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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil vom 13.09.2022 – 2 A 189/21
Az.: 2 A 189/21 8 K 2119/18 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache der - Klägerin - - Berufungsbeklagte - gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch das Landesamt für Steuern und Finanzen Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden - Beklagter - - Berufungskläger - wegen Familienzulage der Stufe 1 hier: Berufung
2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. September 2022 für Recht erkannt: Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 16. Februar 2021 - 8 K 2119/18 - wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die 19.. geborene Klägerin, Beamtin im Dienst des Beklagten, begehrt die rück- wirkende Zahlung von Familienzuschlag der Stufe 1 für den Zeitraum 21. März 2003 bis 31. Januar 2009. Sie begründete am 21. März 2003 eine eingetragene Lebenspartnerschaft mit der Klägerin im Parallelverfahren 2 A 190/21, die ebenfalls im Dienst des Beklagten steht, und zeigte dies dem Beklagten gegenüber an. Ein Familienzuschlag wurde nicht gezahlt. Den Antrag der Klägerin vom 16. Mai 2008 auf Zahlung des Familienzuschlags rückwirkend ab Dezember 2003 unter Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 1. April 2008 - C-276/06 - lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 10. Juni 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Juli 2008 bestands- kräftig ab. Nach Geburt ihrer Tochter im Februar 2009 wurde der Klägerin Familienzuschlag der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG a. F. gewährt. Aufgrund der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2010 (2 C 10.09 und 2 C 21.09) zahlte der Beklagte der Klägerin im Juli 2011 rückwirkend ab September 2010 Famlienzuschlag der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG a. F. Am 21. April 2018 wurde die Lebenspartnerschaft der Klägerin in eine Ehe umgewandelt. Mit Schreiben vom 4. Juni 2018 beantragte die Klägerin die Wieder- aufnahme des Verwaltungsverfahrens und die Nachzahlung des Familienzuschlags für den Zeitraum 21. März 2003 bis 31. Januar 2009 unter Aufhebung der entgegen- 1 2 3
3 stehenden bestandskräftigen Bescheide des Beklagten. Der Beklagte griff das Ver- fahren mit Bescheid vom 5. Oktober 2018 wieder auf, hob den Bescheid vom 10. Juni 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2008 auf, gewährte der Klägerin Familienzuschlag der Stufe 1 ab dem 1. Februar 2009 und lehnte den Antrag im Übrigen ab. Art. 3 Abs. 2 EheöffnungsG beinhalte eine tatbestandliche Rückanknüp- fung für noch nicht abgeschlossene Sachverhalte. Die Bestandskraft von Bescheiden oder die Verjährung würden dadurch nicht durchbrochen. Zahlungsansprüche der Klägerin seien jedoch mit Ablauf des Jahres 2016 verjährt. Bereits durch Art. 27 Nr. 2 Sächsisches Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 18. Dezember 2013 sei - rück- wirkend zum 1. August 2001 - § 17q SächsBesG in Kraft getreten, der eine Gleich- stellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe beinhaltet habe. Damit sei der Anspruch auf Zahlung des Familienzuschlags der Stufe 1 im Jahr 2014 entstanden und vor seiner Geltendmachung im Juni 2018 am 31. Dezember 2016 verjährt. Das Verwaltungsgericht gab der entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung unmittel- bar erhobenen Klage statt. Die Klägerin habe Anspruch auf Nachzahlung des Familien- zuschlags der Stufe 1 gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG i. d. F. der Bekanntmachung v. 6. August 2002 (a. F.), ab 1. September 2006 i. V. m. Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG, ab dem 1. November 2007 i. V. m. § 17 SächsBesG i. d. F. des Fünften Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes v. 17. Januar 2008, sowie i. V. m. Art. 3 Abs. 2 EheöffnungsG v. 20. Juli 2017 und § 20a Abs. 1 und Abs. 5 LebenspartnerschaftsG. Nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG a. F. gehörten zur Stufe 1 des Familienzuschlags u. a. verheiratete Beamte. Die Norm sei auf die Klägerin im streiti- gen Zeitraum anwendbar, weil ihre am 21. März 2003 begründete Lebenspartnerschaft rückwirkend in eine Ehe umgewandelt worden sei (§ 20a Abs. 1 Satz 1 Lebenspartner- schaftsG, Art. 3 Abs. 2 