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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 09.09.2022 – 6 B 156/22

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

der

- Antragstellerin -

- Beschwerdeführerin -

prozessbevollmächtigt:

gegen

die Stadt Leipzig vertreten durch den Oberbürgermeister Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig

- Antragsgegnerin -

- Beschwerdegegnerin -

wegen

Anordnung einer Maulkorb- und Anleinpflicht; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hier: Beschwerde

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hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp am 9. September 2022 beschlossen: Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 12. April 2022 - 3 L 80/22 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Die mit ihr vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer vor dem Verwaltungsgericht im Verfahren 3 K 383/22 erhobenen Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. September 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Landesdirektion Sachsen vom 8. Februar 2022 zu Unrecht abgelehnt hat. Mit diesem Bescheid ordnet die Antragsgegnerin nach einem Beißvorfall vom 13. August 2021 gegenüber der Antragstellerin als Hundehalterin sofort vollziehbar an, dass ihre Hündin „N....“ ab sofort bis zum Abschluss des Verfahrens zur Prüfung der Gefährlichkeit im Einzelfall außerhalb umfriedeter Grundstücke sowie in Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern anzuleinen (Nr. 1) und ihr dort ein ordnungsgemäß angelegter, artgerechter, intakter und das Beißen verhindernder Maulkorb anzubringen ist (Nr. 2). Die Antragstellerin hat in ihrer Beschwerdebegründung den Beschluss zwar ausdrücklich „in vollem Umfang zur Überprüfung“ gestellt. Der Sache nach wendet sich ihre Begründung jedoch ausschließlich gegen den vom Verwaltungsgericht als rechtmäßig erachteten Maulkorbzwang, weswegen die Prüfung des Senats im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO hierauf beschränkt bleibt. Dazu trägt die Antragstellerin zusammengefasst vor, entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts begründe das Verhalten der Hündin anlässlich des Vorfalls vom 13. August 2021 keine negative Gefahrenprognose. Im Einzelfall gelte ein Hund nach 1 2 3

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§ 1 Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 GefHundG als aggressiv, der einen Menschen oder ein Tier geschädigt habe, ohne dazu provoziert worden zu sein. Provozierende Umweltreize seien nach Nr. 1 VwV GefHunde solche, die sich gegen das Leben, die Gesundheit und somit gegen die körperliche Unversehrtheit des Hundes richteten und für diesen eine verhaltenswissenschaftlich nachvollziehbare Belastung des Nervensystems darstellten oder sich nicht unmittelbar gegen den Hund richteten, bei diesem aber ein Aggressionsverhalten hervorriefen, weil der Hund mit diesen Reizen eine Bedrohung für sich oder für eine von ihm zu schützende Ressource (zum Beispiel Sozialpartner, Beute) verbinde. Danach sei der Biss ihrer Hündin in das Knie des Postboten ganz einfach mit einem artgerechten Abwehr- und Verteidigungsverhalten zu erklären. Zwar sei die Paketübergabe ein alltäglicher Geschehensablauf. Der Paketbote habe jedoch nicht nur die übliche kurze Zeit an der Wohnungstür verweilt. Trotz bereits erfolgter Paketübergabe an ihren Ehemann und dessen mehrmaligen Aufforderungen an den Paketboten, sich zu entfernen, sei dieser im Treppenaufgang unmittelbar vor der Wohnungstür stehengeblieben und habe sich der bellenden Hündin bewusst genähert. Hinzu komme, dass ihr Ehemann die Hündin, nachdem diese durch einen Spalt der Wohnungstür nach außen gelangt sei, vor den Augen des Postboten mit seinem rechten Bein und rechten Arm habe fixieren müssen, um „einen Zusammenstoß zwischen der Hündin und dem Geschädigten“ zu unterbinden. Auch durch die Gebärden der Hündin hätte dem Postboten bewusst sein müssen, dass sie ein „ausgeprägtes Revierverhalten“ zeige und ihr Revier verteidige. Er habe die Hündin mindestens fahrlässig provoziert. Entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts sei der angefochtene Bescheid auch rechtswidrig, weil die Antragsgegnerin ihr Auswahlermessen fehlerhaft ausgeübt habe. Der Beißvorfall habe sich im Hausflur eines Mehrfamilienhauses und nicht im Freien ereignet. Im Freien, worauf sich die Maulkorbauflage im Wesentlichen beziehe, habe sich bislang kein Beißvorfall mit ihrer Hündin ereignet. Im Freien könne einer von der Hündin möglicherweise ausgehenden Gefahr mit einer Hundeleine begegnet werden. Der Vorfall gebe nichts dafür her, dass sich die Hündin in angeleintem Zustand losreißen und andere Menschen oder Tiere angreifen würde. Werde die Eingriffsbefugnis auf einen bloßen Gefahrenverdacht gestützt, sei das Auswahlermessen auf bloße Sicherungsmaßnahmen beschränkt. Im Übrigen käme als milderes Mittel ein sogenannter Halti in Betracht. Das regelmäßige Anlegen eines Maulkorbs würde das Vertrauensverhältnis zwischen ihr und der Hündin beeinträchtigen und zu einer Wesensveränderung der Hündin führen. Soweit das Verwaltungsgericht mit der Antragsgegnerin die Verwendung eines Halties unter Berufung auf Nr. 6.1.1 Buchst. a VwV GefHunde nicht genügen lasse, wonach diese nicht geeignet sein sollen, vor

