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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil vom 05.10.2022 – 6 A 120/19

Az.: 6 A 120/19 2 K 1422/15 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Berufungskläger - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen den Landkreis Erzgebirgskreis vertreten durch den Landrat Paulus-Jenisius-Straße 24, 09456 Annaberg-Buchholz - Beklagter - - Berufungsbeklagter - wegen Erteilung einer Zulassungsbescheinigung nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung hier: Berufung

2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Landessozialgericht Guericke aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. Oktober 2022 für Recht erkannt: Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 5. Dezember 2018 - 2 K 1422/15 - abgeändert. Es wird festgestellt, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, gegenüber dem Kläger anlassunabhängig die Vorführung von aus dem EU-Ausland importierten Neufahrzeugen zum Zwecke der Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil II zu verlangen, soweit bezüglich dieser Fahrzeuge im EU-Ausland bereits eine Zulassungsbescheinigung Teil II erstellt wurde und der Kläger diese vorlegt. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Von den Kosten in beiden Rechtszügen, die bis zum 24. Juni 2021 entstanden sind, tragen der Kläger 56 % und der Beklagte 44 %. Die danach entstandenen Kosten tragen der Kläger und der Beklagte je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsgläubiger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Befugnis des Beklagten, für das Ausfertigen oder Ausfüllen einer Zulassungsbescheinigung Teil II (ZB II) die (verwaltungskostenpflichtige) Identifizierung des Fahrzeugs zu verlangen, wenn bereits eine das jeweilige Fahrzeug betreffende (vor)ausgefüllte ZB II eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union vorliegt. Der Kläger ist unter der Geschäftsbezeichnung "K.................." Autohändler und Fahrzeugimporteur mit Geschäftssitz in P...., Landkreis Mittelsachsen. Er bezieht überwiegend Neufahrzeuge aus anderen EU-Mitgliedstaaten. Im Rahmen des Erwerbs erhält der Kläger regelmäßig eine durch den Inhaber der EG-Typgenehmigung ausgefüllte harmonisierte ZB II für das jeweilige Fahrzeug. Diese in der Landessprache des 1 2

3 jeweiligen EU-Mitgliedstaates ausgefüllten ZB II enthalten dabei keinen Haltereintrag und (neben den vom Inhaber der EG-Typgenehmigung eingetragenen Fahrzeugdaten) keine amtlichen Eintragungen und keinen Siegeleindruck einer staatlichen Stelle. Im Zusammenhang mit dem Grenzübertritt aus Tschechien suchte der Kläger regelmäßig - von März 2012 bis zur Klageerhebung in mindestens 142 Fällen - die Außenstelle M......... des Beklagten auf, um eine in deutscher Sprache ausgefüllte ZB II zu erlangen. Bis zur Aushändigung der ausgefüllten deutschen ZB II erfolgten jeweils folgende Verfahrensschritte, in der Regel auch in der genannten Reihenfolge:  Vorlage der ZB II des EU-Mitgliedstaats, der Übereinstimmungsbescheinigung, der originalen Fahrzeugrechnung und des Personalausweises durch den Kläger am Schalter der Zulassungsstelle,  Prüfung der Fahrzeugidentifizierungsnummer am in unmittelbarer Nähe der Zulassungsstelle befindlichen Fahrzeug anhand der vorgelegten ZB II oder der Übereinstimmungsbescheinigung durch einen Mitarbeiter des Beklagten,  Ausfüllen des Formulars für die deutsche ZB II durch Eintragungen ins Computersystem des Beklagten,  Bezahlung der vom Beklagten geforderten Gebühren mittels Chipkarte am Zahlautomat  Unterzeichnung eines von einem Mitarbeiter des Beklagten vorausgefüllten Formulars "Antrag auf Leerbrief" durch den Kläger und  Übergabe der deutschen ZB II an den Kläger und Einbehalt der ZB II des EU- Mitgliedstaats durch den Beklagten, wobei die dem Kläger überreichte ZB II im oberen Teil nicht ausgefüllt ist und keinen Siegeleindruck an der dafür vorgesehenen Stelle besitzt. Im für den Kläger bestimmten Abschnitt der Quittung des Zahlautomaten waren jeweils das Landratsamt Erzgebirgskreis, Außenstelle M........., das Datum, die Uhrzeit, diverse Kennziffern, u. a. eine Sachbearbeiterkennziffer, und eine Vorgangsnummer benannt. Ferner enthielten die Quittungen jeweils eine Aufstellung der Kosten: "03 KBA Gebühr ZB 3,60 37 ZB II zuteilen 10,20 u Ausfertigen 05 elektronische 0,10 Auskunft KBA 34 Fahrzeugident 10,20 Summe EUR 24,10". Dem Kläger wurden bei seinen ersten Besuchen der Zulassungsstelle anlässlich der Übergabe der Chipkarte die Kostenpflicht der beantragten Ausfüllung der deutschen 3 4 5

4 ZB II und die Höhe der Gebühren erläutert; nachgehend wurde ihm jeweils nur noch die Chipkarte übergeben. Von der jeweiligen Fahrzeugidentifizierung nahm der Beklagte auch auf entsprechendes Ansinnen des Klägers nur dann Abstand, wenn die anderweitige Identifizierung durch die Vorlage einer Bescheinigung, z. B. der DEKRA Automobil GmbH, nachgewiesen werden konnte. Der Kläger hat im Verfahren angegeben, in Einzelfällen in Vertretung seines jeweiligen Kunden beim Beklagten auch die Zulassung des Fahrzeuges beantragt zu haben, sodass eine ZB II mit Eintragungen zum Halter und einem Siegeleindruck im oberen Teil ausgefertigt worden sei. In diesen Fällen hätten die Kunden des Klägers ihren Wohnort im Bereich des Beklagten gehabt. Mit Schreiben vom 6. März 2015 machte der Kläger gegenüber dem Beklagten geltend, dass eine Vorstellung der Fahrzeuge durch ihn gemäß § 6 Abs. 8 FZV zumindest dann nicht erfolgen müsse, wenn er Neufahrzeuge importiere, die jeweils eine ZB II eines anderen Mitgliedstaates hätten, die der Richtlinie 1999/37/EG entspräche. Dies lehnte der Beklagte ab. Mit seiner am 21. August 2015 beim Verwaltungsgericht Chemnitz erhobenen Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass der Beklagte in vergleichbaren Fällen eine Identifizierung von Fahrzeugen nicht verlangen dürfe. Gleichzeitig hat der Kläger die Feststellung beantragt, dass der Beklagte verpflichtet sei, die für die Fahrzeugidentifizierung erhobenen Gebühren zu erstatten. Der Beklagte sei in Bezug auf das erstgenannte Feststellungsbegehren passivlegitimiert, weil er dem Kläger die ZB II regelmäßig erteilt habe. Es sei daher nicht auf den Sitz des klägerischen Unternehmens abzustellen. Soweit § 46 FZV eine Zuständigkeitsbestimmung enthalte, betreffe diese lediglich die Fälle der Erteilung einer Zulassungsbescheinigung Teil I und die Erteilung von Kfz-Kennzeichen. Hinsichtlich des Austauschs der ausländischen ZB II in eine inländische für Neufahrzeuge sei es zutreffende und übliche Praxis aller Zulassungsstellen in der Bundesrepublik, dass dies zugunsten jedweden Importeurs erfolge. Soweit er die Feststellung der Nichtberechtigung des Beklagten begehre, die Vorstellung des Fahrzeugs zu verlangen, beruhe dieses Begehren auf seinem Vorhaben, auch zukünftig Neufahrzeuge aus anderen EU-Staaten einzuführen und die erhaltenen ZB II 6 7 8 9 10