EheöffnungsG). Die Klägerin sei so zu stellen, als ob sie bereits am Tag der Eingehung der Lebenspartnerschaft eine Ehe eingegangen wäre, so dass ihr der Anspruch auf Familienzuschlag seit diesem Zeitpunkt zustehe. Dem stünden die maßgeblichen Gesetzesbegründungen nicht entgegen. Es werde weder die Bestandskraft von Bescheiden durchbrochen; der Beklagte habe die entgegen- stehenden bestandskräftigen Bescheide aus dem Jahr 2008 selbst aufgehoben. Noch werde die Verjährung unterbrochen: Der Nachzahlungsanspruch sei erstmals mit der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe im April 2018 - und nicht bereits im Jahr 2014 - entstanden und deshalb nicht verjährt. Eine Anspruchsentstehung bereits zum 1. Januar 2014 scheide aus, weil die Voraussetzungen des § 17q Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 3 SächsBesG a. F. wegen der zu diesem Zeitpunkt entgegenstehenden bestandskräftigen Bescheide aus dem Jahr 2008 nicht vorgelegen hätten. Offen 4
4 bleiben könne deshalb, ob § 17q SächsBesG a. F. überhaupt Ansprüche bis zurück in das Jahr 2003 einzuschränken vermöge, die nicht auf dem Sächsischen Besoldungs- gesetz, sondern auf § 40 BBesG a. F. beruhten, was zumindest für die Zeit vor November 2007 fraglich sein dürfte. Auf Antrag des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 16. Februar 2022 - 2 A 189/21 - die Berufung auf Grundlage von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen. Mit seiner Berufung trägt der Beklagte unter Verweis auf sein erstinstanzliches Vorbringen vor, die Klägerin habe keinen Anspruch auf den Familienzuschlag der Stufe 1 für Zeiten vor dem 1. Februar 2009. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts sei dieser Anspruch nicht erst mit der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe im Jahre 2018 entstanden. Der sächsische Besoldungsgesetzgeber habe vielmehr - in Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 19. Juni 2012 - 2 BvR 1397/09 -) - bereits im Jahr 2014 die Gleichstellung der Lebenspartnerschaft mit der Ehe im Besoldungsrecht vollzogen. Eine rückwirkende Heilung von Verfassungsverstößen dürfe zulässiger- weise auf diejenigen Beamten beschränkt werden, welche den ihnen von Verfassungs wegen zustehenden Alimentationsanspruch zeitnah, d. h. während des jeweils laufenden Haushaltsjahres, gerichtlich geltend gemacht hätten, ohne dass über ihren Anspruch schon abschließend entschieden worden sei. Die in § 17q Abs. 3 SächsBesG geregelte Berufung auf den Einwand der (fehlenden) zeitnahen Geltendmachung hindere insoweit nicht die Entstehung des Anspruchs, sondern lediglich dessen Durchsetzbarkeit. Folglich habe auch zu diesem früheren Zeitpunkt die Frist für die Verjährung zu laufen begonnen, auf die sich der Beklagte berufe. Hieran ändere auch die nachträgliche Aufhebung des Bescheides vom 10. Juni 2008 durch den Beklagten nichts. Eine nochmalige Entstehung desselben Anspruchs im Jahr 2018 sei nicht möglich; spätere Regelungen des Bundesgesetzgebers auf dem Gebiet des Personenstandswesens könnten einen solchen nicht begründen. Andernfalls würde die zuvor erfolgte abschließende Regelung des sächsischen Gesetzgebers unterlaufen und der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung würde in sein Gegenteil verkehrt. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 16. Februar 2021 - 8 K 2119/18 - zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin hat keinen Antrag gestellt. 5 6 7 8
5 Sie führt aus, dass ihr Anspruch auf Familienzuschlag nicht verjährt sei. Sie habe nach dem Sächsischen Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 18. Dezember 2013 keinen Anspruch mehr geltend machen können, weil über ihren Anspruch bereits durch den Ablehnungsbescheid vom 10. Juni 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Juli 2008 abschließend entschieden worden sei. Der jetzt eingeklagte Anspruch ergebe sich aus Art. 3 Abs. 2 EheöffnungsG, sei (erst) durch die Umwandlung der eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine Ehe (am 21. April 2018) entstanden und deshalb nicht verjährt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Behördenakte des Beklagten, die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Leipzig sowie die Akten des Berufungsverfahrens verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg, weil das Verwaltungsgericht der Klage zu Recht stattgegeben hat. Die Klägerin hat Anspruch auf rückwirkende Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 für den Zeitraum 21. März 2003 bis 31. Januar 2009. Der entgegenstehende Bescheid des Beklagten vom 5. Oktober 2018 ist, soweit er dies ablehnt, rechtwidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Bei der Verpflichtungsklage kommt es auf das in der Sache anzuwendende materielle Recht im Zeitpunkt der vom Senat zu treffenden Entscheidung, vorliegend der mündlichen Verhandlung an (Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 113 Rn. 217 m. w. N.). 