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Verletzungen und Beschädigungen zu schützen und das Beißen sicher zu verhindern, überzeuge dies nicht. Das Vorbringen der Antragstellerin verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts findet der angeordnete Maulkorbzwang in der polizeilichen Generalklausel (§ 12 SächsPBG) seine Rechtsgrundlage, wonach die Polizei die notwendigen Maßnahmen treffen kann, um eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwenden. Das Gesetz zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden trifft für Halter von nur potentiell im Einzelfall gefährlichen Hunden, deren Gefährlichkeit nicht festgestellt ist (§ 1 Abs. 3, 4 GefHundG) keine Regelung, sodass insoweit auf das allgemeine Polizeirecht zurückgegriffen werden kann. Die Polizeiverordnung über öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Stadt Leipzig vom 26. Februar 2020 (Leipziger Amtsblatt Nr. 11 vom 6. Juni 2020 - Polizeiverordnung) enthält auch keine abschließenden Regelungen. So besteht insbesondere nach § 20 Abs. 4 Polizeiverordnung eine Maulkorbpflicht nur innerhalb größerer Menschenansammlungen. Im Übrigen besteht eine grundsätzliche Leinenpflicht auf öffentlichen Straßen Wegen und Plätzen sowie in öffentlichen Erholungsanlagen vor, sofern diese nicht als Freilaufflächen ausgewiesen sind (§ 20 Abs. 2 Polizeiverordnung). Tiere sind nach § 20 Abs. 1 Polizeiverordnung so zu halten und zu beaufsichtigen, dass niemand gefährdet oder erheblich belästigt wird. Der einmalige Beißvorfall rechtfertigt - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - jedenfalls die Annahme, dass von der Hündin eine Gefahr ausgehen kann (Gefahrverdacht). Zwar setzt polizeiliches Einschreiten auf Grundlage der Generalklausel (§ 12 Abs. 1 SächsPBG) grundsätzlich eine konkrete Gefahr voraus. Das ist nach § 3 SächsPBG, § 4 Nr. 3 Buchst. a SächsPVDG eine Sachlage, bei der im Einzelfall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird. In Fällen des Gefahrverdachts, in der aufgrund objektiver Umstände das Vorhandensein einer Gefahr möglich, jedoch nicht hinreichend sicher ist, können auf Grundlage des Polizeirechts aber nach ganz überwiegender Auffassung Gefahrerforschungs- und vorläufige Sicherungsmaßnahmen getroffen werden (SächsOVG, Beschl. v. 24. Mai 2018 - 3 B 127/18 -, juris Rn. 6; OVG NRW, Beschl. v. 22. November 2016 - 5 B 629/16 -, juris Rn. 6; Bäcker, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 7. Auflage 2021, Buchst. D Rn. 114 f.; zum Seuchenrecht: BVerwG, Urt. v. 16. Dezember 1971 - 1 C 60.67 -, NJW 1972, 458, 459 f.). Im vorliegenden Fall begründet der Beißvorfall 4 5 6

