in der ge- botenen Weise darzulegen. Ernstliche Zweifel sind anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellun- gen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint (SächsOVG, Beschl. v. 8. Januar 2010 - 3 B 197/07 -, juris; BVerfG, Beschl. v. 23. Juni 2000, DVBl. 2000, 1458; Beschl. v. 10. September 2009, NJW 2009, 3642). Der Antragsteller muss sich mit den Argumenten, die das Verwaltungsgericht für die angegriffene Rechtsauffas- sung oder Sachverhaltsdarstellung und -würdigung angeführt hat, inhaltlich auseinan- dersetzen und aufzeigen, warum sie aus seiner Sicht nicht tragfähig sind (SächsOVG, Beschl. v. 28. November 2012 - 3 A 937/10 -, juris m. w. N.). Hiervon ausgehend zeigt das Vorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung auf. Der Kläger trägt zur Begründung seiner Auf- fassung mit Schriftsatz vom 25. Januar 2022, welchen er mit Schriftsatz vom 14. Ap- ril 2022 ergänzt hat, zusammengefasst vor: Er könne sich auf Vertrauensschutz nach § 11 12 13
45 Abs. 2 Satz 1 SGB X berufen. Der Wohngeldantrag sei teilweise mittels Computer und teilweise handschriftlich ausgefüllt gewesen. Ihm sei nicht erinnerlich, wer die An- gaben mittels Computer vorgenommen habe. Jedenfalls habe der Beklagte aus dem mit dem Wohngeldantrag eingereichten Kontoauszug erkennen müssen, dass er am 30. Ap- ril 2018 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 140 € bezogen habe. Daher habe er schon keine unrichtigen Angaben gemacht. Aus dem Verwendungszweck der Überwei- sung sei erkennbar gewesen, dass es sich um eine Zahlung des Landkreises M. auf- grund eines Bescheids gehandelt habe. Die angegebene Vorgangsnummer habe dem Aktenzeichen des Ablehnungsbescheids des Jobcenters vom 23. April 2018 entspro- chen. Da Leistungen nach dem SGB II am Ende des Vormonats ausgezahlt würden, sei somit für den Beklagten ersichtlich gewesen, dass er mit der Überweisung vom 30. April 2018 Leistungen nach dem SGB II für den Monat Mai 2018 erhalten habe. Für den Be- klagten hätte weiter ersichtlich sein müssen, dass es sich bei dieser Zahlung nicht um Leistungen aus dem Bewilligungsbescheid des Jobcenters vom 12. März 2018 gehan- delt haben könne. Denn zum einen werde mit der Leistungsaufhebung ein Zahlungs- stopp veranlasst und zum anderen wäre, falls ein wirksamer Zahlungsstopp der Leistun- gen für Mai 2018 nicht mehr möglich gewesen wäre, der Aufhebungsbescheid zugleich mit der Rückforderung der Leistungen für Mai 2018 verbunden worden. Da der Aufhe- bungsbescheid eine solche Erstattungsforderung nicht enthalten habe, habe der Be- klagte davon ausgehen müssen, dass er für Mai 2018 Leistungen nach dem SGB II be- zogen habe. Daher sei der Beklagte verpflichtet gewesen, den Sachverhalt weiter auf- zuklären. Bei diesem und dem Leistungsträger der SGB II-Leistungen handele es sich um Abteilungen eines kommunalen Trägers. Es sei diesem daher zumutbar gewesen, den Rechtsgrund der Zahlung verwaltungsintern in Erfahrung zu bringen. Das Verwaltungsgericht habe bei der Prüfung der groben Fahrlässigkeit den subjektiven Empfängerhorizont des Klägers unzutreffend bewertet. Ausgehend davon, dass das Sächsische Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 20. Juli 2021 - 3 D 73/20 - ausgeführt habe, dass in der Hauptsache zu prüfen sein werde, „ob eine vorläufige Leistungserbringung, wie sie auf Grundlage des Bescheids des Jobcenters M. vom 24. April 2018 erfolgte, eine Leistung des zuständigen Leistungsträgers im vorgestellten Sinne darstellt“ sei nicht ersichtlich, wie es sich dem Kläger als Laien hätte aufdrängen sollen, dass auch nur vorläufig nach dem SGB II bewilligte Leistungen zu einem Leis- tungsausschluss beim Wohngeld führen könnten. Schließlich sei bei der groben Fahr- lässigkeit auch zu berücksichtigen, dass darlehnsweise bewilligte Leistungen nach dem SGB II gerade nicht zu einem Ausschluss von Wohngeld führten. Mit Schriftsatz vom 14. 14