2. Der Anspruch der Klägerin ergibt sich für den streitgegenständlichen Zeitraum aus § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG i. d. F. d. Bekanntmachung vom 6. August 2002 (a. F.), ab dem 1. November 2007 i. V. m. § 17 SächsBesG i. d. F. des Fünften Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 17. Januar 2008, jeweils i. V. m. Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts (Eheöffnungsgesetz) bzw. § 20a Abs. 5 des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG). Gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG a. F. gehörten zur Stufe 1 des Familienzuschlags u. a. verheiratete Beamte. Nach Art. 3 Abs. 2 des Eheöffnungsgesetzes und § 20a Abs. 5 9 10 11 12 13 14
6 LPartG soll für Rechte und Pflichten der Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft maßgebend sein. Nach der Gesetzesbegründung zu Art. 3 Abs. 2 Eheöffnungsgesetz (BT-Drs. 18/6665, S. 10) sollen sie daher die gleichen Rechte und Pflichten haben, als ob sie an dem Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft geheiratet hätten. Die bestehende Ungleichbehandlung eingetragener Lebenspartnerinnen und Lebenspartner mit Ehegatten, auf die bereits mehrmals sowohl europäische als auch deutsche Gerichte hingewiesen und sie als europarechts- und verfassungsrechtswidrig bewertet haben, soll rückwirkend beseitigt werden. Hätte die Klägerin am 21. März 2003 eine Ehe geschlossen und wäre nicht eine Lebenspartnerschaft eingegangen, so hätte ihr gemäß § 40 Abs. 1 BBesG a. F. in dem streitgegenständlichen Zeitraum ein Anspruch auf Zahlung des Familienzuschlags der Stufe 1 zugestanden (vgl. VG München, Urteile v. 20. April 2021 - M 5 K 19.1285, M 5 K 19.1884 und M 5 K 19.2347 -, alle juris m. w. N.). Der Familienzuschlag ist Bestandteil der Besoldung (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 SächsBesG) und steht dem Beamten von Gesetzes wegen bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen zu (§ 5 Abs. 1 Satz 1 SächsBesG). Ein Antrag ist hierfür nicht erforderlich. Gleichwohl setzt die Zahlung voraus, dass die Behörde Kenntnis vom Familienstand des Beamten erlangt. Dieser ist daher im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gehalten, dem Dienstherrn jede Änderung seines Familienstandes anzuzeigen. Gemäß § 43 Satz 1 SächsBesG wird der Familienzuschlag sodann ab dem Ersten des Monats gezahlt, in den das hierfür maßgebende Ereignis fällt. 3. Dem Anspruch steht nicht § 17q SächsBesG i. d. F. des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (mit Geltung vom 1. Januar bis 31. März 2014) entgegen. Denn diese Vorschrift ist - abgesehen von ihrem Außerkrafttreten - auf die Klägerin seit der Umwandlung ihrer eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine Ehe nicht mehr anwendbar. Die Übergangsvorschrift erfasste nach ihrem eindeutigen Wortlaut ausschließlich diejenigen Beamtinnen und Beamten, die zum maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Anwendung „Lebenspartner“ (im Sinne des LPartG) sind. Dies ist bei der Klägerin seit dem 21. April 2018 nicht mehr der Fall. Es bedarf deshalb keiner Erörterung, ob die Klägerin am 1. Januar 2014 nach dieser Bestimmung einen Anspruch grundsätzlich hätte geltend machen können oder ob ein solcher wegen der damals entgegenstehenden Bestandskraft der ablehnenden Bescheide aus dem Jahr 2008 ausgeschlossen gewesen wäre. 15 16 17