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jedenfalls den Verdacht, dass die Hündin im Sinne von § 1 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GefHundG gefährlich ist. Der Senat teilt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, wonach zu befürchten ist, dass es sich bei der in Rede stehenden Beißattacke nicht um einen einmaligen Vorfall handelt, der ganz besonderen Umständen geschuldet war. Es bestehe die Möglichkeit, so das Verwaltungsgericht, dass sich ein vergleichbarer Geschehensablauf aufgrund des Wesens der Hündin jederzeit nochmals ereignen könnte. Hierfür spricht nach Auffassung des Senats nicht nur das Zubeißen der Hündin am 13. August 2021, sondern auch das vorangegangene Verhalten der Hündin, selbst wenn man die Schilderung der Antragstellerin zugrunde legt. Dabei ist zunächst in den Blick zu nehmen, dass die Hündin bei einem alltäglichen Vorgang aggressiv geworden ist, nämlich einer Paketanlieferung und den damit einhergehenden Geräuschen, sie bellend durch den Türspalt gedrungen ist und sodann vom Ehemann der Antragstellerin mit seinem rechten Bein und seinem rechten Arm „mit Nachdruck“ fixiert werden musste, damit sie den Paketboten nicht angreifen konnte. Auch dass sich die Hündin gleichwohl aus der Fixierung löste und dann zubeißen konnte, lässt den Rückschluss zu, dass sie möglicherweise leicht reizbar ist und über ein erhöhtes Aggressionspotential verfügt. Der Senat sieht nach Aktenlage keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Hündin vom Paketboten vor dem Beißvorfall im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 2 GefHundG provoziert wurde. Dabei kann hier dahinstehen, ob sich der Postbote - wie von der Antragstellerin geschildert - der bellenden Hündin tatsächlich nach der Paketübergabe genähert hat, obwohl er von ihrem Ehemann eindringlich aufgefordert worden sein soll, sich von der Hündin zu entfernen, oder ob sich der Postbote aufforderungsgemäß und ohne jede Provokation sogleich entfernt hat, auch weil die Hündin erneut zubeißen habe wollen, wie dieser angegeben hat. Denn jedenfalls lässt sich auch der Schilderung der Antragstellerin nicht entnehmen, dass sich der Postbote der Hündin in einer Art und Weise genähert hatte, bei der auch bei einem nicht-gefährlichen Hund mit einer Beißattacke hätte gerechnet werden müssen. Dass sich der Paketbote der Hündin trotz deren Fixierung und der Aufforderung des Ehemanns der Antragstellerin, sich zu entfernen, weiter genähert und eine Hand ausgestreckt hat, weil er die Hündin streicheln wollte, wie die Antragstellerin in ihrer Widerspruchsbegründung mutmaßt, würde keine andere Einschätzung rechtfertigen. Zwar ist der Antragstellerin zuzugeben, dass Hunde ein mehr oder weniger stark ausgeprägtes Revierverhalten zeigen und ihr Revier dementsprechend verteidigen. Dennoch würde ein anderer Hund 7 8

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in dieser Situation, zumal wenn er von einer Person „mit Nachdruck“ fixiert wird, sich nicht losreißen und gleich zubeißen. Den von der Antragstellerin vorgetragenen Geschehensablauf unterstellt, mag es vom Paketboten unvernünftig gewesen sein, sich der Hündin weiter zu nähern. Das ändert freilich nichts daran, dass künftig eine Gefahr von der Hündin weiter ausgehen kann. Denn die durch einen Hund verursachten Verletzungen sind dem Halter sicherheitsrechtlich grundsätzlich auch dann zuzurechnen, wenn sie (mit) auf einem Fehlverhalten anderer Personen beruhen (BayVGH, Beschl. v. 31. Juli 2014 - 10 ZB 14.688 -, juris Rn. 7). Von Dritten kann ein hundegerechtes Verhalten nicht ohne Weiteres erwartet werden (BayVGH, Beschl. v. 31. Juli 2014 a. a. O.). Aus diesem Grund kann sich der Hundehalter auch nicht ohne Weiteres darauf berufen, die gezeigte Aggression des Hundes sei auf ein bloßes hundetypisches oder artgerechtes Verhalten zurückzuführen (Jagdtrieb, Revierverhalten, Spieltrieb). Dies wäre hier nur dann der Fall, wenn sich der Paketbote aggressiv dem Hund genähert und diesen provoziert hätte (vgl. Nummer 1.1 VwV GefHunde). Die vorläufige und befristete Anordnung des Maulkorbzwangs ist entgegen der Beschwerde auch verhältnismäßig. Sie ist zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit von Menschen sowie zum Schutz anderer Tiere angezeigt, weil nach dem oben Gesagten jedenfalls die Möglichkeit besteht, dass die Hündin der Antragstellerin als im Einzelfall gefährlicher Hund einzustufen sein wird (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GefHundG). Der Maulkorbzwang ist geeignet, Gefahren für die Gesundheit anderer Menschen und Tiere abzuwenden. Denn der Maulkorb ist speziell dazu konstruiert, solche Gefahren abzuwenden. Der Maulkorbzwang ist auch erforderlich. Dass es in den vergangenen zehn Jahren im Freien keinerlei Vorkommnisse gegeben hat, wie die Antragstellerin vorträgt, führt nicht zu seiner teilweisen Unverhältnismäßigkeit. Wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann dem in Rede stehenden Gefahrverdacht allein durch die gleichzeitig angeordnete Anleinpflicht - die im Übrigen nach § 20 Abs. 2 Polizeiverordnung im Stadtgebiet der Antragsgegnerin ohnehin mit Ausnahme der Freilaufflächen gilt - nicht wirksam begegnet werden. Durch das Anleinen wird nur der Bewegungsradius der Hündin verkleinert, ein erneutes Zubeißen lässt sich damit freilich nicht derart sicher verhindern, wie mit einem Maulkorb. Auch lässt die Antragstellerin außer Betracht, dass in Bereichen „außerhalb entsprechend sicher umfriedeter Grundstücke, sowie in Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern“ und abseits von Menschenansammlungen, bei denen nach § 20 Abs. 4 PolV ohnehin Maulkorbzwang gilt, räumlich beengte Situationen denkbar sind, in denen ein Zubeißen mittels Leinenzwang auch bei kleinstem Bewegungsradius 9

