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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 31.08.2022 – 3 A 210/21

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

der

- Klägerin -

- Berufungsbeklagte -

prozessbevollmächtigt:

gegen

die Landeshauptstadt Dresden vertreten durch den Oberbürgermeister dieser vertreten durch das Rechtsamt Dr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden

- Beklagte -

- Berufungsklägerin -

wegen

Kostenbeitragsbescheid nach §§ 91-94 SGB VIII hier: Berufung

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hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberver- waltungsgericht Kober und die Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaum am 31. August 2022 beschlossen: Das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 8. März 2021 - 1 K 504/20 - wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Klä- gerin. Die Revision wird zugelassen. Gründe I. Die Beteiligten streiten über die Erhebung eines „Kostenbeitrags“ für die der Klägerin gewährten Hilfemaßnahmen nach dem Sozialgesetzbuch - Achtes Buch (SGB VIII). Die Beklagte gewährte der... geborenen Klägerin, die von einer Berufsbetreuerin be- treut wird, Hilfen nach § 41 SGB VIII i. V. m. § 34 SGB VIII in Form von stationärer Jugendhilfe/Hilfe für junge Volljährige. Die Klägerin ist geistig behindert und hat bis ... eine Schule für geistig Behinderte besucht, dort aber keinen Abschluss erlangt. Sie lebte bis dahin im SOS-Kinderdorf in M.. Im Anschluss und nach Erreichen der Volljäh- rigkeit wechselte die Klägerin sodann in das H. nach K., wo sie ab dem... auch bei den B. auf dem W. über den Berufsbildungsbereich eine Beschäftigung für behinderte Men- schen fand, wobei Kostenträger der Maßnahme die Bundesagentur für Arbeit ist. Seit dem... werden der Klägerin aufgrund Bescheids vom 23. Februar 2018 von der Bunde- sagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit S., unterhaltssichernde Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß §§ 112 ff. SGB III in Form eines „Ausbildungsgeldes“ für ein Eingangsverfahren und anschließenden Berufsbildungsbereich in einer Werkstatt für behinderte Menschen gewährt. Das Ausbildungsgeld belief sich im Zeitraum Februar 2018 bis einschließlich Januar 2019 auf jeweils 67,00 EUR monatlich, für den Zeitraum Februar bis Juli 2019 auf jeweils 80,00 EUR monatlich und seit August 2019 bis zum Ende des Bewilligungszeitraums am 30. April 2020 auf 117,00 EUR monatlich. 1 2

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Mit Kostenbeitragsbescheid vom 23. Mai 2019 hat die Beklagte das Ausbildungsgeld der Klägerin für deren Tätigkeit in einer Behindertenwerkstatt als Kostenbeitrag für die ihr gewährte stationäre Jugendhilfe ab dem 1. Juni 2019 und längstens bis zum Ende der stationären Jugendhilfe festgesetzt und für den Zeitraum vom 1. Februar 2018 bis zum 31. Mai 2019 von der Klägerin nachzuzahlende Kosten in Höhe von 1.124,00 EUR gefordert. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit Widerspruch vom 9. Juli 2019, der mit Wider- spruchsbescheid der Beklagten vom 13. Februar 2020 zurückgewiesen wurde. Darin führt die Beklagte u. a. aus, dass junge Menschen, für die eine stationäre Leistung nach § 34 SGB VIII gewährt werde, nach § 92 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII i. V. m. § 91 Abs. 1 Nr. 8 i. V. m. Nr. 5 Buchst. b SGB VIII mit ihrem Einkommen zur Deckung der entstehenden Kosten heranzuziehen seien. Nach § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gehörten zum Einkom- men alle Einkünfte in Geld und Geldeswert. Bei Geldleistungen, die den gleichen Zweck wie die gewährte Jugendhilfeleistung haben, handele es sich nach § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII nicht um Einkommen nach Satz 1. Diese Geldleistungen seien unab- hängig von einem einkommensabhängigen Kostenbeitrag in voller Höhe zur Deckung der Ausgaben einzusetzen, ohne dass in diesen Fällen eine Anhörung erforderlich sei. Bei dem der Klägerin mit Bescheid vom 23. Februar 2018 bewilligten Ausbildungsgeld nach § 49 Abs. 1 SGB IX i. V. m. § 64 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX handele es sich ausschließ- lich um eine unterhaltssichernde Leistung und damit um eine der Hilfe zur Erziehung zweckgleiche Leistung. Die Klägerin sei u. a. mit den an ihre Betreuerin übersandten Schreiben vom 26. Juli 2017 und 1. März 2018 sowie den Bescheiden vom 18. April und 14. Juni 2019 über ihre Kostenbeitragspflicht informiert worden, so dass ein Ver- trauensschutz nicht habe entstehen können und auch nicht durch das Argument des zwischenzeitlichen Verbrauchs der Leistungen durch die Klägerin begründet werde. Am 18. März 2020 hat die Klägerin gegen den Bescheid der Beklagten vom 23. Mai 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Februar 2020 Klage erhoben und zu deren Begründung im Wesentlichen vorgetragen: Der angegriffene Bescheid sei rechtswidrig, da vor dessen Erlass gegenüber der Klägerin und deren Betreuerin eine Mitteilung über die Heranziehung der Klägerin zur Kostenbeteiligung hätte erfolgen müssen. Die Anrechnung des Ausbildungsgeldes im Rahmen der §§ 91 ff. SGB VIII sei überdies nicht statthaft. Es handele sich nämlich nicht um eine zweckbestimmte Leis- tung, sondern um eine Leistung, welche dem Lebensunterhalt diene. Es habe daher auch vor dem Hintergrund einer möglichen Ungleichbehandlung behinderter Menschen 3 4 5

