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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil vom 18.10.2022 – 2 A 673/21
Az.: 2 A 673/21
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil
In der Verwaltungsrechtssache
des Herrn
- Kläger -
- Berufungskläger -
prozessbevollmächtigt:
gegen
die Universität Leipzig vertreten durch die Rektorin - Justitiariat - Ritterstraße 24, 04109 Leipzig
- Beklagte -
- Berufungsbeklagte -
wegen
Studiengebühren hier: Berufung
hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke ohne mündliche Verhandlung am 18. Oktober 2022 für Recht erkannt: Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 6. Oktober 2021 - 7 K 356/20 - geändert. Es wird festgestellt, dass der Gebührenbescheid der Beklagten vom 26. November 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2020 rechtswidrig war. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen einen Studiengebührenbescheid der Beklagten vom 26. November 2019 für das Sommersemester 2020 i. H. v. 500,00 €. Der 19.. geborene Kläger schloss im Jahr 1999 ein Magisterstudium an der Universität M ab; außerdem verfügt er über einen Abschluss im Masterstudiengang Medizinrecht. Vom Wintersemester 2007/2008 bis zum Sommersemester 2015 studierte er Rechtswissenschaften an der Universität H. Seit dem Wintersemester 2015/2016 ist er bei der Beklagten im Studiengang Rechtswissenschaften (Staatsexamen) immatrikuliert. Nach drei Urlaubssemestern (Wintersemester 2018/2019 bis einschließlich Wintersemester 2019/2020) befand er sich im Sommersemester 2020 im 21. Fachsemester. Am 26. November 2019 erließ die Beklagte für das Sommersemester 2020 einen Gebührenbescheid i. H. v. 500,00 € wegen Langzeitstudiengebühren, gestützt auf § 12 Abs. 2 SächsHSFG i. V. m. § 2 Abs. 2 Nr. 1, Anl. 3 Nr. 1.1 Hochschulgebühren- und Entgeltordnung der Universität Leipzig vom 29. September 2017. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. Februar 2020 zurück. Der Kläger erhob am 16. März 2020 Anfechtungsklage. Am 10. Mai 2020 teilte die Beklagte mit, dass die auf den angefochtenen Gebührenbescheid bereits gezahlten Gebühren infolge der durch § 114a SächsHSFG angeordneten Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit zum Ausgleich 1 2 3
coronabedingter Nachteile zurückerstattet würden (in gleicher Weise war bereits hinsichtlich der zwischenzeitlich ergangenen nicht streitgegenständlichen Gebührenbescheide vom 29. Mai 2020 - Wintersemester 2020/2021 - und vom 24. November 2020 - Sommersemester 2021 - verfahren worden). Mit Bescheid vom 27. Mai 2021 erhob die Beklagte Langzeitstudiengebühren i. H. v. 500,00 € für das Wintersemester 2021/2022. Der Kläger stellte seine Klage nachfolgend in eine Fortsetzungsfeststellungsklage um. Mit Urteil vom 6. Oktober 2021 - 7 K 356/20 - wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Die gegen die Auferlegung von Langzeitstudiengebühren gerichtete Klage sei zwar als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig, weil sich der Gebührenbescheid aufgrund der nach § 114a SächsHSFG erfolgten Rückerstattung erledigt habe; das Feststellungsinteresse sei wegen Wiederholungsgefahr gegeben, die sich bereits im weiteren Gebührenbescheid vom 27. Mai 2021 realisiert habe. Die Klage sei jedoch unbegründet, weil der Gebührenbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides rechtmäßig sei und den Kläger nicht in seinen Rechten verletze. Die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 SächsHSFG seien offenkundig erfüllt. Die Bestimmung erfasse (abstrakt) die dort genannten Studiengänge, die strukturell betrachtet zu einem ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss oder zu einem ersten Hochschulabschluss mit staatlicher oder kirchlicher Abschlussprüfung führen. Hierzu zähle auch der Studiengang des Klägers. Darauf, dass dieser (individuell) für den Kläger ein Zweitstudium darstelle, komme es im Rahmen dieser Bestimmung nicht an. Dies ergebe sich zwar nicht eindeutig aus dem Wortlaut und der Systematik der Norm. Indes sprächen hierfür der Sinn und Zweck der Bestimmung, die Studenten zu einem zügigen Studium