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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 21.09.2022 – 6 A 631/21
Az.: 6 A 631/21
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
des Herrn
- Kläger -
- Antragsteller -
prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt
gegen
den Landkreis Leipzig vertreten durch den Landrat Stauffenbergstraße 4, 04552 Borna
- Beklagter -
- Antragsgegner -
wegen
amtlicher Tierschutz- und Tierseuchenüberwachung hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Landessozialgericht Guericke am 21. September 2022 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 6. September 2021 - 3 K 1527/19 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Sein fristgemäßes Vorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, ergibt nicht, dass einer der geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegt. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss zu beurteilen ist (SächsOVG, Beschl. v. 8. Dezember 2019 - 6 A 740/19 -, juris Rn. 3, st. Rspr.). Das Verwaltungsgericht hat im klageabweisenden Urteil einen Anspruch des Klägers auf Aufhebung der Bescheide des Beklagten vom 21. Oktober 2014 und vom 7. September 2015, jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. August 2019 verneint und zudem u. a. abgelehnt, den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger die Einwilligung zur Tötung von Rindern mittels Kugelschusses zu erteilen sowie die Rechtswidrigkeit der Nummern 1 bis 6 des Bescheides vom 21. Oktober 2014 festzustellen. In Nummer 1 des Bescheides vom 21. Oktober 2014 hat der Beklagte angeordnet, dass der Kläger wirksame Maßnahmen zu ergreifen habe, um die Gefahr des Ausbrechens von Rindern aus seiner Weidehaltung deutlich und dauerhaft zu verringern, in Nummer 7 dieses Bescheides wurde u. a. eine Gebühr für den Erlass des Bescheides festgesetzt und dem Kläger auferlegt. Zu diesem Bescheid hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Klage unzulässig sei, soweit der Kläger mit 1 2 3
seinem Klageantrag zu 1 die Aufhebung der Nummern 1 bis 6 begehrt, da mit Bescheid vom 20. Juni 2016 dem Kläger u. a. das Halten und Betreuen von Rindern untersagt und die Auflösung seiner Rinderbestände an den betroffenen Standorten angeordnet worden sei. Der Rinderbestand sei sodann durch Tötung eines Teils der Rinder und Verkauf der weiteren Rinder dauerhaft aufgelöst worden. Vor diesem Hintergrund sei die Regelung in Nummer 1 des Bescheids vom 21. Oktober 2014 gegenstandslos geworden, da der Kläger kein Halter mehr von Rindern auf dem benannten Grundstück sei und künftig auch nicht mehr sein könne. Für eine Fortsetzungsfeststellungsklage fehle - bezogen u. a. auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit von Nummer 1 des Bescheides vom 21. Oktober 2014 - das besondere Feststellungsinteresse, ein solches sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Unbegründet sei die Klage hinsichtlich der beantragten Aufhebung von Nummer 7 des Bescheids vom 21. Oktober 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. August 2019. Es erfolge in diesem Zusammenhang eine an den Prüfungsmaßstab des § 161 Abs. 2 VwGO angelehnte kursorische Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsaktes, da ansonsten bei einer Erledigung der Hauptsache über den "Umweg" der Anfechtung der Kostenentscheidung entgegen dem Rechtsgedanken aus § 161 Abs. 2 VwGO eine uneingeschränkte Überprüfung der Grundverfügung erreicht werden könnte. Die in dem Bescheid vom 21. Oktober 2014 angeordneten Maßnahmen begegneten nach summarischer Prüfung keinen durchgreifenden Bedenken. Die in Nummer 1 des Bescheids vom 21. Oktober 2014 angeordnete Maßnahme zur Sicherung der Weiden beruhe auf § 16a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TierSchG. Hiernach habe die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen zu treffen. Sie könne insbesondere im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erforderlichen Maßnahmen anordnen. Vor dem Hintergrund, dass der Kläger gegenüber dem Beklagten vor Erlass der Anordnung mehrfach angezeigt habe, dass Tiere ausgebrochen seien und er aus diesem Grund auch mehrfach eine Sonderabschusserlaubnis beantragt und in diesem Zusammenhang unter anderem ausgeführt habe, dass die Tiere teilweise über den Zaun gesprungen seien und teilweise auch wieder zurück, seien die angeordneten Maßnahmen zur Sicherung der Weide auch in Anbetracht des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht zu beanstanden. Die Abweisung der gegen den Bescheid des Beklagten vom 7. September 2015 (Ablehnung der Tötung von Rindern mittels Kugelschusses) erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht damit begründet, dass (unabhängig von der Frage, unter welchen Voraussetzungen im Einzelnen eine Einwilligung erteilt werden könne oder zu erteilen 4