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im Rahmen der Gewährung von Leistungen nach dem SGB VIII für Jugendhilfemaß- nahmen unberücksichtigt zu bleiben. Die Klägerin berufe sich ferner auf Vertrauens- schutz, da sie rechtzeitig sämtliche Einkünfte gegenüber der Beklagten nachgewiesen habe, diese aber erst annähernd ein Jahr später den Bescheid auf Erstattung der Leis- tungen erlassen habe. Die Klägerin habe wegen des Zeitablaufs nicht mehr mit einem Erstattungsbescheid rechnen müssen. Ferner berufe sie sich auf Entreicherung, da sie das Ausbildungsgeld für Kleidung und Zuzahlungen zu einer Reise mit der Einrichtung H. aufgewandt habe und daher zur Rückzahlung der geforderten 1.124,00 EUR tatsächlich nicht in der Lage sei. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 23. Mai 2019 in Gestalt ihres Widerspruchs- bescheids vom 13. Februar 2020 aufzuheben. 7 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung gewesen, der Vortrag des Klägervertreters zu fehlenden Mittei- lungen sei nicht nachvollziehbar, da die Betreuerin u. a. durch die Bescheide vom 18. Januar, 26. Juli 2017, 1. März 2018, 18. April und 14. Juni 2019 über die Beitrags- pflicht der Klägerin informiert worden sei. Der Fragebogen sowie die relevanten Unter- lagen zur Ermittlung des Kostenbeitrags seien mit Bescheid über die vorläufige Leis- tungsgewährung vom 18. April 2019 abgefordert worden. In den daraufhin überreichten Unterlagen habe sich erstmalig der Bescheid vom 23. Februar 2018 über die Gewäh- rung von unterhaltssichernden Leistungen durch die Bundesagentur für Arbeit im Rah- men der Teilhabe am Arbeitsleben befunden. Die Festsetzung sei mit Bescheid vom 23. Mai 2019 erfolgt, so dass der vom Klägervertreter behauptete lange Zeitablauf nicht vorliege. Mit Urteil vom 8. März 2021 - mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhand- lung - hat das Verwaltungsgericht der Klage der Klägerin stattgegeben und den Be- scheid der Beklagten vom 23. Mai 2019 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 13. Februar 2020 aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die gegenständlichen Beiträge in rechtswidriger Weise festgesetzt worden seien, weil es den angegriffenen Bescheiden an einer Ermessensausübung fehle. Soweit die Beklagte zu Recht die Einnahmen der Klägerin als Einkommen im Sinne des § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII berücksichtigt und bezüglich des Umfangs § 94 Abs. 6 SGB 6 8 9