5 in deutsche umzutauschen. Die deutschen Zulassungsbehörden seien aufgrund unmittelbar geltenden Europarechts, insbesondere aufgrund Art. 4 der Richtlinie 1999/37/EG und Art. 34 AEUV, verpflichtet, importierte Neufahrzeuge mit bereits erteilter ZB II des jeweiligen Mitgliedstaats zu akzeptieren. Hieraus folge, dass die Fahrzeuge im EU-Ausland hinreichend identifiziert seien. Soweit nach § 6 Abs. 8 FZV in seiner alten und neuen Fassung das Fahrzeug vor Erstellung der ZB II zu identifizieren sei, sei die Vorschrift einschränkend europarechtskonform anhand von Art. 4 der Richtlinie 1999/37/EG auszulegen. Sie gelte nur bei erstmaliger Erteilung einer ZB II. Zwar könne "gemäß Art. 33 Richtlinie 2007/46/EG" die Vorführung verlangt werden, wenn sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte dafür ergäben, dass das Fahrzeug Gegenstand einer Missbrauchshandlung, insbesondere eines Betrugs oder eines Diebstahls sei. Für das Vorliegen solcher Umstände fehle es in Bezug auf seine Tätigkeit aber an jeglichen Anhaltspunkten. Der Beklagte nehme auch jeweils keine Einzelfallprüfung vor, sondern verlange generalisierend die Vorstellung der Fahrzeuge. Die Forderung der Identifizierung sei daher unverhältnismäßig. Soweit der Beklagte in Frage stelle, ob überhaupt die Erteilung einer deutschen ZB II im Austausch zum ausländischen Pendant verlangt werden könne, sei auf § 12 Abs. 1 Satz 3 FZV zu verweisen, der genau diesen Fall regele. Der Beklagte hat im Klageverfahren vorgetragen, er sei nicht der richtige Klagegegner für die Feststellungsklage in Bezug auf die Fahrzeugidentifizierung. Diese sei gegen den Landkreis Mittelsachsen zu richten, in dem der Kläger seinen Sitz habe. Er - der Beklagte - habe die örtliche Zuständigkeit in der Vergangenheit falsch verstanden und sei deshalb unrechtmäßig tätig geworden. In Zukunft würden jedoch keine Bescheinigungen mehr an den Kläger ausgegeben werden. Überdies bedürfe es einer Einzelfallentscheidung, ob die Identifizierung des Fahrzeuges erforderlich sei, sodass ein Anspruch auf generalisierende Feststellung nicht bestehe. Zudem habe der Kläger gar keinen Anspruch auf die Erteilung einer deutschen ZB II. Bei Neuwagen würden diese Zulassungsbescheinigungen durch den Hersteller als sog. "Leerbrief" ausgegeben. Eine Maßnahme der Zulassungsstelle sei nur vorgesehen, wenn der Hersteller keinen "Leerbrief" ausgestellt habe, wenn dieser in Verlust geraten oder nicht mehr brauchbar sei. Aus dem bisher fehlerhaften Verwaltungshandeln des Beklagten könne der Kläger für die Zukunft keine Ansprüche herleiten. Mit Urteil vom 5. Dezember 2018 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Im Hinblick auf die Rückzahlungspflicht sei die Feststellungklage unzulässig. Insoweit hätte der Kläger Anfechtungsklage gegen die Gebührenfestsetzungen erheben 11 12

6 müssen. Ebenso sei die Feststellungsklage, gerichtet auf die fehlende Legitimation des Beklagten zur Identifizierung des Fahrzeugs (erster Hauptantrag), unzulässig. Für den Fall der Ausfertigung einer ZB II mit Haltereintragung betreffe dies ein zukünftiges, nicht näher konkretisiertes Rechtsverhältnis. Der nachgehende erste Hilfsantrag, gerichtet auf die Feststellung, dass der Beklagte nicht berechtigt sei, gegenüber dem Kläger die Identifizierung von aus dem EU-Ausland importierten Neufahrzeugen zum Zwecke der Ausfüllung der ZB II zu verlangen, soweit bezüglich dieser Fahrzeuge bereits eine im EU-Ausland erstellte ZB II vorhanden sei und der Kläger diese vorlege, sei ebenfalls unzulässig. Die begehrte Feststellung sei lediglich eine abstrakte Rechtsfrage. Ein öffentlich-rechtliches Dauerrechtsverhältnis liege nicht vor, da der Beklage bereits nicht örtlich zuständig für das Ausfüllen von deutschen ZB II für den Kläger sei. Örtlich zuständig für entsprechende Begehren sei die Zulassungsstelle des Landkreises Mittelsachsen als die Behörde des Sitzes bei Gewerbetreibenden mit festem Betriebssitz gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 FZV. Die bloße Möglichkeit, dass die Zulassungsstelle des Beklagten im Einzelfall gemäß § 46 Abs. 2 Satz 4 FZV mit Zustimmung der Zulassungsstelle des Landkreises Mittelsachsen ZB II für den Kläger ausfüllen könne, führe nicht zu einer dauerhaften rechtlichen Beziehung zwischen den Beteiligten. Die vom Beklagten in der Vergangenheit geübte tatsächliche Praxis, dem Kläger deutsche ZB II auszufüllen, sei durch den Beklagten beendet worden. Gegen das dem Kläger am 21. Dezember 2018 zugestellte Urteil hat er mit am 18. Januar 2019 beim Verwaltungsgericht Chemnitz eingegangenem Schriftsatz die Zulassung der Berufung beantragt und diesen Antrag mit Schriftsatz vom 21. Februar 2019 begründet. Der Senat hat mit Beschluss vom 24. Juni 2021, der dem Kläger am 20. Juli 2021 zugestellt wurde, die Berufung zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht seine Klage im Hinblick auf den Klageantrag zu 1 ("festzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, gegenüber dem Kläger die Identifizierung von aus dem EU-Ausland importierten Neufahrzeugen zum Zwecke der Erteilung der Zulassungsbescheinigung Teil II zu verlangen, soweit bezüglich dieser Fahrzeuge bereits eine im EU-Ausland erstellte Zulassungsbescheinigung Teil II erstellt wurde und der Kläger diese vorlegt") sowie den ersten Hilfsantrag ("festzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, gegenüber dem Kläger die Identifizierung von aus dem EU-Ausland importierten Neufahrzeugen zum Zwecke der Ausfüllung der Zulassungsbescheinigung Teil II zu verlangen, soweit bezüglich dieser Fahrzeuge bereits eine im EU-Ausland erstellte Zulassungsbescheinigung Teil II erstellt wurde und der Kläger diese vorlegt") abgewiesen hat, und im Übrigen den Antrag abgelehnt. 13

7 Zur Begründung der Berufung trägt der Kläger mit am 20. August 2021 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz vor, dass die Feststellungsklage zulässig sei. Die Feststellung der Nichtberechtigung beziehe sich sowohl auf die bereits in der Vergangenheit erfolgten Vorgänge der Vorführung der aus dem EU-Ausland importierten Neufahrzeuge mit bereits bestehender harmonisierter ZB II bei dem Beklagten als auch auf in der Zukunft liegende Sachverhalte, diese würden sich immer wieder in gleichem Maße neu ereignen, also würde auch eine Wiederholungsgefahr bestehen. Weder die Anfechtungs- noch die (bei Verneinung der Verwaltungsaktqualität der einzelnen Vorgänge) Leistungsklage würden einen auch nur annähernd effektiven und zur Erreichung des Rechtsschutzzieles insgesamt zumutbaren Rechtsschutz bieten. Es liege auch ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO vor, indem er als gewerblicher Kfz-Verkäufer fortlaufend Fahrzeuge mit einer EU-harmonisierten Zulassungsbescheinigung Teil II aus dem EU-Ausland importiere und diese bei den Zulassungsbehörden, u. a. häufig bei dem Beklagten, zulasse oder die Vordrucke einer deutschen ZB II beantrage. Die begehrten Feststellungen seien auch gerechtfertigt. Einerseits gebe es Sachverhalte, bei denen er die Erstellung der deutschen ZB II von dem Beklagten im Zusammenhang mit der Eintragung eines konkreten Halters (Käufer des eingeführten Fahrzeuges) begehre, wobei der jeweilige Käufer im territorialen Bereich des Beklagten seinen Wohnsitz habe, sodass der Beklagte für die Erstellung der ZB II zuständig sei. Aber auch für das bloße Ausfüllen der ZB II ohne konkreten Haltereintrag, für das sich ein Anspruch aus § 12 Abs. 1 Satz 3 FZV ergebe, sei die Zuständigkeit des Beklagten gegeben, da § 46 FZV nur die für die Zulassung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 FZV örtlich zuständige Zulassungsbehörde bestimme. Im Falle der bloßen Ausstellung einer deutschen ZB II im Sinne eines Ausfüllens ohne konkreten Haltereintrag ergebe eine solche einschränkende Zuständigkeitsreglung keinen Sinn, dies sei auch in § 12 FZV nicht festgeschrieben. Unter Einbeziehung der Norm der EU-Richtlinie könne die Zuständigkeitsregelung nach § 46 und hierbei insbesondere § 46 Abs. 2 FZV für den Fall des Ausfüllens der ZB II keine Geltung beanspruchen. Hieraus würde bei anderer Ansicht eine unzulässige Einfuhrbeschränkung im Sinne des Art. 34 AEUV zu Lasten des Klägers resultieren. Im Vergleich mit einem Inhaber der EG-Typgenehmigung, der die ZB II selbst ausfüllen dürfe, würde daraus eine doppelte Einschränkung zu Lasten des Klägers resultieren: zum einen müsse er das Fahrzeug nochmals vorführen, zum anderen könne er sich nur an die Zulassungsstelle des Landratsamtes am Ort seines Geschäftssitzes und an keine andere Zulassungsstelle wenden. Der Identifizierung der Fahrzeuge stünden auch die Durchführungsbestimmungen zu § 6 Abs. 8 FZV 14 15

