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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 29.09.2022 – 3 B 239/22

Az.: 3 B 239/22 6 L 43/22 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: gegen den Landkreis Zwickau vertreten durch den Landrat Robert-Müller-Straße 4 - 8, 08056 Zwickau - Antragsgegner - - Beschwerdegegner - wegen Aufenthaltsrecht; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hier: Beschwerde

2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberver- waltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel am 29. September 2022 beschlossen: Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 2. August 2022 - 6 L 43/22 - wird verworfen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt. Gründe Die Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzuläs- sig zu verwerfen, weil sie nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt. Die Antragstellerin hat sich nicht mit den Gründen des angefoch- tenen Beschlusses auseinandergesetzt. 1. Die ausweislich ihres Reisepasses 1979 geborene Antragstellerin ist kubanischer Staatsangehörigkeit. Sie ist zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt in die Bundes- republik Deutschland eingereist und hat sich zunächst - ohne Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz - seit dem ... 2019 in B. und anschließend in F. aufgehalten. Am ... 2021 zog sie in den Landkreis des Antragsgegners und beantragte eine Aufenthaltser- laubnis. Im Rahmen ihrer Anhörung durch den Antragsgegner am ... 2021 gab sie an, dass sie zuvor in Belgien gelebt habe und dort verheiratet gewesen sei. Inzwischen sei sie geschieden und habe vor ihrem Ex-Mann nach Portugal fliehen müssen. Daher könne sie ihren belgischen Aufenthaltstitel nicht vorlegen. Sie wolle nun einen Deut- schen heiraten, bei dem sie schon sechs Monate wohne. Sie legte eine portugiesische „Cartão de Residênca“ mit einer Gültigkeit bis. März 2022 vor. Die vom Antragsgegner veranlasste Kurzbewertung der Echtheit dieses Dokuments durch die Bundespolizeiin- spektion Klingenthal ergab, dass es sich bei diesem um eine Totalfälschung handeln soll. Mit Bescheid vom ... 2022 forderte der Antragsgegner die Antragstellerin auf, das Bun- desgebiet innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheids zu verlassen (Nr. 1), drohte ihr die Abschiebung nach Kuba oder in einen anderen aufnahmebereiten Staat an (Nr. 2) und erließ für den Fall der Abschiebung für die Dauer von 30 Monaten 1 2 3

3 ein Einreise- und Aufenthaltsverbot (Nr. 3). Hiergegen erhob die Antragstellerin am ... 2022 Widerspruch, über den - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden ist. Zugleich beantragte sie beim Verwaltungsgericht Chemnitz die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs. Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, dass sie vom... Oktober 2012 bis zum... April 2017 mit dem belgischen Staatsbürger F. ver- heiratet gewesen sei und mit diesem seit 2013 in Belgien gelebt habe. Die Ehe sei 2017 geschieden worden. Ihr Ex-Mann habe ihr ihre belgische Identitätskarte entzo- gen. Sie sei nur in Besitz eines „Permit für non-EU Family Members of an EU Citizen or Belgian National“, welcher sie zum Aufenthalt in Belgien bis 2022 berechtige. Ihre Ehe mit dem deutschen Staatsangehörigen werde voraussichtlich im ... 2022 gesch- lossen. Das Verwaltungsgericht hat ihren Antrag mit dem streitgegenständlichen Beschluss abgelehnt. Zur Begründung hat es zusammengefasst ausgeführt, dass es das Rechts- schutzbegehren der Antragstellerin dahingehend auslege, dass diese neben ihren An- trag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 9. Februar 2022 hilfsweise die Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung einer Duldung im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO erstrebe. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs sei zwar zulässig, aber unbegründet. Die Abschiebungsandrohung sei rechtmäßig, da die Antragstellerin nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels gemäß § 4 Abs. 1 AufenthG sei. Sie sei unstreitig nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels nach deutschem Recht. Da sie keine Unionsbürgerin sei, könne sie sich auch nicht auf die Personenfreizügigkeit nach den Art. 45 und 49 AEUV berufen. Ihr sei auch nicht nach § 38a Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltser- laubnis zu erteilen. Sie habe den hierfür erforderlichen Nachweis, dass sie im Besitz eines Aufenthaltstitels eines EU-Mitgliedsstaats mit der Bezeichnung „Daueraufenthalt - EU“ - in der jeweiligen Amtssprache - sei, nicht geführt. Die von ihr vorgelegte „Cartão de Residênca“ weise - unabhängig von der Frage der Echtheit dieses Dokuments - diesen Zusatz nicht auf und sei nur bis zum... März 2022 gültig gewesen. Auch in an- derer Form habe die Antragstellerin ein Daueraufenthaltsrecht nicht nachgewiesen. Die von ihr vorgelegten Dokumente zur Eheschließung und Scheidung könnten ein durch die Ehe möglicherweise vermitteltes Aufenthaltsrecht nicht belegen. Ferner erwiesen sich die mit dem streitgegenständlichen Bescheid erlassene Ausreiseaufforderung und das angeordnete befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot als voraussichtlich recht- mäßig. 4