sei) die vorliegend begehrte Einwilligung bereits daran scheitere, dass dem Kläger mit Bescheid vom 20. Juni 2016 u. a. das Halten und Betreuen von Rindern untersagt und die Auflösung seiner Rinderbestände an den betroffenen Standorten durch unmittelbaren Zwang angeordnet worden sei. Darüber hinaus komme eine Einwilligung zur Tötung mittels Kugelschusses aber auch deswegen nicht in Betracht, weil der Kläger nicht über die erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis verfüge, da die ihm am 15. Juni 2011 erteilte Schießerlaubnis mit Bescheid des Beklagten vom 28. Juli 2014 widerrufen und der Antrag des Klägers vom 19. Juli 2013 auf Erweiterung der Schießerlaubnis abgelehnt worden sei. Zur Begründung ernstlicher Zweifel trägt der Kläger vor, das Verwaltungsgericht habe nicht beachtet, dass der Bescheid vom 21. Oktober 2014, soweit darin in dessen Nummer 1 das Ergreifen wirksamer Maßnahmen angeordnet werde, nicht hinreichend bestimmt sei. Hinsichtlich der begehrten Einwilligung zur Tötung von Rindern mittels Kugelschusses hat der Kläger die Voraussetzungen des ganzjährigen Weidebetriebs und der Umstände des Einzelfalls dargelegt und ausgeführt, dass er ohne Schusserlaubnis keine Möglichkeit gehabt habe, die Herde zu liquidieren. Diesbezüglich ergebe sich ein Feststellungsinteresse aus der von dem Beklagten durchgeführten Ersatzvornahme. Dabei sei auch zu beachten, dass das Verfahren wegen der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit ruhe. Diese Gründe tragen den Zulassungsantrag nicht; sie begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung. Der Vortrag ist nicht geeignet, einen tragenden Rechtssatz oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts so in Frage zu stellen, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss zu beurteilen ist. Soweit der Kläger die Bestimmtheit von Nummer 1 des Bescheides vom 21. Oktober 2014 in Frage stellt, setzt er sich nicht damit auseinander, dass das Verwaltungsgericht sowohl die hiergegen gerichtete Anfechtungsklage als auch die auf Nummer 1 dieses Bescheides zielende Feststellungsklage als unzulässig angesehen hat. Dem Umstand der Bestimmtheit des Verwaltungsaktes kommt daher im Rahmen dieser Anträge nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Soweit das Verwaltungsgericht im Rahmen der Kostenentscheidung mittelbar auch die Verfügung Nummer 1 des Bescheides vom 21. Oktober 2014 einer summarischen Prüfung unterzogen und dabei die Verfügung als rechtmäßig erachtet hat, resultieren 5 6 7 8
aus der vom Kläger geltend gemachten fehlenden Bestimmtheit keine ernstlichen Zweifel. Dies gilt auch dann, wenn nicht nur eine summarische, sondern eine vollständige Prüfung vorgenommen wird (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 23. März 2022 - 6 A 641/20 -, juris Rn. 5; § 7 Abs. 4 Satz 1 SächsVwKG). Gemäß § 1 Satz 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 37 Abs. 1 VwVfG muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Das bedeutet zum einen, dass der Adressat in die Lage versetzt werden muss, zu erkennen, was von ihm gefordert wird. Zum anderen muss der Verwaltungsakt geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein können. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts. Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts ist entsprechend §§ 133, 157 BGB durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist der erklärte Wille maßgebend, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Bei der Ermittlung dieses objektiven Erklärungswertes sind alle dem Empfänger bekannten oder erkennbaren Umstände heranzuziehen, insbesondere auch die Begründung des Verwaltungsakts. Die Begründung hat einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Regelungsgehalt. Sie ist die Erläuterung der Behörde, warum sie den verfügenden Teil ihres Verwaltungsakts so und nicht anders erlassen hat. Die Begründung bestimmt damit den Inhalt der getroffenen Regelung mit, sodass sie in aller Regel unverzichtbares Auslegungskriterium ist (BVerwG, Urt. v. 16. Oktober 2013 - 8 C 21.12 -, juris Rn. 13 f. m. w. N.). In Nummer 1 des angefochtenen Bescheides wird angeordnet, dass der Kläger "wirksame Maßnahmen zu ergreifen" hat, um "die Gefahr des Ausbrechens von Rindern aus Ihrer Weidehaltung … deutlich und dauerhaft zu verringern." Im Teil "Sachverhalt" der Begründung dieses Bescheides wird auf vom Kläger dargelegte Umstände der Weidehaltung (Verwilderung und panikartige Reaktionen der Tiere, wobei "kein Weidezaun … so stabil [ist], dass die Herde aufgehalten werden kann") sowie auf ein vom Kläger gemeldetes Ausbrechen eines Bullen am 13. Oktober 2014 und einen weiteren Ausbruch am 17. Oktober 2014 rekurriert. In der Begründung des Bescheides wird ferner ausgeführt, dass die erforderlichen technischen Einrichtungen nach dem Merkblatt der TVT (Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz) geeignete "Fang- und Fixiereinrichtungen" beinhalten müssten. Die geforderte Einzäunung diene der ausbruchsicheren Unterbringung der Rinder und sei insbesondere dem Risiko anzupassen. Diese Anforderungen an die Rinderhaltung als Teil eines sachgerechten Herdenmanagements seien auch vom Kläger bei der strukturellen Gestaltung seiner 9
