Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 19.10.2022 – 2 A 28/21
Az.: 2 A 28/21
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
der Frau
- Klägerin -
- Antragstellerin -
prozessbevollmächtigt:
gegen
den Freistaat Sachsen vertreten durch das Landesamt für Steuern und Finanzen Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden
- Beklagter -
- Antragsgegner -
wegen
Beamtenversorgungsrecht hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke am 19. Oktober 2022 beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 1. Dezember 2020 - 8 K 1023/18 - wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 € festgesetzt. Gründe Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO) liegen nicht vor. 1. Die 19.. geborene Klägerin, Beamtin seit 1987, wurde vom Land B zum 1. September 1993 als Lebenszeitbeamtin in den höheren Dienst des Beklagten versetzt und dort in der Universitätsbibliothek L verwendet. Das Beamtenverhältnis endete durch Entlassung mit Ablauf des 31. Dezember 2017 auf Antrag der Klägerin, die seither auf Grundlage eines Arbeitsvertrags bei einer wissenschaftlichen Einrichtung beschäftigt ist. Mit Bescheid vom 14. Februar 2018 setzte der Beklagte das Alterssgeld auf monatlich 1.853,45 € brutto fest, unter Zugrundelegung einer altersgeldfähigen Dienstzeit von 18,01 Jahren. Die Zeit vom 1. Oktober 1989 bis zum 25. Mai 1996 wurde mit dem Bruchteil 1/1 angerechnet. Laut Mitteilung der Universität L vom 25. April 2016 handelte es sich bei der Dienstzeit im Zeitraum 1. September 1993 bis 31. Dezember 1995 um Zeiten einer Aufbauhilfe i. S. v. § 3 Abs. 1 BeamtVÜV. Die von der Klägerin unter Verweis auf § 87 SächsBeamVG begehrte doppelte Berücksichtigung dieser Zeitspanne von 2 Jahren und 122 Tagen bei der Festsetzung des Altersgeldes lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 14. Februar 2018 und Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 2018 ab. Das Verwaltungsgericht wies die hiergegen gerichtete Klage als unbegründet ab. Die Klägerin habe keinen Anspruch nach § 96 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 87 Abs. 1 Satz 1 SächsBeamtVG. Aus dem Zusammenspiel der Bestimmungen i. V. m. Nr. 96.3.1 VwV SächsBeamVG ergebe sich, dass die doppelte Berücksichtigung der sogenannten Aufbauhilfe allein bei der Festsetzung des Ruhegehalts, nicht aber beim Altersgeld
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3 stattfinde. § 96 Abs. 3 Satz 1 SächsBeamtVG stelle für die altersgeldfähige Dienstzeit auf §§ 7 und 9 SächsBeamtVG ab, nicht aber auf § 87 SächsBeamtVG (der mit § 3 BeamtVÜV deckungsgleich ist). § 7 SächsBeamtVG regele nur, welche Zeiten als Dienstzeiten anerkannt werden, nicht aber deren Bewertung; § 15 SächsBeamtVG betreffe nicht die Dienstzeit selbst. Nach dem Willen des Gesetzgebers sei die Doppelung bei Altersgeldempfängern nicht zu gewähren; § 87 SächsBeamtVG sei nicht allgemein in das System der Dienstzeitberechnung eingebunden. Dies ergebe sich aus § 101 SächsBeamtVG, der zahlreiche einzeln benannte Normen für das Alters- und das Hinterbliebenengeld entsprechend anwendbar erkläre, aber gerade nicht auf § 87 SächsBeamtVG verweise. Ein Anspruch folge auch nicht aus dem Schreiben der Universität L vom 25. April 2016, das auf die Entscheidungsbefugnis des Landesamts für Steuern und Finanzen verweise. Die lediglich einfache Bewertung der Aufbauhilfezeiten verstoße weder gegen Art. 33 Abs. 5 noch Art. 3 Abs. 1 GG; Entsprechendes gelte im Hinblick auf