8 entgegen, wonach von der Identität des Fahrzeuges mit der ZB II grundsätzlich ausgegangen werden könne, wenn es sich um ein Neufahrzeug handele, für das die ZB II durch den Hersteller zugeordnet worden sei. Unterschiede, ob diese ZB II von vornherein eine deutsche oder diejenige eines EU-Vertragsstaates sei, seien nicht zu machen, da dies offenkundig einen Verstoß gegen harmonisiertes EU-Recht und eine unzulässige Einfuhrbeschränkung darstelle. Die Richtlinie sehe vor, dass die ausländische ZB II des EU-Vertragsstaates zu akzeptieren sei. Die Pflicht, die eingeführten Fahrzeuge identifizieren zu lassen, und die Beschränkung der Zuständigkeit auf die Behörde, in dessen Bereich der Kläger seinen Sitz habe, führe zu einer europarechtlich unzulässigen mengenmäßigen Beschränkung, da aufgrund eingeschränkter Öffnungszeiten und eingeschränkter personeller Kapazitäten der Behörde eine Beschränkung gegenüber den Vertragsimporteuren bestehe, welche gar keine Behörde aufsuchen müssten. Ein Verstoß gegen Art. 34 AEUV liege bereits dann vor, wenn die potenzielle Möglichkeit der Einschränkung des Imports bzw. des Inverkehrbringens der Waren (hier Fahrzeuge) gegeben sei. Die Identifizierung eines Fahrzeugs ohne vorhandene ZB II sei zwar nachvollziehbar zwingend, bei vorhandener ZB II eines Mitgliedstaates sei aber eine Auseinandersetzung mit der europarechtlichen Problematik erforderlich. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 5. Dezember 2018 - 2 K 1422/15 - zu ändern und 1. festzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, anlassunabhängig ihm gegenüber die Identifizierung von aus dem EU-Ausland importierten Neufahrzeugen zum Zwecke der Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil II zu verlangen, soweit bezüglich dieser Fahrzeuge bereits eine im EU- Ausland erstellte Zulassungsbescheinigung Teil II erstellt wurde und er diese vorlegt, und 2. festzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, anlassunabhängig ihm gegenüber die Identifizierung von aus dem EU-Ausland importierten Neufahrzeugen zum Zwecke der Ausfüllung der Zulassungsbescheinigung Teil II zu verlangen, soweit bezüglich dieser Fahrzeuge bereits eine im EU-Ausland erstellte Zulassungsbescheinigung Teil II erstellt wurde und er diese vorlegt. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. 16 17

9 Die Feststellungsklage sei entsprechend der vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil vorgenommenen Bewertungen unzulässig. Dass durch den Kläger in der Vergangenheit bereits die Eintragung eines konkreten Halters (Käufers) begehrt worden sei, habe er nicht hinreichend nachgewiesen. Für das Gewerbe des Klägers sei der Beklagte örtlich nicht zuständig. Daraus folge auch ein fehlendes Feststellungsinteresse, da der Beklagte damit auch keine Fahrzeugidentifizierung mehr vom Kläger verlangen werde. Die europarechtliche Thematik führe nicht zur Annahme des Feststellungsinteresses, zumindest nicht im Rahmen eines generellen Rechtsverhältnisses gegenüber dem Beklagten als örtlich unzuständiger Zulassungsbehörde. Aber selbst wenn ein feststellbares Rechtsverhältnis vorläge, wäre die Klage unbegründet. Nach Art. 4 der Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 werde die von einem Mitgliedstaat ausgestellte Zulassungsbescheinigung im Hinblick auf die Identifizierung des Fahrzeugs im grenzüberschreitenden Straßenverkehr oder dessen erneute Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat gegenseitig anerkannt. Die Richtlinie 1999/37/EG diene der Harmonisierung der Zulassungsdokumente für Fahrzeuge in den Mitgliedstaaten, vor allem im Hinblick auf deren Aufmachung und Inhalt, und erleichtere damit die erneute Zulassung von Fahrzeugen in einem anderen Mitgliedstaat. Dies sei den eingangs der Richtlinie genannten Gründen ausdrücklich zu entnehmen. Art. 4 der Richtlinie 1999/37/EG besage daher nichts anderes, als dass die von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Zulassungsbescheinigungen insbesondere bei einer erneuten Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat durch diesen anzuerkennen seien. Nach seinem Vortrag verfüge der Kläger für die importierten Neufahrzeuge über eine ausländische ZB II, die in Deutschland anerkannt werde. Einer Zulassung des Fahrzeuges in Deutschland stehe damit kein Hindernis entgegen. Einer europarechtskonformen einschränkenden Auslegung des § 6 Abs. 8 FZV bedürfe es daher nicht. Eine solche könne auch nicht aus den Regelungen der Richtlinie 1999/37/EG, insbesondere deren Art. 4, abgeleitet werden, da diese Vorschrift keine weitergehenden Regelungen zu den Voraussetzungen der Fahrzeugzulassung in den Mitgliedstaaten treffe, als dass allein die Anerkennung der EU-ausländischen ZB II gefordert werde. Soweit der Kläger daher die Ausfertigung einer ZB II begehre und es dabei nicht um die erneute Zulassung eines Fahrzeuges gehe, sei Art. 4 Richtlinie 1999/37/EG bereits nicht anwendbar. Somit komme es für das Erfordernis der Fahrzeugidentifizierung allein auf die deutsche Regelung des § 6 Abs. 8 FZV an, der besage, dass das Fahrzeug vor der Ausfertigung der ZB II gemäß § 12 Abs. 1 Satz 3 FZV und vor der Zulassung von der Zulassungsbehörde zu 18 19

10 identifizieren sei. Soweit der Kläger also aus dem EU-Ausland importierte Fahrzeuge mit harmonisierten ZB II in Deutschland zulassen möchte, könne die für ihn örtlich zuständige Zulassungsbehörde die Fahrzeugidentifizierung fordern. Im Hinblick auf den zweiten, auf Ausfüllen der ZB II gerichteten Antrag resultiere aus der fehlenden örtlichen Zuständigkeit des Beklagten bei Anwendung von § 46 FZV ein fehlendes Feststellungsinteresse. § 46 FZV regele die Zuständigkeit für die Ausführung dieser Verordnung, wozu auch das Ausfüllen einer ZB II nach § 12 Abs. 1 Satz 3 FZV zähle. Die Richtlinie 1999/37/EG sehe eine Regelung zur Zuständigkeit jeder Zulassungsstelle für das Ausfüllungsbegehren des Klägers nicht vor. Art. 4 der Richtlinie regele allein die Anerkennung von ZB II eines Mitgliedstaates in anderen Mitgliedstaaten. Wenn in dieser Zuweisung der örtlichen Zuständigkeit keine staatliche Maßnahme in Form einer Handelsbeschränkung zu sehen sei, sei der Anwendungsbereich des Art. 34 AEUV schon nicht eröffnet. Aber selbst wenn der Anwendungsbereich des Art. 34 AEUV bejaht würde, liege weder eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung noch eine Maßnahme gleicher Wirkung vor. Als Maßnahmen gleicher Wirkung kämen solche Maßnahmen in Betracht, die ausländische Waren gegenüber inländischen Waren unmittelbar benachteiligten. Insoweit sei anzumerken, dass im klägerischen Sachverhalt keine Benachteiligung vorliege, da die importierten Fahrzeuge eine ZB II hätten und mit dieser auch zugelassen und veräußert werden könnten. Für einen einfacheren Verkauf begehre der Kläger jedoch eine deutsche ZB II, die von der für ihn örtlich zuständigen Zulassungsbehörde auszustellen sei. Die alleinige Zuständigkeit der Zulassungsbehörde seines Gewerbesitzes stelle keine unzulässige Einfuhrbeschränkung dar, sondern betreffe lediglich den Warenvertrieb. Dass er als EU-Händler eine Zulassungsbehörde aufsuchen müsse, um eine ZB II in deutscher Sprache zu erlangen, beschränke nicht den Import und sei auch für den Verkauf der importierten Fahrzeuge nicht notwendig. Er sei im Besitz einer harmonisierten EU-ausländischen ZB II, die in Deutschland anerkannt werde und seinem Gewerbe nicht im Wege stehe. Allein der Umstand, dass der Kläger für diese Fahrzeuge den Tausch der EU-ausländischen ZB II in eine deutsche ZB II begehre, stelle keine Einfuhrbeschränkung dar. Mit Schriftsatz vom 26. September 2022 und ergänzend im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 5. Oktober 2022 hat der Beklagte seine Verwaltungspraxis bei Zulassung von Neufahrzeugen nach Vorlage einer deutschen ZB II und der ZB II eines anderen Mitgliedstaates dargelegt. Bei der Zulassung von Neufahrzeugen nach Vorlage einer deutschen ZB II, die vom jeweiligen Hersteller ausgefüllt wurde, werde 20 21

11 keine zusätzliche Fahrzeugidentifizierung gefordert, da diese durch den Hersteller als erbracht gelte. Bei in einem anderen Mitgliedstaat vom Hersteller ausgefüllter ZB II werde die Identifizierung durchgeführt, weil eine elektronische Übermittlung der technischen Daten (einschließlich der Nummer der ZB II) durch das Kraftfahrt- Bundesamt nicht erfolge und nicht alle Mitgliedstaaten Teilnehmer am europäischen Fahrzeug- und Führerscheininformationssystem (European Car and Driving Licence Information System - EUCARIS) seien, sodass es keine Möglichkeit gebe, die vorgelegten Dokumente elektronisch abzugleichen. In diesem Fall werde auch dem Fernzulassungsverbot Rechnung getragen und die Halter (Käufer) würden geschützt (Verbraucherschutz). Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsakte Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg. Die zulässige Feststellungsklage (1) ist nur im Hinblick auf den ersten Feststellungsantrag begründet (2), im Übrigen ist sie unbegründet (3). Soweit der Kläger beim Verwaltungsgericht und mit der Berufung die begehrten Feststellungen zunächst in Form eines Haupt- und eines Hilfsantrags geltend gemacht und im Rahmen der mündlichen Verhandlung beide Feststellungsanträge als Hauptanträge gestellt und den ersten Hauptantrag auf "Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil II" konkretisiert hat, gilt dies nicht als eine Klageänderung im Sinn des § 91 VwGO (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 264 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ZPO; vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 91 Rn. 8a und 10 m. w. N.). Die Anträge betreffen unterschiedliche Sachverhalte, nämlich die Notwendigkeit der Fahrzeugidentifizierung einerseits bei der Zulassung von Fahrzeugen und andererseits bei Ausgabe einer ZB II für Neufahrzeuge ohne Haltereintragung. Sie sind deshalb sachgerechterweise kumulativ zu stellen. 1. Die Feststellungsklage für den unter Nummer 1 formulierten Antrag, gerichtet auf die Feststellung, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, gegenüber dem Kläger die Identifizierung von aus dem EU-Ausland importierten Neufahrzeugen zum Zwecke der 22 23 24 25