4 Auch der Antrag auf vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung einer Duldung sei unbegründet, da kein Anordnungsanspruch bestehe. Dieser folge insbe- sondere nicht aus der beabsichtigen Eheschließung mit einem deutschen Staatsbür- ger. Für eine Unzumutbarkeit einer zeitweisen Trennung der künftigen Eheleute gäbe es keine Anhaltspunkte. Zur Begründung ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde macht die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 5. September 2022 geltend, dass sie im Verfahren einen „Permit for non-EU Family Members of an EU Citizen or Belgian National“ vorgelegt habe. Mit dieser Identitätskarte, welche bis zum... Juli 2022 gültig gewesen sei, lasse sich ihre Aufenthaltsberechtigung für Belgien nachweisen. Sie habe sich von der belgischen Botschaft telefonisch bestätigen lassen, dass diese Aufenthaltskarte existiert habe. Eine Neuausstellung sei inzwischen nicht mehr möglich, da die Gültigkeitsdauer abge- laufen sei. Der Antragsgegner sei verpflichtet gewesen, diesen Aufenthaltstitel zu ver- längern. Jedenfalls habe sie, was das Verwaltungsgericht außer Acht gelassen habe, einen Aufenthaltstitel, der sie berechtigte, sich auf die Personenfreizügigkeit nach Art. 45 und 49 AEUV zu berufen. Mit Schriftsatz vom 28. September 2022 führt sie aus, dass sie beantrage, die aufschie- bende Wirkung ihres Widerspruchs vom 8. Februar 2022 gegen den Bescheid des An- tragsgegners vom 21. Januar 2022 anzuordnen. Inzwischen lägen alle Formalien für die Eheschließung vor und der Eheschließungstermin stehe unmittelbar bevor. Ihr Ver- lobter habe nur eine Sehkraft von acht Prozent. Sie unterstütze ihn in jeder Hinsicht liebevoll und aufopfernd. Sie erfülle auch nicht den Straftatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG. Sie halte sich nicht illegal im Bundesgebiet auf. Sie habe sich zu jeder Zeit bei den deutschen Behörden registriert. Gegenstand des Ermittlungsverfahrens sei al- lein die Echtheit des portugiesischen Visums. Sie habe sich auch sehr gut in der Bun- desrepublik integriert und bemühe sich, sehr gut Deutsch zu sprechen. Sie habe einen Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer im Ausland erworbenen Nachweise mit einer Befähigung für die Ausübung des Lehrerberufs im Freistaat Sachsen gestellt. 2. Das Vorbringen im Schriftsatz vom 5. September 2022 führt die Beschwerde nicht zum Erfolg. Diese ist jedenfalls deswegen unzulässig, weil ihre Begründung nicht dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entspricht. Überdies ist das Vor- bringen nicht geeignet, eine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses zu rechtfer- tigen. Das Vorbringen im Schriftsatz vom 28. September 2022, mit dem sie ihr Vorbrin- gen vom 5. September nicht nur vertieft, ist nicht zu berücksichtigen, weil dieses nach 5 6 7 8