den landesverfassungsrechtlichen Gleichheitssatz. Ein Anspruch folge schließlich nicht aus der Verletzung der Arbeitnehmerfreizügigkeit nach europäischem Recht; der Anwendungsbereich von Art. 45 AEUV sei für rein mitgliedstaatliche Sachverhalte nicht eröffnet. Die Klägerin macht mit ihrem Zulassungsantrag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts verweise § 96 Abs. 3 SächsBeamtVG über § 7 SächsBeamtVG auch auf die Anordnung in § 87 SächsBeamtVG. Die Verweisungsstruktur in § 101 SächsBeamtVG sei lückenhaft. Sinn und Zweck sprächen für eine Anwendung des § 87 SächsBeamtVG auch im Bereich des Altersgeldes; auch bei der Entlassung auf eigenen Antrag sei die geleistete Aufbauarbeit zu honorieren. Die Auslegung des Verwaltungsgerichts führe zu einer mittelbaren Altersdiskriminierung nach Art. 1, 2 und 6 RL 2000/78/EG, deren Anwendungsbereich eröffnet sei. Sie verstoße zudem gegen Art. 3 Abs. 1 GG; es sei kein sachlicher Grund erkennbar, die Höherbewertung der Aufbauhilfe beim Altersgeld nicht zu berücksichtigen. Die Angelegenheit weise zudem besondere rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und sei von grundsätzlicher Bedeutung, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. 2. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel dient der Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des
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4 Verwaltungsgerichts ermöglichen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 VwGO ist der Zulassungsgrund in der gebotenen Weise darzulegen. Ernstliche Zweifel in dem genannten Sinne sind anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so infrage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23. Juni 2000, NVwZ 2000, 1164; Kammerbeschl. v. 26. März 2007 - 1 BvR 228/02 -, juris). Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin im Rahmen ihres Anspruchs auf Altersgeld nach §§ 92, 96 SächsBeamtVG keine doppelte Berücksichtigung ihrer Zeiten der Aufbauhilfe auf der Grundlage von § 87 SächsBeamtVG beanspruchen kann. Der Senat verweist auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (UA S. 5 bis 12) und macht sie sich zu Eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die Darlegungen der Klägerin im Zulassungsantrag geben keinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung. a) Der Senat teilt die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass § 96 Abs. 3 SächsBeamtVG, der die altersgeldfähige Dienstzeit regelt, über die dort genannten Bestimmungen §§ 7, 9, 4 Abs. 1 und § 13 SächsBeamtVG hinaus nicht auf weitere Bestimmungen, insbesondere nicht auf § 87 SächsBeamtVG verweist. Dagegen spricht schon die klare Differenzierung im Wortlaut von § 96 Abs. 3 Satz 1 SächsBeamtVG („altersgeldfähige Dienstzeiten“) und § 87 Abs. 1 Satz 1 SächsBeamtVG („ruhegehaltfähige Dienstzeit“). Entsprechendes gilt für die Ausführungen zu § 101 Abs. 1 SächsBeamtVG, der explizit auf §§ 54, 64, 65, 66, 67 Abs. 1, §§ 68, 70, 71, 77, 78 und 80 SächsBeamtVG verweist, aber § 87 SächsBeamtVG nicht erwähnt. In gleicher Weise benennt § 101 Abs. 2 SächsBeamtG exakt einzelne Bestimmungen, die bei vorzeitiger Inanspruchnahme von Altersgeld und bei Bezug von Hinterbliebenengeld in bestimmter Weise anzuwenden sind. Angesichts dieser detaillierten Regelungstechnik bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Gesetzgeber habe hinsichtlich des Altersgeldes (stillschweigend) auch § 87 SächsBeamtVG zur Anwendung bringen wollen.