12 Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil II zu verlangen, soweit bezüglich dieser Fahrzeuge bereits eine im EU-Ausland erstellte Zulassungsbescheinigung Teil II erstellt wurde und der Kläger diese vorlegt, ist zulässig. Gemäß § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage). Nach Absatz 2 kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird. Die Unzulässigkeit der Feststellungsklage ergibt sich vorliegend weder daraus, dass der Beklagte seine örtliche Unzuständigkeit geltend macht, woraus das Verwaltungsgericht auf ein fehlendes öffentlich-rechtliches Dauerrechtsverhältnis und eine verbleibende nur abstrakte Rechtsfrage, mithin ein fehlendes Feststellungsinteresse, geschlossen hat, noch aus einer Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber anderen Klagearten. Als Feststellungsinteresse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO ist jedes anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art anzusehen. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Feststellung geeignet erscheint, die Rechtsposition des Klägers in den genannten Bereichen zu verbessern. Ein berechtigtes Interesse ist nicht nur in den Fallgruppen der Wiederholungsgefahr, des Rehabilitationsinteresses sowie der Absicht zum Führen eines Schadensersatzprozesses gegeben. Auch die Art des mit der Klage gerügten Eingriffs, insbesondere im grundrechtlich geschützten Bereich, verbunden mit dem durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz, kann die Anerkennung eines Feststellungsinteresses rechtfertigen (vgl. für alles BVerwG, Beschl. v. 20. Dezember 2017 - 6 B 14.17 -, juris Rn. 13 f.). Einem Feststellungsinteresse steht dabei die Beteiligung eines Dritten an dem zu betrachtenden Rechtsverhältnis, das Gegenstand einer Feststellungsklage sein soll, nicht entgegen. Dabei muss das Rechtsverhältnis auch nicht notwendig zwischen dem Kläger und dem Beklagten, also den Beteiligten des Feststellungsprozesses, bestehen (Helge Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, VwGO § 43 Rn. 37-39 m. w. N.). Auch wenn der Feststellungskläger nicht notwendig an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis selbst beteiligt sein muss, setzt die Zulässigkeit der Feststellungsklage voraus, dass 26 27 28

13 von dem festzustellenden Rechtsverhältnis eigene Rechte des Klägers abhängen, damit diesem ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung zugesprochen werden kann (BVerwG, Beschl. v. 9. Oktober 1984 - 7 B 187.84 -, juris Rn. 10; Urt. v. 18. Dezember 1975 - 5 C 79.74 -, juris Rn. 10). Die im Antrag Nummer 1 formulierte "Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil II" erfasst nur die vollständige Ausfertigung einer ZB II, also einschließlich Haltereintragung. Aus § 46 Abs. 2 FZV folgt die Zuständigkeit des Beklagten für die Fälle, in denen der einzutragende Halter seinen Sitz in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich hat, weil Antragsteller der einzutragende Halter, für den der Kläger als Vertreter (vgl. § 164 Abs. 1 BGB) auftritt, ist und es somit für die Zuständigkeit auf dessen Wohnsitz ankommt. Bei einem Ausfertigen der ZB II mit Haltereintragung im Zuständigkeitsbereich des Beklagten folgt eine Betroffenheit des Klägers daraus, dass er als Verkäufer eines importierten Neufahrzeugs für den Käufer als Beauftragter/Bevollmächtigter bei dem Beklagten sowohl das Ausfüllen einer inländischen ZB II als auch die Haltereintragung vornehmen lässt, wobei die in diesem Zusammenhang durchzuführende Identifizierung des Fahrzeugs zusätzliche Kosten verursacht, die - je nach Gestaltung von Kaufvertrag bzw. Auftragsverhältnis - entweder der Kläger selbst tragen muss oder die (letztlich kaufpreiserhöhend) vom Käufer zu tragen sind. In beiden Fällen steht ein wirtschaftliches Interesse und eine Betroffenheit des Klägers im Raum, da sein Geschäftsmodell letztlich davon abhängt, dass er importierte Fahrzeuge mit (deutlichem) Preisvorteil gegenüber durch den Hersteller importierten Fahrzeugen auf dem Markt anbietet. Zusätzlich entstehende und auf den Kaufpreis umzulegende oder vom Kläger getragene Kosten mindern die Attraktivität seiner Angebote oder seinen Verkaufsgewinn. Hinzu kommt der wirtschaftliche Aufwand (Arbeitszeit sowie Einsatz von Transportmitteln, um eine Identifizierung vor Ort zu ermöglichen), den der Kläger für die Fahrzeugvorführung aufwenden muss. Der Kläger hat auch keine abstrakte Rechtsfrage aufgeworfen. Auch wenn er für die Vergangenheit keine Vielzahl an entsprechenden Vorgängen mit Eintragung eines Fahrzeughalters im Zuständigkeitsbereich des Beklagten belegen konnte, entfällt dadurch nicht das Feststellungsinteresse, da ausgehend von der bisherigen Handlungsweise des Beklagten mit jeweils fast ausnahmslos geforderter Fahrzeugidentifizierung das Feststellungsinteresse hinreichend konkretisiert wird. Dass der Kläger seinen Geschäftsbetrieb nicht im Gebiet des Beklagten betreibt, steht 29 30 31

14 einem Feststellungsinteresse ebenfalls nicht entgegen, da es bei einer Entfernung von weniger als 20 km zum Gebiet des Beklagten vielmehr naheliegend ist, dass auch Käufer mit Sitz im Gebiet des Beklagten zu den Vertragspartnern des Klägers zählen und der Kläger für diese dann im Rahmen der Abwicklung des Kaufvertrages auch die Zulassung des jeweiligen Fahrzeugs übernimmt, wie es in der Vergangenheit auch schon der Fall war. Die Statthaftigkeit der Feststellungsklage wird auch nicht durch den Subsidiaritätsgrundsatz in Frage gestellt. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO greift nur in den Fällen ein, in denen sich das mit der Klage erstrebte Ziel mit einer Gestaltungs- oder Leistungsklage ebenso gut oder besser erreichen lässt. Der Gesetzgeber will den Rückgriff auf die Feststellungsklage verhindern, wenn für die Rechtsverfolgung ein unmittelbareres, sachnäheres und wirksameres Verfahren zur Verfügung steht. Davon kann dort keine Rede sein, wo die Feststellungsklage einen Rechtsschutz gewährleistet, der weiter reicht als ein einzelnes Leistungsbegehren. Als effektiver erweist sich die Feststellungsklage insbesondere dann, wenn sich durch sie eine Vielzahl potenzieller Anfechtungsprozesse vermeiden lässt. Auch würden die Rechtskraftwirkungen eines etwaigen Aufhebungsausspruchs im Anfechtungsverfahren gegen Gebührenbescheide nicht so weit reichen wie die Feststellungswirkung eines stattgebenden Feststellungsurteils. Lässt sich dem eigentlichen Rechtsschutzanliegen eines Klägers mit einer Feststellungsklage nicht bloß ebenso gut, sondern sogar besser als mit einer Anfechtungsklage Rechnung tragen, so steht § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO der Wahl dieser Klageart nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24. Juni 2004 - 4 C 11.03 -, juris Rn. 19; Urt. v. 21. Februar 2008 - 7 C 43.07 -, juris Rn. 11, jeweils m. w. N.; Urt. v. 29. Januar 2004 - 3 C 29.03 -, juris Rn. 13; Urt. v. 5. Dezember 2000 - 11 C 6.00 -, juris Rn. 20). Dies zugrunde gelegt folgt aus der Möglichkeit der Anfechtung einzelner Gebührenbescheide, die auch die Gebühren für die von dem Kläger beanstandete jeweilige Fahrzeugidentifizierung beinhalten, nicht die Subsidiarität der Feststellungsklage, da durch letztere (im Erfolgsfall) bereits grundlegend festgestellt werden könnte, dass eine Fahrzeugidentifizierung nicht gefordert und dementsprechend Gebühren dafür nicht erhoben werden können. Auch die Rechtskraftwirkung einer einzelnen Anfechtungsklage würde sich nur auf den konkreten Gebührenbescheid beziehen und hätte keine darüber hinausreichende Feststellungswirkung. 32 33