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VIII angewandt habe, sei die Festsetzung des Kostenbeitrags bereits deswegen rechts- widrig, weil die Beklagte ihr nach § 94 Abs. 6 Satz 2 SGB VIII a. F. eingeräumtes Er- messen nicht ausgeübt habe. Denn danach könne ein geringerer Kostenbeitrag erho- ben oder gänzlich von der Erhebung abgesehen werden, wenn das Einkommen aus einer Tätigkeit stammt, die dem Zweck der Leistung dient, was vorliegend der Fall sei. Die Klägerin arbeite in einer Werkstatt für behinderte Menschen, um sich selbständig im Arbeitsleben zu integrieren. Das Gericht gehe deshalb davon aus, dass diese Über- nahme von Eigenverantwortung die hierfür empfangenen Ausbildungsgelder grund- sätzlich „behaltenswert“ mache, sodass es einer weiteren Auseinandersetzung be- dürfe, ob der Klägerin diese finanzielle Anerkennung wieder in Gänze oder teilweise genommen werden solle. Die Beklagte habe derartige Ermessenserwägungen nicht vorgenommen; sie ließen sich auch den angegriffenen Bescheiden nicht entnehmen. Dieser Ermessensausfall führe zur Rechtswidrigkeit der angegriffenen Bescheide. Der Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 27. August 2021 (- 3 A 210/21 -) zuge- lassen. Zur Begründung hat er ausgeführt, es bestünden ernstliche Zweifel an der Rich- tigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, weil die Beklagte nachvollziehbar dargelegt habe, dass es durch das Verwaltungsgericht zu einer fehlerhaften Rechtsan- wendung gekommen sei. Denn sie habe ihren Bescheid auf § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII gestützt, da sie das Ausbildungsgeld nicht als Einkommen (so aber das Verwal- tungsgericht), sondern als eine der Hilfe zur Erziehung zweckgleiche Leistung angese- hen habe, da beide Leistungen der Unterhaltssicherung dienten. § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII räume dem öffentlichen Jugendhilfeträger aber für den Einsatz der zweckglei- chen Leistung als solche kein Ermessen ein. Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihr Begehren auf Klageabweisung weiter und führt mit Schriftsatz vom 20. September 2021 aus: Das Verwaltungsgericht habe den entscheidungserheblichen Sachverhalt fehlerhaft festgestellt, da Rechtsgrundlage ih- res angegriffenen Kostenbescheids nicht § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, sondern § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII sei. Hierdurch sei es zu einer fehlerhaften Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht gekommen. Denn bei § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII han- dele es sich um eine zwingende Regelung, die dem öffentlichen Jugendhilfeträger kein Ermessen einräume. Das Ausbildungsgeld nach §§ 112 ff. SGB III und die Hilfe zur Erziehung in einer betreuten Wohnform nach § 34 SGB VIII bzw. die Hilfe für junge Volljährige nach den §§ 41, 34 SGB VIII dienten der Sicherung des Lebensunterhalts des Kindes, Jugendlichen oder jungen Volljährigen und damit dem gleichen Zweck. 10 11

