Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 18.08.2022 – 6 B 219/22
Az.: 6 B 219/22
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
der
- Antragstellerin -
- Beschwerdeführerin -
gegen
die Stadt Leipzig vertreten durch den Oberbürgermeister Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig
- Antragsgegnerin -
- Beschwerdegegnerin -
wegen
Abschleppkosten; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hier: Beschwerde
hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke am 18. August 2022 beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 8. Juli 2022 - 1 L 296/22 - wird verworfen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 34,03 € festgesetzt. Gründe Die Beschwerde der Antragstellerin ist unzulässig und daher nach § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO zu verwerfen, da sie - entgegen der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung in dem der Antragstellerin am 16. Juli 2022 bekanntgegebenen Beschluss und den Erfordernissen gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO - nicht durch einen nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 3 bis 7 VwGO zugelassenen Prozessbevollmächtigten erhoben worden ist, sondern am 26. Juli 2022 (Eingang beim Verwaltungsgericht Leipzig) durch ein von der Antragstellerin selbst unterzeichnetes Schreiben. Auf den Vertretungszwang, der gemäß § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO bereits für die Einlegung der Beschwerde gilt, ist die Antragstellerin zusätzlich mit der Eingangsverfügung des Senats hingewiesen worden. Bis zum Ablauf der in § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO genannten Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses hat sich auch kein Prozessbevollmächtigter für die Antragstellerin angezeigt und Beschwerde eingelegt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Festsetzung. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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gez.: Dehoust
Groschupp
Guericke