15 Nach den dargelegten Grundsätzen ist auch der unter Nummer 2 formulierte Feststellungsantrag als zulässig zu erachten. Der Kläger hat ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zwischen ihm und dem Beklagten dahingehend bezeichnet, dass er von dem Beklagten zwar das Ausfüllen der ZB II verlangen kann, der Beklagte aber in diesem Rahmen eine Fahrzeugidentifizierung nicht fordern darf. Zwar hat der Beklagte ausgeführt, für den Kläger mangels örtlicher Zuständigkeit keine ZB II mehr auszufüllen, aus den vom Kläger dargelegten Vorgängen in der Vergangenheit ist jedoch eine über die Formulierung einer abstrakten Rechtsfrage hinausgehende hinreichende Konkretisierung abzuleiten, aus der sich ein konkretes Rechtsverhältnis ergibt. Die Frage der örtlichen Zuständigkeit des Beklagten ist dabei eine Frage der Begründetheit dieser Feststellungsklage (3). Ein Feststellungsinteresse des Klägers liegt insoweit vor, als er ein wirtschaftliches Interesse an einem Ausfüllen von ZB II durch den Beklagten hat. Dadurch, dass er unmittelbar nach dem Import der Fahrzeuge aus der Tschechischen Republik auf dem Weg zu seinem Betriebssitz durch den Beklagten die in einem Mitgliedstaat ausgefüllten ZB II durch deutsche ZB II ersetzen lassen könnte, würden sich bei einer entsprechenden Feststellung nachvollziehbar zeitliche (und wirtschaftliche) Ersparnisse für den Kläger ergeben; zudem resultierten durch deutsche ZB II bessere Verkaufsmöglichkeiten und damit höhere Gewinnmargen. 2. Der Kläger hat einen Anspruch auf die mit seinem Klageantrag zu 1 begehrte Feststellung. Der von ihm formulierte Antrag zu 1 umfasst diejenigen Verwaltungsvorgänge, die zu einer Zulassung des Fahrzeugs einschließlich der Haltereintragung führen. Dies folgt aus der Zusammenschau von § 6 und § 12 FZV. In § 6 Abs. 8 FZV ist von der Erstellung der ZB II, in § 6 Abs. 2 Satz 2, § 12 Abs. 1 und 3 FZV von "Ausfertigung" bzw. "Ausfüllung eines Vordrucks" der ZB II die Rede, wobei sich die "Ausfüllung" auf die Fälle bezieht, in denen das Fahrzeug (noch) nicht zugelassen werden soll (§ 12 Abs. 1 Satz 3 FZV). Die Zulassung eines Fahrzeugs beinhaltet gemäß § 6 Abs. 1 FZV die Erfassung auch der Halterdaten und gemäß § 8 FZV die Zuteilung eines Kennzeichens. Da die Ausfertigung der ZB II gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 FZV nach den Vorgaben der Anlage 7 zur FZV zu erfolgen hat, wobei ausweislich der Anlage 7 nur für den Bereich des in der oberen Hälfte der ZB II einzutragenden Kennzeichens und der Halterdaten ein amtliches Siegel vorgesehen ist, nicht aber für den Bereich der Fahrzeugdaten (untere Hälfte der ZB II), wird von der Ausfertigung der ZB II die abschließende 34 35 36 37

16 Bearbeitung durch die Zulassungsbehörde mit Eintragungen im oberen Teil und Bestätigung durch Siegeleindruck umfasst, wohingegen das Ausfüllen (nur) den Eintrag bestimmter (technischer) Daten zum Fahrzeug (unterer Teil der ZB II) betrifft (so auch Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Auflage 2021, § 12 FZV Rn. 3a). Der Beklagte darf vom Kläger nach Vorlage einer in einem Mitgliedstaat durch den Hersteller ausgefüllten ZB II im Rahmen des Zulassungsverfahrens die Vorführung des Fahrzeugs zum Zweck der Identifizierung nicht regelhaft verlangen, weil dies sein Recht auf Gleichbehandlung verletzt. Die Zulassung eines Fahrzeugs ist gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 FZV bei der nach § 46 FZV örtlich zuständigen Zulassungsbehörde zu beantragen, wobei neben weiteren Voraussetzungen für die Zulassung eines Fahrzeugs (§ 6 Abs. 1 bis 7 FZV) in § 6 Abs. 8 FZV bestimmt wird, dass das Fahrzeug vor Erstellung der ZB II gemäß § 12 Absatz 1 Satz 3 FZV und vor der Zulassung von der Zulassungsbehörde zu identifizieren ist. Die Identifizierung muss jedenfalls vor der Zulassung des Fahrzeugs erfolgen (vgl. zu den Einzelheiten Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Auflage 2021, § 6 FZV Rn. 10a, 10c). Damit im Einklang stehen die Durchführungsbestimmungen zu § 6 Abs. 8 FZV (VerkBl. 2006, 304 f.). Danach ist die Identifizierung des Fahrzeugs Teil der Zulassung. Für den Fall des Ausfüllens einer ZB II ohne Zulassung wird ausgeführt: "Um zu vermeiden, dass solche Zulassungsbescheinigungen unzutreffende Daten enthalten, ist eine Identifizierung bereits bei der Ausstellung der Zulassungsbescheinigung II erforderlich. Wenn die Identifizierung bis zur Zulassung noch nicht erfolgt ist, ist sie auch anlässlich der Zulassung erforderlich." Von der Identität des Fahrzeugs mit der ZB II kann aber zum Beispiel grundsätzlich ausgegangen werden, wenn es sich um ein Neufahrzeug handelt, für das die ZB II durch den Hersteller zugeordnet wurde oder wenn das Fahrzeug bereits einer Haupt- oder Abgasuntersuchung unterzogen wurde. Die Entscheidung darüber, wie die Identifizierung durchzuführen ist, obliegt der Zulassungsbehörde (Durchführungsbestimmungen zu § 6 Abs. 8 FZV, VerkBl. 2006, 304 f.). Aus den EU-rechtlichen Bestimmungen folgen keine näheren Vorgaben: Die Richtlinie 1999/37/EG gewährleistet die Harmonisierung der Aufmachung und des Inhalts der Zulassungsbescheinigungen. Diese Richtlinie soll das Verständnis der Zulassungsbescheinigung erleichtern und auf diese Weise dazu beitragen, dass die in einem Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeuge ungehindert im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten verkehren können (Erwägungsgrund Nr. 3). Ferner soll die 38 39

17 Harmonisierung der Zulassungsbescheinigung die erneute Zulassung von Fahrzeugen erleichtern, die zuvor in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen waren, und zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beitragen (Erwägungsgrund Nr. 6). Vor diesem Hintergrund bestimmt Art. 1 Abs. 1 Richtlinie 1999/37/EG, dass diese Richtlinie für die von den Mitgliedstaaten bei der Zulassung von Fahrzeugen ausgestellten Dokumente gilt, wobei "Zulassung" gemäß Art. 2 Buchst. b Richtlinie 1999/37/EG die behördliche Genehmigung für den Betrieb eines Fahrzeugs im Straßenverkehr einschließlich der Identifizierung des Fahrzeugs und der Zuteilung einer als Zulassungsnummer bezeichneten laufenden Nummer ist. Nach Art. 4 Richtlinie 1999/37/EG werden für die Zwecke dieser Richtlinie die von einem Mitgliedstaat ausgestellten Zulassungsbescheinigungen im Hinblick auf die Identifizierung des Fahrzeugs im grenzüberschreitenden Straßenverkehr oder dessen erneute Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat gegenseitig anerkannt. Gemäß Art. 5 Abs. 1 Richtlinie 1999/37/EG können die Mitgliedstaaten verlangen, dass der Fahrer Teil I der Zulassungsbescheinigung zum Zwecke der Identifizierung eines Fahrzeugs im Straßenverkehr mit sich führt. Gemäß Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Richtlinie 1999/37/EG können die Mitgliedstaaten den von ihnen hierzu ermächtigten Stellen, insbesondere den entsprechenden Stellen der Hersteller, gestatten, die technischen Teile der Zulassungsbescheinigung auszufüllen. Diese Möglichkeit wurde ausweislich § 12 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a FZV in nationales Recht umgesetzt, wie sich auch aus der Richtlinie zur Zulassungsbescheinigung Teil I und II des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 29. November 2016 (VkBl. 2016, Heft 24; abrufbar unter: https://www.kba.de/DE/Themen/ZentraleRegister/ZFZR/Info_behoerden/Regelungen _ZulBescheinigungen/rili_Zulassungsbescheinigung_Teil_I_und_Teil_II.html) ergibt. Unter Berücksichtigung sowohl der Erwägungsgründe als auch der dargelegten Regelungen folgt für den vorliegenden Fall zwar, dass im Rahmen der erstmaligen Zulassung eines (importierten) Neufahrzeugs eine Fahrzeugidentifizierung erforderlich ist (Art. 2 Buchst. b Richtlinie 1999/37/EG), was dem Erfordernis in § 6 Abs. 8 FZV entspricht. Die Art und Weise der Identifizierung nach Art. 2 Buchst. b Richtlinie 1999/37/EG wird in der Richtlinie und in § 6 Abs. 8 FZV aber nicht vorgeschrieben. Damit steht die Art und Weise der spätestens vor der Zulassung eines Fahrzeugs zwingenden Identifizierung im pflichtgemäßen Ermessen der Zulassungsbehörde, wobei bei einem Neufahrzeug von der Identität des Fahrzeugs entsprechend der ZB II 40 41 42

