Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 09.09.2022 – 3 A 293/22
Az.: 3 A 293/22
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
der
- Klägerin -
- Antragstellerin -
prozessbevollmächtigt:
gegen
den Landkreis Meißen vertreten durch den Landrat Brauhausstraße 21, 01662 Meißen
- Beklagter -
- Antragsgegner -
wegen
Fortsetzungsfeststellungsklage hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberver- waltungsgericht Kober und die Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaum am 9. September 2022 beschlossen: Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dres- den vom 1. Februar 2022 - 6 K 2263/20 - zuzulassen, wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 5.000,- € festgesetzt. Gründe Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Ihr Vorbringen, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, lässt nicht erkennen, dass der geltend gemachte Zulas- sungsgrund eines Verfahrensmangels i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vorliegt. Die Klägerin wendet sich dagegen, dass die mündliche Verhandlung ihres Klagever- fahrens unter der Verpflichtung zur Erfüllung einer „Maskenpflicht“ durchgeführt wurde. Der Verpflichtung lag eine „Sitzungspolizeiliche Anordnung des Vorsitzenden gemäß § 176 GVG“ zugrunde. Diese enthielt u. a. die Regelung, dass die Verfahrensbeteiligten und ihre Bevollmächtigten den Sitzungssaal nur „mit einer den Mund und die Nase bedeckenden medizinischen Gesichtsmaske (sogenannte OP-Maske) oder FFP2- Maske oder vergleichbarer Atemschutzmaske“ betreten durften. Zur Begründung ihres Zulassungsbegehrens macht sie geltend, dass ihr Bevollmäch- tigter gehindert worden sei, ohne Maske den Sitzungssaal zu betreten. Sie vertritt die Auffassung, dass die sitzungspolizeiliche Anordnung gegen § 176 Abs. 2 GVG ver- stoße. Mit dieser „Anordnung‘‘ werde diese Norm nicht nur missachtet, „sondern sogar rechtskundige Personen gezwungen, diese Norm wider besseres Wissen zu verlet- zen“. Die Befugnis zum Erlass sitzungspolizeilicher Maßnahmen stehe nur einem „Vor- sitzenden Richter“ zu, nicht hingegen dem die Verhandlung führenden Proberichter. Des Weiteren stelle die Anordnung „einen Affront gegen die Bundesaußenministerin Annalena Baerbock dar, …, die auf den besonderen Stellenwert hingewiesen“ habe, „den die ’Fressefreiheit’ in Deutschland“ genieße. Die Nichtteilnahme ihres Bevoll- 1 2 3
3 mächtigten an der mündlichen Verhandlung sei kausal für die angefochtene Entschei- dung gewesen. Es sei nicht auszuschließen, dass das Gericht aufgrund seines Vor- trags in der mündlichen Verhandlung zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Der von der Klägerin geltend gemachte Verfahrensmangel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt nicht vor. Ein Verfahrensmangel im vorgenannten Sinn ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die den Verfahrensablauf regelt, ein Verstoß gegen Verfahrensnormen, der den Weg zu dem Urteil und die Art und Weise des Urteilserlasses, nicht dessen Inhalt betrifft. Nicht zum Verfahrensrecht in diesem Sinn gehören demnach die Regeln und Grundsätze, die nicht den äußeren Verfahrensablauf, sondern den inneren Vorgang der richterli- chen Rechtsfindung bestimmen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschl. v. 2. November 1995 - 9 B 710/94 -, juris Rn. 5). Ein Verfahrensmangel ist nur hinreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (OVG NRW, Beschl. v. 14. März 2022 - 1 A 1772/19 -, juris Rn. 20). Gemäß § 176 Abs. 1 GVG obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung dem Vorsitzenden. Ist - wie hier durch Beschluss vom 13. Januar 2021 - das Verfahren gemäß § 6 VwGO auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden, handelt dieser selbständig an Stelle der Kammer und vereinigt in seiner Person alle Befug- nisse, die das Verfahrensrecht der Kammer, dem Vorsitzenden und dem Berichterstat- ter zuweist (vgl. Schoch/Schneider/Clausing, VwGO, Stand: Februar 2022, § 6 Rn. 62 ff.). Hiervon ausgehend war der Einzelrichter befugt, als „Vorsitzender“ die in Rede stehende sitzungspolizeiliche Anordnung zu erlassen. Die Anordnung, in der mündlichen Verhandlung eine medizinische oder eine FFP2- Maske zu tragen ist auch materiell rechtmäßig. Zur Aufrechterhaltung der Ordnung i. S. v. § 176 Abs. 1 GVG gehört es auch, in Ansehung der Corona-Pandemie mögliche Infektionen der Verfahrensbeteiligten zu verhindern (BayObLG, Beschl. v. 9. August 2021 - 202 ObOWi 860/21 -, juris Rn. 9). Die Anordnung, während der mündlichen Verhandlung eine medizinische oder FFP2-Maske zu tragen, beruhte auf vernünftigen Gründen des Allgemeinwohls, da nach den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts das Tragen einer solchen Gesichtsbedeckung geeignet ist, das Infektionsrisiko im Hin- blick auf eine Coronainfektion zu verringern (BVerfG, Beschl. v. 28. September 2020 - 1 BvR 1948/20 -, juris Rn. 4 m. w. N.). 4 5 6 7
4 Die sitzungspolizeiliche Anordnung einer Maskenpflicht verstößt auch nicht gegen das Verhüllungsverbot aus § 176 Abs. 2 Satz 1 GVG. Durch die sitzungspolizeiliche Anord- nung auf der Grundlage von § 176 Abs. 1 GVG soll die Ordnung in der Sitzung gewähr- leistet werden, wozu auch ein wirksamer Pandemieschutz der Beteiligten zu zählen ist. Diese Befugnis soll durch die Regelung in § 176 Abs. 2 Satz 1 GVG nicht eingeschränkt werden. Mit dem Verhüllungsverbot hat der Gesetzgeber vielmehr das Ziel verfolgt, den Vorsitzenden zu entlasten, der nicht mehr gezwungen ist, im Interesse der Sach- aufklärung ein Verhüllungsverbot auszusprechen und im Einzelfall zu begründen. Zu- dem ergibt sich aus § 176 Abs. 2 Satz 2 GVG, dass das Verhüllungsverbot unter den dort genannten Maßgaben zur Disposition der Vorsitzenden steht. Hiernach kann der Vorsitzende Ausnahmen vom Verhüllungsverbot gestatten, wenn und soweit die Kennt- lichmachung des Gesichts weder zur Identitätsfeststellung noch zur Beweiswürdigung notwendig ist. Es soll nach der Ratio von § 176 Abs. 2 Satz 1 GVG nicht im Belieben der Verfahrensbeteiligten stehen, ihr Gesicht in der Verhandlung zu verdecken. Wenn es dem Vorsitzenden gestattet ist, von dem Verhüllungsverbot abzusehen, soweit dies mit der Aufgabe zur Wahrheitsfindung vereinbar ist, folgt hieraus zugleich, dass unter diesen Voraussetzungen im überragenden Interesse des Infektionsschutzes auch eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Abdeckung der Sitzungspolizeibefugnis unterfällt (BayObLG, a. a. O. Rn. 10). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 63 Abs. 2 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: v. Welck
Kober
Wiesbaum
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