anzuhalten und den Hochschulen neue Einnahmequellen zu eröffnen. Das Ergebnis werde durch die historische Auslegung bestätigt. Der Langzeitgebührentatbestand (§ 12 Abs. 2 SächsHSFG) sei erst mit Gesetz vom 18. Oktober 2012 eingeführt worden, während der Zweitgebührentatbestand (§ 12 Abs. 4 SächsHSFG) bereits im Sächsischen Hochschulgesetz vom 10. Dezember 2008 enthalten gewesen sei. Aus der Gesetzesbegründung sei nicht ersichtlich, dass mit der Einführung des Langzeitgebührentatbestands die Möglichkeit der Zweitstudiengebührenerhebung hätte verändert werden sollen. Zur Begründung der vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Berufung trägt der Kläger unter Bezugnahme auf sein bisheriges Vorbringen vor, die Bestimmungen § 12 Abs. 2 und § 12 Abs. 4 SächsHSFG seien jeweils einzelfallbezogen und nicht abstrakt studiengangbezogen auszulegen. Der 4 5
Tatbestand § 12 Abs. 2 SächsHSFG sei auf den Kläger nicht anzuwenden, weil dessen Studium ein Zweitstudium darstelle, für das (lediglich) § 12 Abs. 4 SächsHSFG gelte. Eine studiengangbezogene Auslegung würde Studierende benachteiligen, die sich nach bereits erfolgter Hochschulausbildung und Berufsqualifikation nochmals umorientierten. Gerade diese Zielgruppe sei - etwa wegen familiärer Verpflichtungen, fehlendem Elternunterhalt bzw. fehlender staatlicher Ausbildungsförderung - von der Situation eines länger dauernden Studiums bedroht. Es verstoße gegen Art. 12 Abs. 1 GG, einen Teil der Finanzierungslast der Hochschulen pauschal den Studenten aufzuerlegen. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung nach dem Sinn und Zweck überzeuge nicht. Es würden nur in fünf weiteren Bundesländern Langzeitstudiengebühren erhoben. Einzig sinnvoll sei ein einzelfallbezogenes konkretes Verständnis der beiden Gebührentatbestände, andernfalls könne die Maßnahme nicht zielgerichtet eingesetzt werden. Der Gesetzgeber habe die Problematik nicht erkannt. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 6. Oktober 2021 - 7 K 356/20 - zu ändern und festzustellen, dass der Gebührenbescheid der Beklagten vom 26. November 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2020 rechtswidrig war. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und verweist auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie hält die Berufung für unzulässig und im Übrigen unbegründet. Der Kläger setze sich schon nicht im Einzelnen mit den Entscheidungsgründen auseinander, sondern beschränke sich im Wesentlichen auf allgemeine rechtspolitische Ausführungen. Sofern man den Vortrag des Klägers so verstehe, dass sich bei einer an Art. 12 Abs. 1 GG orientierten verfassungskonformen Auslegung des § 12 Abs. 2 SächsHSFG eine abstrakt-strukturelle Auslegung verbiete, führe dies zu keiner anderen Bewertung. Der Zweck der Regelung in § 12 Abs. 2 SächsHSFG sei legitim; die Langzeitgebühren seien hierfür ein geeignetes und erforderliches Mittel. Art. 12 Abs. 1 GG umfasse nicht per se den Anspruch auf ein kostenloses Studium. Studierende hätten einen aus Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 GG hergeleiteten Anspruch auf ein „Bildungsguthaben“, in dessen Zeitraum auch die kostenlose Hochschulbildung falle. 6 7 8
Sei dieses Guthaben aufgebraucht, sei die Erhebung von Gebühren sowohl für Langzeit- wie auch für Zweitstudien verhältnismäßig. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 12. Juli und 20. September 2022 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Behördenakte der Beklagten, die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Leipzig und die Gerichtsakte des Berufungsverfahrens verwiesen. Entscheidungsgründe Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (UA S. 5 bis 7) und macht sie sich zu eigen (§ 130b Satz 2 VwGO). Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Gebührenbescheides in Gestalt des Widerspruchsbescheides, weil dieser mangels Ermächtigungsgrundlage rechtswidrig war, § 113 Abs. 1 Satz 5 VwGO. 1. Als Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung kommt allein die von der Beklagten herangezogene Bestimmung § 12 Abs. 2 SächsHSFG in Betracht. Hiernach wird, sofern die Regelstudienzeit in einem Studiengang, der zu einem ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss oder zu einem ersten Hochschulabschluss mit staatlicher oder kirchlicher Abschlussprüfung führt oder ein Masterstudiengang auf der Grundlage eines Bachelorabschlusses ist, um mehr als vier Semester überschritten wird, für jedes weitere Semester eine Gebühr von 500 € bei der Rückmeldung erhoben (Satz 1). Die Gebühr entsteht mit der Rückmeldung (Satz 2). 2. Diese Bestimmung ist indes auf den Kläger nicht anwendbar, weil es sich bei dem von ihm absolvierten Studium unstreitig um ein Zweitstudium handelt, das von § 12 Abs. 2 SächsHSFG nicht erfasst wird. Zwar erstreckt sich die Norm abstrakt auf jeden
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Studiengang, der eines der drei genannten Kriterien erfüllt, der also für sich betrachtet geeignet ist, zu einem der dort genannten Abschlüsse zu führen. Dies trifft auf den Studiengang des Klägers, Rechtswissenschaft mit dem Abschluss Staatsexamen, unstreitig zu. Allerdings ist zudem erforderlich, dass der betreffende Studiengang für den konkreten Studenten dessen erstes Studium darstellt. Dies ergibt hinreichend klar die Auslegung der Bestimmung nach den von der Rechtswissenschaft hierzu entwickelten Methoden. a) Zwar führt die Auslegung nach dem Wortlaut - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - zu keinem eindeutigen Ergebnis. Die Verwendung des Zahlwortes „erster“ kann sowohl - in abstrakter Auslegung - den Studiengang an sich meinen, der nach seinem Aufbau generell zu einem ersten der benannten Abschlüsse führt, als auch - in individuell-konkreter Auslegung - den von dem jeweiligen Studenten zuerst erreichten Abschluss bezeichnen. b) Indes ergibt die systematische Auslegung hinreichend deutlich, dass die in § 12 Abs. 2 Satz 1 SächsHSFG benannten Studiengänge von dem jeweiligen Studenten im Erststudium absolviert werden müssen, wenn man das Zusammenspiel der einzelnen Absätze der Bestimmung unter Berücksichtigung der Normhistorie in den Blick nimmt. (1) So regelte § 12 Abs. 1 SächsHSG i. d. F. v. 1. Januar 2009 erstmals die Gebührenfreiheit für das Studium „bis zu einem ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss sowie für das Graduierten- und das Meisterschülerstudium nach § 42“. In der Gesetzesbegründung (SächsLT-Drs. 4/12712, S. 15) zur Einführung der Regelung heißt es dazu: „Die Bestimmung, dass für ein erstes Studium, das zu einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss führt, keine Studiengebühren erhoben werden, wird neu aufgenommen.“ Hieraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber offenbar die im Gesetzestext und in der Begründung verwendeten Formulierungen synonym verwendet hat. Die Norm wurde als Grundsatz der Gebührenfreiheit für das sogenannte „Erststudium“ verstanden (so Nolden, in: Nolden, Rottmann, Brinktrine, Kurz, Sächsisches Hochschulgesetz, 2011, § 12, S. 83). (2) Mit dem Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Bestimmungen vom 18. Oktober 2012 wurde § 12 Abs. 2 SächsHSFG neu eingefügt; gleichzeitig erhielt § 12 Abs. 1 SächsHSFG seine aktuelle Fassung mit dem Wortlaut: 16 17 18 19
Für das Studium bis zu einem ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss oder einem ersten Hochschulabschluss mit staatlicher oder kirchlicher Abschlussprüfung sowie für das Graduierten- und das Meisterschülerstudium nach § 42 werden keine Gebühren erhoben, soweit sich aus den nachfolgenden Absätzen nichts Abweichendes ergibt. In der Gesetzesbegründung (SächsLT-Drs. 5/9089, S. 27) heißt es zur Neufassung des Absatz 1, es handele sich um eine redaktionelle Änderung und diene der Klarstellung; da die erste staatliche oder kirchliche Abschlussprüfung keinen berufsqualifizierenden Abschluss darstelle, seien diese Studiengänge gesondert zu nennen. Eine inhaltliche Änderung der Regelung war damit nicht verbunden. Hieraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber (weiterhin) an der grundsätzlichen Gebührenfreiheit des Erststudiums festhalten wollte. Aus diesem Grund lässt sich der nachfolgend