April 2022 hat er vorgetragen, dass das Verwaltungsgericht keine Feststellungen zu sei- nen subjektiven Erkenntnismöglichkeiten getroffen habe. Damit wird die verwaltungsgerichtliche Entscheidung im Ergebnis nicht in Frage gestellt. Dies ergibt sich aus Folgendem: 2.1 Zunächst hat der Kläger mit seinem Vorbringen die Annahme des Verwaltungsge- richts, dass er sich nicht auf Vertrauensschutz nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X berufen kann, nicht im gebotenen Umfang in Zweifel gezogen. (a) Soweit er darauf verweist, dass ihm nicht erinnerlich sei, wer die mittels eines Com- puters ausgefüllten Angaben in seinem Wohngeldantrag getätigt habe, steht dies der Annahme des Tatbestands von § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X nicht entgegen. Nach dieser Norm kann sich der Begünstigte nicht auf Vertrauensschutz berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentli- cher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Die im Wohngeldantrag ent- haltenen Angaben sind jedoch solche des Klägers, da er sich diese jedenfalls mit seiner Unterschrift unter den Antrag zu eigen gemacht hat (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 20. Juli 2021 - 3 D 73/20 -, juris Rn. 12 und 16). Die Angaben sind auch objektiv unrichtig, da im Antragsformular die Frage nach dem Bezug von Arbeitslosengeld II verneint wurde, ob- wohl der Kläger tatsächlich solche Leistungen bezogen hatte. (b) Der Kläger hat mit seinem Vorbringen auch nicht die Annahme des Verwaltungsge- richts in Zweifel gezogen, dass der Bescheid vom 3. Juli 2018 auf seinen Angaben be- ruht hat. An der erforderlichen Ursächlichkeit fehlt es, wenn der Verwaltungsakt auch mit richtigen und vollständigen Angaben mit demselben Ergebnis ergangen wäre (vgl. BSG, Urt. v. 1. August 1978 - 7 RAr 37/77 -, juris Rn. 31; Sächs LSG, Urt. v. 5. Mai 2022 - L 7 AS 977/18 -, juris Rn. 34; Schütze, in: Ders., SGB X, 9. Aufl. 2020 § 45 Rn. 57; Padé in: Schle- gel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl., Stand: 23. Mai 2022, § 45 SGB X Rn. 85). Eine Ursächlichkeit ist ferner dann nicht anzunehmen, wenn die Angaben des Begünstigten offensichtlich unvollständig oder widersprüchlich waren und die Behörde daher nach § 16 Abs. 3 SGB I verpflichtet gewesen wäre, eine Sachaufklärung zu betreiben (vgl. BSG, Urt. v. 25. Juni 1980 - 1 RJ 102/79 -, juris Rn. 17f.; Sächs LSG, Urt. v. 2. September 2003 - L 6 V 7/03 -, juris Rn. 56; HessLSG, Urt. v. 2. Juli 2013 - L 2 R 97/12 -, juris Rn. 76; Schützte a. a. O.; Padé a. a. O.; Lang, in: Diering/Timme/Stähler, SGB X, 5. Aufl. 15 16 17 18 19
