Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 19.09.2022 – 6 E 41/22
Az.: 6 E 41/22
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
des Herrn
- Kläger -
- Beschwerdeführer -
gegen
den Freistaat Sachsen vertreten durch die Polizeidirektion Dresden vertreten durch den Polizeipräsidenten Schießgasse 7, 01067 Dresden
- Beklagter -
- Beschwerdegegner -
wegen
Löschung von Daten hier: Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts
hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Richter am Landessozialgericht Guericke am 19. September 2022 beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 5. August 2022 wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Gründe Über die Beschwerde entscheidet der Senat durch den Berichterstatter, da die angefochtene Entscheidung von einer Einzelrichterin erlassen wurde (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG). Die Beschwerde, mit der der Kläger die Herabsetzung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwerts von 5.000,00 € auf 500,00 € begehrt, ist nach § 68 Abs. 1 GKG zulässig, aber unbegründet. Für die Beschwerde gilt nicht der Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO (§ 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG), sodass diese vom Kläger, der eine Zugehörigkeit zum Personenkreis gemäß § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 VwGO nicht dargelegt hat, erhoben werden konnte. Das Verwaltungsgericht hat die Höhe des Streitwertes für das Klageverfahren, mit dem der Kläger gegenüber dem Beklagten die Löschung sämtlicher über ihn (für Zwecke präventiv-polizeilichen Handels) gespeicherter Daten geltend machte, mit 5.000,00 € festgesetzt und dies auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG sowie Nr. 35.5 des Streitwertkatalogs gestützt, wonach bei Streit über erkennungsdienstliche Maßnahmen und kriminalpolizeiliche Unterlagen der Auffangstreitwert festzusetzen sei. Entgegen der Ansicht des Klägers sei sein rechtliches Interesse an diesem Verfahren nicht lediglich mit 500,00 € zu bemessen; die rechtliche Prüfung der begehrten Löschung von Daten gleiche zudem in ihren Voraussetzungen der einer erkennungsdienstlichen Behandlung, sodass der Auffangstreitwert das klägerische Interesse an dem Verfahren auch sachgerecht abbilde. 1 2 3 4
Mit der Beschwerde trägt der Kläger vor, dass die Gleichstellung von erkennungsdienstlichen Unterlagen und einem bloßen "Aktenhinweissystem" der Bedeutung der gespeicherten Daten nicht gerecht werde. Ein "Aktenhinweissystem" sei kein "Mehr" im Gegensatz zu den bloßen Akten. Bei erkennungsdienstlichen Unterlagen hingegen würden spezielle Daten erst noch erhoben. Hierdurch ergebe sich eine deutlichere Eingriffsintensität als bei "Aktenhinweisen", die für sich genommen keine (kriminalpolizeiliche) Bedeutung hätten. Die rechtliche Prüfungstiefe des Gerichts sei irrelevant, hingegen rechtfertige der Umstand, dass das Gericht nicht in eine Rechtsprüfung eingestiegen sei, sondern die Sache 2 ½ Jahre ohne jede Tätigkeit habe liegen lassen, einen Abschlag vom Streitwert. Dieses Vorbringen rechtfertigt eine Änderung des Streitwerts nicht. Für die Streitwertfestsetzung ist § 52 Abs. 1, 2 GKG heranzuziehen, wonach in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen ist. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,00 € anzunehmen. Für die Bestimmung der "Bedeutung der Sache" kann ergänzend auf den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt z. B. in SächsVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage) zurückgegriffen werden. Aus der vom Kläger verneinten Gleichstellung von erkennungsdienstlichen Maßnahmen (insofern ist nach Nr. 35.5 des Streitwertkatalogs heranzuziehen) und einem bloßen "Aktenhinweissystem" folgt die Reduzierung des Streitwerts nicht. Die vom Kläger mit seiner Klage geltend gemachte Löschung sämtlicher über ihn bei dem Beklagten im Polizeilichen Auskunftssystem Sachsen über durchgeführte Ermittlungsverfahren gespeicherter Daten ist nicht lediglich ein "Aktenhinweissystem", sondern geht einher mit der Frage nach der Erforderlichkeit einer Speicherung personenbezogener Daten in einer polizeilichen Datei und betrifft das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG). Um einen fortdauernden Eingriff in dieses Grundrecht abzuwehren, hat der Kläger Verpflichtungsklage erhoben und damit einen Anspruch auf Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts geltend gemacht, gerichtet auf Löschung der ihn betreffenden Daten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Für ein solches Begehren ist auf der Grundlage von § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,00 € in Ansatz zu bringen (BVerwG, Beschl. v. 21. Januar 2019 - 6 B 139.18 -, juris Rn. 20; OVG Schl.-H., Beschl. v. 10. März 2021 - 4 O 6/21 -, juris Rn. 7 und Rn. 10; NdsOVG, Urt. v. 18. November 5 6 7
2016 - 11 LC 148/15 -, juris Rn. 84; VGH BW, Urt. v. 10. Februar 2015 - 1 S 554/13 -, juris Rn. 106; Urt. v. 30. November 2016 - 1 S 472/16 -, juris Rn. 42; ebenso bei einer auf Entfernung von Aktenbestandteilen bzw. Daten aus der Fahrerlaubnisakte gerichteten Klage, vgl. SächsOVG, Beschl. v. 2. Februar 2016 - 3 E 12/16 -, juris Rn. 4). Auch bei einer Feststellungsklage bezogen auf die Rechtswidrigkeit der Erfassung und Speicherung von personenbezogenen Daten oder deren Übermittlung folgt die Streitwertfestsetzung aus § 47 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG (BVerwG, Beschl. v. 20. Dezember 2017 - 6 B 14.17 -, juris Rn. 22; SächsOVG, Urt. v. 10. November 2016 - 3 A 318/16 -, juris Rn. 47). Die Verfahrensdauer ist kein gemäß § 52 Abs. 1 und 2 GKG streitwertbestimmender Aspekt und kann daher nicht zu einer Reduzierung des Streitwerts angeführt werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
gez.: Guericke
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