Tierhaltung stets und im Voraus zu berücksichtigen. Vor dem Hintergrund der erfolgten Ausbrüche sei die Anordnung einer verbesserten Sicherung gegen das Ausbrechen von Rindern aus dem Bestand des Klägers erfolgt; diese Anordnung sei das mildeste Mittel, um die genannten Anforderungen zu erreichen. Ausgehend von den damit im Bescheid konkretisierten Umständen unter gleichzeitiger Darlegung der Erfordernisse für eine Weidehaltung von Rindern war für den Kläger unter objektiver Würdigung der Wille der Beklagten verständlich. Es handelt sich um eine Verfügung im Einzelfall, mit der ein erneutes Ausbrechen von Tieren aus der Weide verhindert werden soll. Dem Kläger musste klar sein, dass er die angesichts der konkret benannten Vorfälle offensichtlich nicht ausreichend ausbruchsichere Umzäunung nach den Vorgaben im Merkblatt der TVT anzupassen hat. Im Merkblatt der TVT werden unter Nr. 5.1 die Vorgaben an eine Einzäunung konkretisiert, wobei Massivzäune, Elektrozäune oder eine Kombination aus beiden einsetzbar sind. Die jeweilige Ausgestaltung ist dabei auch abhängig vom Risiko (z. B. Nähe zu Verkehrswegen, Tierbesatz, Nähe zu verlockenden Futterquellen). Durch die im Bescheid verwendete Formulierung wurde dem Kläger (unter Beachtung der benannten Vorgaben) eine Wahlfreiheit eingeräumt, womit der Beklagte - wie er im angefochtenen Bescheid auch ausgeführte - das "mildeste Mittel" gewählt hat, "um die genannten Anforderungen zu erreichen". Aus dieser Wahlfreiheit ist aber nicht auf eine abstrakt-generelle Regelung zu schließen, vielmehr handelt es sich um eine Regelung im Einzelfall, die den Besonderheiten des anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts entspricht. Auch hinsichtlich der begehrten Einwilligung zur Tötung von Rindern mittels Kugelschusses ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Das vom Kläger dargelegte Feststellungsinteresse ist in diesem Kontext ohne Bedeutung, da das Verwaltungsgericht über diesen Teil der Klage nicht im Rahmen einer (Fortsetzungs-)Feststellungsklage, sondern im Rahmen einer als zulässig angesehenen Verpflichtungsklage befunden und (ablehnend) über den geltend gemachten Anspruch entschieden hat. Ein Feststellungsinteresse (als Voraussetzung für eine Feststellungs- oder Fortsetzungsfeststellungsklage) ist daher ohne Bedeutung und kann ernstliche Zweifel nicht begründen. Dass das Verwaltungsgericht ausgehend vom untersagten Halten und Betreuen von Rindern sowie der erfolgten Auflösung seiner Rinderbestände einen Anspruch auf die begehrte Einwilligung, die eine ganzjährige Rinderhaltung im Freien voraussetze, zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung verneint hat, stellt der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht substantiiert in Frage. Dass ihm 10
zudem die waffenrechtliche Zuverlässigkeit aberkannt wurde, steht ferner der Einwilligung entgegen, selbst wenn das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist; der Kläger legt mit seinem Zulassungsvorbringen nicht dar, dass die gesetzlich gemäß § 45 Abs.5 WaffG ausgeschlossene aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen den Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts oder danach behördlich oder gerichtlich angeordnet war. 2. Die Zulassung der Grundsatzberufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) scheidet ebenfalls aus. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts gerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert zumindest die Bezeichnung der konkreten Frage, die für das Berufungsverfahren erheblich sein würde und die Darlegung ihrer Entscheidungserheblichkeit (SächsOVG, Beschl. v. 8. März 2021 - 6 A 1268/18 -, juris Rn. 26; Beschl. v. 2. Januar 2014 - 5 A 615/12 -, juris Rn. 13; vgl. zum Revisionsrecht: BVerwG, Beschl. v. 16. November 2004 - 4 B 71.04 -, NVwZ 2005, 449, 450; st. Rspr.). Die Kläger hat schon keine konkrete Frage formuliert. Soweit er ausführt, dass "die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts … für eine Vielzahl von veterinärrechtlichen Angelegenheiten - auch aus Gründen des Tierschutzes und Tierwohles - maßgebend (ist)", ist daraus keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage mit grundsätzlicher Bedeutung abzuleiten, da sich die Formulierung auf den Einzelfall bezieht. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG und folgt der erstinstanzlichen Festsetzung.
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Dehoust
Drehwald
Guericke