2019, § 45 Rn. 39). Von einer Offensichtlichkeit im vorgenannten Sinn kann nur ausge- gangen werden, wenn die Unvollständigkeit oder Widersprüchlichkeit der Angaben so eindeutig ist, dass eine ordnungsgemäße Antragsbearbeitung ohne ein Hinwirken auf deren Ergänzung oder Klarstellung nicht möglich ist, weil die Behörde sehenden Auges eine Entscheidung ohne ausreichende Tatsachengrundlage treffen würde. Dem Zulassungsvorbringen ist nicht zu entnehmen, dass die Angaben des Klägers in seinem Antrag vom 18. Mai 2018 in Ansehung der von ihm eingereichten Kontoauszüge offensichtlich unvollständig oder widersprüchlich gewesen sein könnten. Das ausgehend von diesen keine Ermittlungspflicht des Beklagten bestand, hat der Senat bereits in sei- nem in dieser Sache ergangenen Beschluss vom 20. Juli 2021 (Rn. 16) ausgeführt. Da- ran hält der Senat auch in Ansehung des Zulassungsvorbringens fest. Der Beklagte darf sich grundsätzlich darauf verlassen, dass die Angaben im Antrag wahrheitsgemäß und vollständig erfolgen. Er ist nicht verpflichtet, auf den zum Nachweis der Miets- und Ge- haltszahlungen eingereichten Kontoauszügen andere ersichtliche Zahlungseingänge hinsichtlich der angegebenen Verwendungszwecke näher zu untersuchen. Dies hätte er vorliegend aber tun müssen, um überhaupt erkennen zu können, dass der für die Zah- lung vom 30. April angegebene Verwendungszweck mit dem Aktenzeichen des Klägers beim Jobcenter M. übereinstimmt. Daher war es nicht auf den ersten Blick offensichtlich, dass es sich bei der Zahlung um eine Leistung nach dem SGB II handelt. Dass dies erkennbar gewesen wäre, begründet gerade keine Offensichtlichkeit. Selbst wenn der Beklagte erkannt hätte, dass es sich um eine SGB II-Leistung gehandelt habe, war nicht offensichtlich, dass dem Kläger nach der Aufhebung der Leistungsbewilligung für SGB II-Leistungen mit Bescheid vom 23. April 2018 erneut Leistungen nach dem SGB II be- willigt worden waren. Aus diesem Grund war der Beklagte auch nicht zur Durchführung verwaltungsinterner Ermittlungen ins Blaue hinein berufen. Soweit der Kläger meint, dass es keine andere Erklärung für die Zahlung gebe, da bei Leistungsaufhebung ein Zahlungsstopp veranlasst oder der Aufhebungsbescheid zugleich mit einer Rückforde- rung der bereits ausgezahlten Leistung verbunden werde, folgt daraus ebenfalls nicht, dass es sich dem Beklagten hätte aufdrängen müssen, dass der Kläger wieder im SGB II-Leistungsbezug stand. Mit diesem Vorbringen setzt der Kläger voraus, dass dem Beklagten die von ihm im Übrigen auch nicht weiter substantiierte Verwaltungspraxis des Jobcenters bekannt gewesen wäre. Er hat insbesondere nicht dargelegt, dass es ent- sprechende Verwaltungsvorschriften - unabhängig von der Frage, ob diese auch dem Beklagten bekannt sein müssen - gibt. Aus den gesetzlichen Vorschriften folgt jedenfalls nicht, dass Aufhebungs- und Erstattungsbescheid stets zu verbinden sind. Der Erstat- tungsbescheid ist ein eigenständiger Verwaltungsakt (vgl. BSG, Urt. v. 28. November 20
2018 - B 14 AS 34/17 R -, juris) und kann demzufolge auch selbständig erlassen werden. Aus dem Umstand, dass der Beklagte und der Leistungsträger der SGB II-Leistungen Abteilungen eines kommunalen Trägers sind, ergibt sich auch nichts Anderes. Eine Rechtsgrundlage für eine derartige Wissenszurechnung benennt der Kläger nicht. Sie ist für den Senat auch nicht ersichtlich. Insbesondere kann eine Wissenszurechnung nicht entsprechend der zu § 166 BGB entwickelten Grundsätze vorgenommen werden. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass zwischen verschiedenen Be- hörden (desselben oder eines anderen Rechtsträgers) im Grundsatz keine Zurechnung von Kenntnissen stattfindet. Aus Respekt vor der behördlichen Zuständigkeitsordnung hat die Beurteilung behördlichen Handelns nur auf das bei der zuständigen Behörde vorhandene Wissen abzustellen. Für die mit einer Wissenszurechnung verbundene Durchbrechung von gesetzlichen Zuständigkeitsgrenzen bietet der Rechtsgedanke des § 166 BGB allein keine Grundlage (stRspr; vgl. BVerwG, Urt. v. 12. März 2015 - 3 C 6/14 -, juris Rn. 16 m. w. N.; BGH, Urt. v. 4. Februar 1997 - VI ZR 306/95 -, juris; BSG, Urt. v. 17. April 2008 - B 13 R 123/07 R -, juris Rn. 20; BayVGH, Beschl. vom 2. Mai 2013 - 4 ZB 12.1393 -, juris Rn. 10). Soweit von diesem Grundsatz Ausnahmen anerkannt sind (vgl. dazu BVerwG, a. a. O. Rn. 17) ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht, dass diese hier vorliegen könnten. (c) Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich auch nicht, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Prüfung, ob der Kläger grob fahrlässig gehandelt hat, die individuelle Urteils- und Einsichtsfähigkeit des Klägers verkannt haben könnte. Grob fahrlässig handelt gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Halbsatz 2 SGB X, wer die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß verletzt. Das ist der Fall, wenn schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt worden sind und nicht be- achtet worden ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (BVerwG, Urt. v. 14. März 2013 - 5 C 10/12 -, juris Rn. 24 m. w. N.; SächsOVG, Beschl. v. 2. Oktober 2019 - 3 A 637/19 -, juris Rn. 14). Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit der benötigten Angaben müssen so ausgestaltet sein, dass es für jeden erkennbar wäre, dass zumindest eine Nachfrage notwendig wäre (Padé, a. a. O Rn. 90). Dabei gilt ein individueller Sorgfaltsmaßstab. Das Maß der Fahrlässigkeit bestimmt sich insbesondere nach der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit und dem Einsichtsvermögen des Ein- zelnen sowie den besonderen Umständen des Falls. Ausgehend von den individuellen Verhältnissen, muss ohne weitere Überlegungen klar sein, dass der betreffende Um- stand mitzuteilen ist (BSG, Urt. v. 12. Februar 1980 - 7 Rar 13/79 -, juris Rn. 27; Schütze, 21 22
a. a. O. Rn. 61; Padé, a. a. O Rn. 92). Dafür genügt eine Parallelwertung in der Laien- sphäre (vgl. Schütze, a. a. O. Rn. 65; Padé, a. a. O Rn. 94). Ausgehend von diesen Maßstäben hätte sich dem Kläger auch als Laien aufdrängen müssen, dass auch nur vorläufig bewilligte Leistungen einen Einfluss auf die Bewilligung von Wohngeld haben können. Wie das Verwaltungsgericht in seinem Urteil herausgear- beitet hat, war dem Kläger grundsätzlich bekannt, dass sich der Bezug von SGB II-Leis- tungen auf den Wohngeldbezug auswirkt. Auch einem Laien muss es sich aufdrängen, dass er seine Unterkunftskosten nicht mehrfach durch staatliche Leistungen „finanziert“ bekommen kann, zumal beim SGB II-Leistungsbezug gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II die vollen Unterkunftskosten übernommen werden, so sie denn angemessen sind. Dem Kläger standen damit im Zeitpunkt des bei ihm entstandenen Leistungsbedarf und, schon - wegen des SGB II-Leistungsbescheids vom 24. April 2018 - bei Stellung des Wohngeldantrags absehbar, die benötigten Unterkunftskosten tatsächlich im vollen (an- zuerkennenden) Umfang zur Verfügung. Zudem war dem Kläger auch bekannt, dass die Vorläufigkeit der Leistungsgewährung nach dem SGB II nur darin begründet lag, dass die Höhe seines Einkommens offen war und damit eine endgültige Leistungsberechnung des SGB II-Leistungsträgers nur zur Neuberechnung anhand der tatsächlichen Einkom- menshöhe führen würde und seine Unterkunftskosten somit unverändert in die Bedarfs- berechnung eingestellt werden würden. Selbst wenn der Kläger wegen eines