5 Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingegangen ist. 2.1 Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung einen be- stimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzu- ändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinan- dersetzen. Inhaltlich muss die Beschwerdebegründung somit darlegen oder zumindest erkennen lassen, aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen der erstinstanz- liche Beschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prü- fung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Be- schwerdeführer muss nicht nur die Punkte bezeichnen, in denen der Beschluss ange- griffen werden soll, sondern auch angeben, aus welchen Gründen er die angefochtene Entscheidung in diesem Punkt für unrichtig hält. Hierfür reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägun- gen des Verwaltungsgerichts, außer in Fällen des Offenlassens des früheren Vortrags, grundsätzlich ebenso wenig aus wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen ausrei- chend sind (SächsOVG, Beschl. v. 18. Juli 2017 - 3 B 147/17 -, juris Rn. 2 m. w. N.). Das Darlegungsgebot soll zu einer sorgfältigen Prüfung vor Einlegung des Rechtsmit- tels anhalten und dem Oberverwaltungsgericht anhand eines strukturierten Vorbrin- gens eine Überprüfung des erstinstanzlichen Beschlusses ermöglichen. Hierzu bedarf es einer geordneten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung (OVG Schl.-H., Beschl. v. 1. Oktober 2021 - 4 MB 42/21 -, juris Rn. 21 m. w. N.). Die Beschwerdebegründung der Antragstellerin vom 5. September 2022 genügt diesen Darlegungsanforderungen nicht. Sie setzt sich in ihrem Begründungsschriftsatz nicht im oben dargestellten Sinn mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinan- der. Ihr Schriftsatz erschöpft sich in der Wiederholung eines Teils ihres erstinstanzli- chen Vorbringens. Eine Auseinandersetzung mit den Gründen der verwaltungsgericht- lichen Entscheidung erfolgt nicht. So verweist sie nur auf die Vorlage ihres „Permit for non-EU Family Members of an EU Citizen or Belgian National“. Sie geht aber nicht auf die Argumente des Verwaltungsgerichts, dass dieses Dokument nicht den für § 38a Abs. 1 AufenthG erforderlichen Zusatz „Daueraufenthalt-EU“ - in der jeweiligen Amts- sprache - enthält, ein. Auch legt sie nicht dar, dass es sich bei diesem Dokument um eine sonstige schriftliche Bestätigung der Behörden eines EU-Mitgliedstaats zum Nachweis eines Daueraufenthaltsrechts-EU handeln soll, oder, warum ihrer Meinung 9 10 11