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Bei § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII handele es sich - was den Einsatz der zweckgleichen Leistung als solche betrifft - um eine zwingende Regelung, die dem öffentlichen Ju- gendhilfeträger kein Ermessen einräume. Dafür spreche schon der Wortlaut des § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII und der Zweck der Vorschrift, nämlich die Vermeidung von Doppelleistungen aus öffentlichen Kassen für ein und denselben Zweck. Sie beantragt, unter Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils des Verwaltungsge- richts Dresden vom 8. März 2021, AZ.: 1 K 504/21, die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. Sie hält die Kostenheranziehung junger Volljähriger vor allem mit Blick auf die Sinnhaf- tigkeit einer Kostenbelastung auf dem Weg der jungen Volljährigen in das selbststän- dige Leben außerhalb der Jugendhilfe für problematisch. Das ihr gezahlte Ausbildungs- geld könne nicht als typisches Einkommen im Sinn der Entlohnung im Berufsausbil- dungsbereich gewertet werden, sondern müsse als Maßnahme im Arbeitstrainingsbe- reich einer anerkannten Werkstatt für Behinderte gesehen werden, damit diese sich später selbständig überhaupt im Arbeitsleben integrieren können. Es sei daher zwei- felhaft, ob die ihr gewährte Leistung in Form einer Ausbildungsvergütung tatsächlich eine Leistung für einen besonderen Zweck darstelle, welche unter § 92 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII (gemeint wohl: § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII) zu fassen wäre. Es handele sich bei dem Ausbildungsgeld allenfalls um eine zweckbestimmte Einnahme im Sinn eines Taschengeldes, welche insbesondere der Motivation zur Absolvierung der Maßnahme dienen dürfte und demnach keinerlei Unterhaltssicherungsfunktion erfülle. Nach den fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit werde Ausbildungsgeld als beson- dere Leistung zur Förderung der beruflichen Eingliederung behinderter Menschen er- bracht, soweit kein Übergangsgeld gezahlt werde. Nach Auffassung des Bundessozi- algerichts handele es sich bei dem im Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behin- derte Menschen von der Bundesagentur für Arbeit an diese gezahlten Ausbildungsgeld gerade nicht um eine zweckbestimmte Leistung. Mangels zweckgleicher Leistung i. S. d. § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII habe die Klägerin auch keinen Kostenbeitrag zu leisten. § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, wonach ein Kostenbeitrag gegenüber dem behinderten Hilfeempfänger nur in angemessenem Umfang zu leisten sei, eröffne für die Beklagte ein Ermessen, welches sie nicht ausgeübt habe. 12 13 14 15

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- akte in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht 1 K 504/20, dem vorliegenden Ver- fahren sowie den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genom- men. II. Die Berufung ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage der Klägerin gegen den Bescheid vom 23. Mai 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Februar 2020 nicht stattgeben und den genannten Bescheid nicht aufheben dürfen. Der Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher auch nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Über die Berufung kann durch Beschluss entschieden werden, weil der Senat die Be- rufung der Beklagten gemäß § 130a VwGO einstimmig für begründet erachtet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Parteien wurden hierzu mit ge- richtlichem Schreiben vom 26. Juli 2022 gemäß § 130a Satz 2 i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO angehört. Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Heranziehung der Klägerin zu den Kos- ten der ihr von der Beklagten gewährten stationären Jugendhilfe ist § 92 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII a. F. i. V. m. § 91 Abs. 1 Nr. 8 i. V. m. Nr. 5 Buchst. b SGB VIII a. F. und § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII. Gemäß § 92 Abs. 2 HS 1 SGB VIII a. F. erfolgt die Heranzie- hung eines Pflichtigen durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbe- scheid festgesetzt wird. Der Kostenbeitrag kann aber nur aus dem Einkommen ermittelt werden (§ 94 Abs. 1 SGB VIII). Da die zweckidentischen Geldleistungen aber nicht zum Einkommen zählen (§ 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII), erfolgt die Heranziehung hier durch den Einsatz der zweckidentischen Leistungen (vgl. Kunkel/Kepert, in: Kunkel/Ke- pert/Pattar, Sozialgesetzbuch VIII, 7. Auflage 2018, § 93 Rn. 16). Hier hat die Beklagte die Heranziehung der Klägerin zur Erstattung des ihr durch die Bundesagentur für Ar- beit gewährten Ausbildungsgeldes zu Recht auf § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII gestützt. Die Beklagte durfte auf dieser Rechtsgrundlage die Klägerin - wie in dem angefochte- nen Bescheid geschehen - verpflichten, das ihr monatlich gewährte Ausbildungsgeld zu erstatten. Insoweit wurde die Zahlung des Ausbildungsgeldes für die Zukunft (ab Juni 2019) zu Recht auf die Beklagte übergeleitet und der bereits an die Klägerin aus- gezahlte Betrag (Februar 2018 bis Mai 2019) als von ihr nachträglich zu erstattender Betrag festgesetzt. 16 17 18 19