Rechtsirr- tums vor der fehlenden Relevanz ausgegangen wäre, so wäre dieser unbeachtlich (SächsOVG, Beschl. v. 2. Oktober 2019 - 3 A 637/19 -, juris Rn. 14 m. w. N.). Entspre- chendes gilt, soweit der Kläger auf die fehlende Relevanz darlehnsweise bewilligter Leis- tungen verweist. Unabhängig davon obliegen auch Darlehen der Mitteilungspflicht nach § 60 Abs. 1 SGB I, denn andernfalls würde dem Leistungsträger die Prüfung verwehrt, ob ein (anzuerkennendes) Darlehen vorliegt, was insbesondere bei Darlehen unter Ver- wandten regelmäßig einer näheren Prüfung bedarf. (d) Soweit der Kläger meint, dass das Verwaltungsgericht keine Feststellungen zu sei- nen subjektiven Erkenntnismöglichkeiten getroffen habe, hat er dies erst nach Ablauf der Zweimonatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, denn das Urteil ist der Pro- zessbevollmächtigten des Klägers ausweislich des elektronischen Empfangsbekennt- nisses gemäß § 56 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 174 Abs. 1, Abs. 4 Satz 2, § 130a ZPO am 26. November 2021 zugestellt worden, so dass die Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB am 26. Januar 2022 ablief und das erst am 14. April 2022 erfolgte Vorbringen somit nach 23 24
Fristablauf erfolgte. Es handelt sich bei dem Vorbringen auch nicht um ein solches, wel- ches gegenüber dem fristgerecht eingegangenen Zulassungsvorbringen lediglich ergän- zenden Charakter hatte (vgl. dazu Sächs OVG, Beschl. v. 1. März 2011 - 3 A 131/10 -, juris Rn. 5). Der in der Sache nach geltend gemachten Rüge der unzureichenden Sach- aufklärung kommt vielmehr eigenständiges Gewicht zu. Unabhängig davon hat das Ver- waltungsgericht auch nachvollziehbar dargelegt, warum es im Fall des Klägers - auch ohne dessen persönliche Anhörung - die Überzeugung gewonnen hat, dass ihm die Re- levanz des SGB II-Leistungsbezugs für das beantragte Wohngeld bekannt gewesen sein musste, denn andernfalls erklärt es sich nicht, warum der Kläger den Aufhebungsbe- scheid des Jobcenters vom 23. April 2018 überhaupt vorgelegt hat. 3. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sind nicht dargetan. 3.1 Dieser Zulassungsgrund ist dann gegeben, wenn die Rechtssache überdurchschnitt- liche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht. Die Schwierigkeiten müssen sich auf Fragen beziehen, die für das konkrete Verfahren entscheidungserheblich sind (SächsOVG, Beschl. v. 17. September 2015 - 3 A 284/15 - , juris Rn. 15). Zur Darlegung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO muss der Rechtsmittelführer in fallbezogener Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten hinreichend konk- ret benennen, die sich bei der Entscheidung über seine Klage notwendigerweise erge- ben (SächsOVG, Beschl. v. 6. Mai 2009 - 4 A 116/09 -, juris Rn. 12; Beschl. v. 8. No- vember 2012 - 1 A 285/11 -, juris Rn. 7; HessVGH, Beschl. v. 10. Juni 2013 - 7 A 418/12.Z -, juris Rn. 32; NdsOVG, Beschl. v. 12. September 2011 - 11 LA 209/11 -, juris Rn. 8; vgl. auch SächsOVG, Beschl. v. 23. November 2016 - 3 A 630/16 -, juris Rn. 27; Rudisile, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 42. EL, Stand: Februar 2022, § 124a Rn. 101; Roth, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, 61. Ed., Stand: 1. April 2020, § 124a Rn. 75 m. w. N.). Der Kläger hat dazu mit Schriftsatz vom 25. Januar 2022 vorgebracht, dass aufgrund der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zugeflossenes Einkommen wie Wohn- geld auch dann auf die SGB II-Leistungen angerechnet würde, wenn dieses später zu- rückzuzahlen sei. Dies führe im Ergebnis zu einer Unterdeckung. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die Rückabwicklung des Wohngelds nicht nach § 107 SGB X ausgeschlossen, da die Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs nach § 102 bis 25 26 27
