Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil vom 23.08.2022 – 2 A 765/20
Az.: 2 A 765/20
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil
In der Verwaltungsrechtssache
der
- Klägerin -
- Berufungsklägerin -
prozessbevollmächtigt:
gegen
den Freistaat Sachsen vertreten durch die Polizeidirektion Leipzig vertreten durch den Präsidenten Dimitroffstraße 1, 04107 Leipzig
- Beklagter -
- Berufungsbeklagter -
wegen
Urlaubsabgeltung hier: Berufung
hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. August 2022 für Recht erkannt: Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 11. August 2020 - 8 K 1101/18 - geändert. Der Beklagte wird unter - weiterer - Aufhebung des Bescheids vom 13. April 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. April 2018 verurteilt, ihr für 13 Tage Urlaub aus 2015, für 20 Tage aus 2016 und für 5 Tage aus 2017 eine finanzielle Abgeltung in europarechtlich vorgegebener Höhe zu gewähren. Von den Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug trägt die Klägerin 1/3, der Beklagte 2/3. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Klägerin begehrt (noch) die finanzielle Abgeltung für nicht genommenen Erholungsurlaub aus den Jahren 2015 bis 2017. Sie stand bis zur Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit als Polizeibeamtin im Dienst des Beklagten, seit dem 1. November 2006 im Statusamt einer Polizeioberkommissarin (A 10). Seit dem 5. März 2013 war sie dienstunfähig erkrankt. Mit Bescheid vom 31. Juli 2014 verbot der Beklagte ihr unter Anordnung des Sofortvollzugs aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte. Mit Bescheid vom 17. April 2015 versetzte er sie mit Ablauf des Monats April 2015 unter Anordnung des Sofortvollzugs wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand. In dem nach erfolglosem Widerspruchsverfahren durchgeführten Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Leipzig (3 K 1447/15) schlossen die Beteiligten am 9. Februar 2017 einen gerichtlichen Vergleich des Inhalts, dass der Ruhestand (erst) mit Ablauf des 31. März 2017 beginne. Den bereits am 23. Oktober 2015 gestellten Antrag der Klägerin auf finanzielle Abgeltung für krankheitsbedingt nicht genommene Urlaubstage lehnte der Beklagte mit 1 2 3
3 Bescheid vom 13. April 2017 ab und wies ihren Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20. April 2018 zurück. Die nachfolgend erhobene Klage auf finanzielle Abgeltung für nicht genommenen Erholungsurlaub von 119 Tagen aus den Jahren 2013 bis 2017 hatte für 38 Urlaubstage der Jahre 2013 bis 2015 vor dem Verwaltungsgericht Erfolg. Der Anspruch ergebe sich unmittelbar aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG, der Beschäftigten (und auch Beamten) einen Anspruch auf finanzielle Abgeltung des bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht in Anspruch genommenen Mindestjahresurlaub einräume (st. Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts). Im Übrigen wies das Verwaltungsgericht Leipzig die Klage als unbegründet ab. Ein Abgeltungsanspruch für die Jahre 2016 bis 2017 scheitere, weil die Klägerin in diesen Jahren wegen der sofort vollziehbaren Versetzungsverfügung keinen Urlaubsanspruch gehabt habe. Dieser sei an eine grundsätzliche Dienstleistungspflicht des Beamten im Rahmen eines aktiven Beamtenverhältnisses geknüpft, die ab dem 1. Mai 2015 nicht mehr bestanden habe. Der Senat hat auf den Antrag der Klägerin die Berufung mit Beschluss vom 13. Dezember 2021 auf Grundlage von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Mit ihrer Berufung trägt die Klägerin vor, nach dem von ihr im Zurruhesetzungsverfahren abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich sei der Ruhestand bis zum Ablauf des Monats März 2017 hinausgeschoben worden. Für die Zeit davor sei von einem aktiven Beamtenverhältnis auszugehen, was in der Nachzahlung der Dienstbezüge zum Ausdruck komme. Hierzu zähle der mit der Dienstleistungspflicht korrespondierende Urlaubsanspruch. Die Ruhestandsversetzung könne nicht auf bestimmte besoldungsrelevante Aspekte beschränkt werden; dies lasse sich auch dem abgeschlossenen Vergleich nicht entnehmen. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 11. August 2020 - 8 K 1101/18 - zu ändern und den Beklagten unter - weiterer - Aufhebung des Bescheides vom 13. April 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. April 2018 zu verurteilen, ihr für 13 Tage Urlaub im Jahr 2015, für 20 Tage im Jahr 2016 und für 5 Tage im Jahr 2017 eine finanzielle Abgeltung in europarechtlich vorgegebener Höhe zu gewähren. Der Beklagte beantragt, 4 5 6 7
4 die Berufung zurückzuweisen. Ein Urlaubsabgeltungsanspruch der Klägerin bestehe im Zeitraum 1. Mai 2015 bis zum 31. März 2017 nicht. Voraussetzung sei nach Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG, dass ein Dienstverhältnis beendet worden sei und ein Anspruch auf Urlaub bestanden habe, welcher nicht habe genommen werden können. Letzterer knüpfe indes an das Vorliegen einer grundsätzlich bestehenden Arbeits- oder Dienstleistungspflicht an. Eine solche habe für die Klägerin im maßgeblichen Zeitraum wegen der damals zunächst noch rechtswirksamen Versetzung in den Ruhestand nicht bestanden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 3. Juli 2013 - 1 Bs 187/13 -, juris Rn. 6). Die Dienstleistungspflicht und der damit verbundene Anspruch auf Erholungsurlaub sei - anders als der Besoldungsanspruch - in der Folge auch nicht durch die vergleichsweise Aufhebung der Ruhestandsversetzung wiederaufgelebt. Mangels Dienstleistungspflicht bestehe kein Anspruch auf Erholungsurlaub und auch kein Abgeltungsanspruch. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Behördenakte des Beklagten, auf die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Leipzig und die Gerichtsakte des Zulassungs- und Berufungsverfahrens verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung hat Erfolg. Die Klage ist zulässig (I.) und begründet (II.). I. Die Klage ist als Leistungsklage statthaft. Klagegegenstand ist die finanzielle Abgeltung von Urlaub nach Ausscheiden aus dem (aktiven) Beamtenverhältnis, mithin ein auf einen bestimmten Betrag gerichteter Zahlungsanspruch. Zwar kommt grundsätzlich auch eine Verpflichtungsklage - gerichtet auf Feststellung eines den Anspruch feststellenden Verwaltungsakts - in Betracht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl., Vorb § 40 Rn. 8a). Dem steht jedoch der Gesichtspunkt des Rechtsschutzbedürfnisses entgegen: Besteht der Anspruch auf Vornahme der hoheitlichen Handlung - wie hier - unabhängig vom Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts, so ist die allgemeine Leistungsklage, die unmittelbar der Durchsetzung eines Anspruchs auf Geldzahlung dient, rechtsschutzintensiver als die auf Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts gerichtete Bescheidungsklage (vgl. 8 9 10 11
5 Kopp/ Schenke, VwGO, a. a. O. § 42 Rn. 14). Etwas anderes kann ausnahmsweise dann gelten, wenn die Bezifferung des Leistungsantrags - etwa wegen besonderer Schwierigkeiten der Ermittlung - dem Kläger nicht zumutbar ist; hierfür sind vorliegend keine Anhaltspunkte ersichtlich. Soweit der Senat mit Urteil vom 5. August 2019 (- 2 A 260/17 -, juris) für den Urlaubsabgeltungsanspruch von der Statthaftigkeit der Verpflichtungsklage ausgegangen ist, wird hieran nicht mehr festgehalten (vgl. bereits Senatsurt. v. 3. September 2019 - 2 A 917/17 -, juris). II. Die Klägerin hat für den von ihr im Zeitraum Mai 2015 bis März 2017 nicht genommenen Erholungsurlaub Anspruch auf finanziellen Ausgleich. 