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Gemäß § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII zählen Geldleistungen, die dem gleichen Zweck wie die jeweilige Leistung der Kinder- und Jugendhilfe dienen, nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen. Diese Vorschrift dient dazu, Doppelleistungen aus öffentlichen Kassen für einen Zweck zu vermeiden (BVerwG, Urt. v. 12. April 1984 - 5 C 3/83 -, juris Rn. 13). Zugleich konkretisiert sie den Nachrang der Kinder- und Jugendhilfe gegenüber anderen Leistungen der öffentlichen Fürsorge (OVG Rh-Pf., Urt. v. 7. November 2019 - 7 A 11144/19 -, juris Rn. 19 m. w. N.). Dabei liegt eine Zweckidentität nicht bereits vor, wenn die Gewährung der einen Leistung Aufwendungen erspart, die sonst aus der anderen Leistung erbracht werden müssten oder wenn mit den beiden zu vergleichenden Leistungen faktisch der gleiche Bedarf abgedeckt wird. Entscheidend ist vielmehr, ob mit der Gewährung der zu ver- gleichenden Leistungen dasselbe Ziel erreicht werden soll (BVerwG, Urt. v. 29. Sep- tember 1994 - 5 C 56/92 -, juris Rn. 9). Ob das der Fall ist, kann sich jeweils nur aus den Leistungsgesetzen selbst ergeben, sei es, dass der Leistungszweck ausdrücklich genannt wird, sei es, dass er aus den gesetzlichen Voraussetzungen der Leistungsge- währung erschlossen werden kann (BVerwG, Urt. v. 11. März 1993 - 3 C 18/90 -, juris Rn. 31). Hiervon ausgehend kommt es deshalb hier darauf an, ob und inwieweit i. S. v. § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII eine Zweckidentität zwischen dem von der Bundesagentur für Arbeit der Klägerin gewährten Ausbildungsgeld gemäß §§ 112 ff. SGB III i. V. m. § 49 und §§ 64 ff. SGB IX und der von der Beklagten der Klägerin gewährten stationä- ren Jugendhilfe gemäß § 41 i. V. m. § 34 SGB VIII besteht. Für die Anwendung von § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII ist demnach zu klären, ob sich für die Leistung, die der Jugendhilfeträger für sich beansprucht, eine Zweckbestimmung feststellen lässt. Dabei ist nicht erforderlich, dass dieser Zweck in dem Gesetz selbst ausdrücklich genannt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 24. November 2017 - 5 C 15.16 -, juris Rn. 22 zu § 93 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII). Sodann ist der Zweck der von der Beklagten gewährten Jugendhilfeleistung festzustellen und die beiden Zwecke sind einander ge- genüberzustellen. Dabei verlangt die von § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB III vorausgesetzte Zweckgleichheit nicht volle Identität mit der Jugendhilfeleistung, da eine solche wegen des erzieherischen Zwecks der Jugendhilfe nie vorliegen würde. Vielmehr genügt für die Annahme der Zweckidentität, dass eine partielle Identität zwischen der Jugendhilfe(teil)leistung und der anderen Leistung vorliegt. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Jugendhilfe (sog. wirtschaftliche Jugendhilfe) Leistungen auch für den Unterhalt (nach § 13 Abs. 3, § 19 Abs. 3, § 21 Satz 2, § 39, § 42 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII) oder Krankenhilfe (§ 40 SGB 20 21 22