18 grundsätzlich ausgegangen werden kann, wenn die ZB II durch den Hersteller ausgefüllt wurde. Es spricht viel dafür, dass die Pflicht zur Identifizierung eines aus dem Ausland eingeführten Fahrzeugs und eine dazu geforderte Vorführung keine Verletzung von Art. 34 AEUV begründet; die Fahrzeugidentifizierung ist nicht als Maßnahme gleicher Wirkung anzusehen. Das Verwaltungshandeln des Beklagten verstößt aber gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Nach Art. 34 AEUV sind mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten verboten. Dies spiegelt die Verpflichtung wider, sowohl die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der gegenseitigen Anerkennung von Erzeugnissen, die in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht wurden, einzuhalten als auch Erzeugnissen aus der Gemeinschaft einen freien Zugang zu den nationalen Märkten zu gewährleisten (EuGH, Urt. v. 10. Februar 2009 - C-110/05 -, juris Rn. 34). Allerdings ist das Erfordernis, im Fall der Zulassung eines zuvor in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeugs unter Verwendung der von diesem Mitgliedstaat ausgestellten Zulassungsbescheinigung das Fahrzeug für eine Untersuchung zum Zweck der Feststellung, dass es sich tatsächlich im Hoheitsgebiet des Einfuhrmitgliedstaats befindet, vorzuführen, nicht geeignet, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern. Da es sich bei diesem Verfahren um eine einfache administrative Formalität handelt, die keine zusätzliche Untersuchung einführt, sondern mit der Bearbeitung des Zulassungsantrags selbst und dem Ablauf des damit verbundenen Verfahrens einhergeht, kann die Art und Weise der Untersuchung weder abschreckend auf die Einfuhr eines Fahrzeugs in diesen Mitgliedstaat wirken noch eine solche Einfuhr weniger interessant machen (EuGH, Urt. v. 20. September 2007 - C-297/05 -, juris Leitsatz und Rn. 58). Der Senat erachtet es als naheliegend, diese Erwägungen auf eine auch im Rahmen der erstmaligen Zulassung eines Fahrzeugs geforderte Vorführung zu übertragen. Die Verneinung einer Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels indiziert aber keine Rechtmäßigkeit der vorliegend zu beurteilenden Handlungsweise des Beklagten im Übrigen. Vom Beklagten wird nach seinen Angaben im Schriftsatz vom 26. September 2022 bei der Zulassung von Neufahrzeugen nach Vorlage einer deutschen ZB II, die vom jeweiligen Hersteller ausgefüllt wurde, "keine zusätzliche Fahrzeugidentifizierung 43 44 45

19 gefordert, da diese durch den Hersteller als erbracht gilt". Der Beklagte sieht mithin - wie auch in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Senat ausdrücklich bestätigt - grundsätzlich und in seiner behördlichen Praxis ausnahmslos die vom Hersteller ausgefüllte ZB II als für den Nachweis der Identifizierung ausreichend an, weil eine Identifizierung des Fahrzeugs und Prüfung der Übereinstimmung der Fahrzeug- Identifizierungsnummer bereits durch den Hersteller vorgenommen wurde. Dies stellt für den Senat die maßgebliche Verwaltungspraxis dar, unabhängig davon, ob darüber hinaus zumindest stichprobenartige Kontrollen als Mittel der Identifizierung zulässig wären oder sogar als erforderlich angesehen werden könnten (vgl. Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Auflage 2021, § 6 FZV Rn. 10c). Von dieser Verwaltungspraxis weicht der Beklagte dann ab, wenn im Rahmen der Zulassung eines Neuwagens statt einer vom Hersteller ausgefüllten deutschen ZB II die vom Hersteller ausgefüllte ZB II eines anderen Mitgliedstaates vorgelegt wird. Hier verlangt er ausnahmslos den Abgleich der in der vorgelegten ZB II eingetragenen Fahrzeug-Identifizierungsnummer mit der am Fahrzeug angebrachten Nummer. Damit verstößt der Beklagte gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wie er sich sowohl aus dem EU-Recht (Art. 20 GR-Charta, vgl. schon früher als allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts: EuGH, Urt. v. 19. Oktober 1977 - C-117/76 - Ruckdeschel u. a. -, juris Nr. 7) als auch aus dem nationalen Recht (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf) ergibt. Der Gleichheitssatz gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das hieraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt für Belastungen und Begünstigungen gleichermaßen. Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird. Dabei verwehrt der Gleichbehandlungssatz nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Hier gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz unterschiedliche Grenzen für den Normgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu 46 47 48

20 einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen können. Dem Willkürverbot ist genüge getan, wenn sich für die Differenzierung ein sachlicher Grund finden lässt. Dagegen verlangt die Verhältnismäßigkeitsbindung, dass zwischen Normadressaten Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Bei der Ungleichbehandlung von Personengruppen unterliegt der Normgeber regelmäßig engen rechtlichen Bindungen. Dies gilt auch, wenn eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt. Im Übrigen ist bei einer an Sachverhalten orientierten Ungleichbehandlung entscheidend, inwieweit die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung des Differenzierungsmerkmals zu beeinflussen (vgl. zum nationalen Recht: BVerfG, Urt. v. 17. Dezember 2014 - 1 BvL 21/12 -, juris Rn. 121 f.; SächsOVG, Urt. v. 24. November 2021 - 6 A 540/19 -, juris Rn. 50; jeweils m. w. N.; zum EU-Recht: EuGH, Urt. v. 13. November 1973 - C-63/72 - Werhahn Hansamuehle -, juris Nr. 14 ff.). Die Differenzierung danach, ob eine vom jeweiligen Hersteller vorausgefüllte ZB II auf einem Vordruck der Bundesrepublik oder einem Vordruck eines anderen EU- Mitgliedstaates für ein importiertes Fahrzeug vorgelegt wird, ist nicht gerechtfertigt. Damit handelt es sich unmittelbar nicht um eine Ungleichbehandlung von Personengruppen, sondern eine an einen Sachverhalt anknüpfende Ungleichbehandlung. Sie führt allerdings mittelbar zu einer Ungleichbehandlung von Personengruppen, da sie Händler, die Neufahrzeuge aus anderen Mitgliedstaaten importieren und veräußern (sog. Reimporteure), gegenüber Händlern, die Neufahrzeuge im Inland erwerben und veräußern (Vertragshändlern), benachteiligt. Ein für die erfolgte Differenzierung notwendiger Grund, der die unterschiedliche Behandlung nach Art und Ausmaß rechtfertigt, ist vorliegend nicht ersichtlich. Soweit der Beklagte auf die fehlende elektronische Übermittlung der technischen Daten durch das Kraftfahrt-Bundesamt abstellt, erschließt sich nicht, inwiefern eine Fahrzeugidentifizierung, die nach den Ausführungen der Beklagtenvertreterin im Rahmen der mündlichen Verhandlung allein durch einen Abgleich der Fahrzeug- Identifizierungsnummer am Fahrzeug mit der in der ausländischen ZB II eingetragenen Nummer vorgenommen wird, die fehlende Datenübermittlung ersetzen könnte. Der Abgleich der Fahrzeug-Identifizierungsnummern von Fahrzeug und vorgelegter ZB II ist auch nicht geeignet, die von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung geschilderte zumeist fehlende Möglichkeit des vollständigen Datenabrufs mittels EUCARIS (einschließlich der mittels EUCARIS grundsätzlich nicht übermittelten 49 50

21 Abgaswerte) zu ersetzen. Nach § 6 FZV ist ein solcher Datenabgleich auch weder Teil der Identifizierung noch überhaupt Voraussetzung für eine Zulassung. Zwar ist nach § 6 Abs. 3 Satz 1 FZV bei erstmaliger Zulassung - wie vorliegend - der Nachweis, dass das Fahrzeug einem Typ entspricht, für den eine EG-Typgenehmigung vorliegt, durch Vorlage der Übereinstimmungsbescheinigung zu führen und nach Satz 2 dieser Norm gilt der Nachweis nach Satz 1 als geführt, wenn die Daten der Übereinstimmungsbescheinigung zu diesem Fahrzeug von der Zulassungsbehörde unter Angabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer aus der Zentralen Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen des Kraftfahrt-Bundesamtes oder - soweit sie in dieser Datenbank nicht vorliegen - aus der Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union abgerufen worden sind. Damit stellt der elektronische Abgleich gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 FZV, den der Beklagte in Bezug nimmt, neben der Vorlage der Übereinstimmungserklärung gemäß Satz 1 nur eine gleichwertige Möglichkeit dar, den Nachweis i. S. v. § 6 Abs. 3 FZV zu führen (Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Auflage 2021, § 6 FZV Rn. 8b). Dass eine Verfahrensweise nach Satz 1 beim Fehlen elektronischer Datensätze einen Abgleich der Fahrzeug- Identifizierungsnummer am Fahrzeug mit der vorgelegten ZB II erforderlich macht, legt der Beklagte indes nicht dar. Vielmehr handelt es sich sowohl beim elektronischen Datenabruf als auch beim Abgleich bzw. der Eintragung der Daten unter Nutzung der vorzulegenden Übereinstimmungserklärung um Vorgänge, bei denen die jeweils vorgelegte ZB II und die Übereinstimmung der dort eingetragenen Fahrzeug- Identifizierungsnummer mit der auf dem Fahrzeug nicht in Frage gestellt wird. Zwar können - anders als bei einer Verfahrensweise nach § 6 Abs. 3 Satz 1 FZV - bei elektronischem Datenabruf auch Hinweise übermittelt werden, dass ein Fahrzeug gestohlen wurde, oder es kann sich ergeben, dass die Nummer der ZB II nicht mit dem eingetragenen Fahrzeug übereinstimmt oder die ZB II gar nicht ausgegeben wurde. Solche Erkenntnisse lassen sich aber auch aus einem Abgleich der Fahrzeug- Identifizierungsnummern nicht zwingend ableiten. Der Beklagte hat auch nicht behauptet, dass die ihm vorgelegten ZB II eines anderen Mitgliedstaats häufig mit kriminellen Handlungen in Verbindung zu bringen sind, es sich also beispielsweise um gefälschte ZB II für gestohlene Neuwagen handelt. Wenn sich aber aus der vorgelegten ZB II selbst keine Hinweise auf rechtswidrige Vorgänge (insbesondere auf eine gefälschte Urkunde) ergeben, sind keine Umstände erkennbar, die gegen eine bereits erfolgte Fahrzeugidentifizierung durch den Hersteller bei Ausfüllen der ZB II in einem anderen Mitgliedstaat sprechen könnten. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, 51