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kaum unterbunden werden kann. Hier kommt hinzu, dass es der Hündin beim Beißvorfall gelungen ist, sich aus der „mit Nachdruck“ erfolgten Fixierung durch den Ehemann der Antragstellerin zu lösen. Dies lässt erwarten, dass die Hündin über ein überdurchschnittliches Aggressionspotential verfügt, und sie daher in solchen Situationen auch angeleint schwer beherrschbar ist. Die Maulkorbpflicht ist auch angemessen. Insbesondere geht der Senat im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes davon aus, dass die in Nr. 6.1.1 VwV GefHunde getroffene Regelung, wonach so genannte „Halties“ und so genannte „Kopfführer“ bei korrekter Befestigung das Beißen nicht sicher verhindern, auf einer sachkundigen fachlichen Einschätzung beruhen. Dass „Haltis“ weniger geeignet sind, wird schließlich auch durch die von der Antragstellerin in Bezug genommene Entscheidung (VG Augsburg, Beschl. v. 21. Januar 2008 - Au 5 S 08.36 -, juris Rn. 31) bestätigt. Ohne Erfolg beruft sich die Antragstellerin schließlich auf ihren finanziellen und zeitlichen Aufwand sowie auf die Auswirkungen auf die psychische Gesundheit der Hündin, die mit der Durchsetzung des Maulkorbzwangs verbundenen sind. In der Abwägung der betroffenen Rechtsgüter ist dem Schutz der Gesundheit anderer Menschen vorläufig Vorrang einzuräumen. Schließlich ist dem Verwaltungsgericht auch darin zuzustimmen, dass die Antragstellerin durch die Maulkorbauflage schon deswegen nicht unangemessen belastet wird, da diese nur bis zum Abschluss des Verfahrens zur Prüfung der Gefährlichkeit der Hündin gilt. Sollte der Beißvorfall tatsächlich nur artgerechtem Verhalten geschuldet oder der Beißvorfall ein Ausnahmefall gewesen sein, wie die Antragstellerin meint, kann dies ein zeitnah durchzuführender Wesenstest ergeben. Da bereits der Gefahrverdacht hier die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen rechtfertigt, kann offenbleiben, ob aufgrund der Umstände im Einzelfall bereits eine konkrete Gefahr vorliegt, weil die Hündin sich bereits durch ihren Angriff trotz Festhaltens durch den Ehemann als im Einzelfall gefährliche (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GefHG) erwiesen hat. Die Wahrscheinlichkeitsschwelle der Gefahrprognose ist niedrig anzusetzen, wenn - wie hier - Gesundheitsschäden drohen (vgl. zur Abhängigkeit des erforderlichen Grads der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts vom Rang des Rechtsgutes, in das eingegriffen werden soll: BVerwG, Urt. v. 28. März 2012 - 6 C 12.11 -, juris Rn. 27; Urt. v. 31. Mai 2012 - 3 A 1.11 -, juris Rn. 31; Urt. v. 2. Juli 1991 - 1 C.90 -, juris Rn. 16). Im Falle der Bejahung einer konkreten Gefahr ergäbe sich die Anlein- und Maulkorbpflicht unmittelbar aus § 6 Abs. 1 GefHundG. 10 11

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG (vgl. Nr. 1.5, 1.7.2, 35.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit; abgedruckt z. B. in: SächsVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Dehoust Drehwald Groschupp

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