7 4. Dem Anspruch steht schließlich weder die Bestandskraft eines ablehnenden Bescheids entgegen noch ist er verjährt. a) Zwar heißt es in dem Gesetzesentwurf zu dem Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts (Eheöffnungsumsetzungsgesetz, BT-Drs. 19/4670, S. 21), dass das Eheöffnungsgesetz keine Rückwirkung auf den Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft für in der Vergangenheit bereits abgeschlossene Sachverhalte entfalten und die Bestandskraft von Bescheiden oder die Verjährung nicht durchbrochen werden soll. Diese Gesetzesbegründung steht in gewissem Widerspruch zu der Gesetzesbegründung zum Eheöffnungsgesetz (BR-Drs. 18/6665, S. 10), wonach bestimmte bestandskräftige Entscheidungen insbesondere des Sozial- oder Steuerrechts „neu getroffen werden müssen“. Dem muss indes nicht weiter nachgegangen werden, weil vorliegend weder die Bestandskraft noch die Verjährung durchbrochen werden. b) Soweit der Beklagte den von der Klägerin erstmals mit Antrag vom 16. Mai 2008 geltend gemachten Anspruch mit Bescheid vom 10. Juni 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Juli 2008 bestandskräftig abgelehnt hatte, ist die Bestandskraft nachträglich mit Bescheid vom 5. Oktober 2018 entfallen, mit dem im Rahmen des Wiederaufgreifens des Verfahrens beide Bescheide aufgehoben wurden. Der letztgenannte Bescheid, der lediglich hinsichtlich seines ablehnenden Teils mit der Klage angefochten wurde, ist insoweit auch bestandskräftig. Die Frage nach der Zulässigkeit einer rückwirkenden Änderung eines bestandskräftigen Bescheides stellt sich daher nicht; ein in der Vergangenheit bereits abgeschlossener Sachverhalt liegt nicht vor. c) Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht verjährt. Da der Familienzuschlag ein Teil der Besoldung ist, richtet sich die Verjährung nach § 7 SächsBesG. Danach verjähren Ansprüche auf Besoldung in drei Jahren. Gemäß § 7 Satz 2 SächsBesG beginnt die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Die Verjährungsfrist begann vorliegend erst mit Ablauf des 31. Dezember 2018 zu laufen, also des Jahres, in dem die eingetragene Lebenspartnerschaft der Klägerin in eine Ehe umgewandelt wurde. Denn erst mit der Umwandlung am 21. April 2018 ist der streitgegenständliche Nachzahlungsanspruch - mit Rückwirkung gemäß Art. 3 Abs. 2 Eheöffnungsgesetz - entstanden (vgl. § 7 Satz 2 SächsBesG, § 198 Satz 1 BGB - vgl. zum Ganzen: BayVGH, Beschl. v. 24. Juli 2020 - 3 ZB 19.1356 -, juris Rn. 15 ff.). 18 19 20 21
8 Dagegen scheidet ein Beginn der Verjährung bereits mit Einfügen der Bestimmung § 17q in das Sächsische Besoldungsgesetz durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 18. Dezember 2013 - wie der Beklagte meint - mit der Folge des Ablaufs der Verjährungsfrist zum 31. Dezember 2017 aus: Denn diese Bestimmung betrifft nicht den streitgegenständlichen, sondern einen anderen Anspruch: Anspruchsberechtigt sind nach § 17q Abs. 1 SächsBesG in der vom 1. Januar bis 31. März 2014 geltenden Fassung - wie bereits dargelegt - lediglich Lebenspartner, die Ehegatten gleichgestellt werden. Indes begründet Art. 3 Abs. 2 Eheöffnungsgesetz i. V. m. § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG a. F. ausschließlich einen Anspruch für Ehegatten nach Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe (also nicht für Lebenspartner, die von einer Eheschließung absehen). Letzterer kann indes nicht bereits vor seiner Entstehung verjähren; ein solches Ergebnis wäre mit dem Rechtsinstitut der Verjährung nicht vereinbar (vgl. BayVGH, Beschl. v. 24. Juli 2020 - 3 ZB 19.1356 -, juris Rn. 16). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine Gründe nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegen. Insbesondere kommt dem Verfahren keine grundsätzliche Bedeutung i. S. v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Nach Auskunft des Beklagten sind keine weiteren Verfahren anhängig. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. Die Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr- Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als elektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des § 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben 22 23 24
9 gebildeten Zusammenschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
10 gez.: Grünberg Hahn Henke Beschluss Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 3.481,42 € festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG. Der Senat folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die Beteiligten Einwände nicht erhoben haben. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Grünberg Hahn Henke 1 2