22 dass die Legitimation für das Ausfüllen der ZB II durch den Hersteller nicht nur auf nationalem Recht (vgl. § 12 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a FZV sowie Nrn. 5.2.1 und 6.2 der Richtlinie zur Zulassungsbescheinigung Teil I und II des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 29. November 2016) beruht, sondern auch aus Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 1999/37/EG folgt. Das von dem Beklagten in Bezug genommene Fernzulassungsverbot rechtfertigt die unterschiedliche Behandlung ebenfalls nicht. Ausgehend von der Zulassungshoheit Deutschlands (nur) für im Bundesgebiet befindliche, nicht zugelassene Fahrzeuge, die nun von hier aus in Betrieb gesetzt werden sollen, sind sog. Fernzulassungen, d. h. Zulassungen von Fahrzeugen, die sich im Ausland befinden, verboten (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 4 FZV und § 20 Abs. 2 Satz 3 FZV). Zwar ist bei importierten Fahrzeugen naheliegend, dass sie sich ursprünglich in dem Mitgliedstaat befanden, in dem die jeweils vorgelegte ZB II vom Hersteller ausgefüllt wurde. Durch einen Abgleich der Fahrzeug-Identifizierungsnummer am Fahrzeug mit der in der ZB II eingetragenen kann dann tatsächlich festgestellt werden, dass sich das konkrete Fahrzeug nunmehr im Inland befindet. Ob es dem Fernzulassungsverbot entsprechend auch regelhaft in Deutschland genutzt werden soll, lässt sich durch diesen Abgleich aber nicht feststellen. Gerade vor dem Hintergrund, dass die Zulassung durch den Beklagten regelhaft nur für solche Personen vorgenommen wird, die ihren Sitz in seinem Zuständigkeitsbereich haben, sind Verstöße gegen das Fernzulassungsverbot allenfalls ausnahmsweise zu befürchten. Im Übrigen besteht diese Gefahr auch bei im Ausland endproduzierten Fahrzeugen, für die vom Hersteller eine deutsche ZB II ausgefüllt wird, deren Standort in Deutschland aber nicht feststeht. Deshalb kann das Verbot der Fernzulassung nicht die fast ausnahmslos unterschiedlichen Verfahrensweisen rechtfertigen, zumal der Kläger ausdrücklich klargestellt hat, dass er mit seinem Klageantrag eine anlassbezogene Fahrzeugidentifizierung nicht in Frage stellt. 3. Der zweite Antrag, gerichtet auf die Feststellung, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, gegenüber dem Kläger die Identifizierung von aus dem EU-Ausland importierten Neufahrzeugen zum Zwecke der Ausfüllung der Zulassungsbescheinigung Teil II zu verlangen, soweit bezüglich dieser Fahrzeuge bereits eine im EU-Ausland erstellte Zulassungsbescheinigung Teil II erstellt wurde und der Kläger diese vorlegt, bleibt ohne Erfolg. 52 53

23 Der Kläger hat keinen Anspruch auf diese Feststellung. Das vom Kläger begehrte Ausfüllen der ZB II hat seine rechtliche Grundlage in § 12 Abs. 1 Satz 3 FZV. Es fehlt aber an der örtlichen Zuständigkeit des Beklagten. Die Ausführung der FZV obliegt nach deren § 46 Abs. 1 Satz 1 den nach Landesrecht zuständigen unteren Verwaltungsbehörden. Gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 FZV ist örtlich zuständig, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Behörde des Wohnorts, bei mehreren Wohnungen des Ortes der Hauptwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes, mangels eines solchen des Aufenthaltsortes des Antragstellers oder Betroffenen, bei juristischen Personen, Gewerbetreibenden und Selbständigen mit festem Betriebssitz oder Behörden die Behörde des Sitzes oder des Ortes der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle. Da für Anträge nach § 12 Abs. 1 Satz 3 FZV "nichts anderes vorgeschrieben" ist, verbleibt es bei der allgemeinen Regelung der örtlichen Zuständigkeit, sodass im Fall des Klägers, dessen fester Betriebssitz sich im Landkreis Mittelsachsen befindet, eine Zuständigkeit des Beklagten nicht begründet werden kann. 56 Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Geltung von § 46 FZV auch nicht auf die Zulassung von Fahrzeugen nach § 6 FZV beschränkt. Zwar wird in § 6 Abs. 1 FZV, anders als in § 12 FZV, ausdrücklich auf § 46 FZV verwiesen, diese Verweisung hat aber rein klarstellenden (deklaratorischen) Charakter, wie sich insbesondere daraus ergibt, dass der Geltungsbereich von § 46 Abs. 2 Satz 1 FZV umfassend "soweit nichts anderes vorgeschrieben ist" formuliert wurde. Weder aus dem Wortlaut der Norm noch aus Sinn und Zweck erschließt sich die vom Kläger behauptete Beschränkung der Zuständigkeitsvorschriften auf Zulassungsverfahren nach § 6 FZV. Soweit der Kläger die Notwendigkeit einer örtlichen Zuständigkeit für Anträge nach § 12 Abs. 1 Satz 3 FZV in Frage stellt, mag dies ein Argument für eine künftige gesetzliche Änderung sein. Es ändert aber nichts an den gegenwärtig für die Fahrzeugzulassung geltenden Bestimmungen zur örtlichen Zuständigkeit. Dass ein Ausfüllen der ZB II faktisch von jeder sachlich zuständigen Behörde vorgenommen werden könnte und dies ggf. verschiedentlich im Bundesgebiet auch so gehandhabt wird, führt grundsätzlich nicht dazu, dass ein Anspruch gegenüber einer örtlich unzuständigen Behörde auf Ausfüllen der ZB II besteht. Zwar können nach § 46 Abs. 2 Satz 4 FZV Anträge mit Zustimmung der örtlich zuständigen Verwaltungsbehörde von einer gleichgeordneten auswärtigen Behörde, 54 55 57 58

24 mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden oder der von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen auch in einem anderen Land, behandelt und erledigt werden. Dies führt aber im vorliegenden Fall zu keiner anderen Beurteilung. Einerseits bestehen für eine solche (ausdrückliche oder stillschweigende) Zustimmung vorliegend keine Ansatzpunkte. Auch die Beteiligtenvertreter haben im Rahmen der mündlichen Verhandlung keine diesbezüglichen Umstände dargelegt. Andererseits steht - eine Zustimmung des Landkreises Mittelsachsen als der für den Kläger zuständigen Behörde angenommen - ein Tätigwerden des Beklagten grundsätzlich in dessen Ermessen. Die Erklärung des Beklagten im Rahmen des Verfahrens, zukünftig keine ZB II mehr für den Kläger auszufüllen, ist gleichzusetzen mit der Ausübung des ihm nach § 46 Abs. 2 Satz 4 FZV zustehenden Ermessens. Die Ermessensausübung ist hier - auch unter Berücksichtigung des Verbots mengenmäßiger Beschränkungen sowie Maßnahmen gleicher Wirkung (Art. 34 AEUV) - nicht zu beanstanden. Bei der Prüfung von Ermessensentscheidungen prüft der Senat nur, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entgegenstehenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. § 114 VwGO). Ermessensentscheidungen müssen zwar grundsätzlich begründet werden und die Begründung soll die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist (vgl. § 1 Satz 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG). Eine Begründung ist hier nicht ersichtlich. Eine Ausnahme von der Begründungspflicht besteht aber dann, wenn es sich um eine Ermessensbetätigung handelt, deren Richtung vom Gesetz vorgezeichnet ist (sog. intendiertes Ermessen), bei der also ein bestimmtes Ergebnis dem Gesetz nähersteht, sozusagen im Grundsatz gewollt ist und davon nur ausnahmsweise abgesehen werden darf. Bei einer solchen Konstellation gilt nämlich, dass es für die eine Ausnahme ablehnende Ermessensentscheidung keiner Abwägung des "Für und Wider" bedarf; damit entfällt zugleich auch eine entsprechende Begründungspflicht der Behörde (BVerwG, Urt. v. 5. Juli 1985 - 8 C 22.83 -, juris Rn. 22). So liegt es hier. Der Regelfall ist die Zuständigkeit nach § 46 Abs. 2 Satz 1 FZV, die Ausnahme die nach § 46 Abs. 2 Satz 4 FZV. Wird von der Ausnahme kein Gebrauch gemacht, bedarf dies keiner Begründung. Hinzu kommt, dass die Abweichungsmöglichkeit im Ausnahmefall im öffentlichen Interesse vorgesehen und im Regelfall nicht dazu bestimmt ist, Rechte des Klägers zu schützen. Mit der Regelung soll eine flexible Zusammenarbeit und gleichmäßige Auslastung der Behörden, auch länderübergreifend, erreicht werden (vgl. die Begründung in VkBl. 2006, 612 sowie 59