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VIII) umfasst. Insoweit zweckidentische Leistungen sind dann die anderen Geldleistun- gen, soweit sie für den Unterhalt (oder die Krankenhilfe) bestimmt sind (Kunkel/Kepert, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 7. Auflage 2018, § 93 Rn. 8). Zwischen dem der Klägerin von der Bundesagentur für Arbeit geleisteten Ausbildungs- geld (gemäß §§ 112 ff. SGB III) und der ihr seitens der Beklagten geleisteten Jugend- hilfe (hier in Form der Hilfe für junge Volljährige gemäß § 41 SGB VIII a. F. i. V. m. § 34 SGB VIII in Form der Unterbringung in einer sonstigen betreuten Wohnform) be- steht Zweckgleichheit i. S. d. § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII. Die der Klägerin gewährte Hilfe für junge Volljährige in Form der Unterbringung in einer betreuten Wohnform umfasst den gesamten Leistungskatalog der §§ 39, 40 SGB VIII. Dazu gehört gemäß § 39 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VIII auch die Sicherstellung des not- wendigen Unterhalts einschließlich eines angemessenen Barbetrags zur persönlichen Verfügung (BVerwG, Urt. v. 22. Dezember 1998 - 5 C 25/97 -, juris Rn. 18). Die Ju- gendhilfeleistung ist damit (auch) darauf gerichtet, den gesamten, zur Führung des Le- bens notwendigen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen bzw. jungen Volljährigen zu decken und so dessen Lebensunterhalt zu sichern (NdsOVG, Beschl. v. 28. Juli 2009 - 4 PA 250/08 -, juris Rn. 4). Eine unterhaltssichernde Funktion kommt auch dem von der Bundesagentur für Arbeit gemäß §§ 112 ff. SGB III i. V. m. § 49 und §§ 64 ff. SGB IX gezahlten Ausbildungsgeld zu (vgl. Jutta Hütig/Stephanie Rieke, in: Ehmann/Karmanski/Kuhn-Zuber, Gesamtkom- mentar Sozialrechtsberatung [SRB], 2. Auflage 2018, § 122 SGB III Rn. 1; B. Schmidt, in: Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, BeckOK Sozialrecht, 64. Edition Stand: 1. März 2022, § 122 SGB III Rn. 1, § 125 SGB III Rn. 1; Peter-Bernd Lüdtke/Yasemin Körtek, in: Böttiger/Körtek/Schaumberg, Sozialgesetzbuch III, 3. Auflage 2019, § 122 Rn. 3). Hierfür spricht der Vergleich mit der gemäß § 122 Abs. 2 SGB III grundsätzlich struk- turgleichen, aber an Nichtbehinderte gewährten Berufsausbildungsbeihilfe nach §§ 56 ff. SGB III, die nach § 56 Abs. 1 Nr. 3 SGB III ebenfalls der Sicherung des Le- bensunterhalts dient. Ferner ist das Ausbildungsgeld nach § 65 Abs. 5 Nr. 1 SGB IX ausdrücklich als „Leistung zum Lebensunterhalt“ aufgeführt und richtet sich trotz Pau- schalisierung seiner Höhe in § 125 SGB VIII a. F. nach dem „Bedarf“ (so VG Magde- burg, Urt. v. 10. Oktober 2011 - 4 A 110/11 -, juris Rn. 18 m. w. N.). Auch nach dem Bundessozialgericht (Urt. v. 23. März 2010 - B 8 SO 17/09 R -, juris Rn. 24 bis 28) verfolgt das Ausbildungsgeld (dort nach § 104 Abs. 1 Nr. 3, § 107 SGB III a. F.) keinen 23 24 25

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Zweck, der über die Sicherung des Lebensunterhalts hinausgeht. Soweit das Ausbil- dungsgeld die Motivation oder Fortsetzung der Ausbildung fördern soll, handelt es sich dabei nur um ein Motiv für die Leistungserbringung im Sinn einer Anreizfunktion, die nicht die Verwendung der Leistung betrifft. In den gesetzlichen Formulierungen, nach denen die Leistung „zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben“ erbracht wird (§ 112 Abs. 1, § 113 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 SGB III), kommt nur ein abstrakt-generelles Ziel für eine Vielzahl von Einzelleistungen zum Ausdruck. Eine Zweckbestimmung für die Ver- wendung speziell des Ausbildungsgeldes folgt daraus nicht (so VG Magdeburg, a. a. O. Rn. 19). Entgegen der Auffassung der Klägerin kann die Rechtsprechung des Bundessozialge- richts, nach der das Ausbildungsgeld nicht den Sozialhilfeanspruch des behinderten Menschen mindert (BSG, Urt. v. 23. März 2010 a. a. O. Rn. 23), für den Einsatz des Ausbildungsgeldes im Rahmen der Jugendhilfe nach § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII nicht herangezogen werden. Das Bundessozialgericht stützt seine Auffassung auf § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XII in der Fassung vom 21. März 2005, wonach „in begründeten Fällen“ ein anderer als der in Satz 1 dieser Vorschrift (für das Einkommen aus nicht- selbständiger und selbständiger Tätigkeit) festgelegte Betrag vom Einkommen abge- setzt werden kann. Einen solchen begründeten Fall sieht das Bundessozialgericht, weil eine Berücksichtigung des Ausbildungsgeldes als Einkommen zu einer nicht gerecht- fertigten Ungleichbehandlung gegenüber behinderten Menschen führen würde, die im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen tätig sind und Werkstattein- kommen beziehen, von dem das Arbeitsförderungsgeld (§ 43 SGB IX in der Fassung vom 27. April 2002, jetzt: § 59 SGB IX) gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 5 SGB XII in der Fassung vom 21. März 2005 in einer Höhe anrechnungsfrei bleibt, die über die Höhe des Aus- bildungsgeldes hinausgeht. Diese Erwägungen lassen sich auf den vorliegenden Fall des Einsatzes von Ausbil- dungsgeld nach dem Jugendhilferecht nicht übertragen. Das Ausbildungsgeld zählt im Rahmen der Kostenbeteiligung des behinderten Menschen für Jugendhilfemaßnah- men gemäß § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII von vornherein nicht zum Einkommen. Dem- entsprechend kommt bei der Anwendung des § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII keine Ab- setzung „vom Einkommen“ in entsprechender Anwendung des § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XII in Betracht. Bei der Kostenbeteiligung im Rahmen des Jugendhilferechts gibt es auch keine § 82 Abs. 2 Nr. 5 SGB XII in der Fassung vom 21. März 2005 entsprechende Vorschrift, nach der Arbeitsförderungsgeld anrechnungsfrei bleibt (vgl. zum Ganzen: VG Magdeburg, Urt. v. 10. Oktober 2011 a. a. O. Rn. 20 bis 22). 26 27