1. Eine Anspruchsgrundlage aus dem nationalen Recht besteht nicht. Dem im maßgeblichen Zeitraum 2015 bis 2017 geltenden nationalen Recht lässt sich eine normative Grundlage für den geltend gemachten Abgeltungsanspruch nicht entnehmen. 2. Ein Anspruch ergibt sich aber nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (zahlreiche Entscheidungen, etwa Rs. C-337/10, ZBR 2012,342; Urt. v. 20. Juli 2016 - Rs. C-341/15 -, juris) und des Bundesverwaltungsgerichts (etwa BVerwG, Urt. v. 31. Januar 2013, ZBR 2013, 200, Urt. v. 30. April 2014 - 2 A 8.13 -; juris; vgl. auch Hartung, ZBR 2014, 334) aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG. a) Der Europäische Gerichtshof hat im Urteil zur Sache C-619/16 (juris Rn. 31) die Voraussetzungen hierfür präzisiert und u. a. ausgeführt: … hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 für das Entstehen des Anspruchs auf finanzielle Vergütung keine andere Voraussetzung aufstellt als diejenige, dass zum einen das Arbeitsverhältnis beendet ist und dass zum anderen der Arbeitnehmer nicht den gesamten Jahresurlaub genommen hat, auf den er bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch hatte. Insoweit geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen ist, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, nach denen dem Arbeitnehmer am Ende des Arbeitsverhältnisses keine finanzielle Vergütung für den nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub gezahlt wird, wenn es ihm nicht möglich war, den gesamten bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, der ihm vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses zustand, weil er sich z. B. während des gesamten Bezugs- und/oder Übertragungszeitraums oder eines Teils davon im Krankheitsurlaub befand (Urteile vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a., C‐350/06 und C‐520/06, EU:C:2009:18, Rn. 62, vom 20. Juli 2016, Maschek, 12 13 14 15
6 C‐341/15, EU:C:2016:576, Rn. 31, sowie vom 29. November 2017, King, C‐214/16, EU:C:2017:914, Rn. 65). b) Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG statuiert keine weiteren Voraussetzungen als die Beendigung des Dienstverhältnisses und das Bestehen eines Resturlaubsanspruchs. Die Regelung enthält einen direkten Anspruch für den Beamten. Sie umfasst den Anspruch auf Urlaubsabgeltung des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubs von vier Wochen Erholungsurlaub (20 Tage), also nicht den darüberhinausgehenden nationalen Urlaubsanspruch (vgl. BVerwG, Urt. v. 31. Januar 2013 - 2 C 10.12 -, juris Rn. 18). Auf den konkreten Grund für die Beendigung des Dienstverhältnisses kommt es nicht an (vgl. BVerwG, Urt. v. 30. April 2014 - 2 A 8.13 -, juris). Nach der vorstehend zitierten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes ist nicht relevant, aus welchen konkreten Gründen der Urlaub nicht genommen wurde und auch nicht, ob der Beamte während der Dienstzeit wenigstens einen Antrag auf Gewährung von Urlaub gestellt hat. Dies bedeutet zwar nicht, dass der Dienstherr zur Vermeidung eines Abgeltungsanspruchs den Arbeitnehmer zwingen muss, den Urlaub tatsächlich wahrzunehmen. Im Interesse der praktischen Wirksamkeit des Urlaubsanspruches ist er aber verpflichtet, konkret und transparent dafür zu sorgen, dass der Beamte tatsächlich in der Lage ist, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen. Dies kann etwa in der Weise geschehen, dass er den Beamten - erforderlichenfalls förmlich - auffordert, den Urlaub zu nehmen, und ihm klar und rechtzeitig mitteilt, dass der Urlaub andernfalls am Ende des Bezugszeitraumes verfällt. Die Beweislast für die angemessenen Vorkehrungen trägt der Dienstherr. Wenn er solche Maßnahmen nicht nachweisen kann, folgt aus Art. 7 RL 2003/88/EG ein Abgeltungsanspruch. Der Abgeltungsanspruch setzt voraus, dass der Urlaubsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG bei Beendigung des Dienstverhältnisses bestanden hat und nicht verfallen war, denn mit dem Verfall des Urlaubsanspruchs ist die Entstehung eines Urlaubsabgeltungsanspruchs ausgeschlossen, vgl. BVerwG, Urt. v. 31. Januar 2013 - 2 C 10.12 -, juris Rn. 20 ff: Ein Verfall des Urlaubsanspruchs mit Auswirkungen auf den unionsrechtlichen Urlaubsabgeltungsanspruch tritt zum einen dann ein, wenn nationalstaatlich ein hinreichend langer Übertragungszeitraum geregelt ist und dieser abgelaufen ist. Hinreichend lang ist nach der Rechtsprechung des EuGH ein Übertragungszeitraum, wenn er deutlich länger als das Urlaubsjahr, also deutlich länger als ein Jahr ist; ein Übertragungszeitraum muss den Beschäftigten, die während mehrerer Bezugszeiträume in Folge arbeits- bzw. dienstunfähig sind, ermöglichen, bei Bedarf über Erholungszeiträume zu verfügen, die längerfristig gestaffelt und geplant sowie verfügbar sein können, und er muss die Dauer des Bezugszeitraums, für den er gewährt wird, deutlich überschreiten (EuGH, Urteil vom 22. November 2011 a.a.O. Rn. 16 17
7 41). Einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten hat der EuGH gebilligt (Urteil vom 22. November 2011 a.a.O. Rn. 40 ff.). Gibt es keine ausreichend langen nationalstaatlichen Verfallsregelungen, dann tritt auf der Grundlage der Rechtsprechung des EuGH ein Verfall des Urlaubsanspruches 18 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres ein. Der EuGH leitet aus dem Umstand, dass die RL 2003/88/EG nach ihrem sechsten Erwägungsgrund den Grundsätzen der Internationalen Arbeitsorganisation hinsichtlich der Arbeitszeitgestaltung Rechnung getragen hat, her, dass bei der Berechnung des Übertragungszeitraums der Zweck des Anspruchs auf Jahresurlaub, wie er sich aus Art. 9 Abs. 1 des Übereinkommens Nr. 132 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 24. Juni 1970 über den bezahlten Jahresurlaub ergibt, berücksichtigt werden muss. Nach Art. 9 Abs. 1 des Übereinkommens ist der ununterbrochene Teil des bezahlten Jahresurlaubs spätestens ein Jahr und der übrige Teil des bezahlten Jahresurlaubs spätestens 18 Monate nach Ablauf des Jahres, für das der Urlaubsanspruch erworben wurde, zu gewähren und zu nehmen. Diese Vorschrift beruht nach der Rechtsprechung des EuGH auf der Erwägung, dass der Zweck der Urlaubsansprüche bei Ablauf der dort vorgesehenen Fristen nicht mehr vollständig erreicht werden kann (Urteil vom 22. November 2011 a.a.O. Rn. 41 f.). Das rechtfertigt die Annahme, dass der Urlaubsanspruch 18 Monate nach Ende des Urlaubsjahres verfällt. Ein Antragserfordernis für den unionsrechtlichen Urlaubsabgeltungsanspruch aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG besteht nicht (BVerwG, Urt. v. 31. Januar 2013 - 2 C 10.12 - a. a. O. Rn. 27 m. w. N.). c) Diese Voraussetzungen sind hier hinsichtlich der im Berufungsverfahren noch beantragten finanziellen Abgeltung für nicht genommenen Erholungsurlaub für die Jahre 2015, 2016 und 2017 erfüllt. (1) Das (aktive) Beamtenverhältnis der Klägerin endete (erst) mit ihrer Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 31. März 2017. Es kommt insoweit - anders als das Verwaltungsgericht meint - nicht auf die vom Beklagten zum 1. Mai 2015 ausgesprochene Zurruhesetzung an, sondern auf den im Verfahren 3 K 1447/15 geschlossenen gerichtlichen Vergleich, wonach der Ruhestand mit Ablauf des Monats März 2017 beginnt. Durch diesen wurde die zuvor getroffene Regelung rechtswirksam abgeändert und das Ende des aktiven Beamtenverhältnisses nachträglich bis zum 1. April 2017 hinausgeschoben. Der Beklagte hat nachfolgend die während des laufenden Zurruhesetzungsverfahrens einbehaltenen Bezüge nachgezahlt. Eine Aufspaltung des Beamtenverhältnisses hinsichtlich einzelner Aspekte ist logisch nicht möglich; es liegt entweder ein aktives Beamtenverhältnis oder ein Ruhestandsverhältnis vor. Hierfür spricht auch, dass es nach der oben zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtschofs auf den Grund für die Nichtinanspruchnahme des Erholungsurlaubs nicht ankommt. Die im Beschluss des 18 19 20