25 Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Auflage 2021, § 46 FZV Rn. 4). Der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde stehen jedenfalls in Fällen, in denen die zuständige Behörde - wie hier - nicht weit entfernt ist, auch keine unionsrechtlichen Erwägungen entgegen. Insbesondere stellt sich diese nicht als unzulässige Einfuhrbeschränkung oder Maßnahme gleicher Wirkung i. S. v. Art. 34 AEUV dar. Die Zuordnung eines örtlichen Bereichs in die Zuständigkeit einer Behörde mit Bezug zum Sitz eines Unternehmens stellt weder eine Diskriminierung dar noch beeinträchtigt es die Anerkennung von in anderen Mitgliedstaaten hergestellten oder in Verkehr gebrachten Erzeugnissen. Insbesondere wird dadurch nicht der freie Zugang zum nationalen Markt beeinträchtigt, da auch ohne Ausfüllen einer inländischen ZB II im Vorfeld einer Zulassung das importierte Fahrzeug marktgängig ist. Dass der Kläger noch vor einem Weiterverkauf der importierten Fahrzeuge die im Mitgliedstaat ausgefüllte ZB II durch eine inländische ZB II ersetzen will, verbessert möglicherweise seine Verkaufschancen, falls inländische Käufer einer in fremder Sprache verfassten ZB II weniger Vertrauen schenken. Die Anerkennung der im Mitgliedstaat ausgefüllten ZB II entsprechend der Bestimmungen der Richtlinie 1999/37/EG wird dadurch aber nicht in Frage gestellt. Jedenfalls dann, wenn die zuständige Verwaltungsbehörde nicht weit entfernt ist, liegt auch keine Maßnahme gleicher Wirkung vor. Eine Maßnahme gleicher Wirkung ist jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern (EuGH, Urt. v. 11. Juli 1974 - C-8/74 - Dassonville -, juris Nr. 5; st. Rspr.). Wenn die Identifizierung mühelos durchgeführt werden kann, weil die zuständige Behörde nicht weit entfernt ist, kann die Vorführung und Identifikation weder abschreckend auf die Einfuhr eines Fahrzeugs in diesen Mitgliedstaat wirken noch eine solche Einfuhr weniger interessant machen (vgl. EuGH, Urt. v. 20. September 2007 - C-297/05 -, juris Rn. 58 und 60). Hier ist der Kläger von den drei Zulassungsstellen des Landkreises Mittelsachen nicht weit entfernt. Die Hauptstelle in F....... sowie die Stelle in D..... sind laut Routenplaner ungefähr 50 bis 65 km entfernt, die Fahrzeit beträgt knapp eine Stunde, und die Entfernung zur Zulassungsstelle in M1....... beträgt je nach Route circa 25 bis 35 km und die Fahrzeit liegt bei ungefähr einer halben Stunde. 60 61 62

26 Ob in anderen Fällen - wenn z. B. Fahrzeuge in großer Entfernung vom Sitz des Händlers und damit von der für das Ausfüllen örtlich zuständigen Behörde importiert und zum Weiterverkauf bereitgehalten werden, sodass die Fahrzeuge nur für Zwecke des Ausfüllens der ZB II über weite Strecken verbracht werden müssten - eine andere Beurteilung geboten ist, kann vorliegend offenbleiben, da für solche Umstände nichts vorgetragen wurde oder sonst ersichtlich ist. Aus dem Umstand, dass der Kläger für das Ausfüllen einer inländischen ZB II die Dienste einer Zulassungsbehörde in Anspruch nehmen muss, der Inhaber einer EG- Typgenehmigung dies aber selbst vornehmen kann, folgt keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung, die zu einer erweiternden Auslegung der Zuständigkeitsvorschriften zwingt. Die Befugnis der Genehmigungsinhaber folgt aus dem Unionsrecht (Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Richtlinie 1999/37/EG, umgesetzt in § 12 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a FZV, und der Richtlinie zur Zulassungsbescheinigung Teil I und II des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 29. November 2016). Um ein hohes Maß an Korrektheit der eingetragenen Daten zu gewährleisten, ist es gerechtfertigt, das Ausfüllen der ZB II - neben den Zulassungsbehörden - nur dem Inhaber der jeweiligen EG-Typgenehmigung zu gestatten. Nur der Hersteller als "Genehmigungsinhaber" (vgl. Richtlinie BMV Nr. 6.2.1) kann die Konformität des PKW mit der erteilten Typgenehmigung bestätigen (Übereinstimmungsbescheinigung) und eine Gewähr für die in die ZB II einzutragenden technischen Angaben bieten. Diese Sachnähe rechtfertigt es, das Ausfüllen der ZB II durch den Genehmigungsinhaber zur Verwaltungsvereinfachung zuzulassen. Damit sind sog. "EU-Händler" (wie der Kläger) nicht vergleichbar. Sie sind Käufer, nicht aber Hersteller/Genehmigungsinhaber. Die Konformität des Fahrzeugs können sie nur aus den ihnen vorliegenden Dokumenten ableiten, ohne aber die Richtigkeit der darin enthaltenen Datensätze bewerten zu können. Da die Bekämpfung betrügerischer Praktiken auch in der Erwägung Nr. 9 zur Richtlinie 1999/37/EG zum Ausdruck kommt, ist es zur Vermeidung von Missbrauch gerechtfertigt, den Kreis derer, denen ZB II-Vordrucke zum Ausfüllen zur Verfügung gestellt werden, so gering wie möglich zu halten. Aus der Erweiterung des Kreises der zum Ausfüllen der ZB II Berechtigten folgt für andere Personen aber kein Anspruch auf die Vornahme einer Verwaltungshandlung durch eine örtlich unzuständige Behörde. Die Bezugnahme des Klägers auf "Art. 33 Richtlinie 2007/46/EG" - gemeint ist wohl Art. 30 Abs. 3 dieser Richtlinie - rechtfertigt keine andere Bewertung. Nach Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 1 Richtlinie 2007/46/EG gilt diese Richtlinie für die Typgenehmigung von Fahrzeugen, die Vorschriften richten sich mithin an den Hersteller von Fahrzeugen. 63 64 65

27 Weder Art. 30 noch Art. 33 Richtlinie 2007/46/EG treffen Regelungen im Zusammenhang mit der Zulassung eines Fahrzeugs oder dem Ausfüllen der ZB II. Auch aus dem Schreiben der EU-Kommission vom 30. Oktober 2014, das der Kläger im Verfahren vorgelegt hat, folgt keine andere Bewertung, weil es sich nicht zur örtlichen Zuständigkeit der Behörden verhält. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. Die Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr- Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als elektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des § 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel 66 67 68 69

28 bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Dehoust Drehwald Guericke Streitwertbeschluss Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf 11.448,40 € bis zum 24. Juni 2021 und daran anschließend auf 10.000,00 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung und die Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts beruhen auf § 47 Abs. 1, § 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Für die im Berufungsverfahren geltend gemachten Feststellungsbegehren war jeweils der Auffangstreitwert i. H. v. 5.000,00 € gem. § 52 Abs. 2 GKG in Ansatz zu bringen, weil sich für die Bestimmung der Bedeutung des Begehrens des Klägers nicht genügend Anhaltspunkte finden. Feststellungsklagen sind in der Regel ebenso zu bewerten wie eine auf ein vergleichbares Ziel gerichtete Anfechtungs- oder 1 2

29 Verpflichtungsklage (vgl. Nr. 1.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 [abgedruckt z. B. in SächsVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage]). Dies gilt gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG auch bereits für das erstinstanzliche Verfahren, in dem die Anträge als Haupt- und Hilfsantrag formuliert wurden, da das Verwaltungsgericht über beide Anträge entschieden hat. Für das erstinstanzliche Verfahren und darüber hinaus bis zur Entscheidung über den Zulassungsantrag (Beschluss des Senats vom 24. Juni 2021) war zusätzlich ein Streitwert i. H. v. 1.448,40 € in Ansatz zu bringen, der sich aus dem weiteren Feststellungsantrag ergibt, der auf Erstattung gezahlter Verwaltungsgebühren in dieser Höhe gerichtet war, § 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG). gez.: Dehoust Drehwald Guericke 3 4