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5 b) Ebenso scheidet eine Anspruchsgewährung im Wege der Analogiebildung aus. Der Senat hat hierzu in seinem Urteil vom 11. September 2018 - 2 A 45/17 -, juris Rn. 38 ausgeführt: Im Regelungsbereich des Besoldungs- und Versorgungsrechts kommt eine analoge Anwendung jedoch nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht. Nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums unterliegen Besoldungsleistungen dem Vorbehalt des Gesetzes. Sie dürfen nur zugesprochen werden, wenn und soweit sie gesetzlich vorgesehen sind (§ 2 Abs. 1 BBesG, § 3 Abs. 1 BeamtVG, § 2 Abs. 3 SächsBesG). Der analogen Anwendung besoldungsgesetzlicher Regelungen auf Sachverhalte, die nach dem Ergebnis der Auslegung nicht erfasst werden, sind aber besonders enge Grenzen gesetzt. Dies gilt gleichermaßen für die Zuerkennung von Besoldungsleistungen im Wege der Analogie als auch für deren Ausschluss oder Beschränkung. Zum einen liegen planwidrige Gesetzeslücken im Bereich der geltenden Beamtenbesoldung angesichts des regelmäßig abschließenden Charakters der getroffenen Bestimmungen nur ganz ausnahmsweise vor. Durch die besoldungsrechtlichen Vorschriften werden der Kreis der Anspruchsberechtigten, Grund und Höhe der einzelnen Bezüge sowie ihre Berechnung regelmäßig ausdrücklich und detailliert durch zwingende Vorschriften mit vielfach stark kasuistischem Inhalt festgelegt. Regelungen dieser Art sind nach dem darin erkennbaren Willen des Gesetzgebers regelmäßig abschließend konzipiert, so dass der Möglichkeit einer analogen Anwendung schon das Fehlen einer planwidrigen Regelungslücke entgegensteht. Zum anderen darf die Analogie nicht zur Umgehung des verfassungsrechtlich fundierten Gesetzesvorbehalts im Besoldungsrecht führen. Es muss ausgeschlossen sein, dass letztlich die Gerichte durch großzügige Interpretationen des mutmaßlichen Willens des Gesetzgebers Besoldungsleistungen zusprechen, ausschließen oder beschränken, obwohl sich dies dem Besoldungsgesetz nicht im Wege der Gesetzesauslegung entnehmen lässt. Aus diesen Gründen kommt die Erweiterung des Anwendungsbereichs besoldungsrechtlicher Normen im Wege der Analogie nur in Betracht, wenn der erkennbare Wille des Gesetzgebers in den gesetzlichen Vorschriften nur unvollkommen Ausdruck gefunden hat, wie etwa im Falle eines Redaktionsversehens (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2014 - 2 C 2.13 - juris, Rn. 18 ff., m. w. N.). Ausgehend von diesen Maßstäben, an denen der Senat festhält, ist angesichts der detaillierten Regelungen zum Anspruch auf Altersgeld und dessen Berechnung schon nicht von einer planwidrigen Regelungslücke auszugehen. c) Soweit die Klägerin ausführt, auch Sinn und Zweck sprächen für eine Erstreckung des Anwendungsbereichs von § 87 SächsBeamtVG auf Altersgeldempfänger, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Die Klägerin stellt hier letztlich ihre eigene Auffassung zur „richtigen“ Ausgestaltung von § 96 SächsBeamtVG an die Stelle der vom Gesetzgeber getroffenen Regelung, ohne damit deren Rechtmäßigkeit in Frage zu stellen. d) Eine Unvereinbarkeit der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Auslegung des § 96 SächsBeamtVG mit Art. 1, 2 und 6 RL 2000/78/EG ist nicht ersichtlich. Weder aus 9 10 11 12
6 dem Vorbringen der Klägerin noch sonst ist für den Senat ersichtlich, wie die Rechtsanwendung des Verwaltungsgerichts zu einer unmittelbaren oder mittelbaren Altersdiskriminierung von Altersgeldempfängern führen sollte. Die Gewährung von Leistungen richtet sich beim Ruhegehalt wie auch beim Altersgeld nach den abgeleisteten Dienstzeiten und deren Berücksichtigung. Es ist nicht erkennbar, dass die Regelung über die altersgeldfähige Dienstzeit in § 96 Abs. 3 SächsBeamtVG, die anders als § 87 SächsBeamtVG eine doppelte Berücksichtigung von Zeiten der Aufbauhilfe für Altersgeldempfänger nicht vorsieht, an das Lebensalter anknüpft. e) Schließlich verstößt die unterschiedliche rechtliche Behandlung von Versorgungsempfängern und Altersgeldempfängern nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG oder Art. 18 Abs. 1 SächsVerf. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Es ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können. Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. zusammenfassend BVerfG, Beschl. v. 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris Rn. 63 ff. m. w. N.). Bei dem Erlass besoldungsrechtlicher Vorschriften hat der Gesetzgeber einen weiten Spielraum politischen Ermessens, innerhalb dessen er das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen darf. Es ist nicht zu überprüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. Es kann, sofern nicht von der Verfassung selbst getroffene Wertungen entgegenstehen, nur die Überschreitung äußerster Grenzen beanstandet werden, jenseits derer sich gesetzliche Vorschriften bei der Abgrenzung von Lebenssachverhalten als evident sachwidrig erweisen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 -, juris m. w. N.). Ausgehend von diesen Maßstäben, denen der Senat folgt, ist die Ungleichbehandlung von Altersgeldempfängern gegenüber Empfängern von Ruhegehalt nicht zu beanstanden. Das Bundesverwaltungsgericht führt hierzu aus (Urt. v. 13. Februar 2020 - 2 C 9.19 -, juris Rn. 23 f.): 13 14 15 16