105 SGB X nicht vorlägen. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht habe in seinem Be- schluss vom 20. Juli 2021 entschieden, dass es sich bei der Frage, ob in vorliegenden Fallgestaltungen die Voraussetzungen des § 107 SGB X gegeben seien, um eine ober- gerichtlich noch nicht geklärte Rechtsfrage handele. Nach Ansicht des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts könnten in vorliegenden Fallkonstellationen die Voraussetzun- gen des § 105 SGB X gegeben sein. Die Erstattungsnormen der §§ 102 ff. SGB X setz- ten eine rechtmäßige Leistungserbringung voraus, unabhängig von der Zuständigkeit. Dieses Erfordernis einer sachlich gleichartigen Leistung sehe das Sächsische Oberver- waltungsgericht bei Kosten der Unterkunft nach dem SGB II und dem Wohngeld gege- ben. Zu klären wäre nach Ansicht des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts darüber hinaus die Frage, ob eine vorläufige Leistungsbewilligung des Jobcenters die Tatbestandsvoraussetzung des „bereits selbst geleistet“ erfülle. Mit Schriftsatz vom 14. April 2022 hat er weiter angeführt, dass das Problem der Dop- pelberücksichtigung einer Leistung erheblich vom durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad abweiche. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht habe in seinem Prozesskostenhilfe- beschluss in dieser Sache über die Anwendbarkeit des § 107 SGB X nicht abschließend entschieden. Da die sozialgerichtliche Rechtsprechung Auswirkung auf die Entschei- dung habe, könne nicht von einer durchschnittlichen Schwierigkeit ausgegangen wer- den. Es seien rechtsgebietsübergreifende Leistungsgrundsätze auszugleichen. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO darzulegen. Den Darlegungen des Klägers ist keine ausreichende Ausei- nandersetzung mit den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils zu entnehmen. Sie erschöpfen sich, soweit sie innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ein- gegangen sind, in der Darstellung, dass nach Ansicht des Verwaltungsgerichts die Rück- abwicklung des Wohngelds nicht nach § 107 SGB X ausgeschlossen gewesen sei. Auf die näheren mit Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur belegten Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Frage, ob die Leistungserbringung rechtmäßig erfolgt sein muss, wie der Begriff der Rechtmäßigkeit zu bestimmen ist und, ob eine analoge oder erweiternde Auslegung der Anwendung der Erstattungsansprüche nach §§ 102 ff. SGB X in Betracht kommt, geht er hingegen nicht ein. Was aus Sicht des Klägers die rechtli- che Schwierigkeit begründen soll, ist so nicht ersichtlich. Soweit er auf die Unterde- ckungsproblematik verweist, hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf den Be- schluss des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt vom 13. September 2018 (- 4 L 194/17 -, juris) und den gesetzgeberischen Willen, herausgearbeitet, dass dieses dem Kläger unbillig erscheinende Ergebnis als vom Gesetzgeber getragen hinzunehmen ist. 28 29
