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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 28.09.2022 – 5 A 216/22
Az.: 5 A 216/22 6 K 47/20 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der - Klägerin - - Berufungsklägerin - prozessbevollmächtigt: gegen die Große Kreisstadt Markkleeberg vertreten durch den Oberbürgermeister Rathausplatz 1, 04416 Markkleeberg - Beklagte - - Berufungsbeklagte - wegen Straßenausbaubeitrag hier: Berufung hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Munzinger, die Richterin am Oberverwaltungsge- richt Dr. Helmert und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Martini
2 am 28. September 2022 beschlossen: Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 22. Februar 2022 - 6 K 47/20 - wird verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 9.132,33 € festgesetzt. Gründe I. Die Berufung richtet sich gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem die auf Aufhebung eines Straßenausbaubeitragsbescheids gerichtete Klage der Klägerin ab- gewiesen wurde. Das Verwaltungsgericht hat mit seinem Urteil vom 22. Februar 2022 die Berufung zu- gelassen. Das - mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene - Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin mittels elektronischen Empfangsbe- kenntnisses (eEB) am 21. März 2022 zugestellt. Der Prozessbevollmächtigte der Klä- gerin hat am 21. April 2022 - zunächst unmittelbar beim Sächsischen Oberverwaltungs- gericht, sodann nach Hinweis des Senats beim Verwaltungsgericht - Berufung gegen das Urteil vom 22. Februar 2022 eingelegt und kündigte eine Berufungsbegründung mit gesondertem Schriftsatz innerhalb der Frist an. Mit Schreiben vom 24. Mai 2022, per beA vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin übermittelt am 25. Mai 2022, be- antragte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin eine Verlängerung der Berufungsbe- gründungsfrist um vier Wochen bis zum 20. Juni 2022. Unter dem 27. Mai 2022 ver- fügte der Senatsvorsitzende, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin hierzu Fol- gendes mitzuteilen: „Ihrem Antrag auf Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung bis zum 20. Juni 2022 kann aus Rechtsgründen nicht entsprochen wer- den. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Gemäß § 124a Abs. 3 Satz 3 VwGO kann die Begründungsfrist auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats ver- längert werden. Hierauf wurde auch in der Rechtsmittelbelehrung des an- gefochtenen Urteils hingewiesen. Der Verlängerungsantrag wurde jedoch 1 2
3 nicht vor Ablauf der 2-monatigen Berufungsbegründungsfrist gestellt. Das angefochtene Urteil wurde Ihnen am 21. März 2022 zugestellt. Das wurde Ihnen auch in der Eingangsbestätigung vom 5. Mai 2022 so mitgeteilt. Die Berufungsbegründungsfrist endete deshalb am Montag, dem 23. Mai 2022. Der Verlängerungsantrag stammt jedoch vom 24. Mai 2022 und ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht am 25. Mai 2022 eingegan- gen. Die Berufung dürfte deshalb gemäß § 124a Abs. 3 Satz 5 VwGO unzulässig sein.“ Diese Verfügung wurde am gleichen Tag ausgeführt. Am 20. Juni 2022 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Berufung begründet. Mit Verfügung der Berichterstatterin vom 23. Juni 2022 wurden die Beteiligten zu einer Entscheidung nach § 125 Abs. 2 Satz 2 VwGO angehört. Die Berufung sei voraussicht- lich unzulässig; die Berufungsbegründung sei erst am 20. Juni 2022 eingegangen, ohne dass vor Ablauf der Begründungsfrist Fristverlängerung beantragt und gewährt worden wäre. Auf die Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 27. Mai 2022 werde Be- zug genommen. Mit Schriftsatz vom 27. Juni 2022, per beA übermittelt am 8. Juli 2022, trug der Pro- zessbevollmächtigte der Klägerin vor, dass die Verlängerung der Berufungsbegrün- dungsfrist fristgemäß beantragt worden sei und mangels Entscheidung des Gerichts hierüber von einer stillschweigenden Bewilligung habe ausgegangen werden können. Vorsorglich beantragte er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Berufungsbe- gründungsfrist. Zur Begründung trug er Folgendes vor: „Zur Begründung wird insofern ausgeführt, dass zunächst die Frist zur Er- stellung der Berufungsbegründung mit Übermittlung des Urteils und Fer- tigung der frist- und formgemäß erhobenen Berufung ordnungsgemäß vom Unterzeichner erkannt und entsprechend notiert worden war. Dem- gemäß erfolgte dann die Anweisung des unterzeichnenden Rechtsan- walts und alleinigen Sachbearbeiters an die ausgebildete Rechtsanwalts- fachangestellte und Büroleiterin A. M. fristgemäß vor Fristab- lauf, einen Antrag auf Fristverlängerung für die Fertigung und Vorlage der Berufungsbegründung zu erstellen. Dies wird anwaltlich versichert. Der Schriftsatz wurde mithin auch unstreitig gefertigt und dem Gericht vorge- legt.“ Mit Verfügung der Berichterstatterin vom 11. Juli 2022 wurde der Prozessbevollmäch- tigte der Klägerin darauf hingewiesen, dass die Berufungsbegründungsfrist am Mon- tag, dem 23. Mai 2022 geendet habe, sein Verlängerungsantrag jedoch vom 24. Mai 2022 stamme und beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht am 25. Mai 2022 einge- 3 4 5 6 7