8 Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 31. Juli 2013 - 1 Bs 187/13 -, juris Rn. 6 vertretene Auffassung teilt der Senat aus diesem Grund nicht. (2) Zu diesem Zeitpunkt besaß die Klägerin - gemessen am unionsrechtlich gewährten Mindesturlaubsanspruch von 20 Tagen - noch einen (Rest-) Urlaubsanspruch für das Jahr 2015 in Höhe von 13 Tagen (20 Tage abzüglich der vom Verwaltungsgericht bereits gewährten 7 Tage), für 2016 in Höhe von 20 Tagen und für das Jahr 2017 den anteiligen Mindesturlaub für die Monate Januar bis März in Höhe von fünf Tagen (§ 4 Abs. 2 Satz 1 SächsUrlMuEltVO). (3) Der Anspruch war auch nicht verfallen, denn ein Verfall konnte nach der oben zitierten Rechtsprechung für die Urlaubsjahre 2015, 2016 und 2017 nicht vor dem 1. Juli 2017, dem 1. Juli 2018 bzw. dem 1. Juli 2019 eintreten (vgl. Senatsurt. v. 3. September 2019 - 2 A 910/17 -, juris Rn. 18). Die nationale Regelung in § 7 Abs. 2 SächsUrlMuEltVO sah und sieht lediglich eine Übertragungsfrist von neun Monaten, bei Krankheit von 15 Monaten vor. Die Klägerin hat den Urlaub in den genannten Jahren wohl wegen des damals geltenden Verbots der Führung der Dienstgeschäfte sowie der im Anschluss ausgesprochenen Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand nicht genommen, also nicht wegen Erkrankung. (4) Der (Rest-) Urlaubsanspruch wandelte sich mit der Versetzung in den Ruhestand zum 1. Mai 2017 in einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung um; eines Antrags bedurfte es hierzu nicht. (5) Konkret sind der Klägerin damit zusätzlich zu der erstinstanzlich zugesprochenen Abgeltung für 38 Urlaubstage weitere 38 Urlaubstage abzugelten. d) Der der Klägerin zustehende Urlaubsabgeltungsanspruch ist auf der Basis der Besoldung der letzten drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu berechnen (vgl. BVerwG, Urt. v. 31. Januar 2013 - 2 C 10.12 -, juris Rn. 36; Urt. v. 30. April 2014 - 2 A 8.13 -, juris Rn. 20 f.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. 21 22 23 24 25 26 27
Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. Die Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr- Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als elektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des § 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen.
10 In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
gez.: Grünberg
Hahn
Henke
Beschluss Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für den ersten Rechtszug auf 13.152,43 € und für das Berufungsverfahren auf 4.199,94 € festgesetzt.
Gründe Die Festsetzung des Streitwerts und Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts beruhen auf § 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 47 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat bewertet das Interesse der Klägerin 1
11 an der Abgeltung von Urlaubstagen mit etwa 1/30 des damaligen Grundgehalts pro Urlaubstag (vgl. Senatsbeschl. v. 12. Juni 2015 - 2 A 599/12 - und v. 17. August 2016 - 2 A 489/15 -, juris; BVerwG, Urt. v. 31. Januar 2013 - 2 C 10.12 -, juris Rn. 36), das nach SächsBesG Anlage 5, Stand 1. Januar 2017, in der Besoldungsgruppe A 10 und der von der Klägerin erreichten Grundgehaltsstufe 6 monatlich 3.315,74 € betrug. Hieraus errechnet sich für die erste Instanz ein Streitwert von (3.315,74 € : 30 x 119 =) 13.152,43 € und für die zweite Instanz von (3.315,74 € : 30 x 38 =) 4.199,94 €. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
gez.: Grünberg
Hahn
Henke