eingefügte Absatz 2 lediglich als Einschränkung des in Absatz 1 für das Erststudium normierten Grundsatzes verstehen, kann sich also seinerseits nur auf das Erststudium beziehen. (3) Gegen eine Erstreckung von § 12 Abs. 2 SächsHSFG auf im Zweitstudium absolvierte Studiengänge spricht aus systematischer Sicht weiter, dass § 12 SächsHSFG seit jeher einen eigenen Gebührentatbestand für das Zweitstudium vorsieht: Bereits in der Fassung des § 12 SächsHSG vom 1. Januar 2009 war die Möglichkeit der Gebührenerhebung für das Zweitstudium enthalten (damals in Absatz 2); sie gilt seither unverändert fort. Auch durch die Änderung des Sächsischen Hochschulgesetzes im Jahr 2012 wurde diese Bestimmung nicht verändert; sie ist lediglich statt vormals in Absatz 2 nunmehr in Absatz 4 des § 12 SächsHSFG verortet. Dass der Gesetzgeber mit Einfügung des neuen Absatzes 2 die Systematik innerhalb des § 12 SächsHSFG grundlegend ändern wollte, lässt sich der Gesetzesbegründung (SächsLT-Drs. 5/9089, S. 27/28) zum neu eingefügten Absatz 2 nicht entnehmen. Wollte man eine Erstreckung von Absatz 2 auch auf Zweitstudenten zulassen, führt dies zu konkurrierenden Anwendungsbereichen innerhalb von § 12 SächsHSFG, weil sich nicht klar abgrenzen lässt, ob im Falle eines Zweitstudiums Gebühren nach Absatz 2, Absatz 4 oder sogar kumulativ zu erheben wären. Vorzugswürdig ist deshalb eine Auslegung des Anwendungsbereichs von § 12 Abs. 2 SächsHSFG, die derartige systematische Unstimmigkeiten vermeidet. (4) Angesichts dieses eindeutigen Befundes im Rahmen des § 12 SächsHSFG selbst sieht der Senat für einen Rückgriff - wie vom Verwaltungsgericht vorgenommen - auf entferntere Bestimmungen des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes als Auslegungshilfe keinen Raum. 20 21 22
c) Diesem Ergebnis steht schließlich nicht die Auslegung nach dem Sinn und Zweck der Regelung entgegen. Die Gesetzesbegründung (SächsLT-Drs. 5/9089, S. 27) enthält zur Zielstellung des neu eingefügten Tatbestands lediglich folgende Erwägung: „… Die neue Regelung soll den Hochschulen neue Einnahmequellen eröffnen und die Studenten zu einem zügigen Studium anhalten. Gleichzeitig sind die Hochschulen verpflichtet, die Einnahmen aus Langzeitstudiengebühren für Maßnahmen zur Verbesserung der Lehre einzusetzen.“ Eine eindeutige Aussage zum Anwendungsbereich des Gebührentatbestands im neuen Absatz 2 ergibt sich hieraus nicht. Die genannten Zielsetzungen können Geltung gleichermaßen für das Erst- wie das Zweitstudium oder weitere Studiengänge beanspruchen. Der Senat weist abschließend darauf hin, dass keine grundsätzlichen rechtlichen Bedenken gegen die Erhebung von Langzeitstudiengebühren, sei es für das Erst- wie für das Zweitstudium, bestehen (vgl. zur grundsätzlichen Verfassungsmäßigkeit der Erhebung von Langzeitstudiengebühren BVerfG, Beschl. v. 31. März 2006 - 1 BvR 1750/01 -, juris Rn. 25 ff.). Eine besondere Schutzbedürftigkeit von Zweitstudenten - wie von Kläger angenommen - vermag der Senat schon deshalb nicht zu erkennen, weil diese Personengruppe bereits über einen Studienabschluss verfügt. 3. Nachdem § 12 Abs. 2 SächsHSFG als Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung nicht in Betracht kommt und eine Gebührenerhebung aufgrund § 12 Abs. 4 SächsHSFG vorliegend im Hinblick auf eine von der Beklagten satzungsrechtlich gewährte Ausnahme für Bestandsstudenten ausscheidet, war der angegriffene Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids rechtswidrig. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
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Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. Die Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr- Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als elektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des § 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
gez.: Grünberg Hahn Henke
Beschluss Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 500,00 € festgesetzt.
Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
gez.: Grünberg Hahn Henke
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