4 gangen sei. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass für die EGVP-Versendung der Ver- fügung des Senatsvorsitzenden vom 27. Mai 2022 eine Eingangsbestätigung vorliege, wonach diese Verfügung am 27. Mai 2022 um 13.39 Uhr an den Prozessbevollmäch- tigten der Klägerin als Empfänger übermittelt wurde und auf dem Server einging. Eine Entscheidung nach § 125 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 VwGO komme danach weiterhin in Betracht. Hierzu trug der Prozessbevollmächtige der Klägerin innerhalb verlängerter Stellungnahmefrist am 10. August 2022 Folgendes vor: „Vorliegend wurde der Fristverlängerungsantrag - vermeintlich - fristge- mäß am 25.05.2022 dem Oberverwaltungsgericht zugeleitet. Das Schreibdatum war der 24.05.2022. Dabei glich der Unterzeichner den An- trag mit der eingetragenen Frist der Berufungsbegründung mit dem Fris- tennachweis ab. Insoweit der Fristablauf auf den 23.05.2022 fällt kann nur geschlussfolgert werden, dass die Frist der Berufungsbegründung irrtüm- lich auf den 26.05.2022 eingetragen wurde. Die damit betraute Büroleite- rin, Frau A. M. , wurde insoweit befragt. Diese kann sich nicht mehr genau erinnern, glaubt aber rekapitulierend, dass der vermeintliche Fristtag, der 26.05.2022 auf einen Donnerstag fällt. Die Berufung selbst wurde fristgerecht eingelegt (21.04.2022), einem Donnerstag. Frau M._____ kann nur insoweit vermuten, dass sie sich von diesem Donners- tag hat leiten lassen und diesen Tag als Fristende für die Berufungseinle- gung vermerkt hatte. Tatsächlich war der Unterzeichner am 26.05.2022 verhindert - was anwaltlich versichert wird. Frau M._____ hat deshalb den Fristverlängerungsantrag am 24.05.2022 geschrieben und am 25.05.2022 ins System eingepflegt. Der Unterzeichner hat diesen Antrag dann - für ihn irrtümlich – am 25.05.2022 auch versandt. Frau M._____ ist eine sonst stets zuverlässig arbeitende Rechtsanwaltsfachangestellte, die stets mit größter Sorgfalt Fristen einträgt. Der Rechtsanwalt kann derar- tige Arbeiten auch an seine Fachkräfte delegieren, insbesondere dann, wenn diese stets zuverlässig arbeiten und noch nie entsprechende Fehler gemacht haben. Zur Glaubhaftmachung wird auf die Eidesstattliche Ver- sicherung der Frau M._____ hingewiesen.“ Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen. II. Der Senat kann gemäß § 125 Abs. 2 VwGO über die Berufung durch Beschluss ent- scheiden, weil sie unzulässig ist und die Beteiligten zu dieser Verfahrensweise ange- hört wurden. Die Berufung ist unzulässig, weil sie innerhalb der Zwei-Monatsfrist aus § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht begründet wurde und innerhalb dieser Frist auch kein Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist gestellt wurde (1.). Der Klägerin ist hinsichtlich der 8 9 10
5 Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ferner keine Wiedereinsetzung in den vo- rigen Stand zu gewähren (2.). 1. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Gemäß § 124a Abs. 3 Satz 3 VwGO kann die Begründungsfrist auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Hierauf wurde auch in der Rechtsmittel- belehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. Februar 2022, mit dem die Berufung zugelassen wurde, ist dem Prozessbe- vollmächtigten der Klägerin über dessen beA am 21. März 2022 elektronisch zugestellt worden. Dies wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin auch in der Eingangs- bestätigung vom 5. Mai 2022 mitgeteilt. Die Berufungsbegründungsfrist endete deshalb am Montag, dem 23. Mai 2022 (§ 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB). Der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist stammt jedoch vom 24. Mai 2022 und ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht am 25. Mai 2022 eingegangen. Er wurde damit nicht vor Ablauf der zweimonatigen Berufungsbegründungsfrist gestellt und konnte mithin nach keiner Betrachtungsweise die Frist für die erst am 20. Juni 2022 erfolgte Berufungsbegründung wahren. 2. Der Klägerin ist hinsichtlich der Versäumung der Rechtsmittelbegründungsfrist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Gemäß § 60 Abs. 1 VwGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist ein- zuhalten. Gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz VwGO ist der Antrag bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung binnen eines Monats nach Wegfall des Hinder- nisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstel- lung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antrags- frist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen (§ 60 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwGO). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. a) Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, dessen Verschulden der Klägerin gemäß § 173 Satz 1 VwGO, § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist, hat bereits nicht glaubhaft ge- macht, dass die Berufungsbegründungsfrist ohne sein Verschulden versäumt wurde. Dies folgt zum Ersten schon daraus, dass er in seinen Stellungnahmen vom 27. Juni 2022 und 10. August 2022 einander grundlegend widersprechende Angaben dazu macht, ob die falsche Berechnung und Eintragung der Berufungsbegründungsfrist von 11 12 13 14 15
6 ihm selbst (Stellungnahme vom 27. Juni 2022) oder von seiner Büroleiterin (Stellung- nahme vom 10. August 2022) vorgenommen worden ist. Die Stellungnahmen enthalten ferner auch keine substantiierten, nachvollziehbaren Angaben zur Organisation des Fristenwesens in der Kanzlei des Prozessbevollmäch- tigten der Klägerin durch allgemeine Vorkehrungen der Büroorganisation oder durch konkrete Einzelanweisungen an seine Mitarbeiter, die es erlauben, die Einhaltung der Anforderungen festzustellen, welche die Rechtsprechung an eine wirksame Organisa- tion des Fristenwesens stellt, sodass von deren Nichteinhaltung auszugehen ist (BGH, Beschl. v. 22. Mai 2019 - IV ZB 33/18 -, juris Rn. 11). Selbst wenn man die Sachverhaltsschilderung des Prozessbevollmächtigten aus der Stellungnahme vom 10. August 2022 als glaubhaft gemacht zugrunde legen wollte, läge im Übrigen gleichwohl eine vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin verschul- dete Fristversäumnis schon aus folgenden, ebenfalls selbstständig tragenden Gründen vor: Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin gibt zu dem Antrag auf Wiedereinsetzung nicht an, dass bei der Eintragung der Berufungsbegründungsfrist eine Vorfrist notiert worden wäre. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung gehört zur ord- nungsgemäßen Organisation einer Anwaltskanzlei die allgemeine Anordnung, bei Pro- zesshandlungen, deren Vornahme ihrer Art nach mehr als nur einen geringen Aufwand an Zeit und Mühe erfordert, wie dies regelmäßig bei Rechtsmittelbegründungen der Fall ist, außer dem Datum des Fristablaufs noch eine grundsätzlich etwa einwöchige Vorfrist zu notieren (BGH, Beschl. v. 23. September 2020 - IV ZB 18/20 -, juris Rn. 9 m. w. N.; BayVGH, Beschl. v. 23. August 2021 - 22 ZB 21.1509 -, juris; VGH BW, Beschl. v. 6. Dezember 2017 - 1 S 1484/17 -, juris Rn. 23). Die Vorfrist dient dazu sicherzustellen, dass auch für den Fall von Unregelmäßigkeiten und Zwischenfällen noch eine ausreichende Überprüfungs- und Bearbeitungszeit bis zum Ablauf der zu wahrenden Frist verbleibt. Die Eintragung einer Vorfrist bietet eine zusätzliche Fristen- sicherung. Sie kann die Fristwahrung in der Regel selbst dann gewährleisten, wenn die Eintragung einer Rechtsmittelbegründungsfrist versehentlich unterblieben ist (BGH, Beschl. v. 23. September 2020 - IV ZB 18/20 -, juris Rn. 9 m. w. N.). Mit einem Verzicht auf eine Vorfrist behandelt der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Fristsachen mithin schon grundsätzlich nicht so, wie es den Anforderungen entspricht, die an eine Orga- nisation im Büro eines Anwalts zu stellen sind, um mögliche Fristversäumnisse zu ver- 16 17 18
7 meiden. Hätte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin dem genügt, wäre die Beru- fungsbegründungsfrist aller Voraussicht nach nicht versäumt worden. Schon diese Möglichkeit einer auf Verschulden beruhenden Versäumung der Frist schließt die Wie- dereinsetzung in den vorigen Stand aus (BGH, Beschl. v. 9. Juni 1994 - I ZB 5/94 -, juris; BGH, Beschluss v. 27. Mai 1997 - VI ZB 10/97 -, juris). Dem Prozessbevollmächtigen der Klägerin ist des Weiteren anzulasten, dass er bei Anfertigung der Berufungsschrift am 21. April 2022 nicht überprüft hat, ob die im Fris- tenkalender eingetragene Frist für die Berufungsbegründung korrekt berechnet war. Ein Rechtsanwalt hat alles ihm Zumutbare zu tun und zu veranlassen, damit Fristen zur Einlegung und Begründung eines Rechtsmittels gewahrt werden. Er hat bei jeder Vorlage der Handakten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshand- lung eigenverantwortlich zu prüfen, wann die Frist für die Prozesshandlung abläuft. Werden einem Rechtsanwalt Handakten zur Anfertigung einer Rechtsmittelschrift vor- gelegt, hat er neben der Prüfung der Rechtsmittelfrist auch die ordnungsgemäße No- tierung der zu diesem Zeitpunkt bereits feststehenden Rechtsmittelbegründungsfrist zu prüfen. Von dieser Verpflichtung können auch