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Liegen damit zweckidentische Leistungen i. S. d. § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII vor, dann ist die Behörde zwingend zum Einsatz verpflichtet. Insoweit steht der Behörde kein Ermessen zu. Dies folgt aus dem klaren und eindeutigen Wortlaut der Vorschrift, wo- nach zweckidentische Leistungen unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen sind (Hervorhebung durch den Senat). Deshalb kommt ein - auch nicht nur teilweises Absehen von der Inanspruchnahme des Ausbildungsgeldes - aus pädagogischen Er- wägungen oder die Berücksichtigung von Vertrauensgesichtspunkten nicht in Betracht. Denn § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII enthält die ausdrücklich angeordnete Verpflichtung, mit der jeweiligen Leistung der Jugendhilfe zweckgleiche Mittel „unabhängig“ von ei- nem Kostenbeitrag einzusetzen, was wiederum bedeutet, dass die Drittzuwendungen in vollem Umfang der Zweckgebundenheit - lediglich begrenzt durch die Höhe der Ju- gendhilfeaufwendungen - zu beanspruchen sind (vgl. VG Ansbach, Urt. v. 27. Juli 2006 - AN 14 K 05.02859 -, juris Rn. 17 f. und Urt. v. 20. September 2007 - AN 14 K 05.02915 -, juris Rn. 21 f. jeweils zu § 93 Abs. 5 SGB VIII a. F.; Stähr, in: Hauck, SGB VIII, Kommentar, Stand April 2018, § 93 Rn. 16). Mangels Ermessen der Beklagten spielen daher weder die von der Klägerin angeführten Erwägungen zur Sinnhaftigkeit einer Kostenbelastung auf dem Weg der jungen Volljährigen in das selbstständige Leben außerhalb der Jugendhilfe noch ihre Ausführungen zum Vertrauen auf das Behalten- dürfen und dem in diesem Zusammenhang erfolgten Verbrauch der Leistungen eine Rolle. Vielmehr stellt sich der Bescheid der Beklagten vom 23. Mai 2019 als rechtmäßig dar und verletzt die Klägerin daher auch nicht in ihren Rechten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, da die Frage der An- rechnung des Ausbildungsgeldes noch nicht höchstrichterlich geklärt ist.

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Rechtsmittelbelehrung Gegen den Beschluss steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungs- gericht zu. Die Revision ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Baut- zen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich einzule- gen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich eingelegt wird. Die Revision muss den angefochtenen Beschluss bezeichnen. Die Revision ist inner- halb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Be- gründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig schrift- lich einzureichen. Die Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verord- nung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des Geset- zes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als elektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des § 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließ- lich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen- schlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben. Für das Revisionsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Revision und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertrags- staates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehr- pflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Ver- hältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhält- nis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, ein- schließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und de- ren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, de- ren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung

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dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammen- schlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Sat- zung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haf- tet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richter- amt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäf- tigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufga- ben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: v. Welck

Kober

Wiesbaum