6 nach entgegen der substantiierten Begründung des Verwaltungsgerichts eine Aufent- haltsberechtigung eines anderen EU-Mitgliedsstaats ein Aufenthaltsrecht in der Bun- desrepublik Deutschland vermitteln können soll. Soweit sie darauf verweist, dass sie ihr belgischer Aufenthaltstitel zur Inanspruchnahme der sich aus Art. 45 und 49 AEUV ergebenden Rechte ermächtige, stellt auch dies eine bloße Behauptung dar, ohne dass sie sich mit dem Argument des Verwaltungsgerichts, dass dem die fehlende Unions- bürgerschaft der Antragstellerin entgegenstehe, auseinandersetzt. Eine Rechtsgrund- lage für die behauptete Verlängerungsbefugnis des Antragsgegners für einen belgischen Aufenthaltstitel benennt sie nicht. 2.2 Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob ihre Beschwerde auch deswegen als unzulässig zu verwerfen gewesen wäre, weil für diese entgegen § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO kein Antrag formuliert worden war (vgl. dazu SächsOVG, Beschl. v. 23. November 2016 - 3 B 249/16 -, juris). 2.3 Jedenfalls führen aber auch die vorgebrachten Gründe nicht zu einer von der des Verwaltungsgerichts abweichenden Beurteilung. Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass sie sich wegen ihres belgischen Aufent- haltstitels vom... Juli 2017 auf Personenfreizügigkeit gemäß Art. 45 und 49 AEUV be- rufen könne, verkennt sie bereits, dass die Gültigkeitsdauer des Titels am... Juli 2022 abgelaufen ist und ihr jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt kein Aufenthaltsrecht mehr ver- mitteln kann. Dass sie eine Verlängerung dieses Titels rechtzeitig in Belgien beantragt hat, macht sie schon selbst nicht geltend. Ihr in der Bundesrepublik gestellter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis kann den Antragsgegner mangels Rechts- grundlage ersichtlich nicht dazu ermächtigen, den - rein nationalen - Aufenthaltstitel eines anderen EU-Mitgliedstaats zu verlängern. Darüber hinaus würde ihr - worauf das Verwaltungsgericht schon zutreffend hingewiesen hat - auch ein aktuell gültiger Auf- enthaltstitel im vorgenannten Sinn keine Inanspruchnahme der Rechte aus Art. 45 und 49 AEUV ermöglichen. Es entspricht der allgemeinen Meinung und ständigen Recht- sprechung des EuGH, der auch der Senat folgt, dass sich nur Staatsangehörige eines Mitgliedsstaats auf die vorgenannten Rechte berufen können (vgl. EuGH, Urt. v. 5. Juli 1984 - 238/83 -, juris; Franze, in: Streinz, EUV/AEUV, 3. Aufl. 2018, Art. 45 Rn. 37 und 41 jeweils m. w. N.; Müller-Graff, in; Streinz, a. a. O. Art. 49 Rn. 26). Auch der Abschluss 12 13 14

7 eines Assoziationsabkommen mit Kuba, welches möglicherweise der Arbeitnehmer- freizügigkeit oder der Niederlassungsfreiheit vergleichbare Rechte vermitteln könnte, ist nicht vorgetragen (und auch nicht ersichtlich). Auch wenn man das Vorbringen dahingehend verstünde, dass mit diesem den Ausfüh- rungen des Verwaltungsgerichts in Bezug auf § 38a Abs. 1 AufenthG entgegengetre- ten werden soll, ist eine Unrichtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht dargetan. Gemäß § 38a Abs. 1 AufenthG ist einem Ausländer, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat, eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er sich länger als 90 Tage im Bun- desgebiet aufhalten will. Da die Norm der Umsetzung von Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (sog. Daueraufenthaltsricht- linie) gilt, muss nach allgemeiner Meinung der jeweilige mitgliedstaatliche Aufenthalts- titel die Bezeichnung „Daueraufenthalt - EU“ in der jeweiligen Amtssprache enthalten oder eine gleichwertige schriftliche Auskunft der zuständigen mitgliedstaatlichen Be- hörden vorgelegt werden (vgl. BT-Drs. 16/5056, S. 158; BayVGH, Urt. v. 24. Juli 2014 -19 B 13.1293 -, juris Rn. 40; Marx, in: GK-AufenthG II, Stand: Mai 2013, § 38a Rn. 9; Dollinger, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 34. Ed., Stand: 1. Juli 2020, § 38a Rn. 7 f. m. w. N.). Die Beweislast trifft dabei den Antragsteller (BayVGH a. a. O.). Sinn und Zweck dieser formalisierten Anforderungen ist die Entlastung der mitgliedstaatli- chen Behörden von der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Erlangung der Rechtsstellung eines langfristig Daueraufenthaltsberechtigten in einem anderen EU-Mitgliedstaat. Da- her ist es auch nicht ausreichend darzutun, dass in dem anderen Mitgliedstaat ein An- spruch auf die Einräumung einer solchen Rechtsstellung bestanden hätte. Ferner be- steht der Anspruch aus § 38a Abs. 1 AufenthG auch dann nicht mehr, wenn der Auf- enthaltstitel des anderen EU-Mitgliedstaats abgelaufen ist (Hailbronner, Aufenthaltsge- setz, Loseblatt-Sammlung Stand: Dezember 2019, § 38a Rn. 11f.). Die Antragstellerin hat weder dargetan noch bewiesen, dass sie in einem anderen Mit- gliedstaat der EU die Rechtsstellung einer langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat. Soweit sie sich mit ihrem Beschwerdevorbringen auf den „Permit for non-EU Family Members of an EU Citizen or Belgian National“ bezieht, gilt dies bereits deshalb, weil dieser Aufenthaltstitel - wie ausgeführt - inzwischen keine Gültigkeit mehr besitzt. Dar- über hinaus weist das Dokument auch nicht die Bezeichnung „Daueraufenthalt - EU“ - 15 16 17