Zu diesem Ergebnis ist das Verwaltungsgericht auch ohne einen besonderen Begrün- dungsaufwand unter Anwendung gängiger Auslegungsmethoden gekommen. Im Übri- gen handelt es sich keinesfalls um eine außergewöhnliche Rechtsfrage, denn faktische Bedarfsunterdeckungen sind vielmehr regelmäßig Folge der vom Bundessozialgericht bei der Einkommensanrechnung nach § 11 Abs. 2 SGB II angewendeten Zuflusstheorie sowie des Gesetzeswortlauts. Worin die rechtliche Problematik in Ansehung des vom Kläger offenbar als unbillig empfundenen Ergebnisses liegen soll, arbeitet er aber nicht heraus. Soweit der Kläger unter Wiedergabe des Beschlusses des Senats vom 20. Juli 2021 (a. a. O.) darauf verweist, dass eine obergerichtlich noch nicht geklärte Rechtsfrage vor- liege, hat er auch damit keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten dargelegt. Denn allein der Umstand, dass eine bestimmte Rechtsfrage noch nicht obergerichtlich ent- schieden worden ist, begründet nicht in jedem Fall auch deren besondere rechtliche Schwierigkeit. Rechtsfragen, die unter Anwendung gängiger Auslegungsmethoden ohne Weiteres zu beantworten sind, sind nicht als besonders rechtlich schwierig zu qualifizie- ren. Ob dies der Fall ist, ist aber unter Bezugnahme auf die verwaltungsgerichtliche Ent- scheidung darzulegen, woran es vorliegend fehlt. Davon ist der Kläger auch nicht durch seinen Verweis auf die vorgenannte Senatsentscheidung entbunden. Denn für die Frage, ob Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist, sind nicht die gleichen Maßstäbe wie bei der Darlegung der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO anzuwenden. Aus- gehend davon, dass Prozesskostenhilfe dem Unbemittelten überhaupt Zugang zu Rechtsschutz ermöglicht, kann es für deren Gewährung ausreichen, dass das Recht- schutzbegehren mit rechtlichen Fragestellungen verknüpft ist, die sich nicht ohne Wei- teres beantworten lassen, weil sie beispielsweise in der konkreten Form noch nicht ent- schieden sind. Die Annahme der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erfor- dert demgegenüber ein Mehr, denn die Rechtsfrage muss gerade überdurchschnittlich schwierig sein. Im Übrigen erschöpft sich das Zulassungsvorbringen in einer Wiedergabe einzelner Aus- sagen des Senatsbeschlusses vom 20. Juli 2021 (a. a. O.). Eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts erfolgt hier ebenso wenig wie herausge- arbeitet wird, warum es um besonders schwierige rechtliche Fragestellungen gehen soll. 32 Soweit mit Schriftsatz vom 14. April 2022 sodann weiter ausgeführt wird, ist dieses au- ßerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfolgte Vorbringen unbeachtlich, soweit auf die Berücksichtigung sozialgerichtlicher Rechtsprechung und den Ausgleich 30 31
rechtsgebietsübergreifender Leistungsgrundsätze abgestellt wird. Auch insoweit liegt kein vertiefendes Vorbringen vor, sondern es wird vielmehr erstmals die Darlegung einer besonderen rechtlichen Schwierigkeit versucht. Unabhängig davon ist auch so keine be- sondere rechtliche Schwierigkeit dargetan, denn es wird noch nicht einmal behauptet, dass eine vertiefte Auseinandersetzung mit sozialgerichtlicher Rechtsprechung zu erfol- gen hatte, sondern lediglich vorgetragen, dass deren Auswirkungen in den Blick zu neh- men waren. Diese Auswirkungen liegen aber, wie der Kläger auch selbst vorträgt, auf der Hand. Soweit ausgeführt wird, dass rechtsgebietsübergreifende Leistungsgrund- sätze auszugleichen seien, erschöpfen sich die Darlegungen hierin. Nur weil eine Sache rechtsgebietsübergreifende Auswirkungen hat, ist sie aber nicht stets besonders schwie- rig. 3.2 Auch ein Verständnis der