7 Die Ungleichbehandlung von Bediensteten, die das auf Lebenszeit begründete Dienstverhältnis einseitig durch den Antrag auf Entlassung beenden, gegenüber denjenigen Bediensteten, die bis zur Erreichung der Regelaltersgrenze oder ihrer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit im Dienstverhältnis verbleiben, ist im Hinblick darauf gerechtfertigt, dass nur diese Bediensteten der Verpflichtung entsprechen, ihre ganze Persönlichkeit für den Dienstherrn einzusetzen und diesem auf Lebenszeit ihre volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Zwar beenden auch Bedienstete - Beamte, Soldaten und Richter -, die innerhalb der Bundesrepublik den Dienstherrn mit Zustimmung des abgebenden Dienstherrn wechseln, das zum früheren Dienstherrn auf Lebenszeit begründete Dienstverhältnis. Die Privilegierung dieser Gruppe von Bediensteten durch den Staatsvertrag vom 16. Dezember 2009 und 26. Januar 2010 über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln (Gesetz vom 5. September 2010, BGBl. I S. 1288) in Gestalt der Fiktion eines einheitlichen Beamtenverhältnisses, ist dadurch gerechtfertigt, dass der abgebende Dienstherr dem Wechsel zustimmen muss und damit die Belange seiner Personalplanung durchsetzen kann. Stimmt der bisherige Dienstherr dem Wechsel nicht zu, verbleibt dem unverändert wechselwilligen Bediensteten nur die Entlassung aus dem bisherigen Dienstverhältnis mit den deutlichen Nachteilen der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn nicht der bisherige Dienstherr, wie die Beklagte, wozu sie verfassungsrechtlich nicht verpflichtet ist, die Möglichkeit geschaffen hat, die erworbenen Versorgungsansprüche - z. B. durch ein Altersgeld - zumindest teilweise zu bewahren. Der Senat schließt sich diesen Ausführungen, die auch für die vorliegend vorhandenen Vergleichsgruppen Geltung beanspruchen, vollumfänglich an. 3. Die Berufung ist nicht wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Besondere rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf, wenn sie voraussichtlich in rechtlicher Hinsicht größere, das heißt überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht (SächsOVG, Beschl. v. 16 April 2008, SächsVBl. 2008, 191,194; st. Rspr.). Solche Schwierigkeiten zeigt die Klägerin nicht auf. Vielmehr folgt aus den vorstehenden Ausführungen, dass sich die im vorliegenden Fall aufgeworfenen Rechtsfragen im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens unter Heranziehung der maßgeblichen Rechtsprechung ohne besondere Schwierigkeiten klären lassen. Es wird hierzu auf die Ausführungen unter 2. verwiesen. 4. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
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8 Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn mit ihr eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts gerichtlicher Klärung bedarf (SächsOVG, Beschl. v. 16. April 2008, SächsVBl. 2008, 191, 194). Die Darlegung dieser Voraussetzungen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) erfordert die Bezeichnung einer konkreten Frage sowie Vortrag zu deren Entscheidungserheblichkeit und einer über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 16. April 2008, SächsVBl. 2008, 191, 194; st. Rspr.). Die von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfrage, ob § 87 SächsBeamtVG bei der Bestimmung der altersgeldfähigen Dienstzeit nach § 96 Abs. 3 SächsBeamtVG zu berücksichtigen ist, bedarf keiner gerichtlichen Klärung, weil eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung von der Klägerin nicht dargelegt wird und für den Senat auch sonst nicht ersichtlich ist. Zudem ergibt sich die Beantwortung der Frage unmittelbar aus dem Gesetz. Es wird hierzu auf die Ausführungen unter 2. verwiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf der zutreffenden Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die die Beteiligten keine Einwände erhoben haben. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
gez.: Grünberg Hahn Henke
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