8 auch nicht in einer Amtssprache der EU (vgl. dazu Nr. 38a 1.1.1 AufenthG-VwV vom 26. Oktober 2009) - auf. Es ist auch nicht als gleichwertige Auskunft zu qualifizieren, da sich dem Dokument keinerlei Aussage über ein mögliches Daueraufenthaltsrecht entnehmen lässt. 2.4 Schließlich rechtfertigt auch ihr Vorbringen mit Schriftsatz vom 28. September 2022 keine Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Unabhängig davon, dass es auch diesem Vorbringen an einer Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung fehlt, ist dieses auch deswegen vom Senat nicht zu berücksichtigen, weil es erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingegangen ist. Ausweislich des elektronischen Empfangsbekenntnisses ist der angefochtene Be- schluss der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin gemäß § 56 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 175 Abs. 1 i. V. m. § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3, § 130a ZPO am 5. August 2022 zugestellt worden. Die Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO ist daher am 5. September 2022 abgelaufen (§ 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB) und damit vor dem am 28. September 2022 eingegangenen Schriftsatz. Mit diesem wird das bisherige Vorbringen auch nicht nur vertieft, sondern es werden vielmehr Aspekte in das Beschwerdeverfahren eingeführt, die bisher noch nicht dessen Bestandteil waren, wie der Umstand der vorstehenden Hochzeit, die Seh- behinderung des Verlobten der Antragstellerin, die gegen sie geführten Ermittlungsver- fahren und schließlich auch ihre Integrationsbemühungen. Nur ergänzend weist der Senat daher darauf hin, dass der Umstand der Hochzeit, die im Übrigen ursprünglich auch schon für März 2022 als unmittelbar bevorstehend ange- geben worden war, zu keiner anderen Sachbewertung führt. Unabhängig davon, dass auch jetzt kein Hochzeitstermin glaubhaft gemacht wird, hat das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt, dass nichts dafür ersichtlich ist, dass auch den künftigen Ehegatten eine zweitweise Trennung zur Nachholung eines ordnungsgemäßen Visum- verfahrens unzumutbar sein könnte. Dies gilt auch in Ansehung der Sehbehinderung ihres Verlobten, denn insoweit ist weder dargetan noch glaubhaft gemacht, dass dieser auf ihren persönlichen Beistand angewiesen ist. Soweit die Antragstellerin auf ihre Integrationsbemühungen verweist, bleibt ihr Vortrag vage und unsubstantiiert. Konkrete Integrationsbemühungen werden nicht dargelegt. Soweit sie auf ihre zwischenzeitlich erworbenen Sprachkenntnisse verweist, erschöpft 18 19 20 21 22

9 sich ihr Vortrag ebenfalls in einer entsprechenden Behauptung. Ein Sprachzertifikat oder einen sonstigen Nachweis hat sie nicht vorgelegt. Auf Inhalt und Umfang geführter Ermittlungsverfahren kommt es vor diesem Hintergrund schon nicht an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 8.3 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbar- keit und folgt der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Ein- wände erhoben wurden. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: v. Welck Kober Nagel 23 24 25