unter dem Punkt II des Zulassungsvorbringens getätigten Ausführungen als konkludente Geltendmachung des Zulassungsgrunds der ernstlichen Zweifel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO scheidet aus. Zwar dürfen die Anforderungen an die Begründung eines Zulassungsantrags im Lichte von Art. 19 Abs. 4 GG nicht überspannt werden (BVerfG, Beschl. v. 24. August 2010 - 1 BvR 2309/09 -, juris Rn. 10 m. w. N.), so dass bei einer fallbezogen und substantiierten Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts regelmäßig ange- nommen werden kann, dass sich der Rechtsmittelführer auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung oder der be- sonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten berufen will (SächsOVG, Be- schl. v. 23. September 2015 - 3 A 570/14 -, juris Rn. 7). Vorliegend erfolgen solche Dar- legungen aber in Bezug auf die unter Punkt II des Zulassungsvorbringens getätigten Ausführungen gerade nicht, denn es fehlt an der erforderlichen Auseinandersetzung mit den Entscheidungserwägungen des Verwaltungsgerichts. 4. Der Kläger zeigt mit seinem Zulassungsvorbringen auch keine grundsätzliche Bedeu- tung der Rechtssache i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bis- her höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allge- meiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stel- len würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzun- gen erfordert die Bezeichnung einer konkreten Frage, die sowohl für die Entscheidung 33 34 35 36
des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, als auch für das Berufungsverfahren er- heblich sein würde. Darüber hinaus muss die Antragschrift zumindest einen Hinweis auf den Grund enthalten, der die Anerkennung der grundsätzlichen, d. h. über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Sache rechtfertigen soll (SächsOVG, Beschl. v. 24. Juni 2015 - 3 A 515/13 -; juris Rn. 13, st. Rspr.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 211 ff.). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen vom 25. Januar 2022 nicht, weil keine Frage von allgemeiner Bedeutung formuliert worden ist. Mit seinen Darlegungen, dass der gleichzeitige Bezug von Wohngeld und SGB II-Leistungen oder anderen Ausschluss- leistungen nach § 7 Abs. 1 WoGG kein Einzelfall sei, zeigt er keine aber eine konkrete Fragestellung auf. Es ist aber nicht Sache des Gerichts, das Vorbringen daraufhin zu überprüfen, ob ihm möglicherweise eine Frage grundsätzlicher Bedeutung entnommen werden kann, und eine solche Frage für den Kläger zu formulieren (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 2. Oktober 2020 - 3 A 1248/19 -, juris Rn. 19). Soweit der Kläger dann mit Schriftsatz vom 14. April 2022 konkrete Fragen formuliert hat, ist dieses Vorbringen - wie bereits mehrfach ausgeführt - nach Ablauf der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eingegangen. Da mit diesem Vorbringen erstmals die Dar- legungsanforderungen gewahrt werden, handelt es sich auch um kein bloß vertiefenden- des Vorbringen zu den Ausführungen vom 25. Januar 2022, so dass es wegen seiner Verfristung keine Berücksichtigung finden kann. Die Kostenentscheidung für das gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfreie Verfah- ren (vgl. BVerwG, Urt. v. 24. April 2019 - 5 C 2/18 -, juris) folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
gez.:
gez.: v. Welck
Kober
Nagel ist urlaubsbedingt an einer Unterschrifts- leistung gehindert
gez.: Kober 37 38 39 40