Anweisungen an das Büropersonal be- züglich der Fristwahrung nicht befreien. Die Fristüberschreitung wäre auch dadurch vermieden worden. Auf die Fristberechnung seiner Mitarbeiterin durfte sich der bevoll- mächtigte Rechtsanwalt nicht ungeprüft verlassen (BVerwG, Beschl. v. 17. April 2013 - 6 P 9.12 -, juris m. w. N. zur höchstrichterlichen Rechtsprechung; BVerwG, Beschl. v. 7. März 1995 - 9 C 390/94 -, juris). Auch dies steht einer Gewährung von Wiederein- setzung entgegen. b) Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat schließlich, selbst wenn man seine Sachverhaltsschilderung aus der Stellungnahme vom 10. August 2022 zugrunde legt, auch den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist nicht binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses gestellt. Das Hindernis bestand nach dieser Schilderung in der irrtümlichen Annahme des Pro- zessbevollmächtigten, die Berufungsbegründungsfrist laufe erst am 26. Mai 2022 ab. Es war behoben, sobald dieser Irrtum des Anwalts nicht mehr unverschuldet war. Das ist regelmäßig der Fall, wenn der verantwortliche Anwalt Anlass hat, selbständig und eigenverantwortlich zu überprüfen, ob das Fristende richtig ermittelt und eingetragen wurde. Dieser Anlass besteht, wenn dem Rechtsanwalt anlässlich des bevorstehenden Fristablaufes die Sache - gleichviel, ob mit oder ohne die Akten - vorgelegt wird. Dabei kann die Behebung des Hindernisses vor oder nach Ablauf der zu wahrenden Frist 19 20 21
8 liegen (BGH, Beschl. v. 6. Juli 1994 - VIII ZB 12/94 -, juris m. w. N. zur st. Rspr.). Auch danach war der Irrtum des Prozessbevollmächtigten der Klägerin über den Fristablauf nach jeder Betrachtungsweise jedenfalls ab dem 25. Mai 2022, dem Tag der Bearbei- tung des Antrags auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist durch ihn, nicht mehr unverschuldet. In der Folge ist auch der erst am 8. Juli 2022 - und damit nach dem Montag, dem 27. Juni 2022 (§ 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB) - gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach jeder Betrachtungsweise nicht mehr fristgerecht angebracht worden. Es bedarf danach keiner weiteren Erörterung, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin auch nicht dargetan und glaubhaft gemacht hat, die Verfügung des Senats- vorsitzenden vom 27. Mai 2022, die den behaupteten Irrtum beseitigte, nicht erhalten zu haben, da er sich mit dem gerichtlichen Hinweis vom 11. Juli 2022 auf das Vorliegen einer Eingangsbestätigung nicht auseinandersetzt und die hierzu in seiner Sphäre lie- genden Umstände nicht substantiiert vorträgt. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Fall des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Die Festsetzung des Streitwertes ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich ein- zulegen. Die Beschwerde muss den angefochtenen Beschluss bezeichnen. Die Be- schwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses zu be- gründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. Die Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verord- nung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des Geset- zes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als elektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des § 55d VwGO 22 23 24 25
9 Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließ- lich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen- schlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechts- sache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemein- samen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungs- gerichts, von der der Beschluss abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet wer- den. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Beschlusses von einer Entscheidung eines anderen Oberverwal- tungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einle- gung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines ande- ren Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehr- pflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Ver- hältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhält- nis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, ein- schließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und de- ren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, de- ren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammen- schlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Sat- zung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haf- tet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richter- amt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäf- tigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufga- ben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
10 gez.: Munzinger Dr. Helmert Dr. Martini